230036-01 · Mitteilungsvorlage
Beteiligung des Naturschutzbeirates in Bebauungsplanverfahren durch die Untere Naturschutzbehörde
Kerndaten
- Nummer
- 230036-01
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 18.01.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Naturschutzbeirates Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 230036-01 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Beteiligung des Naturschutzbeirates in Bebauungsplanverfahren durch die Untere Naturschutzbehörde Beratungsfolge Naturschutzbeirat 18.01.2023 Kenntnisnahme Ergänzende Stellungnahme: Nach dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11.04.1990 „Beiräte bei den Landschaftsbehörden, Landschaftswacht“ sind die Naturschutzbeiräte vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Naturschutzbehörde in angemessener Form und Frist zu hören. Dazu gehört auch die Behandlung von Flächennutzungsplänen sowie von bedeutenden Bebauungsplänen. Die Beteiligung des Naturschutzbeirates in Bauleitplanverfahren wurde im Jahre 2018 durch die Mitteilungsvorlage Drucksachen-Nr. 1610095NV3 konkretisiert und mit dem Naturschutzbeirat abgestimmt. Die Beteiligung des Naturschutzbeirates bei bedeutenden Bebauungsplänen erfolgt danach im Zusammenhang mit der Beteiligung Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch. Nimmt der Naturschutzbeirat zu einem bedeutenden Bebauungsplanverfahren Stellung, berücksichtigt die Untere Naturschutzbehörde die Einwendungen und Empfehlungen des Naturschutzbeirates in ihrer Stellungnahme, soweit diese ihren Aufgabenbereich betreffen. In der nächstmöglichen Sitzung wird der Naturschutzbeirat über die eingereichte Stellungnahme des Beirates sowie die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde in Form einer Mitteilungsvorlage unterrichtet. Sowohl die Stellungnahme des Beirates wie auch die Stellungnahme der UNB werden der Mitteilungsvorlage beigefügt. Anlage/n 2 Beteiligung NB in BLP-Verfahen / DS 1610095NV3 (öffentlich) 3 Ablaufschema - Beteiligung NB in BLP-Verfahren (öffentlich)Seite 1 von 6 Bundesstadt Bonn TOP Der Oberbürgermeister BE Amt 56 Mitteilungsvorlage - öffentlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW Drucksachen-Nr. 1610095NV3 Externe Dokumente Eingang Ratsbüro Übersichtsschema 31.08.2018 Betreff Beteiligung des Naturschutzbeirates in Bauleitplan-Verfahren Finanzielle Auswirkungen Stellenplanmäßige Auswirkungen Ja, sh. Begründung X Nein Ja, sh. Begründung X Nein Verwaltungsinterne Abstimmung Datum Unterschrift Federführung: Amt 56 30.08.2018 gez. Dr. Zolondek Amt 61 23.08.2018 gez. Isselmann Dez. III 31.08.2018 gez. Wiesner Genehmigung/Freigabe durch OB 31.08.2018 gez. Sridharan Beratungsfolge Sitzung Ergebnis Naturschutzbeirat 13.09.2018 Inhalt der Mitteilung Zur frühzeitigen Beteiligung des Naturschutzbeirates in Bauleitplan- verfahren entsprechend den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes und des Beiratserlasses wurde ein neues Beteiligungsverfahren erarbei- tet. Die Beteiligung des Naturschutzbeirates erfolgt künftig durch die Untere Naturschutzbehörde. Seinerzeit wurde festgehalten, dass die in der Stadt Bonn geübte Pra- xis bei der Einbringung von Verwaltungsvorlagen im Rahmen der politi- schen Beratungen über die Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Bebauungsplänen nicht immer zu zufriedenstellenden Abstimmungser- gebnissen geführt hat, da es zum Beispiel schwierig ist, Anregungen des Beirates in die städtebauliche Planung einfließen zu lassen, wenn diese bereits sehr fortgeschritten ist. Dies hat Auswirkungen auf die Beratungsfolge oder die Anregungen des Naturschutzbeirates können nicht berücksichtigt werden. Das optimierte Ablaufschema, die Rechtsgrundlagen und die Beteili- gungsfälle sind nachfolgend ausführlich dargestellt: I. Verfahrensweg: 1. Rechtsgrundlagen Der Runderlass „Beiräte bei den Landschaftsbehörden, Landschaftswacht“ vom 11.04.1990 führt unter Ziffer 1.27.1 aus, dass die Beiräte in an- gemessener Form und Frist u. a. bei Beteiligungen der Unteren Natur-Seite 2 von 6 schutzbehörde (UNB) bei der Behandlung von Flächennutzungsplänen und bedeutenden Bebauungsplänen zu hören sind. Die Beteiligung des Beirats erfolgt in der Regel im Rahmen der regulär vorgesehenen Sitzungen des Naturschutzbeirates. Gemäß o. g. Runderlass Ziffer 2.2 ist für die zahlreichen in Betracht kommenden Beteiligungs- fälle nicht zwingend eine ebenso häufige Zahl an Beiratssitzungen er- forderlich. Bei Entscheidungen, die nicht bis zur nächsten Sitzung des Beirates aufgeschoben werden können („unaufschiebbare Entscheidungen“) besteht die Möglichkeit (gem. § 70 Abs. 7 LNatSchG NRW und o. g. Rund- erlass, Ziffer 2.2), den Vorsitzenden stellvertretend für den Natur- schutzbeirat zu beteiligen. 2. Beteiligung der UNB im Rahmen der Bauleitplanung Im Rahmen von Bauleitplanverfahren (Änderungen des Flächennutzungs- plans und Aufstellung oder Änderung von Bebauungs-plänen) wird die UNB im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli- cher Belange (TÖB) gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt und gibt hierzu eine entsprechende Stellungnahme ab. Hierbei handelt es sich um die frühzeitige Träger-Beteiligung, bei der in Form einer Stellungnahme möglichst alle Natur und Landschaft betreffenden Belange eingebracht werden, damit diese dann bei der Weiterführung des Verfah- rens entsprechend in die Abwägung einfließen können. In der Regel beträgt die Frist zur Stellungnahme für alle Beteiligte gemäß BauGB einen Monat. Eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Stellungnahme, z. B. um eine Beteiligung des gesamten Naturschutz- beirates in einer regulären Sitzung zu ermöglichen, ist im BauGB nicht vorgesehen. Zudem soll die Beiratsbeteiligung (gem. Ziffer 2.2 letzter Absatz des o.g. Erlasses) nicht zu verzögerten Entscheidungen der UNB führen. Im Falle der Bauleitplanverfahren darf die Beiratsbeteiligung also nicht zu einer Verzögerung der Abgabe der Stellungnahme der UNB führen, da diese dann aus formalen Gründen unberücksichtigt bliebe. 3. Prozedere der Beteiligung des Beirats Die UNB entscheidet auf Grundlage der Vereinbarung mit dem Natur- schutzbeirat, ob die eingehenden Bebauungspläne als „bedeutend“ zu be- urteilen sind und veranlasst die Anhörung des Beirates dementspre- chend. Sofern innerhalb der unter Punkt 2. genannten Fristsetzungen keine Sitzung des Naturschutzbeirates terminiert ist, ist die Beteiligung des Beirates (Anhörungsrecht) in den Bauleitplan-Verfahren regelmäßig als „unaufschiebbar“ zu beurteilen, so dass eine Beteiligung durch den Vorsitzenden erfolgt (§ 70 Abs. 7 LNG NRW). Alle Mitglieder des Beirats werden umgehend in geeigneter Form (im Re- gelfall Übersendung von Daten per E-Mail) über den Beteiligungsfall informiert. Eine Einsichtnahme der Dokumente bei der UNB ist nach Ab- sprache ebenso möglich. Falls aus ihrer Sicht eine inhaltliche Stel- lungnahme bzw. ein Hinweis des Beirates gewünscht werden oder Bera- tungsbedarf gesehen wird, besteht Gelegenheit sich diesbezüglich in- nerhalb von fünf Tagen nach Versendung dieser E-Mail mit dem Vorsit-Seite 3 von 6 zenden in Verbindung zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist darf der Vor- sitzende davon ausgehen, dass keine Rückmeldungen mehr erfolgen. Unabhängig von dem Beratungsergebnis mit weiteren Mitgliedern des Bei- rates bleibt es gegenüber der UNB formell eine Vorsitzenden- beteiligung und ggf. –entscheidung. Aufgrund der einmonatigen TÖB-Beteiligungsfrist nach Baugesetzbuch kann eine Anhörung des Naturschutzbeirates im Rahmen einer Sitzung mit einem ordentlichen Tagesordnungspunkt im Regelfall nicht erfolgen. 4. Anhörungsergebnis Möchte sich der Naturschutzbeirat zu einem Bauleitplan äußern, so soll dies in Form einer schriftlichen Stellungnahme erfolgen (bevorzugt per E-Mail). Die Untere Naturschutzbehörde berücksichtigt die Einwendungen und Empfehlungen des Beirates in ihrer Stellungnahme, soweit diese den Aufgabenbereich der Unteren Naturschutzbehörde betreffen. Die UNB gibt in jedem Falle nach der Beratung durch den Beirat ihre Stellungnahme als TÖB fristgerecht ab. In der nächst möglichen Sitzung wird der Naturschutzbeirat über die Beteiligungen in der Bauleitplanung in Form eine Mitteilungsvorlage informiert. Die ggf. eingereichte Stellungnahme des Beirates sowie die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde werden der Vorlage beige- fügt. Der Vorsitzende berichtet in der Sitzung über stattgefundene Vorsitzendenentscheidungen. II. Flächennutzungspläne und bedeutende Bebauungspläne: Beiratserlass: 1.2.7 Generell sind die Beiräte vor allen wichtigen Entscheidungen und Maß- nahmen der Landschaftsbehörde in angemessener Form und Frist zu hören. 1.2.7.1 Als wichtige Entscheidungen und Maßnahmen der Unteren Landschafts- behörde sind stets anzusehen: - Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde bei der Behandlung von Flächennutzungsplänen und bedeutenden Bebauungsplänen. 1. Flächennutzungsplanung Der Naturschutzbeirat wird bei allen Flächennutzungsplanänderungen so- wie –aufstellungen von der Unteren Naturschutzbehörde angehört. Die Anhörung erfolgt im Rahmen der TÖB-Beteiligung der Unteren Natur- schutzbehörde. 2. Bebauungspläne Bedeutende Bebauungspläne werden wie folgt definiert: - Abweichung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes oder einer Verordnung - Betroffenheit von geschützten Teilen von Natur und Landschaft durch den Bebauungsplan (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzge-Seite 4 von 6 biete, geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlich geschützte Biotope, geschützte Alleen, Naturdenkmale) Nach der Beratung mit dem Beiratsvorsitzenden und der stellvertreten- den Vorsitzenden wurden zudem folgende Kriterien für eine Beteiligung festgelegt: - Betroffenheit von Biotopkatasterflächen gem. Biotopkataster des LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nord- rhein-Westfalen) - Flächen, auf denen nachweislich planungsrelevante Arten gem. LINFOS (Landschaftsinformationssammlung des LANUV) kartiert wur- den. Die Anhörung erfolgt im Rahmen der TÖB-Beteiligung der Unteren Natur- schutzbehörde.Seite 5 von 6 Sitzung Naturschutzbeirat am 13.09.2018 Untere Naturschutzbehörde Stadt Bonn Verfahren zur Beteiligung des Naturschutzbeirates bei der Stadt Bonn im Bauleitplanverfahren 1 Woche Alle FNPs + bedeutende B- Pläne UNB wird als TÖB im Bauleitplan- Verfahren beteiligt. Frist zur Abgabe einer Stellungnahme: 1 Monat (gem. BauGB) Anhörung des NB über Beiratsvorsitz/ Stellvertretung – Versandt der Unterlagen per E-Mail Frist mögl. 2 Wochen Eingang der Stellungnahme des Naturschutzbeirats bei der UNB (mögl. per E-Mail) oder kein Beratungsbedarf UNB gibt Ihre St. als TÖB unter Berücksichtigung der St. des NB fristgerecht ab Nächste Beiratssitzung: Mitteilungsvorlage mit NB- Stellungnahme sowie UNB- Stellungnahme (nachrichtlich) 1 Monat Informierung der Beiratsmitglieder per Mail Ggf. Beratungen der Beiratsmitglieder untereinander Ggf. Erarbeitung einer Stellungnahme zum BLP- VerfahrenSeite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de