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230496 · Beschlussvorlage

Öffentliche Auslegung zum Zwecke der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8016-89 "Freier Weg" Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Schweinheim

Nummer
230496
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
13.03.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.09.2023 Anhörung
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 25.05.2023 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 17.05.2023 Anhörung
  4. Sitzung des Rates 13.06.2023 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
230496
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Öffentliche Auslegung zum Zwecke der Aufhebung
des Bebauungsplans Nr. 8016-89 "Freier Weg"
Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Schweinheim
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
17.05.2023 Anhörung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.05.2023 Empfehlung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 31.05.2023 Anhörung
Rat 13.06.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Bebauungsplan Nr. 8016-89 „Freier Weg“ der Bundesstadt Bonn, im Stadt-
bezirk Bad Godesberg, Ortsteil Schweinheim, zwischen der Axenfeldstraße, der
Straße Freier Weg, der Quellenstraße und der Straße Am Stadtwald ist zum
Zwecke seiner Aufhebung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Ver-
bindung mit § 13a Baugesetzbuch (BauGB) einschließlich seiner Begründung
öffentlich auszulegen.
Begründung
Plangebiet und bestehendes Planungsrecht
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8016-89 „Freier Weg“ von 1971
und seiner 1. Änderung von 1975 liegt im Stadtbezirk Bad Godesberg im süd-
westlichen Teil des Stadtteils Schweinheim. Das Plangebiet wird durch die
Quellenstraße im Norden, die Straße „Am Stadtwald“ im Osten, die Axenfeld-
straße im Süden und im Westen durch die Straße „Freier Weg“ abgegrenzt.
Das Plangebiet ist durch die Nutzungsart „Wohnen“ geprägt, vorwiegend in
Form von eingeschossigen Einfamilienhäusern mit Satteldach. Teilweise be-
stehen jedoch auch Einfamilienhäuser mit zwei Vollgeschossen sowie Mehrfa-
milienhäuser. Insgesamt zeichnet sich das Gebiet durch eine offene Bauweise
aus.
Die Umgebung des Plangebiets ist heterogen bebaut. In Richtung Norden sind
vermehrt Mehrfamilienhäuser anzutreffen. Darüber hinaus haben sich diverse
Dienstleistungsunternehmen insbesondere östlich des Plangebiets angesiedelt
(IT-Service, Unternehmensberatung, Make-up Artist, Goldschmiede, Fahr-Seite 1 von 16
Seite 2
dienstleister). Das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Hangbereich Venusberg,
Kahlenberg und Klufterberg“ nach dem Landschaftsplan „Kottenforst“ befindet
sich in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet.
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bonn stellt den Geltungsbereich des
Bebauungsplans als Wohnbaufläche dar.
Der Bebauungsplan setzt für den gesamten Geltungsbereich Reine Wohnge-
biete und in weiten Teilen eine offene Bauweise fest. Im Bereich der Straße
Freier Weg zwischen Quellenstraße und der Straße „Auf dem Brand“ wird eine
geschlossene Bauweise festgesetzt, um die schmalen Grundstücke einer Be-
bauung zuführen zu können. Darüber hinaus trifft er über das Maß der bauli-
chen Nutzung Festsetzungen, die im nördlichen Bereich des Geltungsbereichs
zwei Vollgeschosse zulassen und im übrigen Plangebiet ein Vollgeschoss. Der
Bebauungsplan trifft zudem die unwirksame Festsetzung der Geschossigkeit
für den südlichen Geltungsbereich, die nach Tal- bzw. Bergseite beurteilt wird.
Der Bebauungsplan setzt für einige Flurstücke eine Geschossflächenzahl
(GFZ) von 0,7 und die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 als Höchstmaße fest.
Für den übrigen Geltungsbereich ist eine GFZ von 0,5 und eine GRZ von 0,25
festgesetzt.
Anlass der Aufhebung
Unter dem Aktenzeichen Az. 63-10/457916 VO wurde bei der Verwaltung am
17.07.2018 ein Bauvorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit
Tiefgarage auf den Grundstücken Gemarkung Godesberg, Flur 22, Flurstücke
1155, 1156 und 1194 (Am Stadtwald 10-12) beantragt.
Da das Bauvorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes
Nr. 8016-89 liegt, war es daher planungsrechtlich nach § 30 des Baugesetzbu-
ches (BauGB) zu beurteilen. Wegen einer in anderen Fällen gerichtlich als feh-
lerhaft eingestuften Festsetzung zur Regelung der Vollgeschosse wurde im
Baugenehmigungsverfahren diese Festsetzung nicht zugrunde gelegt und die
planungsrechtliche Zulässigkeit der Gebäudehöhe und der Geschosszahl nach
§ 34 Baugesetzbuch (BauGB), also nach dem Einfügen des Vorhabens in die
Umgebung, beurteilt. Im Übrigen wurden die Festsetzungen des Bebauungs-
planes bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens zugrunde gelegt.
Die Verwaltung ging also, wie in ähnlich gelagerten Fällen, lediglich von einer
Teilnichtigkeit des Bebauungsplanes aus.
Aufgrund der Lage des beantragten Bauvorhabens vollständig außerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche, war eine abschließende Beurteilung nach §
34 BauGB, inwiefern sich das geplante Gebäude hinsichtlich der Höhe und
Geschosszahl in die nähere Umgebung einfügt, entbehrlich. Eine Befreiung von
den Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche in dem beantragten
Umfang war nicht möglich. Der Bauvorbescheid wurde daher am 17.10.2018
abgelehnt.
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bauvorbescheid hatte die Bauherrin am
16.11.2018 Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Köln eingereicht (Az. 2 K
7694/18). Der Kläger trug vor, der Bebauungsplan sei wegen der unbestimmten
Festsetzung zur Vollgeschossigkeit „bergseitig I / talseitig II“ nicht nur teilweise,
sondern insgesamt unwirksam. Das Vorhaben sei dementsprechend insgesamt
nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen und danach zulässig.Seite 2 von 16
Seite 3
In seinem Urteil (2 K 7694/18) vom 20.10.2020 stellte das Verwaltungsgericht
Köln fest, dass das Bauvorhaben nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beur-
teilen ist. Die Festsetzung „Zahl der Vollgeschosse: bergseitig I / talseitig II“, die
bereits im Ursprungsplan enthalten war, genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot
und sei daher unwirksam. Da nicht ersichtlich sei, ob der Rat der Stadt den
Bebauungsplan auch ohne diese Festsetzung beschlossen hätte, sei der Be-
bauungsplan Nr. 8016-89 "Freier Weg" in der Fassung der 1. Änderung von
1975 nicht nur im Hinblick auf diese Festsetzung, sondern insgesamt unwirk-
sam.
Für die Stadt ergibt sich daraus die Notwendigkeit, auf die vom VG inzidenter
festgestellte und nunmehr offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans
zeitnah zu reagieren. Zur Herbeiführung rechtssicherer Festsetzungen bedürfte
es der Neuaufstellung des Bebauungsplans. Da die bauliche Entwicklung des
Plangebiets abgeschlossen ist, stünde der mit einer Neuaufstellung nach heuti-
gen Maßstäben verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen
Verhältnis zu den erzielbaren städtebaulichen Steuerungseffekten. Deshalb
wird der Bebauungsplan Nr. 8016-89 ersatzlos aufgehoben, um ihm den noch
formal anhaftenden Rechtsschein seiner Geltung zu nehmen.
Planverfahren
Der Rat der Stadt Bonn hatte bereits in seiner Sitzung am 16.09.2021, nach
vorheriger Beratung in der Bezirksvertretung Bad Godesberg am 01.09.2021
und im Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen am 02.09.2021 beschlos-
sen, den Bebauungsplan gemäß § 2 BauGB aufzuheben (DS-Nr. 210702).
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB als Maßnahme der Innenent-
wicklung im beschleunigten Verfahren aufgehoben. Die Voraussetzungen für
die Durchführung des beschleunigten Verfahrens sind gegeben, da auch nach
Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8016-89 und unter Berücksichtigung der
geringfügigen Nachverdichtungspotentiale zukünftig im Plangebiet die gemäß §
13a Abs. 1 Nr. 1 maximal zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2
BauNVO nicht erreicht wird. Auf die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit
und die Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 Abs. 2 BauGB
abgesehen bzw. diese wird durch die Beteiligung gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 er-
setzt. Die betroffenen Bürger erhalten hierbei und im Rahmen der öffentlichen
Auslegung des Bebauungsplanes umfassend Gelegenheit, sich über die Auf-
hebung zu informieren und sich hierzu zu äußern.
Ziele und Zwecke der Aufhebung
Die Nichtigkeit eines fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht
offenkundig und solange der Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetz-
buch (BauGB) gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren oder in einem Normen-
kontrollverfahren förmlich aufgehoben wurde, erzeugt er nach gängiger Recht-
sprechung den Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend ist der Bebau-
ungsplan aufgrund seiner gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit aufzuheben.
Da die Grundstücke im Plangebiet beinahe vollständig bebaut sind, hat der
Bebauungsplan nunmehr seine Steuerungsfunktion für die städtebauliche Ent-
wicklung und Ordnung verloren.
Weitere bauliche Entwicklungen im Plangebiet können nach der Aufhebung des
Bebauungsplans gemäß den Bestimmungen des § 34 BauGB (Zulässigkeit von
Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ausreichend
beurteilt werden.Seite 3 von 16
Seite 4
Städtebauliche Auswirkungen
Durch eine Aufhebung des Bebauungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereich
des Bebauungsplans künftig nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Diese Norm steuert die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusam-
menhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art
und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die
überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die
Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf durch das Vorhaben nicht beein-
trächtigt werden, weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben.
Der gesamte Bereich des Plangebiets ist aufgrund seiner fast vollständigen
Bebauung und Nutzung in seinem Charakter derart bestimmt, dass nach einer
Aufhebung des Bebauungsplans die weitere bauliche Entwicklung nach § 34
Baugesetzbuch unter Anpassung an die Eigenart der näheren Umgebung aus-
reichend gesteuert werden kann. Dementsprechend wird die charakteristische
Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung des Bebauungsplanes erhalten
bleiben.
Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch,
Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Luft, Klima und Kultur-
sowie Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar.
Anlage/n
1 Begründung (öffentlich)
2 Übersichtsplan 8016-89 (öffentlich)
3 Bebauungsplan Nr. 8016-89 (öffentlich)Seite 4 von 16
Bundesstadt Bonn
Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8016-89
Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Schweinheim
BegründungSeite 5 von 16
Inhalt
1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1
1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1
1.2 Vorhandenes Planungsrecht ................................................................................... 1
1.3 Anlass der Aufhebung ............................................................................................. 1
1.4 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 2
2 Ziele und Zwecke der Aufhebung ........................................................................ 3
3 Auswirkungen der Planung .................................................................................. 3
3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................. 3
3.2 Umweltauswirkungen .............................................................................................. 5
3.3 Kosten und Finanzierung......................................................................................... 6Seite 6 von 16
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8016-89 „Freier Weg“ – Begründung 1
1 Allgemeine Vorgaben
1.1 Plangebiet
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8016-89 „Freier Weg“ von 1971 (1. Änderung
von 1975) liegt im Stadtbezirk Bad Godesberg im südwestlichen Teil des Stadtteils Schwein-
heim. Das rund 3,3 ha große Plangebiet wird durch die Quellenstraße im Norden, die Straße
„Am Stadtwald“ im Osten, die Axenfeldstraße im Süden und im Westen durch die Straße
„Freier Weg“ abgegrenzt.
Das Plangebiet ist durch wohnliche Nutzungen geprägt. Der Bestand ist vorwiegend durch
eingeschossige Einfamilienhäuser mit Satteldach geprägt, teilweise gibt es jedoch zwei Voll-
geschosse und Mehrfamilienhäuser. Das Gebiet zeichnet sich durch seine offene Bauweise
aus.
Die Umgebung des Plangebiets ist heterogen bebaut. In Richtung Norden sind vermehrt Mehr-
familienhäuser anzutreffen. Darüber hinaus haben sich diverse Dienstleistungsunternehmen
insbesondere östlich des Plangebiets angesiedelt (IT-Service, Unternehmensberatung, Make-
up Artist, Goldschmiede, Fahrdienstleister). Das LSG „Hangbereich Venusberg, Kahlenberg
und Klufterberg“ nach dem Landschaftsplan „Kottenforst“ befindet sich in unmittelbarer Nähe
zum Plangebiet.
1.2 Vorhandenes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bonn stellt den Geltungsbereich des Bebauungs-
plans als Wohnbaufläche dar.
Der Bebauungsplan setzt für den gesamten Geltungsbereich Reine Wohngebiete und in wei-
ten Teilen eine offene Bauweise fest. Im Bereich der Straße Freier Weg zwischen Quellen-
straße und der Straße „Auf dem Brand“ wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt, um die
schmalen Grundstücke einer Bebauung zuführen zu können. Darüber hinaus trifft er über das
Maß der baulichen Nutzung Festsetzungen, die im nördlichen Bereich des Geltungsbereichs
zwei Vollgeschosse zulassen und im übrigen Plangebiet ein Vollgeschoss. Der Bebauungs-
plan trifft zudem die unwirksame Festsetzung der Geschossigkeit für den südlichen Geltungs-
bereich, die nach Tal- bzw. Bergseite beurteilt wird. Der Bebauungsplan setzt für einige Flur-
stücke eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,7 und die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 als
Höchstmaße fest. Für den übrigen Geltungsbereich ist eine GFZ von 0,5 und eine GRZ von
0,25 festgesetzt.
1.3 Anlass der Aufhebung
Unter dem Aktenzeichen Az. 63-10/457916 VO wurde bei der Verwaltung am 17.07.2018 ein
Bauvorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf den Grundstü-
cken Gemarkung Godesberg, Flur 22, Flurstücke 1155, 1156 und 1194 (Am Stadtwald 10-12)
beantragt.
Da das Bauvorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 8016-89
liegt, war es daher planungsrechtlich nach § 30 des Baugesetzbuches (BauGB) zu beurteilen.
Wegen einer in anderen Fällen gerichtlich als fehlerhaft eingestuften Festsetzung zur Rege-
lung der Vollgeschosse wurde im Baugenehmigungsverfahren diese Festsetzung nicht zu-Seite 7 von 16
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8016-89 „Freier Weg“ – Begründung 2
grunde gelegt und die planungsrechtliche Zulässigkeit der Gebäudehöhe und der Geschoss-
zahl nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB), also nach dem Einfügen des Vorhabens in die Um-
gebung, beurteilt. Im Übrigen wurden die Festsetzungen des Bebauungsplanes bei der Beur-
teilung der Zulässigkeit des Vorhabens zugrunde gelegt. Die Verwaltung ging also, wie in ähn-
lich gelagerten Fällen, lediglich von einer Teilnichtigkeit des Bebauungsplanes aus.
Aufgrund der Lage des beantragten Bauvorhabens vollständig außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche, war eine abschließende Beurteilung nach § 34 BauGB, inwiefern sich das
geplante Gebäude hinsichtlich der Höhe und Geschosszahl in die nähere Umgebung einfügt,
entbehrlich. Eine Befreiung von den Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche in
dem beantragten Umfang war nicht möglich, da dies den Grundzügen der Planung zuwider-
gelaufen wäre. Der Bauvorbescheid wurde daher am 17.10.2018 abgelehnt. Hierzu wurde
vorab der Unterausschuss Bauplanung angehört (DS-Nr. 1812340).
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bauvorbescheid hatte die Bauherrin am 16.11.2018
Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Köln eingereicht (Az. 2 K 7694/18). Der Kläger trug vor,
der Bebauungsplan sei wegen der unbestimmten Festsetzung zur Vollgeschossigkeit „berg-
seitig I / talseitig II“ nicht nur teilweise, sondern insgesamt unwirksam. Das Vorhaben sei dem-
entsprechend insgesamt nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen und danach zuläs-
sig. Der Kläger beantragte die Erteilung eines Bauvorbescheids.
In seinem Urteil (2 K 7694/18) vom 20.10.2020 stellte das Verwaltungsgericht Köln fest, -
wenngleich die Klage unbegründet sei, da die Bauvoranfrage zum Stichtag des 31.12.2018
unvollständig war - dass das Bauvorhaben nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen
ist. Die Festsetzung „Zahl der Vollgeschosse: bergseitig I / talseitig II“, die bereits im Ur-
sprungsplan enthalten war, genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot und sei daher unwirksam.
Da vorliegend nicht ersichtlich sei, ob der Rat der Stadt den Bebauungsplan auch ohne diese
Festsetzung beschlossen hätte, sei der Bebauungsplan Nr. 8016-89 "Freier Weg" in der Fas-
sung der 1. Änderung von 1975 nicht nur im Hinblick auf diese Festsetzung, sondern insge-
samt unwirksam.
Vor diesem Hintergrund bedürfte es zur Herbeiführung rechtssicherer Festsetzungen der Neu-
aufstellung des Bebauungsplans. Die bauliche Entwicklung des Plangebiets ist jedoch weitest-
gehend abgeschlossen und weitere Entwicklungen, die einer über die Vorgaben des § 34 Bau-
gesetzbuch (BauGB) hinausgehenden Steuerung bedürfen, sind nicht zu erwarten. Daher wird
der Bebauungsplan Nr. 8016-89 ersatzlos aufgehoben, um ihm den noch formal anhaftenden
Rechtsschein seiner Geltung zu nehmen.
1.4 Planungsablauf / Planverfahren
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB für Maßnahmen der Innenentwicklung im be-
schleunigten Verfahren aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleu-
nigten Verfahrens sind gegeben, da auch nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8016-89
und unter Berücksichtigung der geringfügigen Nachverdichtungspotentiale zukünftig im Plan-
gebiet die gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 maximal zulässige Grundfläche von weniger als 20.000
qm nicht erreicht wird. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung liegt
somit nicht vor. Zudem liegt das Plangebiet nicht im relevanten Abstand eines Störfallbetriebes
und es liegen keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen vorhandener FFH- bzw. Vogel-
schutzgebiete vor.Seite 8 von 16
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8016-89 „Freier Weg“ – Begründung 3
Ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist im beschleunigten Verfahren
nicht erforderlich. Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufhebung des Bebau-
ungsplans zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zuläs-
sig. Dennoch sind die wesentlichen Umwelt- und Naturschutzbelange im Rahmen der vorlie-
genden Planung zu berücksichtigen,
2 Ziele und Zwecke der Aufhebung
Die Nichtigkeit eines fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht offenkundig und
solange der Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetzbuch (BauGB) gesetzlich vorge-
schriebenem Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren förmlich aufgehoben wurde,
erzeugt er nach gängiger Rechtsprechung den Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend
ist der Bebauungsplan aufgrund seiner gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit aufzuheben.
Da sämtliche Erschließungsstraßen bereits seit Jahren hergestellt und die Grundstücke im
Plangebiet vollständig bebaut sind, hat der Bebauungsplan nunmehr seine Steuerungsfunk-
tion für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung verloren.
Weitere bauliche Entwicklungen im Plangebiet können nach der Aufhebung des Bebauungs-
plans gemäß den Bestimmungen des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ausreichend beurteilt werden.
3 Auswirkungen der Planung
3.1 Städtebauliche Auswirkungen
Durch eine Aufhebung des Bebauungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereich des Bebau-
ungsplans künftig nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Diese Norm steuert die
Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben
ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt
und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt
werden, weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ge-
wahrt bleiben.
Der gesamte Bereich des Plangebiets ist aufgrund seiner fast vollständigen Bebauung und
Nutzung in seinem Charakter derart bestimmt, dass nach einer Aufhebung des Bebauungs-
plans die weitere bauliche Entwicklung nach § 34 Baugesetzbuch unter Anpassung an die
Eigenart der näheren Umgebung ausreichend gesteuert werden kann. Grundsätzlich sind ein-
zelne Nachverdichtungspotentiale im Plangebiet erkennbar, die jedoch insgesamt nur in einem
marginalen Umfang realistisch erscheinen, sodass es zu keinen großen Veränderungen im
Plangebiet kommen wird (bspw. Verkehrsbelastung). Dementsprechend wird die charakteris-
tische Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung des Bebauungsplanes im Wesentlichen
erhalten bleiben. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des durch das Baulandmobilisierungsge-
setz eingeführten § 34 (3a) BauGB. Danach kann zwar vom Erfordernis des Einfügens in die
Eigenart der näheren Umgebung auch in mehreren, vergleichbaren Fällen zugunsten des
Wohnungsbaus abgewichen werden. Dies gilt jedoch nicht für die erstmalige Errichtung von
Gebäuden und auch nicht dann, wenn die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich ist.Seite 9 von 16
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8016-89 „Freier Weg“ – Begründung 4
Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflan-
zen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Luft, Klima und Kultur- sowie Sachgüter sind im Hin-
blick auf die Planung nicht erkennbar.Seite 10 von 16
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8016-89 „Freier Weg“ – Begründung 5
3.2 Umweltauswirkungen
Mensch
Aufgrund der Nachverdichtungspotentiale ist grundsätzlich mit Umweltauswirkungen auf das
Schutzgut Mensch bspw. durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zu rechnen. Da diese Po-
tentiale jedoch nur im geringen Umfang vorhanden sind, können wesentliche zusätzliche
Lärmbelastungen ausgeschlossen werden. Des Weiteren sind unter Berücksichtigung der
nach Landesbauordnung NRW erforderlichen Abstände keine Beeinträchtigungen zwischen
Alt- und Neubebauung zu erwarten. Die Belichtung und Belüftung der Nachbarbebauung so-
wie der Brandschutz können so im ausreichenden Umfang gewährleistet werden.
Flora und Fauna
Das Plangebiet weist neben siedlungstypischen Grünanlagen mit Rasen, Hecken und Baum-
bestand, bereits umfangreiche Versiegelungen durch Bestandsgebäude, Garagen und Neben-
anlagen auf. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Flora und Fauna ist auch bei geringfügi-
gen Nachverdichtungen nicht zu erwarten.
Landschaft
Das Plangebiet befindet sich innerhalb bestehender bebauter Ortsteile (Innenbereich). Natura
2000-Gebiete sowie Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete sind nicht betroffen. Inner-
halb des Plangebiets befinden sich zudem weder gesetzlich geschützte Biotope nach § 30
BNatSchG noch Biotopverbundflächen.
Boden
Das Plangebiet ist bereits in weiten Teilen versiegelt. Durch die potentielle Nachverdichtung
einzelner Grundstücke und im Zusammenhang mit der damit einhergehenden Versiegelung
ist der Verlust von Böden zu erwarten, die dem Naturhaushalt mit all ihren Funktionen wie
Vegetationsstandort, Lebensraum für Bodenlebewesen, Filtervermögen und Ertragsfähigkeit
vollständig verloren gehen. Da sich der Grad der Neuversiegelung jedoch an die Eigenart der
näheren Umgebung anpassen muss, ist auch hier mit einem weiteren Verlust der natürlichen
Bodenfunktionen nur in einem vertretbaren Ausmaß zu rechnen.
Wasser
Eine Versiegelung von Freiflächen verhindert in der Regel die Versickerung des Nieder-
schlagswassers vor Ort. Damit sind zwangsläufig negative Folgewirkungen, wie eine Erhö-
hung des Oberflächenabflusses und eine Verringerung der Grundwasserneubildung verbun-
den. Dennoch gibt es Möglichkeiten das Niederschlagswasser ortsnah versickern zu lassen,
sodass die Auswirkungen auf das Mikroklima möglichst gering sind (bspw. Dachbegrünung,
wasserdurchlässige Materialen bei Zufahrten und Stellplätzen).
Teilweise ist das Plangebiet schon jetzt bei Starkregen (bereits ab 50-jährigen Starkregener-
eignissen) von Wasserständen über 0,5 m betroffen. Starkregenereignisse mit extremen Nie-
derschlägen haben in den letzten Jahren immer wieder zu erheblichen Überflutungen geführt.
Die Erkenntnisse aus den hierdurch entstandenen Schäden sollen bei der Objektplanung fürSeite 11 von 16
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8016-89 „Freier Weg“ – Begründung 6
neue Bauvorhaben berücksichtigt werden. Darin unterscheiden sich Objektplanungen in Be-
reichen nach § 34 BauGB nicht von Bauvorhaben im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebau-
ungspläne.
Diesem Belang kann z.B. durch eine Überflutungsbetrachtung und objektbezogene Schutz-
maßnahmen entsprochen werden.
Das von der Aufhebung des Bebauungsplans betroffene Gebiet liegt weder in Überschwem-
mungs- noch in Hochwasserrisikogebieten.
Klima
Aus stadtklimatischer Sicht liegt der Bereich der Planaufhebung in einer günstigen bioklimati-
schen Situation. Das bedeutet, es handelt sich hierbei um Siedlungsflächen, die durch eine
lockere durchgrünte Bebauung mit einem geringen Versiegelungsgrad charakterisiert sind. Sie
weisen eine mittlere Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen auf. Durch das
Plangebiet fließen Kaltluftströme in Richtung Osten und tragen zu einer Belüftung der angren-
zenden Stadtteile bei. Durch geringfügige Nachverdichtungen ist eine wesentliche Verschlech-
terung der Leitfähigkeit der Kaltluftströme nicht zu erwarten. Dennoch empfiehlt es sich, bei
einer Nachverdichtung Maßnahmen zur Reduktion der Wärmebelastung umzusetzen, um
auch künftig gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten. Diese Relevanz ergibt sich insbe-
sondere in Hinblick auf den sich weiter intensivierenden Klimawandel und den damit einher-
gehenden Trend zu weiteren Zunahme der jährlichen Anzahl von Hitzetagen und Tropennäch-
ten. Um Hitzestress zu reduzieren, eignen sich beispielsweise Maßnahmen wie die Wahl einer
hellen Fassadenfarbe, um die Albedo zu erhöhen oder Wasser in die Grünflächengestaltung
zu integrieren. Nicht überbaute Flächen, die nicht als Wege, Zu- und Ausfahrten, Stellplätze
und Nebenanlagen genutzt werden, sollten begrünt und mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt
werden, um die Aufenthaltsqualität zu steigern und kühle, verschattete Bereiche zu schaffen.
Kultur und sonstige Sachgüter
Es ist nicht ersichtlich, dass Kultur- und sonstige Sachgüter durch die Planung betroffen wer-
den.
3.3 Kosten und Finanzierung
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8016-89 „Freier Weg“ entstehen der Stadt Bonn
keine Kosten.
Bonn,Seite 12 von 16
Bebauungsplan Nr.. 88001166--8899 ((Aufhebung))
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der Bebauungsplanaufhebung
Stadtbezirk Bad Godesberg
Ortsteil Schweinheim
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2288..0044..22002211
110000 mSeite 13 von 16
Seite 14 von 16
Seite 15 von 16
Dieser Plan ist gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches
durch Beschluss des Rates der Stadt Bonn
In Vertretung
Stadtbaurat
Bonn, den
vom zum Zwecke seiner Aufhebung
zur öffentlichen Auslegung beschlossen
worden.
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) des
Baugesetzbuches zum Zwecke seiner Aufhebung
in der Zeit
vom
bis öffentlich ausgelegen.
-
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Bonn, den
Die Aufhebung dieses Planes ist gemäß § 10
des Baugesetzbuches vom Rat der Stadt Bonn
am beschlossen worden.
Bonn, den
Die Oberbürgermeisterin
Die Aufhebung des Bebauungsplanes wird
hiermit ausgefertigt.
Bonn, den
Oberbürgermeisterin
Die Bekanntmachung des Beschlusses zur Aufhebung
dieses Bebauungsplanes ist gemäß § 10 des
Baugesetzbuches
am erfolgt.
Mit der Bekanntmachung tritt dieser Planaußer Kraft.
Bonn, den
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit
geltenden Fassung
Leiterin des StadtplanungsamtesSeite 16 von 16

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Datenstand: 02.11.2026, 23:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de