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230424 · Beschlussvorlage

Grundstück Bonn-Muffendorf, Komtureistr. 26 (Gemarkung Muffendorf, Flur 8, Flurstück 535) - Errichtung einer Doppelgarage Aktenzeichen: 40671/2022

Nummer
230424
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
27.02.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 15.03.2023 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
230424
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück Bonn-Muffendorf, Komtureistr. 26
(Gemarkung Muffendorf, Flur 8, Flurstück 535)
- Errichtung einer Doppelgarage
Aktenzeichen: 40671/2022
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 15.03.2023 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass das Vorhaben abgelehnt wurde, da
es den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes widerspricht und
auch die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nicht in Aussicht
gestellt werden konnte.
Begründung
Beantragt ist die Errichtung einer Doppelgarage inklusive einer Lagerfläche für
Pellets und einer Regenwasser-Zisternenanlage.
Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 8115-40. Das Bauvorhaben befindet sich gänzlich
außerhalb der zulässigen Baugrenzen, es handelt sich auch nicht um die
Schaffung notwendiger Stellplätze im Sinne der Bauordnung NRW.
Aufgrund seiner Ausmaße, seiner Lage im Bereich des Vorgartens und seiner
geplanten Nutzungen ist die Anlage aus planungsrechtlicher Sicht demnach
nicht als Nebenanlage, sondern vielmehr als der Hauptanlage zugehörig
einzustufen und zu beurteilen.
Da die Anlage als Hauptanlage zu werten ist, muss die durch sie zusätzlich
überbaute Grundstücksfläche in die Berechnung der max. zulässigen
Grundflächenzahl/GRZ mit einbezogen werden. In diesem Zusammenhang ist
festzustellen, dass der daraus resultierende Wert 0,35 beträgt und
entsprechend 15% über dem Wert liegt, der dem vorgenannten Bebauungsplan
zu entnehmen ist (0,3).
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Vorhaben als Vorbild für etwaige,
städtebaulich nicht gewünschte Folgefälle zu Grunde gelegt werden könnte,
kann auch eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)Seite 1 von 3
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diesbezüglich nicht in Aussicht gestellt werden.
Auf Grundlage der vorgenannten Sachverhalte ist das angefragte Bauvorhaben
als unzulässig zu beurteilen, da auch Befreiungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 8115-40 gem. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) nicht
befürwortet werden können.
Dem Bauherrn wurde seitens der Verwaltung eine Alternativlösung
vorgeschlagen, die dieser jedoch nicht akzeptiert hat.
Die Verwaltung kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass das angefragte
Vorhaben nicht zulässig ist und daher abzulehnen ist. Um Fristen zu wahren,
wurde das Vorhaben zwischenzeitlich abgelehnt.
Anlage/n
1 40671_2022_öPlan (öffentlich)
2 40671_2022_nöPlan (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 03.11.2026, 03:58 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de