230479 · Beschlussvorlage
Freiwillige Übernahme der gesetzlichen Trägeranteile für den Betrieb der Kindertagesstätten freier Träger ab dem Kita-Jahr 2023/2024
Kerndaten
- Nummer
- 230479
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 01.03.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Empfehlung
Dateien
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Untergeordnet
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- Freiwillige Übernahme der gesetzlichen Trägeranteile für den Betrieb der Kindertagesstätten freier Träger ab dem Kita-Jahr 2023/2024 Antrag zur Vorlage 230479 Resolution des Stadtrates der Stadt Bonn "Unterstützung der Kommunen bei der Finanzierung des Trägeranteils bei den Kindertagestagesstätten"
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Beschlussvorlage öffentlich 230479 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Freiwillige Übernahme der gesetzlichen Trägeranteile für den Betrieb der Kindertagesstätten freier Träger ab dem Kita-Jahr 2023/2024 Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 15.03.2023 Empfehlung Rat 23.03.2023 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Aufgrund der aufwendigen verwaltungsinternen Abstimmung, war die rechtzeitige Einbringung der Vorlage nicht möglich. Beschlussvorschlag 1. Die gesetzlich vorgegebenen Trägeranteile für den Betrieb der Kindertagesstätten freier Träger werden ab dem Kindergartenjahr 2023/2024 in Anwendung des nachfolgenden Stufenmodells maximal bis zur Höhe von 60 % durch die Bundesstadt Bonn auf Basis der KiBiz- Anmeldungen zum 15.03. jeden Jahres übernommen: • Stufe I: Grundabsenkung des gesetzlichen Trägeranteils um 40 % für alle freien Träger einschließlich der Betriebskinderplätze, die nach dem Bonner Modell finanziert werden, mindestens 1,5 % des gesetzlichen Trägeranteils absolut • Stufe II: Schaffung weiterer Plätze, insbesondere durch Überschreiten der Gruppenstärke weitere 10 % des gesetzlichen Trägeranteils für das Vorhalten von Überbelegungsplätzen • Stufe III: Umsetzung eines städtischen Belegungsrechts zusätzlich zu Stufe I und/oder II weitere 10 % des gesetzlichen Trägeranteils für die Umsetzung eines städtischen Belegungsrechts Die nicht durch städtische Zuschüsse gedeckten Trägeranteile sind von den Trägern aus Eigenmitteln aufzubringen. 2. Alle bisher vereinbarten Sonderzuschüsse laufen zunächst zusätzlich weiter. Für die Gruppen, für die ein Sonderzuschuss gewährt wird, erfolgt keine weitere Übernahme der Trägeranteile nach dem neuen Modell. Sofern die neue Regelung für den Träger günstiger ist, wird diese angewandt.Seite 1 von 8 Seite 2 3. Die Finanzierung der gesetzlichen Trägeranteile erfolgt zunächst im mehrstufigen Verfahren für die nächsten beiden Kita-Jahre 2023/2024 und 2024/2025. Auf Basis einer Evaluation soll über eine angepasste Fortführung rechtzeitig vor den Planungen für das Kita-Jahr 2025/2026 entschieden werden. Sollten sich zwischenzeitlich in der gesetzlichen Finanzierungssystematik grundlegende Änderungen ergeben, so ist die Übernahme der Trägeranteile durch die Stadt Bonn zeitnah anzupassen. Begründung Zu Ziffer 1.) Von den 216 Kindertageseinrichtungen in Bonn werden 150 von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben. Freie Kita-Träger übernehmen auf Grundlage des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch (SGB VIII) eine staatliche Pflichtaufgabe und unterstützen bei der Sicherung des individuellen Rechtsanspruchs auf einen Kinderbetreuungsplatz. Aufgrund der Übernahme der staatlichen Pflichtaufgabe wird schon länger eine Kostenerstattung als Entgeltfinanzierung gefordert, die Bund und Land in der Verpflichtung sehen, die Finanzierung frühkindlicher Bildung und Entwicklungsförderung gemeinsam zu schultern. Derzeit wird der laufende Betrieb der Kindestageseinrichtungen auf Basis von Kindpauschalen finanziert durch Landesmittel (ca. 40 %), kommunale Zuschüsse und einem Trägeranteil, der von den Trägern selbst zu erwirtschaften ist. Die Trägeranteile sind über das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) festgelegt und betragen für: • Städtischer Träger 12,5 % • Konfessionelle Träger 10,3 % • Sonstige Träger 7,8 % • Elterninitiativen 3,4 % Aktuell werden zudem für 28 Einrichtungen als Finanzierungshilfe für den Trägeranteil sogenannte Sonderzuschüsse in einer Gesamthöhe von ca. 850.000 Euro pro Jahr gewährt. Elterninitiativen erhalten keine Sonderzuschüsse. Folgenden Trägern werden die Sonderzuschüsse derzeit gewährt: • 23 mit konfessionellem Hintergrund, • 2sog. nicht-pfarrliche Einrichtungen (Maria im Walde gGmbH, Adelheid- Verein e.V.) • 3 sonstige Träger, (2 x AWO Bonn Rhein Sieg e.V. und 1 x Studierendenwerk Bonn) Die Kosten für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen belaufen sich nachSeite 2 von 8 Seite 3 den aktuellen Planungen für das Haushaltsjahr 2023 auf rund 152 Mio. Euro. Durch Erstattungen von Bund und vor allem vom Land NRW sowie durch Elternbeiträge erhält die Stadt Bonn etwa 107 Mio. Euro. Die Tatsache, dass bereits Sonderzuschüsse durch die Bundesstadt Bonn gezahlt werden, zeigt, dass gesetzliche Trägeranteile seit längerem für die meisten Träger in der jetzigen Form nicht mehr finanzierbar sind. Die aktuellen Steigerungen bei Personal, Energie-, Bau- und Lohnkosten werden diese Situation noch forcieren. Zwischenzeitlich sind bereits verschiedene Trägervertreter an die Verwaltungsspitze, das Amt für Kinder, Jugend und Familie sowie die Politik herangetreten und haben deutlich signalisiert, dass sie zukünftig nicht mehr in der Lage sind, den Trägeranteil zu finanzieren. Teilweise wurden Schließungen angekündigt, wenn keine finanzielle Unterstützung durch die Bundesstadt Bonn erfolgt. Weiterhin gibt es Einrichtungen, die u.a. aus finanziellen Gründen den Betrieb im nächsten Jahr nicht fortsetzen. Aktuell führen diverse Einrichtungsschließungen dazu, dass kein Aufbau, sondern sogar ein Platzabbau stattfindet. Den bereits zum Kindergartenjahr 2023/2024 angekündigten Einrichtungsschließungen stehen lediglich die Schaffung von 90 Plätzen gegenüber. Nach den Vorgaben der Betriebserlaubnis verliert die Stadt Bonn zum 31.07.2023 durch die Schließungen allein insgesamt 173 Plätze. Aufgrund der Mehrkosten des Tarifabschlusses im Jahr 2022, der bereits angekündigten Tariferhöhungen für 2023 sowie der deutlich gestiegenen Energiekosten, ist mit einer erheblichen Verschärfung der Situation zu rechnen, die durch die gerade bekanntgegebenen KiBiz-Steigerungsraten nicht adäquat aufgefangen werden können. Es steht zu befürchten, dass auch aufgrund der bereits gestiegenen Kostenpositionen, verstärkt durch den Fachkräftemangel das Engagement freier Träger weiterhin Kindertagesstätten in Bonn zu betreiben sinken wird. Die Bewerbungsquote für zwei neue Kindertagesstätten im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens ist sehr gering und in den bisherigen Gesprächen wird deutlich, dass der gesetzliche Trägeranteil für viele Träger eine Hürde darstellt. Viele Kommunen in NRW übernehmen bereits seit vielen Jahren die gesetzlichen Trägeranteile in voller Höhe, teilweise über die 100 % hinaus. Ebenfalls werden dort die Eigenanteile an den Investitionskosten bezuschusst. Dies hat zur Folge, dass sich Bonn damit im Grunde in einem Wettbewerb, zumindest mit den umliegenden Kommunen und bei landesweit oder gar bundesweit agierenden Trägern auch einem größeren regionalen Wettbewerb befindet. Um einen weiteren Platzabbau entgegenzuwirken und zugleich weiterhin die Trägervielfalt sicherzustellen, ist es notwendig, dass die Bundesstadt Bonn die Träger in erheblichem Maße unterstützt, solange bis Bund und Land NRW sich stärker beteiligen und eine Finanzierungsstruktur besteht, die die Kommunen adäquat entlastet. Als Sofort-Maßnahme wird die Übernahme der gesetzlichen Trägeranteile unter Berücksichtigung eines entsprechenden Stufenmodells empfohlen. Ausgenommen sind die Einrichtungen, die nach dem Bonner Modell (Betriebliche Einrichtungen) finanziert werden, da diese u.a. auch die Kinder von Mitarbeitenden betreuen, die außerhalb von Bonn wohnen.Seite 3 von 8 Seite 4 Die Übernahme der gesetzlichen Trägeranteile an den Kind- und Mietpauschalen erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Stufe I: Grundabsenkung des gesetzlichen Trägeranteils Bei der Übernahme des gesetzlichen Trägeranteils in Stufe I handelt es sich um die Grundabsenkung des Trägeranteils. Für alle Träger erfolgt eine Grundabsenkung des gesetzlichen Trägeranteils um 40 %, mindestens jedoch um 1,5 % absolut. Stufe II: Schaffung weiterer Plätze, insbesondere durch Überschreiten der Gruppenstärke Die Übernahme des gesetzlichen Trägeranteils in der Stufe II erfolgt, wenn der Träger zusätzliche Plätze schafft und diese auch im ganzen Kindergartenjahr vorhält Dies kann insbesondere durch eine im KiBiz in § 28 vorgesehene Überschreitung der Platzzahlen von mindestens 50 % der nach der Betriebserlaubnis möglichen Überschreitung erfolgen. In der langfristigen Perspektive sollen flächendeckende Überschreitungen nicht der Standard in der Bonner Kita-Landschaft sein. Vor dem Hintergrund des aktuell großen Platzmangels und der unzureichenden Sicherung des Rechtsanspruchs ist die Schaffung von Plätzen in der Überschreitung allerdings ein adäquates Mittel, um weitere dringend benötigte Betreuungsplätze zu schaffen. Eine Überschreitung ist nach § 28 KiBiZ in fast allen Gruppenformen grundsätzlich entsprechend der Vorgaben im KiBiz möglich. Die Umsetzung, in welcher Kita und in welcher Gruppe dies erfolgt, obliegt dem Träger. Diese Regelung gilt, solange ein Bedarf an zusätzlichen Betreuungsplätzen besteht. Ist die Aufnahme zusätzlicher Kinder vor dem 15.03. geplant, können zusätzliche Pauschalen dem Träger in voller Höhe zufließen. War die Aufnahme der zusätzlichen Kinder dagegen zum 15.03. nicht vorhersehbar bzw. geplant, können zusätzliche Mittel erst bei der Abrechnung des Einrichtungsbudgets nach Ende des Kindergartenjahres festgesetzt werden. Dies hat zur Folge, dass für das Kita-Jahr 2023/2024 die Stufe II nicht umgesetzt werden kann, da die KiBiz-Anmeldungen bereits zum 15.03.2023 erfolgt sind. Stufe III: Umsetzung eines städtischen Belegungsrechts Die Übernahme des gesetzlichen Trägeranteils in der Stufe III erfolgt, wenn der Träger ein städtisches Belegungsrecht umsetzt. Die Träger verpflichten sich, eine bestimmte Anzahl an Plätzen, im ausdrücklichen Benehmen mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie zu belegen. Diese Plätze werden abweichend von dem regulären jährlichen Platzvergabeverfahren im Februar erst imSeite 4 von 8 Seite 5 Zeitraum 01.04. bis 15.04. verbindlich vergeben. So wird die Option geschaffen, den Rechtsanspruch für bislang unversorgte Kinder nachlaufend noch in Zusammenarbeit mit den Trägern von Kindertageseinrichtungen sicherstellen zu können. Die letzte verbindliche Aufnahmeentscheidung liegt beim Amt für Kinder, Jugend und Familie. Des Weiteren sind alle Plätze, die im laufenden Kindergartenjahr unterjährig frei werden, in Absprache mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie (Familienbüro) nachzubesetzen. Ein Eingriff in das Wunsch- und Wahlrecht der Personensorgeberechtigten liegt nicht vor, da über die Anmeldung und Bedarfsmeldung in Kita-Net eine Priorisierung von Einrichtungen erfolgen kann, die bei der Vermittlung durch das Familienbüro entsprechend berücksichtigt wird. Ein städtischen Belegungsrecht kann für Einrichtungen von Elterninitiativen nicht umgesetzt werden, da mit einer Platzzuweisung weitere Zusatzkosten für die Personensorgeberechtigten einhergehen (verpflichtender Vereinsbeitrag). Die genaue Umsetzung des städtischen Belegungsrechts wird gemeinsam mit der AG78 erarbeitet. Ein mögliches Szenario könnte wie folgt gestaltet sein: • Bei ein- und zweigruppigen Einrichtungen besteht ein Belegungsrecht für 1 Kind pro Gruppe. • Ab dreigruppigen Einrichtungen besteht ein Belegungsrecht für die ersten beiden Gruppen von weiterhin 1 Kind pro Gruppe und für jede weitere Gruppe von 2 Kindern. Bei 3 Gruppen besteht somit ein Belegungsrecht im Umfang von 4 Plätzen, bei 4 Gruppen im Umfang von 6 Plätzen usw.) Weitere Rahmenbedingungen zur freiwilligen Übernahme der gesetzlichen Trägeranteile für den Betrieb der Kindertagesstätten Als Berechnungsgrundlage des städtischen Zuschusses zum gesetzlichen Trägeranteil werden die zum 15.03. für das jeweilige Kindergartenjahr nach den Regelungen des KiBiz beim Land verbindlich anzumeldende Kindpauschalen der jeweiligen Einrichtung festgelegt. Die Gewährung des Zuschusses erfolgt zudem nur für Einrichtungen und Gruppen, für die eine Betriebserlaubnis erteilt bzw. durch die Fachaufsicht des Landschaftsverbandes Rheinland in Aussicht gestellt wird und auch tatsächlich in Betrieb sind. Über die jährliche Verwendungsnachweisprüfung erfolgt zudem die Prüfung, ob eine Rücklagenbildung nur im gesetzlichen Rahmen (10 % der anerkannten Betriebskosten) erfolgt. Somit ist sichergestellt, dass die Träger keine gesetzlich nicht zulässige Rücklagenbildung durch die städtischen Zuschüsse vornehmen. Hält der Träger die erforderliche personelle Mindestbesetzung nach den gesetzlichen Vorgaben des § 36 Abs. 4 Satz 2 KiBiz nicht vor und führt dies zu einer anteiligen Rückforderung des regulären Betriebskostenzuschusses, so besteht für die Verwaltung optional die Möglichkeit, den Zuschuss ebenfalls nachlaufend zu kürzen. Eine Kürzung soll in gleicher prozentualer Höhe erfolgen, wie die anteilige Rückforderung des Betriebskostenzuschusses.Seite 5 von 8 Seite 6 Die Verwendungsnachweise können aufgrund der technischen und formalen Umsetzung durch das Land NRW erst zwei bis drei Jahre im Nachgang durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie erfolgen. So steht beispielsweise die Prüfung der Verwendungsnachweise für das Kindergartenjahr 2019/2020 noch aus, da noch nicht alle Bonner Träger den Verwendungsnachweis erstellt haben und somit nicht endgültig festgestellt werden kann. Allerdings lässt sich bereits aus den Ergebnissen der Verwendungsnachweisprüfung des Kindergartenjahres 2018/2019 erkennen, dass der überwiegende Anteil der Träger nicht unerhebliche Defizite ausweisen (ca. 3,15 Mio. Euro). Den Defiziten stehen deutlich geringere Überschüsse in Höhe von ca. 990.000 Euro gegenüber, die zudem häufig nicht in die Rücklagenbildung fließen, sondern zur Kredittilgung oder für Investitionen dienen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die Finanzsituation im Kindergartenjahr 2018/2019 noch nicht so schlecht dargestellt hat, wie aktuell. Es ist auch ohne Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung davon auszugehen, dass sich der Anteil des Defizits bei den freien Trägern erhöht hat. Auf eine eingeschränkte Antragsberechtigung unter der Bedingung eines Defizites im Vorjahr wird daher verzichtet. Finanzielle Auswirkungen: Eine Übernahme der gesetzlichen Trägeranteile würde aktuell zu einer Zusatzbelastung des städtischen Haushaltes von ca. 4,75 Mio. Euro führen, wenn alle Träger das Stufenmodell komplett in Anspruch nehmen. Zusätzlich stehen noch ca. 850.000 Euro pro Jahr für die Sonderzuschüsse aus der Vergangenheit an. Unter Berücksichtigung einer Günstigerprüfung für die einzelnen Träger müssen hiervon noch rund 240.000 € in Anspruch genommen werden. Damit ergibt sich eine Gesamtbelastung von 4,99 Mio. Euro. Folgende Aufteilung des Finanzbedarfs ergibt sich für die einzelnen Stufen des Modells: • Stufe I =3.169.201 Euro • Stufe II = 792.300 Euro • Stufe III = 792.300 Euro Zu Ziffer 2.) Alle bisher vereinbarten Sonderzuschüsse werden zunächst mit den bisherigen Bedingungen und im bisherigen finanziellen Umfang an die 28 Einrichtungen weiter gewährt. Dabei ist es unerheblich, ob die Sonderzuschüsse für die gesamte Einrichtung oder nur für einzelne Gruppen gewährt werden. Die Sonderzuschüsse werden gesondert je Träger beschlossen. Für die Gruppen, für die ein Sonderzuschuss gewährt wird, erfolgt keine weitere Übernahme der Trägeranteile nach dem neuen Modell. Sofern die neue Regelung für den Träger günstiger ist, wird diese angewandt.Seite 6 von 8 Seite 7 Zu Ziffer 3.) Die mit den einzelnen freien Trägern zu treffenden Vereinbarungen zur Zahlung eines Zuschusses zum gesetzlichen Trägeranteil treten zum 01.08.2023 in Kraft und enden spätestens am 31.07.2028. Stellt sich während der Laufzeit dieser Vereinbarung ein gegenüber dem Inkrafttreten der Vereinbarung geänderter Bedarf heraus, steht der Bundesstadt Bonn ein Sonderkündigungsrecht zu. Dessen Ausübung ist mit einer Frist von einem Jahr, spätestens am 30.11. eines Jahres zum 31.07. des Folgejahres geltend zu machen. Den Trägern Bonner Kindertageseinrichtungen wird ein selbiges Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Für den Fall zukünftiger Änderungen der gesetzlichen Regelungen zur Betriebskostenfinanzierung innerhalb der Laufzeit wird festgelegt, dass diese Vereinbarung an die geänderten Vorschriften entsprechend angepasst werden sollen. Wird die Trägerschaft einzelner Kindertageseinrichtungen während der Laufzeit der Zuschussfinanzierung zum gesetzlichen Trägeranteil durch den jeweiligen Träger abgegeben, so sind die bis dahin gezahlten städtischen Zuschüsse zurückzuzahlen. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeich nung Produkt Produktbezeichnung 1.06.02 Tageseinrichtungen für Kinder 1.06.02.07 Tageseinrichtungen freier Träger Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten (08-12/23) Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 2.080.751,00 € 151000602/ 73.1000 2023: 354.160,00 € 2023: 1.726.591,00 € Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich 2.080.751,00 € Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten (2024) Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 5.045.821,00 € 151000602/ 73.1000 2024: 900.000,00 € 2024: 4.145.821,00 € Einzahlungen / ErträgeSeite 7 von 8 Seite 8 Haushaltsbelastung jährlich 5.045.821,00 € Anlage/n KeineSeite 8 von 8
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de