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230036-01 · Mitteilungsvorlage

Beteiligung des Naturschutzbeirates in Bebauungsplanverfahren durch die Untere Naturschutzbehörde

Nummer
230036-01
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
18.01.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 18.01.2023 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 796,6 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 230036 Stellungnahmen des Naturschutzbeirates zu den Bebauungsplanverfahren - 6320-2 "Campus Rochusstraße" - 6823-1 "Siegburger Straße" - 6122-1 "Grootestraße/Lenaustraße"

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
230036-01
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Beteiligung des Naturschutzbeirates in
Bebauungsplanverfahren durch die Untere
Naturschutzbehörde
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat 18.01.2023 Kenntnisnahme
Ergänzende Stellungnahme:
Nach dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft vom 11.04.1990 „Beiräte bei den Landschaftsbehörden,
Landschaftswacht“ sind die Naturschutzbeiräte vor allen wichtigen
Entscheidungen und Maßnahmen der Naturschutzbehörde in angemessener
Form und Frist zu hören. Dazu gehört auch die Behandlung von
Flächennutzungsplänen sowie von bedeutenden Bebauungsplänen.
Die Beteiligung des Naturschutzbeirates in Bauleitplanverfahren wurde im
Jahre 2018 durch die Mitteilungsvorlage Drucksachen-Nr. 1610095NV3
konkretisiert und mit dem Naturschutzbeirat abgestimmt.
Die Beteiligung des Naturschutzbeirates bei bedeutenden Bebauungsplänen
erfolgt danach im Zusammenhang mit der Beteiligung Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch.
Nimmt der Naturschutzbeirat zu einem bedeutenden Bebauungsplanverfahren
Stellung, berücksichtigt die Untere Naturschutzbehörde die Einwendungen und
Empfehlungen des Naturschutzbeirates in ihrer Stellungnahme, soweit diese
ihren Aufgabenbereich betreffen. In der nächstmöglichen Sitzung wird der
Naturschutzbeirat über die eingereichte Stellungnahme des Beirates sowie die
Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde in Form einer
Mitteilungsvorlage unterrichtet. Sowohl die Stellungnahme des Beirates wie
auch die Stellungnahme der UNB werden der Mitteilungsvorlage beigefügt.
Anlage/n
2 Beteiligung NB in BLP-Verfahen / DS 1610095NV3 (öffentlich)
3 Ablaufschema - Beteiligung NB in BLP-Verfahren (öffentlich)Seite 1 von 6
Bundesstadt Bonn TOP
Der Oberbürgermeister BE
Amt 56 Mitteilungsvorlage
- öffentlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW
Drucksachen-Nr.
1610095NV3
Externe Dokumente Eingang Ratsbüro
Übersichtsschema 31.08.2018
Betreff
Beteiligung des Naturschutzbeirates in Bauleitplan-Verfahren
Finanzielle Auswirkungen Stellenplanmäßige Auswirkungen
Ja, sh. Begründung X Nein Ja, sh. Begründung X Nein
Verwaltungsinterne Abstimmung Datum Unterschrift
Federführung: Amt 56 30.08.2018 gez. Dr. Zolondek
Amt 61 23.08.2018 gez. Isselmann
Dez. III 31.08.2018 gez. Wiesner
Genehmigung/Freigabe durch OB 31.08.2018 gez. Sridharan
Beratungsfolge Sitzung Ergebnis
Naturschutzbeirat 13.09.2018
Inhalt der Mitteilung
Zur frühzeitigen Beteiligung des Naturschutzbeirates in Bauleitplan-
verfahren entsprechend den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes
und des Beiratserlasses wurde ein neues Beteiligungsverfahren erarbei-
tet. Die Beteiligung des Naturschutzbeirates erfolgt künftig durch die
Untere Naturschutzbehörde.
Seinerzeit wurde festgehalten, dass die in der Stadt Bonn geübte Pra-
xis bei der Einbringung von Verwaltungsvorlagen im Rahmen der politi-
schen Beratungen über die Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder
von Bebauungsplänen nicht immer zu zufriedenstellenden Abstimmungser-
gebnissen geführt hat, da es zum Beispiel schwierig ist, Anregungen
des Beirates in die städtebauliche Planung einfließen zu lassen, wenn
diese bereits sehr fortgeschritten ist. Dies hat Auswirkungen auf die
Beratungsfolge oder die Anregungen des Naturschutzbeirates können
nicht berücksichtigt werden.
Das optimierte Ablaufschema, die Rechtsgrundlagen und die Beteili-
gungsfälle sind nachfolgend ausführlich dargestellt:
I. Verfahrensweg:
1. Rechtsgrundlagen
Der Runderlass „Beiräte bei den Landschaftsbehörden, Landschaftswacht“
vom 11.04.1990 führt unter Ziffer 1.27.1 aus, dass die Beiräte in an-
gemessener Form und Frist u. a. bei Beteiligungen der Unteren Natur-Seite 2 von 6
schutzbehörde (UNB) bei der Behandlung von Flächennutzungsplänen und
bedeutenden Bebauungsplänen zu hören sind.
Die Beteiligung des Beirats erfolgt in der Regel im Rahmen der regulär
vorgesehenen Sitzungen des Naturschutzbeirates. Gemäß o. g. Runderlass
Ziffer 2.2 ist für die zahlreichen in Betracht kommenden Beteiligungs-
fälle nicht zwingend eine ebenso häufige Zahl an Beiratssitzungen er-
forderlich. Bei Entscheidungen, die nicht bis zur nächsten Sitzung des
Beirates aufgeschoben werden können („unaufschiebbare Entscheidungen“)
besteht die Möglichkeit (gem. § 70 Abs. 7 LNatSchG NRW und o. g. Rund-
erlass, Ziffer 2.2), den Vorsitzenden stellvertretend für den Natur-
schutzbeirat zu beteiligen.
2. Beteiligung der UNB im Rahmen der Bauleitplanung
Im Rahmen von Bauleitplanverfahren (Änderungen des Flächennutzungs-
plans und Aufstellung oder Änderung von Bebauungs-plänen) wird die UNB
im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli-
cher Belange (TÖB) gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligt und
gibt hierzu eine entsprechende Stellungnahme ab. Hierbei handelt es
sich um die frühzeitige Träger-Beteiligung, bei der in Form einer
Stellungnahme möglichst alle Natur und Landschaft betreffenden Belange
eingebracht werden, damit diese dann bei der Weiterführung des Verfah-
rens entsprechend in die Abwägung einfließen können.
In der Regel beträgt die Frist zur Stellungnahme für alle Beteiligte
gemäß BauGB einen Monat. Eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der
Stellungnahme, z. B. um eine Beteiligung des gesamten Naturschutz-
beirates in einer regulären Sitzung zu ermöglichen, ist im BauGB nicht
vorgesehen.
Zudem soll die Beiratsbeteiligung (gem. Ziffer 2.2 letzter Absatz des
o.g. Erlasses) nicht zu verzögerten Entscheidungen der UNB führen. Im
Falle der Bauleitplanverfahren darf die Beiratsbeteiligung also nicht
zu einer Verzögerung der Abgabe der Stellungnahme der UNB führen, da
diese dann aus formalen Gründen unberücksichtigt bliebe.
3. Prozedere der Beteiligung des Beirats
Die UNB entscheidet auf Grundlage der Vereinbarung mit dem Natur-
schutzbeirat, ob die eingehenden Bebauungspläne als „bedeutend“ zu be-
urteilen sind und veranlasst die Anhörung des Beirates dementspre-
chend.
Sofern innerhalb der unter Punkt 2. genannten Fristsetzungen keine
Sitzung des Naturschutzbeirates terminiert ist, ist die Beteiligung
des Beirates (Anhörungsrecht) in den Bauleitplan-Verfahren regelmäßig
als „unaufschiebbar“ zu beurteilen, so dass eine Beteiligung durch den
Vorsitzenden erfolgt (§ 70 Abs. 7 LNG NRW).
Alle Mitglieder des Beirats werden umgehend in geeigneter Form (im Re-
gelfall Übersendung von Daten per E-Mail) über den Beteiligungsfall
informiert. Eine Einsichtnahme der Dokumente bei der UNB ist nach Ab-
sprache ebenso möglich. Falls aus ihrer Sicht eine inhaltliche Stel-
lungnahme bzw. ein Hinweis des Beirates gewünscht werden oder Bera-
tungsbedarf gesehen wird, besteht Gelegenheit sich diesbezüglich in-
nerhalb von fünf Tagen nach Versendung dieser E-Mail mit dem Vorsit-Seite 3 von 6
zenden in Verbindung zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist darf der Vor-
sitzende davon ausgehen, dass keine Rückmeldungen mehr erfolgen.
Unabhängig von dem Beratungsergebnis mit weiteren Mitgliedern des Bei-
rates bleibt es gegenüber der UNB formell eine Vorsitzenden-
beteiligung und ggf. –entscheidung.
Aufgrund der einmonatigen TÖB-Beteiligungsfrist nach Baugesetzbuch
kann eine Anhörung des Naturschutzbeirates im Rahmen einer Sitzung mit
einem ordentlichen Tagesordnungspunkt im Regelfall nicht erfolgen.
4. Anhörungsergebnis
Möchte sich der Naturschutzbeirat zu einem Bauleitplan äußern, so soll
dies in Form einer schriftlichen Stellungnahme erfolgen (bevorzugt per
E-Mail). Die Untere Naturschutzbehörde berücksichtigt die Einwendungen
und Empfehlungen des Beirates in ihrer Stellungnahme, soweit diese den
Aufgabenbereich der Unteren Naturschutzbehörde betreffen. Die UNB gibt
in jedem Falle nach der Beratung durch den Beirat ihre Stellungnahme
als TÖB fristgerecht ab.
In der nächst möglichen Sitzung wird der Naturschutzbeirat über die
Beteiligungen in der Bauleitplanung in Form eine Mitteilungsvorlage
informiert. Die ggf. eingereichte Stellungnahme des Beirates sowie die
Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde werden der Vorlage beige-
fügt. Der Vorsitzende berichtet in der Sitzung über stattgefundene
Vorsitzendenentscheidungen.
II. Flächennutzungspläne und bedeutende Bebauungspläne:
Beiratserlass:
1.2.7
Generell sind die Beiräte vor allen wichtigen Entscheidungen und Maß-
nahmen der Landschaftsbehörde in angemessener Form und Frist zu hören.
1.2.7.1
Als wichtige Entscheidungen und Maßnahmen der Unteren Landschafts-
behörde sind stets anzusehen:
- Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde bei der Behandlung von
Flächennutzungsplänen und bedeutenden Bebauungsplänen.
1. Flächennutzungsplanung
Der Naturschutzbeirat wird bei allen Flächennutzungsplanänderungen so-
wie –aufstellungen von der Unteren Naturschutzbehörde angehört.
Die Anhörung erfolgt im Rahmen der TÖB-Beteiligung der Unteren Natur-
schutzbehörde.
2. Bebauungspläne
Bedeutende Bebauungspläne werden wie folgt definiert:
- Abweichung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes oder einer
Verordnung
- Betroffenheit von geschützten Teilen von Natur und Landschaft
durch den Bebauungsplan (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzge-Seite 4 von 6
biete, geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlich geschützte
Biotope, geschützte Alleen, Naturdenkmale)
Nach der Beratung mit dem Beiratsvorsitzenden und der stellvertreten-
den Vorsitzenden wurden zudem folgende Kriterien für eine Beteiligung
festgelegt:
- Betroffenheit von Biotopkatasterflächen gem. Biotopkataster des
LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nord-
rhein-Westfalen)
- Flächen, auf denen nachweislich planungsrelevante Arten gem.
LINFOS (Landschaftsinformationssammlung des LANUV) kartiert wur-
den.
Die Anhörung erfolgt im Rahmen der TÖB-Beteiligung der Unteren Natur-
schutzbehörde.Seite 5 von 6
Sitzung Naturschutzbeirat am 13.09.2018
Untere Naturschutzbehörde Stadt Bonn
Verfahren zur Beteiligung des Naturschutzbeirates bei der Stadt Bonn im Bauleitplanverfahren
1 Woche
Alle FNPs +
bedeutende B-
Pläne
UNB wird als TÖB
im Bauleitplan-
Verfahren beteiligt.
Frist zur Abgabe
einer
Stellungnahme:
1 Monat (gem.
BauGB)
Anhörung des NB
über
Beiratsvorsitz/
Stellvertretung –
Versandt der
Unterlagen
per E-Mail
Frist mögl.
2 Wochen
Eingang der
Stellungnahme des
Naturschutzbeirats
bei der UNB
(mögl. per E-Mail)
oder kein
Beratungsbedarf
UNB gibt Ihre St.
als TÖB unter
Berücksichtigung
der St. des NB
fristgerecht ab
Nächste
Beiratssitzung:
Mitteilungsvorlage
mit NB-
Stellungnahme
sowie
UNB-
Stellungnahme
(nachrichtlich)
1 Monat
Informierung der
Beiratsmitglieder per Mail
Ggf. Beratungen der
Beiratsmitglieder untereinander
Ggf. Erarbeitung einer
Stellungnahme zum BLP-
VerfahrenSeite 6 von 6

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Datenstand: 02.11.2026, 23:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de