230332 · Beschlussvorlage
Ausbau der Straße Gerichtsweg
Kerndaten
- Nummer
- 230332
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 13.03.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 230332 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Ausbau der Straße Gerichtsweg Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 15.03.2023 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Seit Durchführung der Bürgerinformationsveranstaltung hat sich die Situation dahingehend verändert, dass beabsichtigt ist, die im Dritten Änderungsgesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches eingeführten Regelungen zur Ausschlussfrist zu ändern. Regelungen zum Ausschluss der Erhebung von Beiträgen sollen in das Kommunalabgabengesetz aufgenommen und der oben genannte § 3 Absatz 4 des Änderungsgesetzes soll gänzlich aufgehoben werden. Dies hätte zur Folge, dass für Straßen, mit deren Herstellung vor mehr als 25 Jahren begonnen wurde, erneut die Erhebung von Erschließungsbeiträgen maßgeblich würde. Auch für den Ausbau des Gerichtsweges wäre unter diesen Voraussetzungen die Erhebung von Erschließungsbeiträgen Pflicht, wodurch die Anlieger erneut eine Beitragsbelastung zu erwarten hätten. Angesichts der beabsichtigten Änderung der Regelung zur Ausschlussfrist, sollte aufgrund der aktuell noch gültigen Gesetzesgrundlage, dass Straßen von der Erhebung von Erschließungsbeiträgen in § 3 Absatz 4 ausgeschlossen sind, deren Herstellung vor mehr als 25 Jahre begonnen wurde, der Ausbaubeschluss zeitnah gefasst werden. Die Ausbauplanung wurde der BV-Beuel bereits in 2018 zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Vorlage wurde mit der Maßgabe, eine erneute Bürgerinformationsveranstaltung durchzuführen, vertagt. Infolge der pandemischen Lage konnte die Bürgerinformationsveranstaltung erst in 2022 durchgeführt werden. Mit den Ergebnissen aus der Bürgerinformation wurden nur geringfügige Anpassungen an der ursprünglichen Ausbauplanung vorgenommen. Aufgrund von personellen Kapazitäten konnte die Vorlage nicht fristgerecht in Allris eingestellt werden. Das Vorhaben wird über das KAG abgerechnet, derzeit gibt es eine 100 % Förderung für die anfallenden Anliegerabgaben. Da die Förderung zeitlich befristet ist, sollen die aktuellen KAG-Maßnahmen prioritär umgesetzt werden. Mit Beschlussfassung in der kommenden Sitzung kann das Ausschreibungsverfahren noch im 2 Quartal 2023 durchgeführt werden. Die Umsetzung könnte dann ggf. kurzfristig beginnen. Andernfalls verschiebt sich das Ausschreibungsverfahren und die Umsetzung nach hinten. Ein wirtschaftlicher Schaden für die Stadt Bonn ergibt sich zwar nicht, allerdings sollen möglichst viele KAG-Mahnahmen innerhalb des Förderzeitraums umgesetzt werden, um die Anlieger zu entlasten.Seite 1 von 10 Seite 2 Beschlussvorschlag 1. Der vorgelegten Ausbauplanung für den Gerichtsweg zwischen Königswin- terer Straße und Rastenweg wird zugestimmt. Gleichzeitig wird einer Anpassung der Straßenausbauplanung an den tatsächlichen Ausbau zugestimmt, sofern der beschlossene Ausbau aus technischen bzw. tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. 2. Der Einleitung des Vergabeverfahrens für die geplante Maßnahme wird zugestimmt. Begründung Auf Grundlage des Beschlusses der Bezirksvertretung Beuel (DS-Nr.: 0713102) vom 16.01.2008, den Gerichtsweg auszubauen, wurde die Planung fortgeführt. Die Planung berücksichtigt den gesamten Straßenabschnitt zwischen Königswinterer Straße und Rastenweg. Die Umbaumaßnahme betrifft ausschließlich den Straßenbau und die Entwässerungseinrichtung für die Oberflächenentwässerung. Der Kanal bleibt von der Maßnahme unberührt. Die Ausbauplanung wurde am 18.12.2018 (DS-Nr.: 1813134) der Bezirksvertretung Beuel zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Beschluss wurde durch die BV Beuel am 31.01.2019 (DS-Nr.: 1813134EB12) mit der Maßgabe vertagt, dass die Verwaltung zunächst eine Bürgerinformation durchführt. Aufgrund der personellen Kapazitäten und im Wesentlichen durch die pandemische Ausnahmesituation konnte die Bürgerinformationsveranstaltung erst am 12.09.2022 durchgeführt werden. Bürgerinformation In der Bürgerinformationsveranstaltung informierten das Tiefbauamt und das Bauordnungsamt über den Straßenausbau und die daraus resultierenden Anliegerbeiträge. Vorgestellt wurde die Ausbauplanung unter Erläuterung der Abweichungen zur Vorentwurfsplanung. Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen zur ursprünglichen Vorentwurfsplanung dargelegt und anschließend diskutiert: Anstatt der ursprünglich geplanten asphaltierten Fahrbahndecke in einer Breite von 3,50 m ist eine vollflächige Oberflächenbefestigung in Pflasterbauweise vorgesehen. Außerdem soll aufgrund der verhältnismäßig schmalen öffentlichenSeite 2 von 10 Seite 3 Verkehrsfläche auf dem gesamten Gerichtsweg die Einbahnstraßenregelung von der Königswinterer Straße in Richtung Rastenweg angeordnet werden. Die Vorfahrtsregelung im Einmündungsbereich Gerichtsweg/Rastenweg soll sich dahingehend ändern, dass der IV auf dem Rastenweg aus beiden Fahrtrichtungen bevorrechtigt ist. Das Ergebnis der Bürgerinformation kann wie folgt zusammengefasst werden. Die Anlieger haben die Sorge, dass die Pflasterbauweise nicht die geeignete Oberflächenbefestigung für diese Straße darstellt und in kurzer Zeit Schäden auftreten. Durch die ansässigen Unternehmen im Gerichtsweg wird die Straße unter anderem durch Schwerlastverkehr genutzt. Auch die Einbahnstraßenregelung zwischen Königswinterer Straße und Samansstraße lehnten die Anwesenden mehrheitlich ab, da befürchtet wird, dass dadurch wesentlich mehr Individualverkehr durch den Gerichtsweg fährt. Verstärkt wurde in der Veranstaltung von den Anwesenden Anliegern angemerkt, dass der Gerichtsweg durch die Anlieger selbst stark zugeparkt wird, da teilweise private Stellplätze aufgrund der baulichen Gegebenheiten fehlen. Dies sollte bei der Planung berücksichtigt werden. Weiter wurde die Aufhebung der derzeitigen Rechts-vor-Links-Regelung im Einmündungsbereich in den Rastenweg als kritisch erachtet. Dadurch sahen die Anlieger ein erhöhtes Gefahrenpotenzial, vor allem aufgrund der schlechten Sichtbeziehung durch den Verkehr aus der Gallusstraße. Vereinzelt äußerten die Bürger den Wunsch, dass die geplanten Bäume aus Kostengründen weggelassen werden sollten. Insgesamt konnten nach einem konstruktiven Gespräch viele Fragen beantwortet und Bedenken ausgeräumt werden. Einige Punkte wurden im Nachgang innerhalb der Verwaltung diskutiert und im Ergebnis Bedenken und Anregungen aus der Anliegerversammlung in der vorliegenden Ausbauplanung berücksichtigt. Mit dem nun geplanten Vollausbau des Gerichtsweges ist die Erneuerung des Ober- und Unterbaus vorgesehen. Dabei werden die öffentlichen Verkehrsflächen entsprechend den verfügbaren Straßenbreiten umgestaltet. Aufgrund der geringen Breiten der Verkehrsfläche wird auf die Unterteilung zwischen Fahrbahn und Gehweg verzichtet. Die Straße sieht zukünftig eine Mischverkehrsfläche in Pflasterbauweise vor, die jedoch weiterhin als Zone 30 ausgewiesen werden soll. Derzeit wird der Verkehr zwischen Samansstraße und Rastenweg mittels Einbahnstraße, in Richtung Rastenweg, geregelt. Zwischen Königswinterer Straße und Samansstraße ist der Verkehr in beide Richtungen erlaubt. Entgegen der bisherigen Ausbauplanung und entsprechend den Anmerkungen aus der Bürgerinformation soll die heutige Verkehrsregelung weiterhin beibehalten werden, so dass die Einbahnstraße weiterhin lediglich im Bereich Samansstraße/Rastenweg bestehen bleibt.Seite 3 von 10 Seite 4 Die Vorfahrtsregelung in den Kreuzungsbereichen Königswinterer Straße/Gerichtsweg, Samansstraße/Gerichtsweg und Rastenweg/Gerichtsweg wird durch den Ausbau nicht negativ beeinflusst. In den Kreuzungs- /Einmündungsbereichen Samansstraße und Rastenweg bleibt die Rechts-vor- Links-Regelung bestehen. Zwecks Steigerung der Aufenthaltsqualität im öffentlichen Verkehrsraum sind sieben Bäume in entsprechenden Baumscheiben vorgesehen. Eine Reduzierung der Baumstandorte ist aus Sicht der Verwaltung im Hinblick auf ihre Wirksamkeit zur Klimavorsorge abzulehnen. Um dem unkontrollierten Parken entgegenzuwirken, sind insgesamt 13 Stellplätze auf dem Ausbauabschnitt vorgesehen. Die Stellplätze werden farblich von der restlichen Fläche abgesetzt. Dadurch, dass bei einer einheitlichen Gestaltung der Verkehrsfläche auch keine optische Unterteilung zwischen Gehweg und Fahrbahn besteht, kann in einer Zone 30 auch außerhalb der Stellplätze gem. StVO geparkt werden. Der notwendige Umfang der Erneuerung der vorhandenen Straßenbeleuchtung wird derzeit mit den SWB abgestimmt. Verkehrsfläche Die frostsichere Dimensionierung der Fahrbahn gem. RStO12 beträgt 60 cm und wird aufgrund der geringen Verkehrsbelastung mit ca. 300 Fahrzeugen/Tag, jedoch unter Berücksichtigung des gelegentlichen LKW- Verkehrs, mit der Belastungsklasse 1,8 angesetzt. Die Befestigung der Oberfläche erfolgt mittels Betonsteinpflaster. Der Einsatz von Pflasterbelägen als Oberflächenbefestigung in Anliegerstraßen mit wenig Verkehr ist keine Besonderheit. Nach den heutigen Regelwerken finden Pflasterflächen auch Anwendung auf Verkehrsanlagen für Schwerlastverkehr (bis Belastungsklasse 3,2). Bei einer Verkehrsbelastung von ca. 300 Kfz/Tag und gelegentlichem Schwerlastverkehr bestehen von Seiten der Verwaltung keine Bedenken gegen eine Oberflächenbefestigung aus Betonsteinpflaster. Auch bringt eine Pflasterfläche in geeigneter Bauweise keine Nachteile hinsichtlich der Barrierefreiheit mit sich. Pflastersteinbeläge finden am häufigsten Verwendung bei Befestigungen von Nebenanlagen/Gehwegen, die hauptsächlich von Fußgängern genutzt werden. Eine Asphaltdecke ist aufgrund der verwinkelten Grenzverläufe und schmalen Flächen nicht ratsam, da ein großer Teilbereich nur von Hand eingebaut werden kann. Dies führt in der Regel zu Mehrkosten. Eine qualitativ adäquate Fläche, die auch im Kostenrahmen bleibt, ist im Wesentlichen von einem ungestörten Bauablauf der Baumaschinen (Asphaltfertiger, Walze etc.) abhängig. Die Mischfläche wird mit einem grauen Pflasterstein im Format 20/20 cm ausgebaut, die Stellplätze werden im gleichen Steinformat, allerdings im Farbton Anthrazit verlegt. In den Kreuzungsbereichen Königswinterer Straße,Seite 4 von 10 Seite 5 Samansstraße und Rastenweg wird ein Teilstück des Gerichtsweges im Separationsprinzip ausgebaut. In diesen Teilbereichen wird die Fahrbahn asphaltiert und mittels Hochbord- bzw. Rundbordstein von den Nebenanlagen/Gehweg abgegrenzt. Dadurch ist der Anschluss an den Bestand sichergestellt und die Vorfahrtsregelung bleibt erhalten. Die Einmündung Gallusstraße/Rastenweg wird ebenfalls baulich verändert, indem die Fahrbahn im Engpass auf 3,50 m verringert und der Gehweg auf der westlichen Seite stattdessen auf 1,35 m verbreitert wird. Die Trennung zwischen Gehweg und Fahrbahn erfolgt mittels Hochbordstein. Gepl. Aufbau Pflaster 10 cm Betonsteinpflaster 4 cm Bettung 25 cm Schottertragschicht 21 cm Frostschutzschicht 60 cm Gesamtaufbau Gepl. Aufbau Asphalt 4 cm Asphaltdeckschicht 16 cm Asphalttragschicht 40 cm Frostschutzschicht 60 cm Gesamtaufbau In den Anschlussbereichen Samansstraße und Rastenweg ist lediglich der Austausch der Fahrbahndecke vorgesehen. Das anfallende Oberflächenwasser wird über Entwässerungsrinnen in den vorhandenen Mischwasserkanal abgeleitet. Infolge der vorhandenen Höhensituation wird die Rinne einseitig angeordnet. Die alten Straßenabläufe werden im Zuge der Baumaßnahme durch neue ersetzt. Kosten Die Maßnahme zieht Ausbaukosten in Höhe von ca. 640.000 € nach sich.Hierfür wurde ein Haushaltsrest i.H.v. 700.000 EUR in das Jahr 2023 übertragen. Die Vorgaben des § 82 GO NRW sind erfüllt. Anliegerbeiträge Auf der Bürgerinformationsveranstaltung wurden die Anlieger des Gerichtsweges über die zu erwartenden Beitragsbelastungen informiert. Es wurde erläutert, dass die Straßenbaumaßnahmen im Gerichtsweg bis zum 01.06.2022 geeignet waren, Erschließungsbeitragspflichten nach dem Baugesetzbuch auszulösen. Mit Inkrafttreten des Dritten Änderungsgesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen wurde die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in § 3 Absatz 4 dieses Gesetzes jedoch für Straßen, mit deren Herstellung vor mehr als 25 Jahren begonnen wurde, ausgeschlossen. Diese Regelung trifft auf den Gerichtsweg zu, da mit der Herstellung dieser Straße vor mehr als 25 Jahren begonnen wurde. Deshalb war eineSeite 5 von 10 Seite 6 Finanzierung der geplanten Kosten für den Ausbau der Straße nicht mehr durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen möglich, sondern lediglich durch die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) Nordrhein-Westfalen. Da die Straßenausbaubeiträge zurzeit der Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegen und die nach § 8 KAG zu zahlenden Straßenausbaubeiträge somit zu 100% übernommen werden, wurde den Anliegern zum Zeitpunkt der Bürgerinformationsveranstaltung mitgeteilt, dass nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Beiträge für den Ausbau des Gerichtsweges zu zahlen seien. Seit Durchführung der Bürgerinformationsveranstaltung hat sich die Situation dahingehend verändert, dass beabsichtigt ist, die im Dritten Änderungsgesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches eingeführten Regelungen zur Ausschlussfrist zu ändern. Regelungen zum Ausschluss der Erhebung von Beiträgen sollen in das Kommunalabgabengesetz aufgenommen und der oben genannte § 3 Absatz 4 des Änderungsgesetzes soll gänzlich aufgehoben werden. Dies hätte zur Folge, dass für Straßen, mit deren Herstellung vor mehr als 25 Jahren begonnen wurde, erneut die Erhebung von Erschließungsbeiträgen maßgeblich würde. Auch für den Ausbau des Gerichtsweges wäre unter diesen Voraussetzungen die Erhebung von Erschließungsbeiträgen Pflicht, wodurch die Anlieger erneut eine Beitragsbelastung zu erwarten hätten. Ausgehend von den geplanten Kosten für den Ausbau des Gerichtsweges würde sich die durchschnittliche Beitragsbelastung wie folgt darstellen: Beitragsfähige Gesamtinvestition: bisherige beitragsfähige Investitionen: Straßenentwässerung: 28.000 EUR Beleuchtung: - Grunderwerb: - geplante beitragsfähige Investitionen: Straßenbau incl. Begrünung: 640.000 EUR 668.000 EUR 28.000 EUR 640.000 EUR Städtischer Anteil: 66.800 EUR Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. Baugesetzbuch: 601.200 EUR Beitragsbelastung bei einer zulässigen - eingeschossigen Bebauung: - zweigeschossigen Bebauung: - dreigeschossiger Bebauung: 23,00 EUR/m² Grundstücksfläche 30,00 EUR/m² Grundstücksfläche 35,00 EUR/m² Grundstücksfläche Vergabeart x öffentlich offen (EU) Firmen werden zur Angebotsabgabe aufgefordert beschränkt nichtoffen (EU) mit öffentlichem TeilnahmewettbewerbSeite 6 von 10 Seite 7 freihändig Verhandlungsverfahren (EU) Abweichung von der vorgeschriebenen Vergabeart Vergabekennzahl Vergabe-/Vertragsordnung Ausführungszeitraum Schätzkosten brutto X VOB VOL bzw. VgV 04.2023 bis 09.2023 640.000 € Produktgruppennummer Produktgruppenbezeichnung Sachkonto (konsumtiv) / Finanzposition (investiv) CO-Kontierung (konsumtiv) / Finanzstelle (investiv) 12.01 Gemeindestraße 785200 5660812013185 Verpflichtungsermächtigungen Verwendung von Haushaltsresten Mittel ja x nein ja x nein x freigegeben vorgesehen Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.12 Verkehrsflächen und -anlagen, ÖPNV 1.12.01 Gemeindestraße Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen 640.000 € 5660812013185/785200 2022 (Übertragung nach 2023) Einzahlungen 576.000 € 5630009041000 2023 Investiver Finanzsaldo 64.000 € Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich Anlage/n 1 Gerichtsweg Plan BA 1 (öffentlich) 2 Gerichtsweg Plan BA 2 (öffentlich) 3 Gerichtsweg Querschnitt (öffentlich)Seite 7 von 10 Seite 8 von 10 Seite 9 von 10 ≥ ≥ BUNDESSTADT BO TIE)BAUA0TSeite 10 von 10
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de