230286-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Instandsetzung und Aufwertung des Spielplatzes an der Ecke Hans-Böckler-Straße / Zingsheimstraße
Kerndaten
- Nummer
- 230286-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 14.04.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230286-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Instandsetzung und Aufwertung des Spielplatzes an der Ecke Hans-Böckler-Straße / Zingsheimstraße Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 17.04.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der Spielplatz an der Hans-Böckler-Straße wird in der Spielplatzbedarfs- planung als ein Spielplatz mit unmittelbarem Handlungsbedarf beschrieben. Eine Aufwertung der Fläche und eine Spielgeräteergänzung soll zeitnah nach Beschlussfassung erfolgen. Da nach wie vor nicht klar ist, ob das Bebauungsplanverfahren für die Fläche vorangetrieben werden soll, wurden bisher keine Spielgeräteergänzungen vorgenommen. In der Sitzung der BV Beuel wurde am 10.06.2009 unter DS: 0910506 die Neuausstattung des Spielplatzes zurückgestellt. Für den Bereich Ecke Hans-Böckler-Straße / Zingsheimstraße hat die Verwaltung Ende 2007 eine Vorlage zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7923-2 (DS-Nr.: 0712744) zur Beratung vorgelegt. Im Zuge der Änderung des Bebauungs- planes sollte eine Verschiebung und Verkleinerung des Spielplatzes Hans- Böckler-Straße erfolgen. Die Beschlussvorlage zur Änderung des Bebauungs- plans wurde jedoch in der Bezirksvertretung Beuel mehrmals vertagt und schließlich am 05.02.2009 von der Tagesordnung des Rates der Stadt Bonn abgesetzt. Aufgrund verschiedener Bürgeranträge zur Wiederaufnahme bzw. zur end- gültigen Einstellung des Bebauungsplanverfahrens hat die Bezirksvertretung Beuel in ihrer Sitzung am 25.01.2017 beschlossen, dass die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7923-2 „Zingsheimstraße“ mit dem Ziel einer maßvollen Wohnbebauung als sinnvoll erachtet wird und mit der Maßgabe zur Wieder- herstellung eines angemessenen Kinderspielplatzes weiter zu verfolgen ist (DS-Nr. 0712744EB15). Darüber hinaus wurde ein weiterer Bürgerantrag, der unter Verweis auf klimatische Gesichtspunkte, auf eine Einstellung des Bebauungsplanverfahrens und eine Erhaltung des vorhandenen Baumbestandes abstellte, in der Sitzung der Bezirksvertretung Beuel am 06.11.2019 abgelehnt (DS-Nr. 190246-2 AA). Somit wäre das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen, was allerdings bislang aufgrund nachrangiger Priorität nicht erfolgt ist. Durch die angedachte 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes 7923-2 entstünde neuer Wohnraum in einer Größenordnung von etwa 1.700 m²Seite 1 von 3 Seite 2 Bruttogrundfläche. Die Festsetzungen ermöglichen je nach Bebauung die Er- richtung von sechs Stadtreihenhäusern oder bei Mehrfamilienhäusern die Schaffung von zehn bis 25 Wohneinheiten (s. Anlage Planausschnitt). Der Spielplatz erfüllt eine wichtige Funktion für die Nahversorgung der Wohnbevölkerung. Er könnte nach Norden verlegt, in seiner Fläche reduziert, jedoch im Sinne des Antrags qualitativ aufgewertet werden, sodass die derzeitige Rasenfläche im Sinne der mehrfachen Innenentwicklung einer sinnvollen Nutzung von Wohnen, Spielen und Aufenthalt zugeführt würde. Es sollte daher die Ergänzung mehrerer Spielgeräte erfolgen und der Platz darüber hinaus attraktiver gestaltet werden. Geplant ist das Thema Reisen und Bahnhof aufzugreifen und die Spielfläche durch den Aufbau von Spielgeräten deutlich zu qualifizieren. Etwa zwei Drittel der Grundstücksflächen stehen im Eigentum der Stadt Bonn, so dass neben einer städtischen Spielplatzfläche auch Wohnraum im Eigentum der Stadt entstehen könnte. Wegen der Bedeutung der Fragestellung und weil Fragen der Bauleitplanung betroffen sind, sollte der Antrag gemeinsam mit dieser Stellungnahme auch im Ausschuss für Wohnen, Planen und Bauen beraten werden. Für eine Bebauung der Fläche, als auch zur Umsetzung eines Spielplatzes, ist die Rodung des umfangreichen Baumbestandes erforderlich, der satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant sein kann. Der Baumbestand ist im Vorfeld durch ein Baumgutachten zu ermitteln, zu bewerten und zu dokumentieren. Wegen der erhöhten Klimawirksamkeit von Altbäumen empfiehlt sich je nach Bewertung eine Kategoriesierung als lang-/ kurz-/ mittelfristig bzw. nicht erhaltenswert als Grundlage für eine sinnvolle, ggfls. sukzessive Entnahme und Neupflanzung. Es sollte ein möglichst großes Grünvolumen erhalten werden, um den Schattierungsgrad des Platzes und das günstige Lokalklima nicht zu beeinträchtigen. Zu erhaltenden Bäume, sind durch Einhaltung der Baumschutzstandards gem. ZTV-Baumpflege 3.11 und DIN 18920 langfristig zu erhalten und als Baumstandorte zu schützen. Bei allen Vorhaben sind unter anderem die artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach §44 BNatSchG zu berücksichtigen. Um ein Auslösen artenschutzrechtlicher Konflikte, zu vermeiden, ist der Baumbestand vor Baufeldfreimachung auf das Vorkommen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tierarten zu untersuchen. Anlage/n 1 Planausschnitt (öffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 11:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de