230332-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Ausbau der Straße Gerichtsweg - Stellungnahme zu den gesetzlich geregelten Fristen im Erschließungsbeitragsrecht
Kerndaten
- Nummer
- 230332-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 14.04.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230332-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Ausbau der Straße Gerichtsweg - Stellungnahme zu den gesetzlich geregelten Fristen im Erschließungsbeitragsrecht Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 17.04.2023 Kenntnisnahme Die Verwaltung hatte in der letzten Sitzung der Bezirksvertretung Beuel im Zusammenhang mit der Ausbauplanung des Gerichtsweges und mit den damit zusammenhängenden beitragsrechtlichen Auswirkungen zugesagt, in einer ergänzenden Stellungnahme die gesetzlich festgelegten Fristen darzulegen, die einer möglichen Erschließungsbeitragserhebung entgegenstehen. Beim Gerichtsweg handelt es sich um eine zum Anbau bestimmte Straße und damit um eine Erschließungsanlage im Sinne der Bestimmungen der §§ 127 ff. des Baugesetzbuches. Durch den Ausbau entsprechend der zum Beschluss anstehenden Ausbauplanung wird der Gerichtsweg erstmalig hergestellt. Die Kosten dieser erstmaligen Herstellung sind nach den Vorschriften der §§ 127 ff. des Baugesetzbuches durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu finanzieren. Die gesetzliche Verpflichtung zur Erhebung der Erschließungsbeiträge gingen nur dann ins Leere, wenn diese durch den Ablauf einschlägiger Fristen unterbunden würde. In Betracht kommen: 1. Eintritt der Festsetzungsverjährung Die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen ist nicht mehr möglich, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die endgültige Beitragspflicht entsteht. Die endgültige Beitragspflicht entsteht frühestens mit der Abnahme der letzten Arbeiten zur endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage. Da der Gerichtsweg bis heute nicht endgültig hergestellt wurde, konnte bis heute noch keine Erschließungsbeitragspflicht entstehen mit der Folge, dass der Lauf der Verjährungsfrist noch gar nicht begonnen hat und in Folge dessen die Festsetzungsverjährung bis heute nicht eintreten konnte und bis zum Abschluss der erstmaligen Herstellung auch nicht eintreten kann. 2. Ausschlussfrist In dem zum 01.06.2022 in Kraft getretenen Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen (BauGB-AG) wurde geregelt, dass Erschließungsbeiträge grundsätzlich 10 Jahre nach Eintritt der Vorteilslage, im Falle von bereits abgeschlossenenSeite 1 von 5 Seite 2 Erschließungsmaßnahmen 20 Jahre nach Eintritt der Vorteilslage nicht mehr erhoben werden durften. Dieses Gesetz hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.03.2023 rückwirkend aufgehoben. An Stelle dieses Gesetzes wurde eine Ergänzung des Kommunalabgabengesetzes beschlossen, nach der Erschließungsbeiträge nach Ablauf von 20 Jahren nach Eintritt der Vorteilslage nicht mehr erhoben werden dürfen. Die kürzere Zehnjahresfrist wurde in das neue Gesetz nicht mehr aufgenommen. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Nordrhein-Westfalen tritt die Vorteilslage erst dann ein, wenn eine Straße entsprechend den in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten Merkmalen der endgültigen Herstellung sowie – von geringfügigen Abweichungen abgesehen – entsprechend einer beschlossenen Ausbauplanung ausgebaut ist. In Anbetracht des provisorischen Ausbauzustands des Gerichtsweges und der fehlenden Ausbauplanung ist davon auszugehen, dass die Vorteilslage bislang nicht eingetreten ist, weshalb die Erschließungsbeitragserhebung auch unter dem Blickwinkel der Höchstfrist von 20 Jahren nach Eintritt der Vorteilslage nicht ausgeschlossen ist. Allerdings hat die Landesregierung erklärt, im Rahmen eines Erlasses eindeutig definieren zu wollen, wann die Vorteilslage eintritt. Bis zur Vorlage dieser Verordnung wird die Verwaltung von einer Beitragsfestsetzung im Falle des Gerichtsweges absehen. 3. Keine Beiträge, wenn seit erstem Spatenstich mehr als 25 Jahre vergangen sind. In § 3 Absatz 4 BauGB-AG war geregelt, dass Erschließungsbeiträge nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn mit der Herstellung einer Straße vor mehr als 25 Jahren begonnen wurde. Vor dem Hintergrund dieser Regelung wurde den Beitragspflichtigen im Falle des Gerichtsweges mitgeteilt, der geplante Ausbau löse keine Erschließungsbeitragspflichten mehr aus. Diese gesetzliche Regelung wurde durch den Landtag des Landes Nordrhein- Westfalen am 29.03.2023 rückwirkend aufgehoben und findet deshalb auf den Gerichtsweg keine Anwendung mehr. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Beschlussvorlage (DS 230332) verwiesen. Weitere Fristen, die einer Erschließungsbeitragserhebung entgegenstehen könnten, sind in den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Anlage/n 1 Gerichtsweg Plan BA 1 (öffentlich) 2 Gerichtsweg Plan BA 2 (öffentlich) 3 Gerichtsweg Querschnitt (öffentlich)Seite 2 von 5 Seite 3 von 5 Seite 4 von 5 ≥ ≥ BUNDESSTADT BO TIE)BAUA0TSeite 5 von 5
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 02:52 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de