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230442-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Benennung des südlichen Rheindamms nach Erna Neubauer

Nummer
230442-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
10.03.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 15.03.2023 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Hauptausschusses 02.11.2023 Kenntnisnahme
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  1. 230442 Benennung des südlichen Rheindamms nach Erna Neubauer

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230442-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Benennung des südlichen Rheindamms nach Erna
Neubauer
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 15.03.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, das bisher noch nicht benannte
Teilstück des Rheindamms von Arnoldstraße bis Kaiser-Konrad-Straße nach
Erna Neubauer zu benennen bzw. dafür die Straßenbezeichnung Erna-
Neubauer-Damm zu vergeben.
Da der v. g. Benennungsvorschlag jedoch nicht der vom Rat der Stadt Bonn
beschlossenen und vorrangig zu berücksichtigenden Benennungsliste ent-
nommen wurde, hat gemäß § 7 Abs. 2 u und § 8 c der Bezirkssatzung die Be-
zirksvertretung nur ein Empfehlungsrecht und der Hauptausschuss die Be-
schlusskompetenz.
Bei der Benennung nach Persönlichkeiten ist aber der Ratsbeschluss vom
12.06.1986 zu berücksichtigen, wonach Straßen, Wege und Plätze sowie ande-
re öffentliche Einrichtungen nur nach Persönlichkeiten benannt werden, die
mindestens seit einem Jahr verstorben sind. Im Hinblick auf den Todestag von
Erna Neubauer am 16.12.2022 wäre danach eine Entscheidung über die Be-
nennung frühestens nach dem 16.12.2023 möglich.
Hintergrund des v. g. Ratsbeschlusses ist, dass durch die Frist von einem Jahr
Gelegenheit und Zeit gegeben werden soll, vor der grundsätzlichen Entschei-
dung über eine Verwendung des Namens die Biographie der betreffenden Per-
sönlichkeit hinreichend abklären zu können; dies wird auch dadurch deutlich,
dass der Rat in gleicher Sitzung lediglich die Aufnahme von zwei Vorschlägen
in die Liste und damit verbunden erst eine spätere Verwendung hinsichtlich der
Frist abgelehnt hat. Ein Beschluss „auf Vorrat“ bzw. eine Entscheidung, die erst
später Geltung erlangen soll, widerspricht damit der Zielsetzung des Ratsbe-
schlusses. Im Hinblick darauf ist eine Beschlussfassung über die Namensver-
wendung zurzeit nicht möglich; auch nicht mit der Option, die Benennung erst
nach Ablauf der Frist umzusetzen.
Sollte im Hinblick auf die 200-jährige Jubiläumssession der Beueler Weiber-
fastnacht von v. g. Ratsbeschluss abgewichen werden, wäre dazu ein Be-
schluss des Rates über eine Ausnahme herbeizuführen.
Sofern sich die Bezirksvertretung dem Antrag anschließt, wird die Verwaltung
eine entsprechende Vorlage für den Hauptausschuss bezüglich der Abwei-
chung von der Benennungsliste vorbehaltlich einer Ausnahmeentscheidung des
Rates und für den Rat bezüglich einer Ausnahme vom Ratsbeschluss vomSeite 1 von 2
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12.06.1986 fertigen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 22:51 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de