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230142 · Beschlussvorlage

Vereinheitlichung der Richtlinien zur Förderung von Projekten der entwicklungspolitischen Bildungsarbeit, der Bonner Projektpartnerschaften und zur Umsetzung der Agenda 2030 in Bonn

Nummer
230142
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
17.01.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 31.01.2023 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
230142
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
02 Amt für Internationals und globale Nachhaltigkeit
Dezernat:
Dez. OB
Vereinheitlichung der Richtlinien zur Förderung von
Projekten der entwicklungspolitischen
Bildungsarbeit, der Bonner Projektpartnerschaften
und zur Umsetzung der Agenda 2030 in Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Europa, Internationales,
Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit
31.01.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die bislang getrennten Förderlinien
a) Förderung von Projekten der entwicklungspolitischen Bildungsarbeit und der
Bonner Projektpartnerschaften
und
b) Förderung von Projekten zur Umsetzung der Agenda 2030 in Bonn
werden zusammengelegt.
Über die Vergabe der Mittel zur Förderung von Projekten zu a) und b) wird
anhand der beigefügten vereinheitlichten Förderrichtlinien entschieden.
Die bisher getrennten Fördertöpfe zu a) und b) werden zusammengelegt.
Begründung
Der Ausschuss für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit
(AEIWWA) vergibt jährlich Mittel in Höhe von bislang insgesamt 40.000 € für
Projekte der entwicklungspolitischen Bildungsarbeit, der Bonner
Projektpartnerschaften und der Umsetzung der Agenda 2030 in Bonn.
Für Projekte zur Umsetzung der Agenda 2030 standen bisher jährlich 15.000 €
zur Verfügung. Die maximale Fördersummer pro Projekt lag bei 2.000 €.
Für Projekte der entwicklungspolitischen Bildungsarbeit und der Bonner
Projektpartnerschaften standen bisher jährlich 25.000 € zur Verfügung. Die
maximale Fördersummer pro Projekt lag bei 3.500 €.Seite 1 von 8
Seite 2
Die Richtlinien dieser beiden Förderlinien stimmen im Wesentlichen bis auf die
unterschiedlichen maximalen Fördersummen überein. In der Vergangenheit fiel
die Abgrenzung zwischen Projekten der Agenda 2030 und Projekten der
anderen Förderlinie zum Teil schwer. Dies führte bei potentiellen Antragstellern
zu Verwirrung.
Daher schlägt die Verwaltung vor, diese beiden Fördertöpfe zusammenzulegen
und über die Vergabe anhand der beigefügten einheitlichen Förderrichtlinien zu
entscheiden.
Anlage/n
1 Förderrichtlinien 2023 (öffentlich)Seite 2 von 8
Förderung von Projekten der entwicklungspolitischen
Bildungsarbeit, der Bonner Projektpartnerschaften und zur
Umsetzung der Agenda 2030 in Bonn
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat Fördermittel zur Umsetzung von Projekten der
entwicklungspolitischen Bildungsarbeit, der Bonner Projektpartnerschaften und zur
Umsetzung der Agenda 2030 in Bonn zur Verfügung gestellt. Über die Vergabe dieser Mittel
entscheidet der Ausschuss für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit
(AEIWWA). Die Mittel richten sich insbesondere an kleinere Organisationen oder Initiativen
mit Sitz in Bonn. Der Zuschuss beträgt maximal 3.500 € pro Maßnahme.
Ziel der Förderung lokaler Vorhaben entwicklungspolitischen Bildungsarbeit, der Bonner
Projektpartnerschaften und zur Umsetzung der Agenda 2030 in Bonn ist es:
 das Zukunftsprofil der Stadt Bonn als „Zentrum für internationale Zusammenarbeit
und nachhaltige Entwicklung“ zu stärken,
 die Agenda 2030 mit ihrem umfassenden Nachhaltigkeitsansatz und die Bedeutung
der 17 nachhaltigen Entwicklungsziele (SDGs) in Bonn weiter bekannt zu machen,
 zur Auseinandersetzung mit der Agenda 2030 einzuladen,
 zur aktiven sozialen und verantwortlichen Umsetzung der Agenda 2030 vor Ort zu
motivieren,
 Interesse an global gerechten Entwicklungen und dem gegenseitigen Austausch auf
Augenhöhe hierüber zu fördern,
 Projekte zu fördern, welche die konkrete Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele in Bonn
und seinen Stadtteilen zum Ziel haben,
 das Engagement der Bürgerinnen und Bürger für eine nachhaltige Stadt und eine
weltweit nachhaltige Entwicklung zu initiieren und zu unterstützen,
 im Rahmen der Bildungsarbeit Wissen und Kenntnisse mit diesem Schwerpunkt zu
vermitteln.
Förderzeitraum:
Der Förderzeitraum beginnt mit Beschluss des Ausschusses für Europa, Internationales,
Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit (AEIWWA).
Weitergehende Informationen zu den Förderbedingungen finden Sie in der PDF „Richtlinien
für Fördermittel“.
Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie bitte:
Stadt Bonn
Amt für Internationales und globale Nachhaltigkeit
Jennifer Wetjen
53111 Bonn
E-Mail: jennifer.wetjen@bonn.de
Tel.: 0228 – 77 34 90Seite 3 von 8
Richtlinien
zur Förderung von Projekten der entwicklungspolitischen Bildungsarbeit, der
Bonner Projektpartnerschaften und zur Umsetzung der Agenda 2030 in Bonn
Antragsberechtigt sind: Vereine, Organisationen und Initiativen, gemeinnützige
Gesellschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn.
Eine Doppelförderung durch andere Fördermittel der Stadt Bonn ist nur in Ausnahmefällen
möglich.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
Förderanträge müssen fristgerecht bei der Bundesstadt Bonn vorliegen. Über die
entsprechenden Fristen informiert die Bundesstadt Bonn in den Bewerbungsaufrufen.
Für den Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
• Antragsformular
• Ausgaben- und Finanzierungplan
• ggf. Vereinssatzung und Gemeinnützigkeitsbescheinigung
Über die Bewilligung des Antrags entscheidet der Ausschuss für Europa, Internationales,
Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit (AEIWWA) des Rates der Bundesstadt Bonn. Bitte
beachten Sie, dass es sich bei der Vergabe um eine politische Entscheidung handelt. Das
Erfüllen aller aufgeführten Voraussetzung führt nicht zwingend zu einer Zustimmung; es
besteht kein Anspruch auf Förderung.
Förderkriterien
A) Förderfähige Projekte
Gefördert werden Maßnahmen der entwicklungspolitischen Informations- und
Bildungsarbeit, die in Bonn stattfinden, in besonderen Einzelfällen auch in den
Projektpartnerstädten.
Darüber hinaus werden Aktivitäten zur Umsetzung der Agenda 2030 gefördert, die
 in Bonn stattfinden,
 mit begleitender Öffentlichkeitsarbeit einhergehen,
 eine breitere Zielgruppe anvisieren,
 das Thema Agenda 2030 und die SDGs in Konzeption und Durchführung (auch für
Außenstehende) klar kommunizieren und erkennbar machen
B) Nichtförderfähige Projekte
• Veranstaltungen mit überwiegend folkloristischer oder landeskundlicher Ausrichtung,
(überwiegend kulturelle) Veranstaltungen, Veranstaltungen ohne entwicklungspolitischen
Schwerpunkt oder Veranstaltungen ohne informativen Schwerpunkt zum Thema
Agenda2030 und SDGs
• Institutionelle Förderung (z.B. Mitgliederversammlungen), Spendenläufe und reine
Spendensammlungen, Veranstaltungen, die ausschließlich oder überwiegend der
Selbstdarstellung dienenSeite 4 von 8
C) Zielgruppen
Zu den Zielgruppen im Förderprogramm gehören neben bereits engagierten und aktiven
Bonner Bürgerinnen und Bürgern insbesondere Personen, die sich bisher nicht oder nur
wenig mit entwicklungspolitischen Fragestellungen oder Fragestellungen und Themen der
Nachhaltigkeit befasst haben und noch über wenig bzw. keine Kenntnisse über die Agenda
2030 verfügen.
Förderung und Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Maßnahme
A) Rechtliche Rahmenbedingungen
Zuschüsse werden grundsätzlich nur für Maßnahmen gewährt, die noch nicht begonnen
wurden. In begründeten Einzelfällen kann auf Risiko des Antragstellers/ der Antragstellerin
ein frühzeitiger Maßnahmenbeginn beantragt werden. Aus der Entscheidung über einen
vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann nicht abgeleitet werden, dass der AEIWWA den
Förderantrag bewilligen wird.
B) Art und Umfang der Förderung
• Der Zuschuss beträgt pro Maßnahme maximal 3.500€. Der Finanzierungsplan dient als
Grundlage.
• Eine höhere Förderung kann bei begründetem Einzelfall zugelassen werden, insbesondere
dann, wenn mehrere Gruppen/Träger an einem größeren Projekt beteiligt sind.
• Die Fördermittel werden als Festbetragsfinanzierung bewilligt.
• Die Maßnahmen müssen in sich abgeschlossen sein.
• Die Eigenleistung der Antragsteller ist zu belegen, muss im angemessenen Verhältnis
zueinander im Hinblick auf das Projektziel stehen und muss mindestens 25% der zu-
schussfähigen Gesamtausgaben der beantragten Maßnahme betragen. Hierzu können
auch haupt- und ehrenamtliche Personalkosten gehören. Qualifizierte ehrenamtliche
Arbeit kann mit 17,90 Euro/Stunde brutto in Wert gesetzt werden. Einfache Hilfs- und
Unterstützungstätigkeiten (z.B. Kopieren u. ä.) können mit 10,00 Euro/Stunde brutto
angesetzt werden.
• Die Eigenleistung kann auch durch sonstige Einnahmen (Drittmittel, Spenden) erbracht
werden.
• Mittel anderer Zuschussgeber sind vorrangig zu verwenden. Nicht benötigte Restmittel
aus der Zuwendung der Bundesstadt Bonn sind zurückzugeben.
• Einnahmen inkl. der Fördermittel dürfen die Summe der Ausgaben nicht übersteigen.
• Der Förderzeitraum beginnt mit Beschluss des Ausschusses für Europa, Internationales,
Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit. Über die entsprechenden Fristen informiert die
Bundesstadt Bonn in den Bewerbungsaufrufen. Grundsätzlich sind nur Ausgaben
zuwendungsfähig, die im Förderzeitraum anfallen. Dies bedeutet: Die Leistungen müssen
im Förderzeitraum erbracht worden sein und die Rechnungen müssen im Förderzeitraum
erstellt und bezahlt worden sein.
• Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb
von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird.Seite 5 von 8
C) Zusätzliche zuschussfähige Ausgaben
1) Unterkunft
Alle projektbezogenen Ausgaben für Unterkunft werden grundsätzlich entsprechend der
Vorgaben des Landesreisekostengesetzes NRW als zuschussfähig anerkannt, sofern sie
tatsächlich anfallen (keine Pauschalen!).
Übernachtungsgeld ist bis zu einer Höhe von 60€ zuschussfähig. In begründeten
Ausnahmefällen können Ausgaben von mehr als 60€ für eine Übernachtung abgerechnet
werden.
2) Fahrtkosten
Alle projektbezogenen Fahrtkosten werden grundsätzlich entsprechend der Vorgaben des
Landesreisekostengesetzes NRW (LRKG) als zuschussfähig anerkannt.
• Bei Flügen und Bahnreisen werden grundsätzlich nur die notwendigen Kosten der
niedrigsten Klasse erstattet.
• Bei Benutzung eines eigenen PKW sind 30 ct/km abrechenbar.
D) Förderhinweis bei Publikationsmaterial
• Geplantes Publikationsmaterial ist in dem Antrag möglichst detailliert zu beschreiben
(Format, Seitenzahl, geplante Auflage etc.).
 Druckerzeugnisse sollen grundsätzlich klimaneutral hergestellt werden.
• Auf die Förderung der Maßnahme(n) durch die Bundesstadt Bonn ist in allen Druckerzeug-
nissen (s.o.) und audiovisuellen Medien sowie Webseiten, die im Zusammenhang mit
der Maßnahme erstellt werden, hinzuweisen. Dabei soll je nach Kontext folgender
Standardsatz verwendet werden: "Mit finanzieller Unterstützung durch die Bundesstadt
Bonn".
• Im Impressum von Druck- und Medienerzeugnissen ist folgender Hinweis hinzuzufügen:
"Der Herausgeber ist für den Inhalt allein verantwortlich"
• Das aktuelle Logo der Bundesstadt Bonn ist grundsätzlich zu verwenden und kann per Mail
unter jennifer.wetjen@bonn.de angefragt werden.
E) Teilnehmendenzahl
Der Förderantrag soll die Angabe enthalten, wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei
der Fördermaßnahme erwartet werden. Nach Abschluss der Maßnahme soll im
Verwendungsnachweis die tatsächliche Teilnehmerzahl angegeben werden.
F) Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
• Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks
verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
Aufträge sind grundsätzlich auf Grundlage einer dokumentierten Markterkundung zu
erteilen.
• Bei Lieferleistungen sind nach Möglichkeit Produkte zu verwenden, die unter Beachtung
von Nachhaltigkeitskriterien hergestellt worden sind.Seite 6 von 8
G) Änderung der Maßnahme - Umwidmung
• Die Maßnahme ist entsprechend dem im Antrag bzw. im Fördervertrag festgelegten
Förderzweck durchzuführen.
• Änderungen gegenüber dem Antrag sind der Bundesstadt Bonn vor Durchführung der
geförderten Maßnahme unaufgefordert anzugeben und zustimmungspflichtig.
• Die Bundesstadt Bonn kann insbesondere den Bewilligungsbescheid widerrufen, wenn die
Maßnahme nicht entsprechend dem Antrag/Bewilligungsbescheid durchgeführt wurde
oder der Nachweis der Aufwendungen nicht rechtzeitig vorgelegt wird. Zu Unrecht
erhaltene Zuschüsse, insbesondere aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben
sind zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.
• Beleidigungen und extremistische Äußerungen in Publikationen und Veranstaltungen
können zur Einstellung der Förderung und Rückforderung von Zuschussmitteln führen.
H) Mittelanforderung
Die Anforderung der Mittel kann formlos per E-Mail an den unten angegebenen Kontakt
erfolgen. In der E-Mail sollte das bewilligte Projekt, der Förderbetrag und die
Bankverbindung angegeben werden.
Verwendungsnachweis
Folgende Abrechnungsunterlagen sind innerhalb von acht Wochen nach Ende des
Förderzeitraums der Bundesstadt Bonn einzureichen damit die Auszahlung der bewilligten
Fördersumme in voller Höhe sichergestellt werden kann:
• Sachbericht: Bitte achten Sie darauf, dass die Durchführung der Maßnahme beschrieben
und die erreichten Maßnahmenziele, Zielgruppe(n) und Teilnehmerzahlen genannt
werden.
• ggf. Presseberichte/Zeitungsartikel/Belegexemplare/Einladungen/Adressatenkreis
• Zahlenmäßiger Nachweis/ Soll-Ist-Vergleich der Ausgaben und Finanzierung
• Belegliste: Bitte führen Sie alle im Rahmen der Maßnahme angefallenen Ausgaben und
Einnahmen auf.
• Belege: Alle für die Maßnahme angefallenen Rechnungen, Quittungen und Zahlungs-
belege im Original
• Bitte nummerieren Sie alle Belege entsprechend der Belegliste und kleben Sie sie
übersichtlich auf.
Weitere Informationen zu den benötigten Dokumenten finden Sie in den Förderrichtlinien
und auf www.bonn.de/aeiwwa-foerdermittel.
Die Zuwendung wird unter der Bedingung bewilligt, dass der Stadt ein umfassendes
Prüfrecht eingeräumt wird. Danach ist die Bundesstadt Bonn berechtigt, Bücher, Belege und
sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die Verwendung der
Zuwendung durch Einsicht in die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen. Der
Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und kostenfrei zu
überlassen sowie die gewünschten Auskünfte zu erteilen. In den Fällen, in denen der
Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten
darf, sind diese Rechte der Bundesstadt Bonn auch Dritten gegenüber sicherzustellen.
Nicht verausgabte Mittel sind unverzüglich der Bundesstadt Bonn anzuzeigen.Seite 7 von 8
Der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die
Einzelzahlungen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren,
sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere
Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
Kontakt:
Bundesstadt Bonn
Amt für Internationales und globale Nachhaltigkeit
Jennifer Wetjen
Altes Rathaus, Markt
53111 Bonn
E-Mail: jennifer.wetjen@bonn.de
Tel.: 0228 – 77 34 90Seite 8 von 8

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Datenstand: 02.11.2026, 20:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de