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230449-02 · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage zum Jahresabschluss der Bundesstadt Bonn für das Jahr 2021

Nummer
230449-02
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
07.03.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses 15.08.2023 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 22.03.2023 Kenntnisnahme
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  1. 230449 Jahresabschluss der Bundesstadt Bonn für das Jahr 2021

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230449-02
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
BBB-Anfrage zum Jahresabschluss der
Bundesstadt Bonn für das Jahr 2021
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
22.03.2023 Kenntnisnahme
1. Wie lauten die von der Bezirksregierung im Gespräch am
15.12.2022 der Stadt gegenüber gemachten Vorgaben im
Rahmen der Haushaltseinbringung im Einzelnen und welche
davon wurden bisher wie im aktuellen Haushaltsentwurf
berücksichtigt?
Die Bezirksregierung macht keine Vorgaben im Rahmen der
Haushaltseinbringung. Es gelten die Vorschriften der GO NRW und der
KomHVO NRW.
Im Gespräch am 15.12.2022 wurde der Entwurf der Haushaltsplanung mit der
Kommunalaufsicht besprochen. Diese Vorgehensweise wird seit Jahrzehnten
praktiziert und dient dem fachlichen Austausch der Rahmendaten des
städtischen Haushaltes.
Insbesondere wurden die Sachverhalte der corona- und kriegsbedingten
Isolierungen im städtischen Haushalt besprochen und die Konsequenzen des
Isolierungsverbotes für das Planungsjahr 2027. Im Rahmen des Sachstandes
zum Jahresabschluss 2021 wurde von Frau StK Heidler erläutert, wie sich das
Jahresergebnis darstellt und das der Ratsbeschluss zum Jahresabschluss für
den März 2023 vorgesehen ist. Die Kommunalaufsicht wies uns im
Gesprächsverlauf darauf hin, dass der Jahresüberschuss des Jahres 2021 der
Ausgleichsrücklage zuzuführen ist, um die Handlungsfähigkeit der Kommune
sicherzustellen.
2. Ist der von der Bezirksregierung Köln beauflagte Verwendungszweck
„Coronapandemie und kriegsbedingte Mehrbelastungen“ hinsichtlich des
im Haushaltsjahr 2021 entstandenen Überschusses so zu verstehen, dass
dieser zur Reduzierung der Isolierungsbeträge, die als außerordentliche
Erträge im Haushalt ausgewiesen sind, verwendet werden muss und
wenn ja, in welchem Haushaltsjahr?
Die Bilanzierungshilfe des NKF sieht vor, die im Jahresabschluss festgestellte
Summe der corona- und kriegsbedingten Haushaltsbelastungen auf der
Aktivseite der städtischen Bilanz auszuweisen und in der Ergebnisrechnung alsSeite 1 von 3
Seite 2
außerordentlichen Ertrag betragsgleich auszuweisen. Ab dem Jahr 2026
werden die in der bilanzierten Aktivpositionen aufgelaufenen Werte
(Fortschreibung aus den Jahresabschlüssen 2021-2025) entweder in einem
Betrag gegen das Eigenkapital ausgebucht oder aber auf einen Zeitraum von
bis zu 50 Jahren linear (ergebnisrelevant) „abgeschrieben“. Über diese
Wahlmöglichkeit muss der Rat im Jahr 2026 einen entsprechenden Beschluss
fassen. Mit Beschluss des Rates über die Verwendung des Jahresergebnisses
und der damit verbundenen Zuführung des Jahresüberschusses in die
Ausgleichrücklage, können diese Mittel rechnerisch zum Ausgleich von
Plandefiziten und daran anschließend in Jahresabschlüssen der Folgejahre in
Anspruch genommen werden.
3. Liegen aus Sicht der Oberbürgermeisterin entsprechend den
Ausführungen des Rechnungsprüfungsamtes (RPA) in seinem Bericht
zum Jahresabschluss2021„Mit dem Schreiben vom 04.05.2022 bestätigte
die Bezirksregierung Köln, dass aus diesem Grund aus Sicht der
Kommunalaufsicht eine Verpflichtung zur Fortschreibung des HSK im
Rahmen der Haushaltsplanaufstellung 2023/2024 nicht mehr gegeben ist.
Dies gilt jedoch unter der Voraussetzung, dass mit der
Haushaltsaufstellung 2023/2024 keine neuen, HSK-begründen den
Tatsachengem. § 76 GO NRW (z. B. aus der mittelfristigen
Ergebnisplanung, § 84 GONRW) erwachsen.“ sog. „HSK-begründende
Tatsachen“ insbesondere mit Blick auf § 84, Satz 2GO NRW vor, die eine
Fortschreibung des HSK erforderlich machen?
Nach dem jetzigen Stand der Haushaltsberatungen, die mit der
Verabschiedung der Haushaltssatzung am 27.04.2023 abgeschlossen werden,
wird die pflichtige Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nicht
eintreten, da die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW
nicht erfüllt sind. Dies betrifft alle Planungsjahre. Ob sich aus dem hohen
Plandefizit 2027 eine Verpflichtung zum Erlass eines HSK´s ergibt, wird sich
erst in der nächsten Aufstellungsphase des Haushaltes 2025/2026 ergeben,
denn dann könnte § 76 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW einschlägig sein.
4. Mit Blick auf die Ausführungen des RPA in seinem Bericht zum
Jahresabschluss 2021„Trotz Auslaufens der HSK-Pflicht werden die
Konsolidierungsbemühungen stetig fortgesetzt, um die Bundesstadt
Bonn angesichts neuer Herausforderungen (Ukraine-Konflikt,
Energiepreissteigerungen) dauerhaftleistungsfähig zu erhalten und die
kontinuierliche Reduzierung des Eigenkapitals zu stoppen.“ fragt die
BBB-Fraktion: Wie sehen die Konsolidierungsbemühungen im Detail aus
und wie und von welcher Fachdienststelle werden diese nachgehalten
und dokumentiert?
Im Rahmen der Haushaltsplanaufstellungen und den sich daran
anschließenden Etatberatungen, wurden verwaltungsseitig alle Anstrengungen
unternommen, die defizitäre Haushaltslage der Bundesstadt Bonn in den Griff
zu bekommen. So wurden in den Ämtergesprächen zu den
Haushaltsanmeldungen der Fachbereiche mögliche Konsolidierungspotentiale
erhoben, in der Planung der Kämmerei berücksichtigt und dokumentiert.
Ebenso werden auch politische Entscheidungen, die dem Zweck von
ausgeglichenen Haushalten dienen, dokumentiert und sind über ALLRIS
abzurufen.Seite 2 von 3
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Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 04:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de