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230143-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Tempo-30-Bereich in der Ippendorfer Allee

Nummer
230143-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
27.01.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 07.03.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 230143 Grüne/SPD/u.w.-Antrag: Tempo-30-Bereich in der Ippendorfer Allee

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230143-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Tempo-30-Bereich in der Ippendorfer Allee
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 31.01.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Thema ist eine Geschwindigkeitsreduzierung durch entsprechende
Beschilderung. Beschilderungsmaßnahmen gemäß der
Straßenverkehrsordnung werden durch die Straßenverkehrsbehörde
angeordnet und sind ein Geschäft der laufenden Verwaltung.
Weiterhin ist wegen der Beschlusszuständigkeit darauf hinzuweisen, dass die
betroffene Straße Ippendorfer Allee eine klassifizierte Straße (Kreisstraße K1)
mit überörtlicher Bedeutung ist.
Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass der Bereich der
Geschwindigkeitsreduzierung von 50 km/h auf 30 km/h aus Lärmschutzgründen
von der Ippendorfer Allee 140 bis zur Ippendorfer Allee 80 (ca. 280 Meter)
ausgeweitet wird bis nun einschließlich zur Hausnummer 36 (ca. zusätzliche
250 Meter).
Vorausgegangen war eine durch die Verwaltung durchgeführte Überprüfung, ob
Tempo 30 aus Lärmschutzgründen auf dieser Straße in Betracht kommt.
Ergebnis der Prüfung (DS 221539):
„Die im Abschnitt zwischen Friedhof Ippendorf (ab Haus Nr. 80) und
Einmündung Ferdinandstraße ermittelten Lärmwerte sind sowohl zu den
Tages- als auch Nachtzeiten überschritten, so dass die Verwaltung in diesem
Teilstück die Einrichtung einer Tempo 30 Regelung aus Gründen des
Lärmschutzes vorschlägt. Für den weiter talwärts liegenden Abschnitt werden
die Werte tagsüber nicht und nachts nur an einigen Gebäuden gering
überschritten, so dass dort auf diesem Abschnitt der Kreisstraße eine
Temporeduzierung nicht erfolgen kann.“
Die Umsetzungsphase zur Geschwindigkeitsreduzierung läuft, die
entsprechenden Beschilderungsmaßnahmen hat die Verwaltung bereits
angeordnet.
Bei der Prüfung wurde berücksichtigt, dass es sich bei der Ippendorfer Allee um
eine klassifizierte Straße mit überörtlicher Bedeutung handelt, bei der
grundsätzlich eine Verringerung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ihrer
Funktion entgegensteht. Um ein Tempolimit auf einer solchen Straße zu
rechtfertigen, muss die Lärmbelastung erheblich sein.Seite 1 von 2
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Die Verwaltung ist der Bitte einer nochmaligen kritischen Überprüfung gefolgt
und kann der Begründung der Antragstellenden folgen. Wie sich in diesem Fall
herausstellt, haben die Berechnungen ergeben, dass nachts auf der Seite der
„geraden“ Hausnummern 36 – 68 die Pegelwerte durchgängig um
durchschnittlich 2 Dezibel überschritten werden, während auf der „ungeraden“
Hausnummernseite die Pegelwerte nicht überschritten werden.
Somit liegen hier die Tatbestandsvoraussetzungen vor, um die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h aus Lärmschutzgründen zu
senken, allerdings nur mit einer Eingrenzung der Gültigkeit auf die Nachtzeit.
Die Verwaltung schlägt eine Tempo-30-Regelung für die Zeit 22:00 Uhr – 06:00
Uhr für den thematisierten Bereich vor und hört dazu vor Durchführung der
Maßnahme pflichtgemäß die Polizei an.
Anlage/n
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