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230332-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Ausbau der Straße Gerichtsweg - Stellungnahme zu den gesetzlich geregelten Fristen im Erschließungsbeitragsrecht

Nummer
230332-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
14.04.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 30.10.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 230332 Ausbau der Straße Gerichtsweg

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230332-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Ausbau der Straße Gerichtsweg - Stellungnahme
zu den gesetzlich geregelten Fristen im
Erschließungsbeitragsrecht
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 17.04.2023 Kenntnisnahme
Die Verwaltung hatte in der letzten Sitzung der Bezirksvertretung Beuel im
Zusammenhang mit der Ausbauplanung des Gerichtsweges und mit den damit
zusammenhängenden beitragsrechtlichen Auswirkungen zugesagt, in einer
ergänzenden Stellungnahme die gesetzlich festgelegten Fristen darzulegen, die
einer möglichen Erschließungsbeitragserhebung entgegenstehen.
Beim Gerichtsweg handelt es sich um eine zum Anbau bestimmte Straße und
damit um eine Erschließungsanlage im Sinne der Bestimmungen der §§ 127 ff.
des Baugesetzbuches. Durch den Ausbau entsprechend der zum Beschluss
anstehenden Ausbauplanung wird der Gerichtsweg erstmalig hergestellt. Die
Kosten dieser erstmaligen Herstellung sind nach den Vorschriften der §§ 127 ff.
des Baugesetzbuches durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu
finanzieren. Die gesetzliche Verpflichtung zur Erhebung der
Erschließungsbeiträge gingen nur dann ins Leere, wenn diese durch den Ablauf
einschlägiger Fristen unterbunden würde. In Betracht kommen:
1. Eintritt der Festsetzungsverjährung
Die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen ist nicht mehr möglich, wenn die
Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Die
Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die endgültige Beitragspflicht
entsteht. Die endgültige Beitragspflicht entsteht frühestens mit der Abnahme
der letzten Arbeiten zur endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage. Da
der Gerichtsweg bis heute nicht endgültig hergestellt wurde, konnte bis heute
noch keine Erschließungsbeitragspflicht entstehen mit der Folge, dass der Lauf
der Verjährungsfrist noch gar nicht begonnen hat und in Folge dessen die
Festsetzungsverjährung bis heute nicht eintreten konnte und bis zum
Abschluss der erstmaligen Herstellung auch nicht eintreten kann.
2. Ausschlussfrist
In dem zum 01.06.2022 in Kraft getretenen Dritten Gesetz zur Änderung des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen
(BauGB-AG) wurde geregelt, dass Erschließungsbeiträge grundsätzlich 10
Jahre nach Eintritt der Vorteilslage, im Falle von bereits abgeschlossenenSeite 1 von 5
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Erschließungsmaßnahmen 20 Jahre nach Eintritt der Vorteilslage nicht mehr
erhoben werden durften. Dieses Gesetz hat der Landtag des Landes
Nordrhein-Westfalen am 29.03.2023 rückwirkend aufgehoben. An Stelle dieses
Gesetzes wurde eine Ergänzung des Kommunalabgabengesetzes
beschlossen, nach der Erschließungsbeiträge nach Ablauf von 20 Jahren nach
Eintritt der Vorteilslage nicht mehr erhoben werden dürfen. Die kürzere
Zehnjahresfrist wurde in das neue Gesetz nicht mehr aufgenommen.
Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des
Oberverwaltungsgerichtes des Landes Nordrhein-Westfalen tritt die Vorteilslage
erst dann ein, wenn eine Straße entsprechend den in der
Erschließungsbeitragssatzung festgelegten Merkmalen der endgültigen
Herstellung sowie – von geringfügigen Abweichungen abgesehen –
entsprechend einer beschlossenen Ausbauplanung ausgebaut ist. In
Anbetracht des provisorischen Ausbauzustands des Gerichtsweges und der
fehlenden Ausbauplanung ist davon auszugehen, dass die Vorteilslage bislang
nicht eingetreten ist, weshalb die Erschließungsbeitragserhebung auch unter
dem Blickwinkel der Höchstfrist von 20 Jahren nach Eintritt der Vorteilslage
nicht ausgeschlossen ist.
Allerdings hat die Landesregierung erklärt, im Rahmen eines Erlasses eindeutig
definieren zu wollen, wann die Vorteilslage eintritt. Bis zur Vorlage dieser
Verordnung wird die Verwaltung von einer Beitragsfestsetzung im Falle des
Gerichtsweges absehen.
3. Keine Beiträge, wenn seit erstem Spatenstich mehr als 25 Jahre vergangen
sind.
In § 3 Absatz 4 BauGB-AG war geregelt, dass Erschließungsbeiträge nicht
mehr geltend gemacht werden können, wenn mit der Herstellung einer Straße
vor mehr als 25 Jahren begonnen wurde. Vor dem Hintergrund dieser
Regelung wurde den Beitragspflichtigen im Falle des Gerichtsweges mitgeteilt,
der geplante Ausbau löse keine Erschließungsbeitragspflichten mehr aus.
Diese gesetzliche Regelung wurde durch den Landtag des Landes Nordrhein-
Westfalen am 29.03.2023 rückwirkend aufgehoben und findet deshalb auf den
Gerichtsweg keine Anwendung mehr. Insoweit wird auf die Ausführungen in der
Beschlussvorlage (DS 230332) verwiesen.
Weitere Fristen, die einer Erschließungsbeitragserhebung entgegenstehen
könnten, sind in den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen nicht
vorgesehen.
Anlage/n
1 Gerichtsweg Plan BA 1 (öffentlich)
2 Gerichtsweg Plan BA 2 (öffentlich)
3 Gerichtsweg Querschnitt (öffentlich)Seite 2 von 5
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BUNDESSTADT BO
TIE)BAUA0TSeite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 02:52 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de