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230248-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Genehmigungsverfahren beim Bauordnungsamt

Nummer
230248-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
17.02.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 23.03.2023 Kenntnisnahme
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  1. 230248 CDU-Große Anfrage: Genehmigungsverfahren beim Bauordnungsamt

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230248-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Genehmigungsverfahren beim Bauordnungsamt
Beratungsfolge
Rat 23.03.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
(1) Wie lange dauert derzeit die Bearbeitungszeit von Bauvoranfragen
sowie von Baugenehmigungsverfahren innerhalb der Verwaltung?
Die Dauer von Baugenehmigungsverfahren hängt von mehreren Faktoren ab,
die oft nicht im Verantwortungsbereich der Verwaltung liegen:
1. Vollständigkeit der Bauantragsunterlagen
2. Genehmigungsfähigkeit der vorgelegten Planung, d.h. Übereinstimmung
mit dem materiellen Recht.
3. Dauer der Zeit, einen nicht genehmigungsfähigen Bauantrag so zu
ändern, dass eine Genehmigungsfähigkeit erreicht werden kann.
4. Beteiligung von Fachämtern, deren Belange tangiert sind.
Die Dauer von Baugenehmigungsverfahren lässt sich aufgrund der Komplexität
daher nicht seriös in bestimmten Zeiträumen darstellen. Im Folgenden wird dies
näher erläutert.
(2) Gibt es standardisierte Bearbeitungszeiten bzw. Soll-Vorgaben?
Die BauO NRW gibt in § 71 (Behandlung des Bauantrages) bestimmte Fristen
vor.
- Vollständigkeitsprüfung nach BauPrüfVO innerhalb von
10 Arbeitstagen
- Anhörung von Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird 2
Monate
- Bearbeitung des Antrages im Vollverfahren nach § 50 BauO 3
Monate
- Bearbeitung im Vereinfachten Verfahren nach § 64 BauO 6
Wochen
In der Summe liegt die Bearbeitungszeit nach BauO NRW somit bei ca. 3-5
Monaten, sie beginnt mit der Erklärung der Vollständigkeit der eingereichten
Unterlagen.
(3) Wie läuft im Grundsatz ein Prüfverfahren je nach Bauvoranfrage oder
Baugenehmigungsverfahren innerhalb der Verwaltung ab?Seite 1 von 5
Seite 2
- Zunächst wird der eingehende Antrag auf formelle Vollständigkeit
geprüft. Diese Vorprüfung beinhaltet jedoch noch keine inhaltliche
Prüfung. Offensichtlich fehlende Unterlagen werden umgehend
angefordert.
- Nach Feststellung der Vollständigkeit beginnt die eigentliche inhaltliche
Prüfung. Das Bauordnungsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde prüft
hierbei die Übereinstimmung der vorgelegten Planung mit dem
materiellen Recht (hier Planungs- Bauordnungs- und ggf.
Baunebenrecht). Fachdienststellen, deren Belange tangiert werden,
werden um Stellungnahme gebeten. Sollten neben der
Baugenehmigung weitere Genehmigungen durch andere
Fachdienststellen im Rahmen der Realisierung des Bauvorhabens
erforderlich werden, so wird der Antragsteller hierüber informiert. (u.a.
Denkmalschutz, Baumschutz etc.)
- Es ist leider eher die Regel, dass Bauvoranfragen und Bauanträge
inhaltlich nicht genehmigungsfähig sind, da sie zunächst gegen
materielles Recht verstoßen. Nach den Bestimmungen der Bauordnung
und entsprechender Kommentierung ist der Bauantrag bei Verstößen
gegen das materielle Recht abzulehnen, wenn er nicht durch
Nebenbestimmungen in einen genehmigungsfähigen Zustand gebracht
werden kann.
Eine Option der Bauaufsichtsbehörde besteht darin, die Bauherrschaft
auf den Verstoß gegen materielles Recht hinzuweisen und ihm die
Möglichkeit einzuräumen, den Verstoß durch Umplanung zu beheben.
Von dieser Option macht das Bauordnungsamt im Sinne einer
serviceorientierten Arbeitsweise grundsätzlich Gebrauch. Zudem
werden häufig auch Bauberatungen angeboten.
- Die Antragsteller werden hiernach nunmehr gebeten, die Planung in
einen genehmigungsfähigen Rahmen um zu planen. Wird hiervon
jedoch kein Gebrauch gemacht, muss der Bauantrag abgelehnt werden,
da er gegen geltendes Recht verstößt.
- Wird eine Umplanung vorgelegt, wird diese erneut geprüft. Vielfach
müssen die Fachdienststellen, deren Belange tangiert sind, ebenfalls
erneut beteiligt werden. Dies führt natürlich dazu, dass die vom
Gesetzgeber vorgesehenen Bearbeitungszeiten überschritten werden.
Andernfalls müssten die Anträge abgelehnt werden
Vorgenanntes Verfahren gilt gleichermaßen für Bauvoranfragen, wobei sich die
Prüfung dort auf einzelne, vorgezogene Fragen zum späteren
Baugenehmigungsverfahren beschränken.
(4) Sind in den jeweiligen Prüfverfahren schon Prozesse, die in einem
gängigen Schema laufen (zB BPMN = Business Process Model and
Notation), modelliert?
Die Prüfung im Baugenehmigungsverfahren erfolgt aktuell mit Unterstützung
der Fachsoftware ProsozBau, die das Bauordnungsamt seit ca. 1,5 Jahren
eingeführt hat.
(5) Welche Fachbereiche werden immer und welche je nach Thematik
beteiligt?Seite 2 von 5
Seite 3
Zunächst ist festzuhalten, dass ein Antrag, welcher das materielle Recht
vollständig erfüllt, ohne Beteiligung einer Fachdienststelle entschieden werden
kann. Dies betrifft jedoch nur einen sehr kleinen Anteil der Anträge. Ansonsten
gilt:
Je nachdem welche Belange im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens
geprüft werden müssen, werden bestimmte Fachdienststellen beteiligt. I.d.R.
wird bei planungsrechtlichen Fragestellungen das Stadtplanungsamt beteiligt,
bei bauordnungsrechtlichen Fragestellungen zum Brandschutz die
Berufsfeuerwehr Bonn. Umweltrechtliche Fragestellungen werden durch das
Amt für Umwelt und Stadtgrün beantwortet. Stadtplanungsamt, Feuerwehr und
Amt für Umwelt und Stadtgrün sind die am häufigsten beteiligten Fachämter.
Daneben sind eine Vielzahl weiterer Fachämter, wie die Untere
Denkmalbehörde, das Schul- oder auch das Sportamt, das Tiefbauamt und
weitere städtische Ämter sowie Dienststellen anderer Behörden - wie z.B. auch
die Bezirksregierung Köln, Straßen NRW, etc., bei Bedarf zu beteiligen.
(6) Gibt es innerhalb der Verwaltung Bearbeitungsfristen?
Siehe Antwort zu Frage 2
(7) Gibt es Rückstände bei Bauvoranfragen oder bei
Baugenehmigungsverfahren?
Das Bauordnungsamt ist bemüht, keine Verzögerungen im Bearbeitungsverlauf
von Bauanträgen und Bauvoranfragen entstehen zu lassen. Trotzdem gelingt
dies aufgrund von Personalmangel sowie Fachkräftemangel bei
Neubesetzungen, Krankheitsausfällen (u.a. Corona) nicht immer, eine wie vom
Gesetzgeber dargestellte Kontinuität sicherzustellen.
(8) Gibt es bei der Bearbeitung Prioritäten? Wenn ja, nach welchen
Kriterien?
Das Bauordnungsamt priorisiert nach Möglichkeit Wohnbauvorhaben und
besondere Bauvorhaben, die einer besonderen Dringlichkeit unterliegen. U.a.
gehört auch die Unterbringung von Flüchtlingen zu dieser Kategorie.
(9) Wie müssten die Fachbereiche optimiert werden, um ein optimales und
vor allem zügiges Verfahren seitens der Verwaltung durchführen zu
können?
Das Bauordnungsamt begrüßt alle Möglichkeiten, Verfahren zu beschleunigen,
da es hieran ein eigenes besonderes Interesse hat. Zu den Möglichkeiten
gehört eine ausreichende technische Ausstattung sowie eine auskömmliche
Zahl von Mitabreitenden.
(10) Welche Prozessschritte im Rahmen der Genehmigungsverfahren sind
schon digitalisiert?
Das Bauordnungsamt ist gebunden, nach dem OZG ab dem 01.01.2023 digital
gestellte Bauanträge annehmen zu müssen. Aus diesem Grund ist die
Bearbeitung digitaler Anträge aktuell einer der großen Aufgaben, deren
Umsetzung sich in der abschließenden Testphase befindet.Seite 3 von 5
Seite 4
Die Bearbeitung baut auf einer webbasierten Plattform auf, die Grundlage der
Kommunikation zwischen der Bauherrschaft, den Planenden, den
Fachdienststellen und dem Bauordnungsamt ist.
(11) Gibt es häufig auftretende Mängel bei Anträgen auf Erteilung einer
Baugenehmigung? Falls ja, was unternimmt die Stadt, um künftige
Antragsteller darüber zu informieren?
s. Nr. 3, dritter Spiegelstrich. Es ist leider fast die Regel, dass eingehende
Anträge zunächst formal unvollständig und auch nicht genehmigungsfähig sind.
- Es gibt bereits diverse Anregungen im Dialog mit dem BDA Bonn (Bund
deutscher Architekten), die Qualität der einzureichenden Unterlagen zu
verbessern, um zumindest prüfbare Unterlagen zu erreichen.
- Zudem sind die Inhalte der Anträge sehr oft nicht genehmigungsfähig.
Man mag über die Gründe mutmaßen, vielfach ist es der Versuch, den
schmalen Grat zwischen der Nichtgenehmigungsfähigkeit und der
Genehmigungsfähigkeit auszuloten, um aus wirtschaftlicher Sicht ein
optimales und möglichst ertragreiches Gebäude zu errichten. Im
Ergebnis führt das zu einer erheblichen Verzögerung des
Genehmigungsprozesses.
- Da sich das Bauordnungsamt als Dienstleister versteht, der die
Bauherrschaft auf dem Weg zu einer Baugenehmigung nach Kräften
unterstützt, wird in der Regel folgender Weg im Rahmen der Prüfung
nicht genehmigungsfähiger Unterlagen eingeschlagen:
Das Bauordnungsamt unterrichtet die Bauherrschaft im Rahmen eines
Vorprüfbescheides über die Verstöße des materiellen Rechtes und bittet sie
diese im Rahmen einer Umplanung auszuräumen. Spätestens zu diesem
Zeitpunkt wird der Weg der Gesamtzeitvorgabe der Bauordnung zu § 71
verlassen, da Umplanungszeiten nicht definiert sind und mit Eingang der
geänderten Planung die genannten Fristen erneut beginnen.
Eine formelle Lösung der o.g. Problematik wäre, nicht genehmigungsfähige
Bauvorlagen unmittelbar abzulehnen. Gegen diese Praxis wäre formal nichts
auszusetzen. Diese Arbeitsweise, die zu sehr kurzen Bearbeitungszeiten vom
Antragseingang bis zur Entscheidung führt, wird jedoch vom Bauordnungsamt
Bonn nicht unterstützt. So führt eine praktizierte dienstleistungsorientierte
Behandlung von Bauanträgen jedoch leider oft zu sehr langen
Bearbeitungszeiten, deren Ursache i.d.R. in ein bis mehrmaligen
Umplanungserfordernissen zu suchen ist, bis schließlich eine Genehmigung
erteilt werden kann. Der Faktor von lediglich 3-5 % Ablehnungen an der
Gesamtzahl der Eingänge gibt der Arbeitsweise des Bauordnungsamtes jedoch
Recht, da die Bauherrschaft nach umfangreicher Beratung in den meisten
Fällen eine Baugenehmigung erhält.
Die schließlich doch abzulehnenden Anträge sind somit Anträge, die wegen
einer absoluten Unzulässigkeit nicht genehmigungsfähig geändert werden
können, oder die auch nach notwendiger Umplanung nicht im Interesse der
Bauherrschaft liegt.Seite 4 von 5
Seite 5
- Die Komplexität der Baugenehmigungsverfahren ist auch darin
begründet, dass es im Stadtgebiet Bonn kaum noch freie Grundstücke
gibt, die die gewünschte Bebauung zulassen. So wird vielfach dort
geplant, wo das Bauplanungsrecht keine Bauflächen vorsieht oder
dessen Rahmen unzulässig überschreitet. Nachverdichtungen haben
meist Auswirkungen auf Angrenzer und Nachbarn, die aus Gründen des
Gebots der Rücksichtnahme unter bestimmten Voraussetzungen
beteiligt werden müssen oder die häufig auch Einwendungen erheben.
Zudem sind bedingt durch die Nachverdichtung heute wesentlich
häufiger Immissionsschutz und Nachhaltigkeit Themen, die im
Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind. Diese Gründe
führen insgesamt dazu, dass Bauvorhaben immer komplexer werden,
als dies früher der Fall war.
Anlage/n
KeineSeite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 01:53 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de