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230231 · Beschlussvorlage

Grundstück Bonn-Nordstadt, Heerstr. 134 (Gemarkung Bonn, Flur 69, Flurstück 231) - Nutzungsänderung eines Lagers in eine Werkstatt - nachträgliche Legalisierung Aktenzeichen: 10804/2022

Nummer
230231
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
17.02.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 15.03.2023 Kenntnisnahme
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Beschlussvorlage
öffentlich
230231
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück Bonn-Nordstadt, Heerstr. 134
(Gemarkung Bonn, Flur 69, Flurstück 231)
- Nutzungsänderung eines Lagers in eine Werkstatt
- nachträgliche Legalisierung
Aktenzeichen: 10804/2022
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 15.03.2023 Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, den Bauantrag negativ zu bescheiden, da das Vorhaben den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7723-23 widerspricht und somit
gegen § 30 Baugesetzbuch verstößt.
Begründung
Es liegt ein Bauantrag vor für die Genehmigung zur Nutzungsänderung der
rückwärtigen Lagerhalle Heerstr. 134, in Bonn, als Werkstatt. Danach sollen die
vorhandene Lagerhalle und der vorgelagerte Hofbereich - neben der Lagerung
- auch zur Reinigung und Reparatur von gebrauchten Gastronomie-
Küchengeräten (Groß- und Kleinküchengeräte) genutzt werden. Im
gegenüberliegenden Anbau soll zusätzlich eine ca. 14 m² große Räumlichkeit
als Büroraum mit WC dienen.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr.
7723-23 vom 02.05.1980 und ist planungsrechtlich nach § 30 Baugesetzbuch
(BauGB) zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall setzt der Bebauungsplan für den betreffenden Bereich ein
besonderes Wohngebiet, bis zu dreigeschossige (straßenseitig) bzw.
eingeschossige (rückwärtig) Baukörper und eine geschlossene Bauweise fest.
Darüber hinaus werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien
und Baugrenzen bestimmt.
Abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplanes soll die
Nutzungsänderung von Lagerhalle in Werkstatt jedoch vollständig außerhalb
der überbaubaren Grundstücksfläche erfolgen.Seite 1 von 4
Seite 2
Die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes genannten
Ausnahmen von den rückwärtigen Baugrenzen (vgl. Bebauungsplan 7723-23 –
Textliche Festsetzungen Ziffer 2.) liegen nicht vor. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass es sich bei der vorhandenen Lagerhalle nicht um einen
Anbau handelt, der in die nicht überbaubare Grundstücksfläche hineinragt.
Vielmehr ist die Halle ein (von der Vorderbebauung) freigestellter Baukörper im
rückwärtigen Grundstücksbereich. Insofern liegen die im Bebauungsplan
genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB
nicht vor.
Darüber hinaus kann im vorliegenden Fall auch eine Befreiung (gemäß § 31
Abs. 2 BauGB) nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt sind
und insbesondere die Abweichung – unter Würdigung nachbarlicher Interessen
– nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Hinsichtlich der Grundzüge der Planung ist festzustellen, dass bei der
Aufstellung des Bebauungsplanes vom 02.05.1980 die zu diesem Zeitpunkt
bereits vorhandene Lagerhalle im Blockinnenbereich planerisch nicht
berücksichtigt wurde (keine Sicherung durch Baugrenzen oder textliche
Festsetzungen).
Die Zulassung der beantragten Werkstatt mit den entsprechenden Immissionen
würde – im Gegensatz zu der bisherigen Nutzung als Lagerhalle – eine
eigenständige gewerbliche Hauptnutzung darstellen, die nicht dem
Planungsziel des Bebauungsplanes in Bezug auf den Blockinnenbereich
entspricht.
Vor diesem Hintergrund wurden in dem Plangebiet nach Aufstellung des
Bebauungsplanes auch auf anderen Grundstücken keine vergleichbaren
Umnutzungen oder Erweiterungen genehmigt.
Darüber hinaus ist die Werkstatt-Nutzung mit Reinigung und Reparatur
gebrauchter Küchengroßgeräte in dem Blockinnenbereich als nicht mit den
nachbarlichen Belangen vereinbar zu beurteilen. Hierbei muss auch
berücksichtigt werden, dass es in der Vergangenheit gegen die bereits illegal
ausgeübte Werkstattnutzung mehrere Beschwerden aus der Nachbarschaft
gab.
Auch die Untere Umweltbehörde hat aus immissionsschutzrechtlicher Sicht
Bedenken gegen die Nutzungsänderung der Lagerhalle als Werkstatt.
Aus den genannten Gründen liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung
nicht vor, so dass eine Baugenehmigung nicht in Aussicht gestellt werden kann
und die Ablehnung des Bauantrags sowie die Untersagung der Nutzung
beabsichtigt sind.
Anlage/nSeite 2 von 4
Seite 3
1 10804_22_öPlan (öffentlich)
2 Lageplan Heerstr. 134_n. ö._ (nichtöffentlich)
3 Grundriss Heerstr. 134_n. ö._ (nichtöffentlich)Seite 3 von 4
Seite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 18:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de