230426 · Beschlussvorlage
Grundstück Bonn-Mehlem, Im Frankenkeller 3 - Errichtung einer freistehenden Photovoltaikanlage auf einem Haus- und/oder Parkgrundstück Aktenzeichen: 40718/2022
Kerndaten
- Nummer
- 230426
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 27.02.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (3.219 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 230426 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück Bonn-Mehlem, Im Frankenkeller 3 - Errichtung einer freistehenden Photovoltaikanlage auf einem Haus- und/oder Parkgrundstück Aktenzeichen: 40718/2022 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 15.03.2023 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden, da das Vorhaben den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans im Sinne von § 30 BauGB widerspricht und darüber hinaus den Schutz- und Entwicklungszielen des Landschaftsplans Kottenforst widerspricht. Begründung Angefragt ist die Errichtung einer freistehenden Photovoltaikanlage auf einem Haus- bzw. Parkgrundstück; die Anlagen sollen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes und innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebiets Rhein errichtet werden. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8414-17 vom 30.04.1992, der für die Zone 1 ein reines Wohngebiet ausweist. In diesem sind eingeschossige Gebäude mit einer GRZ von 0,8 und einer GFZ von 0,5 mit Satteldach oder Walmdach und einer Dachneigung 25 - 38 ° zulässig. Weiterhin ist in diesem Bereich auch eine private Grünfläche mit Zweckbindung Parkanlage festgesetzt. Das Grundstück, insbesondere Zone 2, befindet sich zudem im Geltungsbereich des Landschaftsplans Kottenforst und im Landschaftsschutzgebiet „Genienaue“ (LP. Kottenforst LSG 2.13). Auch wenn beide Anlagen nicht einer gewerblichen Nutzung dienen und ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs vorgesehen sind, werden beideSeite 1 von 3 Seite 2 Anlagen aufgrund ihrer Höhe, Anzahl und Fläche nicht als Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO, sondern als Hauptanlagen eingestuft, die in ihrem jeweiligen Umfeld grundsätzlich der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Die in Anspruch zu nehmende Grundfläche und Höhe (Zone 1: 350 m², 8 m/ Zone 2: 1.600 m², 2,5 m) für die Anlage selbst, die Unterhaltung, die Erschließung etc. wird in Summe als erheblich eingestuft, demzufolge deutliche Bedenken erhoben werden müssen. Ausnahmen bzw. Befreiungen gemäß § 31 Abs. 1 und 2 BauGB können nicht vertreten werden, da beide Vorhaben weder nach Art und Umfang vorgesehen sind noch den Grundzügen der Planung entsprechen. Die Vorhaben sind nicht mit den öffentlichen Belangen, hier dem Landschaftsschutz, vereinbar. Die geplante Errichtung der Photovoltaikanlage inkl. deren Zuleitungen stellen zudem eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes aufgrund des Standortes und des unmittelbar angrenzenden Rheines dar. Es handelt sich somit um einen Eingriff in Natur und Landschaft (gem. § 14 ff BNatSchG), der einer kompensationspflichtige Eingriffsgenehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) bedarf. Für eine landschaftsrechtliche Befreiung wäre zudem, unabhängig von der baurechtlichen Privilegierung des Vorhabens, die Zustimmung des Naturschutzbeirats erforderlich. Die Verwaltung beabsichtigt daher, das nicht zulässige Vorhaben abzulehnen. Anlage/n 1 40718_2022_öPlan (öffentlich) 2 40718_nöPlan (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de