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230455 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich

Bürgerantrag: Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege

Nummer
230455
Art
Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Veröffentlicht
24.02.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 24.02.2023
  2. Terminierung aktuell · Termin in den Daten noch nicht verknüpfti
  3. Sitzung ausstehend

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
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  1. 230455-01 ST Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege

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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
öffentlich
230455
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung
Dezernat:
Dez. OB
22.02.2023
Bürgerantrag: Änderung der Satzung der
Bundesstadt Bonn über die Förderung der
Kindertagespflege
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
10.05.2023 Entscheidung
Inhalt des Bürgerantrages
Der Antrag hat folgenden Wortlaut:
Die Antragstellerinnen bitten den Rat der Stadt Bonn zu beschließen:
1. die Sachkostenpauschale auf 1,22 Euro je Stunde und Kind festzusetzen
und ab dem Kindergartenjahr 2023/2024 eine Dynamisierung analog der
Kindpauschalen für Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz-NRW einzuführen.
2. einen einmaligen Energiekostenzuschuss für die Kindertagespflege zur
auskömmlichen Finanzierung der gestiegenen Energiekosten im Winter
2022/2023 festzusetzen.
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Anlage/n
1 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)
2 Bürgerantrag (öffentlich)
3 Synopse Satzung Kindertagespflege (öffentlich)Seite 1 von 4
Antragstellerinnen:
Unterstützt durch Interessenvertretung Bonner Kindertagespflege (IV Bonner KTP)
An
Rat der Stadt Bonn
Oberbürgermeisterin Katja Dörner
Bonn, den 22.02.2023
Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW
Änderungsantrag der Satzung zur Förderung der Kindertagespflege für das Kinder-
gartenjahr 2023/2024 § 5 Abs. 7
Energiekostenzuschuss für die Kindertagespflege zur auskömmlichen Finanzierung
der gestiegenen Energiekosten im Winter 2022/2023.
Antrag:
Die Antragstellerinnen bitten den Rat der Stadt Bonn zu beschließen:
1. die Sachkostenpauschale auf 1,22 Euro je Stunde und Kind festzusetzen und ab dem
Kindergartenjahr 2023/2024 eine Dynamisierung analog der Kindpauschalen für Kinderta-
gesstätten gemäß § 37 KiBiz-NRW einzuführen.
2. einen einmaligen Energiekostenzuschuss für die Kindertagespflege zur auskömmlichen
Finanzierung der gestiegenen Energiekosten im Winter 2022/2023 festzusetzen.
Begründung:
1. Nach § 24 Abs. 3 Nr. 9 KiBiz NRW setzt der Landeszuschuss für Kinder in
Kindertagespflege eine jährliche Anpassung der laufenden Geldleistung nach § 23 SGB
VIII voraus.
§ 24 Abs. 3 KiBiz NRW: Der Landeszuschuss nach Absatz 2 Satz 1 setzt bei Kindern, die
außerhalb des Haushalts der Eltern betreut werden, eine Bestätigung des Jugendamtes
voraus, dass […]
9. die Höhe der laufenden Geldleistung jährlich angepasst wird.Seite 2 von 4
Laut § 5 Nr. 7 Satz 2 der Satzung der Stadt Bonn richtet sich die Änderung „nach der
Dynamisierungsregelung analog der Kindpauschalen für die Kindertagesstätten gemäß §
37 KiBiz NRW.“
Dieser Regelung wird die Stadt Bonn selbst nicht gerecht.
Während die Förderpauschale seit dem Kindergartenjahr 2021/2022 analog der Dyna-
misierung der Kindpauschalen für Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz NRW angepasst
wird, ist dies mit der Sachkostenpauschale nicht geschehen. Die Fortschreibungsrate
gemäß § 37 Abs. 2 KiBiz NRW umfasst sowohl die Personal- als auch die Sachkosten wie
auch mit gesonderter Fortschreibungsrate die Mietkosten.
Die Sachkostenpauschale wurde seit dem Kindergartenjahr 2018/2019 nicht erhöht. Daher
beantragen wir eine Festsetzung der Sachkostenpauschale auf 1,22 Euro je Stunde und
Kind und die Einführung einer Dynamisierung entsprechend der Fortschreibungsrate für
Personal- und Sachkosten nach §37 KiBiz NRW.
2. Die Sachkostenpauschale in Höhe von 1,20 je Stunde und Kind für das Kindergarten-
jahr 2022/2023 wird den steigenden Sach- und Energiekosten in diesem Winter nicht ge-
recht.
Besonders für Pflegestellen in angemietete Räumen werden die Betriebskosten derzeit
von den Kindertagespflegepersonen auch über die Förderpauschale getragen, die eigent-
lich ausschließlich einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung
darstellen sollte.
Die Möglichkeit, bei der Betreuung von Kleinkindern Heizkosten zu sparen, ist sehr
begrenzt. Daher beantragen wir einen angemessenen Energiekostenzuschuss je
Kindertagespflegeperson.
Anlage: Synopse Satzung KindertagespflegeSeite 3 von 4
Synopse Satzung Kindertagespflege
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der
Kindertagespflege ab dem 01. August 2023 (beschlossen
08.12.2022)
Änderung Satzung der Bundesstadt Bonn über die
Förderung der Kindertagespflege ab dem 01. August 2023
§ 5
Finanzielle Förderung der Kindertagespflegepersonen
…….
7. Dynamisierung und Anpassung der Förderpauschalen
sowie der Pauschbeträge für Vor- und Nachbereitung und
Miete
Die Förderpauschalen sowie der Pauschbetrag für Vor-
und Nachbereitung werden jedes Kindergartenjahr,
beginnend ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 unter
Berücksichtigung der tat-sächlichen Kostenentwicklung
angepasst. Die Änderung richtet sich nach der Dynamisie-
rungsregelung analog der Kindpauschalen für
Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz-NRW. Die
Mietpauschalen werden analog der DVO zum KiBiz
angepasst. Die Beträge werden kaufmännisch auf 0,50
Euro oder volle Beträge gerundet. Die jeweils gültigen
Fördersätze werden auf der Homepage der Bundesstadt
Bonn veröffentlicht.
§ 5
Finanzielle Förderung der Kindertagespflegepersonen
……...
7. Dynamisierung und Anpassung der Förderpauschalen
sowie der Pauschbeträge für Vor- und Nachbereitung und
Miete
Die Förder- und die Sachkostenpauschalen sowie der
Pauschbetrag für Vor- und Nachbereitung werden jedes
Kindergartenjahr, beginnend ab dem Kindergartenjahr
2023/2024 unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Kostenentwicklung angepasst. Die Änderung richtet sich
nach der Dynamisie-ungsregelung analog der
Kindpauschalen für Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz-
NRW. Die Mietpauschalen werden analog der DVO zum
KiBiz angepasst. Die Beträge werden kaufmännisch auf
0,50 Euro oder volle Beträge gerundet. Die jeweils gültigen
Fördersätze werden auf der Homepage der Bundesstadt
Bonn veröffentlicht.
Anlage 1
Fördersatz zu § 5 Nr 1 der Satzung der Bundesstadt
Bonn über die Förderung der Kindertages-pflege.
……...
Grundlage für die Berechnung der Fördersätze bilden
folgende Werte:
• Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung in
Höhe von 3,80 Euro pro Stunde und Kind für alle
Formen der Kindertagespflege
• Sachaufwand in Höhe von 1,20 € je Stunde und
Kind (analog der steuerrechtlichen
Betriebskostenpauschale abzüglich der
Sachkosten für die Verpflegung in Höhe von 0,53
€ je Stunde)
• Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge
und Integration hat folgende Steigerungswerte
gemäß § 37 KiBiz für das Kindergartenjahr
2021/2022 mitgeteilt: Förderpauschale = 1,02%
Mietzuschuss = 2,67%
• monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 114,00
Euro je Tagespflegekind für die Vorhaltung der
„anderen Räume“
• Fahrkostenpauschale in Höhe von 62,00 Euro
pro Monat für die Betreuung der Kinder eines
Haushaltes
Anlage 1
Fördersatz zu § 5 Nr 1 der Satzung der Bundesstadt
Bonn über die Förderung der Kindertages-pflege.
……..
Grundlage für die Berechnung der Fördersätze bilden
folgende Werte:
• Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung in
Höhe von 3,87 Euro pro Stunde und Kind für alle
Formen der Kindertagespflege
• Sachaufwand in Höhe von 1,22 € je Stunde und
Kind
• Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge
und Integration hat folgende Steigerungswerte
gemäß § 37 KiBiz für das Kindergartenjahr
2023/2024 mitgeteilt: Förder- und Sachpauschale
= 3,46% Mietzuschuss = 7,64%
• monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von xxx,xx
Euro je Tagespflegekind für die Vorhaltung der
„anderen Räume“
• Fahrkostenpauschale in Höhe von xx,xx Euro pro
Monat für die Betreuung der Kinder eines
Haushaltes
Anlage 3
zu § 5 Nr. 3 der Satzung der Bundesstadt Bonn über
die Förderung der Kindertages-pflege
Pauschale für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit
(Vor- und Nachbereitung)
Diese zusätzliche Förderleistung beträgt zurzeit 33,50 €
pro Kind und Monat.
Anlage 3
zu § 5 Nr. 3 der Satzung der Bundesstadt Bonn über
die Förderung der Kindertages-pflege
Pauschale für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit
(Vor- und Nachbereitung)
Diese zusätzliche Förderleistung beträgt zurzeit xx,xx € pro
Kind und Monat.Seite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 20:23 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de