230058 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Bürgerantrag: Kein Parkverbot in der Julius-Plücker-Straße
Kerndaten
- Nummer
- 230058
- Art
- Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
- Veröffentlicht
- 06.01.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich öffentlich 230058 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung Dezernat: Dez. OB 06.01.2023 Bürgerantrag: Kein Parkverbot in der Julius- Plücker-Straße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 31.01.2023 Entscheidung Inhalt des Bürgerantrages Der Antrag richtet sich gegen die Einführung eines Parkverbotes in der Julius- Plücker-Straße (Bezug zu DS 222358). Einzelheiten ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag. Anlage/n 1 Bürgerantrag (öffentlich) 2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 4 Datum 06.01.2023 Anrede Frau Herr ohne Anrede Vorname Nachname Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Telefon E-Mail Betreff Errichtung eines Halteverbotes in der Julius-Plücker-Straße Ihr Antrag Hiermit stelle ich den Antrag die beabsichtigte Einrichtung eines Halteverbotes auf der rechten Seite der Julius- Plücker-Straße abzulehnen und Fahrradfahrenden nicht die Möglichkeit zu gewähren, die Julius-Plücker-Straße in Gegenrichtung zu befahren. PDF erstellt mit: www.form-solutions.de Artikel-Nr.: KFAS_01_002 ID=KFAS_01_002 mYyAGvDt 06.01.23 12:12Seite 2 von 4 Begründung des Antrags Begründung: Die Wohnsiedlung angrenzend an der Julius-Plücker-Straße umfasst mehr als 100 Wohneinheiten mit entsprechnden Einwohnern (weit mehr als 100 Personen). Aktuell steht für diesen Straßenzug lediglich ein öffentliches Parkangebot von ca. 70 Parkplätzen zur Verfügung. Bereits jetzt muss man sich häufig einen Parkplatz in der näheren und auch weiteren Umgebung suchen. Diese Situation wurde erst kürzlich dadurch verschärft, dass in der angrenzenden Luisenstraße eine Vielzahl von Parkplätzen durch die Straßenverkehrsbehörde Bonn abgeschafft wurde. Aktuell ist das beidseitige Parken in der Julius-Plücker-Straße erlaubt - es gibt keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs, da die Restbreite der Fahrbahn die in der Rechtsprechung geforderten 3,05 Meter erfüllt. Gründe der Sicherheit oder Ordnung (§ 45 Abs. 1 StVO) für die Aufstellung von neuen Verkehrszeichen liegen somit nicht vor. Die Errichtung eins Halteverbotes auf der rechten Seite führte zu einem Verlust von ca. 33 Parkmöglichkeiten; dies wiederrum zu einer unerträglichen Parksituation für die Anwohner. Diese Situation könnte auch nicht durch die Schaffung von privaten Parkplätzen behoben werden, da die Stadtsatzung der Stadt Bonn dies ausdrücklich untersagt! Die Anwohner haben das Gefühl, dass die Stadt Bonn hier nicht eine Gefahrensituation beheben, sondern den Fahrradfahrenden die Möglichkeit eröffnen will entgegen der Einbahnstraße die Julius-Plücker-Straße zu befahren. Hierfür steht aktuell keine ausreichende Restfahrbahnbreite in Höhe von mindestens 3, 50 Metern zur Verfügung. Der erste Versuch dies möglich zu machen ist bereits dadurch gescheitert, dass dadurch eine kritische Häufung von Gefahrensituationen eingetreten war und Unfälle nur durch Zufall nicht stattfanden. Erschwerend käme hier noch hinzu, dass die Einbahnstraße bereits in der Geißlerstraße als gemeinsamer Straßenzug mit gefährlicher 90 Gradkurve beginnt. Folglich müsste bei einer Nutzung durch Fahrradfahrende auch in der Geißlerstraße eine Haltverbotszone eingerichtet werden, da auch dort keine ausreichnede Restbreite vorläge. Dies würde zum Wegfall weiterer 12 Parkplätze führen. Fazit: Aus meiner Sicht gibt es aktuell keine Gefahrenlage, die die Einrichtung eines Halteverbotes rechtfertigt. Darüber hinaus steht das vermeintliche Ziel der Erlaubnis Fahrradfahrenden die Nutzung der Julius-Plücker-Straße / Geißlerstraße in Gegenrichtung zu ermöglichen in einem krassen Mißverhältnis zu den Rechten der Anwohner, zumal die Fahrradfahrenden dadurch keine Weg oder Zeitersparnis hätten, da die anliegenden Straßen parallel verlaufen. Die Verhältnismäßigkeit ist weder im engeren Sinne noch im weiteren Sinne gewahrt und die Maßnahme wäre dadurch unrechtmäßig. PDF erstellt mit: www.form-solutions.de Artikel-Nr.: KFAS_01_002Seite 3 von 4 Bereits jetzt gibt es eine große Unruhe innerhalb der Anwohner. Eine Anfechtungsklage gemäß § 35 VwGO bei Einrichtung des Halteverbotes ist bereits beschlossen. Mit freundlichen Grüßen Hiermit bestätige ich, dass ich seit mindestens drei Monaten in Bonn wohne. PDF erstellt mit: www.form-solutions.de Artikel-Nr.: KFAS_01_002Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de