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230286-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Instandsetzung und Aufwertung des Spielplatzes an der Ecke Hans-Böckler-Straße / Zingsheimstraße

Nummer
230286-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
14.04.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 09.08.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 230286 Instandsetzung und Aufwertung des Spielplatzes an der Ecke Hans-Böckler-Straße / Zingsheimstraße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230286-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Instandsetzung und Aufwertung des Spielplatzes
an der Ecke Hans-Böckler-Straße /
Zingsheimstraße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 17.04.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der Spielplatz an der Hans-Böckler-Straße wird in der Spielplatzbedarfs-
planung als ein Spielplatz mit unmittelbarem Handlungsbedarf beschrieben.
Eine Aufwertung der Fläche und eine Spielgeräteergänzung soll zeitnah nach
Beschlussfassung erfolgen.
Da nach wie vor nicht klar ist, ob das Bebauungsplanverfahren für die Fläche
vorangetrieben werden soll, wurden bisher keine Spielgeräteergänzungen
vorgenommen. In der Sitzung der BV Beuel wurde am 10.06.2009 unter DS:
0910506 die Neuausstattung des Spielplatzes zurückgestellt. Für den Bereich
Ecke Hans-Böckler-Straße / Zingsheimstraße hat die Verwaltung Ende 2007
eine Vorlage zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7923-2 (DS-Nr.:
0712744) zur Beratung vorgelegt. Im Zuge der Änderung des Bebauungs-
planes sollte eine Verschiebung und Verkleinerung des Spielplatzes Hans-
Böckler-Straße erfolgen. Die Beschlussvorlage zur Änderung des Bebauungs-
plans wurde jedoch in der Bezirksvertretung Beuel mehrmals vertagt und
schließlich am 05.02.2009 von der Tagesordnung des Rates der Stadt Bonn
abgesetzt.
Aufgrund verschiedener Bürgeranträge zur Wiederaufnahme bzw. zur end-
gültigen Einstellung des Bebauungsplanverfahrens hat die Bezirksvertretung
Beuel in ihrer Sitzung am 25.01.2017 beschlossen, dass die 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 7923-2 „Zingsheimstraße“ mit dem Ziel einer maßvollen
Wohnbebauung als sinnvoll erachtet wird und mit der Maßgabe zur Wieder-
herstellung eines angemessenen Kinderspielplatzes weiter zu verfolgen ist
(DS-Nr. 0712744EB15).
Darüber hinaus wurde ein weiterer Bürgerantrag, der unter Verweis auf
klimatische Gesichtspunkte, auf eine Einstellung des Bebauungsplanverfahrens
und eine Erhaltung des vorhandenen Baumbestandes abstellte, in der Sitzung
der Bezirksvertretung Beuel am 06.11.2019 abgelehnt (DS-Nr. 190246-2 AA).
Somit wäre das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen, was allerdings
bislang aufgrund nachrangiger Priorität nicht erfolgt ist.
Durch die angedachte 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes
7923-2 entstünde neuer Wohnraum in einer Größenordnung von etwa 1.700 m²Seite 1 von 3
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Bruttogrundfläche. Die Festsetzungen ermöglichen je nach Bebauung die Er-
richtung von sechs Stadtreihenhäusern oder bei Mehrfamilienhäusern die
Schaffung von zehn bis 25 Wohneinheiten (s. Anlage Planausschnitt).
Der Spielplatz erfüllt eine wichtige Funktion für die Nahversorgung der
Wohnbevölkerung. Er könnte nach Norden verlegt, in seiner Fläche reduziert,
jedoch im Sinne des Antrags qualitativ aufgewertet werden, sodass die
derzeitige Rasenfläche im Sinne der mehrfachen Innenentwicklung einer
sinnvollen Nutzung von Wohnen, Spielen und Aufenthalt zugeführt würde. Es
sollte daher die Ergänzung mehrerer Spielgeräte erfolgen und der Platz
darüber hinaus attraktiver gestaltet werden. Geplant ist das Thema Reisen und
Bahnhof aufzugreifen und die Spielfläche durch den Aufbau von Spielgeräten
deutlich zu qualifizieren.
Etwa zwei Drittel der Grundstücksflächen stehen im Eigentum der Stadt Bonn,
so dass neben einer städtischen Spielplatzfläche auch Wohnraum im Eigentum
der Stadt entstehen könnte.
Wegen der Bedeutung der Fragestellung und weil Fragen der Bauleitplanung
betroffen sind, sollte der Antrag gemeinsam mit dieser Stellungnahme auch im
Ausschuss für Wohnen, Planen und Bauen beraten werden.
Für eine Bebauung der Fläche, als auch zur Umsetzung eines Spielplatzes, ist
die Rodung des umfangreichen Baumbestandes erforderlich, der
satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant sein kann. Der
Baumbestand ist im Vorfeld durch ein Baumgutachten zu ermitteln, zu
bewerten und zu dokumentieren. Wegen der erhöhten Klimawirksamkeit von
Altbäumen empfiehlt sich je nach Bewertung eine Kategoriesierung als lang-/
kurz-/ mittelfristig bzw. nicht erhaltenswert als Grundlage für eine sinnvolle,
ggfls. sukzessive Entnahme und Neupflanzung. Es sollte ein möglichst großes
Grünvolumen erhalten werden, um den Schattierungsgrad des Platzes und das
günstige Lokalklima nicht zu beeinträchtigen.
Zu erhaltenden Bäume, sind durch Einhaltung der Baumschutzstandards gem.
ZTV-Baumpflege 3.11 und DIN 18920 langfristig zu erhalten und als
Baumstandorte zu schützen.
Bei allen Vorhaben sind unter anderem die artenschutzrechtlichen
Bestimmungen nach §44 BNatSchG zu berücksichtigen. Um ein Auslösen
artenschutzrechtlicher Konflikte, zu vermeiden, ist der Baumbestand vor
Baufeldfreimachung auf das Vorkommen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
geschützter Tierarten zu untersuchen.
Anlage/n
1 Planausschnitt (öffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 03.11.2026, 07:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de