230177 · Beschlussvorlage
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - für die Erneuerung der Straßenentwässerung in der Straße In der Sürst
Kerndaten
- Nummer
- 230177
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 31.01.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 230177 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - für die Erneuerung der Straßenentwässerung in der Straße In der Sürst Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 07.03.2023 Anhörung Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 13.03.2023 Empfehlung Rat 23.03.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für die Erneuerung der Straßenentwässerung in der Straße In der Sürst wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Der Erlass einer Einzelsatzung ist erforderlich, um auf ihrer Grundlage Straßenausbaubeiträge für die Erneuerung des Mischwasserkanals in der Straße In der Sürst in Bonn-Zentrum nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) i. V. m. der Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen zu erheben. Die KAG-Satzung der Stadt Bonn vom 22.11.1977 in der 6. Änderungsfassung vom 15.12.2015 (Regelsatzung) reicht zur Beitragserhebung nicht aus, weil die Straße In der Sürst durch Widmung als Fußgängerzone ausgewiesen wurde. Die Regelsatzung der Stadt Bonn in der aktuellen Fassung bestimmt in § 4 Abs. 8, dass Festsetzungen über die Ermittlung des Umfanges der beitragsfähigen Aufwendungen und die Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand für Fußgängerzonen durch Einzelsatzung bestimmt werden können. Die Straße In der Sürst wurde durch Verfügung im Amtsblatt Nr. 32 vom 03.08.2011 als Fußgängerzone ausgewiesen (Teileinziehung gem. § 7 und Widmung gem. § 6 StrWG NRW).Seite 1 von 5 Seite 2 Der vorhandene Mischwasserkanal (DN 300) wurde 2020 im Schlauchlinerverfahren erneuert. Der alte Kanal war aus dem Jahr 1900 und war in die Schadensklasse ZK 1 (DWA) eingestuft, sodass kurzfristiger Handlungsbedarf gegeben ist. Dieser hat die bestimmungsgemäße Nutzungsdauer aufgrund seines hohen Alters (Baujahr 1900) deutlich überschritten und ist somit erneuerungsbedürftig. Deshalb löst die Kanalerneuerung mit dem der Straßenentwässerung dienenden Teil Beitragspflichten nach § 8 KAG NRW unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung der Straßenentwässerung aus. Anliegerbeiträge: Die vorgesehene Baumaßnahme erfüllt die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 8 KAG NRW zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen. Die KAG-Satzung der Stadt Bonn vom 22.11.1977 (Regelsatzung) bestimmt in § 4 Abs. 8, dass Festsetzungen über die Ermittlung des Umfanges der beitragsfähigen Aufwendungen (anrechenbare Breiten) und die Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand für Erschließungsanlagen, die nicht von der Regelsatzung erfasst werden, durch Einzelsatzung bestimmt werden müssen. Da die Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW (Regelsatzung) keine anrechenbaren Höchstbreiten bzw. Anteile der Beitragspflichtigen festsetzt, wird die Verwaltung dem Rat der Stadt Bonn den Entwurf einer Einzelsatzung vorlegen. Die anrechenbaren Höchstbreiten orientieren sich an denen für Hauptgeschäftsstraßen aus der Regelsatzung, die nach § 4 Abs. 3 Ziff. 4 für die Fahrbahn und beidseitigem Gehweg bei einer Breite von 19,50 m liegen. Damit ist die Straße In der Sürst in ihrer vollen Breite abrechnungsfähig. In Anbetracht dessen, dass die Straße In der Sürst hauptsächlich sowohl dem Fußgängerverkehr als auch dem direkten Lieferverkehr zum angrenzenden Einzelhandel sowie der Erreichbarkeit von Wohnungen bzw. Wohnhäusern dient, unterscheidet sich die Straße In der Sürst von anderen in der Fußgängerzone gelegenen Straßen wie der „Sternstraße“ oder der „Brüdergasse“, für die bereits Einzelsatzungen mit einem Anliegeranteil in Höhe von 60% beschlossen wurden, weil dem reinen Durchgangsverkehr dort eine erheblich höhere Bedeutung zukommt. Aufgrund dieser Abgrenzung geht die Verwaltung für die Beitragsschätzung von einem Anteilssatz von 80% aus. Die geschätzte Beitragsbelastung der Anlieger der Straße In der Sürst zwischen Poststraße und Gangolfstraße für die Kanalerneuerung je m² Grundstücksfläche beträgt: • bei einem Vollgeschoss: 5,00 – 6,00 EUR • bei zwei und drei Vollgeschossen: 6,00 – 7,00 EUR und • bei vier und fünf Vollgeschossen: 7,00 – 8,00 EUR Die straßenbaulichen Maßnahmen unterliegen grundsätzlich der Förderung desSeite 2 von 5 Seite 3 Landes NRW zur Reduzierung von Beitragsbelastungen. Nach Abschluss der Bauarbeiten werden entsprechende Fördermittel von Seiten der Stadt beantragt. Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge werden die Straßenausbaubeiträge zur Zeit vollständig vom Land NRW übernommen, weshalb nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Zahlungen der Anlieger zu leisten sind. Finanzierungsübersicht In der Sürst • Gesamtaufwand 54.000,00 EUR • Umlagefähiger Aufwand 25.920,00 EUR Da Ausbaubeiträge nach §8 KAG NRW aktuell zu 100% vom Land NRW übernommen werden, sind hiervon der Anteil der Beitragspflichtigen in Höhe von 20.736,00 EUR förderfähig. • Städtischer Anteil 33.264,00 EUR Die Einzelsatzung erfolgt rückwirkend, damit sie den Zeitraum der Durchführung der beitragsfähigen straßenbaulichen Maßnahmen erfasst. Anlage/n 1 Satzung (öffentlich)Seite 3 von 5 Anlage Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen für die Erneuerung der Straßenentwässerung in der Straße In der Sürst vom……………. Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am……………aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV NRW S. 490), der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. Dezember 2022 (GV NRW S. 1061) und des § 4 Abs. 8 der Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 22. November 1977 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 377), in der Fassung vom 15.12.2015 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 1648), folgende Satzung beschlossen: § 1 Allgemeines (1) Zum Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung der Straßenentwässerung in der Straße In der Sürst und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern/innen und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Bonn Beiträge. (2) Der Umfang des beitragsfähigen Aufwandes sowie die Anteile der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung. Im Übrigen ist die Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 22. November 1977 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. § 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes Beitragsfähig ist der Aufwand für die Erneuerung der Straßenentwässerung. § 3 Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Stadt trägt 20 % des beitragsfähigen Aufwandes für die Erneuerung der Oberflächenentwässerung und der Neugestaltung der Oberfläche als den Anteil, der auf die Inanspruchnahme der Fußgängerzone durch die Allgemeinheit entfällt. (2) Der Anteil der Beitragspflichtigen wird entsprechend den wirtschaftlichen Vorteilen auf 80 % des beitragsfähigen Aufwandes für die Erneuerung der Oberflächenentwässerung festgesetzt.Seite 4 von 5 § 4 Anrechenbare Breiten Die anrechenbare Höchstbreite beträgt 19,50 m. § 5 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt rückwirkend am 27.02.2020 in Kraft.Seite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de