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230180-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Aufhebung des absoluten Halteverbots in der Luisenstr. 65 bis 71

Nummer
230180-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
06.03.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 04.02.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 230180 Bürgerantrag: Aufhebung des absoluten Halteverbots in der Luisenstr. 65 bis 71

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230180-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Aufhebung des absoluten Halteverbots in der
Luisenstr. 65 bis 71
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 07.03.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der Rat hat in seiner Sitzung am 04.02.2021 dem Bürgerbegehren
„Radentscheid“ entsprochen (s. DS-Nr. 202321). In diesem Zusammenhang
wurde auch die Notwendigkeit ausreichend breiter Gehwege bekräftigt.
Gehwege sollen im Regelfall richtlinienkonform in einer Breite von 2,50m,
mindestens jedoch in 1,50m Breite jederzeit frei begehbar sein, damit auch
Menschen mit Kinderwagen oder Rollator sich dort begegnen können. Zur
Wiederherstellung des Mindestmaßes von 1,50m werden in einem ersten
Schritt an einzelnen neuralgischen Standorten in der Stadt bestehende Kfz-
Stellplätze auf Gehwegen entfallen.
In der Luisenstraße betraf dies den Abschnitt zwischen Luisenstraße Nr. 65 bis
Nr. 71 sowie den markierten Parkplatz vor der Bushaltestelle "Geißlerstraße".
Daher wurden am 25.04.2022 bzw. 16.05.2022 die Parkplätze auf dem
Gehweg im e.g. Abschnitt entfernt. Am 21.11.2022 wurde das absolute
Haltverbot angebracht, da sich der ruhende Verkehr auf die Fahrbahn verlegt
und somit den Linienverkehr erheblich behindert hat.
Bezüglich des absoluten Haltverbots auf Höhe der Luisenstraße Hausnr. 68 teilt
die Verwaltung mit, dass die Bezirksvertretung Bonn in der Sitzung am
05.04.2022 beschlossen hat, die bisher genutzten Parkmöglichkeiten vor der
Bushaltestelle "Geißlerstraße" in Halte- und Parkverbotszonen zu ändern (s.
Drucksachen-Nummer 220412). Der Beschluss dient der
Buslinienbeschleunigung und Förderung des öffentlichen Nahverkehrs, da eine
Anfahrt der Linienbusse an die Bushaltestelle bisher aufgrund der parkenden
Fahrzeuge erschwert bis gar nicht möglich gewesen ist.
Zum rechtlichen Hintergrund weist die Verwaltung darauf hin, dass es keinerlei
Anspruch auf einen Parkplatz im öffentlichen Raum gibt. Wer sich ein Fahrzeug
zulegt, muss sich auch eigenständig um einen privaten Stellplatz kümmern, wo
er sein Fahrzeug abstellen kann. Wem das nicht gelingt, muss mit dem
Parkraum zurechtkommen, der im öffentlichen Bereich zur Verfügung steht. Bei
der heutigen Kfz-Dichte bedeutet das, dass so ein Parkplatz durchaus einige
hundert Meter vom Wohnhaus entfernt sein kann.Seite 1 von 2
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Bei den Anträgen, die über das Thema: „Aufhebung des absoluten Halteverbots
in der Luisenstr. 65 bis 71“ hinausgehen, wird die Verwaltung sich mit den
Antragstellenden in Verbindung setzen.
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung nimmt die Ausführungen in der Stellungnahme zur
Kenntnis und lehnt den Bürgerantrag ab. Mit diesem Votum ist das in § 24
GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren
zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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