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230431-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zu FDP-Antrag - Fuß- und Radverkehrsverbindung Röttgen - Ippendorf

Nummer
230431-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
14.04.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 19.04.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 230431 FDP-Antrag - Fuß- und Radverkehrsverbindung Röttgen - Ippendorf

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230431-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahme zu FDP-Antrag - Fuß- und
Radverkehrsverbindung Röttgen - Ippendorf
Beratungsfolge
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 19.04.2023 Kenntnisnahme
Stellungnahme der Verwaltung:
Bei Annahme des Antrags wird die Verwaltung prüfen, inwiefern ein Ausbau der
Seitenbereiche wie im Antrag vorgeschlagen möglich ist.
Der Vollständigkeit halber weist die Verwaltung darauf hin, dass die
Verkehrssituation an der Röttgener Straße eine lange Geschichte hat, in der
über Jahre versucht wurde, die Situation für Radfahrende und zu Fuß Gehende
zu verbessern.
Schon 2006 gab es erste Planungen für einen einseitigen Zweirichtungsgeh-
und -radweg. Diese wurden aus Kostengründen verworfen. Darüber hinaus
gestalteten sich sämtliche Planungen aufgrund der Lage im FFH- und
Naturschutzgebiet, der Topographie und des Katzenlochbachs als äußerst
schwierig.
Die Wegeverbindung zwischen Ippendorf und Röttgen liegt im Fauna-Flora-
Habitat-Gebiet „Waldreservat Kottenforst“ und im Vogelschutzgebiet
„Kottenforst-Waldville“. Beide Gebiete sind Bestandteile des EU-weiten Natura-
2000 Netzwerks. Der Kottenforst repräsentiert einen der größten
zusammenhängenden Waldkomplexe im Naturraum mit landesweit
bedeutenden Artenvorkommen.
Gem. § 33 (1) BNatSchG sind alle Veränderungen und Störungen, die zu einer
erheblichen Beeinträchtigung des Natura-2000-Gebietes in seinen
Erhaltungszielen oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen
können, unzulässig.
Gemäß dem Landschaftsplan Kottenforst sind im Naturschutzgebiet alle
Handlungen verboten, die den Charakter der Landschaft verändern können
oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Verboten ist insbesondere
Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen und bauliche Anlagen zu
errichten. Beim Katzenlochbach handelt es sich um das einzig unberührte
Fließgewässer Bonns.
Es gibt grundsätzlich die Möglichkeit eine naturschutzrechtliche Genehmigung
zu beantragen, hierbei handelt es sich aber um ein Genehmigungsverfahren
mit sehr hohen Hürden und Auflagen und es ist unwahrscheinlich, dass eineSeite 1 von 3
Seite 2
solche Befreiung in diesem auf EU-Ebene geschützten Bereich erteilt werden
kann. Die Verwaltung wird diesen Weg bei Beschlussfassung trotzdem prüfen.
Anlage/n
2 Kartenausschnitt Röttgener Straße - Natur- und Landschaftsschutzgebiete
(öffentlich)Seite 2 von 3
Natur- und Landschaftsschutzgebiete – Ausschnitt Katzenlochbachtal
Naturschutzgebiet
Landschaftsschutzgebiet
Quelle: eigene Darstellung
Kartengrundlage: Bundesstadt Bonn - Amt für
Bodenmanagement und Geoinformation; OpenStreetMap
contributors
LegendeSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 07:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de