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230287-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Umsetzung des Ortschildes zum Ortsausgang Beuel Richtung Autobahnauffahrt Bonn-Beuel

Nummer
230287-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
14.02.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 15.03.2023 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 63,6 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 230287 Bürgerantrag: Umsetzung des Ortschildes zum Ortsausgang Beuel Richtung Autobahnauffahrt Bonn-Beuel

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230287-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Umsetzung des Ortschildes zum Ortsausgang
Beuel Richtung Autobahnauffahrt Bonn-Beuel
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 15.03.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung kann nach Prüfung des Antrags diesem nicht entsprechen, da
die rechtlichen Voraussetzung für die Verschiebung der Ortstafel nicht gegeben
sind. Insbesondere fehlt es an der erkennbaren geschlossenen Bebauung, die
dafür Grundvoraussetzung ist.
Dazu hat die Bezirksregierung Köln in einer Dienstbesprechung der
Straßenverkehrsbehörden im Regierungsbezirk Köln auch folgendes
ausgeführt, das die Sach- und Rechtslage nochmal eindeutig klarstellt:
"Die Praxis zeigt, dass es um den Standort der Ortstafel (VZ 319) immer wieder
Diskussionen gibt, da das VZ 310 nicht nur den Beginn einer Ortschaft
bekundet, sondern auch entsprechende Verkehrsregeln nach sich zieht. Die
Verwaltungsvorschrift zu VZ 310 gibt an, dass die Ortstafel dort aufzustellen ist,
wo die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Straße für
ortseinwärts Fahrende erkennbar beginnt und der Verkehrsteilnehmer nach
Passieren der Ortstafel mit veränderten Verkehrssituationen zu rechnen hat.
Der Bebauungszusammenhang muss grundsätzlich für den ortseinwärts
Fahrenden erkennbar sein. Als weiteres Merkmal für eine geschlossene
Bebauung sieht die VwV, wenn die anliegenden Grundstücke von der Straße
erschlossen werden. Insgesamt ist neben einem Bebauungszusammenhang
erforderlich, dass die Bebauung in einem funktionalen Zusammenhang mit der
Straße steht. Dies ist dann der Fall, wenn die Bebauung derart an die Straße
angebunden ist, dass sich die von der Bebauung typischerweise ausgehenden
Verkehrsgefahren dort auf den Straßenverkehr auswirken können (z.B. Hof-
und Garageneinfahrte, die unmittelbar an diese Straße grenzen). Unabhängig
davon, ob die Bebauung durch einzelne unbebaute Grundstücke unterbrochen
wird."
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag abzulehnen. Mit diesem Votum
ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen
vorgesehene Verfahren abgeschlossen.Seite 1 von 2
Seite 2
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 01:41 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de