230251 · Beschlussvorlage
Aufstellung einer Skulptur von Sophia Bernhardt auf einer Rasenfläche an der Brunnenallee
Kerndaten
- Nummer
- 230251
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 07.02.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Entscheidung federführend
- Sitzung der Kunstkommission Empfehlung
- Sitzung des Kulturausschusses Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
230251
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
41 Kulturamt
Dezernat:
Dez. IV
Aufstellung einer Skulptur von Sophia Bernhardt
auf einer Rasenfläche an der Brunnenallee
Beratungsfolge
Kunstkommission 02.03.2023 Empfehlung
Kulturausschuss 28.03.2023 Empfehlung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 29.03.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Aufstellung der von Sophia Bernhardt geschaffenen Skulptur auf einer
Rasenfläche an der Brunnenallee wird zugestimmt.
Begründung
Das Bad Godesberger Ehepaar Kohlmeyer hat der Bundesstadt Bonn das
Angebot einer Dauerleihgabe einer Skulptur von Sophia Bernhardt für den
öffentlichen Raum unterbreitet.
Standortvorschlag des potentiellen Leihgebers ist die Rasenfläche an der
Brunnenallee gegenüber des Draitschbrunnens.
Ein Bild der Skulptur, ein Kartenausschnitt mit dem Standortvorschlag ("X")
sowie ein Bild dazu sind als Anlage beigefügt.
Der Standort wurde bei einem Ortstermin mit dem Leihgeber, der Künstlerin
sowie Vertreter*innen des Amtes für Umwelt und Stadtgrün und des
Kulturamtes abgestimmt.
Die Skulptur ist 3,05 m hoch, oben 3 m breit und 54 cm tief. Sie besteht aus
Cortenstahl.
Als Fundament ist ein Betonwürfel mit einer Kantenlänge von 85 cm
vorgesehen.
Der Leihgeber hat sich – bei einem entsprechenden Votum der politischen
Gremien – bereit erklärt, in einem Vertrag mit der Stadt Bonn im Wesentlichen
Folgendes zuzusichern:
• Die Skulptur, die nicht in das Eigentum der Stadt übergeht, wird
dauerhaft aufgestellt.Seite 1 von 5
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• Alle im Zusammenhang mit der Aufstellung (z.B. für Fundament und
Montage), mit der Beseitigung von Verschmutzungen und
Beschädigungen sowie für einen evtl. erforderlichen Abbau anfallenden
Kosten werden vom Leihgeber getragen.
• Die Kosten für die erforderliche Statik und für die denkmalrechtliche
Prüfung erforderlichen Pläne werden bis zu einem Betrag i.H. von 1.000
EUR/brutto übernommen.
• Der Leihgeber verpflichtet sich zur Gewährleistung der
Verkehrssicherheit (Standsicherheit), lässt diese regelmäßig überprüfen
und schließt eine Versicherung für die Folgen mangelnder
Verkehrssicherheit für die Dauer der Aufstellung ab.
Für die Aufstellung der Skulptur stehen der Stadt Bonn keine Mittel zur
Verfügung, insofern dürfen der Stadt keine Kosten entstehen.
Die Aufstellung soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen den vorgeschlagenen Standort keine
Bedenken. Das Stadtplanungsamt regt jedoch im Zusammenhang mit der
geplanten Aufwertung der Innenstadt von Bad Godesberg an, einen Bereich für
das Anlegen eines Skulpturenpfads o. ä. in Bad Godesberg zu prüfen. Sodass
Skulpturenstandorte nach einem Konzept und nicht nur anlassbezogen zur
Beschlussfassung vorgelegt werden.
Dieser Hinweis steht der Aufstellung der Skulptur am vorgeschlagenen
Standort aus Sicht der Kulturverwaltung nicht entgegen. Die Idee sollte jedoch
in die Diskussion insbesondere in der Kunstkommission einfließen.
Der Standort befindet sich vollständig im Landschaftsschutzgebiet
„Godesberger Bach und Zuflüsse“ (Landschaftsplan Kottenforst: 2.10). Für die
Errichtung der Skulptur bedarf es daher einer Ausnahmegenehmigung durch
die Untere Naturschutzbehörde. Der Antrag ist frühzeitig vor Aufstellung der
Skulptur einzuholen. Eine Beleuchtung der Skulptur kann aus
artenschutzrechtlicher Sicht zukünftig nicht zugelassen werden.
Der Standort befindet sich außerhalb des festgesetzten
Überschwemmungsgebiets des Godesberger Baches und bedarf keiner
Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde.
Außerdem sind eine bodendenkmalrechtliche Beurteilung sowie eine
denkmalrechtliche Erlaubnis durch die Untere Denkmalbehörde einzuholen.
Hierzu ergab eine Vorab-Anfrage an die Untere Denkmalbehörde folgende
Hinweise:
Für die Beurteilung des Umgebungsschutzes ist es erforderlich, die
Blickbeziehung zur ehem. Marienforster Kirche (heute St. Elena) darzustellen.
Dies kann aufgrund der Entfernung aber lt. UDB wahrscheinlich vernachlässigt
werden. Die anderen Baudenkmäler z.B. in der Max-Franz-Straße sind nur
marginal betroffen.
In jedem Fall ist aber ein Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis gem. §15
DSchG NRW bei der UDB Bonn zu stellen, da sich dort laut ÜbersichtskarteSeite 2 von 5
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des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland (LVR-ABR) ein
„vermutetes Bodendenkmal“ befindet, das nach geltender Gesetzeslage
geschützt ist. Falls eine archäologische Begleitung der Gründungsarbeiten
durch eine externe Firma erforderlich wird, bedarf es noch einer weiteren
Grabungserlaubnis durch die Bezirksregierung Köln
Um keine unnötigen Kosten auszulösen, sollen die erforderlichen Anträge erst
gestellt werden, wenn die grundsätzliche Zustimmung zur Annahme der Leihe
und zum Standort vorliegen.
Anlage/n
1 Leihgabe Skulptur Brunnenallee-Bild Skulptur (öffentlich)
2 Leihgabe Skulptur Brunnenallee-Karte und Bild Standort (öffentlich)Seite 3 von 5
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Seite 5 von 5 Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
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