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230479 · Beschlussvorlage

Freiwillige Übernahme der gesetzlichen Trägeranteile für den Betrieb der Kindertagesstätten freier Träger ab dem Kita-Jahr 2023/2024

Nummer
230479
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
01.03.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 23.03.2023 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 15.03.2023 Empfehlung
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Untergeordnet

  1. 230479-01 AA CDU-Änderungsantrag: Freiwillige Übernahme der gesetzlichen Trägeranteile für den Betrieb der Kindertagesstätten freier Träger ab dem Kita-Jahr 2023/2024 Antrag zur Vorlage 230479
  2. 230479-03 BBB-Antrag: Freiwillige Übernahme der gesetzlichen Trägeranteile für den Betrieb der Kindertagesstätten freier Träger ab dem Kita-Jahr 2023/2024
  3. 230479-02 AA Freiwillige Übernahme der gesetzlichen Trägeranteile für den Betrieb der Kindertagesstätten freier Träger ab dem Kita-Jahr 2023/2024 Antrag zur Vorlage 230479 Resolution des Stadtrates der Stadt Bonn "Unterstützung der Kommunen bei der Finanzierung des Trägeranteils bei den Kindertagestagesstätten"

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Beschlussvorlage
öffentlich
230479
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Freiwillige Übernahme der gesetzlichen
Trägeranteile für den Betrieb der
Kindertagesstätten freier Träger ab dem Kita-Jahr
2023/2024
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 15.03.2023 Empfehlung
Rat 23.03.2023 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Aufgrund der aufwendigen verwaltungsinternen Abstimmung, war die
rechtzeitige Einbringung der Vorlage nicht möglich.
Beschlussvorschlag
1. Die gesetzlich vorgegebenen Trägeranteile für den Betrieb der
Kindertagesstätten freier Träger werden ab dem Kindergartenjahr
2023/2024 in Anwendung des nachfolgenden Stufenmodells maximal bis
zur Höhe von 60 % durch die Bundesstadt Bonn auf Basis der KiBiz-
Anmeldungen zum 15.03. jeden Jahres übernommen:
• Stufe I: Grundabsenkung des gesetzlichen Trägeranteils
um 40 % für alle freien Träger einschließlich der Betriebskinderplätze, die
nach dem Bonner Modell finanziert werden, mindestens 1,5 % des
gesetzlichen Trägeranteils absolut
• Stufe II: Schaffung weiterer Plätze, insbesondere durch Überschreiten der
Gruppenstärke
weitere 10 % des gesetzlichen Trägeranteils für das Vorhalten von
Überbelegungsplätzen
• Stufe III: Umsetzung eines städtischen Belegungsrechts
zusätzlich zu Stufe I und/oder II weitere 10 % des gesetzlichen
Trägeranteils für die Umsetzung eines städtischen Belegungsrechts
Die nicht durch städtische Zuschüsse gedeckten Trägeranteile sind von den
Trägern aus Eigenmitteln aufzubringen.
2. Alle bisher vereinbarten Sonderzuschüsse laufen zunächst zusätzlich
weiter. Für die Gruppen, für die ein Sonderzuschuss gewährt wird, erfolgt
keine weitere Übernahme der Trägeranteile nach dem neuen Modell.
Sofern die neue Regelung für den Träger günstiger ist, wird diese
angewandt.Seite 1 von 8
Seite 2
3. Die Finanzierung der gesetzlichen Trägeranteile erfolgt zunächst im
mehrstufigen Verfahren für die nächsten beiden Kita-Jahre 2023/2024 und
2024/2025. Auf Basis einer Evaluation soll über eine angepasste
Fortführung rechtzeitig vor den Planungen für das Kita-Jahr 2025/2026
entschieden werden. Sollten sich zwischenzeitlich in der gesetzlichen
Finanzierungssystematik grundlegende Änderungen ergeben, so ist die
Übernahme der Trägeranteile durch die Stadt Bonn zeitnah anzupassen.
Begründung
Zu Ziffer 1.)
Von den 216 Kindertageseinrichtungen in Bonn werden 150 von anerkannten
Trägern der freien Jugendhilfe betrieben. Freie Kita-Träger übernehmen auf
Grundlage des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch (SGB VIII) eine staatliche
Pflichtaufgabe und unterstützen bei der Sicherung des individuellen
Rechtsanspruchs auf einen Kinderbetreuungsplatz. Aufgrund der Übernahme
der staatlichen Pflichtaufgabe wird schon länger eine Kostenerstattung als
Entgeltfinanzierung gefordert, die Bund und Land in der Verpflichtung sehen,
die Finanzierung frühkindlicher Bildung und Entwicklungsförderung gemeinsam
zu schultern.
Derzeit wird der laufende Betrieb der Kindestageseinrichtungen auf Basis von
Kindpauschalen finanziert durch Landesmittel (ca. 40 %), kommunale
Zuschüsse und einem Trägeranteil, der von den Trägern selbst zu
erwirtschaften ist. Die Trägeranteile sind über das Kinderbildungsgesetz (KiBiz)
festgelegt und betragen für:
• Städtischer Träger 12,5 %
• Konfessionelle Träger 10,3 %
• Sonstige Träger 7,8 %
• Elterninitiativen 3,4 %
Aktuell werden zudem für 28 Einrichtungen als Finanzierungshilfe für den
Trägeranteil sogenannte Sonderzuschüsse in einer Gesamthöhe von ca.
850.000 Euro pro Jahr gewährt. Elterninitiativen erhalten keine
Sonderzuschüsse. Folgenden Trägern werden die Sonderzuschüsse derzeit
gewährt:
• 23 mit konfessionellem Hintergrund,
• 2sog. nicht-pfarrliche Einrichtungen (Maria im Walde gGmbH, Adelheid-
Verein e.V.)
• 3 sonstige Träger, (2 x AWO Bonn Rhein Sieg e.V. und 1 x
Studierendenwerk Bonn)
Die Kosten für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen belaufen sich nachSeite 2 von 8
Seite 3
den aktuellen Planungen für das Haushaltsjahr 2023 auf rund 152 Mio. Euro.
Durch Erstattungen von Bund und vor allem vom Land NRW sowie durch
Elternbeiträge erhält die Stadt Bonn etwa 107 Mio. Euro.
Die Tatsache, dass bereits Sonderzuschüsse durch die Bundesstadt Bonn
gezahlt werden, zeigt, dass gesetzliche Trägeranteile seit längerem für die
meisten Träger in der jetzigen Form nicht mehr finanzierbar sind. Die aktuellen
Steigerungen bei Personal, Energie-, Bau- und Lohnkosten werden diese
Situation noch forcieren. Zwischenzeitlich sind bereits verschiedene
Trägervertreter an die Verwaltungsspitze, das Amt für Kinder, Jugend und
Familie sowie die Politik herangetreten und haben deutlich signalisiert, dass sie
zukünftig nicht mehr in der Lage sind, den Trägeranteil zu finanzieren.
Teilweise wurden Schließungen angekündigt, wenn keine finanzielle
Unterstützung durch die Bundesstadt Bonn erfolgt.
Weiterhin gibt es Einrichtungen, die u.a. aus finanziellen Gründen den Betrieb
im nächsten Jahr nicht fortsetzen. Aktuell führen diverse
Einrichtungsschließungen dazu, dass kein Aufbau, sondern sogar ein
Platzabbau stattfindet. Den bereits zum Kindergartenjahr 2023/2024
angekündigten Einrichtungsschließungen stehen lediglich die Schaffung von 90
Plätzen gegenüber. Nach den Vorgaben der Betriebserlaubnis verliert die Stadt
Bonn zum 31.07.2023 durch die Schließungen allein insgesamt 173 Plätze.
Aufgrund der Mehrkosten des Tarifabschlusses im Jahr 2022, der bereits
angekündigten Tariferhöhungen für 2023 sowie der deutlich gestiegenen
Energiekosten, ist mit einer erheblichen Verschärfung der Situation zu rechnen,
die durch die gerade bekanntgegebenen KiBiz-Steigerungsraten nicht adäquat
aufgefangen werden können. Es steht zu befürchten, dass auch aufgrund der
bereits gestiegenen Kostenpositionen, verstärkt durch den Fachkräftemangel
das Engagement freier Träger weiterhin Kindertagesstätten in Bonn zu
betreiben sinken wird. Die Bewerbungsquote für zwei neue Kindertagesstätten
im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens ist sehr gering und in den
bisherigen Gesprächen wird deutlich, dass der gesetzliche Trägeranteil für viele
Träger eine Hürde darstellt.
Viele Kommunen in NRW übernehmen bereits seit vielen Jahren die
gesetzlichen Trägeranteile in voller Höhe, teilweise über die 100 % hinaus.
Ebenfalls werden dort die Eigenanteile an den Investitionskosten bezuschusst.
Dies hat zur Folge, dass sich Bonn damit im Grunde in einem Wettbewerb,
zumindest mit den umliegenden Kommunen und bei landesweit oder gar
bundesweit agierenden Trägern auch einem größeren regionalen Wettbewerb
befindet.
Um einen weiteren Platzabbau entgegenzuwirken und zugleich weiterhin die
Trägervielfalt sicherzustellen, ist es notwendig, dass die Bundesstadt Bonn die
Träger in erheblichem Maße unterstützt, solange bis Bund und Land NRW sich
stärker beteiligen und eine Finanzierungsstruktur besteht, die die Kommunen
adäquat entlastet. Als Sofort-Maßnahme wird die Übernahme der gesetzlichen
Trägeranteile unter Berücksichtigung eines entsprechenden Stufenmodells
empfohlen. Ausgenommen sind die Einrichtungen, die nach dem Bonner
Modell (Betriebliche Einrichtungen) finanziert werden, da diese u.a. auch die
Kinder von Mitarbeitenden betreuen, die außerhalb von Bonn wohnen.Seite 3 von 8
Seite 4
Die Übernahme der gesetzlichen Trägeranteile an den Kind- und
Mietpauschalen erfolgt in einem dreistufigen Verfahren.
Stufe I: Grundabsenkung des gesetzlichen Trägeranteils
Bei der Übernahme des gesetzlichen Trägeranteils in Stufe I handelt es sich
um die Grundabsenkung des Trägeranteils. Für alle Träger erfolgt eine
Grundabsenkung des gesetzlichen Trägeranteils um 40 %, mindestens jedoch
um 1,5 % absolut.
Stufe II: Schaffung weiterer Plätze, insbesondere durch Überschreiten der
Gruppenstärke
Die Übernahme des gesetzlichen Trägeranteils in der Stufe II erfolgt, wenn der
Träger zusätzliche Plätze schafft und diese auch im ganzen Kindergartenjahr
vorhält Dies kann insbesondere durch eine im KiBiz in § 28 vorgesehene
Überschreitung der Platzzahlen von mindestens 50 % der nach der
Betriebserlaubnis möglichen Überschreitung erfolgen.
In der langfristigen Perspektive sollen flächendeckende Überschreitungen nicht
der Standard in der Bonner Kita-Landschaft sein. Vor dem Hintergrund des
aktuell großen Platzmangels und der unzureichenden Sicherung des
Rechtsanspruchs ist die Schaffung von Plätzen in der Überschreitung allerdings
ein adäquates Mittel, um weitere dringend benötigte Betreuungsplätze zu
schaffen.
Eine Überschreitung ist nach § 28 KiBiZ in fast allen Gruppenformen
grundsätzlich entsprechend der Vorgaben im KiBiz möglich. Die Umsetzung, in
welcher Kita und in welcher Gruppe dies erfolgt, obliegt dem Träger. Diese
Regelung gilt, solange ein Bedarf an zusätzlichen Betreuungsplätzen besteht.
Ist die Aufnahme zusätzlicher Kinder vor dem 15.03. geplant, können
zusätzliche Pauschalen dem Träger in voller Höhe zufließen. War die
Aufnahme der zusätzlichen Kinder dagegen zum 15.03. nicht vorhersehbar
bzw. geplant, können zusätzliche Mittel erst bei der Abrechnung des
Einrichtungsbudgets nach Ende des Kindergartenjahres festgesetzt werden.
Dies hat zur Folge, dass für das Kita-Jahr 2023/2024 die Stufe II nicht
umgesetzt werden kann, da die KiBiz-Anmeldungen bereits zum 15.03.2023
erfolgt sind.
Stufe III: Umsetzung eines städtischen Belegungsrechts
Die Übernahme des gesetzlichen Trägeranteils in der Stufe III erfolgt, wenn der
Träger ein städtisches Belegungsrecht umsetzt. Die Träger verpflichten sich,
eine bestimmte Anzahl an Plätzen, im ausdrücklichen Benehmen mit dem Amt
für Kinder, Jugend und Familie zu belegen. Diese Plätze werden abweichend
von dem regulären jährlichen Platzvergabeverfahren im Februar erst imSeite 4 von 8
Seite 5
Zeitraum 01.04. bis 15.04. verbindlich vergeben. So wird die Option geschaffen,
den Rechtsanspruch für bislang unversorgte Kinder nachlaufend noch in
Zusammenarbeit mit den Trägern von Kindertageseinrichtungen sicherstellen
zu können. Die letzte verbindliche Aufnahmeentscheidung liegt beim Amt für
Kinder, Jugend und Familie. Des Weiteren sind alle Plätze, die im laufenden
Kindergartenjahr unterjährig frei werden, in Absprache mit dem Amt für Kinder,
Jugend und Familie (Familienbüro) nachzubesetzen.
Ein Eingriff in das Wunsch- und Wahlrecht der Personensorgeberechtigten liegt
nicht vor, da über die Anmeldung und Bedarfsmeldung in Kita-Net eine
Priorisierung von Einrichtungen erfolgen kann, die bei der Vermittlung durch
das Familienbüro entsprechend berücksichtigt wird. Ein städtischen
Belegungsrecht kann für Einrichtungen von Elterninitiativen nicht umgesetzt
werden, da mit einer Platzzuweisung weitere Zusatzkosten für die
Personensorgeberechtigten einhergehen (verpflichtender Vereinsbeitrag).
Die genaue Umsetzung des städtischen Belegungsrechts wird gemeinsam mit
der AG78 erarbeitet. Ein mögliches Szenario könnte wie folgt gestaltet sein:
• Bei ein- und zweigruppigen Einrichtungen besteht ein Belegungsrecht
für 1 Kind pro Gruppe.
• Ab dreigruppigen Einrichtungen besteht ein Belegungsrecht für die
ersten beiden Gruppen von weiterhin 1 Kind pro Gruppe und für jede
weitere Gruppe von 2 Kindern. Bei 3 Gruppen besteht somit ein
Belegungsrecht im Umfang von 4 Plätzen, bei 4 Gruppen im Umfang
von 6 Plätzen usw.)
Weitere Rahmenbedingungen zur freiwilligen Übernahme der gesetzlichen
Trägeranteile für den Betrieb der Kindertagesstätten
Als Berechnungsgrundlage des städtischen Zuschusses zum gesetzlichen
Trägeranteil werden die zum 15.03. für das jeweilige Kindergartenjahr nach den
Regelungen des KiBiz beim Land verbindlich anzumeldende Kindpauschalen
der jeweiligen Einrichtung festgelegt. Die Gewährung des Zuschusses erfolgt
zudem nur für Einrichtungen und Gruppen, für die eine Betriebserlaubnis erteilt
bzw. durch die Fachaufsicht des Landschaftsverbandes Rheinland in Aussicht
gestellt wird und auch tatsächlich in Betrieb sind.
Über die jährliche Verwendungsnachweisprüfung erfolgt zudem die Prüfung, ob
eine Rücklagenbildung nur im gesetzlichen Rahmen (10 % der anerkannten
Betriebskosten) erfolgt. Somit ist sichergestellt, dass die Träger keine
gesetzlich nicht zulässige Rücklagenbildung durch die städtischen Zuschüsse
vornehmen.
Hält der Träger die erforderliche personelle Mindestbesetzung nach den
gesetzlichen Vorgaben des § 36 Abs. 4 Satz 2 KiBiz nicht vor und führt dies zu
einer anteiligen Rückforderung des regulären Betriebskostenzuschusses, so
besteht für die Verwaltung optional die Möglichkeit, den Zuschuss ebenfalls
nachlaufend zu kürzen. Eine Kürzung soll in gleicher prozentualer Höhe
erfolgen, wie die anteilige Rückforderung des Betriebskostenzuschusses.Seite 5 von 8
Seite 6
Die Verwendungsnachweise können aufgrund der technischen und formalen
Umsetzung durch das Land NRW erst zwei bis drei Jahre im Nachgang durch
das Amt für Kinder, Jugend und Familie erfolgen. So steht beispielsweise die
Prüfung der Verwendungsnachweise für das Kindergartenjahr 2019/2020 noch
aus, da noch nicht alle Bonner Träger den Verwendungsnachweis erstellt
haben und somit nicht endgültig festgestellt werden kann. Allerdings lässt sich
bereits aus den Ergebnissen der Verwendungsnachweisprüfung des
Kindergartenjahres 2018/2019 erkennen, dass der überwiegende Anteil der
Träger nicht unerhebliche Defizite ausweisen (ca. 3,15 Mio. Euro). Den
Defiziten stehen deutlich geringere Überschüsse in Höhe von ca. 990.000 Euro
gegenüber, die zudem häufig nicht in die Rücklagenbildung fließen, sondern
zur Kredittilgung oder für Investitionen dienen. Dabei ist zudem zu
berücksichtigen, dass sich die Finanzsituation im Kindergartenjahr 2018/2019
noch nicht so schlecht dargestellt hat, wie aktuell. Es ist auch ohne Abschluss
der Verwendungsnachweisprüfung davon auszugehen, dass sich der Anteil des
Defizits bei den freien Trägern erhöht hat. Auf eine eingeschränkte
Antragsberechtigung unter der Bedingung eines Defizites im Vorjahr wird daher
verzichtet.
Finanzielle Auswirkungen:
Eine Übernahme der gesetzlichen Trägeranteile würde aktuell zu einer
Zusatzbelastung des städtischen Haushaltes von ca. 4,75 Mio. Euro führen,
wenn alle Träger das Stufenmodell komplett in Anspruch nehmen. Zusätzlich
stehen noch ca. 850.000 Euro pro Jahr für die Sonderzuschüsse aus der
Vergangenheit an. Unter Berücksichtigung einer Günstigerprüfung für die
einzelnen Träger müssen hiervon noch rund 240.000 € in Anspruch genommen
werden. Damit ergibt sich eine Gesamtbelastung von 4,99 Mio. Euro.
Folgende Aufteilung des Finanzbedarfs ergibt sich für die einzelnen Stufen des
Modells:
• Stufe I =3.169.201 Euro
• Stufe II = 792.300 Euro
• Stufe III = 792.300 Euro
Zu Ziffer 2.)
Alle bisher vereinbarten Sonderzuschüsse werden zunächst mit den bisherigen
Bedingungen und im bisherigen finanziellen Umfang an die 28 Einrichtungen
weiter gewährt. Dabei ist es unerheblich, ob die Sonderzuschüsse für die
gesamte Einrichtung oder nur für einzelne Gruppen gewährt werden. Die
Sonderzuschüsse werden gesondert je Träger beschlossen. Für die Gruppen,
für die ein Sonderzuschuss gewährt wird, erfolgt keine weitere Übernahme der
Trägeranteile nach dem neuen Modell. Sofern die neue Regelung für den
Träger günstiger ist, wird diese angewandt.Seite 6 von 8
Seite 7
Zu Ziffer 3.)
Die mit den einzelnen freien Trägern zu treffenden Vereinbarungen zur Zahlung
eines Zuschusses zum gesetzlichen Trägeranteil treten zum 01.08.2023 in
Kraft und enden spätestens am 31.07.2028. Stellt sich während der Laufzeit
dieser Vereinbarung ein gegenüber dem Inkrafttreten der Vereinbarung
geänderter Bedarf heraus, steht der Bundesstadt Bonn ein
Sonderkündigungsrecht zu. Dessen Ausübung ist mit einer Frist von einem
Jahr, spätestens am 30.11. eines Jahres zum 31.07. des Folgejahres geltend
zu machen. Den Trägern Bonner Kindertageseinrichtungen wird ein selbiges
Sonderkündigungsrecht eingeräumt.
Für den Fall zukünftiger Änderungen der gesetzlichen Regelungen zur
Betriebskostenfinanzierung innerhalb der Laufzeit wird festgelegt, dass diese
Vereinbarung an die geänderten Vorschriften entsprechend angepasst werden
sollen.
Wird die Trägerschaft einzelner Kindertageseinrichtungen während der Laufzeit
der Zuschussfinanzierung zum gesetzlichen Trägeranteil durch den jeweiligen
Träger abgegeben, so sind die bis dahin gezahlten städtischen Zuschüsse
zurückzuzahlen.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeich
nung
Produkt Produktbezeichnung
1.06.02 Tageseinrichtungen für
Kinder
1.06.02.07 Tageseinrichtungen freier Träger
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten (08-12/23)
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
2.080.751,00 € 151000602/
73.1000
2023:
354.160,00 €
2023:
1.726.591,00 €
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
2.080.751,00 €
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten (2024)
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
5.045.821,00 € 151000602/
73.1000
2024:
900.000,00 €
2024:
4.145.821,00 €
Einzahlungen /
ErträgeSeite 7 von 8
Seite 8
Haushaltsbelastung
jährlich
5.045.821,00 €
Anlage/n
KeineSeite 8 von 8

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Datenstand: 02.11.2026, 21:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de