230036 · Mitteilungsvorlage
Stellungnahmen des Naturschutzbeirates zu den Bebauungsplanverfahren - 6320-2 "Campus Rochusstraße" - 6823-1 "Siegburger Straße" - 6122-1 "Grootestraße/Lenaustraße"
Kerndaten
- Nummer
- 230036
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 09.01.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Naturschutzbeirates Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (52.394 Zeichen)
Mitteilungsvorlage öffentlich 230036 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Stellungnahmen des Naturschutzbeirates zu den Bebauungsplanverfahren - 6320-2 "Campus Rochusstraße" - 6823-1 "Siegburger Straße" - 6122-1 "Grootestraße/Lenaustraße" Beratungsfolge Naturschutzbeirat 18.01.2023 Kenntnisnahme Mitteilung: Der Naturschutzbeirat wurde in den vorliegenden Fällen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB zum städtebaulichen Vorentwurf durch die Untere Naturschutzbehörde beteiligt. Die seitens des Arbeitskreises des Naturschutzbeirates vorgetragenen Anregungen und Empfehlungen wurden in die Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde aufgenommen bzw. wurden nachgereicht. Die Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde sind der Vorlage beigefügt. Anlage/n 1 Anlage 1 B-Plan 6320-2 „Campus Rochusstrasse“ (öffentlich) 2 Anlage 2 B-Plan 6823-1 „Siegburger Straße“ (öffentlich) 3 Anlage 3 B-Plan 6122-1 „Grootestraße/Lenaustraße“ (öffentlich)Seite 1 von 21 Anlage 1 N A T U R S C H U T Z F A C H L I C H E S T E L L U N G N A H M E B E B A U U N G S P L A N 6 3 2 0 - 2 „ C A M P U S R O C H U S S T R A S S E “ Das ca. 12 ha große Plangebiet zeichnet sich im Bestand durch anthropogene, heterogene Bau- und Infrastruktur, die einen hohen Anteil an versiegelten Flächen für Erschließung sowie große ebenerdige Stellplatzanlagen aufweist sowie großflächige unbebaute Rasen- und Parkanlagen mit hohem Baumbestand aus. Das Gebiet befindet sich im Stadtbezirk Hardtberg zwischen Rochusstraße, Provinzialstraße und Schieffelingsweg und bildet stadträumlich den Eingang zum Ortsteil Bonn-Duisdorf. Von der Aufstellung des BP 6320-2 sind keine Natura-2000, Natur- und Landschaftsschutzgebiete, gesetzlich geschützte oder besonders wertvolle Biotope betroffen. Entlang der Rochusstraße und der Provinzialstraße befinden sich Alleenbäume die geschützte Landschaftsbestandteile nach §29 Abs. 3 BNatSchG darstellen. Des Weiteren befindet sich innerhalb des gesamten Plangebietes und in den Randbereichen weiterer, umfangreicher Baumbestand, der satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant sein kann. Das erklärte Entwicklungsziel des Bundes auf der Fläche beinhaltet die Stärkung und Erweiterung der ortsansässigen Ministeriengebäude. Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) plant daher gemeinsam mit der Bundesanstalt für Immobilienentwicklung (BImA) als Eigentümerin der Fläche, den Ausbau des „Campus Rochusstraße“. Neben der Sanierung bereits bestehender Gebäude sollen weitere bauliche Strukturen entwickelt werden. Zur Realisierung der Planung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Vollverfahren nach §12 ff BauGB geschaffen werden. Umweltprüfung / Umweltbericht mit Abhandlung der Eingriffsregelung Von der Aufstellung des Bebauungsplans gehen Wirkungen auf Naturhaushalt und Landschaft aus, die Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen hervorrufen und somit einen Eingriff im Sinne des § 14 (1) BNatSchG verursachen. Die hier geforderte Umweltverträglichkeitsprüfung wird als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchgeführt. Zur rechtssicheren Berücksichtigung der Umweltbelange wird im weiteren Verfahren eine Umweltprüfung durchgeführt, in der (gem. § 2 (4) BauGB) die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht enthält alle erforderlichen Angaben gem. § 17 BNatSchG zur Beurteilung des Eingriffs und zur Abhandlung der Eingriffsregelung (Landschaftspflegerischer Fachbeitrag / LFB). Zudem sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen darzustellen. Ferner sollten alle Angaben enthalten sein, die für eine gerechte Abwägung der privaten und öffentlichen Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB erforderlich sind. Zusätzliche Bebauungen führen durch Nachverdichtung und Neuversiegelung zu einem Verlust innerstädtischer Grünflächen mit Baum- und Gehölzbeständen. Neben dem Lebensraumverlust von Pflanzen und Tieren, können damit negative Auswirkungen auf die Artenvielfalt, die sommerlichen Temperaturen vor Ort sowie auf das Stadtklima nicht ausgeschlossen werden. Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB Eingriffe in Natur und Landschaft zuSeite 2 von 21 erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden (§ 18 BNatSchG Verhältnis zum Baurecht). Zur Berücksichtigung der Umweltbelange und Abhandlung der Eingriffsregelung ist ein Umweltbericht mit Landschaftspflegerischem Fachbeitrag (LFB), inklusive Eingriffs-Ausgleichbilanzierung zu erarbeiten und der UNB zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bei der Bearbeitung des LFB ist ein besonderes Augenmerk auf Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von weiteren Eingriffen in Natur und Landschaft zu legen. Eingriffe in Natur und Landschaft müssen kompensiert werden. Der Maßnahmenplan zur Kompensation, artenschutzrechtlich notwendige Maßnahmen sowie geeignete Maßnahmenflächen sind frühzeitig mit der UNB abzustimmen. Artenschutzprüfung Bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren müssen grundsätzlich Artenschutzbelange beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung sind für die besonders und streng geschützten Arten die in § 44 Abs.1 BNatSchG formulierte Zugriffsverbote zu beachten. Demnach ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff BNatSchG. Wenngleich die Aufstellung von Bebauungsplänen selbst nicht die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllen können, kann die spätere Realisierung der konkreten Bauvorhaben zu entsprechenden Konflikten führen. In einer Artenschutzprüfung (ASP) der Stufe I wird daher durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Falls artenschutzrechtliche Konflikte nicht definitiv ausgeschlossen werden können, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Betrachtung (ASP Stufe II) erforderlich. Die Artenschutzprüfung ist der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung sind in der weiteren Planung zu berücksichtigen. Notwendige artenschutzrechtliche Maßnahmen sind in den weiteren Prozess einzubinden. Alleebäume und Satzungsgeschützter Baumbestand ALLEEN: Das Plangebiet wird von Alleebäumen entlang der Rochusstraße und der Provinzialstraße gesäumt. Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen sind gem. § 41 LNatSchG gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind demnach verboten. Sollte eine Fällung gesetzlich geschützten Alleebäumen im Vorhabengebiet unvermeidlich werden, muss eine Befreiung von den Ge- und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes (gem. § 67 BNatSchG)Seite 3 von 21 bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt werden. Die Befreiung durch die UNB, wird mit der Verpflichtung von Ersatzpflanzungen zur Kompensation des Eingriffs in die Allee verbunden sein. Der Naturschutzbeirat der Stadt Bonn ist in dem Fall zu beteiligen und muss einer Befreiung von den Verboten des Landesnaturschutzgesetztes zustimmen. Der Naturschutzbeirat kann der Befreiung ggf. Bedingungen auferlegen. BAUMSCHUTZ- SATZUNG: Im Plangebiet befinden sich Baumbestände die gegebenenfalls der Baumschutzsatzung der Stadt Bonn unterliegen. Die Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne. Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr, bei Nadelbäumen von 150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Für alle Bäume im Plangebiet, die beseitigt werden müssen, die unter die Baumschutzsatzung fallen, ist eine Fällgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Diese ist verbunden mit der Verpflichtung von Ersatzpflanzungen oder, bei Verlust, durch eine Ersatzgeldzahlung zu kompensieren. Zur Vermeidung von Eingriffen in die gesetzlich geschützte Allee/den Satzungsgeschützen Baumbestand fordert die Untere Naturschutzbehörde eine optimierte Planung, die den Schutz und Erhalt der Bäume sicherstellt. Der Baumbestand im Plangebiet ist zu erfassen, zu bewerten und sollte Vorschläge für Vermeidungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen enthalten. Das Baumgutachten ist der UNB zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Während der gesamten Vorhabensumsetzung sind alle bestehenden Bäume durch entsprechende Maßnahmen, die in der DIN 18920 (Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), der RAS-LP 4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und der ZTV-Baumpflege (Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege) niedergelegt sind zu schützen. Notwendige Ersatzpflanzungen für die unvermeidbare Fällung von Allee- /satzungsgeschützten Bäumen sind innerhalb des Plangebietes auf gewachsenem Boden, außerhalb des Bereichs von Tiefgaragen vorzunehmen. Die Beteiligung des Naturschutzbeirates ist verpflichtend. Bauzeitenregelung Abbruch-, Rodungs- und Fällarbeiten, einschließlich der Entfernung von Fassadenbewuchs, sind ausschließlich außerhalb des allgemeinen Brutzeitraums der Vögel (d.h. außerhalb des Zeitraumes vom 01. März bis 30. September. Bauzeitenregelung gem. § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG).) durchzuführen, um Konflikte mit Vogelbruten und Verbotsbestände nach § 44 (1) BNatSchG zu vermeiden.Seite 4 von 21 Beleuchtung/Lichtemission Zum Schutz wildlebender Tieren vor den Auswirkungen von Beleuchtungen sollen, gem. Novellierung vom März 2022 § 41 a Abs. 1 BNatSchG, neu zu errichtende Beleuchtungen an Straßen und Wegen – ebenso wie Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke und beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen - konstruktiv so gestalten und mit Leuchtmitteln ausgestattet werden, dass Tiere wildlebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen geschützt werden. Bei der Beleuchtung des Geländes, auch während der Bauphase, sind generell insektenfreundliche Leuchtmittel mit staubdichter Abdeckung zum Schutz von Insekten zu verwenden. Es sind Lichtquellen mit geringem UV-Anteil und einer warmweißen Lichtfarbe zu verwenden. Die Lampen dürfen nur nach unten abstrahlen (keine vertikalen Glasflächen) und einen Streulicht-Anteil von < 3 % aufweisen. Für Empfehlungen und Praxisbeispiele vgl.: Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen - Anforderungen an eine nachhaltige Außenbeleuchtung. Bundesamt für Naturschutz, BfN-Skripten Nr. 543, 2019. Dachflächen- und Fassadenbegrünung Eine Begrünung von Flachdächern der Neubebauung wird aus naturschutzfachlicher Sicht ausdrücklich begrüßt. Durch die Schaffung neuer Lebensräume für seltene Tier- und Pflanzenarten tragen sie zur Erhaltung der Biodiversität bei. Maßnahmen zur Habitatverbesserung Als Maßnahme zum Artenschutz und zur Habitatverbesserung wird empfohlen an geeigneten Baumstandorten im Plangebiet Nisthilfen für Fledermäuse sowie an geeigneten Fassaden Nisthilfen für Fassadenbrüter fachgerecht anzubringen. In Fassaden integrierte Nisthilfen sind bereits bauseitig mitzuplanen. Die Ergebnisse der noch ausstehenden Artenschutzrechtlichen Prüfung sind in den weiteren Planungsprozess zu integrieren. Vermeidung von Vogelschlag Großflächige Glaselemente und Beleuchtung von Gebäuden und Hochhäusern können zu artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen führen. Sollen in Neubauten großflächige Glaselemente / Fensterscheiben) eingesetzt werden, so können dadurch Verbotstatbestände der Verletzung oder Tötung (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) ausgelöst werden, etwa wenn Glasflächen letztlich zum Tod von Tieren führen (Vogelschlag). Zur Minimierung der Gefährdungsquellen sind für Glasflächen daher bereits bauseitig nachweislich wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Folgende Maßnahmen sind dazu geeignet: Sichtbarmachung von Glasflächen mittels hoch wirksamer Markierungen (horizontale / vertikale Streifen, gepunktete Linien, individuelle Muster, Sandstrahlungen). Verwendung alternativer lichtdurchlässiger, nicht transparenter Materialen (Milchglas, Ornamentglas, Glasbausteine, Sandstrahlungen). Vermeidung von großflächigen Glasfronten, sowie von Durchsichten und Korridoren. UV-Markierungen sowie Greifvogelsilhouetten sind nicht ausreichend bzw. nicht wirksam. Weitere Empfehlungen und Praxisbeispiele zum Umgang mit Vögeln bei der Fassaden- und Lichtgestaltung von Gebäuden finden sich im: Leitfaden: H. Schmid, W. Doppler, D. HeynenSeite 5 von 21 & M. Rössler (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 2. überarbeitete Auflage. Schweizerische Vogelwarte Sempach. Die UNB empfiehlt die Fassadengestaltung, insbesondere (aber nicht ausschließlich) der Gebäude, die an das geplante, permanente Wasserbecken angrenzenden entsprechend zu optimieren. Oberflächengewässer Oberflächengewässer sind von den geplanten Vorhaben nicht betroffen. Hinweise zum weiteren Verfahren/Beteiligung Naturschutzbeirat Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans oder eines Schutzgebietes. Eine Befreiung von den Ge- und Verboten des Landschaftsschutzes (gem. § 67 BNatSchG) durch die Untere Naturschutzbehörde ist daher nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen bedeutenden Bebauungsplan (i.S. des Beiratserlasses, RdErl. MURL 1990). Damit ist eine Beteiligung des Naturschutzbeirates im weiteren Verfahren notwendig. Für die unvermeidbare Fällung gesetzlich geschützter Alleebäume im Vorhabengebiet muss eine Befreiung gem. § 67 BNatSchG bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt und die Zustimmung des Naturschutzbeirates eingeholt werden.Seite 6 von 21 Anlage 1a: Stellungnahme des Naturschutzbeirates zum Bebauungsplan Nr. 6320-2 „Campus Rochusstraße“ im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB 1. Der Naturschutzbeirat schließt sich der Stellungnahme des BUND in den Punkten 1 – 3 an. 1.1 Die Notwendigkeit des Ausmaßes der geplanten Neubebauung kann aus den vorliegenden Unterlagen nicht abgeleitet werden. Die Chance der Entsiegelung und einer ökologischen Aufwertung wird daher nicht im erforderlichen Maße genutzt. Es sollte sichergestellt werden, dass durch die Neubebauung der bisherige hohe Versiegelungsgrad des Plangebietes nicht überschritten wird. 1.2 Die Planung, einzelne Bestandsgebäude (mit einer Bruttogeschossfläche (BGF) von ca. 9.600 m²) abzureißen, obwohl zusätzliche BGF in einer Größenordnung von ca. 90.000 m² angelegt werden soll, lehnen wir ab. Angesichts der Rssourcenknappheit ist eine solche Planung nicht zu verantworten. Wir fordern, den alten Gebäudebestand zu erhalten und im Hinblick auf Ausbau (zusätzliche Stockwerke) und Renovierung (Anpassung der Bürostrukturen an geänderte Ansprüche (Büros werden häufig nicht mehr einer einzelnen Person zugeordnet)) zu prüfen. In der Rahmenplanung wurde die seit der Corona-Epidemie geänderte Arbeitswelt mit einem deutlich gestiegenem Anteil des Arbeitens von zu Hause aus nicht berücksichtigt. Wir fordern daher auch, die Planung an die geänderte Arbeitswelt anzupassen. 1.3 Die Planung geht nur zum Teil von einem tatsächlich bestehenden Bedarf aus. Sie möchte darüber hinaus ein Potential schaffen (Städtebauliche Zielsetzungen, S. 2: „…Entwicklungspotenziale für rund 1.400 neue Arbeitsplätze und insgesamt 169.000 m² BGF….“). Der Nachweis des tatsächlichen Bedarfs ist aus der Planung nicht erkennbar. Es ist zweifelhaft, dass angesichts der aktuellen und abzusehenden zukünftigen Haushaltslage des Bundes ein solcher Stellenzuwachs im ministeriellen – bzw. dessen nachgeordneten – Bereich als realistisch anzusehen ist. Die Planung steht ebenfalls im Widerspruch zu der Verlagerung von Stellen der Ministerien nach Berlin. So befanden sich Ende 2015 noch 37 %, 2019 aber nur noch 30 % der Ministeriumsstellen in Bonn. Insbesondere weist der Naturschutzbeirat auf folgende Punkte hin: 2. Es sollte nicht „auf Vorrat“ gebaut werden. Der Bedarf ist nicht belegbar und nicht nachvollziehbar dargestellt. 3. Vorhandener Bestand sollte durch Umbau in Wert gesetzt werden. Das spart Ressourcen und verhindert Umweltbelastungen. 4. Der Naturschutzbeirat begrüßt die Anlage von Rettungswegen aus Schotterrasen. Dies sollte als Modell für alle Rettungswege in Bonn gesehen werden. Nicht nur die Rettungswege, sondern alle Oberflächenbefestigungen sollten versickerungsoffen und begrünt angelegt werden. 5. Der Punkt 4 der Stellungnahme des BUND ist wie folgt zu ergänzen: Grundsätzlich sollte die gesamte Begrünung biodiversitätsfördernd geplant und unterhalten werden, also = Begrünung mit einheimischen WildpflanzenSeite 7 von 21 = Versickerungsoffenen und begrünten Funktionsflächen, Anlage von Habitatelementen, dazu gehört die konsequente Begrünung der Dächer und Fassaden. = Auslegung auf eine biodiversitätsfördernde Pflege Solaranlagen und Regenwasserversickerung sind für den Naturschutzbeirat selbstverständlich und müssen im Bebauungsplan verbindlich festgelegt werden.Seite 8 von 21 Anlage 2: N A T U R S C H U T Z F A C H L I C H E S T E L L U N G N A H M E B E B A U U N G S P L A N 6 8 2 3 - 1 „ S I E G B U R G E R S T R A ß E ! Das ca. 17.300 m2 große, im Außenbereich gelegene, Plangebiet ist durch zentrale Wiesenflächen und in den Randbereichen (Böschungen an der A 59 und westlicher Rand des Plangebietes) durch Baum- und Gehölzbestände gekennzeichnet. Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-2000, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope sowie Flächen mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des Bebauungsplans nicht betroffen. Es weist allerdings Gehölz- und Baumbestände auf, die satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant sein können. Zur Realisierung der Planung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Vollverfahren geschaffen werden. Umweltprüfung / Umweltbericht mit Abhandlung der Eingriffsregelung Von der Aufstellung des Bebauungsplans gehen Wirkungen auf Naturhaushalt und Landschaft aus, die Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen hervorrufen und somit einen Eingriff im Sinne des § 14 (1) BNatSchG verursachen. Die geplante Bebauung führt durch Nachverdichtung und Neuversiegelung zu einem Verlust innerstädtischer Grünflächen mit Baum- und Gehölzbeständen. Neben dem Lebensraumverlust von Pflanzen und Tieren, kann ein Beitrag zur Reduzierung der Artenvieltfalt, zu innerstädtischer Erwärmung sowie zur Verschärfung der Folgen des fortschreitenden Klimawandels nicht ausgeschlossen werden. Zur rechtssicheren Berücksichtigung der Umweltbelange ist bei der Aufstellung des Bauleitplans im Vollverfahren eine Umweltprüfung, sowie zur Abhandlung der Eingriffsregelung ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (inklusive Eingriffs-Ausgleichs Bilanzierung mit dem Nachweis von geeigneten Kompensationsflächen) als auch eine Maßnahmenplanung für die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Plangebiet zu erstellen. Die Aufstellung des BP erfolgt aufgrund der naturschutzfachlichen Wirkungen sowie der Lage im Außenbereich, im Vollverfahren (gem. § 2 (4) BauGB). Eingriffe in Natur und Landschaft werden kompensiert. Zur Berücksichtigung der Umweltbelange und Abhandlung der Eingriffsregelung, ist eine Umweltprüfung / Umweltbericht mit Landschaftspflegerischem Fachbeitrag zu erarbeiten. Dieser ist der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Die Kompensationsermittlung (vorläufige Ermittlung/Auszug aus dem Umweltbericht) aus dem Jahr 2020 ist zu überarbeiten und auf die neuen Planungen anzupassen. Artenschutzprüfung Zur vorgeschriebenen Berücksichtigung der Artenschutzbelange, wurde eine Artenschutzprüfung (ASP) durchgeführt, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP ergibt sich aus den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).Seite 9 von 21 In dem Zusammenhang sind für die europäisch geschützten Arten (wie die einheimischen Vogel- und Fledermausarten) die in § 44 Abs.1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu beachten. Demnach ist es u.a. verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. In einer ersten Stufe der ASP wurde durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Artenschutzprüfung mit Art-für-Art Analyse (ASP Stufe II) erforderlich. Die Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP - Stufe I) mit Stand vom Januar 2022 wurde methodisch und fachlich korrekt durchgeführt und kam im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen: Eine vorhabenbedingte Gefährdung von artenschutzrechtlich relevanten Tierindividuen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann nicht ausgeschlossen werden kann. Eine vertiefende Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) ist erforderlich. Zur naturschutzfachlich angemessenen Bearbeitung der Artenschutzbelange sind im Rahmen der vertiefenden ASP II, systematische faunistische Erhebungen aller planungsrelevanten Tierarten (hier: Reptilien, Fledermäuse, Vögel) notwendig, für die artenschutzrechtliche Konflikte nicht ausgeschlossen werden können. Untersuchungsraum, Kartierumfang und Methodik sind im Vorfeld mit der UNB abzustimmen. Die ASP II mit vertiefenden Untersuchungen ist für das gesamte Plangebiet und unmittelbar angrenzende, relevante Habitatstrukturen durchzuführen und der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung und Freigabe in einem Dokument vorzulegen. Diese soll auch die gem. VV-Artenschutz vorgegebenen Prüfprotokolle enthalten. Die Ergebnisse der Artenschutzprüfungen sind in der weiteren Planung verbindlich zu berücksichtigen. Notwendige artenschutzrechtliche Maßnahmen sind in den weiteren Planungsprozess zwingend mit einzubinden. • Notwendige artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen Bereits im Zuge der ASP Stufe 1 konntnen die folgenden Vermeidungsmaßnahmen benannt werden; diese werden durch die Ergebnisse der ASP Stufe II ergänzt bzw. noch konkretisiert. Um Konflikte mit Vogelbruten und Verbotsbestände nach § 44 (1) BNatSchG zu vermeiden, sind Abbruch-, Rodungs- und Fällarbeiten, einschließlich der Entfernung von Fassadenbewuchs, ausschließlich außerhalb des allgemeinen Brutzeitraums der Vögel (d.h. außerhalb des Zeitraumes vom 01. März bis 30. September. Bauzeitenregelung gem. § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG).) durchzuführen. Die Planung ist so zu optimieren, dass eine Betroffenheit der nach § 41 LNatschG NRW bzw. § 29 Abs. 3 BNatschG gesetzlich geschützten Platanen-Allee nicht eintritt. Während der Bauzeit sind durch eine fachkundige ökologische Baubegleitung regelmäßige Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben durchzuführen und zu dokumentieren. Insbesondere vor der Baufeldfreimachung und -einrichtung sind die Vorhabenflächen zu überprüfen, ob besonders oder streng geschützte Tiere betroffen seinSeite 10 von 21 können. Vor der Fällung sind die Bäume von einer fachkundigen Person zu prüfen und zu dokumentieren, ob geeignete Habitatstrukturen für Vögel und Fledermäuse vorhanden sind und ob diese genutzt werden. Sollten genutzte Quartierbäume erfasst werden, ist eine Fällung in der aktuellen Nutzungsperiode nicht möglich. Notwendige Maßnahmen sind dann mit der UNB abzustimmen. Um eine Tötung, Verletzung oder Störung von Fledermausarten gem. § 44 BNatschG zu vermeiden, ist der Rückbau der Schuppen der ehem. Kleingartenanlage im Winter und somit außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen durchzuführen. Die Flächeninanspruchnahme darf nur auf das abgegrenzte Plangebiet begrenzt sein. Eine Inanspruchnahme der Autobahnböschung und dem damit verbundenen linearen Gehölzstreifen ist zu vermeiden. Lichtemission: Nach der Veröffentlichung des Leitfadens zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen des Bundesamts für Naturschutz (BfN-Skript Nr. 543, 2019) trat im März 2022 nach der Novellierung des BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) auch das dazugehörige Gesetz in Kraft. Zum Schutz von Tieren und Pflanzen vor den Auswirkungen von Beleuchtungen sollen, gem. § 41 a Abs. 1 BNatSchG festgelegt, neu zu errichtende Beleuchtungen an Straßen und Wegen – ebenso wie Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke und beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen - konstruktiv so gestalten und mit Leuchtmitteln ausgestattet werden, dass Tiere wildlebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen geschützt werden. Bei der Beleuchtung des Geländes, auch während der Bauphase, sind generell insektenfreundliche Leuchtmittel mit staubdichter Abdeckung zum Schutz von Insekten zu verwenden. Es sind Lichtquellen mit geringem UV-Anteil und einer warmweißen Lichtfarbe zu verwenden. Die Lampen dürfen nur nach unten abstrahlen (keine vertikalen Glasflächen) und einen Streulicht-Anteil von < 3 % aufweisen. Für Empfehlungen und Praxisbeispiele vgl.: Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen - Anforderungen an eine nachhaltige Außenbeleuchtung. Bundesamt für Naturschutz, BfN-Skripten Nr. 543, 2019. Die zu erhaltenden Bäume und Gehölze im Vorhabenbereich sind durch geeignete pflegende Maßnahmen (z.B. Lichtraumprofilschnitt, Kronenpflegeschnitt, Kronenteilein- kürzungen, Wurzelbehandlungsmaßnahmen, Wurzelbrücken) zu schützen. Während der gesamte Dauer der Baustelleneinrichtung und Bauphase sind für den Schutz aller, im Planungsgebiet sowie angrenzenden Bereichen, vorhandenen Bäume Maßnahmen gemäß ZTV-Baumpflege 3.11 und DIN 18920 umzusetzen. Die Bereiche unterhalb der Kronentraufe sind von zusätzlichen Versiegelungen freizuhalten, da diese sich negativ auf die Baumgesundheit auswirken. Um den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Brutvögel und Fledermäuse zu kompensieren müssen als Maßnahme zum Artenschutz und zur Habitatverbesserung, an geeigneten Standorten im Plangebiet vor Beginn der Baumaßnahmen jeweils 5 Fledermaus- und Vogelnistkästen unterschiedlicher Ausprägung nach fachgerechter Anleitung (entsprechend der jeweiligen Tierart) angebracht werden. In Fassaden integrierte Nisthilfen sind bereits bauseitig mitzuplanen. Vermeidung von Vogelschlag an Glasfassaden. Sollen in Neubauten großflächige Glaselemente (Fensterscheiben) eingesetzt werden, so können dadurch Verbotstatbestände der Verletzung oder Tötung (vgl. § 44 Abs. 1 BNatSchG) ausgelöst werden etwa, wenn Glasflächen letztlich zum Tod von Tieren führen (Vogelschlag). ZurSeite 11 von 21 Minimierung der Gefährdungsquellen sind für Glasflächen daher bereits bauseitig nachweislich wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Folgende Maßnahmen sind dazu geeignet: Sichtbarmachung von Glasflächen mittels hoch wirksamer Markierungen (horizontale / vertikale Streifen, gepunktete Linien, individuelle Muster, Sandstrahlungen). Verwendung alternativer lichtdurchlässiger, nicht transparenter Materialen (Milchglas, Ornamentglas, Glasbausteine, Sandstrahlungen). Vermeidung von großflächigen Glasfronten, sowie von Durchsichten und Korridoren. Empfehlungen und Praxisbeispiele zum Umgang mit Vögeln bei der Fassaden- und Lichtgestaltung von Gebäuden, vgl.: Leitfaden: Schmid, Doppler, Heynen & Rössler (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 2. überarb. Auflage. Schweizerische Vogelwarte Sempach. Alleebäume Der nördliche Rand des Plangebietes wird von Alleebäumen an der Siegburger Straße (L 83) gesäumt. Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen sind gem. § 41 LNatSchG gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind demnach verboten. Zur Vermeidung von Eingriffen in die gesetzlich geschützte Allee an der Siegburger Straße, fordert die Untere Naturschutzbehörde eine Planung, die den Schutz und Erhalt der Alleebäume sicherstellt. Sollte eine Fällung, von gem. § 41 LNatSchG / § 29 BNatSchG gesetzlich geschützten Alleebäumen im Vorhabengebiet unvermeidlich werden, muss eine Befreiung von den Ge- und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes (gem. § 67 BNatSchG) bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt werden. Die Befreiung durch die UNB, wird mit der Verpflichtung von Ersatzpflanzungen zur Kompensation des Eingriffs in die Allee verbunden sein. Der Naturschutzbeirat der Stadt Bonn ist in dem Fall zu beteiligen und muss einer Befreiung von den Verboten des Landesnaturschutzgesetztes zustimmen. Der Naturschutzbeirat kann der Befreiung ggf. Bedingungen auferlegen. Satzungsgeschützter Baumbestand Am westlichen Rand des Plangebiet ist Baumbestand vorhanden, der unter den Schutz der Baumschutzsatzung der Stadt Bonn fallen könnte (keine Lage im Außenbereich). Die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne. Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr, bei Nadelbäumen von 150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Für alle Bäume im Plangebiet die unter die Baumschutzsatzung fallen und die nicht erhalten werden können, ist eine Fällgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Über die Fällgenehmigung von privaten Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 200 cm entscheidet die Bezirksvertretung. Wird die Rodung der satzungsgeschützten Bäume gestattet, so ist der Antragsteller gem. § 7 der Satzung verpflichtet Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Die konkrete Regelung über Anzahl, Baumarten und Standorte werden im Zusammenhang mit der Baugenehmigung getroffen.Seite 12 von 21 Die Untere Naturschutzbehörde fordert eine Optimierung der Planung, die zum größtmöglichen Schutz, zum Erhalt und zur Vermeidung von Eingriffen in den vorhandenen Baumbestand, beiträgt. Notwendige Ersatzpflanzungen für die Fällung von satzungsgeschütztem Baumbestand sind innerhalb des Plangebietes auf gewachsenem Boden außerhalb des Bereiches von Tiefgaragen, vorzunehmen. Notwendige Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zum Erhalt des Baumbestands Zum Schutz des Baumbestands ist ein Mindestabstand von 3 m Breite zwischen Kronenaußenrand und ober- bzw. unterirdischer Baubereiche einzuhalten. Eine Spundung zum Schutz des Wurzelraums beim Bau der Tiefgarage darf zur Zweckerfüllung nicht innerhalb des o.a. Mindestabstands von 3 m angelegt werden. Um den Bäumen weiterhin eine artgerechte Entwicklung zu gewähren und um Schäden auszuschließen sind durch die Abgrabung bedingte Beeinträchtigungen des Wurzelraums zu vermeiden und nur in Ausnahmefällen geringfügige Kronenkorrekturen zur Herstellung von Bauraum zulässig. Eine ökologische Baubegleitung und eine damit einhergehende laufende Kontrolle der Bäume während der gesamten Bauausführung ist zur Sicherung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlich. Die Protokolle sind in regelmäßigen Abständen der Unteren Naturschutzbehörde zeitnah und unaufgefordert vorzulegen. Mittels geeigneter Schutzmaßnahmen gemäß ZTV-Baumpflege* 3.11 und DIN 18920 sind die zum Erhalt vorgesehenen Bäume während der gesamten Baumaßnahme zu schützen. Damit verbunden ist das zwingende Aufstellen ortsfester Baumschutzzäune. Nach Abschluss der Bautätigkeiten sind alle Bäume gegen An- und Überfahren der Baumbeete zu schützen. Dachflächen- und Fassadenbegrünung Eine Begrünung von Flachdächern der Neubebauung wird aus naturschutzfachlicher Sicht ausdrücklich begrüßt. Durch die Schaffung neuer Lebensräume für seltene Tier- und Pflanzenarten tragen sie zur Erhaltung der Biodiversität bei. Oberflächengewässer Das Plangebiet liegt außerhalb eines gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebietes des Rheins oder von Bächen, sowie außerhalb einer festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzzone. Für den Bereich der Oberflächengewässer bestehen aus wasserrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben. Anlage 2a: Stellungnahme des Naturschutzbeirates zum Bebauungsplan 6823-1 „Siegburger Straße“ im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Der Naturschutzbeirat lehnt das Vorhaben ab, vor allem weil die geplante Autobahnerweiterung in der Planung nicht mit abgewogen wird und weil hier im Außenbereich gebaut werden soll. DamitSeite 13 von 21 werden und müssen eigentlich vorlaufende Planungen, z. B. das Freiraumkonzept oder die Flächennutzungsplanänderung geändert werden. Der Naturschutzbeirat schließt sich grundsätzlich der Stellungnahme der LNU an: 1. Das Bauvorhaben wird in einem deutlich zu positiven Licht dargestellt, weil alle Veränderungen, die in unmittelbarer Nähe und teilweise auf der Fläche selbst durch den Ausbau der A 59 zu erwarten sind, ausgeblendet werden. Dazu gehören laut dem Erläuterungsbericht zum Planungsvorhaben Ausbau/Anschlusstelle Maarstraße (§. 39 – 42): - Durch den Ausbau der A 59 kommt es zum vollständigen Verlust der Gehölzbestände auf den Böschungen der Autobahn und damit verbunden zu einer visuellen Beeinträchtigung der umgebenden Freiräume. - Im Untersuchungsgebiet sind die lokalklimatischen Verhältnisse durch die Becken- bzw. Tallage (Rheintal) und besonders durch den städtischen Charakter (Verkehr, Emissionen, starker Versiegelungsgraf) geprägt. Klimatische Austauschprozesse finden nur in sehr geringem Ausmaß statt. - Durch die Baumaßnahme ergibt sich eine Eingriffsfläche durch den Straßenkörper und die Nebenanlagen von rund 66.400 m² sowie durch indirekte Projektwirkungen von rund 23.200 m². Die nach dem angewandten Bewertungsverfahren durchgeführte Bilanzierung ergibt einen Gesamtkompensationsbedarf von 324.120 WP. Es ist also damit zu rechnen, dass die Beeinträchtigung der Planfläche durch Emissionen und Wärme erheblich größer sein wird als vorgetragen. Außerdem wird die Autobahn deutlich näher an die geplanten Gebäude heranrücken. 2. Es liegt allein deshalb nahe, Bauvorhaben auf dieser Fläche zumindest zurückzustellen, bis die Planung für die A 59 abgeschlossen ist. Dadurch können ggf. Teile der Fläche zum räumlich nahen Ausgleich von Beeinträchtigungen der Schutzgülter durch den Ausbau der A 59 genutzt werden, anstatt sie zu überbauen. Das wäre unserer Meinung nach sinnvoller als ein rein rechnerischer Ausgleich im irgendwo. 3. Durch den Ausbau der A 59 werden planungsrelevante Arten beeinträchtigt. Zu deren Schutz müssen Maßnahmen ergriffen werden. Es ist sicherzustellen, dass nicht durch das hier vorgestellte Vorhaben für sie vorgesehene Rückzugsräume überplant werden. Die Artenschutzprüfung muss unserer Meinung nach diesen Aspekt umfänglich berücksichtigen. Das gilt vor allem für das Vorkommen der Zauneidechse. 4. Auch im Hinblick auf weitere planungsrelevante Arten wie die möglicherweise vorkommenden Fledermausarten ist zu überprüfen, in welchem Umfang der alte Baumbestand als Ausweichquartier benötigt wird. 5. Die Doppelreihigkeit der Allee beschränkt sich auf drei ums Überleben kämpfende Bäume auf einer Verkehrsinsel in der Siegburger Straße. Die südseitigen Alleebäume zwischen Montessor-Allee und langem Graben sind bereits auf einen verschwunden. Gleiches gilt für die nordseitigen Alleebäume zwischen Montessori-Allee und Autobahn. Der Alleecharakter der Straße würde, anders als vorgetragen, durch die vorgesehenen Fällungen weiter beeinträchtigt. Der Naturschutzbeirat erweitert die Stellungnahme um folgende Punkte: 6. Die Überschwemmungsgefahr wird in der Planung zu wenig bewertet. Aus den Planungsunterlagen geht hervor, dass das städtische Kanalnetz nicht für die Ableitung von Oberflächenwasser aus Starkregenereignissen geeignet ist, gleichzeitig geht aus der Planung nicht hervor, ob die notwendige Neubewertung der Überschwemmungsgefahr durch Starkregenereignisse schon erfolgt ist. Angesichts der Starkregenproblematik und derSeite 14 von 21 Lärmbelastung ist ein Risikopotential vorhanden, das weitgehend ausgeblendet wird, das aber grundsätzlich gegen die Bebauung spricht. 7. Die Biotopverbundfunktion der autobahnbegleitenden Flächen wird hier entscheidend geschwächt und nicht, wie im Freiraumkonzept gefordert, gestärkt. 8. Es sollte geprüft werden, ob die Fläche nicht anderweitig beplant werden kann, zum Beispiel als Versickerungsfläche für die umliegende Bebauung oder zur Minimierung und/oder Kanalisierung des MIV bei Großveranstaltungen (Pützchens Markt).Seite 15 von 21 ANLAGE 3: NATURSCHUTZFACHLICHE STELLUNGNAHME BEBAUUNGSPLAN 6122-1 „GROOTESTRAßE/LENAUSTRAßE“ Das ca. 4,5 ha große, am Rand des Ortsteil Dransdorf gelegene Plangebiet wurde bis vor kurzem intensiv landwirtschaftlich genutzt. Im Süden grenzt eine schutzwürdige Biotopfläche (BK-5208-504) an sowie eine Kleingärtenanlage im Westen. In den Randbereichen weisst das Plangebiet lineare Gehölz- und Baumbestände auf, die satzungsgeschützt und artenrechtlich relevant sein könnten. Von der Aufstellung des BP 6122-1 sind keine Natura-2000, Natur- und Landschaftsschutzgebiete, gesetzlich geschützte oder besonders wertvolle Biotope direkt betroffen. Das Vorkommen der planungsrelevanten Wechselkröte ist im Plangebiet bekannt. Zur Realisierung der Planung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen durch die Aufstellung eines Bebauungsplans im Vollverfahren (gem. § 2 (4) BauGB) mit Umweltprüfung / Umweltbericht erstellt werden. Umweltprüfung / Umweltbericht mit Abhandlung der Eingriffsregelung Von der Aufstellung des BP Nr. 6122-1 gehen Wirkungen auf Naturhaushalt und Landschaftsbild aus, die Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen hervorrufen und somit einen Eingriff im Sinne des § 14 (1) BNatSchG verursachen. Die geplante Bebauung führt durch Neuversiegelung zu einem Verlust bisher landwirtschaftlich genutzter Grünflächen sowie von linearen Baum- und Gehölzbeständen. Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden (§ 18 BNatSchG Verhältnis zum Baurecht). Bei der Aufstellung von Bauleitplänen gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt sowie in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Im Umweltbericht sind zudem erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen darzustellen. Der Umweltbericht zur Aufstellung des BP Nr. 6122-1 muss daher alle notwendigen Angaben zur Abhandlung der Eingriffsregelung beinhalten, die für eine gerechte Abwägung der privaten und öffentlichen Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB erforderlich sind. Dazu ist ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zu erarbeiten der die Eingriffs- /Ausgleichbewertung/ Bilanzierung sowie Aussagen zu Kompensations-/Ausgleichmaßnahmen enthält. Nach § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Dies bedeutet, dass die Eingriffe durch den neu aufzustellenden Bebauungsplan in einer Bilanzierung den Eingriffen gegenüberzustellen sind, die der bislang rechtskräftige Bebauungsplan bereits ermöglicht. Nur ein zusätzlicher Eingriff ist nach der gesetzlichen Regelung auszugleichen. Da der Vorgänger-Bebauungsplan für das Plangebiet (BP 7323-12 aus dem Jahr 1984) aus in einer Zeit vor Einführung der Eingriffsregelung stammt, wurden auch für diesen B-Plan keine Kompensationsmaßnahmen ermittelt oder festgesetzt. Die Anwendung dieser Regelung führt in der Konsequenz dazu, dass ein Plangebiet von ca. 4,5 ha überplant und bebaut wird undSeite 16 von 21 die dadurch entstehenden erheblichen Eingriffe in Natur und Landschaft nicht kompensiert werden. Aus diesem Grund wird dringend empfohlen im Rahmen des zu erstellenden landschaftspflegerischen Fachbeitrags die Biotoptypen der realen Situation im Plangebiet als Bestand heranzuziehen, um die tatsächlich stattfindenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu ermitteln, bewerten und auszugleichen. Multifunktional angelegte Kompensationsmaßnahmen leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufwertung von Lebensräumen von Pflanzen und Tieren, zum Erhalt der Biodiversität sowie zum Schutz von Klima, Boden- und Wasserhaushalt. Zur Berücksichtigung der Umweltbelange und Abhandlung der Eingriffsregelung, ist eine Umweltprüfung / Umweltbericht mit Landschaftspflegerischem Fachbeitrag zu erarbeiten. Dieser ist der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bei der Bearbeitung des LFB ist ein besonderes Augenmerk auf Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Eingriffen in Natur und Landschaft zu legen. Bei der Abhandlung der Eingriffsregelung sollen die Biotoptypen der realen Situation im Plangebiet als Bestand anzusetzen. Maßnahmen zur Kompensation, artenschutzrechtlich notwendige Maßnahmen sowie geeignete Maßnahmenflächen sind frühzeitig mit der UNB abzustimmen. Die Planung eines klimaangepassten Quartiers mit ausreichenden und hochwertigen Grün- und Freiflächen, im Sinne einer qualitätsvollen und mehrfachen Innenentwicklung soll angestrebt werden. Artenschutzprüfung Bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren müssen grund- sätzlich Artenschutzbelange beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Im Zusammenhang mit der Aufstellung des BP Nr. 6122-1 „Grootestraße / Lenaustraße“ wurden artenschutzrechtliche Belange bereits geprüft (ASP I; 2019) und Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes für die im Plangebiet vorkommende Wechselkröte konnten nicht ausgeschlossen werden. In Folge wurde eine vertiefende Artenschutzprüfung mit Art-für-Art Analyse (ASP Stufe II; 2019) durchgeführt und kam zum Ergebnisse, dass nur bei verbindlicher Umsetzung der im Gutachten detailliert beschriebenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie der notwendigen, vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 (1) Nrn. 1-3 BNatSchG (Zugriffsverbote), im Plangebiet ausgeschlossen werden können. Eine Prüfung der Ausnahmetatbestände gem. § 45 (7) BNatSchG ist dann nicht erforderlich. Die unter „Notwendige Maßnahmen zum Artenschutz“ aufgelisteten Maßnahmen sind verbindlich umzusetzen. Die Maßnahmenumsetzung der vorgezogenen Ausgleichmaßnahme (CEF) für die Wechselkröten auf externen Maßnahmenflächen erfolgte im Jahr 2021. Eine Akzeptanz der Gewässer durch die die Wechselkröten konnte durch die Biostation bereits bestätigt werden. Notwendige Maßnahmen zum Artenschutz Vermeidungsmaßnahme Haselmaus: Fang und Umsiedlung. Vermeidungsmaßnahme Vögel: Rodungsarbeiten und Baufeldfreimachung außerhalb der Fortpflanzungs-und Ruhezeiten.Seite 17 von 21 Vermeidungsmaßnahmen für Amphibien: Amphibienschutzzaun, amphibiensichere Gullys und Kellerschächte . Ökologische Baubegleitung und Monitoring. Vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF) für die Wechselkröten. Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung und die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen sind in den weiteren Planungsprozess einzubinden. Bei Umsetzung der genannten Vermeidungs- /Minimierungsmaßnahmen sowie der Vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, werden durch das Vorhaben in Bezug auf die Wechselkröte sowie Haselmaus, Feldlerche, Rebhuhn und Nachtigall keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst. Ökologische Baubegleitung Neben der Einhaltung der Bauzeitenregelung ist eine ökologische Baubegleitung notwendig, die folgende Leistungen beinhalten sollte: Unterstützung bei der Kontrolle sowie bei der genehmigungsgerechten, umweltverträglichen, fachgerechten und konfliktmindernden Vorbereitung und Durch- führung des Bauvorhabens. Kontinuierliche Beratung des Bauherrn, der Bauoberleitung und der örtlichen Bau- überwachung sowie Vermittlung zwischen dem Baubetrieb und den Naturschutzbehörden. CEF Maßnahmen Die Ausgleichsmaßnahme für die Wechselkröte wurden bereits teilweise im Nahumfeld des Plangebietes umgesetzt. Eine Akzeptanz dieser Maßnahme durch die Kröten konnte durch ein Monitoring der biologischen Station bereits bestätigt werden. Andere Maßnahmenumsetzungen sowie eine schriftliche Dokumentation stehen noch aus. Es wird darauf hingewiesen, dass eine vollumfängliche Anerkennung als CEF Maßnahme für den Bebauungsplan erst möglich ist, wenn der UNB formell und unaufgefordert in schriftlicher Form eine detaillierte Ausführungsplanung für die artenschutzrechtlichen Maßnahmen zur Prüfung und Abnahme vorgelegt wird. Hierbei sind die artenschutzrechtlichen Maßnahmensteckbriefe des LANUVs anzuwenden und umzusetzen. Die bereits umgesetzten Maßnahmen (Gewässeranlage) als auch die zukünftigen Maßnahmen sind in Plänen vorzulegen. Die in den Gutachten benannten Maßnahmen sind im weiteren Planverfahren im Bebauungsplan mittels Festsetzungen und Hinweisen entsprechend zu berücksichtigen bzw. im Durchführungsvertrag zu fixieren. Bauzeitenregelung Die Baufeldfreimachung ist ausschließlich außerhalb des allgemeinen Brutzeitraums der Vögel (d.h. außerhalb des Zeitraumes vom 01. März bis 30. September. Bauzeitenregelung gem. §Seite 18 von 21 39 (5) Nr. 2 BNatSchG).) durchzuführen, um Konflikte mit Vogelbruten und Verbotsbestände nach § 44 (1) BNatSchG zu vermeiden. Dachflächenbegrünung Eine Begrünung von Flachdächern der Neubebauung wird aus naturschutzfachlicher Sicht ausdrücklich begrüßt. Durch die Schaffung neuer Lebensräume für seltene Tier- und Pflanzenarten tragen sie zur Erhaltung der Biodiversität bei. Maßnahmen zur Habitatverbesserung Als Maßnahme zum Artenschutz und zur Habitatverbesserung, wird empfohlen an geeigneten Baumstandorten im Plangebiet Nisthilfen für Fledermäuse sowie an geeigneten Fassaden Nisthilfen für Fassadenbrüter fachgerecht anzubringen. In Fassaden integrierte Nisthilfen sind bereits bauseitig mitzuplanen. Vermeidung von Vogelschlag Sollen im Neubau großflächige Glaselemente (Fensterscheiben) eingesetzt werden, so können dadurch Verbotstatbestände der Verletzung oder Tötung (vgl. § 44 Abs. 1 BNatSchG) ausgelöst werden etwa, wenn Glasflächen letztlich zum Tod von Tieren führen (Vogelschlag). Zur Minimierung der Gefährdungsquellen sind für Glasflächen daher bereits bauseitig nachweislich wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Folgende Maßnahmen sind dazu geeignet: Sichtbarmachung von Glasflächen mittels hoch wirksamer Markierungen (horizontale / vertikale Streifen, gepunktete Linien, individuelle Muster, Sandstrahlungen). Verwendung alternativer lichtdurchlässiger, nicht transparenter Materialen (Milchglas, Ornamentglas, Glasbausteine, Sandstrahlungen). Vermeidung von großflächigen Glasfronten, sowie von Durchsichten und Korridoren. Weitere Empfehlungen und Praxisbeispiele zum Umgang mit Vögeln bei der Fassaden- und Lichtgestaltung von Gebäuden finden sich im Leitfaden: H. Schmid, W. Doppler, D. Heynen & M. Rössler (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 2. überarbeitete Auflage. Schweizerische Vogelwarte Sempach. Oberflächengewässer Das Plangebiet liegt im südlichen Teilbereich im festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Hardtbach-Systems. Die Teilflächen Gemarkung Bonn, Flur 47, Flurstücke 1046 und 1045 liegen zu einem geringen Teil im festgesetzten Überschwemmungsgebiet. An das Überschwemmungsgebiet schließt noch Hochwasserrisikogebiet an. Grundsätzlich sind bauliche Anlagen gemäß § 78 Abs. 4 WHG im festgesetzten Über- schwemmungsgebiet nicht zulässig. Wenn jedoch die Voraussetzungen nach § 78 Abs. 5 WHG erfüllt werden, können Anlagen ausnahmsweise zugelassen werden. Diese Ausnahmegenehmigung kann in Aussicht gestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, der Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert wird, der bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird. Sofern Anlagen nach anderen Rechtsvorschriften einer Genehmigung oder einer sonstigen Zulassung bedürfen, schließt die Genehmigung oder sonstige Zulassung auch die für AnlagenSeite 19 von 21 im Überschwemmungsgebiet notwendige Genehmigung ein (§ 84 LWG). Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 78 Abs. 5 WHG ist somit zusammen mit dem Bauantrag zu beantragen. Für die betroffenen Flächen im Hochwasserrisikogebiet des Hardtbach-System weise ich darauf hin, dass gemäß § 78b WHG bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden sollen, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei den Anforderungen an die Bauweise sollen auch die Lage des betroffenen Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens angemessen berücksichtigt werden. Hinweise zum weiteren Verfahren / Beteiligung Naturschutzbeirat Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans oder eines Schutzgebietes. Eine Befreiung von den Ge- und Verboten des Landschaftsschutzes (gem. § 67 BNatSchG) durch die Untere Naturschutzbehörde ist daher nicht erforderlich. Da es sich im vorliegenden Fall um einen bedeutenden Bebauungsplan (i.S. des Beiratserlasses, RdErl. MURL 1990) handelt ist eine Beteiligung des Naturschutzbeirates im weiteren Verfahren notwendig.Seite 20 von 21 Anlage 3a: Stellungnahme des Naturschutzbeirates zum Bebauungsplan 6122-1 „ Grootestraße/Lenaustraße“ im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange, nach § 4 Abs. 1 BauGB Der Naturschutzbeirat sieht mit großem Unverständnis, dass die 2019 vorgelegte Planung weitgehend unverändert weiterverfolgt wird. Er bekräftigt deshalb noch einmal seine Stellungnahme aus 2019. Des Weiteren weist der Naturschutzbeirat darauf hin, dass nach wie vor nicht untersucht wurde, in wie weit die älteren rechtskräftigen Bebauungspläne durch genehmigte Einzelmaßnahmen in der Nachbarschaft nicht mehr stimmig sind. Der hier vorgelegte Bebauungsplan scheint immer noch davon auszugehen, dass in der Umgebung größere Freiflächen zur Verfügung stünden, die aber längst als Gewerbegebiete und Verkehrsflächen genutzt werden. Für die Wechselkröte wurden CEF- Maßnahmen im Raum durchgeführt, für die ein Nachweis des Erfolges noch aussteht. Bis jetzt wurden weitere planungsrelevante Arten wie Rebhuhn und Feldlerche noch nicht berücksichtigt. Eine weitere Belastung dieses naturschutzfachlich wichtigen Gebietes mit Baumaßnahmen muss vermieden werden.Seite 21 von 21
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de