230449-02 · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage zum Jahresabschluss der Bundesstadt Bonn für das Jahr 2021
Kerndaten
- Nummer
- 230449-02
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 07.03.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230449-02 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II BBB-Anfrage zum Jahresabschluss der Bundesstadt Bonn für das Jahr 2021 Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 22.03.2023 Kenntnisnahme 1. Wie lauten die von der Bezirksregierung im Gespräch am 15.12.2022 der Stadt gegenüber gemachten Vorgaben im Rahmen der Haushaltseinbringung im Einzelnen und welche davon wurden bisher wie im aktuellen Haushaltsentwurf berücksichtigt? Die Bezirksregierung macht keine Vorgaben im Rahmen der Haushaltseinbringung. Es gelten die Vorschriften der GO NRW und der KomHVO NRW. Im Gespräch am 15.12.2022 wurde der Entwurf der Haushaltsplanung mit der Kommunalaufsicht besprochen. Diese Vorgehensweise wird seit Jahrzehnten praktiziert und dient dem fachlichen Austausch der Rahmendaten des städtischen Haushaltes. Insbesondere wurden die Sachverhalte der corona- und kriegsbedingten Isolierungen im städtischen Haushalt besprochen und die Konsequenzen des Isolierungsverbotes für das Planungsjahr 2027. Im Rahmen des Sachstandes zum Jahresabschluss 2021 wurde von Frau StK Heidler erläutert, wie sich das Jahresergebnis darstellt und das der Ratsbeschluss zum Jahresabschluss für den März 2023 vorgesehen ist. Die Kommunalaufsicht wies uns im Gesprächsverlauf darauf hin, dass der Jahresüberschuss des Jahres 2021 der Ausgleichsrücklage zuzuführen ist, um die Handlungsfähigkeit der Kommune sicherzustellen. 2. Ist der von der Bezirksregierung Köln beauflagte Verwendungszweck „Coronapandemie und kriegsbedingte Mehrbelastungen“ hinsichtlich des im Haushaltsjahr 2021 entstandenen Überschusses so zu verstehen, dass dieser zur Reduzierung der Isolierungsbeträge, die als außerordentliche Erträge im Haushalt ausgewiesen sind, verwendet werden muss und wenn ja, in welchem Haushaltsjahr? Die Bilanzierungshilfe des NKF sieht vor, die im Jahresabschluss festgestellte Summe der corona- und kriegsbedingten Haushaltsbelastungen auf der Aktivseite der städtischen Bilanz auszuweisen und in der Ergebnisrechnung alsSeite 1 von 3 Seite 2 außerordentlichen Ertrag betragsgleich auszuweisen. Ab dem Jahr 2026 werden die in der bilanzierten Aktivpositionen aufgelaufenen Werte (Fortschreibung aus den Jahresabschlüssen 2021-2025) entweder in einem Betrag gegen das Eigenkapital ausgebucht oder aber auf einen Zeitraum von bis zu 50 Jahren linear (ergebnisrelevant) „abgeschrieben“. Über diese Wahlmöglichkeit muss der Rat im Jahr 2026 einen entsprechenden Beschluss fassen. Mit Beschluss des Rates über die Verwendung des Jahresergebnisses und der damit verbundenen Zuführung des Jahresüberschusses in die Ausgleichrücklage, können diese Mittel rechnerisch zum Ausgleich von Plandefiziten und daran anschließend in Jahresabschlüssen der Folgejahre in Anspruch genommen werden. 3. Liegen aus Sicht der Oberbürgermeisterin entsprechend den Ausführungen des Rechnungsprüfungsamtes (RPA) in seinem Bericht zum Jahresabschluss2021„Mit dem Schreiben vom 04.05.2022 bestätigte die Bezirksregierung Köln, dass aus diesem Grund aus Sicht der Kommunalaufsicht eine Verpflichtung zur Fortschreibung des HSK im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung 2023/2024 nicht mehr gegeben ist. Dies gilt jedoch unter der Voraussetzung, dass mit der Haushaltsaufstellung 2023/2024 keine neuen, HSK-begründen den Tatsachengem. § 76 GO NRW (z. B. aus der mittelfristigen Ergebnisplanung, § 84 GONRW) erwachsen.“ sog. „HSK-begründende Tatsachen“ insbesondere mit Blick auf § 84, Satz 2GO NRW vor, die eine Fortschreibung des HSK erforderlich machen? Nach dem jetzigen Stand der Haushaltsberatungen, die mit der Verabschiedung der Haushaltssatzung am 27.04.2023 abgeschlossen werden, wird die pflichtige Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nicht eintreten, da die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW nicht erfüllt sind. Dies betrifft alle Planungsjahre. Ob sich aus dem hohen Plandefizit 2027 eine Verpflichtung zum Erlass eines HSK´s ergibt, wird sich erst in der nächsten Aufstellungsphase des Haushaltes 2025/2026 ergeben, denn dann könnte § 76 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW einschlägig sein. 4. Mit Blick auf die Ausführungen des RPA in seinem Bericht zum Jahresabschluss 2021„Trotz Auslaufens der HSK-Pflicht werden die Konsolidierungsbemühungen stetig fortgesetzt, um die Bundesstadt Bonn angesichts neuer Herausforderungen (Ukraine-Konflikt, Energiepreissteigerungen) dauerhaftleistungsfähig zu erhalten und die kontinuierliche Reduzierung des Eigenkapitals zu stoppen.“ fragt die BBB-Fraktion: Wie sehen die Konsolidierungsbemühungen im Detail aus und wie und von welcher Fachdienststelle werden diese nachgehalten und dokumentiert? Im Rahmen der Haushaltsplanaufstellungen und den sich daran anschließenden Etatberatungen, wurden verwaltungsseitig alle Anstrengungen unternommen, die defizitäre Haushaltslage der Bundesstadt Bonn in den Griff zu bekommen. So wurden in den Ämtergesprächen zu den Haushaltsanmeldungen der Fachbereiche mögliche Konsolidierungspotentiale erhoben, in der Planung der Kämmerei berücksichtigt und dokumentiert. Ebenso werden auch politische Entscheidungen, die dem Zweck von ausgeglichenen Haushalten dienen, dokumentiert und sind über ALLRIS abzurufen.Seite 2 von 3 Seite 3 Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 04:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de