230455 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Bürgerantrag: Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege
Kerndaten
- Nummer
- 230455
- Art
- Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
- Veröffentlicht
- 24.02.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich öffentlich 230455 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung Dezernat: Dez. OB 22.02.2023 Bürgerantrag: Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 10.05.2023 Entscheidung Inhalt des Bürgerantrages Der Antrag hat folgenden Wortlaut: Die Antragstellerinnen bitten den Rat der Stadt Bonn zu beschließen: 1. die Sachkostenpauschale auf 1,22 Euro je Stunde und Kind festzusetzen und ab dem Kindergartenjahr 2023/2024 eine Dynamisierung analog der Kindpauschalen für Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz-NRW einzuführen. 2. einen einmaligen Energiekostenzuschuss für die Kindertagespflege zur auskömmlichen Finanzierung der gestiegenen Energiekosten im Winter 2022/2023 festzusetzen. Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag. Anlage/n 1 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich) 2 Bürgerantrag (öffentlich) 3 Synopse Satzung Kindertagespflege (öffentlich)Seite 1 von 4 Antragstellerinnen: Unterstützt durch Interessenvertretung Bonner Kindertagespflege (IV Bonner KTP) An Rat der Stadt Bonn Oberbürgermeisterin Katja Dörner Bonn, den 22.02.2023 Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW Änderungsantrag der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege für das Kinder- gartenjahr 2023/2024 § 5 Abs. 7 Energiekostenzuschuss für die Kindertagespflege zur auskömmlichen Finanzierung der gestiegenen Energiekosten im Winter 2022/2023. Antrag: Die Antragstellerinnen bitten den Rat der Stadt Bonn zu beschließen: 1. die Sachkostenpauschale auf 1,22 Euro je Stunde und Kind festzusetzen und ab dem Kindergartenjahr 2023/2024 eine Dynamisierung analog der Kindpauschalen für Kinderta- gesstätten gemäß § 37 KiBiz-NRW einzuführen. 2. einen einmaligen Energiekostenzuschuss für die Kindertagespflege zur auskömmlichen Finanzierung der gestiegenen Energiekosten im Winter 2022/2023 festzusetzen. Begründung: 1. Nach § 24 Abs. 3 Nr. 9 KiBiz NRW setzt der Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege eine jährliche Anpassung der laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII voraus. § 24 Abs. 3 KiBiz NRW: Der Landeszuschuss nach Absatz 2 Satz 1 setzt bei Kindern, die außerhalb des Haushalts der Eltern betreut werden, eine Bestätigung des Jugendamtes voraus, dass […] 9. die Höhe der laufenden Geldleistung jährlich angepasst wird.Seite 2 von 4 Laut § 5 Nr. 7 Satz 2 der Satzung der Stadt Bonn richtet sich die Änderung „nach der Dynamisierungsregelung analog der Kindpauschalen für die Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz NRW.“ Dieser Regelung wird die Stadt Bonn selbst nicht gerecht. Während die Förderpauschale seit dem Kindergartenjahr 2021/2022 analog der Dyna- misierung der Kindpauschalen für Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz NRW angepasst wird, ist dies mit der Sachkostenpauschale nicht geschehen. Die Fortschreibungsrate gemäß § 37 Abs. 2 KiBiz NRW umfasst sowohl die Personal- als auch die Sachkosten wie auch mit gesonderter Fortschreibungsrate die Mietkosten. Die Sachkostenpauschale wurde seit dem Kindergartenjahr 2018/2019 nicht erhöht. Daher beantragen wir eine Festsetzung der Sachkostenpauschale auf 1,22 Euro je Stunde und Kind und die Einführung einer Dynamisierung entsprechend der Fortschreibungsrate für Personal- und Sachkosten nach §37 KiBiz NRW. 2. Die Sachkostenpauschale in Höhe von 1,20 je Stunde und Kind für das Kindergarten- jahr 2022/2023 wird den steigenden Sach- und Energiekosten in diesem Winter nicht ge- recht. Besonders für Pflegestellen in angemietete Räumen werden die Betriebskosten derzeit von den Kindertagespflegepersonen auch über die Förderpauschale getragen, die eigent- lich ausschließlich einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung darstellen sollte. Die Möglichkeit, bei der Betreuung von Kleinkindern Heizkosten zu sparen, ist sehr begrenzt. Daher beantragen wir einen angemessenen Energiekostenzuschuss je Kindertagespflegeperson. Anlage: Synopse Satzung KindertagespflegeSeite 3 von 4 Synopse Satzung Kindertagespflege Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege ab dem 01. August 2023 (beschlossen 08.12.2022) Änderung Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege ab dem 01. August 2023 § 5 Finanzielle Förderung der Kindertagespflegepersonen ……. 7. Dynamisierung und Anpassung der Förderpauschalen sowie der Pauschbeträge für Vor- und Nachbereitung und Miete Die Förderpauschalen sowie der Pauschbetrag für Vor- und Nachbereitung werden jedes Kindergartenjahr, beginnend ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 unter Berücksichtigung der tat-sächlichen Kostenentwicklung angepasst. Die Änderung richtet sich nach der Dynamisie- rungsregelung analog der Kindpauschalen für Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz-NRW. Die Mietpauschalen werden analog der DVO zum KiBiz angepasst. Die Beträge werden kaufmännisch auf 0,50 Euro oder volle Beträge gerundet. Die jeweils gültigen Fördersätze werden auf der Homepage der Bundesstadt Bonn veröffentlicht. § 5 Finanzielle Förderung der Kindertagespflegepersonen ……... 7. Dynamisierung und Anpassung der Förderpauschalen sowie der Pauschbeträge für Vor- und Nachbereitung und Miete Die Förder- und die Sachkostenpauschalen sowie der Pauschbetrag für Vor- und Nachbereitung werden jedes Kindergartenjahr, beginnend ab dem Kindergartenjahr 2023/2024 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklung angepasst. Die Änderung richtet sich nach der Dynamisie-ungsregelung analog der Kindpauschalen für Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz- NRW. Die Mietpauschalen werden analog der DVO zum KiBiz angepasst. Die Beträge werden kaufmännisch auf 0,50 Euro oder volle Beträge gerundet. Die jeweils gültigen Fördersätze werden auf der Homepage der Bundesstadt Bonn veröffentlicht. Anlage 1 Fördersatz zu § 5 Nr 1 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertages-pflege. ……... Grundlage für die Berechnung der Fördersätze bilden folgende Werte: • Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung in Höhe von 3,80 Euro pro Stunde und Kind für alle Formen der Kindertagespflege • Sachaufwand in Höhe von 1,20 € je Stunde und Kind (analog der steuerrechtlichen Betriebskostenpauschale abzüglich der Sachkosten für die Verpflegung in Höhe von 0,53 € je Stunde) • Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat folgende Steigerungswerte gemäß § 37 KiBiz für das Kindergartenjahr 2021/2022 mitgeteilt: Förderpauschale = 1,02% Mietzuschuss = 2,67% • monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 114,00 Euro je Tagespflegekind für die Vorhaltung der „anderen Räume“ • Fahrkostenpauschale in Höhe von 62,00 Euro pro Monat für die Betreuung der Kinder eines Haushaltes Anlage 1 Fördersatz zu § 5 Nr 1 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertages-pflege. …….. Grundlage für die Berechnung der Fördersätze bilden folgende Werte: • Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung in Höhe von 3,87 Euro pro Stunde und Kind für alle Formen der Kindertagespflege • Sachaufwand in Höhe von 1,22 € je Stunde und Kind • Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat folgende Steigerungswerte gemäß § 37 KiBiz für das Kindergartenjahr 2023/2024 mitgeteilt: Förder- und Sachpauschale = 3,46% Mietzuschuss = 7,64% • monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von xxx,xx Euro je Tagespflegekind für die Vorhaltung der „anderen Räume“ • Fahrkostenpauschale in Höhe von xx,xx Euro pro Monat für die Betreuung der Kinder eines Haushaltes Anlage 3 zu § 5 Nr. 3 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertages-pflege Pauschale für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit (Vor- und Nachbereitung) Diese zusätzliche Förderleistung beträgt zurzeit 33,50 € pro Kind und Monat. Anlage 3 zu § 5 Nr. 3 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertages-pflege Pauschale für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit (Vor- und Nachbereitung) Diese zusätzliche Förderleistung beträgt zurzeit xx,xx € pro Kind und Monat.Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:23 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de