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230177 · Beschlussvorlage

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - für die Erneuerung der Straßenentwässerung in der Straße In der Sürst

Nummer
230177
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
31.01.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 23.03.2023 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 22.03.2023 Empfehlung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 07.03.2023 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
230177
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8
Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen -
KAG NRW - für die Erneuerung der
Straßenentwässerung in der Straße In der Sürst
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 07.03.2023 Anhörung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
13.03.2023 Empfehlung
Rat 23.03.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für die
Erneuerung der Straßenentwässerung in der Straße In der Sürst wird in der als
Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Der Erlass einer Einzelsatzung ist erforderlich, um auf ihrer Grundlage
Straßenausbaubeiträge für die Erneuerung des Mischwasserkanals in der
Straße In der Sürst in Bonn-Zentrum nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG
NRW) i. V. m. der Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen zu erheben.
Die KAG-Satzung der Stadt Bonn vom 22.11.1977 in der 6. Änderungsfassung
vom 15.12.2015 (Regelsatzung) reicht zur Beitragserhebung nicht aus, weil die
Straße In der Sürst durch Widmung als Fußgängerzone ausgewiesen wurde.
Die Regelsatzung der Stadt Bonn in der aktuellen Fassung bestimmt in § 4
Abs. 8, dass Festsetzungen über die Ermittlung des Umfanges der
beitragsfähigen Aufwendungen und die Anteile der Beitragspflichtigen am
Aufwand für Fußgängerzonen durch Einzelsatzung bestimmt werden können.
Die Straße In der Sürst wurde durch Verfügung im Amtsblatt Nr. 32 vom
03.08.2011 als Fußgängerzone ausgewiesen (Teileinziehung gem. § 7 und
Widmung gem. § 6 StrWG NRW).Seite 1 von 5
Seite 2
Der vorhandene Mischwasserkanal (DN 300) wurde 2020 im
Schlauchlinerverfahren erneuert. Der alte Kanal war aus dem Jahr 1900 und
war in die Schadensklasse ZK 1 (DWA) eingestuft, sodass kurzfristiger
Handlungsbedarf gegeben ist. Dieser hat die bestimmungsgemäße
Nutzungsdauer aufgrund seines hohen Alters (Baujahr 1900) deutlich
überschritten und ist somit erneuerungsbedürftig. Deshalb löst die
Kanalerneuerung mit dem der Straßenentwässerung dienenden Teil
Beitragspflichten nach § 8 KAG NRW unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung
der Straßenentwässerung aus.
Anliegerbeiträge:
Die vorgesehene Baumaßnahme erfüllt die tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen des § 8 KAG NRW zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen.
Die KAG-Satzung der Stadt Bonn vom 22.11.1977 (Regelsatzung) bestimmt in
§ 4 Abs. 8, dass Festsetzungen über die Ermittlung des Umfanges der
beitragsfähigen Aufwendungen (anrechenbare Breiten) und die Anteile der
Beitragspflichtigen am Aufwand für Erschließungsanlagen, die nicht von der
Regelsatzung erfasst werden, durch Einzelsatzung bestimmt werden müssen.
Da die Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG
NRW (Regelsatzung) keine anrechenbaren Höchstbreiten bzw. Anteile der
Beitragspflichtigen festsetzt, wird die Verwaltung dem Rat der Stadt Bonn den
Entwurf einer Einzelsatzung vorlegen. Die anrechenbaren Höchstbreiten
orientieren sich an denen für Hauptgeschäftsstraßen aus der Regelsatzung, die
nach § 4 Abs. 3 Ziff. 4 für die Fahrbahn und beidseitigem Gehweg bei einer
Breite von 19,50 m liegen. Damit ist die Straße In der Sürst in ihrer vollen Breite
abrechnungsfähig.
In Anbetracht dessen, dass die Straße In der Sürst hauptsächlich sowohl dem
Fußgängerverkehr als auch dem direkten Lieferverkehr zum angrenzenden
Einzelhandel sowie der Erreichbarkeit von Wohnungen bzw. Wohnhäusern
dient, unterscheidet sich die Straße In der Sürst von anderen in der
Fußgängerzone gelegenen Straßen wie der „Sternstraße“ oder der
„Brüdergasse“, für die bereits Einzelsatzungen mit einem Anliegeranteil in Höhe
von 60% beschlossen wurden, weil dem reinen Durchgangsverkehr dort eine
erheblich höhere Bedeutung zukommt. Aufgrund dieser Abgrenzung geht die
Verwaltung für die Beitragsschätzung von einem Anteilssatz von 80% aus.
Die geschätzte Beitragsbelastung der Anlieger der Straße In der Sürst
zwischen Poststraße und Gangolfstraße für die Kanalerneuerung je m²
Grundstücksfläche beträgt:
• bei einem Vollgeschoss: 5,00 – 6,00 EUR
• bei zwei und drei Vollgeschossen: 6,00 – 7,00 EUR und
• bei vier und fünf Vollgeschossen: 7,00 – 8,00 EUR
Die straßenbaulichen Maßnahmen unterliegen grundsätzlich der Förderung desSeite 2 von 5
Seite 3
Landes NRW zur Reduzierung von Beitragsbelastungen. Nach Abschluss der
Bauarbeiten werden entsprechende Fördermittel von Seiten der Stadt
beantragt. Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge werden die
Straßenausbaubeiträge zur Zeit vollständig vom Land NRW übernommen,
weshalb nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Zahlungen der Anlieger
zu leisten sind.
Finanzierungsübersicht In der Sürst
• Gesamtaufwand 54.000,00 EUR
• Umlagefähiger Aufwand 25.920,00 EUR
Da Ausbaubeiträge nach §8 KAG NRW aktuell zu 100% vom Land NRW
übernommen werden, sind hiervon der Anteil der Beitragspflichtigen
in Höhe von 20.736,00 EUR förderfähig.
• Städtischer Anteil 33.264,00 EUR
Die Einzelsatzung erfolgt rückwirkend, damit sie den Zeitraum der
Durchführung der beitragsfähigen straßenbaulichen Maßnahmen erfasst.
Anlage/n
1 Satzung (öffentlich)Seite 3 von 5
Anlage
Satzung
über die Erhebung von Beiträgen nach
§ 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen
für die Erneuerung der Straßenentwässerung
in der Straße In der Sürst
vom…………….
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am……………aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV
NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV NRW S. 490),
der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 09. Dezember 2022 (GV NRW S. 1061) und des § 4 Abs. 8 der Satzung der Stadt
Bonn über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom
22. November 1977 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 377), in der Fassung vom 15.12.2015
(Amtsblatt der Stadt Bonn S. 1648), folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Zum Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung der Straßenentwässerung in der Straße In
der Sürst und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern/innen und
Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen
Vorteile erhebt die Stadt Bonn Beiträge.
(2) Der Umfang des beitragsfähigen Aufwandes sowie die Anteile der Stadt und der
Beitragspflichtigen am Aufwand bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.
Im Übrigen ist die Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG
für straßenbauliche Maßnahmen vom 22. November 1977 in der jeweils gültigen Fassung
anzuwenden.
§ 2
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
Beitragsfähig ist der Aufwand für die Erneuerung der Straßenentwässerung.
§ 3
Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1) Die Stadt trägt 20 % des beitragsfähigen Aufwandes für die Erneuerung der
Oberflächenentwässerung und der Neugestaltung der Oberfläche als den Anteil, der auf die
Inanspruchnahme der Fußgängerzone durch die Allgemeinheit entfällt.
(2) Der Anteil der Beitragspflichtigen wird entsprechend den wirtschaftlichen Vorteilen auf 80 %
des beitragsfähigen Aufwandes für die Erneuerung der Oberflächenentwässerung
festgesetzt.Seite 4 von 5
§ 4
Anrechenbare Breiten
Die anrechenbare Höchstbreite beträgt 19,50 m.
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt rückwirkend am 27.02.2020 in Kraft.Seite 5 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 17:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de