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230426 · Beschlussvorlage

Grundstück Bonn-Mehlem, Im Frankenkeller 3 - Errichtung einer freistehenden Photovoltaikanlage auf einem Haus- und/oder Parkgrundstück Aktenzeichen: 40718/2022

Nummer
230426
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
27.02.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 15.03.2023 Anhörung
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Untergeordnet

  1. 230426-01 AA FDP-Änderungsantrag: Grundstück Bonn-Mehlem, Im Frankenkeller 3 - Errichtung einer freistehenden Photovoltaikanlage auf einem Haus- und/oder Parkgrundstück Aktenzeichen: 40718/2022 Antrag zur Vorlage

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Beschlussvorlage
öffentlich
230426
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück Bonn-Mehlem, Im Frankenkeller 3
- Errichtung einer freistehenden Photovoltaikanlage
auf einem Haus- und/oder
Parkgrundstück
Aktenzeichen: 40718/2022
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 15.03.2023 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die
Bauvoranfrage negativ zu bescheiden, da das Vorhaben den Festsetzungen
des maßgeblichen Bebauungsplans im Sinne von § 30 BauGB widerspricht und
darüber hinaus den Schutz- und Entwicklungszielen des Landschaftsplans
Kottenforst widerspricht.
Begründung
Angefragt ist die Errichtung einer freistehenden Photovoltaikanlage auf einem
Haus- bzw. Parkgrundstück; die Anlagen sollen außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen, innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes und innerhalb
des festgesetzten Überschwemmungsgebiets Rhein errichtet werden.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8414-17
vom 30.04.1992, der für die Zone 1 ein reines Wohngebiet ausweist. In diesem
sind eingeschossige Gebäude mit einer GRZ von 0,8 und einer GFZ von 0,5
mit Satteldach oder Walmdach und einer Dachneigung 25 - 38 ° zulässig.
Weiterhin ist in diesem Bereich auch eine private Grünfläche mit Zweckbindung
Parkanlage festgesetzt.
Das Grundstück, insbesondere Zone 2, befindet sich zudem im
Geltungsbereich des Landschaftsplans Kottenforst und im
Landschaftsschutzgebiet „Genienaue“ (LP. Kottenforst LSG 2.13).
Auch wenn beide Anlagen nicht einer gewerblichen Nutzung dienen und
ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs vorgesehen sind, werden beideSeite 1 von 3
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Anlagen aufgrund ihrer Höhe, Anzahl und Fläche nicht als Nebenanlagen
gemäß § 14 BauNVO, sondern als Hauptanlagen eingestuft, die in ihrem
jeweiligen Umfeld grundsätzlich der Eigenart des Baugebiets widersprechen.
Die in Anspruch zu nehmende Grundfläche und Höhe (Zone 1: 350 m², 8 m/
Zone 2: 1.600 m², 2,5 m) für die Anlage selbst, die Unterhaltung, die
Erschließung etc. wird in Summe als erheblich eingestuft, demzufolge deutliche
Bedenken erhoben werden müssen.
Ausnahmen bzw. Befreiungen gemäß § 31 Abs. 1 und 2 BauGB können nicht
vertreten werden, da beide Vorhaben weder nach Art und Umfang vorgesehen
sind noch den Grundzügen der Planung entsprechen. Die Vorhaben sind nicht
mit den öffentlichen Belangen, hier dem Landschaftsschutz, vereinbar.
Die geplante Errichtung der Photovoltaikanlage inkl. deren Zuleitungen stellen
zudem eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes aufgrund des
Standortes und des unmittelbar angrenzenden Rheines dar. Es handelt sich
somit um einen Eingriff in Natur und Landschaft (gem. § 14 ff BNatSchG), der
einer kompensationspflichtige Eingriffsgenehmigung durch die Untere
Naturschutzbehörde (UNB) bedarf. Für eine landschaftsrechtliche Befreiung
wäre zudem, unabhängig von der baurechtlichen Privilegierung des Vorhabens,
die Zustimmung des Naturschutzbeirats erforderlich.
Die Verwaltung beabsichtigt daher, das nicht zulässige Vorhaben abzulehnen.
Anlage/n
1 40718_2022_öPlan (öffentlich)
2 40718_nöPlan (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 19:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de