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230209 · Beschlussvorlage

Neufassung der Stiftungssatzung "Peter-Kemper-Stiftung"

Nummer
230209
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
27.02.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 23.03.2023 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
230209
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
Neufassung der Stiftungssatzung "Peter-Kemper-
Stiftung"
Beratungsfolge
Rat 23.03.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Neufassung der Satzung „Peter-Kemper-Stiftung“ wird in dem Wortlaut des
Entwurfes (Anlage 1) beschlossen.
Begründung
Um die steuerliche Gemeinnützigkeit in Zukunft erhalten und die Erfüllung des
Stiftungszweckes durch die Verausgabung der Stiftungsmittel gewährleisten zu
können, soll die derzeitige prozentuale Bindungsklausel für die Till-
Eulenspiegel-Schule, Emilie-Heyermann-Realschule und Bonns Fünfte
entfallen.
Die Stiftung Peter Kemper ist eine rechtlich unselbständige Stiftung der
Bundesstadt Bonn aus dem Jahre 1820. Der Erblasser Orgelbauer Peter
Kemper hat in seinem Testament vom 20.08.1818 bestimmt, dass er zur
besseren Existenz des Schullehrers zu Poppelsdorf eine Summe von 600
Reichstalern hinterlässt und daraus Grundgüter angekauft werden
sollen. Damals erhielten Schullehrer keine geregelte Vergütung und das
Anliegen des Erblassers war, dass der Schullehrer ein „regelmäßiges
Einkommen erhalte, damit er nicht seine dem Unterricht schuldige Zeit durch
selbstverrichtende Arbeit verliere“. Der Stiftungszweck war auf eine Besserung
der damals nicht sichergestellten wirtschaftlichen Existenz des Lehrers der
kath. Volksschule Poppelsdorf ausgerichtet und sollte damit in erster Linie den
Schülerinnen und Schülern durch regelmäßigen Unterricht zu Gute kommen.
Im Jahre 1939 wurde die Satzung den geänderten rechtlichen
Rahmenbedingungen angepasst. Durch die gesetzliche Besoldung der Lehrer
war die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden. Der neue
Stiftungszweck begünstigte die Schülerinnen und Schüler der katholischen
Volksschule in Poppelsdorf.
Aufgrund der im Jahre 1968 durchgeführten Neuordnung des
Volksschulwesens wurde eine räumliche Trennung der Klassen 1 bis 4 von
denen ab Klasse 5 vorgenommen. Die geförderte kath. Volksschule wurde in
eine Grundschule umgewandelt. Als Folge wurden mit der bestehendenSeite 1 von 8
Seite 2
Satzung aus dem Jahr 1939 jetzt nur noch die Grundschüler und
Grundschülerinnen gefördert.
Im Jahre 1993 wurde daher der Stiftungszweck an das neue Schulsystem
angepasst und einige weiterführende Schulen in der direkten Umgebung, die
von Schülerinnen und Schülern aus Poppelsdorf besucht werden,
berücksichtigt.
Eine Satzung der Stiftung wurde erstmals 2013 beschlossen, weil sie unbedingt
erforderlich wurde, um die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Bonn
anerkennen zu lassen und damit die Steuerbefreiung weiterhin zu erreichen
(DS 1313839).
Die Satzung begünstigt derzeit 4 Schulen:
1. Katholische Grundschule Clemens-August-Schule (ehemalige Volksschule
Poppelsdorf)
2. Gemeinschaftsgrundschule Till-Eulenspiegel-Schule
3. Emilie-Heyermann-Realschule
4. Gesamtschule Bonns Fünfte.
Alle vier Schulen erhalten nach der Satzung der Stiftung Kemper eine
Kostenübernahme für die Durchführung von Schulfeiern, Ausflügen und
Fahrten.
Die Schulen 2 bis 4 erhalten jedoch nur eine Kostenübernahme, die sich an
dem Verhältnis der Schülerinnen und Schülern aus Poppelsdorf an der
Gesamtschülerzahl der jeweiligen Schule ausrichtet.
Darüber hinaus erhält die KGS Clemens-August-Schule, als ursprünglich
begünstigte Schule, die Übernahme von Kosten für die Beschaffung von Lehr-
und Unterrichtsmitteln, Verbrauchsmaterial und Ausstattungsgegenständen,
soweit die Beschaffungen über das hinausgehen, was anderen Schulen seitens
der Stadt zur Verfügung gestellt wird.
In den letzten Jahren gestaltet es sich seitens des Schulamtes als sehr
schwierig, die zur Verfügung stehenden Stiftungserträge zu verausgaben.
Zum einen ist der Aufwand für die weiterführenden Schulen mit der Ermittlung
des aktuellen Prozentanteils der Poppelsdorfer Schülerinnen und Schülern
extrem hoch und steht aus Sicht der jeweiligen Schulen in keinem Verhältnis
zum zu erwartenden Ertrag.
Zum anderen handelt es sich beim Stadtteil Poppelsdorf um einen Stadtteil,
der, anders als in früherer Zeit, nicht mehr als ein eigenständiger Ort ist,
sondern zum Bonner Zentrum gehört. Der durch Altbauten geprägte Bereich ist
nicht attraktiv für junge Familien, so dass die Schüler*innenzahlen in
Poppelsdorf rückläufig sind und die dort ansässigen Schulen, wie
zwischenzeitlich alle Schulen, einen sehr großen räumlichen Einzugsbereich
haben.
Die damals eingeführte Orientierung an der Zahl der Schülerinnen und Schüler
aus Poppelsdorf an der jeweiligen Schule erscheint heute nicht mehr sinnvoll
und erforderlich, um eine gerechte Verteilung von Stiftungsmitteln
sicherzustellen. Eine übermäßige Rücklagenbildung gefährdet die
Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung. Eine Förderung weiterer im
Einzugsgebiet des Ortteiles Poppelsdorf liegender Schulen ist grundsätzlich mit
dem Stifterwillen zu vereinbaren. Daher ist auch die Bezirksregierung Köln als
Kommunalaufsicht mit der Anpassung (Wegfall der Verhältnisrechnung in § 2Seite 2 von 8
Seite 3
Abs. 2) einverstanden, jedoch soll die Clemens-August-Schule bei der
Ausschüttung der Mittel priorisiert sein.
Entsprechend des § 7 der Stiftungssatzung wurde dem Finanzamt die
Neufassung im Entwurf vorgelegt. Es hat mit Schreiben vom 11.01.2023
bestätigt, dass die geplante Änderung in vollem Umfang den
gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen der Abgabenordung entspricht.
Anlage/n
1 Anlage 1 Neufassung Satzung Peter-Kemper-Stiftung (öffentlich)
2 Anlage 2 Synopse Neufassung Satzung Peter-Kemper-Stiftung (öffentlich)Seite 3 von 8
1/2
Anlage 1
Satzung der
„Peter-Kemper-Stiftung“
Vom __________
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW 2023, zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Peter-Kemper-Stiftung“. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung
des bürgerlichen Rechts. Die Stiftung hat ihren Sitz in Bonn und wird von der Bundesstadt
Bonn verwaltet.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung der Förderung der
Erziehung und Bildung für die folgenden Schulen der Bundesstadt Bonn:
- Katholische Grundschule Clemens-August-Schule,
- Gemeinschaftsgrundschule Till-Eulenspiegel-Schule,
- Emilie-Heyermann-Realschule und
- Gesamtschule Bonns Fünfte.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erfüllung folgender Zwecke, hierbei ist die
Katholische Grundschule Clemens-August-Schule vorrangig zu berücksichtigen:
1. Die Übernahme von Kosten für die Durchführung und Ausgestaltung von Schulfeiern,
Ausflügen und Fahrten der Katholischen Grundschule Clemens-August-Schule.
2. Die Übernahme von Kosten für die Beschaffung von Lehr- und Unterrichtsmitteln, Ver-
brauchsmaterial und Ausstattungsgegenständen für die Katholische Grundschule Cle-
mens-August-Schule, soweit die Beschaffungen über das hinausgehen, was seitens
des Schulträgers zur Verfügung gestellt werden kann.
3. Die Übernahme von Kosten für die Durchführung und Ausgestaltung von Schulfeiern,
Ausflügen und Fahrten der Gemeinschaftsgrundschule Till-Eulenspiegel-Schule, der
Emilie-Heyermann-Realschule und der Gesamtschule Bonns Fünfte.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Seite 4 von 8
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(4) Ein Wegfall der Steuerbegünstigung führt nicht zur Auflösung der Stiftung.
§ 4
Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen besteht aus Grund- und Immobilienvermögen sowie Barvermögen und
beträgt mit Stand vom 31.12.2021 insgesamt 701.427,76 EUR.
Hiervon entfallen auf das Kapitalvermögen 394.688,54 EUR und auf das Rücklagevermögen
306.739,22 EUR.
§ 5
Verwendung der Vermögenserträge
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur
Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Zuwendungen
zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 Abgabenordnung.
§ 6
Auflösung der Stiftung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen an die Bundesstadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnüt-
zige Zwecke im schulischen Bereich zu verwenden hat.
§ 7
Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung sind dem zustän-
digen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen,
ist zuvor die Bestätigung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung
vom 16.12.2013 außer Kraft.Seite 5 von 8
derzeit geltende Satzung vom 16. Dezember 2013 geplante Neufassung der Satzung Bemerkungen
Vom 16. Dezember 2013
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 12.
Dezember 2013 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV.
NRW 2023, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober
2013 (GV. NRW. S. 564), folgende Satzung beschlossen:
Vom XX.XXX.XXXX
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am
xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW 2023,
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022
(GV. NRW. S. 490), folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Peter-Kemper-Stiftung“. Sie ist
eine nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Die
Stiftung hat ihren Sitz in Bonn und wird von der Bundesstadt
Bonn verwaltet.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Peter-Kemper-Stiftung“. Sie ist
eine nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Die
Stiftung hat ihren Sitz in Bonn und wird von der Bundesstadt
Bonn verwaltet.
keine Änderungen
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für die
Schulen der Bundesstadt Bonn, für die KGS Clemens-Au-
gust-Schule, die Till-Eulenspiegel-Schule, die Emilie-Hey-
ermann-Realschule und die GHS Theodor-Litt-Schule bzw.
nach deren Auslaufen der Gesamtschule Bonn’s Fünfte zur
Verwirklichung der Förderung der Erziehung und Bildung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Die Übernahme von Kosten zur Durchführung und Ausge-
staltung von Schulfeiern, Ausflügen und Fahrten der KGS
Clemens-August-Schule.
- Die Übernahme von Kosten für die Beschaffung von Lehr-
und Unterrichtsmitteln, Verbrauchsmaterial und Ausstat-
tungsgegenständen für die Clemens-August-Schule, soweit
die Beschaffungen über das hinausgehen, was anderen
Schulen seitens der Stadt zur Verfügung gestellt wird.
- Die Übernahme von Kosten für die Durchführung von Schul-
feiern, Ausflügen und Fahrten der Till-Eulenspiegel-Schule,
der Emilie-Heyermann-Realschule und der GHS Theodor-
Litt-Schule bzw. nach deren Auslaufen der Gesamtschule
Bonn`s Fünfte* in einer angemessenen Höhe, die sich an
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Ver-
wirklichung der Förderung der Erziehung und Bildung für
die folgenden Schulen der Bundesstadt Bonn:
- Katholische Grundschule Clemens-August-Schule,
- Gemeinschaftsgrundschule Till-Eulenspiegel-Schule,
- Emilie-Heyermann-Realschule und
- Gesamtschule Bonns Fünfte.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erfüllung
folgender Zwecke, hierbei ist die Katholische Grundschule
Clemens-August-Schule vorrangig zu berücksichtigen:
1. Die Übernahme von Kosten für die Durchführung und
Ausgestaltung von Schulfeiern, Ausflügen und Fahrten
der Katholischen Grundschule Clemens-August-Schule.
2. Die Übernahme von Kosten für die Beschaffung von Lehr-
und Unterrichtsmitteln, Verbrauchsmaterial und Ausstat-
tungsgegenständen für die Katholische Grundschule Cle-
mens-August-Schule, soweit die Beschaffungen über das
hinausgehen, was seitens des Schulträgers zur Verfü-
gung gestellt werden kann.
3. Die Übernahme von Kosten für die Durchführung und
Ausgestaltung von Schulfeiern, Ausflügen und Fahrten
der Gemeinschaftsgrundschule Till-Eulenspiegel-Schule,
(1) Wegfall der nicht mehr
bestehenden GHS
Theodor-Litt-Schule.
Anpassung der
Schreibweisen der ein-
zelnen Schulen
(2) Priorisierung der KGS
Clemens-August-
Schule als ursprüng-
lich begünstigte
Schule: Erst wenn die
KGS Clemens-August-
Schule ihre Maßnah-
men beantragt hat,
werden die Kosten der
übrigen Schulen be-
rücksichtigt.
Wegfall der nicht mehr
bestehenden GHS
Theodor-Litt-Schule
und Anpassung derSeite 6 von 8
dem Verhältnis der Zahl der Schüler aus Poppelsdorf an
der Gesamtschülerzahl der jeweiligen Schule ausrichtet.
*(die Theodor-Litt-Schule wird spätestens zum Ende des
Schuljahres 2015/2016 aufgelöst, an diesem Standort wird
seit dem Schuljahr 2011/2012 die Gesamtschule Bonn`s
Fünfte aufgebaut. Künftig sollten daher auch der Gesamt-
schule Bonn´s Fünfte Stiftungsmittel zufließen können).
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
der Emilie-Heyermann-Realschule und der Gesamtschule
Bonns Fünfte.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Schreibweisen der ein-
zelnen Schulen.
Wegfall der Beschrän-
kung der Kostenüber-
nahme gemäß dem
Schülerzahlverhältnis
(3) keine Änderung
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge-
meinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbe-
günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Li-
nie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-
nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(4) Ein Wegfall der Steuerbegünstigung führt nicht zur Auflö-
sung der Stiftung.
(4) Neu: Klarstellung,
dass die Auflösung eines
eigenen Rechtsaktes be-
darf (gem. Hinweis Kom-
munalaufsicht/Bezirksre-
gierung bei anderen Stif-
tungssatzungen).
§ 4
Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen besteht aus Grund- und Immobilien-
vermögen sowie Barvermögen und beträgt mit Stand vom
31.12.2012 insgesamt 556.884,84 EUR.
Hiervon entfallen auf das Kapitalvermögen 411.952,68 EUR
und auf das Rücklagevermögen 144.932,16 EUR.
§ 4
Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen besteht aus Grund- und Immobilien-
vermögen sowie Barvermögen und beträgt mit Stand vom
31.12.2021 insgesamt 701.427,76 EUR.
Hiervon entfallen auf das Kapitalvermögen 394.688,54 EUR
und auf das Rücklagevermögen 306.739,22 EUR.
Anpassung der Beträge
an den Jahresabschluss
2021.
§ 5
Verwendung der Vermögenserträge
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zu-
wachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungs-
zwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Zuwen-
dungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 Abgaben-
ordnung.
§ 5
Verwendung der Vermögenserträge
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zu-
wachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungs-
zwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Zuwen-
dungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 Abgaben-
ordnung.
keine Änderungen
§ 6 § 6 keine ÄnderungenSeite 7 von 8
Auflösung der Stiftung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bun-
desstadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für ge-
meinnützige Zwecke im schulischen Bereich zu verwenden
hat.
Auflösung der Stiftung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bun-
desstadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für ge-
meinnützige Zwecke im schulischen Bereich zu verwenden
hat.
§ 7
Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflö-
sung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzei-
gen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung be-
treffen, ist zuvor die Bestätigung des Finanzamtes zur Steuer-
begünstigung einzuholen.
§ 7
Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflö-
sung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzei-
gen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung be-
treffen, ist zuvor die Bestätigung des Finanzamtes zur Steuer-
begünstigung einzuholen.
keine Änderungen
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft. Gleichzeitig tritt der Ratsbeschluss vom 26.11.1993 au-
ßer Kraft.
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.12.2013 außer
Kraft.
Anpassung DatenSeite 8 von 8

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Datenstand: 02.11.2026, 18:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de