230143-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Tempo-30-Bereich in der Ippendorfer Allee
Kerndaten
- Nummer
- 230143-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 27.01.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230143-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Tempo-30-Bereich in der Ippendorfer Allee Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 31.01.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Thema ist eine Geschwindigkeitsreduzierung durch entsprechende Beschilderung. Beschilderungsmaßnahmen gemäß der Straßenverkehrsordnung werden durch die Straßenverkehrsbehörde angeordnet und sind ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Weiterhin ist wegen der Beschlusszuständigkeit darauf hinzuweisen, dass die betroffene Straße Ippendorfer Allee eine klassifizierte Straße (Kreisstraße K1) mit überörtlicher Bedeutung ist. Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass der Bereich der Geschwindigkeitsreduzierung von 50 km/h auf 30 km/h aus Lärmschutzgründen von der Ippendorfer Allee 140 bis zur Ippendorfer Allee 80 (ca. 280 Meter) ausgeweitet wird bis nun einschließlich zur Hausnummer 36 (ca. zusätzliche 250 Meter). Vorausgegangen war eine durch die Verwaltung durchgeführte Überprüfung, ob Tempo 30 aus Lärmschutzgründen auf dieser Straße in Betracht kommt. Ergebnis der Prüfung (DS 221539): „Die im Abschnitt zwischen Friedhof Ippendorf (ab Haus Nr. 80) und Einmündung Ferdinandstraße ermittelten Lärmwerte sind sowohl zu den Tages- als auch Nachtzeiten überschritten, so dass die Verwaltung in diesem Teilstück die Einrichtung einer Tempo 30 Regelung aus Gründen des Lärmschutzes vorschlägt. Für den weiter talwärts liegenden Abschnitt werden die Werte tagsüber nicht und nachts nur an einigen Gebäuden gering überschritten, so dass dort auf diesem Abschnitt der Kreisstraße eine Temporeduzierung nicht erfolgen kann.“ Die Umsetzungsphase zur Geschwindigkeitsreduzierung läuft, die entsprechenden Beschilderungsmaßnahmen hat die Verwaltung bereits angeordnet. Bei der Prüfung wurde berücksichtigt, dass es sich bei der Ippendorfer Allee um eine klassifizierte Straße mit überörtlicher Bedeutung handelt, bei der grundsätzlich eine Verringerung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ihrer Funktion entgegensteht. Um ein Tempolimit auf einer solchen Straße zu rechtfertigen, muss die Lärmbelastung erheblich sein.Seite 1 von 2 Seite 2 Die Verwaltung ist der Bitte einer nochmaligen kritischen Überprüfung gefolgt und kann der Begründung der Antragstellenden folgen. Wie sich in diesem Fall herausstellt, haben die Berechnungen ergeben, dass nachts auf der Seite der „geraden“ Hausnummern 36 – 68 die Pegelwerte durchgängig um durchschnittlich 2 Dezibel überschritten werden, während auf der „ungeraden“ Hausnummernseite die Pegelwerte nicht überschritten werden. Somit liegen hier die Tatbestandsvoraussetzungen vor, um die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h aus Lärmschutzgründen zu senken, allerdings nur mit einer Eingrenzung der Gültigkeit auf die Nachtzeit. Die Verwaltung schlägt eine Tempo-30-Regelung für die Zeit 22:00 Uhr – 06:00 Uhr für den thematisierten Bereich vor und hört dazu vor Durchführung der Maßnahme pflichtgemäß die Polizei an. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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