230442-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Benennung des südlichen Rheindamms nach Erna Neubauer
Kerndaten
- Nummer
- 230442-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 10.03.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
- Sitzung des Hauptausschusses Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230442-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Benennung des südlichen Rheindamms nach Erna Neubauer Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 15.03.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, das bisher noch nicht benannte Teilstück des Rheindamms von Arnoldstraße bis Kaiser-Konrad-Straße nach Erna Neubauer zu benennen bzw. dafür die Straßenbezeichnung Erna- Neubauer-Damm zu vergeben. Da der v. g. Benennungsvorschlag jedoch nicht der vom Rat der Stadt Bonn beschlossenen und vorrangig zu berücksichtigenden Benennungsliste ent- nommen wurde, hat gemäß § 7 Abs. 2 u und § 8 c der Bezirkssatzung die Be- zirksvertretung nur ein Empfehlungsrecht und der Hauptausschuss die Be- schlusskompetenz. Bei der Benennung nach Persönlichkeiten ist aber der Ratsbeschluss vom 12.06.1986 zu berücksichtigen, wonach Straßen, Wege und Plätze sowie ande- re öffentliche Einrichtungen nur nach Persönlichkeiten benannt werden, die mindestens seit einem Jahr verstorben sind. Im Hinblick auf den Todestag von Erna Neubauer am 16.12.2022 wäre danach eine Entscheidung über die Be- nennung frühestens nach dem 16.12.2023 möglich. Hintergrund des v. g. Ratsbeschlusses ist, dass durch die Frist von einem Jahr Gelegenheit und Zeit gegeben werden soll, vor der grundsätzlichen Entschei- dung über eine Verwendung des Namens die Biographie der betreffenden Per- sönlichkeit hinreichend abklären zu können; dies wird auch dadurch deutlich, dass der Rat in gleicher Sitzung lediglich die Aufnahme von zwei Vorschlägen in die Liste und damit verbunden erst eine spätere Verwendung hinsichtlich der Frist abgelehnt hat. Ein Beschluss „auf Vorrat“ bzw. eine Entscheidung, die erst später Geltung erlangen soll, widerspricht damit der Zielsetzung des Ratsbe- schlusses. Im Hinblick darauf ist eine Beschlussfassung über die Namensver- wendung zurzeit nicht möglich; auch nicht mit der Option, die Benennung erst nach Ablauf der Frist umzusetzen. Sollte im Hinblick auf die 200-jährige Jubiläumssession der Beueler Weiber- fastnacht von v. g. Ratsbeschluss abgewichen werden, wäre dazu ein Be- schluss des Rates über eine Ausnahme herbeizuführen. Sofern sich die Bezirksvertretung dem Antrag anschließt, wird die Verwaltung eine entsprechende Vorlage für den Hauptausschuss bezüglich der Abwei- chung von der Benennungsliste vorbehaltlich einer Ausnahmeentscheidung des Rates und für den Rat bezüglich einer Ausnahme vom Ratsbeschluss vomSeite 1 von 2 Seite 2 12.06.1986 fertigen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:51 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de