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230058 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich

Bürgerantrag: Kein Parkverbot in der Julius-Plücker-Straße

Nummer
230058
Art
Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Veröffentlicht
06.01.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 06.01.2023
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 31.01.2023

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 31.01.2023 Entscheidung federführend
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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
öffentlich
230058
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung
Dezernat:
Dez. OB
06.01.2023
Bürgerantrag: Kein Parkverbot in der Julius-
Plücker-Straße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 31.01.2023 Entscheidung
Inhalt des Bürgerantrages
Der Antrag richtet sich gegen die Einführung eines Parkverbotes in der Julius-
Plücker-Straße (Bezug zu DS 222358).
Einzelheiten ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Anlage/n
1 Bürgerantrag (öffentlich)
2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 4
Datum
06.01.2023
Anrede
Frau
Herr
ohne Anrede
Vorname Nachname
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
Telefon E-Mail
Betreff
Errichtung eines Halteverbotes in der Julius-Plücker-Straße
Ihr Antrag
Hiermit stelle ich den Antrag die beabsichtigte Einrichtung eines Halteverbotes auf der rechten Seite der Julius-
Plücker-Straße
abzulehnen und Fahrradfahrenden nicht die Möglichkeit zu gewähren, die Julius-Plücker-Straße in
Gegenrichtung zu befahren.
PDF erstellt mit: www.form-solutions.de
Artikel-Nr.: KFAS_01_002
ID=KFAS_01_002
mYyAGvDt
06.01.23 12:12Seite 2 von 4
Begründung des Antrags
Begründung:
Die
Wohnsiedlung angrenzend an der Julius-Plücker-Straße umfasst mehr als
100 Wohneinheiten mit entsprechnden Einwohnern (weit mehr als 100
Personen).
Aktuell steht für diesen Straßenzug lediglich ein öffentliches
Parkangebot von ca. 70 Parkplätzen zur Verfügung.
Bereits jetzt muss man sich häufig einen Parkplatz in der näheren und
auch weiteren Umgebung suchen.
Diese Situation wurde erst kürzlich dadurch verschärft, dass in der
angrenzenden Luisenstraße eine Vielzahl von Parkplätzen durch die
Straßenverkehrsbehörde Bonn abgeschafft wurde.
Aktuell ist das beidseitige Parken in der Julius-Plücker-Straße erlaubt -
es gibt keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs,
da die Restbreite der Fahrbahn die in der Rechtsprechung geforderten
3,05 Meter erfüllt.
Gründe der Sicherheit oder Ordnung (§ 45 Abs. 1 StVO) für die
Aufstellung von neuen Verkehrszeichen liegen somit nicht vor.
Die Errichtung eins Halteverbotes auf der rechten Seite führte zu einem
Verlust von ca. 33 Parkmöglichkeiten; dies wiederrum zu einer
unerträglichen Parksituation für die Anwohner.
Diese Situation könnte auch nicht durch die Schaffung von privaten
Parkplätzen behoben werden, da die Stadtsatzung der Stadt Bonn dies
ausdrücklich untersagt!
Die Anwohner haben das Gefühl, dass die Stadt Bonn hier nicht eine
Gefahrensituation beheben, sondern den Fahrradfahrenden die Möglichkeit
eröffnen will entgegen der Einbahnstraße die Julius-Plücker-Straße zu
befahren.
Hierfür steht aktuell keine ausreichende Restfahrbahnbreite in Höhe von
mindestens 3, 50 Metern zur Verfügung.
Der erste Versuch dies möglich zu machen ist bereits dadurch
gescheitert, dass dadurch eine kritische Häufung von Gefahrensituationen
eingetreten war und Unfälle nur durch Zufall nicht stattfanden.
Erschwerend käme hier noch hinzu, dass die Einbahnstraße bereits in der
Geißlerstraße als gemeinsamer Straßenzug mit gefährlicher 90 Gradkurve
beginnt.
Folglich müsste bei einer Nutzung durch Fahrradfahrende auch in der
Geißlerstraße eine Haltverbotszone eingerichtet werden, da auch dort
keine ausreichnede Restbreite vorläge.
Dies würde zum Wegfall weiterer 12 Parkplätze führen.
Fazit:
Aus meiner Sicht gibt es aktuell keine Gefahrenlage, die die Einrichtung
eines Halteverbotes rechtfertigt.
Darüber hinaus steht das vermeintliche Ziel der Erlaubnis
Fahrradfahrenden die Nutzung der Julius-Plücker-Straße / Geißlerstraße
in Gegenrichtung zu ermöglichen in einem krassen Mißverhältnis zu den
Rechten der Anwohner,
zumal die Fahrradfahrenden dadurch keine Weg oder Zeitersparnis hätten,
da die anliegenden Straßen parallel verlaufen.
Die Verhältnismäßigkeit ist weder im engeren Sinne noch im weiteren
Sinne gewahrt und die Maßnahme wäre dadurch unrechtmäßig.
PDF erstellt mit: www.form-solutions.de
Artikel-Nr.: KFAS_01_002Seite 3 von 4
Bereits jetzt gibt es eine große Unruhe innerhalb der Anwohner.
Eine Anfechtungsklage gemäß § 35 VwGO bei Einrichtung des Halteverbotes
ist bereits beschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Hiermit bestätige ich, dass ich seit mindestens drei Monaten in Bonn wohne.
PDF erstellt mit: www.form-solutions.de
Artikel-Nr.: KFAS_01_002Seite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 01:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de