230416-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Errichtung einer Querung/eines Zebrastreifens im Bereich Robert-Koch-Straße/Sigmund-Freund-Straße
Kerndaten
- Nummer
- 230416-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 02.08.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230416-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Errichtung einer Querung/eines Zebrastreifens im Bereich Robert-Koch-Straße/Sigmund-Freund- Straße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 27.08.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Bushaltestellen Casselsruhe werden derzeit barrierefrei überplant, wobei die Position der Haltestellen stadtein- und stadtauswärts in etwa gleich bleiben. Die Verwaltung hat bereits eine negative Stellungnahme in Bezug auf die Einrichtung eines FGÜ zum Erreichen einer sicheren Querungsmöglichkeit im Bereich der Haltestellen abgegeben (s. DS-Nr. 230416-01). Eine weitere Möglichkeit einer gesicherten Querung wäre die Einrichtung einer Ampel / Lichtsignalanlage (LSA). Aufgrund der Lage der Haltestellen im Kurvenbereich der Sigmund-Freud-Straße und den Einmündungen Haager Weg, Robert- Kochstraße und Sauerbruchstraße ist eine Positionierung einer LSA nicht möglich. Fahrgäste, die an der Haltestelle stadtauswärts aussteigen und Richtung Klinikum möchten, sind angehalten im Straßenabschnitt der Sigmund- Freud-Straße mit geradem Straßenverlauf, beispielsweise im Bereich der Einmündung der Ernst-Abbe-Straße die Straße, zu queren. Der Antragsteller schildert, dass er warten muss, um die Straße zu queren. Der Verwaltung liegen jedoch keine weiteren Beschwerden zu diesem Thema vor, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sich die notwendigen Wartezeiten in einem tolerierbaren Rahmen bewegen. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn: Die Bezirksvertretung Bonn nimmt Kenntnis von den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung und schließt sich diesen an. Der Bürger*innenantrag wird abgelehnt. Damit ist das formelle Verfahren gemäß § 24 GO NRW abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 1 von 2 Seite 2Seite 2 von 2
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