230231 · Beschlussvorlage
Grundstück Bonn-Nordstadt, Heerstr. 134 (Gemarkung Bonn, Flur 69, Flurstück 231) - Nutzungsänderung eines Lagers in eine Werkstatt - nachträgliche Legalisierung Aktenzeichen: 10804/2022
Kerndaten
- Nummer
- 230231
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 17.02.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 230231 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück Bonn-Nordstadt, Heerstr. 134 (Gemarkung Bonn, Flur 69, Flurstück 231) - Nutzungsänderung eines Lagers in eine Werkstatt - nachträgliche Legalisierung Aktenzeichen: 10804/2022 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 15.03.2023 Kenntnisnahme Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den Bauantrag negativ zu bescheiden, da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7723-23 widerspricht und somit gegen § 30 Baugesetzbuch verstößt. Begründung Es liegt ein Bauantrag vor für die Genehmigung zur Nutzungsänderung der rückwärtigen Lagerhalle Heerstr. 134, in Bonn, als Werkstatt. Danach sollen die vorhandene Lagerhalle und der vorgelagerte Hofbereich - neben der Lagerung - auch zur Reinigung und Reparatur von gebrauchten Gastronomie- Küchengeräten (Groß- und Kleinküchengeräte) genutzt werden. Im gegenüberliegenden Anbau soll zusätzlich eine ca. 14 m² große Räumlichkeit als Büroraum mit WC dienen. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 7723-23 vom 02.05.1980 und ist planungsrechtlich nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Im vorliegenden Fall setzt der Bebauungsplan für den betreffenden Bereich ein besonderes Wohngebiet, bis zu dreigeschossige (straßenseitig) bzw. eingeschossige (rückwärtig) Baukörper und eine geschlossene Bauweise fest. Darüber hinaus werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien und Baugrenzen bestimmt. Abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplanes soll die Nutzungsänderung von Lagerhalle in Werkstatt jedoch vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche erfolgen.Seite 1 von 4 Seite 2 Die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes genannten Ausnahmen von den rückwärtigen Baugrenzen (vgl. Bebauungsplan 7723-23 – Textliche Festsetzungen Ziffer 2.) liegen nicht vor. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorhandenen Lagerhalle nicht um einen Anbau handelt, der in die nicht überbaubare Grundstücksfläche hineinragt. Vielmehr ist die Halle ein (von der Vorderbebauung) freigestellter Baukörper im rückwärtigen Grundstücksbereich. Insofern liegen die im Bebauungsplan genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB nicht vor. Darüber hinaus kann im vorliegenden Fall auch eine Befreiung (gemäß § 31 Abs. 2 BauGB) nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt sind und insbesondere die Abweichung – unter Würdigung nachbarlicher Interessen – nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hinsichtlich der Grundzüge der Planung ist festzustellen, dass bei der Aufstellung des Bebauungsplanes vom 02.05.1980 die zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Lagerhalle im Blockinnenbereich planerisch nicht berücksichtigt wurde (keine Sicherung durch Baugrenzen oder textliche Festsetzungen). Die Zulassung der beantragten Werkstatt mit den entsprechenden Immissionen würde – im Gegensatz zu der bisherigen Nutzung als Lagerhalle – eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung darstellen, die nicht dem Planungsziel des Bebauungsplanes in Bezug auf den Blockinnenbereich entspricht. Vor diesem Hintergrund wurden in dem Plangebiet nach Aufstellung des Bebauungsplanes auch auf anderen Grundstücken keine vergleichbaren Umnutzungen oder Erweiterungen genehmigt. Darüber hinaus ist die Werkstatt-Nutzung mit Reinigung und Reparatur gebrauchter Küchengroßgeräte in dem Blockinnenbereich als nicht mit den nachbarlichen Belangen vereinbar zu beurteilen. Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass es in der Vergangenheit gegen die bereits illegal ausgeübte Werkstattnutzung mehrere Beschwerden aus der Nachbarschaft gab. Auch die Untere Umweltbehörde hat aus immissionsschutzrechtlicher Sicht Bedenken gegen die Nutzungsänderung der Lagerhalle als Werkstatt. Aus den genannten Gründen liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vor, so dass eine Baugenehmigung nicht in Aussicht gestellt werden kann und die Ablehnung des Bauantrags sowie die Untersagung der Nutzung beabsichtigt sind. Anlage/nSeite 2 von 4 Seite 3 1 10804_22_öPlan (öffentlich) 2 Lageplan Heerstr. 134_n. ö._ (nichtöffentlich) 3 Grundriss Heerstr. 134_n. ö._ (nichtöffentlich)Seite 3 von 4 Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de