230319 · Beschlussvorlage
Anpassungen Förderprogramm Solares Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 230319
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 07.03.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sondersitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
Dateien
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Beschlussvorlage
öffentlich
230319
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung
Dezernat:
Dez. OB
Anpassungen Förderprogramm Solares Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
09.03.2023 Empfehlung
Rat 23.03.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Förderrichtlinie Solares Bonn tritt in geänderter Fassung am 01.04.2023 in
Kraft. Die Änderungen betreffen insbesondere das Fördermodul M13 (Stecker-
Solargeräte). Auf die finanzielle Ausstattung des Förderprogramms hat diese
Entscheidung keine Auswirkungen.
Begründung
Bisherige Antragszahlen zum Förderprogramm Solares Bonn
Vom 1.1. bis 13.2.2023 wurden insgesamt 587 Förderanträge zum
Förderprogramm Solares Bonn gestellt, davon 86,9 % zu Stecker-Solargeräten.
Von den Antragstellenden für Stecker-Solargeräte sind 61,6 % Mieter*innen
und 37,3 % Eigentümer*innen. Weitere statistische Informationen zu den seit
Januar 2023 eingegangenen Förderanträgen finden sich in den Anlagen.
1. Senkung der Förderhöhen für Stecker-Solargeräte
Seit dem 1.1.2023 sind Photovoltaikanlagen von der Umsatzsteuer (vorher
19%) befreit. Dies hat zu stark sinkenden Privatkunden-Preisen geführt. Es sind
Stecker-Solargeräte für 599 € auf dem Markt verfügbar, sehr vereinzelt bei
Selbstabholung sogar noch günstiger. Dies führt dazu, dass Mieter*innen durch
den bestehenden Fördersatz bei entsprechender Angebotswahl eine
Vollförderung (bis zum Rechnungspreis) erhalten. Demgegenüber erhalten
Bonn-Ausweis-Inhaber*innen laut Förderrichtlinie „nur“ eine 90%-Förderung.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Förderhöhen zu reduzieren und sowohl
an der Einspeiseleistung zu bemessen als auch jeweils eine prozentuale
Maximalförderung einzuführen, die Vollförderungen grundsätzlich ausschließt
(siehe geänderte Förderrichtlinie in den Anlagen).
Nach der Förderrichtlinie Solares Bonn vom 8.12.2022, Fördermodul M1Seite 1 von 20
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(„Macht die Dächer voll“-Förderung) wird eine PV-Dachanlage auf
Wohngebäuden bis drei Wohneinheiten nur noch unter der Bedingung der
Dachvollbelegung gefördert. Ziel war es, die Bürger*innen zu motivieren, ihre
gesamte Solarpotenzialfläche für die Solarstromproduktion zu nutzen, auch
über die Eigenbedarfsoptimierung hinaus. Gleichzeitig lässt dieselbe Richtlinie
aber eine vergleichsweise hohe Förderung für Stecker-Solargeräte auch für
Eigentümer*innen in Höhe von derzeit 500 €/kW zu. Dies schafft den Anreiz,
statt einer großen PV-Dachanlage nur zu einem Stecker-Solargerät zu greifen
und dieses auf dem Hausdach zu montieren. Ein solches Vorgehen steht im
Widerspruch zur ursprünglichen Intention, Anreize für die Dachvollbelegung zu
schaffen. Daher schlägt die Verwaltung vor, Stecker-Solargeräte nur auf
Balkonen und Terrassen, an Fassaden und im Garten zu fördern, nicht jedoch
bei Anbringung auf dem Haus- oder Garagendach. Beim Fördermittelabruf sind
Fotos des montierten und in Betrieb genommenen Stecker-Solargerätes
einzureichen.
2. Kontingentierung für Stecker-Solargeräte & Verwendungszweck
Die Verwaltung empfiehlt, unter Punkt 4.3 in der Förderrichtlinie das
bestehende Kontingent von 500.000 €/Jahr für Fördermodul M13 (Stecker-
Solargeräte) nicht nur als Mindest-, sondern auch als Obergrenzen-Kontingent
zu verstehen. Einerseits soll damit sichergestellt werden, dass für wirklich
große Solaranlagen noch genügend Fördergeld vorhanden ist. Andererseits soll
damit das Kernziel der Förderung, die Reduktion des CO2-Ausstoßes, im
Fokus bleiben. Denn wenn (dem statistischen Trend folgend) fast
ausschließlich Stecker-Solargeräte gefördert werden, ist die CO2-Ersparnis pro
gefördertem Euro sehr niedrig. Gleichwohl sollte in Punkt 1 der Förderrichtlinie
als Verwendungszweck mit aufgenommen werden, dass im Sinne der sozialen
Gerechtigkeit auch Mieter*innen und Bürger*innen ohne oder mit sehr
geringem Einkommen über die Förderung in die Lage versetzt werden sollen,
sich an der Energiewende aktiv zu beteiligen und gleichzeitig – durch die
Eigenproduktion von Solarstrom – ihren Netzstrombezug und ihre Stromkosten
zu vermindern.
3. Anpassung des Richtlinientextes an zu erwartende Änderung
bundesweiter Anschlussregeln für Stecker-Solargeräte
Der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) -
zuständig für die technischen Anschlussregeln von Stecker-Solargeräten - hat
sich in seinem aktuellen Positionspapier aus dem Januar 2023 (siehe Anlagen)
u.a. dafür ausgesprochen:
• Stecker-Solargeräte bis 800 Watt Einspeiseleistung (bisherige
Bagatellgrenze: 600 Watt) zuzulassen,
• auf die Anmeldepflicht beim Netzbetreiber zu verzichten und
• den Schuko-Stecker als Steckvorrichtung zu dulden.
Es ist zu erwarten, dass diese auch von der Bundesnetzagentur unterstützten
Vorschläge in den nächsten Monaten vom Gesetzgeber aufgegriffen bzw. in dieSeite 2 von 20
Seite 3
technischen Anschlussregeln überführt werden. Diese Änderungen sollen –
ohne weiteren Ratsbeschluss – zeitgleich für die Förderrichtlinie Solares Bonn
gelten. Der Richtlinien-Text wurde dahingehend angepasst.
Eine zusammenfassende Modul-M13-Übersicht a) über die bisher gültigen
Förderhöhen, b) die jetzt vorgeschlagenen reduzierten Förderhöhen und c) die
in Zukunft gültigen Förderhöhen im Fall der bundesweiten Erhöhung der
zugelassenen Einspeiseleistung der Mikro-Wechselrichter von Stecker-
Solargeräten von 600 Watt auf 800 Watt befindet sich in den Anlagen.
Anlage/n
0 Förderrichtlinie_2023-04-01_DS230319_M13neu (öffentlich)
2 Tabelle zu Förderantragszahlen nach Fördermodulen vom 01.01.-13.02.2023
(öffentlich)
3 Tabelle zu Förderhöhen im Modul M13 zu Stecker-Solargeräten BISHER-
GeplanteÄNDERUNG-ggfZUKÜNFTIG (öffentlich)
4 VDE_2023-01_positionspapier-data (öffentlich)Seite 3 von 20
Förderrichtlinie „Solares Bonn“
1. Zuwendungszweck
Der Ausbau der Erneuerbaren Energien ist eine wesentliche Maßnahme zur Reduktion des
CO2-Ausstoßes und somit zur Erreichung der Klimaschutzziele der Stadt Bonn. Das größte
Erneuerbare-Energien-Potenzial in Bonn ist die Solarenergie. Mit dem „Förderprogramm
Solares Bonn“ möchte die Stadt Bonn einen Anreiz zur stärkeren Nutzung der Solarenergie
zur Strom- und Wärmeerzeugung schaffen. Das Förderprogramm ist auch ein wichtiger
Baustein vor dem Hintergrund der Beschlüsse „Unsere Stadt wird bis 2035 klimaneutral“
(7.11.2019, DS 190232) und „Leitbild der Stadt Bonn zu Klimaschutz und Klimaanpassung“
(12.12.2019, DS 190114). Im Sinne der sozialen Gerechtigkeit sollen auch Einwohner*innen,
die nicht über Eigentum (z.B. eigenes Hausdach) verfügen und / oder nur ein sehr geringes
Einkommen haben, sich an der Energiewende aktiv beteiligen können und gleichzeitig –
durch die Eigenproduktion von Solarstrom – ihren Netzstrombezug und ihre Stromkosten
vermindern können. Zudem wird damit auch das lokale Handwerk (z.B. Solarfachfirmen,
Elektroinstallateure, Dachdecker) gestärkt.
2. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
Private und gewerbliche Grundstückseigentümer*innen und Erbbauberechtigte
(Privatpersonen, Unternehmen, Genossenschaften, Vereine),
Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG),
Pächter*innen bzw. Mieter*innen von Gebäudeflächen (Dach- bzw. Fassadenflächen)
zur Errichtung und zum Betrieb von Photovoltaikanlagen (z.B. durch BürgerEnergie-
Genossenschaften, Mieter*innen im Gebäude)
Mieter*innen von Wohnungen, soweit eine Förderung von Stecker-Solargeräten
(Balkonkraftwerken) beantragt wird.
3. Gegenstand der Förderung
3.1 Gefördert werden
Modul 1: „Macht die Dächer voll“-Förderung
Erwerb und Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme neuer
Photovoltaikanlagen auf Dächern von Bestandsgebäuden mit bis zu drei
Wohneinheiten im Fall der Dachvollbelegung mit Photovoltaik. Ziel ist die
Maximierung der Solarstromproduktion durch Maximierung des Autarkiegrades
(statt der wirtschaftlich rentableren Eigenbedarfsoptimierung).
Eine Dachvollbelegung im Sinne der Förderrichtlinie ist dann erreicht, wenn der
Installateur schriftlich bestätigt (Vordruck), dass die installierte PhotovoltaikanlageSeite 4 von 20
zur Maximierung der Solarstromproduktion ausgelegt ist – und zwar auf allen Sattel-
und Pultdachflächen mit Süd-/Südwest-/West-/Südost-/Ost-Ausrichtung (100°W-NW
über 0°S bis 100° O-NO) sowie auf allen flachen Dächern mit 0-20° Dachneigung
(Winkel zwischen dem Dach und der Horizontalen). Ausgenommen sind Flächen, die
wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht für Solarenergie genutzt werden
dürfen, Flächen mit Solarthermie-Kollektoren, sowie ganzjährig verschattete Flächen.
Module 2-6: Gebäude-PV Intensivförderung
Erwerb und Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme neuer
Photovoltaikanlagen auf Dächern von Wohngebäuden ab vier Wohneinheiten, sowie
im geförderten Wohnungsbau, an Gebäudefassaden, auf Denkmalgebäuden und auf
Nicht-Wohngebäuden (jeweils nur im Bestand). Die Dachvollbelegung ist im Sinne
des Klimaschutzes zwar immer wünschenswert, aber nicht Bedingung für diese
Förderung.
Modul 7: „PV-ready“-Dach-Gutachten
Dach-Gutachten, die im Zusammenhang mit den Vorplanungen zur Installation einer
Solaranlage durchgeführt werden und sich auf die Dichtigkeit und / oder die Statik
des Daches beziehen. Diese Dach-Gutachten werden nur für Bestandsgebäude
gefördert, deren Bau bzw. letzte Dachsanierung vor dem 31.12.2012 abgeschlossen
wurde:
a) Begutachtung der Statik der Dachkonstruktion und ggf. des darunterliegenden
Gebäudes inklusive des Dachaufbaus, Darstellung, welche zusätzlichen Dachlasten
durch eine Photovoltaikanlage zulässig wären, und ggf. Beschreibung der
notwendigen Maßnahmen zur Ertüchtigung des Dachs für die Installation einer PV-
Anlage.
b) Begutachtung des Zustandes des Daches und Einschätzung dazu, ob empfohlen
wird, eine PV-Anlage ohne vorherige Dachsanierung zu installieren.
Das Dach-Gutachten muss von einer befähigten Person erstellt werden, z. B.
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des Dachdeckerhandwerks
oder zur Statik von einer Tragwerksplanerin oder einem Tragwerksplaner.
Modul 8: Parkplätze, Freiflächenanlagen
Erwerb und Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme neuer
Photovoltaikanlagen auf Parkplätzen und anderen Freiflächen (Freiflächenanlagen
nach §3 EEG). Bedingung ist, dass vor Fördermittelabruf die erforderlichen öffentlich-
rechtlichen Genehmigungen vorliegen.
Bei großen, gewerblichen Freiflächenanlagen muss zunächst von Seiten der Stadt ein
Bebauungsplan erstellt oder ggf. geändert werden (z.B. vorhabenbezogener
Bebauungsplan nach § 12 BauGB, angestoßen durch den Bauherrn der PV-
Freiflächenanlage).
Bei privaten Freiflächenanlagen im Garten von Privatgrundstücken kann die PV-
Anlage, wenn sie nicht ohnehin planungsrechtlich durch ausgewiesene Bauflächen
bzw. nach § 34 BauGB zulässig sind, als „Nebenanlage“ auf dem GrundstückSeite 5 von 20
zugelassen werden – eine Änderung des Bebauungsplanes ist hier i.d.R. nicht
erforderlich. Es handelt sich dabei aber immer um eine Einzelfallentscheidung. Kleine
Solaranlagen nach § 62 (1) Nr. 3 b) BauO NRW können auch ohne
Genehmigungsverfahren installiert und gefördert werden. Bei Standorten in Gärten
von Baudenkmälern ist die denkmalrechtliche Erlaubnispflicht gem. § 9 DSchG zu
beachten, entweder weil diese dem Umgebungsschutz des jeweiligen Denkmals
unterliegen oder aber ohnehin Bestandteil des Denkmals sind.
Nicht förderfähig sind Parkplatz-PV-Anlagen, für die nach § 8 Abs. 2 BauO NRW eine
Solarpflicht besteht (Parkplätze im Neubau mit mind. 35 Stellplätzen).
Modul 9: Mieterstrom
Mieterstrom-Modelle mit EEG-Mieterstromzuschlag (nach EEG §19, §21 Abs. 3 sowie
nach EnWG §42a). Gefördert werden solche Mieterstrommodelle in Abhängigkeit
von der installierten Leistung sowie von der Anzahl der Wohneinheiten des
Gebäudes.
Modul 10: Dachbegrünung & PV
Die kombinierte Nutzung eines Daches für Photovoltaik und mindestens extensive
Dachbegrünung auf derselben Fläche. Bei der Kombination mit Dachbegrünung ist es
Bedingung, dass die Dachbegrünung dauerhaft funktionsgerecht erhalten bleibt,
beispielsweise durch eine Aufständerung der PV-Module.
Modul 11: PVT-Kollektoren
Photovoltaik-Thermie-Kollektoren (PVT) dienen zur Produktion von Solarstrom und
solarer Wärme auf derselben Fläche und werden sowohl auf Dächern als auch an
Fassaden gefördert.
Modul 12: Solarthermie
Solarthermie-Anlagen auf Dächern und an Fassaden von Bestandsgebäuden werden
gefördert, wenn sie nicht nur zur Warmwasserbereitung, sondern auch zur
Heizungsunterstützung eingesetzt werden.
Modul 13: Stecker-Solargeräte („Balkonkraftwerke“)
Stecker-Solargeräte am Balkon, auf Terrassen, an Fassaden und im Garten (jedoch
nicht auf Gebäude- oder Garagendächern) werden gefördert, wenn die verwendeten
Mikro-Wechselrichter die laut Gesetzgeber bzw. technischen Anschlussregeln des
Verbands der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) maximal
zulässige Einspeiseleistung auf Wechselstromseite (= AC-seitig) nicht überschreiten.
Nach der VDE Anwendungsregel AR-N 4105 für Erzeugungsanlagen am
Niederspannungsnetz besteht zum Zeitpunkt des Beschlusses dieser Förderrichtlinie
ein vereinfachtes Anmeldeverfahren bis zu einer Gesamtleistungsaufnahme von 600
Watt. Sobald der Gesetzgeber bzw. die technischen Anschlussregeln des VDE Stecker-
Solargeräte in Deutschland für eine höhere Einspeiseleistung (z.B. 800 Watt)
zulassen, gilt diese neue Bagatellgrenze zeitgleich auch für diese Förderrichtlinie.
Für die Stecker-Solargeräte wird der Sicherheitsstandard der Deutschen Gesellschaft
für Sonnenenergie DGS 0001:2019-10 empfohlen (Infos:
https://www.pvplug.de/standard/). Um Stecker-Solargeräte für finanzschwacheSeite 6 von 20
Haushalte noch leichter zugänglich zu machen, werden eine Kontingentierung und
eine soziale Staffelung eingeführt.
Bestandsgebäude im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Gebäude, deren Baufertigstellung bis
zum 31.12.2021 erfolgte.
3.2 Die Förderung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
3.2.1 Die PV-Anlagen, Solarthermie-Anlagen und Stecker-PV-Geräte werden im
Stadtgebiet Bonn betrieben.
3.2.2 Die PV-Anlagen bzw. Stecker-PV-Geräte werden ordnungsgemäß im
Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur angemeldet.
3.2.3 Die PV-Anlagen und Solarthermie-Anlagen werden durch ein Fachunternehmen
installiert und in Betrieb genommen. Eigenleistungen sind - mit Ausnahme des
Anschlusses von Stecker-PV-Geräten - nicht förderfähig.
3.2.4 Die PV-Anlagen und Stecker-PV-Geräte werden entsprechend den Vorgaben
des Netzbetreibers Bonn Netz angemeldet, installiert und betrieben. Falls der
Gesetzgeber den Wegfall der Anmeldepflicht beim Netzbetreiber beschließt, gilt dies
unmittelbar auch für diese Richtlinie.
3.2.5 Die Solaranlagen sind bei Sattel- und Pultdächern in der gleichen Neigung des
Daches anzubringen (dachparallel). Abweichungen bedürfen einer Abstimmung mit
der Stadt Bonn.
3.2.6 Bei PV-Anlagen, Solarthermie-Anlagen und Stecker-PV-Geräten auf bzw. an
einem Denkmal, in dessen unmittelbarer Nähe oder in einem Denkmalbereich muss
die denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde vorliegen.
3.2.7 Auch bei genehmigungs- bzw. erlaubnisfreien Anlagen sind die geltenden
öffentlich-rechtlichen Vorschriften einschließlich des Ortsrechtes, insbesondere die
sich aus Bebauungsplänen, Erhaltungssatzungen oder Gestaltungssatzungen
ergebenden Regelungen, einzuhalten.
3.2.8 Soweit es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage (z.B. PV-Anlagen auf
Freiflächen) handelt, müssen die erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen bzw. Erlaubnisse vorliegen.
3.3 Nicht gefördert werden
3.3.1 der Erwerb, die Installation oder Inbetriebnahme von gebrauchten Solaranlagen
(Altanlagen).
3.3.2 Anlagen, bzw. Anlagenteile, die auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben
installiert werden müssen oder zur Einhaltung von Mindestanforderungen installiertSeite 7 von 20
werden (bspw. Wärmeschutznachweis nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder § 8
(2) BauO NRW zur Solarpflicht bei Parkplätz-Neubauten ab 35 Stellplätzen).
3.3.3 Anlagen, die aufgrund des Ratsbeschlusses „Solarverpflichtung im Neubau“ (DS
201344) vom 01.09.2020 oder „Solarverpflichtung im Neubau – planungsrechtliche
Instrumente“ (DS 210919) vom 16.09.2021 installiert werden müssen.
3.3.4 Anlagen bzw. Stecker-PV-Geräte, die gegen sonstige gesetzliche oder rechtliche
Bestimmungen verstoßen.
3.3.5 Stecker-Solargeräte auf Gebäude- und Garagendächern. Für Gebäude- und
Garagendächer wird stattdessen die Installation einer großen Photovoltaikanlage
empfohlen, um die Solarpotenzialflächen voll zur Solarstromerzeugung zu nutzen.
4. Art und Umfang der Förderung
4.1 Die Zuwendung erfolgt in Form eines zweckgebundenen Zuschusses.
4.2 Die maximale Förderhöhe liegt pro Objekt bei maximal 25.000 €. Bei Objekten, die in die
Denkmalliste der Stadt Bonn als Baudenkmäler eingetragen sind, beträgt die maximale
Förderhöhe 27.500 €, soweit nachgewiesen wird, dass für eine besondere denkmalgerechte,
insbesondere farb- bzw. materialangepasste Ausführung Mehrkosten von mindestens 20%
gegenüber einer Standardausführung entstanden sind.
4.3 Für Modul 13 ist ein jährliches Kontingent von 500.000 € reserviert.
Die Förderhöhe für die einzelnen Module (M1 bis M13) beträgt:
M1 „Macht die Dächer voll“-Förderung
Photovoltaik auf Dächern von Wohngebäuden
mit bis zu 3 Wohneinheiten (Bestand), wenn
das Installationsunternehmen die
Dachvollbelegung im Sinne der Maximierung
der Solarstromproduktion bestätigt (Vordruck)
100 €/kWp
M2 Photovoltaik auf Dächern von Wohngebäuden
ab 4 Wohneinheiten (Bestand)
300 €/kWp
M3 Photovoltaik im geförderten Wohnungsbau
(Bestand)
300 €/kWp
Bonus 200 € für jedes volle noch verbleibende
Zweckbindungsjahr
M4 Photovoltaik an Fassaden (Bestand) 300 €/kWp
M5 Denkmalgerechte Photovoltaik 200 €/kWp
M6 Photovoltaik auf Nicht-Wohngebäuden (z.B.
Bürogebäude, Gewerbehallen) im Bestand
200 €/kWpSeite 8 von 20
M7 Dach-Gutachten „PV-ready“
für Dächer, deren Bau bis 31.12.2012
abgeschlossen wurde
80 % bis max. 1.000 €
M8 Photovoltaik auf Parkplätzen und anderen
Freiflächen (z.B. Aufständerungen, Solar-
Überdachung, Solarzäune, Solarbäume)
200 €/kWp
M9 Bonus für EEG-Mieterstrommodelle nach EEG
§19, §21 Abs. 3 und EnWG §42a
+ 10 € pro kWp und pro Wohneinheit
Beispiel 1: Bei 10 kWp und 10 Wohneinheiten
1.000 € Bonus
Beispiel 2: Bei 30 kWp und 50 Wohneinheiten
15.000 € Bonus
M10 Bonus für kombinierte Nutzung von
Photovoltaik und mindestens extensiver
Dachbegrünung
+ 100 €/kWp
M11 Kombinierte Nutzung von Solarthermie und
Photovoltaik in PVT-Anlagen auf Dächern und
an Fassaden
Bonus bei PVT-Kombination mit Wärmepumpe
300 €/kWp
+ 1.000 €
M12 Solarthermieanlagen mit
Heizungsunterstützung (Bestand) auf Dächern
und an Fassaden
150 €/m² Absorberfläche
M13 Stecker-Photovoltaik-Geräte am Balkon, auf
der Terrasse, an Fassaden und im Garten
(„Balkonkraftwerk“)
Die laut Gesetzgeber bzw. technischen
Anschlussregeln vorgegebene Bagatellgrenze
für die maximale Einspeiseleistung des Mikro-
Wechselrichters sind einzuhalten (derzeit 600
Watt, in Zukunft möglicherweise Anhebung auf
z.B. 800 Watt).
Soziale Staffelung
a) Für Haus-/Wohnungs-Eigentümer*innen,
Erbbauberechtigte:
300 €/kW Einspeiseleistung, dabei
max. 30 % des Rechnungspreises*.
Beispiele:
Bei 300 W: max. 90 €
Bei 600 W: max. 180 €
(Bei 800 W: max. 240 €)
b) Für in Bonn gemeldete Mieter*innen:
600 €/kW Einspeiseleistung, dabei
max. 60 % des Rechnungspreises*.
Beispiele:
Bei 300 W: max. 180 €
Bei 600 W: max. 360 €
(Bei 800 W: max. 480 €)
c) Bei Vorlage des gültigen Bonn-Ausweis:
800 €/kW Einspeiseleistung, dabei
max. 80 % des Rechnungspreises*.
Beispiele:
Bei 300 W: max. 240 €
Bei 600 W: max. 480 €Seite 9 von 20
(Bei 800 W: max. 640 €)
* Der anzuerkennende Rechnungspreis
beinhaltet Solarmodule, Mikro-Wechselrichter,
Kabel, Stecker und ggf. Befestigungsmaterial,
hingegen nicht die Versandkosten oder Extras
wie z.B. Strommessgeräte).
5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1 Die Stadt Bonn behält sich das Recht vor, eine Vor-Ort-Prüfung durchzuführen. Die
Fördernehmenden erklären sich insoweit damit einverstanden, dass das Objekt nach
Absprache mit dem Berechtigten betreten werden darf. Sofern sie nicht
Grundstückseigentümer*innen sind, haben sie einen Zugang anderweitig zu gewährleisten.
Bei nicht sachgemäßer Mittelverwendung können die Fördermittel zurückgefordert werden.
5.2 Die Fördernehmenden verpflichten sich, die geförderte Anlage mindestens zehn Jahre ab
dem Tag der Inbetriebnahme am Standtort der Errichtung in einem bestimmungsgemäßen
Betrieb zu halten. Andernfalls behält sich die Stadt Bonn vor, die Zuwendung ganz oder
teilweise zu widerrufen. Im Falle einer Veräußerung der Anlage ist der Weiterbetrieb durch
den Rechtsnachfolger bis zum Erreichen der Mindestbetriebszeit von 10 Jahren
sicherzustellen.
5.3 Stecker-Solargeräte können im Falle eines Umzugs auch außerhalb des Stadtgebietes
Bonn mitgenommen werden, ohne dass die Zuwendung zurückgezahlt werden muss. Im
Übrigen ist ein Abbau und eine Mitnahme außerhalb des Stadtgebietes Bonn
ausgeschlossen.
5.4 Eine gewährte Zuwendung ist zu widerrufen, wenn eine verfahrensfrei (d.h.
genehmigungsfrei) errichtete Anlage so installiert wurde, dass sie gegen öffentlich-rechtliche
Vorschriften verstößt. Von einem Widerruf der Zuwendung kann abgesehen werden, wenn
der Verstoß nachträglich, z.B. durch Umbau der Anlage oder durch nachträgliche Erteilung
einer Genehmigung bzw. Erlaubnis, „geheilt“ werden kann.
5.5 Eine Förderung von Anlagen, für die die Stadt Bonn aufgrund vorangegangener
Entscheidung bereits eine Förderung nach dieser oder einer früheren Photovoltaik-
Förderrichtlinie gewährt hat, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn auf die
Inanspruchnahme der Förderung aus dem vorangegangenen Bescheid verzichtet wird oder
der diesem Bescheid zugrundeliegende Antrag vor dessen Unanfechtbarkeit
zurückgenommen wird.
5.6 Stecker-Solargeräte müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
installiert und betrieben werden.Seite 10 von 20
6. Kumulierung
Zuwendungen auf Basis dieser Förderrichtlinie können mit Zuwendungen aus anderen
Förder- oder Darlehensprogrammen der Stadt Bonn, des Landes Nordrhein-Westfalen, des
Bundes oder anderen Institutionen kumuliert werden, soweit dies nach den Bestimmungen
der anderen Förderprogramme zulässig ist. Das kumulierte Maximum darf 90 Prozent der
Gesamtkosten nicht überschreiten. Im Falle der Kumulierung verringert sich die städtische
Förderung nach diesem Förderprogramm entsprechend. Die Möglichkeit der Kumulierung
aus Sicht anderer Fördergeber müssen Antragstellende eigenverantwortlich prüfen.
7. Hinweis auf Beratungsangebote
Vor Antragstellung und Baubeginn empfiehlt sich eine Beratung durch eine unabhängige
Energieberatungsstelle, wie etwa der Bonner Energie Agentur (kostenlos) oder
der Verbraucherzentrale NRW Beratungsstelle Bonn.
Zudem steht die Untere Denkmalbehörde der Stadt Bonn im Vorfeld der Erteilung einer
denkmalrechtlichen Erlaubnis beratend zur Verfügung.
8. Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung
8.1 Die Antragstellung erfolgt online über ein Webformular des ServicePortals NRW – bei
Bedarf alternativ über ein ausfüllbares PDF. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach
(Schluss)Rechnung einzureichen. Eine vorherige Beantragung auf Grundlage eines Angebots
bzw. Kostenvoranschlags ist möglich und zu empfehlen.
Solange kein Bewilligungsbescheid vorliegt, erfolgt die Auftragsvergabe bzw. der Kauf auf
eigenes finanzielles Risiko, insbesondere da der Förderantrag abgelehnt werden kann, wenn
die Fördervoraussetzungen nicht gegeben sind oder das Förderprogramm ausgelaufen ist.
Um das eigene finanzielle Risiko zu minimieren, wird empfohlen, den Förderantrag frühzeitig
zu stellen und erst die Bewilligung abzuwarten, bevor die Solaranlage beauftragt bzw. die
Stecker-PV-Anlage gekauft wird.
8.2 Einzureichende Unterlagen bei Photovoltaik-Anlagen sind:
1. Kostenvoranschlag bzw. Angebot eines Installateurs bzw. (Schluss)Rechnung mit
Angabe der geplanten bzw. tatsächlich installierten Leistung in kWp, bei Fördermodul
M1 inkl. Dachbelegungsplan (als PDF)
2. Inbetriebsetzungsprotokoll eines Fachbetriebes (nicht erforderlich bei Stecker-
Solargeräten, da diese selbst angeschlossen werden dürfen)
3. Anmeldebestätigung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur:
https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR
4. Foto(s) der montierten und in Betrieb genommenen PV-Anlage - im Fall kombinierter
Nutzung von Photovoltaik und Dachbegrünung muss aus den Fotos ersichtlich sein,
dass Flächendoppelnutzung für PV und Dachbegrünung vorliegt
Ggf. zusätzlich:Seite 11 von 20
5. Bei Pacht bzw. Miete (von Dach-, Fassaden- oder Grundstücksflächen): Nachweis (z.B.
Pacht-/Miet-Vertrag) (als PDF), aus dem hervorgeht, dass die Nutzung der Flächen
zum Betrieb einer PV-Anlage für eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren – auch bei einer
Veräußerung der Anlage – rechtlich sichergestellt ist.
6. Bei der „Macht die Dächer voll“-Förderung: „Macht die Dächer voll“-Bescheinigung
des Installateurs (Kriterien für Dachvollbelegung siehe Punkt 3.1)
7. Im geförderten Wohnungsbau: Förderzusage Mietwohnungen und
Gruppenwohnungen der Stadt Bonn, Amt für Soziales und Wohnen (50-41)
8. Bei Mieterstrom-Anlagen: Bestätigung der Bonn Netz GmbH über den EEG
geförderten Mieterstrom-Anschluss
9. Bei Baudenkmalen und in Denkmalbereichen: Erlaubniserteilung der Unteren
Denkmalschutzbehörde nach §9 Denkmalschutzgesetz (erforderlich bei Dach-,
Fassaden- und Balkonanlagen, ggf. auch Gartenanlagen)
10. Bei genehmigungspflichtigen Parkplatz- oder anderen Freiflächenanlagen: Bauantrag
(bei Antragstellung im zweistufigen Verfahren) bzw. Baugenehmigung
11. Bei Stecker-Solargeräten: Beleg, dass der Mikro-Wechselrichter die in Deutschland
maximal zulässige Einspeiseleistung nicht überschreitet (falls nicht aus Angebot oder
Rechnung hervorgehend); Bonn-Ausweis, falls die erhöhte Förderquote für
finanzschwache Haushalte beantragt wird
Der Förderantrag gilt als eingereicht, wenn mindestens Punkt 1 (Kostenvoranschlag bzw.
Angebot) und ggf. Punkt 5, 7, 10, 11 beigelegt sind. Spätestens zum Fördermittelabruf
müssen alle Unterlagen vollständig vorliegen.
8.3 Einzureichende Unterlagen bei Solarthermie-Anlagen sind:
1. Kostenvoranschlag bzw. Angebot eines Installateurs bzw. Rechnung mit Angabe der
Absorberfläche in Quadratmetern
2. Inbetriebnahmebescheinigung des Installateurs (Vordruck)
3. Foto der Anlage
Ggf. zusätzlich:
4. Bei Pacht bzw. Miete: Nachweis (z.B. Pacht-/Miet-Vertrag) (als PDF), aus dem
hervorgeht, dass die Nutzung der Grundstücksflächen zum Betrieb einer PV-Anlage
für eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren – auch bei einer Veräußerung der Anlage –
rechtlich sichergestellt ist.
5. Bei Baudenkmalen und in Denkmalbereichen: Erlaubniserteilung der Unteren
Denkmalschutzbehörde nach §9 Denkmalschutzgesetz
Der Förderantrag gilt als eingereicht, wenn mindestens Punkt 1 (Kostenvoranschlag bzw.
Angebot) und ggf. 4 beigelegt sind. Spätestens zum Fördermittelabruf müssen alle
Unterlagen vollständig vorliegen.
8.4 Die Fördermittel sind begrenzt. Anträge werden entsprechend ihres Eingangs bei der
Stadt Bonn bearbeitet. Über die Förderanträge entscheidet die Stadt Bonn auf der
Grundlage dieser Richtlinien und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.Seite 12 von 20
8.5 Fördermittelabruf und Auszahlung des Zuschusses erfolgen nach Fertigstellung und
Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagen, bzw. Geräte.
8.6 Die Höhe der tatsächlichen Auszahlung hängt von der durch das Fachunternehmen in der
Rechnung bescheinigten Leistung (in kWp) bzw. Absorberfläche (in Quadratmetern) ab. Im
Fall des Unterschreitens der bewilligten Leistung bzw. Absorberfläche verringert sich der
Auszahlungsbetrag entsprechend der tatsächlich installierten Leistung bzw. Absorberfläche.
Im Fall des Überschreitens der bewilligten Leistung bzw. Absorberfläche ist auf Antrag und
unter Abänderung des Bewilligungsbescheids eine Erhöhung der Zuwendung möglich, sofern
die – zum Zeitpunkt der neuen Antragstellung geltenden – Fördervoraussetzungen vorliegen
und ausreichende Fördermittel vorhanden sind.
8.7 Die im Bewilligungsbescheid erteilte Förderzusage erlischt, wenn die Anlage nicht
innerhalb von 18 Monaten ab Erlass des Bescheids fertig gestellt ist oder die zur Auszahlung
erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach (Schluss)Rechnung
eingereicht werden. Eine einmalige Fristverlängerung um drei Monate kann vor Fristablauf
schriftlich oder per E-Mail beantragt werden.
8.8 Die im Bewilligungsbescheid bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen
werden, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt worden
sind, der Antragsteller die erforderlichen Nachweise innerhalb der Frist nicht vorlegt,
erforderliche Erlaubniserteilungen oder Genehmigungen nicht vorliegen, oder der Zuschuss
aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt wurde.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 01.04.2023 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn die sich aus dem
Haushalt ergebende Fördersumme vollständig aufgebraucht ist oder wenn der Rat eine
Novellierung des Förderprogramms beschließt. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die
vorangegangene Förderrichtlinie Solares Bonn vom 01.01.2023 außer Kraft.Seite 13 von 20
Förderprogramm Solares Bonn
Infos: www.bonn.de/solar
Tabelle: Anzahl der eingereichten Förderanträge nach Fördermodulen
im Zeitraum 01.01.-13.02.2023
Fördermodul Anzahl
Förderanträge
Prozent-
anteil
M1 ("Macht die Dächer voll"-Förderung für
Wohngebäude bis 3 Wohneinheiten)
54 9,2%
M2 (Mehrfamilienhäuser ab 4 Wohneinheiten) 5 0,9%
M3 (geförderter Wohnungsbau) 1 0,2%
M4 (Fassade) 2 0,3%
M5 (Denkmal) 3 0,5%
M6 (Nicht-Wohngebäude) 0 0,0%
M7 (Dachgutachten) 7 1,2%
M8 (Freiflächen) 0 0,0%
M9 (Mieterstrom) 0 0,0%
M10 (Dachbegrünung) 0 0,0%
M11 (PVT) 0 0,0%
M12 (Solarthermie) 5 0,9%
M13 (Stecker-Solar) 510 86,9%
SUMME 587 100,0%
Details zu Fördermodul M13 (Stecker-Solargeräte):
Anzahl
Förderanträge
Prozentanteil
Eigentümer*innen 190 37,3%
Mieter*innen 314 61,6%
Bonn-Ausweis-Inhaber*innen 7 1,4%Seite 14 von 20
Förderprogramm Solares Bonn
Infos: www.bonn.de/solar
Tabelle: Förderhöhen im Fördermodul M13 (Stecker-Solargeräte)
Laut bisheriger
Förderrichtlinie vom
9.12.2022,
gültig seit 1.1.2023
Vorgeschlagene Anpassung
durch Ratsbeschluss am
23.03.2023,
gültig ab 01.04.2023
Förderhöhen im Fall der
bundesweiten Erhöhung der
Bagatellgrenze auf 800
Watt
Maximal zulässige
Einspeiseleistung
des Mikro-
Wechselrichters
600 Watt 600 Watt 800 Watt
Haus-/Wohnungs-
Eigentümer*innen
500 €/kW
max. 300 €
300 €/kW, dabei max. 30 %
des Rechnungsbetrags*
Beispiele:
Bei 300 Watt: max. 90 €
Bei 600 Watt: max. 180 €
300 €/kW, dabei max. 30 %
des Rechnungsbetrags*
Beispiele:
Bei 400 Watt: max. 120 €
Bei 800 Watt: max. 240 €
In Bonn
gemeldete
Mieter*innen
1000 €/kW
max. 600 €
600 €/kW, dabei max. 60 %
des Rechnungsbetrags*
Beispiele:
Bei 300 Watt: max. 180 €
Bei 600 Watt: max. 360 €
600 €/kW, dabei max. 60 %
des Rechnungsbetrags*
Beispiele:
Bei 400 Watt: max. 240 €
Bei 800 Watt: max. 480 €
Bonn-Ausweis-
Inhaber*innen
(muss vorgelegt
werden)
90 % auf
Rechnungsbetrag*,
dabei max. 800 €
800 €/kW, dabei max. 80 %
des Rechnungsbetrags*
Beispiele:
Bei 300 Watt: max. 240 €
Bei 600 Watt: max. 480 €
800 €/kW, dabei max. 80 %
des Rechnungsbetrags*
Beispiele:
Bei 400 Watt: max. 320 €
Bei 800 Watt: max. 640 €
* Zu den anzurechnenden Bestandteilen der Rechnungen gehören: Solarmodule,
Mikro-Wechselrichter, Solarkabel, Stecker, Standard-Befestigungsmaterial für
Stecker-Solargeräte (meist im Komplettangebot enthalten). Nicht eingerechnet
werden darüber hinaus gehende Befestigungsmaterialien, Extras wie z.B.
Stromzähler sowie die Versandkosten.Seite 15 von 20
© Maryana / stock.adobe.com
Steckerfertige
Mini-Energie-
erzeugungsanlagen
VDE PositionspapierSeite 16 von 20
Herausgeber:
VDE Verband der Elektrotechnik
Elektronik Informationstechnik e.V.
Merianstraße 28
63069 Offenbach am Main
Tel. +49 69 6308-0
service@vde.com
www.vde.com
Titelbild: © Maryana / stock.adobe.com
Januar 2023
Empfohlene Zitierweise
VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.:
Steckerfertige Mini-Energieerzeugungsanlagen, Frankfurt am Main (Januar 2023)
Autoren
Heike Kerber, VDE FNN
Steffen Schostan, VDE FNN
Arnd Roth, VDE Renewables
Holger Kühlmeyer, VDE Renewables
Alexander Nollau, DKE
Hendrik Schäfer, VDE Institut
Daniel Schädel, VDE Institut
Dr. Klaus Kreß, VDE Institut
Über den VDE
Der VDE, eine der größten Technologie-Organisationen Europas, steht seit mehr als
125 Jahren für Innovation und technologischen Fortschritt. Als einzige Organisation weltweit
vereint der VDE dabei Wissenschaft, Standardisierung, Prüfung, Zertifizierung und Anwen-
dungsberatung unter einem Dach. Das VDE Zeichen gilt seit mehr als 100 Jahren als Synonym
für höchste Sicherheitsstandards und Verbraucherschutz.
Wir setzen uns ein für die Forschungs- und Nachwuchsförderung und für das lebenslange
Lernen mit Weiterbildungsangeboten „on the job“. Im VDE Netzwerk engagieren sich
über 2.000 Mitarbeiter*innen an über 60 Standorten weltweit, mehr als 100.000 ehrenamtliche
Expert*innen und rund 1.500 Unternehmen gestalten im Netzwerk VDE eine lebenswerte
Zukunft: vernetzt, digital, elektrisch.
Wir gestalten die e-diale Zukunft.Seite 17 von 20
Steckerfertige Mini-Energie-
erzeugungsanlagen
Immer mehr Menschen beschäftigen sich privat mit der Energiewende, denn schon zuhause fängt sie an.
Eine Möglichkeit, privat aktiv zu werden sind steckerfertige Mini-Energieerzeugungsanlagen (Mini-EEA),
wie z. B: Balkon PV-Kraftwerke, die direkt in den Endstromkreis einspeisen. Eine Lösung, die die Chance
bietet, den eigenen Bezug aus dem Netz und damit die Stromrechnung zu reduzieren. Wichtig ist dabei,
dass Inbetriebnahme und Betrieb der kleinen Anlage in jeder Situation sicher sind, für den Kunden und
für das System. Grundlage dafür ist das VDE Vorschriftenwerk. Damit sich möglichst viele Verbraucher*innen
beteiligen, müssen die Voraussetzungen transparent und auf das notwendige beschränkt sein.
Vor diesem Hintergrund spricht sich der VDE dafür aus, bestehende Voraussetzungen gemäß den nach-
folgend aufgeführten Punkten zu vereinfachen:
1 Einführung einer Bagatellgrenze bis 800 W auf Basis der europäischen RFG
2 Mini-Energieerzeugungsanlagen dürfen an jedem Zählertyp verwendet werden
3 Vereinfachte Anmeldung und Inbetriebsetzung von Mini-Energieerzeugungsanlagen
4 Duldung des Schukosteckers als Steckvorrichtung für die Einspeisung bis 800 W
5 Sicherheitsvorgaben für Mini-Energieerzeugungsanlagen
1 Einführung einer Bagatellgrenze bis 800 W auf Basis der europäischen RFG
■ Erhöhung der Leistung von 600 W (AR-N 4105:2018-11) auf 800 W (RFG)
Nach der VDE Anwendungsregel AR-N 4105 für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz
besteht ein vereinfachtes Anmeldeverfahren bis zu einer Gesamtleistungsaufnahme von 600 W.
Auf europäischer Ebene wurde mit der Regulation for Generators (RFG, VERORDNUNG (EU)
2016/631) eine Bagatellgrenze bis 800 W eingeführt. Im Rahmen der europäischen Vereinheitlichung
schlägt der VDE vor, auch in Deutschland die in der RFG genannten 800 W (Gesamtleistung) als
Bagatellgrenze einzuführen.
Was muss angepasst werden:
nationale Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen
(Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung – NELEV),
VDE AR 4105 Technische Anschlussregeln und -bedingungen, ggf. weitere Folgeregeln
■ Anpassung der Produktnorm für Steckersolargeräte für Netzparallelbetrieb
(VDE V0126-95) an die 800 W Grenze als Grundlage für einen europäischen Standard.
Damit Balkonanlagen möglichst schnell und einfach, auf der anderen Seite aber auch sicher für den
Verbraucher ermöglicht werden können, wurden sogenannte Steckersolargeräte genormt (bisher
als Vornorm VDE V 0126-95 veröffentlicht). Geräte nach dieser Norm sind so erstmalig nicht nur als
Einzelkomponente, sondern als Gesamtsystem beschrieben.
2 Mini-Energieerzeugungsanlagen dürfen an jedem Zählertyp verwendet werden
■ Zähler sollen im Rahmen der Bagatellgrenze auch rückwärts laufen dürfen.
Was muss angepasst werden:
Messstellenbetriebsgesetz (MSBG), Messwesen Strom – Metering Code (VDE-AR-N 4400),
VDE AR 4105 Technische Anschlussregeln und -bedingungen, ggf. weitere Folgeregeln
Was in anderen Ländern, wie zum Beispiel den Niederlanden, erlaubt ist und die Installation der
Mini-Energieerzeugungsanlagen erleichtert, sollte auch in Deutschland zumindest für eine Über-
gangsphase eine Lösung sein. Verbraucher, die mit Hilfe einer solchen Anlage Stromkosten sparen
wollen, müssten so nicht bis zum von der Bundesregierung beschlossenen Wechsel des Stromzäh-
lers zum Smart Meter abwarten. Um das zu ermöglichen, müssen auch die folgenden Forderungen
in den gesetzlichen Regellungen angepasst werden:
VDE Positionspapier Steckerfertige Mini-Energieerzeugungsanlagen 3Seite 18 von 20
– Entfall der Netzentgelte
Was muss angepasst werden:
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzent-
geltverordnung - StromNEV)
– Vernachlässigung des Bilanzkreises der eingespeisten Energiemenge
Was muss angepasst werden:
Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung -
StromNZV)
■ Austausch der Zähler liegt in der Verantwortung der Messstellenbetreiber.
Die mögliche Freigabe der Zähler zum Rückwärtslaufen sollte keinesfalls die bereits angestoßene
flächendeckende Modernisierung der Haushaltsstromzähler verzögern. Messstellenbetreiber sollten
daher noch mehr Anreize schaffen und die Verbraucher dabei unterstützen, den Zählerwechsel
schnell und unkompliziert zu vollziehen. Dazu zählt die Übernahme sämtlicher Kosten durch den
Messstellenbetreiber mit Blick auf die Zählerausstauschpflicht bis 2032.
Was muss angepasst werden:
Messstellenbetriebsgesetz (MSBG), Messwesen Strom – Metering Code (VDE-AR-N 4400)
3 Vereinfachte Anmeldung und Inbetriebsetzung von Mini-Energieerzeugungsanlagen
■ Anmeldung ausschließlich bei der Bundesnetzagentur mit Zugriff der Netzbetreiber
Was muss angepasst werden:
nationale Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen
(Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung – NELEV),
VDE AR 4105 Technische Anschlussregeln und -bedingungen, TAB Bundesmusterwortlaut
4 Duldung des Schukosteckers als Steckvorrichtung für die Einspeisung bis 800 W
■ Der VDE bevorzugt die Installation durch das Fachhandwerk, da so die Möglichkeit besteht die
Installation auf Tauglichkeit zu prüfen und ggf. anzupassen (z.B. Austausch des LS-Automaten)
– Installation einer Einspeisesteckdose (und damit ggf. die Möglichkeit auch größere Leistungen
einspeisen und speichern zu können).
– Verwendung eines Schukosteckers unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorgaben
für Mini-Energieerzeugungsanlagen.
Was muss angepasst werden:
VDE AR 4105 Technische Anschlussregeln und -bedingungen, Errichten von Niederspannungs-
anlagen (DIN VDE V 0100-551-1)
5 Sicherheitsvorgaben für Mini-Energieerzeugungsanlagen
■ Vom Hersteller der Mini-Energieerzeugungsanlage müssen mögliche Risiken der Verwendung einer
Mini-EEA transparent gemacht werden:
– Beschreibung der Installationsvoraussetzungen
– Sichere Montage und Inbetriebnahme der Anlage (Glasüberkopfverordnung, Windlast etc.)
■ Forderung eines mit der Mini-EEA verbundenen mobilen RCD (PRCD) vor dem Einspeisepunkt
zur Herstellung der sicheren elektrischen Trennung der Mini-EEA im Fehlerfall.
■ Die Spannungsabschaltung für Mini-EEA mit Schuko-Stecker muss funktional sicher umgesetzt sein.
■ Empfehlung zur Prüfung von Mini-Energieerzeugungsanlagen durch ein unabhängiges Prüfinstitut.
VDE Positionspapier Steckerfertige Mini-Energieerzeugungsanlagen 4Seite 19 von 20
VDE Verband der Elektrotechnik
Elektronik Informationstechnik e.V.
Merianstraße 28
63069 Offenbach am Main
Tel. +49 69 6308-0
service@vde.com
www.vde.comSeite 20 von 20 Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de