230424 · Beschlussvorlage
Grundstück Bonn-Muffendorf, Komtureistr. 26 (Gemarkung Muffendorf, Flur 8, Flurstück 535) - Errichtung einer Doppelgarage Aktenzeichen: 40671/2022
Kerndaten
- Nummer
- 230424
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 27.02.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 230424 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück Bonn-Muffendorf, Komtureistr. 26 (Gemarkung Muffendorf, Flur 8, Flurstück 535) - Errichtung einer Doppelgarage Aktenzeichen: 40671/2022 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 15.03.2023 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass das Vorhaben abgelehnt wurde, da es den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes widerspricht und auch die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nicht in Aussicht gestellt werden konnte. Begründung Beantragt ist die Errichtung einer Doppelgarage inklusive einer Lagerfläche für Pellets und einer Regenwasser-Zisternenanlage. Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8115-40. Das Bauvorhaben befindet sich gänzlich außerhalb der zulässigen Baugrenzen, es handelt sich auch nicht um die Schaffung notwendiger Stellplätze im Sinne der Bauordnung NRW. Aufgrund seiner Ausmaße, seiner Lage im Bereich des Vorgartens und seiner geplanten Nutzungen ist die Anlage aus planungsrechtlicher Sicht demnach nicht als Nebenanlage, sondern vielmehr als der Hauptanlage zugehörig einzustufen und zu beurteilen. Da die Anlage als Hauptanlage zu werten ist, muss die durch sie zusätzlich überbaute Grundstücksfläche in die Berechnung der max. zulässigen Grundflächenzahl/GRZ mit einbezogen werden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der daraus resultierende Wert 0,35 beträgt und entsprechend 15% über dem Wert liegt, der dem vorgenannten Bebauungsplan zu entnehmen ist (0,3). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Vorhaben als Vorbild für etwaige, städtebaulich nicht gewünschte Folgefälle zu Grunde gelegt werden könnte, kann auch eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)Seite 1 von 3 Seite 2 diesbezüglich nicht in Aussicht gestellt werden. Auf Grundlage der vorgenannten Sachverhalte ist das angefragte Bauvorhaben als unzulässig zu beurteilen, da auch Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 8115-40 gem. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) nicht befürwortet werden können. Dem Bauherrn wurde seitens der Verwaltung eine Alternativlösung vorgeschlagen, die dieser jedoch nicht akzeptiert hat. Die Verwaltung kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass das angefragte Vorhaben nicht zulässig ist und daher abzulehnen ist. Um Fristen zu wahren, wurde das Vorhaben zwischenzeitlich abgelehnt. Anlage/n 1 40671_2022_öPlan (öffentlich) 2 40671_2022_nöPlan (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 03:58 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de