230287-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Umsetzung des Ortschildes zum Ortsausgang Beuel Richtung Autobahnauffahrt Bonn-Beuel
Kerndaten
- Nummer
- 230287-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 14.02.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230287-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Umsetzung des Ortschildes zum Ortsausgang Beuel Richtung Autobahnauffahrt Bonn-Beuel Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 15.03.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung kann nach Prüfung des Antrags diesem nicht entsprechen, da die rechtlichen Voraussetzung für die Verschiebung der Ortstafel nicht gegeben sind. Insbesondere fehlt es an der erkennbaren geschlossenen Bebauung, die dafür Grundvoraussetzung ist. Dazu hat die Bezirksregierung Köln in einer Dienstbesprechung der Straßenverkehrsbehörden im Regierungsbezirk Köln auch folgendes ausgeführt, das die Sach- und Rechtslage nochmal eindeutig klarstellt: "Die Praxis zeigt, dass es um den Standort der Ortstafel (VZ 319) immer wieder Diskussionen gibt, da das VZ 310 nicht nur den Beginn einer Ortschaft bekundet, sondern auch entsprechende Verkehrsregeln nach sich zieht. Die Verwaltungsvorschrift zu VZ 310 gibt an, dass die Ortstafel dort aufzustellen ist, wo die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Straße für ortseinwärts Fahrende erkennbar beginnt und der Verkehrsteilnehmer nach Passieren der Ortstafel mit veränderten Verkehrssituationen zu rechnen hat. Der Bebauungszusammenhang muss grundsätzlich für den ortseinwärts Fahrenden erkennbar sein. Als weiteres Merkmal für eine geschlossene Bebauung sieht die VwV, wenn die anliegenden Grundstücke von der Straße erschlossen werden. Insgesamt ist neben einem Bebauungszusammenhang erforderlich, dass die Bebauung in einem funktionalen Zusammenhang mit der Straße steht. Dies ist dann der Fall, wenn die Bebauung derart an die Straße angebunden ist, dass sich die von der Bebauung typischerweise ausgehenden Verkehrsgefahren dort auf den Straßenverkehr auswirken können (z.B. Hof- und Garageneinfahrte, die unmittelbar an diese Straße grenzen). Unabhängig davon, ob die Bebauung durch einzelne unbebaute Grundstücke unterbrochen wird." Beschlussvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag abzulehnen. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen.Seite 1 von 2 Seite 2 Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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