230209 · Beschlussvorlage
Neufassung der Stiftungssatzung "Peter-Kemper-Stiftung"
Kerndaten
- Nummer
- 230209
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 27.02.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 230209 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II Neufassung der Stiftungssatzung "Peter-Kemper- Stiftung" Beratungsfolge Rat 23.03.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Neufassung der Satzung „Peter-Kemper-Stiftung“ wird in dem Wortlaut des Entwurfes (Anlage 1) beschlossen. Begründung Um die steuerliche Gemeinnützigkeit in Zukunft erhalten und die Erfüllung des Stiftungszweckes durch die Verausgabung der Stiftungsmittel gewährleisten zu können, soll die derzeitige prozentuale Bindungsklausel für die Till- Eulenspiegel-Schule, Emilie-Heyermann-Realschule und Bonns Fünfte entfallen. Die Stiftung Peter Kemper ist eine rechtlich unselbständige Stiftung der Bundesstadt Bonn aus dem Jahre 1820. Der Erblasser Orgelbauer Peter Kemper hat in seinem Testament vom 20.08.1818 bestimmt, dass er zur besseren Existenz des Schullehrers zu Poppelsdorf eine Summe von 600 Reichstalern hinterlässt und daraus Grundgüter angekauft werden sollen. Damals erhielten Schullehrer keine geregelte Vergütung und das Anliegen des Erblassers war, dass der Schullehrer ein „regelmäßiges Einkommen erhalte, damit er nicht seine dem Unterricht schuldige Zeit durch selbstverrichtende Arbeit verliere“. Der Stiftungszweck war auf eine Besserung der damals nicht sichergestellten wirtschaftlichen Existenz des Lehrers der kath. Volksschule Poppelsdorf ausgerichtet und sollte damit in erster Linie den Schülerinnen und Schülern durch regelmäßigen Unterricht zu Gute kommen. Im Jahre 1939 wurde die Satzung den geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst. Durch die gesetzliche Besoldung der Lehrer war die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden. Der neue Stiftungszweck begünstigte die Schülerinnen und Schüler der katholischen Volksschule in Poppelsdorf. Aufgrund der im Jahre 1968 durchgeführten Neuordnung des Volksschulwesens wurde eine räumliche Trennung der Klassen 1 bis 4 von denen ab Klasse 5 vorgenommen. Die geförderte kath. Volksschule wurde in eine Grundschule umgewandelt. Als Folge wurden mit der bestehendenSeite 1 von 8 Seite 2 Satzung aus dem Jahr 1939 jetzt nur noch die Grundschüler und Grundschülerinnen gefördert. Im Jahre 1993 wurde daher der Stiftungszweck an das neue Schulsystem angepasst und einige weiterführende Schulen in der direkten Umgebung, die von Schülerinnen und Schülern aus Poppelsdorf besucht werden, berücksichtigt. Eine Satzung der Stiftung wurde erstmals 2013 beschlossen, weil sie unbedingt erforderlich wurde, um die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Bonn anerkennen zu lassen und damit die Steuerbefreiung weiterhin zu erreichen (DS 1313839). Die Satzung begünstigt derzeit 4 Schulen: 1. Katholische Grundschule Clemens-August-Schule (ehemalige Volksschule Poppelsdorf) 2. Gemeinschaftsgrundschule Till-Eulenspiegel-Schule 3. Emilie-Heyermann-Realschule 4. Gesamtschule Bonns Fünfte. Alle vier Schulen erhalten nach der Satzung der Stiftung Kemper eine Kostenübernahme für die Durchführung von Schulfeiern, Ausflügen und Fahrten. Die Schulen 2 bis 4 erhalten jedoch nur eine Kostenübernahme, die sich an dem Verhältnis der Schülerinnen und Schülern aus Poppelsdorf an der Gesamtschülerzahl der jeweiligen Schule ausrichtet. Darüber hinaus erhält die KGS Clemens-August-Schule, als ursprünglich begünstigte Schule, die Übernahme von Kosten für die Beschaffung von Lehr- und Unterrichtsmitteln, Verbrauchsmaterial und Ausstattungsgegenständen, soweit die Beschaffungen über das hinausgehen, was anderen Schulen seitens der Stadt zur Verfügung gestellt wird. In den letzten Jahren gestaltet es sich seitens des Schulamtes als sehr schwierig, die zur Verfügung stehenden Stiftungserträge zu verausgaben. Zum einen ist der Aufwand für die weiterführenden Schulen mit der Ermittlung des aktuellen Prozentanteils der Poppelsdorfer Schülerinnen und Schülern extrem hoch und steht aus Sicht der jeweiligen Schulen in keinem Verhältnis zum zu erwartenden Ertrag. Zum anderen handelt es sich beim Stadtteil Poppelsdorf um einen Stadtteil, der, anders als in früherer Zeit, nicht mehr als ein eigenständiger Ort ist, sondern zum Bonner Zentrum gehört. Der durch Altbauten geprägte Bereich ist nicht attraktiv für junge Familien, so dass die Schüler*innenzahlen in Poppelsdorf rückläufig sind und die dort ansässigen Schulen, wie zwischenzeitlich alle Schulen, einen sehr großen räumlichen Einzugsbereich haben. Die damals eingeführte Orientierung an der Zahl der Schülerinnen und Schüler aus Poppelsdorf an der jeweiligen Schule erscheint heute nicht mehr sinnvoll und erforderlich, um eine gerechte Verteilung von Stiftungsmitteln sicherzustellen. Eine übermäßige Rücklagenbildung gefährdet die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung. Eine Förderung weiterer im Einzugsgebiet des Ortteiles Poppelsdorf liegender Schulen ist grundsätzlich mit dem Stifterwillen zu vereinbaren. Daher ist auch die Bezirksregierung Köln als Kommunalaufsicht mit der Anpassung (Wegfall der Verhältnisrechnung in § 2Seite 2 von 8 Seite 3 Abs. 2) einverstanden, jedoch soll die Clemens-August-Schule bei der Ausschüttung der Mittel priorisiert sein. Entsprechend des § 7 der Stiftungssatzung wurde dem Finanzamt die Neufassung im Entwurf vorgelegt. Es hat mit Schreiben vom 11.01.2023 bestätigt, dass die geplante Änderung in vollem Umfang den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen der Abgabenordung entspricht. Anlage/n 1 Anlage 1 Neufassung Satzung Peter-Kemper-Stiftung (öffentlich) 2 Anlage 2 Synopse Neufassung Satzung Peter-Kemper-Stiftung (öffentlich)Seite 3 von 8 1/2 Anlage 1 Satzung der „Peter-Kemper-Stiftung“ Vom __________ Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW 2023, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), folgende Satzung beschlossen: § 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen „Peter-Kemper-Stiftung“. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Die Stiftung hat ihren Sitz in Bonn und wird von der Bundesstadt Bonn verwaltet. § 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung der Förderung der Erziehung und Bildung für die folgenden Schulen der Bundesstadt Bonn: - Katholische Grundschule Clemens-August-Schule, - Gemeinschaftsgrundschule Till-Eulenspiegel-Schule, - Emilie-Heyermann-Realschule und - Gesamtschule Bonns Fünfte. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erfüllung folgender Zwecke, hierbei ist die Katholische Grundschule Clemens-August-Schule vorrangig zu berücksichtigen: 1. Die Übernahme von Kosten für die Durchführung und Ausgestaltung von Schulfeiern, Ausflügen und Fahrten der Katholischen Grundschule Clemens-August-Schule. 2. Die Übernahme von Kosten für die Beschaffung von Lehr- und Unterrichtsmitteln, Ver- brauchsmaterial und Ausstattungsgegenständen für die Katholische Grundschule Cle- mens-August-Schule, soweit die Beschaffungen über das hinausgehen, was seitens des Schulträgers zur Verfügung gestellt werden kann. 3. Die Übernahme von Kosten für die Durchführung und Ausgestaltung von Schulfeiern, Ausflügen und Fahrten der Gemeinschaftsgrundschule Till-Eulenspiegel-Schule, der Emilie-Heyermann-Realschule und der Gesamtschule Bonns Fünfte. (3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Seite 4 von 8 2/2 (4) Ein Wegfall der Steuerbegünstigung führt nicht zur Auflösung der Stiftung. § 4 Stiftungsvermögen Das Stiftungsvermögen besteht aus Grund- und Immobilienvermögen sowie Barvermögen und beträgt mit Stand vom 31.12.2021 insgesamt 701.427,76 EUR. Hiervon entfallen auf das Kapitalvermögen 394.688,54 EUR und auf das Rücklagevermögen 306.739,22 EUR. § 5 Verwendung der Vermögenserträge Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Zuwendungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 Abgabenordnung. § 6 Auflösung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bundesstadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnüt- zige Zwecke im schulischen Bereich zu verwenden hat. § 7 Stellung des Finanzamtes Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung sind dem zustän- digen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Bestätigung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen. § 8 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.12.2013 außer Kraft.Seite 5 von 8 derzeit geltende Satzung vom 16. Dezember 2013 geplante Neufassung der Satzung Bemerkungen Vom 16. Dezember 2013 Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2013 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW 2023, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), folgende Satzung beschlossen: Vom XX.XXX.XXXX Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW 2023, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), folgende Satzung beschlossen: § 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen „Peter-Kemper-Stiftung“. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Die Stiftung hat ihren Sitz in Bonn und wird von der Bundesstadt Bonn verwaltet. § 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen „Peter-Kemper-Stiftung“. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Die Stiftung hat ihren Sitz in Bonn und wird von der Bundesstadt Bonn verwaltet. keine Änderungen § 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für die Schulen der Bundesstadt Bonn, für die KGS Clemens-Au- gust-Schule, die Till-Eulenspiegel-Schule, die Emilie-Hey- ermann-Realschule und die GHS Theodor-Litt-Schule bzw. nach deren Auslaufen der Gesamtschule Bonn’s Fünfte zur Verwirklichung der Förderung der Erziehung und Bildung. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch: - Die Übernahme von Kosten zur Durchführung und Ausge- staltung von Schulfeiern, Ausflügen und Fahrten der KGS Clemens-August-Schule. - Die Übernahme von Kosten für die Beschaffung von Lehr- und Unterrichtsmitteln, Verbrauchsmaterial und Ausstat- tungsgegenständen für die Clemens-August-Schule, soweit die Beschaffungen über das hinausgehen, was anderen Schulen seitens der Stadt zur Verfügung gestellt wird. - Die Übernahme von Kosten für die Durchführung von Schul- feiern, Ausflügen und Fahrten der Till-Eulenspiegel-Schule, der Emilie-Heyermann-Realschule und der GHS Theodor- Litt-Schule bzw. nach deren Auslaufen der Gesamtschule Bonn`s Fünfte* in einer angemessenen Höhe, die sich an § 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Ver- wirklichung der Förderung der Erziehung und Bildung für die folgenden Schulen der Bundesstadt Bonn: - Katholische Grundschule Clemens-August-Schule, - Gemeinschaftsgrundschule Till-Eulenspiegel-Schule, - Emilie-Heyermann-Realschule und - Gesamtschule Bonns Fünfte. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erfüllung folgender Zwecke, hierbei ist die Katholische Grundschule Clemens-August-Schule vorrangig zu berücksichtigen: 1. Die Übernahme von Kosten für die Durchführung und Ausgestaltung von Schulfeiern, Ausflügen und Fahrten der Katholischen Grundschule Clemens-August-Schule. 2. Die Übernahme von Kosten für die Beschaffung von Lehr- und Unterrichtsmitteln, Verbrauchsmaterial und Ausstat- tungsgegenständen für die Katholische Grundschule Cle- mens-August-Schule, soweit die Beschaffungen über das hinausgehen, was seitens des Schulträgers zur Verfü- gung gestellt werden kann. 3. Die Übernahme von Kosten für die Durchführung und Ausgestaltung von Schulfeiern, Ausflügen und Fahrten der Gemeinschaftsgrundschule Till-Eulenspiegel-Schule, (1) Wegfall der nicht mehr bestehenden GHS Theodor-Litt-Schule. Anpassung der Schreibweisen der ein- zelnen Schulen (2) Priorisierung der KGS Clemens-August- Schule als ursprüng- lich begünstigte Schule: Erst wenn die KGS Clemens-August- Schule ihre Maßnah- men beantragt hat, werden die Kosten der übrigen Schulen be- rücksichtigt. Wegfall der nicht mehr bestehenden GHS Theodor-Litt-Schule und Anpassung derSeite 6 von 8 dem Verhältnis der Zahl der Schüler aus Poppelsdorf an der Gesamtschülerzahl der jeweiligen Schule ausrichtet. *(die Theodor-Litt-Schule wird spätestens zum Ende des Schuljahres 2015/2016 aufgelöst, an diesem Standort wird seit dem Schuljahr 2011/2012 die Gesamtschule Bonn`s Fünfte aufgebaut. Künftig sollten daher auch der Gesamt- schule Bonn´s Fünfte Stiftungsmittel zufließen können). (3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. der Emilie-Heyermann-Realschule und der Gesamtschule Bonns Fünfte. (3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Schreibweisen der ein- zelnen Schulen. Wegfall der Beschrän- kung der Kostenüber- nahme gemäß dem Schülerzahlverhältnis (3) keine Änderung § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge- meinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbe- günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Li- nie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein- nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Ein Wegfall der Steuerbegünstigung führt nicht zur Auflö- sung der Stiftung. (4) Neu: Klarstellung, dass die Auflösung eines eigenen Rechtsaktes be- darf (gem. Hinweis Kom- munalaufsicht/Bezirksre- gierung bei anderen Stif- tungssatzungen). § 4 Stiftungsvermögen Das Stiftungsvermögen besteht aus Grund- und Immobilien- vermögen sowie Barvermögen und beträgt mit Stand vom 31.12.2012 insgesamt 556.884,84 EUR. Hiervon entfallen auf das Kapitalvermögen 411.952,68 EUR und auf das Rücklagevermögen 144.932,16 EUR. § 4 Stiftungsvermögen Das Stiftungsvermögen besteht aus Grund- und Immobilien- vermögen sowie Barvermögen und beträgt mit Stand vom 31.12.2021 insgesamt 701.427,76 EUR. Hiervon entfallen auf das Kapitalvermögen 394.688,54 EUR und auf das Rücklagevermögen 306.739,22 EUR. Anpassung der Beträge an den Jahresabschluss 2021. § 5 Verwendung der Vermögenserträge Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zu- wachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungs- zwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Zuwen- dungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 Abgaben- ordnung. § 5 Verwendung der Vermögenserträge Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zu- wachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungs- zwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Zuwen- dungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 Abgaben- ordnung. keine Änderungen § 6 § 6 keine ÄnderungenSeite 7 von 8 Auflösung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bun- desstadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für ge- meinnützige Zwecke im schulischen Bereich zu verwenden hat. Auflösung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bun- desstadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für ge- meinnützige Zwecke im schulischen Bereich zu verwenden hat. § 7 Stellung des Finanzamtes Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflö- sung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzei- gen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung be- treffen, ist zuvor die Bestätigung des Finanzamtes zur Steuer- begünstigung einzuholen. § 7 Stellung des Finanzamtes Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflö- sung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzei- gen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung be- treffen, ist zuvor die Bestätigung des Finanzamtes zur Steuer- begünstigung einzuholen. keine Änderungen § 8 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Ratsbeschluss vom 26.11.1993 au- ßer Kraft. § 8 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.12.2013 außer Kraft. Anpassung DatenSeite 8 von 8
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de