230516 · Beschlussvorlage
Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs des des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6820-2 „R(h)einwohnen“ im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Limperich zwischen Landgrabenweg und Himmerichweg gem. §3 Abs. 2 Baugesetzbuch
Kerndaten
- Nummer
- 230516
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 03.04.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 230516 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs des des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6820-2 „R(h)einwohnen“ im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Limperich zwischen Landgrabenweg und Himmerichweg gem. §3 Abs. 2 Baugesetzbuch Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 17.04.2023 Anhörung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.04.2023 Empfehlung Rat 27.04.2023 Entscheidung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 17.05.2023 Empfehlung Beschlussvorschlag Beschlussvorschlag: 1. Die im Rahmen - der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), - des Bürgerantrags gem. § 24 GO NW (siehe DS-Nr. 230033), - der Informationsveranstaltung vom 26.10.2022 und - des Beteiligungszeitraumes vom 21.10.2022 bis zum 04.11.2022 vorgetragenen Gesichtspunkte werden entsprechend der beigefügten Auswertungen behandelt. 2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6820- 2 „R(h)einwohnen“ im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Limperich zwischen der Deutschen Telekom AG, dem Landgrabenweg, dem Himmerichweg sowie dem Bahnkörper der rechtsrheinischen Strecke Köln-Niederlahnstein der Deutschen Bahn AG ist gemäß § 3 Absatz 2 BauGB öffentlich auszulegen.Seite 1 von 267 Seite 2 Begründung Plangebiet Das ca. 30.500 m² große Plangebiet besteht aus dem Betriebsstandort eines Gartenbaubetriebes mit zugehörigem Gartenmarkt mit einer genehmigten Verkaufsfläche von max. 2500 m². Ferner ist im Plangebiet ein Wohnhaus des Betriebsinhabers vorhanden, welches erhalten bleiben soll. Das Umfeld des Plangebietes ist durch stark unterschiedliche Strukturen geprägt. Im Nordwesten grenzt ein Wohngebiet um Himmerichweg, Petersbergweg und Drachenfelsweg an das Grundstück. Südöstlich des Plangebietes erstrecken sich großflächige Bürogebäude der Deutschen Telekom AG. Im Nordosten begrenzt der Bahnkörper der rechtsrheinischen Strecke Köln-Niederlahnstein der Deutschen Bahn AG den Standort, daran schließen sich hangseitig Wohngebiete bis hin zum Waldgebiet des Ennerts sowie die vegetationsbestandenen Flächen im Bereich des Mehlbergweges an. Südlich des Landgrabenweges dehnt sich der denkmalgeschützte Rheinauenpark bis unmittelbar an das Rheinufer aus. Geltendes Planungsrecht Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt im Bereich des Plangebietes eine Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen mit parkartigem Charakter dar. Das Vorhaben kann daher nicht als aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt angesehen werden. Durch die Nichtanwendung des §13a BauGB ist die Möglichkeit der Berichtigung des Flächennutzungsplans im Nachgang des Bebauungsplanverfahrens ebenfalls versperrt, weshalb parallel zum Bebauungsplanverfahren ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführt wird (siehe DS-Nr. 230529). Rechtskräftiger Bebauungsplan Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 8021-19 aus dem Jahre 2002. Danach ist für den nordwestlichen Teil des Plangebiets „Fläche für die Landwirtschaft“ festgesetzt. Für den südwestlichen Teilbereich setzt der Bebauungsplan ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Gartenmarkt" bei einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von ebenfalls 0,4 und I - geschossiger Bauweise fest. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 65,0 m über NN, was einer maximalen Höhe von etwa 7,0 m über Gelände entspricht. Verfahrensart Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6820-2 wird im Vollverfahren mit Umweltbericht und Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft aufgestellt. Für die Kompensation der Eingriffe werden Flächen des Bonner Ökokontos in Anspruch genommen, die im Kottenforst verortet werden. Die Sicherstellung der Inanspruchnahme und die Zuordnung zum Vorhaben wird im Durchführungsvertrag, der zum Satzungsbeschluss vorliegen muss, gewährleistet.Seite 2 von 267 Seite 3 Das Plangebiet besteht aus einem Vorhabenteil (Vorhaben- und Erschließungsplan für das Wohn- und Gewerbeprojekt R(h)einwohnen mit Durchführungsvertrag) und einem Anpassungsbereich, in dem das Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel mit dem weitgehenden Neubau des Gartenmarkts Kissener umgesetzt werden soll, dessen Realisierung von einem städtebaulichen Vertrag flankiert wird. Darüber hinaus gehört zum Anpassungsbereich des Bebauungsplans der Bereich des vorhandenen Wohnhauses Himmerichweg 73, das unverändert bleiben soll und dessen Nutzung planungsrechtlich gesichert wird. Entgegen den Ausführungen des Zielbeschlusses wird der Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB aufgestellt. Der Wechsel der Verfahrensart auf ein Vollverfahren wurde notwendig, weil hier mit dem Gartenmarkt Planungsrecht für großflächigen Einzelhandel, der außerhalb von Kerngebieten nur in einem Sondergebiet (SO) gem. § 11 Baunutzungsverordnung festgesetzt werden kann, geschaffen wird. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gem. §13a Baugesetzbuch (BauGB) steht aufgrund der Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei großflächigen Einzelhandelsvorhaben nicht zur Verfügung, auch wenn die im Gartenmarkt angebotenen Sortimente größtenteils nicht zentrenrelevant sind. Bisheriges Planverfahren Die M & LP R(h)einwohnen GmbH & Co.KG, Eppelborn hat seit Anfang Juli 2016 mit notariellem Vertrag Verfügungsberechtigung über die Flächen des Gartenbetriebes am Landgrabenweg mit Ausnahme der Fläche des eigentlichen Gartenmarktes erlangt. Mit Datum vom 15.07.2016 hat die M & LP R(h)einwohnen GmbH einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die ca. 25.000 qm große Fläche gestellt. Das derzeit noch von dem Gartenbetrieb genutzte Areal soll nach den Vorstellungen der M & LP R(h)einwohnen GmbH nach Aufgabe der Anbau- und Produktionsflächen allerdings unter Beibehaltung eines dann verkleinerten Gartenmarktes für eine wohnbauliche Nutzung umgewandelt werden. Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8021-19 wurde bereits im 19.01.2017 mit der Fassung eines Grundsatzbeschlusses zur Entwicklung des ehemaligen Gartenmarktareals (DS-Nr. 1613035EB6) durch den Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz eingeleitet. Am 06.12.2018 wurde der Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6820-2 gefasst (DS.- Nr.: 1812868), welche im Zeitraum vom 01.07. – 12.07.2019 stattfand. Grundlage der Beteiligung war ein städtebauliches Konzept des Büros Scherf Architekten, welches noch Optimierungsbedarf im Hinblick auf die klimatische Situation aufwies. Vorgaben eines für die Planung erstellten Klimagutachtens sollten in die Planung einfließen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte im Zeitraum vom 01. Juli bis zum 12. Juli 2019, die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 05.11.2019 bis 06.12.2019. Bereits zuvor sind aufgrund der Ankündigung durch Bürgerbrief StellungnahmenSeite 3 von 267 Seite 4 eingegangen. Insgesamt sind im Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie in den darauf folgenden Wochen 23 Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie 9 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangen. Teil der frühzeitigen Beteiligung war zudem eine Präsenzveranstaltung mit Vorstellung und Diskussion der Pläne am 10.07.2019, bei der ca. 90 Personen aus der Öffentlichkeit teilnahmen. Eine Auswertung der während der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen findet sich als Anlage zur Vorlage. Nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung hat der Vorhabenträger M&LP R(h)einwohnen GmbH mit dem Architekturbüro Oezen-Reimer und Partner sowie dem Landschaftsarchitekturbüro wbp die Planungsbüros gewechselt und ein überarbeitetes und optimiertes städtebauliches Konzept vorgelegt. Die Änderungen wurden aufgrund der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie aus sachlichen Erwägungen eingearbeitet. Das überarbeitete Konzept wurde durch eine Mitteilungsvorlage Anfang 2022 den politischen Gremien präsentiert (DS-Nr. 220358). Das neue Konzept zeichnet sich gegenüber dem alten Planungsstand wie folgt aus: Die städtebauliche Struktur sieht nun deutlich weniger, dafür größere und teilweise auch um ein Geschoss erhöhte Wohngebäude vor. Für den Gartenmarkt verbleibt eine größere Fläche, so dass bestehende Gewächshäuser und bauliche Anlagen in ihrer Nutzung verbleiben. Am südlichen Teil des Himmerichswegs ergibt sich damit keine Änderung des bisherigen Erscheinungsbilds. Die vormals geplanten Reihenhäuser sind entfallen, wobei die Anzahl der geplanten Wohneinheiten insgesamt annähernd gleichbleibt. Entlang der Bahnstrecke ist ein Riegel aus drei Gebäuden, welche durch gläserne, gebäudehohe Lärmschutzwände verbunden sind, geplant. Dieser Riegel ist mit weiteren Glaswänden mit zwei rechtwinklig dazu angeordnenten Baukörpern verbunden, die zusammen U-förmig einen schallgeschützten, ruhigen und begrünten Hof umschließen. Um den Lärmschutz im Gebiet zu verbessern, sind sowohl die Gebäude entlang der Bahn als auch entlang der Telekom auf 4 Geschosse plus Staffelgeschoss erhöht worden. In Richtung der kleinteiligeren Bestandsbebauung am Himmerichweg wird die Bebauung bis auf 2 Geschosse plus Staffelgeschoss abgestaffelt, sodass ein städtebaulich verträglicher Übergang geschaffen wird. Zentral ist ein Quartiersplatz vorgesehen, an dem auch eine 3-gruppige Kita mit Wohnnutzung in den Obergeschossen angeordnet ist. Das Nutzungskonzept sieht eine Mischung aus gefördertem Wohnen, freifinanziertem Wohnen, Seniorenwohnen, Kita, Gartenmarkt, Gastronomie (Bäckerei und Quartierscafé), Büro und Boardinghaus vor. Insgesamt entstehen 197 Wohneinheiten. Zusätzlich werden im Boardinghouse ca. 100 Boardingzimmer angeboten. Der geförderte Wohnraum erreicht eine Quote von 40% der Wohn- Bruttogrundfläche. Maßgebend für die Anwendung des Bonner Baulandmodells sind aufgrund der Altfallregelung des Beschlusses vom 28.10.2021 die Maßgaben des Beschlusses vom 10.07.2018. Die Kita wird über das Mietmodell realisiert, bei der der Vorhabenträger die Kita errichtet und an einen anerkannten Träger der Jugendhilfe vermietet. Das Quartier wird größtenteils oberirdisch autofrei geplant. Bis auf eine kleineSeite 4 von 267 Seite 5 Stichstraße zur Erschließung des Gartenmarktes, zur Andienung einer Bäckerei/Cafe und zur Abwicklung des ausfahrenden Verkehrs aus der Tiefgarage wird das Gebiet selbst nur für Müll- und Rettungsfahrzeuge sowie Anlieferungsvorgänge zugänglich sein. Die Stichstraße wird als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt, die Wege im Quartier werden in privater Hand bleiben, jedoch durch die Festsetzung entsprechender Rechte zugunsten der Öffentlichkeit zugänglich sein. Oberirdische Stellplätze sind auf die Stellplätze des Gartenmarktes, Stellplätze zur Abwicklung des Hol- und Bringverkehrs der Kita sowie wenige Stellplätze für Besuchende reduziert und nur im südlichen Bereich in Richtung Landgrabenweg angeordnet. Der sonstige ruhende Verkehr wird in der geplanten Tiefgarage abgewickelt, welche durch eine direkte Zufahrt vom Landgrabenweg und eine Ausfahrt in die geplante Stichstraße erschlossen ist. Die Tiefgarage beinhaltet neben den Kfz-Stellplätzen auch Car-Sharing- Stellplätze sowie einen Großteil der Fahrradabstellplätze. Für einige Gebäude besteht ein direkter Zugang zur Tiefgarage, für Bewohnende der anderen Gebäude besteht die Möglichkeit über einen gesonderten zentralen Zugang die Tiefgarage barrierefrei zu erreichen. Der Quartierseingang wird weiterhin durch ein gewerblich genutztes Gebäude einerseits und den neu zu errichtenden Gartenmarkt andererseits geformt. Neben der Büronutzung ist nun auch eine gewerbliche Nutzung als Boardinghouse in dem Gebäude vorgesehen, welches im Norden einen 4- geschossigen und zum Landgrabenweg hin einen 5-geschossigen Bauteil, jedoch in gleicher Gebäudehöhe aufweisen wird. Die Freiraumplanung hat deutlich an Qualität gewonnen und sieht nun mehrere kleinere durchgrünte Begegnungsräume sowie einen zentralen Quartiersplatz mit „grünen Inseln“ vor. Die Gestaltung des Quartiersplatzes war Ergebnis des Qualifizierungsverfahrens unter Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern von Politik, Verwaltung, des Städtebau- und Gestaltungsbeirats sowie des Vorhabenträgers für das Wohnprojekt. Bespielt wird der Platz zusätzlich durch eine Bäckerei/Cafe im Erdgeschoss des gewerblich genutzten Gebäudes. Bei der Freiraumgestaltung wurde viel Wert auf eine Durchgrünung des Quartiers gelegt. Aussparungen in der Tiefgaragenplanung ermöglichen die Pflanzung von großkronigen Bäumen zwischen den Gebäuden und bieten Flächen für die Regenwasserversickerung im Gebiet. Durch weitere Maßnahmen wie Fassadenbegrünung entlang der Bahnstrecke, Pflanzvorrichtungen an den Balkonen und intensiv begrünte Dachgärten wird ein durchgrüntes Quartier vorgesehen. Der Gartenmarkt, das Bürogebäude sowie das Gebäude mit Kita und integrierter Wohnnutzung werden extensiv begrünt und zusätzlich mit PV-Anlagen ausgestattet. Der Ratsbeschluss zur Solarverpflichtung vom 16.09. 2021 (DS-Nr. 210919) wird damit als erfüllt angesehen. Durch die auf einem Teil der Wohngebäude vorgesehene intensive Dachbegrünung in Kombination mit der Nutzung als Dachgärten durch die Bewohner*innen ist die Installation von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie auf diesen Dachflächen nicht durchführbar. Mit dem Vorhaben entsteht ein verdichtetes, gemischt genutztes, durchgrüntes und oberirdisch weitgehend autofreies Quartier. Eine hohe bauliche Dichte wird im Quartier durch höhere GeschossigkeitenSeite 5 von 267 Seite 6 sowie eine effizientere Flächeninanspruchnahme erreicht. Der Mix aus verschiedenen Wohnformen (Seniorenwohnen, geförderter Wohnraum, freifinanzierter Wohnraum) mit Gewerbe und gastronomischen Angeboten sowie einer Kita und gut gestalteten Freiräumen sorgen für eine gute Nutzungsmischung im Gebiet und ein attraktives Wohnumfeld. Weitreichende Begrünungsmaßnahmen in Form von Fassadenbegrünung, intensiver und extensiver Dachbegrünung sowie einer hochwertigen Freiraumplanung werten das Quartier auf und sorgen für eine attraktive Durchgrünung des Gebiets. Die im Mobilitätskonzept zum Vorhaben genannten Maßnahmen wie Car- Sharing, Bike-Sharing, umfangreiche Fahrradabstellanlagen und Angebote zur E-Mobilität werden umfassend realisiert. In Verbindung mit der guten ÖPNV- Anbindung, welche sich durch den Ausbau der S13 sowie gegebenenfalls auch der angedachten Seilbahn noch weiter verbessern wird, sowie der guten Anbindung an bestehende Rad- und Fußwege wird der Ansatz der mehrfachen Innenentwicklung vervollständigt. Insgesamt wird mit dem überarbeiteten Entwurf ein qualitätvolles Quartier und eine hochwertige Gestaltung des Freiraumes ermöglicht. Um der Öffentlichkeit Gelegenheit zu geben, sich über die Änderungen der Planung zu informieren wurde durch die Bezirksvertretung Beuel am 22.03.2022 beschlossen, eine zusätzliche Informationsveranstaltung im Vorfeld der Offenlage durchzuführen. Dazu fand in der Zeit vom 21.10.2022 bis zum 04.11.2022 eine Online-Informationsmöglichkeit auf dem Format „Bonn macht mit“ statt. Flankierend dazu wurde am 26.10.2022 eine Informationsveranstaltung in der Bezirksverwaltungsstelle Beuel durchgeführt. Dort konnte sich die interessierte Öffentlichkeit innerhalb eines dreistündigen Zeitraums an diversen Stellwänden zu den Themen Städtebau, Mobilität, Entwässerung, Ökologie/Freiraum sowie Lärm/Klima über die Vorhaben und deren Auswirkungen informieren. Zudem standen Projektverantwortliche, Planende, Fachgutachterinnen und –gutachter sowie Verwaltungspersonal für Fragen und Diskussionen bereit. Die im Rahmen der Onlinebeteiligung bei „Bonn macht mit“ abgegebenen Stellungnahmen sowie die im Beteiligungszeitraum eingegangenen E-Mails und Briefe wurden ausgewertet. Die insgesamt 22 Stellungnahmen setzen sich wie bereits in der frühzeitigen Beteiligung mit den Themen Dichte/Geschossigkeit, Klima/Durchlüftung, Lärm (Schallreflexion der DB-Trasse), Stellplatzangebot und Entwässerung/Starkregen auseinander. Kritisiert wurde zudem auch das Beteiligungsformat und der Umstand, dass im Rahmen der Informationsveranstaltung keine Gutachten einsehbar waren. Der am 03.01.2023 bei der Stadt eingegangene Bürgerantrag gem. § 24 GO NW (siehe DS-Nr. 230033) wird nach Beschluss des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger vom 08.02.2023 ebenfalls als Stellungnahme zu dieser Informationsveranstaltung gewertet und wird daher als Stellungnahme Nr. 23 mitbehandelt. Eine Gesamtauswertung der 23 Beiträge zur Informationsveranstaltung ist analog zu den Beiträgen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach §3 Abs.1 BauGB als Anlage dieser Vorlage beigefügt. Nach Auswertung der während des Beteiligungszeitraums eingegangenenSeite 6 von 267 Seite 7 Stellungnahmen wird seitens der Verwaltung keine Veranlassung gesehen, weitere Änderungen am Plankonzept vorzuschlagen. Insbesondere den mehrfach vorgetragenen Befürchtungen zur Behinderung der Durchlüftung, zur Verstärkung der Aufheizung der bestehenden Wohnbebauung, zur Erhöhung des Schienenlärms durch Schallreflexion und zum geplanten Stellplatzangebot kann nach Vorliegen der Gutachten und Ausarbeitung der vorzusehenden Maßnahmen entgegengehalten werden, dass Auswirkungen auf die angrenzenden Bestandsquartiere als geringfügig oder moderat anzusehen sind und diese in Abwägung zu den Zielen einer Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnflächen und aufgrund der gegebenen hervorragenden Eignung des Plangebiets für die Siedlungsentwicklung hingenommen werden können. Das Vorhaben im Kontext der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie Nachhaltige Entwicklung ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller an der Bauleitplanung beteiligten Akteure. Einzelne Fachinteressen sollen vor allen Dingen im Hinblick der Ziele der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie (DS- Nummer:1812770) sowie des Leitbildes zu Klimaschutz und Klimaanpassung, mit dem Vorhaben bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden auch in der Bauleitplanung bestmöglich in Einklang gebracht werden bzw. bei Interessenskonflikten abgewogen werden. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen wird entsprechend der Mehrstufigkeit von Planverfahren ein ebenfalls mehrstufiger Nachhaltigkeitscheck durchgeführt (DS-Nummer: 220501). Zu Beginn der vorliegenden Planung lag der Beschluss zur Durchführung eines Nachhaltigkeitschecks noch nicht vor. Es wurden jedoch notwendige Gutachten erstellt und bei den Planfestsetzungen berücksichtigt. Die Planbegründung und der Umweltbericht enthalten detaillierte Aussagen zu allen Belangen, die bei der Planerstellung zu berücksichtigen sind. Auf dieser Grundlage wird der Nachhaltigkeitscheck direkt durch Stufe III durchgeführt. Hier steht die Frage im Vordergrund, welche im Verfahren erreichten Qualitäten im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsstrategie sich durch Festsetzungen im Bebauungsplan oder durch Vereinbarungen im Durchführungsvertrag bzw. im städtebaulichen Vertrag verbindlich sichern lassen. Hinweis: Die angehängte Übersicht des Nachhaltigkeitschecks Stufe III stellt keine „Nachhaltigkeitsbescheinigung“ dar, sondern stellt das beabsichtigte Vorhaben im Kontext der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie dar. Öffentliche Auslegung Auf Grundlage des in der Mitteilungsvorlage DS-Nr. 220358 präsentierten städtebaulichen Konzepts, welches auch der Informationsveranstaltung und der Onlinebeteiligung zugrunde lag, der Auswertung der Fachgutachten und der Auswertung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit konnte ein Bebauungsplanentwurf ausgearbeitet werden, sodass nunmehr der Beschluss der Öffentlichen Auslegung nach §3 Abs.2 BauGB zur Beratung vorgelegtSeite 7 von 267 Seite 8 werden kann. Aufgrund des in diesem Jahr sehr frühen Beginns der NRW-Sommerferien und der Bedeutung des Vorhabens insbesondere für die Wohnraumversorgung der Bevölkerung mit der großen Anzahl an Wohneinheiten und der Konstellation der Sitzungstermine wird eine Beratungsfolge vorgeschlagen, nach welcher der Rat am 27.04.2023 die öffentliche Auslegung unter dem Vorbehalt beschließen könnte, dass der nachfolgend am 17.05.2023 tagende Ausschuss für Umwelt, Klima und lokale Agenda eine entsprechende Empfehlung abgibt. Bei Erreichen dieser Beratungsfolge wäre die einen Monat dauernde öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gem. §3 Abs. 2 BauGB jedoch nicht mehr vor den Sommerferien in NRW durchführbar, sodass die Offenlage im Wesentlichen während der Schulferien stattfinden müsste und der Zeitraum daher in einem angemessenen Umfang zu verlängern wäre. Anlage/n 1 Begründung (öffentlich) 2 Rechtsplan vorhabenbezogener Bebauungsplan (öffentlich) 3 Vorhaben- und Erschließungsplan Blatt 1 (öffentlich) 4 Vorhaben- und Erschließungsplan Blatt 2 (öffentlich) 5 Auswertung und Abwägung Frühzeitige Beteiligung 2019 (öffentlich) 6 Auswertung und Abwägung Informationsveranstaltung frühzeitige Beteiligung 2019 (öffentlich) 7 Auswertung und Abwägung Informationszeitraum 2022 (öffentlich) 8 Nachhaltigkeitscheck Offenlage (öffentlich)Seite 8 von 267 Bebauungsplan Nr. 6820-2 der Bundesstadt Bonn Stadtbezirk Beuel Ortsteil Limperich Begründung (Teil A) Umweltbericht (Teil B)Seite 9 von 267 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2 mit Umweltbericht Seite 2 Teil A: Begründung 1 Allgemeines 1.1 Plangebiet Das Gebiet am südlichen Rande des Ortsteils Limperich am Übergang zum Ortsteil Ramersdorf ist begrenzt durch den Landgrabenweg im Süden, den Himmerichweg im Westen, den Bahnkörper der rechtsrheinischen Strecke Köln-Koblenz der Deutschen Bahn AG im Norden sowie den Gebäudekom- plex der Zentralen der Deutschen Telekom AG (vormals T-Mobile) im Osten. Das Umfeld des Plangebietes ist durch unterschiedliche Strukturen geprägt. Im Westen grenzt ein Wohngebiet um Himmerichweg, Petersbergweg und Drachenfelsweg an das Grundstück an. Östlich des Plangebietes beherrschen die baulichen Anlagen der Zentrale der Deutschen Telekom AG (T- Mobile) mit einem großen Arbeitsplatzangebot den Planungsraum. Im Norden und Süden prägen mit dem Bahnkörper der rechtsrheinischen Strecke Köln-Koblenz der Deutschen Bahn AG bzw. dem Landgrabenweg zwei stark frequentierte Verkehrsbänder den Standort. Jenseits der Bahntrasse schließt sich zunächst ein etwa 175 m tiefes teilweise bewaldetes Gelände an, das weitgehend als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (SPE-Fläche) als Ausgleich für die Bebauung des Wohngebietes Schießbergweg (B-Plan Nr. 8021-10 aus dem Jahre 2000) festgesetzt wurde. Hangseitig schließt sich an diese nicht bebaubare Fläche das jenseits der Trasse der Straßenbahn gelegene Siedlungsgebiet des Ortsteils Ramersdorf bis zum hin Waldgebiet des Ennerts an. Südlich des Landgrabenweges dehnt sich eine Grünzone bis unmittelbar an das Rheinufer aus. Das Plangebiet wurde lange Zeit durch einen Gärtnereibetrieb genutzt, der durch einen zum Land- grabenweg hin orientierten Gartenmarkt ergänzt wird. Größere Grundstücksteile im rückwärtigen Bereich liegen mittlerweile brach, da die Pflanzenproduktion weitestgehend aufgegeben wurde. Ne- ben dem Gartenmarkt existieren auf dem Plangrundstück zwei Wohngebäude, die durch die Betrei- berfamilie genutzt werden. Die äußere Erschließung sowohl des Plangebietes als auch der westlich angrenzenden Wohnbebau- ung und des Areals der Hauptverwaltung der Deutschen Telekom AG erfolgt über den Landgraben- weg. Dieser bindet im Osten nach wenigen hundert Metern mit der Anschlussstelle Bonn Ramersdorf an die BAB 562 und damit an das überörtliche Verkehrsnetz an. 1.2 Vorhandenes Planungsrecht Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg (ehemals Ge- bietsentwicklungsplan GEP Bonn/ Rhein-Sieg) stellt das Plangebebiet als Allgemeinen Siedlungsbe- reich (ASB) dar. Mithin steht der geplanten Entwicklung des Plangebietes aus regionalplanerischen Gründen nichts im Wege, eine Anpassung oder Änderung des Regionalplans ist nicht erforderlich.Seite 10 von 267 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2 mit Umweltbericht Seite 3 Abb. 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg mit Kennzeich- nung des betroffenen Bereichs (Ausrichtung nach Norden, Quelle: Bezirksregierung Köln)) Flächennutzungsplan Abb. 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Bonn mit Kennzeichnung des Plangebietes (Ausrichtung nach Norden)Seite 11 von 267 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2 mit Umweltbericht Seite 4 Der gültige Flächennutzungsplan der Bundestadt Bonn stellt im Bereich des Plangebietes eine Son- derbaufläche für Hauptstadteinrichtungen mit parkartigem Charakter (H) dar. Östlich des Plangebie- tes schließen sich weitere Sonderbauflächen für Hauptstadteinrichtungen (heute Telekom) an, im Süden jenseits des Landgrabenweges sind für den angrenzenden Rheinauenpark Grünflächen, im westlich angrenzenden bebauten Bereich Wohnbauflächen dargestellt. Da das Vorhaben andersartige Nutzungen als die dargestellten Nutzungen vorsieht, kann der vorha- benbezogene Bebauungsplan nicht als aus den Darstellungen des FNPs gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ent- wickelt angesehen werden. Insofern ist der Flächennutzungsplan an die zukünftigen Nutzungen an- zupassen. Mit Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der Flächennutzungsplan daher im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB geändert. Bebauungsplan Die städtebaulichen Zielsetzungen werden für das Plangebiet bislang durch den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 8021-19 aus dem Jahre 2002 bestimmt. Dieser setzt für den nördlichen Teil des Plangebiets eine Fläche für die Landwirtschaft fest. Für den südlichen Teilbereich setzt der Bebau- ungsplan ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Gartenmarkt" bei einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von ebenfalls 0,4 sowie einer I - geschossigen Bauweise fest. Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe beträgt 65,0 m über NN, was einer maxima- len Höhe von etwa 7,0 m über Gelände entspricht. Mit der Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans verlieren innerhalb dessen Gel- tungsbereichs die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 8021-19 ihre Wirksamkeit, der planungsrechtliche Regelungsinhalt ergibt sich zukünftig aus dem Bebauungsplan Nr. 6820-2. Sollte sich die Unwirksamkeit des neuen Planungsrechts ergeben oder sollte das Vorhaben nicht umgesetzt werden, so treten an die Stelle des neuen Planungsrechts wieder die bisherigen Festsetzungen. Integriertes Freiraumsystem (IFS) Das integrierte Freiraumsystem (IFS) sieht für den Bereich des Plangebietes keine Grünflächen oder Grünverbindungen vor. Durch die Bauleitplanung werden die Belange des integrierten Freiraumsys- tems nicht betroffen. 1.3 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Der Stadtbezirk Beuel verfügt über insgesamt 10 zentrale Versorgungsbereiche, davon ein B-Zentrum (Beuel Zentrum), zwei C-Zentren (Oberkassel, Pützchen) sowie mehrere D-Zentren (Vilich, Neu-Vilich Vilich-Müldorf, Vilich-Rheindorf, Küdinghoven / Ramersdorf, Holzlar und Hoholz). Das Bonner Einzel- handels- und Zentrenkonzept aus dem Jahre 2008 wurde 2012 fortgeschrieben, macht aber keine unmittelbaren Aussagen zu dem in Rede stehenden Planbereich am Landgrabenweg. Insofern ist der vorhandene Gartenmarkt als Einzelstandort zu bewerten. Die nächstgelegenen Zentren zum Plange- biet sind das C-Zentrum Oberkassel sowie das D-Zentrum Küdinghoven / Ramersdorf, die etwa 0,5 – 2,25 km vom Standort entfernt sind.Seite 12 von 267 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2 mit Umweltbericht Seite 5 1.4 Planungsanlass Bonn wächst – diese Feststellung galt für die Entwicklung der Einwohner durch die erfolgreiche Um- strukturierung von der Bundeshauptstadt zur Bundesstadt mit ihrer inzwischen diversifizierten Wirt- schaftsstruktur, der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn mit rund 33.000 Studierenden, den zahlreichen kleinen, mittleren und großen Arbeitgebern, einigen Bundesministerien und sonsti- gen Bundesinstitutionen sowie mit zahlreichen internationalen Organisationen. Diese Feststellung gilt – den Prognosen der verschiedenen Marktbeobachter folgend - auch für die Zukunft und dies nicht nur für die Stadt Bonn, sondern nach wie vor auch für das direkte Umland und die umliegende Region. Diese Entwicklung verlief vor allem vor dem Hintergrund der Flüchtlingsbewegung in der jüngeren Vergangenheit sogar sprunghaft. Mit der Zunahme der Wanderbewegungen hat sich die Situation auf dem Wohnungsmarkt, insbesondere im Segment des preisgünstigen und geförderten Wohnraums, weiter verschärft und stellt daher eine große Herausforderung dar. Das Stadtgebiet von Bonn ist mit rund 141 km² zwar verhältnismäßig groß, der besiedelte Raum aufgrund des hohen Anteils an Grün- flächen mit 46 km² allerdings eher klein. Zum Stichtag 1. Januar 2022 lebten 335.974 Personen mit Hauptsitz in Bonn. 1 In Bonn existieren kaum größere Flächenpotenziale für Wohnungsneubau, auch das Potenzial an Umnutzungsflächen (militärische Konversionsflächen, Gewerbebrachen, Areale der Deutschen Bahn etc.) ist in Bonn vergleichsweise gering. Entgegen dem bundesweiten Trend sinkender Bevölkerungszahlen wird jedoch für die Region Bonn/Rhein-Sieg auch in den kommenden Jahren eine Bevölkerungszunahme erwartet. Bis 2040 geht die städtische Statistikstelle davon aus, dass Bonn ausgehend vom Jahr 2022 um 9,2 % auf dann 367.000 Einwohner wachsen wird. Die Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre bestätigt diesen prognostizierten Trend. Begründet wird diese Entwicklung vor allem durch regionale und überregio- nale Wanderungsgewinne, von denen insbesondere Bonn als wirtschaftlicher Wachstumsmotor der Region profitiert. Die Stadt verzeichnet zudem ein natürliches Bevölkerungswachstum durch einen Geburtenüberschuss. Auch der Trend zur Singularisierung der Haushalte und die weiter zunehmende Wohnflächeninanspruchnahme pro Person fördern die Nachfrage nach Wohnraum. Mit der wachsenden Einwohnerzahl gewinnen sämtliche Flächenpotentiale, die bisher nicht für Zwe- cke der Stadtentwicklung und insbesondere als Wohnstandort zur Verfügung standen, in steigendem Maße an Bedeutung. Durch die Aufgabe der Pflanzenproduktion auf dem Gärtnereigelände bietet sich nun die Gelegenheit, an einem integrierten Standort einen Beitrag zur Minderung der hohen Nachfrage nach Wohnraum zu liefern. Der Standort ist aufgrund seiner günstigen Lage zu bestehen- den Wohngebieten, seiner Zentrennähe, seiner direkten Nachbarschaft zu einem Arbeitsschwer- punkt im rechtsrheinischen Bonn sowie der Nähe zu den Naherholungsgebieten Rheinaue und Ennert / Siebengebirge besonders geeignet, Wohnraum in größerem Umfang aufzunehmen. Zusätzlich ist der Standort durch die Verfügbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln begünstigt. Die Planung sieht vor, den bestehenden Gartenmarkt an seinem jetzigen Standort zu belassen, die in Anspruch genommenen Flächen aber stark zu verkleinern. Dafür müssen bestehende Gebäude z.T. 1 Quelle: Bundesstadt Bonn https://www.bonn.de/service-bieten/aktuelles-zahlen-fakten/bonn-in-zahlen.phpSeite 13 von 267 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2 mit Umweltbericht Seite 6 abgerissen und neu errichtet werden. Die Produktion von Pflanzen wird vollständig aufgegeben und der Betrieb wird auf den Wiederverkauf von Pflanzen und Gartenartikeln konzentriert. Ferner wird flankierend zu den geplanten neuen Wohngebäuden ein Bürogebäude mit integriertem Boardinghouse errichtet, das gemeinsam mit dem neuen Gartenmarkt am Landgrabenweg platziert wird und die dahinter liegende Wohnbebauung vor den auf dem Landgrabenweg erzeugten Ver- kehrslärmemissionen schützt. 1.5 Planverfahren Mit Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde davon ausgegangen, dass das Vorhaben als Nachverdichtung eines bereits bestehenden Siedlungsgebietes und somit als eine Maßnahme der Innenentwicklung anzusehen ist und insofern die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6820-2 in einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden kann. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung 2 kommt es für die Anwendbarkeit des beschleunigten Ver- fahrens nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf den planungsrechtlichen Status der zu überplanenden Flächen an. Im vorliegenden Fall erfüllt die Plangebietsfläche nicht die Voraussetzung zur Anwendung des § 13a BauGB, da sie nicht Bestandteil des zusammenhängenden Siedlungsgebietes ist. Insofern kann der § 13 a BauGB nicht zur Anwen- dung kommen. Zwar schließt sich nach Westen mit der Bebauung am Himmerichweg und nach Osten mit der Bebauung der Hauptverwaltung der Deutschen Telekom jeweils Bebauung an, aber nach Norden und Süden öffnet sich der Siedlungskörper derart, dass von einer geschlossenen Siedlungs- wirkung nicht sicher ausgegangen werden kann. Ferner schließt auch die Festsetzung eines Sonder- gebiets für großflächigen Einzelhandel die Anwendung des beschleunigten Verfahrens aus bzw. ver- langt eine entsprechende Vorprüfung. Nach § 2 Abs. 4 BauGB hat die Gemeinde im Bebauungsplanverfahren für die Belange des Umwelt- schutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen. Gemäß § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB ist ferner ein Umweltbericht zu erstellen, in dem die voraussichtlich erheblichen Um- weltauswirkungen beschrieben und bewertet werden. Ferner sind gemäß § 1 a BauGB die Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, zu bewerten und auszugleichen. Der Umweltbericht und die Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich sind zusammen mit dem Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen und gemäß § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen. Aufgrund der Verfügbarkeit der Vorhabenträgerin über das Grundstück wird der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß §12 Baugesetzbuch (BauGB) mit Anpassungsbereich auf- gestellt. Für Teile des Anpassungsbereichs (Gartenmarkt) wird ein Angebotsbebauungsplan aufge- stellt sowie ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. 2 Urteil des 4. Senats vom 25. Juni 2020 - BVerwG 4 CN 5.18Seite 14 von 267 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2 mit Umweltbericht Seite 7 1.6 Planungsablauf Am 19.01.2017 traf der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz nach vorangegangener Beratung in der Bezirksvertretung Beuel (Sitzung am 18.01.2017) den Grundsatzbeschluss zur Ände- rung des Bebauungsplanes Nr. 8021-19 für einen Teil eines durch einen Gartenbaubetrieb und einen Pflanzenmarkt genutzten Grundstücks mit der Zielsetzung, ein hochwertiges Wohngebiet an dieser Stelle zu errichten. Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im Zuge der Aufstellung des vorha- benbezogenen Bebauungsplans Nr. 6820-2. Am 06.12.2018 erfolgte durch die Bezirksvertretung Beuel der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- planes Nr. 6820-2 „R(H)EINWOHNEN“. Zuvor hatten der Umweltausschuss (Sitzung am 14.11.2018) sowie der Planungsausschuss (Sitzung am 28.11.2018) die Planungsinhalte beraten. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte daraufhin in der Zeit vom 01.07.2019 bis einschließlich 12.07.2019. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffent- licher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fand im Zeitraum vom 05.11 bis 06.12 2019 statt. Darüber hinaus fand am 10.07.2019 eine Bürgerversammlung statt. Die Öffentlichkeit konnte somit einen umfassenden Überblick über die angestrebte Entwicklung erhalten. Grundsätzlich wurden die angestrebte Entwicklung des Planungsraumes und deren Zielsetzung sei- tens der Bürger mit großem Interesse aufgenommen. Die aus der Bürgerschaft vorgetragenen Anre- gungen bezogen sich insbesondere auf die Dichte der vorgesehenen Bebauung. Ferner wurden Be- denken im Hinblick auf befürchtete negative Auswirkungen auf das lokale Klima und die Beeinträch- tigung der Frischluftzufuhr in die bestehenden Wohngebiete aufgrund der Neubebauung geäußert. Hinsichtlich der Flächenversiegelung und der damit einhergehenden Verschlechterung der Versicke- rungsfähigkeit und den damit verbundenen möglichen Überflutungen bei Starkregenereignissen wurden ebenfalls Bedenken geäußert. In der Ausarbeitung des Bebauungsplanes fanden die Äuße- rungen der Bürger teilweise Berücksichtigung bzw. es konnten befürchtete negative Auswirkungen der Planung entkräftet werden. Mehrere Einlassungen der Bürger konnten indes nicht berücksichtigt werden. So wurde zwar das Gesamtkonzept stark überarbeitet, jedoch wurde dem Wunsch nach einer geringeren städtebaulichen Dichte der Bebauung durch Verzicht auf ein Baufeld und Verringe- rung der Außenmaße von weiteren Gebäudekörpern nicht entsprochen. Stattdessen ergibt sich nach Überarbeitung des Plankonzepts gegenüber den in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung prä- sentierten Entwürfen ein höheres Gebäudevolumen, das sich ausschließlich in der Zahl der Vollge- schosse widerspiegelt. Diese Erhöhung geht auf das städtebauliche Ziel zurück, dem in Bonn erkenn- baren Druck auf den Wohnungsmarkt mit immer weiter steigenden Kauf- und Mietpreisen zu begeg- nen. Eine weitere wesentliche Änderung gegenüber dem im Zuge der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili- gung gezeigten Plankonzept besteht in der Erweiterung des Anteils der Fläche, die für den Garten- markt verbleibt. Dadurch entfallen ein Teil der entlang des Himmerichweges geplanten Einfamilien- häuser sowie ein Stadthaus mit insgesamt etwa 12 Wohneinheiten. Die am nördlichen Abschnitt parallel zum Himmerichweg als Reihenhäuser geplante Hausgruppe wird als Geschosswohnungsbau ausgeführt mit gleicher Höhenausprägung wie zuvor, so dass sich gegenüber den Bestandsgebäuden am Himmerichweg keine wesentliche städtebauliche Veränderung ergibt. Die Abkehr von der Einfa-Seite 15 von 267 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2 mit Umweltbericht Seite 8 milienhausbebauung hin zum Geschosswohnungsbau ging auf das politisch motivierte Ziel zurück, die Anzahl der Wohneinheiten zu erhöhen. Durch den Fortfall der 10 Reiheneinfamilienhäuser mit je einer Wohneinheit und Ersatz durch 3 Geschosswohnungsbauten können in diesem Bereich nun 26 Wohneinheiten geschaffen werden. Die Bezirksvertretung Beuel hat in ihrer Sitzung vom 16.03.2022 die Verwaltung beauftragt, zusätz- lich zu der förmlichen frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zusammen mit dem Vorhabenträger eine weitere ausführliche Bürgerinformationsveranstaltung vorzubereiten und die Beuelerinnen und Beueler hierzu einzuladen. Zweck der zweiten Informationsveranstaltung soll im Vorgriff zu der anstehenden öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 6820-2 die detail- lierte Vorstellung der geänderten Planung des Vorhabens „R(h)einwohnen“ sein. Die Informationsveranstaltung erfolgte am 26.10.2022 im großen Sitzungssaal des Rathauses des Stadtbezirks Beuel. Zusätzlich konnten die Bürgerinnen und Bürger im Zeitraum vom 21.10.2022 bis zum 04.11.2022 auf der Internetseite „Bonn macht mit“ in die Planung Einblick nehmen und ihre Meinungsäußerungen dazu abgeben. 2 Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes 2.1 Wesentliche Ziele des Bebauungsplanes Der Bebauungsplan zielt im Wesentlichen auf die Schaffung eines neuen gemischten Quartiers im südlichen Teil des Beueler Stadtbezirks als Ergänzung zu den bestehenden Wohngebieten und als Übergang zur südlich angrenzenden Bürobebauung ab. Flankiert wird die überwiegende Wohnnut- zung durch den bestehenden und zukünftig verkleinerten Gartenmarkt. Die zum heutigen Garten- markt gehörenden Anbauflächen für Blumen und Pflanzen werden nicht mehr benötigt und liegen bereits seit mehreren Jahren brach. Neben diesem Gartenmarkt schafft der Bebauungsplan für ein kleineres Teilgebiet auch die Voraussetzungen für die Errichtung eines gewerblichen Gebäudekom- plexes, der der Büronutzung und der Ansiedlung eines Boardinghouse dient. Diese Form gewerbli- cher Nutzungen werden momentan im Beueler Süden nachgefragt, gleichzeitig dient das Gebäude gemeinsam mit dem Gartenmarktgebäude der Abschottung der dahinter liegenden geplanten Wohnbebauung gegenüber den vom Landgrabenweg ausgehenden Verkehrsemissionen. Die vom Eigentümer des Grundstücks getragene und in Kooperation mit einem Investor skizzierte städtebauli- che Entwicklung von einer sich weitgehend im Siedlungszusammenhang befindlichen landwirtschaft- lich bzw. gartenbaulich genutzten Fläche hin zu einem Quartier mit Wohnen, Einzelhandel und Ge- werbe deckt sich mit der städtebaulichen Zielsetzung der Bundesstadt Bonn, dem bestehenden und zukünftigen Bedarf an Wohnraum durch eine entsprechende Bereitstellung von Wohnbauflächen gerecht zu werden. Zur Verbesserung des Wohnungsangebotes muss daher insbesondere die Nachverdichtung im Zuge der Entwicklung innerhalb des Siedlungsbereichs liegender Flächen forciert werden. Im Stadtgebiet besteht jedoch nur noch ein begrenztes Angebot entsprechender Wohnbaupotentialflächen. Eine Umwandlung dieser brachliegenden Gärtnereifläche zu Wohnbauzwecken bietet sich durch die güns- tige Lage mit einer guten Erreichbarkeit von Arbeitsplätzen, Infrastruktur und der zentralen Versor- gungseinrichtungen daher in besonderem Maße an.Seite 16 von 267 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2 mit Umweltbericht Seite 9 Ziel der Planung ist somit, im Beueler Süden einen hochwertigen Wohnstandort für alle Bevölke- rungsschichten zu schaffen, der gleichzeitig auch preiswerten Wohnraum bietet. Dazu werden ent- sprechend der durch den Rat vom 10.07.2018 beschlossenen Vorgaben des Bonner Baulandmodells für den öffentlich-geförderten Wohnungsbau im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen bis zu 40% der Bruttogrundfläche (BGF) des Wohnungsbauvorhabens als geförderter Mietwohnungsbau errich- tet. Zwar ist gemäß der aktuellen Beschlusslage zum Bonner Baulandmodell eine Quote von 50 % der geplanten Wohnfläche als geförderter Wohnungsbau (30 % Förderweg A und 20 % Förderweg B) entsprechend der Wohnraumförderungsbestimmungen NRW nachzuweisen, jedoch unterliegt die hier vorliegende Bauleitplanung der sogenannten Altfallregelung (40 % bzw. 20/20), da der Einlei- tungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes bereits in 2019 erfolgt ist. Die Bereitstellung von Flächen für den geförderten Wohnungsbau entspricht den politischen und städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt Bonn und fördert die Durchmischung vielfältiger Bevölke- rungsgruppen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6820-2 sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für eine Realisierung der Bebauung mit den nachstehend formulierten Zielen geschaffen werden: • Berücksichtigung der Anforderungen der Nachbarschaft, • Beibehaltung eines Teils des Gartenmarktes am aktuellen Standort, • Sparsamkeit bei der Erschließung, • maßvolle Siedlungsdichte bei gleichzeitiger Vermeidung geschlossener Baustrukturen, • Vielfalt der Gebäudetypen, • weitestgehende Konzentration des ruhenden Verkehrs unterhalb der Erdoberfläche, • weitestgehende Berücksichtigung der Barrierefreiheit, • Integration eines dreizügigen Kindergartens, • konsequente Nutzung aller Möglichkeiten des ökologischen Bauens und der Freiraumgestal- tung. Gemäß Hauptausschussbeschluss vom 14.11.1995 ist ein Energiekonzept zu erstellen. Dabei ist der Beschluss des Rates der Stadt Bonn vom 22.10.2015 zum KfW-Effizienzhaus 55 zu berücksichtigen. Städtebauliche Kennziffern: Geltungsbereich des Bebauungsplanes: 30.517 m² 100 % Gesamtfläche der Baugrundstücke: 28.868 m² 94,6 % davon Wohnbaufläche 19.439 m² 67,3 % davon Gartenmarkt 6.233 m² 21,6 % gewerbliche Nutzung 3.196 m² 11,1 % Flächen für Versorgungsanlagen (Trafo-Standorte, Mulde) 129 m² 0,4 % Öffentliche Verkehrsfläche (incl. Straßenbegleitgrün) ca. 1.520 m² 5,0 % Geschossigkeit: II bis V Zahl der Wohneinheiten: ca. 198Seite 17 von 267 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2 mit Umweltbericht Seite 10 2.2 Festsetzungen des Bebauungsplanes Gemäß § 12 Abs. 1 BauGB können die Gemeinden durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB ver- pflichtet (Durchführungsvertrag). Da es sich vorliegend im Bereich der Wohnbauflächen und den für das Bürogebäude / Boardinghouse / Kindergarten vorgesehenen Grundstücksteilen um ein konkretes Vorhaben handelt und mit dem privaten Bauherrn und Investor auch ein Vorhabenträger die Planung initiiert, erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6820-2 als vorhabenbezogener Bebauungs- plan nach § 12 BauGB. Zur Sicherung der angestrebten städtebaulich geordneten Entwicklung sind in Ausführung des § 1 Abs. 3 BauGB die im Folgenden erläuterten zeichnerischen und textlichen Festsetzungen in den vor- habenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2 aufgenommen worden. Vor Satzungsbeschluss werden mit dem Vorhabenträger und dem Eigentümer des Gartenmarktgeländes vertragliche Vereinbarun- gen getroffen, in denen sie sich jeweils verpflichten, die Planung entsprechend der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umzusetzen. 2.2.1 Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst insgesamt die Flurstücke Gemarkung Beuel, Flur 68, Nrn. 405, 406, 445, 446, 448, 468, 469 mit einer Gesamtgröße von 30.517 m². Für diesen gesamten Bereich wird neues Planungsrecht geschaffen. Auf Teilen der Flurstücke 468 und 469 soll der zukünftige verkleinerte Gartenmarkt entstehen. Die Umgestaltung des Gartenmark- tes sowie die Bebauung dieses Grundstücks erfolgen durch den Eigentümer. Für den überwiegenden Teil des Geltungsbereichs erfolgt die Bauleitplanung als Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 BauGB. Für den kleineren Teil, für den der Erhalt bzw. die Erneuerung des Gartenmarktes vorge- sehen ist, wird ein Angebotsbebauungsplan erstellt. Gemeinsam bilden sie den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2. 2.2.2 Bedingte Festsetzung Da der wesentliche Teil des Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans von Lärmemis- sionen, die von der Bahntrasse herrühren, betroffen ist, setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan fest, dass ein Beginn der Wohnnutzung im Urbanen Gebiet in den Teilflächen 3 und 5 erst dann zu- lässig ist, wenn der Baukörper im MU Teilfläche 4 im Rohbau einschließlich der seitlichen und der zwischen den Baukörpern zu errichtenden Lärmschutzeinrichtungen (Glaswände) fertiggestellt wor- den ist und damit Schallschutzwirkung übernimmt. 2.2.3 Art der baulichen Nutzung Da der größere Teil des Geltungsbereichs als vorhabenbezogener Bebauungsplan, also zur Berück- sichtigung eines konkreten Bauvorhabens aufgestellt wird, werden hier nur solche Nutzungen zuläs- sig sein, wie sie im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehen und festgesetzt sind. Dementspre- chend werden diese Nutzungen mit dem Durchführungsvertrag zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Bonn verbindlich vereinbart. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist daher festgesetzt,Seite 18 von 267 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2 mit Umweltbericht Seite 11 dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchfüh- rung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchfüh- rungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages mit dem Ziel, auch andere Nutzungen des im Bebauungsplan festgesetzten Zulässigkeitskatalogs zu etablieren, sind zulässig. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans weist im Wesentlichen die drei Nut- zungskategorien öffentliche Erschließungsflächen, Gartenmarktgelände und Wohnbauflächen ein- schließlich der gewerblich orientierten Nutzungen – hier: Bürogebäude und Boardinghouse - auf. Die Hauptnutzungen werden planungsrechtlich in Form eines Urbanen Gebietes (MU) gemäß § 6a BauN- VO für den Bereich der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzungen, für den Bereich des Gar- tenmarktes in Form eines Sondergebietes (SO) differenziert. 2.2.3.1 Urbanes Gebiet (MU): Auf dem Gesamtareal des ehemaligen Gärtnereibetriebes, das den Geltungsbereich des vorhabenbe- zogenen Bebauungsplans 6820-2 abdeckt, soll insgesamt ein gemischt genutztes und lebendiges Quartier entstehen. Die unterschiedlichen Nutzungen dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben (Büro, Boardinghouse, Café / Bistro) und sozialen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören (Kindergarten). Aus diesem Grunde erfolgt für den überwiegenden Teil des Geltungsbereichs die Nutzungsfestsetzung eines Urbanen Gebietes gemäß § 6a BauNVO, in dem das Nebeneinander von derartigen Nutzungen zulässig ist und planungsrechtlich gesteuert wird. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der geplanten Teilbereiche des Plan- gebietes, der Zahl der Geschosse und der Gebäudehöhen wird der Bereich des Urbanen Gebietes in Teilflächen TF 1 bis TF 6 differenziert. Diese Differenzierung dient der Beschreibung und der Veror- tung der unterschiedlichen Zulässigkeiten. Grundsätzlich sind in Urbanen Gebieten • Wohngebäude, • Geschäfts- und Bürogebäude, • Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungs- gewerbes, • sonstige Gewerbebetriebe, • Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sport- liche Zwecke zulässig. Ausnahmsweise können • Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, • Tankstellen. zugelassen werden. Durch Ausweisung der Gebietskategorie des Urbanen Gebietes (MU) kann eine flexible Nutzungsmi- schung gewährleistet werden, die den planerischen Zielen für das Quartier entspricht und sich an der dort bzw. den im Umfeld befindlichen Nutzungsstrukturen orientiert.Seite 19 von 267 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2 mit Umweltbericht Seite 12 Aufgrund der integrierten Lage des Standortes soll eine Mischung aus Wohnen mit einem Anteil an gewerblicher Nutzung und darüber hinaus einer sozialen Einrichtung realisiert werden. Die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) nach § 4 BauNVO anstelle eines Urbanen Gebietes ließe in einem gewissen Anteil zwar auch die der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften (hier Café / Bistro) sowie weitere das Wohnen ergänzende Nutzun- gen zu. Sonstige, nichtstörende Gewerbebetriebe wären jedoch nur ausnahmsweise zulässig. Demzufolge überwiegt in dem Bauvorhaben zwar der Anteil an Wohnnutzungen, die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes wäre jedoch aufgrund der zuvor genannten Gründe planungsrecht- lich nicht zielführend, um die gewünschte städtebauliche Mischnutzung umzusetzen. Die beschriebene Nutzungsmischung soll die vorhandenen Nutzungsstrukturen im Beueler Süden ergänzen. Das Plangebiet eignet sich aufgrund seiner Lage sowie der Nähe zu Wohnfolge- und Infra- struktureinrichtungen für die angestrebte Nutzung. Wohnen Im urbanen Gebiet sind Wohnen und gewerbliche Nutzungen sowie soziale, kulturelle und andere Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören, grundsätzlich gleichberechtigt zulässig. In Verbindung mit der geplanten Wohnnutzung ist jedoch ein Anteil gewerblicher Nutzungen im MU vorzusehen. Das konkrete Vorhaben sieht zum derzeitigen Planungsstand einen Anteil von etwa 24 % der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen (Büro / gewerbliches Wohnen) vor. Der übrige Anteil wird durch die Wohnfunktion (70 %) und durch den Kindergarten (6 %) abgedeckt. Durch die geplante Nutzung „Wohnen“ reagiert das Vorhaben auf die vorhandene Vorprägung im Umfeld des Plangebietes. Im Zusammenspiel mit den im Umfeld bereits vorhandenen Wohnnutzun- gen kann durch die Entstehung neuer Wohnungen die Funktionsfähigkeit des Stadtteils insgesamt gestützt werden. Die Bebauung des Gebiets mit Wohnnutzung ist auch aufgrund der verkehrlich gut erschlossenen Lage sinnvoll. Wegen seiner Strukturierung und Lage ist das Plangebiet für unter- schiedliche Nutzergruppen, z.B. auch für Seniorinnen und Senioren, attraktiv. Durch die Schaffung zusätzlicher Wohnbauflächen im Stadtbezirk Beuel wird somit auch ein Beitrag zu einem ausgeglichenen Wohnungsmarkt und zur Bereitstellung von bezahlbaren Wohnungen für weite Kreise der Bevölkerung geleistet. Neben der Wohnnutzung ist das Plangebiet auch für kulturelle, soziale und gastronomische Nutzun- gen geeignet. Diese fehlen im näheren Umfeld des Standortes. Mit der Realisierung des Wohnpro- jekts ergibt sich ein fester Nutzerkreis, der durch die im Umfeld bestehenden Wohneinheiten poten- ziell gestärkt wird. Förderung von preiswertem Wohnraum Eine der wesentlichen städtebaulichen Zielsetzungen besteht in der Schaffung von sowohl geförder- tem als auch frei finanziertem Wohnraum entsprechend dem Bonner Baulandmodell (Ratsbeschluss vom 10.07.2018, Drucksachen-Nr. 1811574EB5).Seite 20 von 267 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2 mit Umweltbericht Seite 13 Um den Bedarf, insbesondere an preiswertem Wohnraum in der Stadt zu decken, setzt der Bebau- ungsplan für Teilbereiche des Urbanen Gebietes fest, dass hier Wohngebäude vollständig oder teil- weise so herzustellen sind, dass sie den Kriterien des sozialen Wohnungsbaus entsprechen. In den Teilgebieten TF 1, TF 4 und TF 5 sind insgesamt 9.324 m² Bruttogrundfläche so herzustellen, dass sie mit Mitteln der Sozialen Wohnraumförderung errichtet werden könnten. Diese teilen sich wie folgt auf: TF 1 mit 828 m², TF 4 mit 5.418 m² und TF 5 mit 3.078 m². Bezogen auf die gesamte Wohnfläche aller Teilflächen entspricht dies einem Anteil von ca. 45 %. Die konkrete Beantragung von Fördermit- teln kann gemäß §9 Abs. 1 BauGB nicht festgesetzt werden, dies wird daher im Durchführungsvertrag vereinbart. Der Vorhabenträger verpflichtet sich im Durchführungsvertrag, mindestens 40% der Brut- togrundfläche Wohnen in den genannten Bereichen mit Belegungsbindungen für den geförderten Wohnungsbau zu errichten. Dem folgend ist im Bebauungsplan durch eine textliche Festsetzung ab- schließend geregelt, dass mindestens 40% der Flächen im Plangebiet in den Urbanen Gebieten TF 1, TF 4 und TF 5 so zu errichten sind, dass sie den Kriterien der sozialen Wohnraumförderung entspre- chen. Mit dem Anteil von ca. 45 % werden die für das Vorhaben geltenden Anforderungen des Bau- landmodells übertroffen. Gewerbliche Einrichtungen Vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Nachfrage nach attraktiven Bürostandorten in Bonn ist die Schaffung eines neuen Gebäudes mit rd. 7.720 m² oberirdischer Geschossfläche auf dem Grund- stück geplant, die sich mit ca. 5.225 m² für das Boardinghouse und ca. 2.495 m² für Büronutzung aufteilen. Diese Büronutzungen an diesem Standort sind dem unmittelbar benachbarten Großbetrieb auf dem östlich angrenzenden Areal geschuldet, der für flankierende Nutzungen dieser Art in dessen Nähe eine hohe Attraktivität genießt. Zudem schafft der Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Errichtung eines Gebäudeteils, in dem ein Boardinghouse mit 109 Appartements, das gewerbliches Wohnen auf Zeit ermöglicht, untergebracht werden kann. In dieser gewerblich orientierten Einrich- tung dürfen sich die Nutzenden nicht dauerhaft zu Wohnzwecken aufhalten. Der Begriff des gewerb- lichen Wohnens umfasst alle Räume, die ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Auf- enthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren Lebensmittelpunkt haben. Diese Räume können auch über eine Küchenzeile (Pantry) verfügen. Maßgebliches Kriterium neben der zeitlich befristeten Aufenthaltsdauer ist die verbrauchsunabhän- gige Abrechnung wie in einem Hotelbetrieb, wo gesonderte Nebenkosten nicht ausgewiesen werden. Regelmäßig verfügt gewerbliches Wohnen auch über Serviceangebote wie Reinigungs- und Wäsche- service. Die erforderliche Anzahl an Stellplätzen für Gäste und Personal wird auf dem Vorhabengrundstück in der Tiefgarage realisiert. Die Gebäudetypologie und die Nutzflächen des Gewerbeobjekts sollen flexibel sowohl auf große als auch auf kleine Nutzungseinheiten abstellen. Dabei sollen vielfältige, moderne Büroraumorganisatio- nen ermöglicht werden. Ebenfalls sind auch Arztpraxen, Physiotherapiepraxen oder Ähnliches sowie sonstige medizinische Versorgungseinrichtungen einschließlich Apotheken entsprechend dem Gebietstyp allgemein zuläs- sig, sofern die Nachfrage nach Büroflächen nicht ausreicht, den Gebäudeabschnitt mit Büros zu fül- len.Seite 21 von 267 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2 mit Umweltbericht Seite 14 Im Erdgeschoss angrenzend an dem vorgelagerten Quartiersplatz sollen ergänzende Dienstleistungen wie beispielsweise ein Café / eine Bäckerei angeboten werden. Diese Einrichtung steht auch zur Ver- sorgung der benachbarten Wohneinheiten zur Verfügung und wurde im Zuge der frühzeitigen Betei- ligung der Öffentlichkeit nachgefragt. Durch dieses gewerblich orientierte Gebäude wird das Plangebiet gemeinsam mit dem Sondergebiet Gartenmarkt funktional und räumlich nach Süden hin zum Landgrabenweg abgegrenzt, so dass nörd- lich davon eine hochattraktive urbane Bebauung mit überwiegender Wohnfunktion entwickelt wer- den kann. Die Einbeziehung des betreffenden Areals in das Urbane Gebiet (TF 6) fördert die direkte Nachbar- schaft von Arbeiten und Wohnen und begründet mit den dort vorgesehenen Nutzungen den ent- sprechenden Gebietscharakter. Kindertagesstätte Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 6820-2 soll neben der Wohn- und Büronutzung zudem ein Gebäude entstehen, in dem eine dreizügige Kindertagesstätte untergebracht wird, der im Erdge- schoss über die erforderlichen Gruppenräume und Sanitärbereiche und im Obergeschoss über weite- re Flächen, die in heutigen Kindergarteneinrichtungen erforderlich sind, verfügt. Die darüber liegen- den Geschosse sind für weitere Wohnflächen vorgesehen. Insgesamt stehen innerhalb der in der Planzeichnung mit TF 1 bezeichneten Teilfläche für die drei Gruppen mindestens 760 m² Bruttogrundfläche im Erdgeschoss- sowie im ersten Obergeschoss auf einem etwa 1.550 m² großen Grundstück zur Verfügung. Damit ist ein ausreichend großes Potential für den Kindergarten und für die Außenspielfläche nach den Vorgaben der Stadt Bonn vorgesehen. Die Bruttogrundfläche teilt sich in gruppenbezogene Räume (Hauptgruppenräume, Nebengruppen- räume, Sanitärbereiche, Differenzierungsräume usw.) und weiteren Funktionsräumen (Büro, Perso- nal, Technik, Mehrzweckraum mit Geräteraum usw.) auf. Der Bebauungsplan trifft eine entsprechende Festsetzung, nach der innerhalb des Urbanen Gebietes in der Teilfläche 1 (TF 1) im Erd- und 1. Obergeschoss auf einer Bruttogrundfläche von mindestens 760m² ausschließlich eine Kindertagesstätte zulässig ist. Ausnahmsweise sind hier auch andere in einem Urbanen Gebiet allgemein zulässige Nutzungen zulässig, wenn ein Bedarf für die Kindertages- stätte nicht besteht oder nur für einen Teilbereich der Fläche gegeben ist. Diese alternativen Nutzun- gen beziehen sich ausschließlich auf die Nutzungen, die im Urbanen Gebiet gemäß § 6a BauNVO all- gemein zulässig und im vorliegenden Bebauungsplan wie nachfolgend beschrieben nicht ausge- schlossen sind. Durch die vorgesehene Planung wird generell ein verträgliches Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe gewährleistet. Es ist daher auch denkbar, dass sich die Nutzungsmischung in dem ausge- wiesenen urbanen Gebiet zumindest langfristig auch anders zusammensetzt als derzeit vorgesehen. So wird durch die Ausweisung eines urbanen Gebiets ein flexibler planungsrechtlicher Rahmen ge- setzt, der auch langfristig eine nachhaltige Nutzungsmischung im Plangebiet ermöglicht. Nutzungsausschlüsse für den Bereich des Urbanen Gebietes VergnügungsstättenSeite 22 von 267 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2 mit Umweltbericht Seite 15 Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 8 i. V. m. § 6a BauNVO dienen Urbane Gebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Ausnahmsweise können gem. § 6a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auch Vergnügungsstätten zugelassen werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 6820-2 setzt für den Bereich des Urbanen Gebietes fest, dass die Nutzungen, die nach § 6a Abs. 3 BauNVO ausnahmswei- se zugelassen werden können (Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, und Tankstellen), nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind. Tankstellen zeichnen sich aufgrund ihres Publikumsverkehrs und der lan- gen Öffnungszeiten durch einen erhöhten Störungsgrad aus und sind im Allgemeinen mit einem ge- steigerten Flächenbedarf verbunden, dem im Plangebiet aufgrund der beabsichtigten überwiegen- den Wohnnutzung nicht entsprochen werden kann. Die Rechtsprechung definiert Vergnügungsstätten als Gewerbebetriebe besonderer Art. Eine exakt definierte und abschließende Auflistung hierzu wurde jedoch bewusst nicht vorgenommen, da Ver- gnügungsstätten einem steten Wandel unterworfen sind und Nuancen in der Definition der Betriebs- beschreibung zu Zweifeln im Genehmigungsverfahren führen können. Beispiele hierfür sind „Inter- net-Cafes" oder „Wettbüros". Im Allgemeinen definiert die Rechtsprechung daher Vergnügungsstät- ten als Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhallen, Nachtlokale, welche sich unter Ansprache des Sexual-, Spiel- und/oder Geselligkeitstriebes einer bestimmten gewinnbringenden Freizeitunterhal- tung widmen. Für das Planverfahren ist der Begriff „Vergnügungsstätten" einzig und allein entscheidend in seiner städtebaulichen Ausprägung. Kommerzielle, steuer-, gewerberechtliche oder moralische Betrachtun- gen sind nicht relevant. Im planungsrechtlichen Sinn ist nur zu unterscheiden zwischen kerngebiets- typischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten. Hierzu hat der Gesetzgeber es be- wusst unterlassen, eine abschließende eindeutige Definition und Auflistung vorzunehmen. So hat sich beispielsweise in der Rechtsprechung für Spielhallen ein Schwellenwert von rund 100 m2 als Un- terscheidung von nicht kerngebietstypischen zu kerngebietstypischen Spielhallen eingependelt. Die in Urbanen Gebieten analog zu Mischgebieten grundsätzlich zulässigen Spielhallen bis zu einer Größe von 100 m² können zu erheblichen negativen Auswirkungen wie Beeinträchtigung des Stra- ßen- und Stadtbilds durch besonders auffällige Gestaltung oder aggressive Lichtreklame führen. Fer- ner geht von ihnen häufig eine Wirkung als Fremdkörper im Straßenraum sowie eines negativen Er- scheinungsbildes auf benachbarte Betriebe aus. Wegen langer Öffnungszeiten - auch an Wochenen- den und in späten Abendstunden - und höherer Mietzahlungsfähigkeit kommt es häufig zur Verdrän- gung von gebietsverträglichen höherwertigen Nutzungen. Im vorliegenden Fall würden Vergnügungs- stätten jeglicher Art den städtebaulichen Zielen für die angrenzenden Baugebiete innerhalb und au- ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplanes mit einem hohen Anteil an Wohnnutzung entgegenstehen. Während Cafés, Gaststätten und Restaurants, die planungsrechtlich als Schank- und Speisewirtschaften einzustufen sind, zur Attraktivität des Gebietes beitragen, sind Vergnügungsstät- ten nicht mit der angrenzenden geplanten Wohnnutzung sowie dem hier geplanten Kindergarten vereinbar und sollen daher ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde schließt der vorhabenbezogene Bebauungsplan jegliche Form von Vergnügungs- stätten einschließlich solcher, die im Urbanen Gebiet allgemein zulässig wären (Spielhallen bis zuSeite 23 von 267 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2 mit Umweltbericht Seite 16 einer Größe von 100 m²), aus, da von ihnen eine Störung der hier angesiedelten Nutzungen zu erwar- ten ist. Sexshops Verkaufsstellen für Sex-Artikel („Sexshops“) sind keine Vergnügungsstätten, sondern Einzelhandels- betriebe bzw. Läden (vgl. Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Band 5, § 4a BauNVO, Rn. 58a). Diese sind in Urbanen Gebieten grundsätzlich zulässig. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht die überwiegende Ansiedlung von Wohnnutzung im Verbund mit einer Kindertagesstätte, ei- nem Bürogebäude, einem Boardinghouse sowie weiterer flankierender Nutzungen, die dieses Ge- samtensemble nicht wesentlich stören, vor. Ein Sexshop würde dieses Nutzungsgefüge stören, da durch ihn möglicherweise ein Publikum angezogen wird, welches insbesondere die Nutzer der Kin- dertagesstätte (Kinder, Beschäftigte, Eltern) beeinträchtigen würde. Zudem würde durch einen der- artigen Einzelhandelsbetrieb überörtlicher Verkehr angezogen, da nicht davon auszugehen ist, dass die Kundschaft vollkommen aus dem Plangebiet selbst oder aus der näheren Umgebung stammt. Die Ansiedlung derartiger Betriebe würde zudem zu einem unerwünschten Absinken des Niveaus des Standortes und im näheren Umfeld führen (Trading- Down- Effekt) und somit die Sicherung der be- stehenden bzw. geplanten Nutzung als Urbanes Gebiet erschweren. Insofern setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan fest, dass Sex-Shops als Unterart der Einzel- handelsbetriebe gem. § 1 Abs. 9 BauNVO im Urbanen Gebiet nicht zulässig sind. Die Einschränkung bzw. der Ausschluss dieser Nutzungen im Bebauungsplan erfolgt, da von ihnen negative städtebauli- che Auswirkungen zu erwarten sind. Diese negativen städtebaulichen Auswirkungen, die z.B. in einer Beeinträchtigung der Wohnruhe im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans selbst wie in den angrenzenden Wohngebieten und einer Beeinträchtigung des Gesamtbildes des Wohn- standortes bestehen, sind städtebaulich nicht vertretbar. Bordelle und bordellartige Betriebe Das Bundesverwaltungsgericht hat am 09.11.2021 entschieden, dass ein Bordell in einem Mischge- biet bauplanungsrechtlich nicht per se als unzulässig anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 9. November 2021, 4 C 5.20). In Analogie dazu ist davon auszugehen, dass auch für Urbane Gebiete eine vergleich- bare Situation gegeben ist. Das Urteil änderte die bisherige Rechtsprechung, weil bislang die ganz überwiegende Anzahl der Ge- richte in Deutschland davon ausgegangen war, dass alle Bordellarten in einem Mischgebiet generell unzulässig sind. Urbane Gebiete im Sinne von § 6a BauNVO (Baunutzungsverordnung) dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Bordelle und bor- dellartige Betriebe sind keine Vergnügungsstätten, sondern gemäß Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts als „Gewerbebetriebe aller Art“ anzusehen. Bordelle und bordellartige Betriebe wurden in der Vergangenheit regelmäßig nach einer typisieren- den Betrachtungsweise aufgrund eines „milieubedingten Störpotentials“ als störende Gewerbebe- triebe angesehen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es zu konkreten Störungen gekommen ist.Seite 24 von 267 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2 mit Umweltbericht Seite 17 Vielmehr genügt ein "abstraktes Potential für Störungen", das aufgrund der Besonderheiten des Ge- werbes als gegeben angesehen worden ist. Denn bei gewerblicher Prostitution ist nach hergebrachter Rechtsprechung stets mit milieutypischen Begleiterscheinungen (Kriminalität) zu rechnen. Ein Bordell oder bordellartiger Betrieb kann mit der im Mischgebiet zulässigen Wohnnutzung trotz der damit bei typisierender Betrachtung verbundenen "milieutypischen Unruhe" vereinbar sein. Die Unverträglichkeit von bordellartigen Betrieben und Wohnnutzung beruht gemäß Bundesverwal- tungsgericht auf der Annahme, dass die Betriebe nach außen als solche in Erscheinung treten und dies gerade in den Abend- und Nachtstunden zu Störungen insbesondere durch den Zu- und Ab- gangsverkehr führen. Dieses typische Störpotenzial kommt einem auf Diskretion angelegten, nach 22.00 Uhr geschlossenen so genannten Wohnungsbordell allerdings nicht zu, da es sich für den Be- trachter nicht erkennbar von der sonst zulässigen Nutzung unterscheidet und insbesondere keine Laufkundschaft anzieht. Die typisierende Betrachtungsweise kann auf einen Betrieb, der nicht nach außen in Erscheinung tritt und/oder nicht in den Nachstunden (ab 22:00 Uhr) betrieben wird, nicht zugrunde gelegt werden. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit derartiger Wohnungsbordelle, die nicht von außen erkennbar und nicht nach 22:00 Uhr geöffnet sind, muss daher im Wege einer Einzelfallbetrachtung geprüft werden. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von derartigen Betrieben im hier vorliegenden Urbanen Gebiet können aufgrund des deutlich höheren Wohnanteils und des Kindergartenstandortes insofern im Falle einer Einzelfallbetrachtung höhere Maßstäbe angelegt werden. So ist gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO im Einzelfall ein Vorhaben nach „Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung unzulässig, wenn es der Eigenart des Baugebiets“ widerspricht oder von ihm „Be- lästigungen und Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets in diesem selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Von einem Bordell gehen unzweifelhaft Störungen und Belästigungen für die Umgebung und die Umwelt aus, die sich nachteilig auf das Plangebiet selbst und die Nachbarschaft auswirken (so bei- spielsweise der induzierte Straßenverkehr der Freier und Kunden, das mögliche Ansprechen unbetei- ligter Personen in der Umgebung und weitere typische Begleiterscheinungen). Aufgrund der Emp- findlichkeit der im Plangebiet vorgesehenen und in der Umgebung anzutreffenden Nutzungen ist insofern die Ansiedlung derartiger Betriebe und Nutzungen städtebaulich nicht angezeigt. Aus diesem Grunde schließt der vorhabenbezogene Bebauungsplan jegliche Form von Bordellen und bordellartigen Betrieben innerhalb des Urbanen Gebietes aus, da von ihnen eine Störung der hier angesiedelten Nutzungen zu erwarten ist. Ferienwohnungen Die Feriennutzung von Wohnungen hat gegenüber einer dauerhaften Wohnnutzung wirtschaftliche Vorteile für den Eigentümer. Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass innerhalb des Plange- bietes Wohnungen als Ferienwohnungen vermietet und damit dem allgemeinen WohnungsmarktSeite 25 von 267 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2 mit Umweltbericht Seite 18 entzogen werden könnten. Das Plangebiet würde aufgrund seiner Lage in unmittelbarer Nähe zur reizvollen Umgebung (Siebengebirge, Rheinauenpark) auch günstige Voraussetzungen für eine tou- ristische Nutzung bieten. Um Zweckentfremdung von Wohnraum zu verhindern, werden daher im gesamten Plangebiet Feri- enwohnungen generell ausgeschlossen. Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes ist es, Wohnraum für dauerhaftes Wohnen zu schaffen und so dem bestehenden Wohnbedarf in Bonn Rechnung zu tragen. Der umfangreiche Katalog der zulässigen festgesetzten Nutzungen gewährleistet auch zukünftig eine hohe Flexibilität der Nutzungen bei sich verändernden Rahmenbedingungen. 2.2.3.2 Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel / Gartenmarkt (SO) Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 8021-19 ist der Bereich des Gartenmarktes als Sonderge- biet mit der Zweckbestimmung "Gartenmarkt" und einer zulässigen Verkaufsfläche von 2.500 m² festgesetzt. Der bestehende Betrieb mit insgesamt etwa 30.500 m² Betriebsfläche ist eine gewachsene Kombina- tion aus einem Gartencenter und einem Gartenbaubetrieb. Das Betriebsgrundstück teilt sich im Be- stand in überdachte Verkaufsflächen (Hallen), Freiluft-Verkaufsflächen, Wohngebäude für Betriebs- inhaber und Betriebsleiter/ Büro, Flächen für gartenbauliche Erzeugung, Lagerflächen sowie Flächen für Erschließung und Stellplätze auf. Die Planung sieht eine Reduzierung der Betriebsgröße auf insgesamt etwa 6.230 m² Grundstücksflä- che vor. Wesentliches Merkmal dieses Betriebes ist wie bisher der Verkauf von Gartenerzeugnissen und Gartenbedarf, wobei die ehemals ausgeübte gartenbauliche Komponente nicht mehr zum Tra- gen kommt. Die zukünftige in einem massiven Hauptgebäude sowie zwei Glasbaukörpern unterge- brachte innere Verkaufsfläche beträgt etwa 1.850 m², zudem werden auf einer Freifläche von etwa 650 m² Pflanzen und gartenaffine Sortimente angeboten. Ferner sind im Obergeschoss des Hauptge- bäudes Wohnflächen für Betriebsinhaber vorgesehen. In einem kleinen parallel zum Himmerichweg gelegenen Betriebsteil bleiben ein Wohngebäude, ein Gewächshaus sowie ein Unterstand erhalten. Zukünftig sind wie heute ca. 2.500 m² Verkaufsfläche vorgesehen, womit die bereits nach geltendem Planungsrecht zulässige Verkaufsfläche nicht über- schritten wird. Aufgrund der Charakterisierung des Gartenmarktes als ein Einzelhandelsobjekt mit einer Verkaufsflä- che von bis zu 2.500 m² ist die planungsrechtliche Festsetzung eines Sondergebietes für den großflä- chigen Einzelhandel gem. § 11 BauNVO erforderlich. Gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe (mit einer Verkaufsfläche größer bzw. gleich 800 m²), die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raum- ordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwe- sentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zuläs- sig.Seite 26 von 267 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2 mit Umweltbericht Seite 19 Grundsätzlich ist gemäß Landesentwicklungsplan NRW die Ansiedlung von Betrieben des großflächi- gen Einzelhandels nur innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs zulässig. Der Stadtbezirk Beuel verfügt über insgesamt ein B-Zentrum (Beuel Zentrum), zwei C-Zentrem (Oberkassel, Pützchen) so- wie mehrere D-Zentren (Vilich, Neu-Vilich, Vilich-Müldorf, Vilich-Rheindorf, Küdinghoven / Ramers- dorf, Holzlar und Hoholz) mit jeweils abgegrenzten zentralen Versorgungsbereichen. Der Standort des hier betrachteten Gartenmarktes wird nicht durch einen dieser zentralen Versorgungsbereiche erfasst. Im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO sind "... großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, ... außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Son- dergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind insbesondere... Auswirkun- gen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsberei- che in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden ..." Unabhängig von Standortlagen in Kerngebieten bzw. in für Einzelhandel festgesetzten Sondergebie- ten können großflächige Einzelhandelsbetriebe auch in anderen Baugebietstypen, in denen Einzel- handelsbetriebe grundsätzlich möglich sind, zugelassen werden, wenn die in der Regelvermutung des Gesetzgebers unterstellten negativen Auswirkungen auf Städtebau und Raumordnung nicht zu er- warten sind und somit eine atypische Fallgestaltung vorliegt. Eine Integration des Betriebes und seiner Flächen in das Urbane Gebiet scheidet aus, da keine Atypik nachgewiesen werden konnte und davon ausgegangen werden kann, dass sich die Nutzung des Be- triebes wesentlich auf die in § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO aufgeführten Belange (Ziele der Raumordnung etc.) auswirken wird. Der Betrieb existiert seit mehreren Jahrzehnten und wird momentan in vierter Generation geführt. In dieser Zeit haben sich die Rahmenbedingungen flächenmäßig und im Hinblick auf die angebotenen Dienstleistungen vom Gartenbaubetrieb über Landschaftsbau, Pflanzenzucht hin zu einem Einzel- handelsbetrieb entwickelt. Um das Vorhaben als Bestandsbetrieb planungsrechtlich zu sichern, erfolgt eine Festsetzung des Betriebes als Sondergebiet auf der Grundlage des Ziels 6.5-7 des Landesentwicklungsplanes NRW: „Abweichend von den Festlegungen 6.5-1 bis 6.5-6 dürfen vorhandene Standorte von Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen als Sondergebiete gemäß § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung dargestellt und festgesetzt werden.“ Damit kann der Betrieb in der aktuell zulässigen Bestandsgröße (2.500 qm VKF) in einem Sonderge- biet unter der Voraussetzung festgesetzt werden, dass durch einen Festsetzungskatalog die Größe der Verkaufsflächen sowie die angebotenen Sortimente entsprechend zu begrenzen sind. Dem folgend setzt der Bebauungsplan entsprechend der vorgesehenen Nutzung ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel “Gartenmarkt” gemäß § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 1Seite 27 von 267 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2 mit Umweltbericht Seite 20 und 3 (2) BauNVO fest. Die maximale Verkaufsfläche für den Gartenmarkt (Indoor- und Outdoorflä- che) ist auf 2.500 m² begrenzt. Die allgemein zulässigen gartenmarkttypischen Sortimente werden durch eine Positivliste festgesetzt. Vor dem Hintergrund der potenziellen Zentrenrelevanz des ange- botenen Warensortimentes werden im Bebauungsplan die zentrenrelevanten und nicht- zentrenrelevanten Sortimente benannt (siehe nachfolgende Auflistung). So sind im Rahmen der textlichen Festsetzungen die branchenüblichen Randsortimente, die zentrenschädliche Auswirkun- gen haben, auf eine Fläche von 10 % der Gesamtverkaufsfläche, somit auf maximal 250 m² be- schränkt.Seite 28 von 267 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2 mit Umweltbericht Seite 21 Zentrenrelevante Sortimente (max. 10 % der VK) Dekoration, Boutique Kinderspielartikel, Sand & Wasserspielzeug – Gar- ten) Filz, Schleifenband, Bänder Kissen, Decken, Indoor Geschirr Papeterie (Servietten, Karten, Bücher, Papier) Gourmetartikel Weine, Liköre, Pesto, Kekse, Kaffee Seidenblumenshop Kerzen Schnittblumen Floristisches Basteln, Trockenblumen Nicht-zentrenrelevante Sortimente Aussaat, Zubehör Ampeltöpfe, Ampelhalter, Makra- mee Baumschulpflanzen Beet- und Balkonpflanzen, Saison- pflanzen Dekosand, Kies Dünger Erden Flüssigdünger Fußmatten Frischluftküche, Grillzubehör, Grills Gartengeräte Gartendekorationen, Stecker etc. Gartenhandschuhe, Gartenschuhe, Stiefel Glasübertöpfe Gartenthermometer Grabkerzen, Friedhofsortiment Gießkannen, Sprüher Hochbeete Indoorkeramik, Schalen für be- pflanzte Gefäße, Indoorkörbe Kleingebinde Erde Kunststofftöpfe Kübelroller Kies, Steine, Platten, Pflaster Kunststoffgefäße Lechuza Übertöpfe, Outdoor Lechuza Übertöpfe, Indoor Mediterrane Pflanzen Outdoorgefäße, Outdoorkorbwa- ren Orchideentöpfe, Orchideenerde und -dünger Pflanzenschutz Rasensamen Rindenmulch, Pinienrinde, Stauden Sämereien Spaliere Solar-Licht, Licht im Garten Saisonal - Saisonmarkt Ostern / Weihnachten / Boutique Teichpflege, -technik Tierfutter, Hund & Katze Trockenkränze Tontöpfe, Untersetzer Wildvogelfutter / Nistkästen, Insek- tenhotels Zimmerpflanzen Zinkgefäße, Kräutergefäße, Zube- hörSeite 29 von 267 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2 mit Umweltbericht Seite 22 2.2.4 Maß der baulichen Nutzung Vor dem Hintergrund der Standortvorzüge des Plangebietes und des im Bonner Raum bestehenden hohen Wohnraumbedarfes wird das Maß der baulichen Nutzung unter dem Gesichtspunkt festge- legt, das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gemäß § 1 BauGB möglichst wirksam umzusetzen. Dennoch werden die gemäß § 17 BauNVO definierten Orientierungswerte für ein Urba- nes Gebiet bei Weitem nicht ausgeschöpft. Eine aus städtebaulichen Gründen zulässige Überschrei- tung dieser Orientierungswerte wird nicht angestrebt. Bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteili- gung der Öffentlichkeit wurde deutlich, dass die Öffentlichkeit eine zu hohe städtebauliche Dichte nicht mitzutragen bereit ist. Entsprechend setzt der Bebauungsplan maßvolle Dichtewerte fest, die etwa auf den Teilflächen überwiegender Wohnnutzung den Orientierungswerten eines Allgemeinen Wohngebietes entsprechen bzw. teilweise oberhalb dieser Werte liegen. Die städtebauliche Dichte wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) sowie durch die Geschossflächen- zahl (GFZ) bestimmt. Diese Werte sind auf das jeweilige Baugrundstück zu beziehen und sollten im Regelfall die Orientierungswerte des § 17 BauNVO nicht wesentlich überschreiten, sofern nicht be- sondere städtebauliche Gründe eine Überschreitung rechtfertigen. Das Maß der baulichen Nutzungen wird im vorliegenden Bebauungsplan durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ) sowie der maximal zulässigen Gebäudehöhe festgesetzt. Zusätzlich ist die sogenannte GRZ II zu beachten, die die Zulässigkeit von Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie von baulichen Anlagen unterhalb der Gelän- deoberfläche einschließt. Grundflächenzahl (GRZ) Der zukünftige Gartenmarkt wird gegenüber dem heutigen Zustand verkleinert, er benötigt aber weiterhin Nebenflächen im Außenbereich des Baukörpers zur Präsentation der Waren sowie eine Stellplatzanlage für die Kunden. Dieser Flächenbedarf wird im Verhältnis zur heutigen Situation bei verkleinertem Grundstück nicht wesentlich verändert. Im vorliegenden Fall ergibt sich für das Sondergebiet bei Betrachtung aller Gebäude rechnerisch eine GRZ = 0,43 und eine GFZ = 0,56. Unter Zugrundelegung der gemäß § 17 BauNVO für ein Sondergebiet bestehenden Orientierungswerte für die GRZ = 0,8 und GFZ = 2,4 ist insgesamt bei der Planung von einer maßvollen städtebaulichen Dichte auszugehen, welche die Möglichkeiten der Baunutzungsver- ordnung nicht ausschöpft Im Bebauungsplan erfolgt eine gegenüber geltendem Planungsrecht (GRZ = 0,4) erhöhte Festsetzung auf GRZ = 0,6 für das Sondergebiet. Mit dieser Festsetzung werden Nebenflächen sowie Flächen für Stellplätze und ihre Zufahrten berücksichtigt (GRZ II), deren Zulässigkeitswert 50 % über dem Wert der GRZ I, maximal 0,8 betragen darf. Für das gesamte Urbane Gebiet ergibt sich rechnerisch eine GRZ = 0,4, mithin ein Wert, welcher den Orientierungswert des § 17 BauNVO (GRZ = 0,8) ebenfalls deutlich unterschreitet. Bei Differenzierung zwischen überwiegend vorgesehenem Wohnanteil (TF 1 – TF 5) und vorgesehe- nem gewerblichem Anteil (TF 6) ergeben sich bei Betrachtung ausschließlich der unmittelbaren Ge- bäudekörper Werte für die GRZ von 0,25 bis 0,38 und eine GRZ = 0,6 für den Bereich der vorgesehe-Seite 30 von 267 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2 mit Umweltbericht Seite 23 nen gewerblichen Nutzungen (TF 6). Die GRZ wird jedoch auch durch die ebenerdigen Terrassen und die Projektion der über die Baugrenzen hinausragenden Balkonflächen auf die Erdoberfläche be- stimmt. Insofern ist es zweckmäßig, die zulässige GRZ leicht anzuheben, um einen kleinen baulichen und gestalterischen Spielraum für die Anlage von Terrassen und Balkonen zu gewinnen. Im vorhabenbezogene Bebauungsplan werden festgesetzt für das • Sondergebiet GRZ = 0,6 • Urbane Gebiet TF 1 – TF 5 GRZ = 0,5; • Urbane Gebiet TF 6 GRZ = 0,6 Neben den Hochbauten werden mit den erforderlichen Zuwegungen und Zufahrten für die Feuer- wehr, Terrassen, Nebenanlagen, Tiefgaragen und Untergeschossen (Keller- und Abstellräume) zusätz- liche Grundstücksflächen beansprucht. Ein wesentlicher Aspekt in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung war die Forderung der beteilig- ten Bürgerschaft nach Vermeidung von ebenerdigem fließenden Kfz-Verkehr sowie eine weitestge- hende Verlagerung des ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen. Insofern wird die Errichtung einer ausrei- chend großen Tiefgarage zur Aufnahme des gebietsbezogenen ruhenden Verkehrs an diesem Stand- ort angestrebt, zumal für das benachbarte Umfeld nicht auszuschließen ist, dass zeitweise erhöhter Parkdruck besteht. Insofern geht kein zusätzlicher Parkdruck durch das Vorhaben auf die umliegen- den Straßen aus. Bei der Ermittlung der zulässigen Grundflächenzahl kann gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanla- gen im Sinne von § 14 BauNVO sowie von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer GRZ von 0,8. Im vorliegenden Fall ergibt sich einschließlich der Tiefgaragenrampen für die Summe der über- und unterbauten Flä- chen für das Urbane Gebiet eine GRZ II = 0,5. Auf die einzelnen Teilflächen des Vorhabens bezogen ergeben sich für die GRZ II stark unterschiedli- che Werte. TF 1 – GRZ II = 0,33 TF 2 – GRZ II = 0,27 TF 3 – GRZ II = 0,39 TF 4 – GRZ II = 0,29 TF 5 – GRZ II = 0,72 TF 6 – GRZ II = 0,93 Während der gemäß § 17 BauNVO bezeichnete Orientierungswert von 0,8 überwiegend deutlich unterschritten wird, kommt es für den Bereich der Teilfläche 6 zu einer Überschreitung dieses Wer- tes und auch der sogenannten Kappungsgrenze. Dies ergibt sich aufgrund der Konzentration desSeite 31 von 267 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2 mit Umweltbericht Seite 24 überwiegenden Teils der Tiefgarage unterhalb des gewerblich ausgerichteten Baukörpers einschließ- lich der angrenzenden langen Tiefgarageneinfahrtsrampe. Die Konzentration der Flächeninanspruch- nahme an dieser Stelle führt zu einer entsprechenden Entlastung für die übrigen Bereiches des Urba- nen Gebietes und ist insofern städtebaulich gerechtfertigt. Wie bereits dargelegt ergibt sich unter Betrachtung des gesamten Urbanen Gebietes eine GRZ II = 0,5, so dass insgesamt von einer maßvol- len Bodeninanspruchnahme ausgegangen werden kann. Planungsrechtlich ist es insofern erforderlich, die Überschreitung der Grundflächenzahl durch Ne- benanlagen und unterirdische Bauwerke nach § 19 (4) Satz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) durch die Festsetzung einer höheren Grundflächenzahl zu gestatten, um damit die städtebaulich gewünschte Tiefgarage in der erforderlichen Größe errichten zu können. Durch eine textliche Festsetzung bestimmt der vorhabenbezogene Bebauungsplan daher, dass auf- grund der beabsichtigten Unterbringung des ruhenden Verkehrs in einer Tiefgarage eine Überschrei- tung der zulässigen Grundflächenzahl bis zu einem Wert von 1,0 zulässig ist. Die weiteren Flächen wie Hauszugänge, Fahrradabstellplätze, Spielplätze, Quartiersplatz usw. sind überwiegend nicht- bzw. wasserdurchlässig befestigt und liegen zumeist innerhalb der Abgrenzung der unterbauten Gebietsteile. Sie werden zudem bereits bei der Bestimmung der GRZ II berücksich- tigt. Auf der Tiefgarage werden, soweit sie nicht überbaut sind, durch eine entsprechende Bodenüberde- ckung die Voraussetzungen für eine intensive Begrünung geschaffen. Da eine Versickerung des Nie- derschlagwassers in zentralen Mulden möglich ist, ergibt sich daraus, dass durch die umfangreiche Unterbauung mittels der Tiefgarage die nachteiligen Wirkungen auf den Grund und Boden gemildert werden. Um eventuell eine spätere Parzellierung zu ermöglichen, wird für das Urbane Gebiet bezo- gen auf die jeweiligen Teilflächen ein Wert für die GRZ festgesetzt, der die Errichtung des vorgesehe- nen Baukörpers ermöglicht. Im Bebauungsplan werden festgesetzt für das Sondergebiet GRZ = 0,6 Urbane Gebiet TF 1 – TF 4 GRZ = 0,4; Urbane Gebiet TF 5 GRZ = 0,5 Urbane Gebiet TF 6 GRZ = 0,6 Geschossflächenzahl (GFZ) Die Geschossflächenzahl ergibt sich rechnerisch für das Sondergebiet zu GFZ = 0,53 Gesamte Urbane Gebiet zu GFZ = 1,2 Bei Betrachtung nur des überwiegenden Wohnanteils (TF 1 – TF 5) ergibt sich für die GFZ ein mittle- rer Wert von 1,1. Dieser Wert ist ein Beleg für die maßvolle städtebauliche Dichte, die durch die Pla- nung angestrebt wird. Für den Bereich der gewerblichen Nutzungen (TF 6) ergibt sich rechnerisch fürSeite 32 von 267 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2 mit Umweltbericht Seite 25 die GFZ ein Wert von 2,3.Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt für die einzelnen Teilflächen jeweils individuelle und von dem Mittelwert abweichende Werte fest. Die Festsetzung für den Be- reich des TF 6 wird gegenüber dem rechnerischen Wert leicht auf 2,4 angehoben, um ggf. unvorher- gesehen notwendige bauliche Anpassungen zu ermöglichen. TF 1 – GFZ = 1,0 TF 2 – GFZ = 0,8 TF 3 – GFZ = 1,0 TF 4 – GFZ = 1,0 TF 5 – GFZ = 1,6 TF 6 – GFZ = 2,4 Damit unterschreiten die Festsetzungen in allen Teilflächen den gemäß § 17 BauNVO jeweils zulässi- gen Orientierungswert für ein Urbanes Gebiet = 3,0 und stellen insofern eine maßvolle bauliche Dich- te dar. Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, nicht auf die Geschossflächenzahl (GFZ) anzu- rechnen (§ 20 BauNVO), da im Bebauungsplan nichts anderweitiges festgesetzt ist. Trotz der Einhaltung der Orientierungswerte des § 17 BauNVO weist die vorgesehene Bebauung im Vergleich zum westlich gelegenen Wohngebiet um Himmerichweg, Petersbergweg und Rhenusallee eine höhere Siedlungsdichte auf. Gleichzeitig besteht östlich des Vorhabengebietes mit der Haupt- verwaltung der Deutschen Telekom ein Gebäudekomplex, der mit einer planfestgesetzten GRZ = 0,6 und GFZ = 1,4 eine hohe städtebauliche Dominanz aufweist. Das Vorhaben auf dem Grundstück des ehemaligen Gärtnereibetriebes weist durch seine Nähe zum rd. 2,5 km entfernten Stadtbezirkszentrum Beuel und die sehr gute verkehrliche Erschließung eine besondere Lagegunst auf. Vergleichbare Flächen sind im Stadtgebiet nur noch in sehr begrenztem Umfang verfügbar, so dass eine effiziente Bodennutzung erforderlich und gerechtfertigt ist. Vor die- sem Hintergrund sind die festgesetzten, jedoch nicht überhöhten Dichtewerte aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden vermieden. Im Bebauungsplan werden festgesetzt für das Sondergebiet GFZ = 0,6 Urbanes Gebiet GFZ = 0,8 - 2,4 Zusammenfassende Darstellung der festgesetzten städtebaulichen Dichte: GRZ GFZSeite 33 von 267 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2 mit Umweltbericht Seite 26 Sondergebiet 0,6 0,6 MU TF 1 0,5 1,0 MU TF 2 0,5 0,8 MU TF 3 0,5 1,0 MU TF 4 0,5 1,0 MU TF 5 0,5 1,6 MU TF 6 0,6 2,4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in allen Teilflächen des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans, abgesehen von den über- und unterbauten Flächen im Bereich der Teilfläche 6, die Orientie- rungswerte gemäß § 17 BauNVO eingehalten bzw. unterschritten werden. Diese Unterschreitung ist einerseits dem berechtigten Interesse der Anwohner in den umliegenden Bestandsquartieren nach einer maßvollen Bebauung geschuldet und berücksichtigt zudem eine weitestgehende Durchlüftung des Gesamtquartiers. Dennoch wird mit den festgesetzten Werten für die städtebauliche Dichte eine Möglichkeit eröffnet, einen wesentlichen Beitrag zur Dämpfung der Wohnungsnachfrage zu leisten. Anzahl der Geschosse und Gebäudehöhen Als Orientierung für die Planung der Geschossigkeit wurde die nähere Umgebung herangezogen. Die Umgebung des Plangebiets ist überwiegend durch eine zweigeschossige Wohnbebauung zuzüglich eines Dachgeschosses mit Sattel- oder Walmdach, vereinzelt mit Pultdach geprägt. In einer Entfer- nung von etwa 200 m sind im Eckbereich von Landgrabenweg und Rhenusallee und in Richtung Beue- ler Zentrum weiterführend Geschosswohnungsbauten mit bis zu 10 Vollgeschossen platziert. Bei dem Gebäudekomplex der Deutschen Telekom AG dominieren Baukörper mit IV Vollgeschossen, die auf- grund der Büronutzungen in der Regel aber größere Geschosshöhen als wohnbaulich genutzte Ge- bäude aufweisen. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan setzt hier eine maximale Gebäudehöhe von 73,0 m bezogen auf NHN fest. Die Geschossbauten an der Rhenusallee sowie die Telekom - Bauten sind jeweils mit einem Flachdach versehen. Die unmittelbar benachbarte Bebauung im Westen am Himmerichweg stellt sich als zweigeschossig zuzüglich zumeist Satteldach dar. Im Osten ergibt sich mit den vorhandenen Gebäuden der Deut- schen Telekom AG eine Gebäudehöhe, die einer vier- bis fünfgeschossigen Wohnbebauung ent- spricht. Nördlich und südlich an das Plangebiet grenzen die Bahntrasse bzw. der Landgrabenweg an. Da sie eine städtebauliche Barrierewirkung entfalten und in Höhe des Plangebiets auf der Nord- bzw. Süd- seite unbebaut sind, sind in diesen Bereichen keine Höhenbezüge durch eine Bestandsbebauung vorhanden. Die Planung setzt an den vorhandenen Gebäudehöhen der Telekom und der Bebauung am Him- merichweg an und platziert parallel zum Himmerichweg eine im Hinblick auf die Gebäudehöhe an dieSeite 34 von 267 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2 mit Umweltbericht Seite 27 Bestandsbebauung angepasste zweigeschossige Bebauung mit zusätzlichem Staffelgeschoss. Diese Gebäude unterschreiten wegen des flachen Daches des Staffelgeschosses in ihrer Höhe die vorhan- denen Gebäudehöhen der Bestandsbebauung am Himmerichweg. Die östliche Gebäudereihe entlang der Grenze zur Telekom findet in ihrer Höhe eine stärkere Aus- prägung und nimmt etwa die Höhe der Bestandsbauten bei geringfügiger Überschreitung auf. Die mittlere Gebäudezeile vermittelt in der Gebäudehöhe zwischen den beiden äußeren Reihen und schafft insofern einen städtebaulich erlebbaren Übergang. Die Höhe der Neubebauung wechselt von III-geschossig zu IV-geschossig jeweils zuzüglich eines Staffelgeschosses. Das südliche Gebäude der mittleren Zeile bildet eine markante Raumkante und spannt gemeinsam mit dem Kindergartenge- bäude sowie dem Bürogebäude einen städtebaulich erlebbaren Raum auf, der durch die Schaffung eines gestalteten Quartiersplatzes einen hohen Aufenthaltswert erfährt. Planungsrechtlich wird die Höhenentwicklung des geplanten Quartiers durch die Festsetzung von baukörperbezogenen differenzierten Gebäudehöhen gesteuert. Für das im Sondergebiet vorgesehe- ne Funktionsgebäude (Gartenmarkt) wird eine Höhe festgesetzt, die es zulässt, dass neben dem Ver- kaufsraum im Erdgeschoss zwei Betreiberwohnungen im Obergeschoss des Hauptgebäudes geschaf- fen werden können. Die vorgelagerten Glasbaukörper sind eingeschossig und dienen als Verkaufs- und Ausstellungsfläche. Parallel zum Himmerichweg erfolgt eine Festsetzung der Gebäudehöhen in Anlehnung an die be- nachbarte Bestandsbebauung. Diese ist überwiegend zweigeschossig ausgeführt. Entsprechend wer- den hier ebenfalls Gebäudehöhen festgesetzt, die eine zweigeschossige Bebauung zuzüglich eines Geschosses, das kein Vollgeschoss ist, entsprechen. Den nördlichen Abschluss dieser Reihe bildet ein erhöhter Baukörper. Dieser hat kein Gegenüber jenseits des Himmerichweges und dient der höhen- mäßigen Überleitung zu dem höheren Gebäudekomplex, der parallel zur Bahnlinie errichtet werden soll. Die höhere Bauweise des zuvor genannten Gebäudes ist notwendig, um einen wirksamen bauli- chen Lärmschutz an dieser Stelle zu schaffen. Dieser erfolgt in Form einer zwischen den beiden Bau- körpern aufgespannten transparenten Stahl- / Glas - Konstruktion in notwendiger Höhe gemäß Lärmgutachten. Der innere Planbereich stellt einen Übergang von der kleinteiligen Einfamilienhausbebauung am Himmerichweg hin zur Bebauung entlang der Grenze zur Telekom dar. Der Übergang wird durch eine Erhöhung der zulässigen Gebäudehöhen planungsrechtlich bestimmt. Die östliche Gebäudereihe, bestehend aus dem Bürogebäude / Boardinghouse sowie 3 Baublöcken, stellt den räumlichen Abschluss in Richtung Osten dar. Die Höhe der Gebäude ist annähernd einheit- lich, wobei im Wohnbereich durchgehend 4 Vollgeschosse mit einem zusätzlichen zurückspringenden Geschoss, das kein Vollgeschoss ist, errichtet werden können. Das gewerblich ausgerichtete Gebäude hat eine durchgehend einheitliche Bauhöhe, verfügt aber aufgrund von unterschiedlich notwendigen Geschosshöhen im Bereich des Boardinghouse über 5 Geschosse, während der Bürotrakt 4 Vollge- schosse nachweist. Den nördlichen Abschluss des Plangebietes bildet ein viergeschossiger Gebäudekomplex, der um ein weiteres Geschoss, das kein Vollgeschoss ist, ergänzt wird.Seite 35 von 267 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6820-2 mit Umweltbericht Seite 28 Durch die im Plangebiet vorgesehenen zahlreichen unterschiedlichen Gebäudevarianten mit zusätzli- chem obersten von einer oder mehrerer Gebäudekanten des Hauptbaukörpers zurückspringenden Geschoss ergibt sich eine lebhafte städtebauliche Silhouette. Vor dem Hintergrund der Standortgunst des Quartiers und des im Bonner Raum bestehenden Wohn- raumbedarfes wird durch die allmählich von West nach Ost steigende Höhenentwicklung der Gebäu- de und damit verbunden die Vergrößerung der Summe der Geschossflächen je Gebäude das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden in städtebaulich verträglicher Weise umgesetzt und somit ein wesentlicher Beitrag zur Wohnraumschaffung geleistet. Um die Höhenentwicklung der Gebäude neben der Anzahl der zulässigen Geschosse im Detail zu steuern, werden baukörperbezogene maximale Gebäudehöhen in Metern über Normalhöhennull (ü. NHN) festgesetzt. Diese Festsetzung betrifft den jeweils obersten Punkt des letzten Vollgeschosses sowie den obersten Punkt des darüber zulässigen weiteren Geschosses, das kein Vollgeschoss ist. Hierbei ist berücksichtigt, dass die Gebäude mit Flachdächern errichtet werden. Aufgrund des Zu- rücktretens des obersten Geschosses wird der Höheneindruck der Gebäude insgesamt gemildert. Aus städtebaulicher Sicht kann somit ein abgestimmtes Einfügen in das Ortsbild erreicht werden. Um noch einen geringen Gestaltungsspielraum bei der Bauausführung zu belassen, dürfen die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen Gebäudehöhen bezogen auf die festgesetzte Geländehöhe durch dem Gebäude untergeordnete technische Anlagen um bis zu 2,0 m überschritten werden. Für Treppenhäuser mit Aufzugsüberfahrten und dort vorgesehenen Geräteräumen gilt, dass deren Höhe gegenüber der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe (Attika) um bis zu 3,5 m überschritten wer- den darf. Grundsätzlich ist die Anlage von technischen Einrichtungen auf Flachdächern gemäß der politischen Beschlusslage (Drucksachen-Nr. 221020) unerwünscht. Demnach soll der Dachbegrünung und der Ausstattung mit Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen und anderen Anlagen, die zur Erzeugung und Nutzung von erneuerbarer Energie nützlich sind, bei gleichzeitiger Minimierung sonstiger techni- scher Einrichtungen der Vorrang gegeben werden. Hintergrund dafür ist, dass der Klimawandel bei allen zukünftigen Planungen verstärkt Berücksichtigung finden muss. Der weitgehende Verzicht auf technische Aufbauten auf Dächern zugunsten der Nutzung der Flächen für Dachbegrünung und Pho- tovoltaik ist ein Baustein zur nachhaltigen Anpassung an Klimafolgen (Starkregenereignisse, Hitze- und Dürreperioden etc.) und Beitrag zum Klimaschutz. Auch stadtgestalterische Aspekte sprechen gegen Technikaufbauten. Der Bebauungsplan trägt diesen Ansprüchen Rechnung und sieht eine überwiegende intensive und extensive Begrünung der Flachdächer vor. Dabei werden Photovoltaikanlagen auf den Flachdächern des gewerblich ausgerichteten Gebäudes sowie auf dem Kindergartengebäude in Verbindung mit einer extensiven Begrünung festgesetzt, während alle anderen Flachdächer einer Verpflichtung zur Intensivbegrünung unterliegen. Auf dem gewerblich ausgerichteten Gebäude auf TF 6 wird zudem die Wärmepumpe installiert, welche den gesamten Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschlie- ßungsplans mit Wärme versorgt. Die alternative Lage der Wärmepumpe innerhalb der Tiefgar
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