230240-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Umsetzung des Beschlusses zur Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7213-2 „Schlossallee“ im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem – Drucksache 211220-03
Kerndaten
- Nummer
- 230240-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 17.02.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (2.117 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230240-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Umsetzung des Beschlusses zur Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7213-2 „Schlossallee“ im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Mehlem – Drucksache 211220- 03 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 01.03.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung empfiehlt den Bürgerantrag abzulehnen. Begründet wird dies, darin, dass in der Sitzung am 01.03.2023 eine Beschlussfassung (DS-Nr. 211220-03) beraten wird, zu der eine Beschlussvorlage der Verwaltung (DS-Nr. 211220-05) vorliegt, der alle vorhandenen Gutachten im Verfahren „Schlossallee“ beigefügt sind. In der Bezirksvertretung Bad Godesberg am 18.01.2023 wurde eine Mitteilungsvorlage der Verwaltung (DS-Nr. 211220-03) zum Beschluss erhoben und der Beschlussvorschlag formuliert, dass alle vorliegenden Gutachten im Rahmen der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB veröffentlicht werden. Die Verwaltung hatte in dieser Mitteilungsvorlage bereits angekündigt, dass, wie im Beschlussvorschlag formuliert, so vorgegangen wird. Alle bereits vorliegenden Gutachten, sollen während der Beteiligung der Öffentlichkeit am Planverfahren veröffentlicht werden. Des Weiteren wird die Empfehlung der Ablehnung des Bürgerantrags damit begründet, dass es im Bebauungsplanverfahren üblich ist, alle Gutachten zur Offenlage gem. § 3 (2) BauGB finalisiert vorzulegen. Davon soll auch im Verfahren „Schlossallee“ nicht abgewichen werden. Daher wird darauf verwiesen, dass dem Bürgerantrag zum Zeitpunkt der Offenlage – dem auf die Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung folgenden Verfahrensschritt der einer erneuten Beschlussfassung durch die politischen Gremien bedarf – entsprochen wird. Beschlussvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag abzulehnen. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen.Seite 1 von 2 Seite 2 Anlage/n KeineSeite 2 von 2
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 21:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de