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230285 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Zentrum, Bertha-von-Suttner-Platz 11 - Errichtung einer Terrassenüberdachung für die bestehende Außengastronomie Az.: 10973/2022

Nummer
230285
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
17.02.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
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Beschlussvorlage
öffentlich
230285
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Zentrum, Bertha-von-Suttner-
Platz 11
- Errichtung einer Terrassenüberdachung für die
bestehende Außengastronomie
Az.: 10973/2022
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 15.03.2023 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den
Bauantrag negativ zu bescheiden, da das Vorhaben den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 7723-12 widerspricht und somit gegen § 30 Baugesetz-
buch verstößt.
Es liegt ein Bauantrag für die Genehmigung zur Errichtung einer Terassenü-
berdachung für die bestehende Außengastronomie Bertha-von-Suttner-Platz
11, in Bonn, vor.
Demnach soll auf der bereits bestuhlten öffentlichen Verkehrsfläche vor dem
Laden eine 7 m breite, 3,70 m tiefe und 2,65 m hohe Überdachung aus einem
Alugestell mit Glasgeländer gebaut werden.
Aus bauplanungsrechtlicher Sicht ist festzustellen, dass das Grundstück Bert-
ha-von-Suttner-Platz 11 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7723-12
liegt und somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen ist.
Der einschlägige Bebauungsplan 7723-12 setzt für den maßgeblichen Bereich
ein Kerngebiet und durch Baulinien die überbaubare Grundstücksfläche fest.
Im vorliegenden Fall ist die Terrassenüberdachung jedoch vollständig außer-
halb der überbaubaren Grundstücksfläche im Bereich der öffentlichen Ver-
kehrsfläche geplant.
In der öffentlichen Verkehrsfläche sind nur diejenigen baulichen Anlagen zuläs-
sig, die der zweckentsprechenden Herrichtung der Verkehrsfläche dienen oder
mit dieser Festsetzungsart aufgrund ihrer Zweckbestimmung vereinbar sind
(Straßenzubehör). Die geplante bauliche Anlage dient hingegen der Einhau-Seite 1 von 3
Seite 2
sung der Außengastronomie und erfüllt diese Voraussetzungen nicht, so dass
insofern eine Abweichung vom Bebauungsplan und ein Verstoß gegen § 30
BauGB vorliegt.
Auch kann eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 1 BauGB nicht erteilt werden, da
die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Hierbei ist aus planungs-
rechtlicher Sicht zu berücksichtigen, dass die Anlage eine bauliche Ausweitung
in Richtung Straßenkörper darstellt, was insbesondere auch mit Blick auf die
Festsetzung von Baulinien zur Sicherung einer einheitlichen Gebäudekante
nicht gewünscht ist. Eine Genehmigung der Terrassenüberdachung außerhalb
der überbaubaren Fläche würde auch Folgefälle verursachen, da in Vergleichs-
fällen ebenfalls entsprechende bauliche Anlagen zugelassen werden müssten.
Außerdem liegt das Grundstück im Geltungsbereich der Gestaltungs- und Wer-
besatzung Bonner Innenstadt, die in § 13 die Anforderungen an Außengastro-
nomie regelt.
Im vorliegenden Fall widerspricht das Vorhaben mit dem Alugestell und den
Geländer-Elementen der grundsätzlichen Forderung nach einem offenen, ein-
ladenden Charakter der Außengastronomie (§ 13 Abs. 1 Gestaltungssatzung).
Unzulässig sind gemäß § 13 Abs. 8 Gestaltungssatzung insbesondere auch
Abriegelungen zum Nachbargebäude oder zur Straßenfläche.
Im Übrigen gibt es auch aus brandschutztechnischer Sicht Probleme im Hin-
blick auf den direkten Ausgang ins Freie, der Anleiterung der Obergeschosse
und des Brandüberschlages.
Aus den genannten Gründen kann eine Baugenehmigung nicht in Aussicht ge-
stellt werden und die Verwaltung beabsichtigt den Antrag abzulehnen.
Anlage/n
1 Plan Bertha-v.-Suttner-Platz 11 (öffentlich)
2 Plan Bertha-v.-Suttner-Platz 11_n. ö._ (nichtöffentlich)
3 Ansicht Bertha-v.-Suttner-Platz 11_n. ö._ (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 18:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de