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230332 · Beschlussvorlage

Ausbau der Straße Gerichtsweg

Nummer
230332
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
13.03.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 30.10.2024 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 230332-02 ST Ausbau der Straße Gerichtsweg - Stellungnahme
  2. 230332-01 ST Ausbau der Straße Gerichtsweg - Stellungnahme zu den gesetzlich geregelten Fristen im Erschließungsbeitragsrecht

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Beschlussvorlage
öffentlich
230332
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Ausbau der Straße Gerichtsweg
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 15.03.2023 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Seit Durchführung der Bürgerinformationsveranstaltung hat sich die Situation
dahingehend verändert, dass beabsichtigt ist, die im Dritten Änderungsgesetz
zur Ausführung des Baugesetzbuches eingeführten Regelungen zur
Ausschlussfrist zu ändern. Regelungen zum Ausschluss der Erhebung von
Beiträgen sollen in das Kommunalabgabengesetz aufgenommen und der oben
genannte § 3 Absatz 4 des Änderungsgesetzes soll gänzlich aufgehoben
werden. Dies hätte zur Folge, dass für Straßen, mit deren Herstellung vor mehr
als 25 Jahren begonnen wurde, erneut die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen maßgeblich würde. Auch für den Ausbau des
Gerichtsweges wäre unter diesen Voraussetzungen die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen Pflicht, wodurch die Anlieger erneut eine
Beitragsbelastung zu erwarten hätten.
Angesichts der beabsichtigten Änderung der Regelung zur Ausschlussfrist,
sollte aufgrund der aktuell noch gültigen Gesetzesgrundlage, dass Straßen von
der Erhebung von Erschließungsbeiträgen in § 3 Absatz 4 ausgeschlossen
sind, deren Herstellung vor mehr als 25 Jahre begonnen wurde, der
Ausbaubeschluss zeitnah gefasst werden.
Die Ausbauplanung wurde der BV-Beuel bereits in 2018 zur Beschlussfassung
vorgelegt. Die Vorlage wurde mit der Maßgabe, eine erneute
Bürgerinformationsveranstaltung durchzuführen, vertagt. Infolge der
pandemischen Lage konnte die Bürgerinformationsveranstaltung erst in 2022
durchgeführt werden. Mit den Ergebnissen aus der Bürgerinformation wurden
nur geringfügige Anpassungen an der ursprünglichen Ausbauplanung
vorgenommen.
Aufgrund von personellen Kapazitäten konnte die Vorlage nicht fristgerecht in
Allris eingestellt werden. Das Vorhaben wird über das KAG abgerechnet,
derzeit gibt es eine 100 % Förderung für die anfallenden Anliegerabgaben. Da
die Förderung zeitlich befristet ist, sollen die aktuellen KAG-Maßnahmen
prioritär umgesetzt werden.
Mit Beschlussfassung in der kommenden Sitzung kann das
Ausschreibungsverfahren noch im 2 Quartal 2023 durchgeführt werden. Die
Umsetzung könnte dann ggf. kurzfristig beginnen. Andernfalls verschiebt sich
das Ausschreibungsverfahren und die Umsetzung nach hinten.
Ein wirtschaftlicher Schaden für die Stadt Bonn ergibt sich zwar nicht, allerdings
sollen möglichst viele KAG-Mahnahmen innerhalb des Förderzeitraums
umgesetzt werden, um die Anlieger zu entlasten.Seite 1 von 10
Seite 2
Beschlussvorschlag
1. Der vorgelegten Ausbauplanung für den Gerichtsweg zwischen Königswin-
terer Straße und Rastenweg wird zugestimmt.
Gleichzeitig wird einer Anpassung der Straßenausbauplanung an den
tatsächlichen Ausbau zugestimmt, sofern der beschlossene Ausbau aus
technischen bzw. tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.
2. Der Einleitung des Vergabeverfahrens für die geplante Maßnahme wird
zugestimmt.
Begründung
Auf Grundlage des Beschlusses der Bezirksvertretung Beuel (DS-Nr.: 0713102)
vom 16.01.2008, den Gerichtsweg auszubauen, wurde die Planung fortgeführt.
Die Planung berücksichtigt den gesamten Straßenabschnitt zwischen
Königswinterer Straße und Rastenweg.
Die Umbaumaßnahme betrifft ausschließlich den Straßenbau und die
Entwässerungseinrichtung für die Oberflächenentwässerung. Der Kanal bleibt
von der Maßnahme unberührt.
Die Ausbauplanung wurde am 18.12.2018 (DS-Nr.: 1813134) der
Bezirksvertretung Beuel zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Beschluss wurde
durch die BV Beuel am 31.01.2019 (DS-Nr.: 1813134EB12) mit der Maßgabe
vertagt, dass die Verwaltung zunächst eine Bürgerinformation durchführt.
Aufgrund der personellen Kapazitäten und im Wesentlichen durch die
pandemische Ausnahmesituation konnte die Bürgerinformationsveranstaltung
erst am 12.09.2022 durchgeführt werden.
Bürgerinformation
In der Bürgerinformationsveranstaltung informierten das Tiefbauamt und das
Bauordnungsamt über den Straßenausbau und die daraus resultierenden
Anliegerbeiträge.
Vorgestellt wurde die Ausbauplanung unter Erläuterung der Abweichungen zur
Vorentwurfsplanung.
Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen zur ursprünglichen
Vorentwurfsplanung dargelegt und anschließend diskutiert:
Anstatt der ursprünglich geplanten asphaltierten Fahrbahndecke in einer Breite
von 3,50 m ist eine vollflächige Oberflächenbefestigung in Pflasterbauweise
vorgesehen.
Außerdem soll aufgrund der verhältnismäßig schmalen öffentlichenSeite 2 von 10
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Verkehrsfläche auf dem gesamten Gerichtsweg die Einbahnstraßenregelung
von der Königswinterer Straße in Richtung Rastenweg angeordnet werden.
Die Vorfahrtsregelung im Einmündungsbereich Gerichtsweg/Rastenweg soll
sich dahingehend ändern, dass der IV auf dem Rastenweg aus beiden
Fahrtrichtungen bevorrechtigt ist.
Das Ergebnis der Bürgerinformation kann wie folgt zusammengefasst werden.
Die Anlieger haben die Sorge, dass die Pflasterbauweise nicht die geeignete
Oberflächenbefestigung für diese Straße darstellt und in kurzer Zeit Schäden
auftreten. Durch die ansässigen Unternehmen im Gerichtsweg wird die Straße
unter anderem durch Schwerlastverkehr genutzt.
Auch die Einbahnstraßenregelung zwischen Königswinterer Straße und
Samansstraße lehnten die Anwesenden mehrheitlich ab, da befürchtet wird,
dass dadurch wesentlich mehr Individualverkehr durch den Gerichtsweg fährt.
Verstärkt wurde in der Veranstaltung von den Anwesenden Anliegern
angemerkt, dass der Gerichtsweg durch die Anlieger selbst stark zugeparkt
wird, da teilweise private Stellplätze aufgrund der baulichen Gegebenheiten
fehlen. Dies sollte bei der Planung berücksichtigt werden.
Weiter wurde die Aufhebung der derzeitigen Rechts-vor-Links-Regelung im
Einmündungsbereich in den Rastenweg als kritisch erachtet. Dadurch sahen
die Anlieger ein erhöhtes Gefahrenpotenzial, vor allem aufgrund der schlechten
Sichtbeziehung durch den Verkehr aus der Gallusstraße.
Vereinzelt äußerten die Bürger den Wunsch, dass die geplanten Bäume aus
Kostengründen weggelassen werden sollten.
Insgesamt konnten nach einem konstruktiven Gespräch viele Fragen
beantwortet und Bedenken ausgeräumt werden. Einige Punkte wurden im
Nachgang innerhalb der Verwaltung diskutiert und im Ergebnis Bedenken und
Anregungen aus der Anliegerversammlung in der vorliegenden Ausbauplanung
berücksichtigt.
Mit dem nun geplanten Vollausbau des Gerichtsweges ist die Erneuerung des
Ober- und Unterbaus vorgesehen. Dabei werden die öffentlichen
Verkehrsflächen entsprechend den verfügbaren Straßenbreiten umgestaltet.
Aufgrund der geringen Breiten der Verkehrsfläche wird auf die Unterteilung
zwischen Fahrbahn und Gehweg verzichtet. Die Straße sieht zukünftig eine
Mischverkehrsfläche in Pflasterbauweise vor, die jedoch weiterhin als Zone 30
ausgewiesen werden soll.
Derzeit wird der Verkehr zwischen Samansstraße und Rastenweg mittels
Einbahnstraße, in Richtung Rastenweg, geregelt. Zwischen Königswinterer
Straße und Samansstraße ist der Verkehr in beide Richtungen erlaubt.
Entgegen der bisherigen Ausbauplanung und entsprechend den Anmerkungen
aus der Bürgerinformation soll die heutige Verkehrsregelung weiterhin
beibehalten werden, so dass die Einbahnstraße weiterhin lediglich im Bereich
Samansstraße/Rastenweg bestehen bleibt.Seite 3 von 10
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Die Vorfahrtsregelung in den Kreuzungsbereichen Königswinterer
Straße/Gerichtsweg, Samansstraße/Gerichtsweg und Rastenweg/Gerichtsweg
wird durch den Ausbau nicht negativ beeinflusst. In den Kreuzungs-
/Einmündungsbereichen Samansstraße und Rastenweg bleibt die Rechts-vor-
Links-Regelung bestehen.
Zwecks Steigerung der Aufenthaltsqualität im öffentlichen Verkehrsraum sind
sieben Bäume in entsprechenden Baumscheiben vorgesehen. Eine
Reduzierung der Baumstandorte ist aus Sicht der Verwaltung im Hinblick auf
ihre Wirksamkeit zur Klimavorsorge abzulehnen.
Um dem unkontrollierten Parken entgegenzuwirken, sind insgesamt 13
Stellplätze auf dem Ausbauabschnitt vorgesehen. Die Stellplätze werden
farblich von der restlichen Fläche abgesetzt. Dadurch, dass bei einer
einheitlichen Gestaltung der Verkehrsfläche auch keine optische Unterteilung
zwischen Gehweg und Fahrbahn besteht, kann in einer Zone 30 auch
außerhalb der Stellplätze gem. StVO geparkt werden.
Der notwendige Umfang der Erneuerung der vorhandenen Straßenbeleuchtung
wird derzeit mit den SWB abgestimmt.
Verkehrsfläche
Die frostsichere Dimensionierung der Fahrbahn gem. RStO12 beträgt 60 cm
und wird aufgrund der geringen Verkehrsbelastung mit ca. 300
Fahrzeugen/Tag, jedoch unter Berücksichtigung des gelegentlichen LKW-
Verkehrs, mit der Belastungsklasse 1,8 angesetzt. Die Befestigung der
Oberfläche erfolgt mittels Betonsteinpflaster. Der Einsatz von Pflasterbelägen
als Oberflächenbefestigung in Anliegerstraßen mit wenig Verkehr ist keine
Besonderheit. Nach den heutigen Regelwerken finden Pflasterflächen auch
Anwendung auf Verkehrsanlagen für Schwerlastverkehr (bis Belastungsklasse
3,2). Bei einer Verkehrsbelastung von ca. 300 Kfz/Tag und gelegentlichem
Schwerlastverkehr bestehen von Seiten der Verwaltung keine Bedenken gegen
eine Oberflächenbefestigung aus Betonsteinpflaster.
Auch bringt eine Pflasterfläche in geeigneter Bauweise keine Nachteile
hinsichtlich der Barrierefreiheit mit sich. Pflastersteinbeläge finden am
häufigsten Verwendung bei Befestigungen von Nebenanlagen/Gehwegen, die
hauptsächlich von Fußgängern genutzt werden.
Eine Asphaltdecke ist aufgrund der verwinkelten Grenzverläufe und schmalen
Flächen nicht ratsam, da ein großer Teilbereich nur von Hand eingebaut
werden kann. Dies führt in der Regel zu Mehrkosten. Eine qualitativ adäquate
Fläche, die auch im Kostenrahmen bleibt, ist im Wesentlichen von einem
ungestörten Bauablauf der Baumaschinen (Asphaltfertiger, Walze etc.)
abhängig.
Die Mischfläche wird mit einem grauen Pflasterstein im Format 20/20 cm
ausgebaut, die Stellplätze werden im gleichen Steinformat, allerdings im
Farbton Anthrazit verlegt. In den Kreuzungsbereichen Königswinterer Straße,Seite 4 von 10
Seite 5
Samansstraße und Rastenweg wird ein Teilstück des Gerichtsweges im
Separationsprinzip ausgebaut. In diesen Teilbereichen wird die Fahrbahn
asphaltiert und mittels Hochbord- bzw. Rundbordstein von den
Nebenanlagen/Gehweg abgegrenzt. Dadurch ist der Anschluss an den Bestand
sichergestellt und die Vorfahrtsregelung bleibt erhalten.
Die Einmündung Gallusstraße/Rastenweg wird ebenfalls baulich verändert,
indem die Fahrbahn im Engpass auf 3,50 m verringert und der Gehweg auf der
westlichen Seite stattdessen auf 1,35 m verbreitert wird. Die Trennung
zwischen Gehweg und Fahrbahn erfolgt mittels Hochbordstein.
Gepl. Aufbau Pflaster
10 cm Betonsteinpflaster
4 cm Bettung
25 cm Schottertragschicht
21 cm Frostschutzschicht
60 cm Gesamtaufbau
Gepl. Aufbau Asphalt
4 cm Asphaltdeckschicht
16 cm Asphalttragschicht
40 cm Frostschutzschicht
60 cm Gesamtaufbau
In den Anschlussbereichen Samansstraße und Rastenweg ist lediglich der
Austausch der Fahrbahndecke vorgesehen.
Das anfallende Oberflächenwasser wird über Entwässerungsrinnen in den
vorhandenen Mischwasserkanal abgeleitet. Infolge der vorhandenen
Höhensituation wird die Rinne einseitig angeordnet. Die alten Straßenabläufe
werden im Zuge der Baumaßnahme durch neue ersetzt.
Kosten
Die Maßnahme zieht Ausbaukosten in Höhe von ca. 640.000 € nach
sich.Hierfür wurde ein Haushaltsrest i.H.v. 700.000 EUR in das Jahr 2023
übertragen. Die Vorgaben des § 82 GO NRW sind erfüllt.
Anliegerbeiträge
Auf der Bürgerinformationsveranstaltung wurden die Anlieger des
Gerichtsweges über die zu erwartenden Beitragsbelastungen informiert. Es
wurde erläutert, dass die Straßenbaumaßnahmen im Gerichtsweg bis zum
01.06.2022 geeignet waren, Erschließungsbeitragspflichten nach dem
Baugesetzbuch auszulösen. Mit Inkrafttreten des Dritten Änderungsgesetzes
zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen wurde die
Erhebung von Erschließungsbeiträgen in § 3 Absatz 4 dieses Gesetzes jedoch
für Straßen, mit deren Herstellung vor mehr als 25 Jahren begonnen wurde,
ausgeschlossen.
Diese Regelung trifft auf den Gerichtsweg zu, da mit der Herstellung dieser
Straße vor mehr als 25 Jahren begonnen wurde. Deshalb war eineSeite 5 von 10
Seite 6
Finanzierung der geplanten Kosten für den Ausbau der Straße nicht mehr
durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen möglich, sondern lediglich
durch die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach § 8
Kommunalabgabengesetz (KAG) Nordrhein-Westfalen. Da die
Straßenausbaubeiträge zurzeit der Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen
unterliegen und die nach § 8 KAG zu zahlenden Straßenausbaubeiträge somit
zu 100% übernommen werden, wurde den Anliegern zum Zeitpunkt der
Bürgerinformationsveranstaltung mitgeteilt, dass nach derzeitiger Sach- und
Rechtslage keine Beiträge für den Ausbau des Gerichtsweges zu zahlen seien.
Seit Durchführung der Bürgerinformationsveranstaltung hat sich die Situation
dahingehend verändert, dass beabsichtigt ist, die im Dritten Änderungsgesetz
zur Ausführung des Baugesetzbuches eingeführten Regelungen zur
Ausschlussfrist zu ändern. Regelungen zum Ausschluss der Erhebung von
Beiträgen sollen in das Kommunalabgabengesetz aufgenommen und der oben
genannte § 3 Absatz 4 des Änderungsgesetzes soll gänzlich aufgehoben
werden. Dies hätte zur Folge, dass für Straßen, mit deren Herstellung vor mehr
als 25 Jahren begonnen wurde, erneut die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen maßgeblich würde. Auch für den Ausbau des
Gerichtsweges wäre unter diesen Voraussetzungen die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen Pflicht, wodurch die Anlieger erneut eine
Beitragsbelastung zu erwarten hätten. Ausgehend von den geplanten Kosten
für den Ausbau des Gerichtsweges würde sich die durchschnittliche
Beitragsbelastung wie folgt darstellen:
Beitragsfähige Gesamtinvestition:
bisherige beitragsfähige Investitionen:
Straßenentwässerung: 28.000 EUR
Beleuchtung: -
Grunderwerb: -
geplante beitragsfähige Investitionen:
Straßenbau incl. Begrünung: 640.000 EUR
668.000 EUR
28.000 EUR
640.000 EUR
Städtischer Anteil: 66.800 EUR
Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. Baugesetzbuch: 601.200 EUR
Beitragsbelastung bei einer zulässigen
- eingeschossigen Bebauung:
- zweigeschossigen Bebauung:
- dreigeschossiger Bebauung:
23,00 EUR/m² Grundstücksfläche
30,00 EUR/m² Grundstücksfläche
35,00 EUR/m² Grundstücksfläche
Vergabeart
x öffentlich offen (EU) Firmen werden zur Angebotsabgabe aufgefordert
beschränkt nichtoffen (EU) mit öffentlichem TeilnahmewettbewerbSeite 6 von 10
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freihändig Verhandlungsverfahren
(EU)
Abweichung von der vorgeschriebenen Vergabeart
Vergabekennzahl Vergabe-/Vertragsordnung Ausführungszeitraum Schätzkosten brutto
X VOB VOL
bzw.
VgV
04.2023 bis 09.2023 640.000 €
Produktgruppennummer Produktgruppenbezeichnung Sachkonto (konsumtiv) /
Finanzposition (investiv)
CO-Kontierung (konsumtiv) /
Finanzstelle (investiv)
12.01 Gemeindestraße 785200 5660812013185
Verpflichtungsermächtigungen Verwendung von
Haushaltsresten
Mittel
ja x nein ja x nein x freigegeben vorgesehen
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.12 Verkehrsflächen und
-anlagen, ÖPNV
1.12.01 Gemeindestraße
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen 640.000 € 5660812013185/785200 2022
(Übertragung
nach 2023)
Einzahlungen 576.000 € 5630009041000 2023
Investiver
Finanzsaldo
64.000 €
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
1 Gerichtsweg Plan BA 1 (öffentlich)
2 Gerichtsweg Plan BA 2 (öffentlich)
3 Gerichtsweg Querschnitt (öffentlich)Seite 7 von 10
Seite 8 von 10
Seite 9 von 10
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BUNDESSTADT BO
TIE)BAUA0TSeite 10 von 10

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Datenstand: 02.11.2026, 21:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de