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230183 · Beschlussvorlage

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - für die Erneuerung der Straßenentwässerung in der Kasernenstraße

Nummer
230183
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
25.01.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 07.03.2023 Anhörung
  2. Sitzung des Rates 23.03.2023 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 22.03.2023 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
230183
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8
Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen -
KAG NRW - für die Erneuerung der
Straßenentwässerung in der Kasernenstraße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 07.03.2023 Anhörung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
22.03.2023 Empfehlung
Rat 23.03.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für die
Erneuerung der Straßenentwässerung in der Kasernenstraße wird in der als
Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Der Erlass einer Einzelsatzung ist erforderlich, um auf ihrer Grundlage
Straßenausbaubeiträge für die Erneuerung des Mischwasserkanals in der
Kasernenstraße in Bonn-Zentrum nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG
NRW) i. V. m. der Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen zu erheben.
Die KAG-Satzung der Stadt Bonn vom 22.11.1977 in der 6. Änderungsfassung
vom 15.12.2015 (Regelsatzung) reicht zur Beitragserhebung nicht aus, weil die
Kasernenstraße durch Widmung als Fußgängerzone ausgewiesen wurde. Die
Regelsatzung der Stadt Bonn in der aktuellen Fassung bestimmt in § 4 Abs. 8,
dass Festsetzungen über die Ermittlung des Umfanges der beitragsfähigen
Aufwendungen und die Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand für
Fußgängerzonen durch Einzelsatzung bestimmt werden können.
Die Kasernenstraße wurde durch Verfügung im Amtsblatt Nr. 34 vom
01.09.1995 als Fußgängerzone ausgewiesen (Teileinziehung gem. § 7 und
Widmung gem. § 6 StrWG NRW).
Der vorhandene Mischwasserkanal (DN Ei 600/900) wurde 2022 imSeite 1 von 5
Seite 2
Schlauchlinerverfahren erneuert. Der alte Kanal war aus dem Jahr 1898 und
war in die Schadensklasse ZK 3 (DWA) eingestuft. Dieser hat die
bestimmungsgemäße Nutzungsdauer aufgrund seines hohen Alters deutlich
überschritten. Zudem wies der Kanal starke Korrosionen sowie Rissbildungen
auf und ist somit erneuerungsbedürftig. Deshalb löst die Kanalerneuerung mit
dem der Straßenentwässerung dienenden Teil Beitragspflichten nach § 8 KAG
NRW unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung der Straßenentwässerung aus.
Anliegerbeiträge:
Die vorgesehene Baumaßnahme erfüllt die tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen des § 8 KAG NRW zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen.
Da die Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG
NRW (Regelsatzung) keine anrechenbaren Höchstbreiten bzw. Anteile der
Beitragspflichtigen festsetzt, wird die Verwaltung dem Rat der Stadt Bonn den
Entwurf einer Einzelsatzung vorlegen. Die anrechenbaren Höchstbreiten
orientieren sich an denen für Hauptgeschäftsstraßen aus der Regelsatzung, die
nach § 4 Abs. 3 Ziff. 4 für die Fahrbahn und beidseitigem Gehweg bei einer
Breite von 19,50 m liegen. Damit ist die Kasernenstraße in ihrer vollen Breite
abrechnungsfähig.
In Anbetracht dessen, dass die Kasernenstraße hauptsächlich sowohl dem
Fußgängerverkehr als auch dem direkten Lieferverkehr zum angrenzenden
Einzelhandel sowie der Erreichbarkeit von Wohnungen bzw. Wohnhäusern
dient, unterscheidet sich die Kasernenstraße von anderen in der
Fußgängerzone gelegenen Straßen wie der „Sternstraße“ oder der
„Brüdergasse“, für die bereits Einzelsatzungen mit einem Anliegeranteil in Höhe
von 60% beschlossen wurden, weil dem reinen Durchgangsverkehr dort eine
erheblich höhere Bedeutung zukommt. Aufgrund dieser Abgrenzung geht die
Verwaltung für die Beitragsschätzung von einem Anteilssatz von 80% aus.
Die geschätzte Beitragsbelastung der Anlieger der Kasernenstraße zwischen
Sternstraße und Friedrichstraße für die Kanalerneuerung je m²
Grundstücksfläche beträgt:
• bei einem Vollgeschoss: 11,00 – 12,00 EUR
• bei zwei Vollgeschossen: 14,00 – 15,00 EUR
• bei drei Vollgeschossen: 15,00 – 16,00 EUR und
• bei vier und fünf Vollgeschossen: 16,00 – 17,00 EUR
Die straßenbaulichen Maßnahmen unterliegen grundsätzlich der Förderung des
Landes NRW zur Reduzierung von Beitragsbelastungen. Nach Abschluss der
Bauarbeiten werden entsprechende Fördermittel von Seiten der Stadt
beantragt. Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge werden die
Straßenausbaubeiträge zur Zeit vollständig vom Land NRW übernommen,
weshalb nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Zahlungen der Anlieger
zu leisten sind.Seite 2 von 5
Seite 3
Finanzierungsübersicht Kasernenstraße Kanalerneuerung
• Gesamtaufwand 130.000,00 €
• Umlagefähiger Aufwand 52.000,00 €
Da Ausbaubeiträge nach §8 KAG NRW aktuell zu 100% vom Land NRW
übernommen werden, sind hiervon der Anteil der Beitragspflichtigen
in Höhe von 41.600,00 € förderfähig.
• Städtischer Anteil 88.400,00 €
Anlage/n
1 Satzung (öffentlich)Seite 3 von 5
Anlage
Satzung
über die Erhebung von Beiträgen nach
§ 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen
für die Erneuerung der Straßenentwässerung
in der Kasernenstraße
vom…………….
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am……………aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV
NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV NRW S. 490),
der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 09. Dezember 2022 (GV NRW S. 1061) und des § 4 Abs. 8 der Satzung der Stadt
Bonn über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom
22. November 1977 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 377), in der Fassung vom 15.12.2015
(Amtsblatt der Stadt Bonn S. 1648), folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Zum Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung der Straßenentwässerung in der
Kasernenstraße und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern/innen und
Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen
Vorteile erhebt die Stadt Bonn Beiträge.
(2) Der Umfang des beitragsfähigen Aufwandes sowie die Anteile der Stadt und der
Beitragspflichtigen am Aufwand bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.
Im Übrigen ist die Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG
für straßenbauliche Maßnahmen vom 22. November 1977 in der jeweils gültigen Fassung
anzuwenden.
§ 2
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
Beitragsfähig ist der Aufwand für die Erneuerung der Straßenentwässerung.
§ 3
Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1) Die Stadt trägt 20 % des beitragsfähigen Aufwandes für die Erneuerung der
Oberflächenentwässerung als den Anteil, der auf die Inanspruchnahme der Fußgängerzone
durch die Allgemeinheit entfällt.
(2) Der Anteil der Beitragspflichtigen wird entsprechend den wirtschaftlichen Vorteilen auf 80 %
des beitragsfähigen Aufwandes für die Erneuerung der Oberflächenentwässerung
festgesetzt.Seite 4 von 5
§ 4
Anrechenbare Breiten
Die anrechenbare Höchstbreite beträgt 19,50 m.
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.Seite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 00:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de