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230416-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Errichtung einer Querung/eines Zebrastreifens im Bereich Robert-Koch-Straße/Sigmund-Freund-Straße

Nummer
230416-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
02.08.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 27.08.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 230416 Errichtung einer Querung/eines Zebrastreifens im Bereich Robert-Koch-Straße/Sigmund-Freund-Straße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230416-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Errichtung einer Querung/eines Zebrastreifens im
Bereich Robert-Koch-Straße/Sigmund-Freund-
Straße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 27.08.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Bushaltestellen Casselsruhe werden derzeit barrierefrei überplant, wobei
die Position der Haltestellen stadtein- und stadtauswärts in etwa gleich bleiben.
Die Verwaltung hat bereits eine negative Stellungnahme in Bezug auf die
Einrichtung eines FGÜ zum Erreichen einer sicheren Querungsmöglichkeit im
Bereich der Haltestellen abgegeben (s. DS-Nr. 230416-01). Eine weitere
Möglichkeit einer gesicherten Querung wäre die Einrichtung einer Ampel /
Lichtsignalanlage (LSA). Aufgrund der Lage der Haltestellen im Kurvenbereich
der Sigmund-Freud-Straße und den Einmündungen Haager Weg, Robert-
Kochstraße und Sauerbruchstraße ist eine Positionierung einer LSA nicht
möglich. Fahrgäste, die an der Haltestelle stadtauswärts aussteigen und
Richtung Klinikum möchten, sind angehalten im Straßenabschnitt der Sigmund-
Freud-Straße mit geradem Straßenverlauf, beispielsweise im Bereich der
Einmündung der Ernst-Abbe-Straße die Straße, zu queren.
Der Antragsteller schildert, dass er warten muss, um die Straße zu queren. Der
Verwaltung liegen jedoch keine weiteren Beschwerden zu diesem Thema vor,
sodass davon ausgegangen werden kann, dass sich die notwendigen
Wartezeiten in einem tolerierbaren Rahmen bewegen.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn:
Die Bezirksvertretung Bonn nimmt Kenntnis von den Ausführungen in der
Stellungnahme der Verwaltung und schließt sich diesen an. Der
Bürger*innenantrag wird abgelehnt. Damit ist das formelle Verfahren gemäß §
24 GO NRW abgeschlossen.
Anlage/n
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