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230036 · Mitteilungsvorlage

Stellungnahmen des Naturschutzbeirates zu den Bebauungsplanverfahren - 6320-2 "Campus Rochusstraße" - 6823-1 "Siegburger Straße" - 6122-1 "Grootestraße/Lenaustraße"

Nummer
230036
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
09.01.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 18.01.2023 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 2,8 MB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 230036-01 Beteiligung des Naturschutzbeirates in Bebauungsplanverfahren durch die Untere Naturschutzbehörde

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
230036
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahmen des Naturschutzbeirates zu den
Bebauungsplanverfahren
- 6320-2 "Campus Rochusstraße"
- 6823-1 "Siegburger Straße"
- 6122-1 "Grootestraße/Lenaustraße"
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat 18.01.2023 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Der Naturschutzbeirat wurde in den vorliegenden Fällen im Rahmen der
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
(1) BauGB zum städtebaulichen Vorentwurf durch die Untere
Naturschutzbehörde beteiligt.
Die seitens des Arbeitskreises des Naturschutzbeirates vorgetragenen
Anregungen und Empfehlungen wurden in die Stellungnahmen der Unteren
Naturschutzbehörde aufgenommen bzw. wurden nachgereicht.
Die Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde sind der Vorlage
beigefügt.
Anlage/n
1 Anlage 1 B-Plan 6320-2 „Campus Rochusstrasse“ (öffentlich)
2 Anlage 2 B-Plan 6823-1 „Siegburger Straße“ (öffentlich)
3 Anlage 3 B-Plan 6122-1 „Grootestraße/Lenaustraße“ (öffentlich)Seite 1 von 21
Anlage 1
N A T U R S C H U T Z F A C H L I C H E S T E L L U N G N A H M E B E B A U U N G S P L A N 6 3 2 0 - 2
„ C A M P U S R O C H U S S T R A S S E “
Das ca. 12 ha große Plangebiet zeichnet sich im Bestand durch anthropogene, heterogene
Bau- und Infrastruktur, die einen hohen Anteil an versiegelten Flächen für Erschließung sowie
große ebenerdige Stellplatzanlagen aufweist sowie großflächige unbebaute Rasen- und
Parkanlagen mit hohem Baumbestand aus. Das Gebiet befindet sich im Stadtbezirk Hardtberg
zwischen Rochusstraße, Provinzialstraße und Schieffelingsweg und bildet stadträumlich den
Eingang zum Ortsteil Bonn-Duisdorf.
Von der Aufstellung des BP 6320-2 sind keine Natura-2000, Natur- und
Landschaftsschutzgebiete, gesetzlich geschützte oder besonders wertvolle Biotope betroffen.
Entlang der Rochusstraße und der Provinzialstraße befinden sich Alleenbäume die geschützte
Landschaftsbestandteile nach §29 Abs. 3 BNatSchG darstellen. Des Weiteren befindet sich
innerhalb des gesamten Plangebietes und in den Randbereichen weiterer, umfangreicher
Baumbestand, der satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant sein kann.
Das erklärte Entwicklungsziel des Bundes auf der Fläche beinhaltet die Stärkung und
Erweiterung der ortsansässigen Ministeriengebäude. Das Bundesamt für Bauwesen und
Raumordnung (BBR) plant daher gemeinsam mit der Bundesanstalt für Immobilienentwicklung
(BImA) als Eigentümerin der Fläche, den Ausbau des „Campus Rochusstraße“. Neben der
Sanierung bereits bestehender Gebäude sollen weitere bauliche Strukturen entwickelt werden.
Zur Realisierung der Planung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen durch die Aufstellung
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Vollverfahren nach §12 ff BauGB geschaffen
werden.
Umweltprüfung / Umweltbericht mit Abhandlung der Eingriffsregelung
Von der Aufstellung des Bebauungsplans gehen Wirkungen auf Naturhaushalt und Landschaft
aus, die Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen hervorrufen und somit
einen Eingriff im Sinne des § 14 (1) BNatSchG verursachen.
Die hier geforderte Umweltverträglichkeitsprüfung wird als Umweltprüfung nach den
Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) durchgeführt. Zur rechtssicheren
Berücksichtigung der Umweltbelange wird im weiteren Verfahren eine Umweltprüfung
durchgeführt, in der (gem. § 2 (4) BauGB) die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt
und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht enthält alle
erforderlichen Angaben gem. § 17 BNatSchG zur Beurteilung des Eingriffs und zur
Abhandlung der Eingriffsregelung (Landschaftspflegerischer Fachbeitrag / LFB). Zudem sind
alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen darzustellen. Ferner sollten alle Angaben enthalten sein, die für
eine gerechte Abwägung der privaten und öffentlichen Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB
erforderlich sind.
Zusätzliche Bebauungen führen durch Nachverdichtung und Neuversiegelung zu einem
Verlust innerstädtischer Grünflächen mit Baum- und Gehölzbeständen. Neben dem
Lebensraumverlust von Pflanzen und Tieren, können damit negative Auswirkungen auf die
Artenvielfalt, die sommerlichen Temperaturen vor Ort sowie auf das Stadtklima nicht
ausgeschlossen werden.
Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder
von Satzungen nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB Eingriffe in Natur und Landschaft zuSeite 2 von 21
erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des
Baugesetzbuches zu entscheiden (§ 18 BNatSchG Verhältnis zum Baurecht).
 Zur Berücksichtigung der Umweltbelange und Abhandlung der Eingriffsregelung ist
ein Umweltbericht mit Landschaftspflegerischem Fachbeitrag (LFB), inklusive
Eingriffs-Ausgleichbilanzierung zu erarbeiten und der UNB zur Prüfung und Freigabe
vorzulegen.
 Bei der Bearbeitung des LFB ist ein besonderes Augenmerk auf Maßnahmen zur
Vermeidung und Verminderung von weiteren Eingriffen in Natur und Landschaft zu
legen. Eingriffe in Natur und Landschaft müssen kompensiert werden.
 Der Maßnahmenplan zur Kompensation, artenschutzrechtlich notwendige
Maßnahmen sowie geeignete Maßnahmenflächen sind frühzeitig mit der UNB
abzustimmen.
Artenschutzprüfung
Bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren müssen
grundsätzlich Artenschutzbelange beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP)
durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem
besonderen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP
ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung sind für die besonders und streng geschützten
Arten die in § 44 Abs.1 BNatSchG formulierte Zugriffsverbote zu beachten. Demnach ist es
unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören
oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei
Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff BNatSchG.
Wenngleich die Aufstellung von Bebauungsplänen selbst nicht die artenschutzrechtlichen
Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllen können, kann die spätere Realisierung der
konkreten Bauvorhaben zu entsprechenden Konflikten führen. In einer Artenschutzprüfung
(ASP) der Stufe I wird daher durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei
welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Falls artenschutzrechtliche
Konflikte nicht definitiv ausgeschlossen werden können, ist für die betreffenden Arten eine
vertiefende Betrachtung (ASP Stufe II) erforderlich.
 Die Artenschutzprüfung ist der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung und
Freigabe vorzulegen.
 Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung sind in der weiteren Planung zu
berücksichtigen. Notwendige artenschutzrechtliche Maßnahmen sind in den
weiteren Prozess einzubinden.
Alleebäume und Satzungsgeschützter Baumbestand
ALLEEN: Das Plangebiet wird von Alleebäumen entlang der Rochusstraße und der
Provinzialstraße gesäumt.
Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen sind gem. § 41
LNatSchG gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle
Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteilige
Veränderung führen können, sind demnach verboten.
Sollte eine Fällung gesetzlich geschützten Alleebäumen im
Vorhabengebiet unvermeidlich werden, muss eine Befreiung von den Ge-
und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes (gem. § 67 BNatSchG)Seite 3 von 21
bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt werden. Die Befreiung
durch die UNB, wird mit der Verpflichtung von Ersatzpflanzungen zur
Kompensation des Eingriffs in die Allee verbunden sein. Der
Naturschutzbeirat der Stadt Bonn ist in dem Fall zu beteiligen und muss
einer Befreiung von den Verboten des Landesnaturschutzgesetztes
zustimmen. Der Naturschutzbeirat kann der Befreiung ggf. Bedingungen
auferlegen.
BAUMSCHUTZ-
SATZUNG:
Im Plangebiet befinden sich Baumbestände die gegebenenfalls der
Baumschutzsatzung der Stadt Bonn unterliegen.
Die Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der
Bebauungspläne. Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von
100 cm und mehr, bei Nadelbäumen von 150 cm und mehr, gemessen in
einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden.
Für alle Bäume im Plangebiet, die beseitigt werden müssen, die unter die
Baumschutzsatzung fallen, ist eine Fällgenehmigung bei der Unteren
Naturschutzbehörde zu beantragen. Diese ist verbunden mit der
Verpflichtung von Ersatzpflanzungen oder, bei Verlust, durch eine
Ersatzgeldzahlung zu kompensieren.
 Zur Vermeidung von Eingriffen in die gesetzlich geschützte Allee/den
Satzungsgeschützen Baumbestand fordert die Untere Naturschutzbehörde eine
optimierte Planung, die den Schutz und Erhalt der Bäume sicherstellt.
 Der Baumbestand im Plangebiet ist zu erfassen, zu bewerten und sollte Vorschläge
für Vermeidungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen enthalten. Das Baumgutachten ist
der UNB zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
 Während der gesamten Vorhabensumsetzung sind alle bestehenden Bäume durch
entsprechende Maßnahmen, die in der DIN 18920 (Vegetationstechnik im
Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen), der RAS-LP 4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und
Tieren bei Baumaßnahmen) und der ZTV-Baumpflege (Zusätzliche technische
Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege) niedergelegt sind zu
schützen.
 Notwendige Ersatzpflanzungen für die unvermeidbare Fällung von Allee-
/satzungsgeschützten Bäumen sind innerhalb des Plangebietes auf gewachsenem
Boden, außerhalb des Bereichs von Tiefgaragen vorzunehmen.
 Die Beteiligung des Naturschutzbeirates ist verpflichtend.
Bauzeitenregelung
Abbruch-, Rodungs- und Fällarbeiten, einschließlich der Entfernung von Fassadenbewuchs,
sind ausschließlich außerhalb des allgemeinen Brutzeitraums der Vögel (d.h. außerhalb des
Zeitraumes vom 01. März bis 30. September. Bauzeitenregelung gem. § 39 (5) Nr. 2
BNatSchG).) durchzuführen, um Konflikte mit Vogelbruten und Verbotsbestände nach § 44 (1)
BNatSchG zu vermeiden.Seite 4 von 21
Beleuchtung/Lichtemission
Zum Schutz wildlebender Tieren vor den Auswirkungen von Beleuchtungen sollen, gem.
Novellierung vom März 2022 § 41 a Abs. 1 BNatSchG, neu zu errichtende Beleuchtungen an
Straßen und Wegen – ebenso wie Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke
und beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen - konstruktiv so gestalten und mit
Leuchtmitteln ausgestattet werden, dass Tiere wildlebender Arten vor nachteiligen
Auswirkungen durch Lichtimmissionen geschützt werden.
Bei der Beleuchtung des Geländes, auch während der Bauphase, sind generell
insektenfreundliche Leuchtmittel mit staubdichter Abdeckung zum Schutz von Insekten zu
verwenden. Es sind Lichtquellen mit geringem UV-Anteil und einer warmweißen Lichtfarbe zu
verwenden. Die Lampen dürfen nur nach unten abstrahlen (keine vertikalen Glasflächen) und
einen Streulicht-Anteil von < 3 % aufweisen.
Für Empfehlungen und Praxisbeispiele vgl.: Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von
Außenbeleuchtungsanlagen - Anforderungen an eine nachhaltige Außenbeleuchtung. Bundesamt
für Naturschutz, BfN-Skripten Nr. 543, 2019.
Dachflächen- und Fassadenbegrünung
Eine Begrünung von Flachdächern der Neubebauung wird aus naturschutzfachlicher Sicht
ausdrücklich begrüßt. Durch die Schaffung neuer Lebensräume für seltene Tier- und
Pflanzenarten tragen sie zur Erhaltung der Biodiversität bei.
Maßnahmen zur Habitatverbesserung
Als Maßnahme zum Artenschutz und zur Habitatverbesserung wird empfohlen an geeigneten
Baumstandorten im Plangebiet Nisthilfen für Fledermäuse sowie an geeigneten Fassaden
Nisthilfen für Fassadenbrüter fachgerecht anzubringen. In Fassaden integrierte Nisthilfen sind
bereits bauseitig mitzuplanen. Die Ergebnisse der noch ausstehenden Artenschutzrechtlichen
Prüfung sind in den weiteren Planungsprozess zu integrieren.
Vermeidung von Vogelschlag
Großflächige Glaselemente und Beleuchtung von Gebäuden und Hochhäusern können zu
artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen führen. Sollen in Neubauten großflächige
Glaselemente / Fensterscheiben) eingesetzt werden, so können dadurch Verbotstatbestände
der Verletzung oder Tötung (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) ausgelöst werden, etwa wenn
Glasflächen letztlich zum Tod von Tieren führen (Vogelschlag). Zur Minimierung der
Gefährdungsquellen sind für Glasflächen daher bereits bauseitig nachweislich wirksame
Maßnahmen zu ergreifen. Folgende Maßnahmen sind dazu geeignet:
 Sichtbarmachung von Glasflächen mittels hoch wirksamer Markierungen (horizontale /
vertikale Streifen, gepunktete Linien, individuelle Muster, Sandstrahlungen).
 Verwendung alternativer lichtdurchlässiger, nicht transparenter Materialen (Milchglas,
Ornamentglas, Glasbausteine, Sandstrahlungen).
 Vermeidung von großflächigen Glasfronten, sowie von Durchsichten und Korridoren.
 UV-Markierungen sowie Greifvogelsilhouetten sind nicht ausreichend bzw. nicht wirksam.
Weitere Empfehlungen und Praxisbeispiele zum Umgang mit Vögeln bei der Fassaden- und
Lichtgestaltung von Gebäuden finden sich im: Leitfaden: H. Schmid, W. Doppler, D. HeynenSeite 5 von 21
& M. Rössler (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 2. überarbeitete Auflage.
Schweizerische Vogelwarte Sempach.
Die UNB empfiehlt die Fassadengestaltung, insbesondere (aber nicht ausschließlich) der
Gebäude, die an das geplante, permanente Wasserbecken angrenzenden entsprechend zu
optimieren.
Oberflächengewässer
Oberflächengewässer sind von den geplanten Vorhaben nicht betroffen.
Hinweise zum weiteren Verfahren/Beteiligung Naturschutzbeirat
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans oder eines
Schutzgebietes. Eine Befreiung von den Ge- und Verboten des Landschaftsschutzes (gem. §
67 BNatSchG) durch die Untere Naturschutzbehörde ist daher nicht erforderlich.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen bedeutenden Bebauungsplan (i.S. des
Beiratserlasses, RdErl. MURL 1990). Damit ist eine Beteiligung des Naturschutzbeirates im
weiteren Verfahren notwendig.
Für die unvermeidbare Fällung gesetzlich geschützter Alleebäume im Vorhabengebiet muss
eine Befreiung gem. § 67 BNatSchG bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt und die
Zustimmung des Naturschutzbeirates eingeholt werden.Seite 6 von 21
Anlage 1a:
Stellungnahme des Naturschutzbeirates zum Bebauungsplan Nr. 6320-2 „Campus Rochusstraße“ im
Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
1. Der Naturschutzbeirat schließt sich der Stellungnahme des BUND in den Punkten 1 – 3 an.
1.1 Die Notwendigkeit des Ausmaßes der geplanten Neubebauung kann aus den
vorliegenden Unterlagen nicht abgeleitet werden. Die Chance der Entsiegelung und einer
ökologischen Aufwertung wird daher nicht im erforderlichen Maße genutzt. Es sollte
sichergestellt werden, dass durch die Neubebauung der bisherige hohe
Versiegelungsgrad des Plangebietes nicht überschritten wird.
1.2 Die Planung, einzelne Bestandsgebäude (mit einer Bruttogeschossfläche (BGF) von ca.
9.600 m²) abzureißen, obwohl zusätzliche BGF in einer Größenordnung von ca. 90.000 m²
angelegt werden soll, lehnen wir ab. Angesichts der Rssourcenknappheit ist eine solche
Planung nicht zu verantworten. Wir fordern, den alten Gebäudebestand zu erhalten und
im Hinblick auf Ausbau (zusätzliche Stockwerke) und Renovierung (Anpassung der
Bürostrukturen an geänderte Ansprüche (Büros werden häufig nicht mehr einer
einzelnen Person zugeordnet)) zu prüfen. In der Rahmenplanung wurde die seit der
Corona-Epidemie geänderte Arbeitswelt mit einem deutlich gestiegenem Anteil des
Arbeitens von zu Hause aus nicht berücksichtigt. Wir fordern daher auch, die Planung an
die geänderte Arbeitswelt anzupassen.
1.3 Die Planung geht nur zum Teil von einem tatsächlich bestehenden Bedarf aus. Sie
möchte darüber hinaus ein Potential schaffen (Städtebauliche Zielsetzungen, S. 2:
„…Entwicklungspotenziale für rund 1.400 neue Arbeitsplätze und insgesamt 169.000 m²
BGF….“). Der Nachweis des tatsächlichen Bedarfs ist aus der Planung nicht erkennbar. Es
ist zweifelhaft, dass angesichts der aktuellen und abzusehenden zukünftigen
Haushaltslage des Bundes ein solcher Stellenzuwachs im ministeriellen – bzw. dessen
nachgeordneten – Bereich als realistisch anzusehen ist. Die Planung steht ebenfalls im
Widerspruch zu der Verlagerung von Stellen der Ministerien nach Berlin. So befanden
sich Ende 2015 noch 37 %, 2019 aber nur noch 30 % der Ministeriumsstellen in Bonn.
Insbesondere weist der Naturschutzbeirat auf folgende Punkte hin:
2. Es sollte nicht „auf Vorrat“ gebaut werden. Der Bedarf ist nicht belegbar und nicht
nachvollziehbar dargestellt.
3. Vorhandener Bestand sollte durch Umbau in Wert gesetzt werden. Das spart Ressourcen und
verhindert Umweltbelastungen.
4. Der Naturschutzbeirat begrüßt die Anlage von Rettungswegen aus Schotterrasen. Dies sollte
als Modell für alle Rettungswege in Bonn gesehen werden. Nicht nur die Rettungswege,
sondern alle Oberflächenbefestigungen sollten versickerungsoffen und begrünt angelegt
werden.
5. Der Punkt 4 der Stellungnahme des BUND ist wie folgt zu ergänzen:
Grundsätzlich sollte die gesamte Begrünung biodiversitätsfördernd geplant und unterhalten
werden, also
= Begrünung mit einheimischen WildpflanzenSeite 7 von 21
= Versickerungsoffenen und begrünten Funktionsflächen, Anlage von Habitatelementen,
dazu gehört die konsequente Begrünung der Dächer und Fassaden.
= Auslegung auf eine biodiversitätsfördernde Pflege
Solaranlagen und Regenwasserversickerung sind für den Naturschutzbeirat selbstverständlich und
müssen im Bebauungsplan verbindlich festgelegt werden.Seite 8 von 21
Anlage 2:
N A T U R S C H U T Z F A C H L I C H E S T E L L U N G N A H M E B E B A U U N G S P L A N 6 8 2 3 -
1 „ S I E G B U R G E R S T R A ß E !
Das ca. 17.300 m2 große, im Außenbereich gelegene, Plangebiet ist durch zentrale
Wiesenflächen und in den Randbereichen (Böschungen an der A 59 und westlicher Rand des
Plangebietes) durch Baum- und Gehölzbestände gekennzeichnet.
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-2000,
Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope
sowie Flächen mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des
Bebauungsplans nicht betroffen. Es weist allerdings Gehölz- und Baumbestände auf, die
satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant sein können.
Zur Realisierung der Planung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen durch die Aufstellung
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Vollverfahren geschaffen werden.
Umweltprüfung / Umweltbericht mit Abhandlung der Eingriffsregelung
Von der Aufstellung des Bebauungsplans gehen Wirkungen auf Naturhaushalt und Landschaft
aus, die Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen hervorrufen und somit
einen Eingriff im Sinne des § 14 (1) BNatSchG verursachen.
Die geplante Bebauung führt durch Nachverdichtung und Neuversiegelung zu einem Verlust
innerstädtischer Grünflächen mit Baum- und Gehölzbeständen. Neben dem
Lebensraumverlust von Pflanzen und Tieren, kann ein Beitrag zur Reduzierung der
Artenvieltfalt, zu innerstädtischer Erwärmung sowie zur Verschärfung der Folgen des
fortschreitenden Klimawandels nicht ausgeschlossen werden.
Zur rechtssicheren Berücksichtigung der Umweltbelange ist bei der Aufstellung des
Bauleitplans im Vollverfahren eine Umweltprüfung, sowie zur Abhandlung der
Eingriffsregelung ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (inklusive Eingriffs-Ausgleichs
Bilanzierung mit dem Nachweis von geeigneten Kompensationsflächen) als auch eine
Maßnahmenplanung für die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im
Plangebiet zu erstellen.
 Die Aufstellung des BP erfolgt aufgrund der naturschutzfachlichen Wirkungen sowie
der Lage im Außenbereich, im Vollverfahren (gem. § 2 (4) BauGB). Eingriffe in Natur
und Landschaft werden kompensiert.
 Zur Berücksichtigung der Umweltbelange und Abhandlung der Eingriffsregelung, ist
eine Umweltprüfung / Umweltbericht mit Landschaftspflegerischem Fachbeitrag zu
erarbeiten. Dieser ist der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung und Freigabe
vorzulegen.
 Die Kompensationsermittlung (vorläufige Ermittlung/Auszug aus dem
Umweltbericht) aus dem Jahr 2020 ist zu überarbeiten und auf die neuen Planungen
anzupassen.
Artenschutzprüfung
Zur vorgeschriebenen Berücksichtigung der Artenschutzbelange, wurde eine
Artenschutzprüfung (ASP) durchgeführt, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes
Artenspektrum einem besonderen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur
Durchführung einer ASP ergibt sich aus den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG).Seite 9 von 21
In dem Zusammenhang sind für die europäisch geschützten Arten (wie die einheimischen
Vogel- und Fledermausarten) die in § 44 Abs.1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu
beachten. Demnach ist es u.a. verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie
erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu
zerstören.
In einer ersten Stufe der ASP wurde durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf.
bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Nur wenn
artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende
Artenschutzprüfung mit Art-für-Art Analyse (ASP Stufe II) erforderlich.
Die Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP - Stufe I) mit Stand vom Januar 2022 wurde
methodisch und fachlich korrekt durchgeführt und kam im Wesentlichen zu folgenden
Ergebnissen:
 Eine vorhabenbedingte Gefährdung von artenschutzrechtlich relevanten
Tierindividuen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und die Zerstörung von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann nicht
ausgeschlossen werden kann.
 Eine vertiefende Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) ist erforderlich.
 Zur naturschutzfachlich angemessenen Bearbeitung der Artenschutzbelange
sind im Rahmen der vertiefenden ASP II, systematische faunistische Erhebungen
aller planungsrelevanten Tierarten (hier: Reptilien, Fledermäuse, Vögel) notwendig,
für die artenschutzrechtliche Konflikte nicht ausgeschlossen werden können.
 Untersuchungsraum, Kartierumfang und Methodik sind im Vorfeld mit der UNB
abzustimmen.
 Die ASP II mit vertiefenden Untersuchungen ist für das gesamte Plangebiet und
unmittelbar angrenzende, relevante Habitatstrukturen durchzuführen und der
Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung und Freigabe in einem Dokument
vorzulegen. Diese soll auch die gem. VV-Artenschutz vorgegebenen
Prüfprotokolle enthalten.
 Die Ergebnisse der Artenschutzprüfungen sind in der weiteren Planung
verbindlich zu berücksichtigen. Notwendige artenschutzrechtliche Maßnahmen
sind in den weiteren Planungsprozess zwingend mit einzubinden.
• Notwendige artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
Bereits im Zuge der ASP Stufe 1 konntnen die folgenden Vermeidungsmaßnahmen
benannt werden; diese werden durch die Ergebnisse der ASP Stufe II ergänzt bzw. noch
konkretisiert.
 Um Konflikte mit Vogelbruten und Verbotsbestände nach § 44 (1) BNatSchG zu vermeiden,
sind Abbruch-, Rodungs- und Fällarbeiten, einschließlich der Entfernung von
Fassadenbewuchs, ausschließlich außerhalb des allgemeinen Brutzeitraums der Vögel
(d.h. außerhalb des Zeitraumes vom 01. März bis 30. September. Bauzeitenregelung gem.
§ 39 (5) Nr. 2 BNatSchG).) durchzuführen.
 Die Planung ist so zu optimieren, dass eine Betroffenheit der nach § 41 LNatschG NRW
bzw. § 29 Abs. 3 BNatschG gesetzlich geschützten Platanen-Allee nicht eintritt.
 Während der Bauzeit sind durch eine fachkundige ökologische Baubegleitung
regelmäßige Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben durchzuführen und zu
dokumentieren. Insbesondere vor der Baufeldfreimachung und -einrichtung sind die
Vorhabenflächen zu überprüfen, ob besonders oder streng geschützte Tiere betroffen seinSeite 10 von 21
können. Vor der Fällung sind die Bäume von einer fachkundigen Person zu prüfen und zu
dokumentieren, ob geeignete Habitatstrukturen für Vögel und Fledermäuse vorhanden sind
und ob diese genutzt werden. Sollten genutzte Quartierbäume erfasst werden, ist eine
Fällung in der aktuellen Nutzungsperiode nicht möglich. Notwendige Maßnahmen sind dann
mit der UNB abzustimmen.
 Um eine Tötung, Verletzung oder Störung von Fledermausarten gem. § 44 BNatschG zu
vermeiden, ist der Rückbau der Schuppen der ehem. Kleingartenanlage im Winter und
somit außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen durchzuführen.
 Die Flächeninanspruchnahme darf nur auf das abgegrenzte Plangebiet begrenzt sein. Eine
Inanspruchnahme der Autobahnböschung und dem damit verbundenen linearen
Gehölzstreifen ist zu vermeiden.
 Lichtemission: Nach der Veröffentlichung des Leitfadens zur Neugestaltung und
Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen des Bundesamts für Naturschutz (BfN-Skript
Nr. 543, 2019) trat im März 2022 nach der Novellierung des BNatSchG
(Bundesnaturschutzgesetz) auch das dazugehörige Gesetz in Kraft. Zum Schutz von Tieren
und Pflanzen vor den Auswirkungen von Beleuchtungen sollen, gem. § 41 a Abs. 1
BNatSchG festgelegt, neu zu errichtende Beleuchtungen an Straßen und Wegen – ebenso
wie Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke und beleuchtete oder
lichtemittierende Werbeanlagen - konstruktiv so gestalten und mit Leuchtmitteln
ausgestattet werden, dass Tiere wildlebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch
Lichtimmissionen geschützt werden.
Bei der Beleuchtung des Geländes, auch während der Bauphase, sind generell
insektenfreundliche Leuchtmittel mit staubdichter Abdeckung zum Schutz von Insekten zu
verwenden. Es sind Lichtquellen mit geringem UV-Anteil und einer warmweißen Lichtfarbe
zu verwenden. Die Lampen dürfen nur nach unten abstrahlen (keine vertikalen Glasflächen)
und einen Streulicht-Anteil von < 3 % aufweisen.
Für Empfehlungen und Praxisbeispiele vgl.: Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von
Außenbeleuchtungsanlagen - Anforderungen an eine nachhaltige Außenbeleuchtung. Bundesamt
für Naturschutz, BfN-Skripten Nr. 543, 2019.
 Die zu erhaltenden Bäume und Gehölze im Vorhabenbereich sind durch geeignete
pflegende Maßnahmen (z.B. Lichtraumprofilschnitt, Kronenpflegeschnitt, Kronenteilein-
kürzungen, Wurzelbehandlungsmaßnahmen, Wurzelbrücken) zu schützen. Während der
gesamte Dauer der Baustelleneinrichtung und Bauphase sind für den Schutz aller, im
Planungsgebiet sowie angrenzenden Bereichen, vorhandenen Bäume Maßnahmen gemäß
ZTV-Baumpflege 3.11 und DIN 18920 umzusetzen. Die Bereiche unterhalb der
Kronentraufe sind von zusätzlichen Versiegelungen freizuhalten, da diese sich negativ auf
die Baumgesundheit auswirken.
 Um den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Brutvögel und Fledermäuse zu
kompensieren müssen als Maßnahme zum Artenschutz und zur Habitatverbesserung, an
geeigneten Standorten im Plangebiet vor Beginn der Baumaßnahmen jeweils 5
Fledermaus- und Vogelnistkästen unterschiedlicher Ausprägung nach fachgerechter
Anleitung (entsprechend der jeweiligen Tierart) angebracht werden. In Fassaden integrierte
Nisthilfen sind bereits bauseitig mitzuplanen.
 Vermeidung von Vogelschlag an Glasfassaden. Sollen in Neubauten großflächige
Glaselemente (Fensterscheiben) eingesetzt werden, so können dadurch
Verbotstatbestände der Verletzung oder Tötung (vgl. § 44 Abs. 1 BNatSchG) ausgelöst
werden etwa, wenn Glasflächen letztlich zum Tod von Tieren führen (Vogelschlag). ZurSeite 11 von 21
Minimierung der Gefährdungsquellen sind für Glasflächen daher bereits bauseitig
nachweislich wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Folgende Maßnahmen sind dazu
geeignet:
 Sichtbarmachung von Glasflächen mittels hoch wirksamer Markierungen (horizontale /
vertikale Streifen, gepunktete Linien, individuelle Muster, Sandstrahlungen).
 Verwendung alternativer lichtdurchlässiger, nicht transparenter Materialen (Milchglas,
Ornamentglas, Glasbausteine, Sandstrahlungen).
 Vermeidung von großflächigen Glasfronten, sowie von Durchsichten und Korridoren.
Empfehlungen und Praxisbeispiele zum Umgang mit Vögeln bei der Fassaden- und Lichtgestaltung
von Gebäuden, vgl.: Leitfaden: Schmid, Doppler, Heynen & Rössler (2012): Vogelfreundliches
Bauen mit Glas und Licht. 2. überarb. Auflage. Schweizerische Vogelwarte Sempach.
Alleebäume
Der nördliche Rand des Plangebietes wird von Alleebäumen an der Siegburger Straße (L 83)
gesäumt.
Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen sind gem. § 41 LNatSchG gesetzlich
geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung,
Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind demnach verboten.
 Zur Vermeidung von Eingriffen in die gesetzlich geschützte Allee an der Siegburger
Straße, fordert die Untere Naturschutzbehörde eine Planung, die den Schutz und
Erhalt der Alleebäume sicherstellt.
 Sollte eine Fällung, von gem. § 41 LNatSchG / § 29 BNatSchG gesetzlich geschützten
Alleebäumen im Vorhabengebiet unvermeidlich werden, muss eine Befreiung von den Ge-
und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes (gem. § 67 BNatSchG) bei der Unteren
Naturschutzbehörde beantragt werden. Die Befreiung durch die UNB, wird mit der
Verpflichtung von Ersatzpflanzungen zur Kompensation des Eingriffs in die Allee verbunden
sein.
 Der Naturschutzbeirat der Stadt Bonn ist in dem Fall zu beteiligen und muss einer Befreiung
von den Verboten des Landesnaturschutzgesetztes zustimmen. Der Naturschutzbeirat
kann der Befreiung ggf. Bedingungen auferlegen.
Satzungsgeschützter Baumbestand
Am westlichen Rand des Plangebiet ist Baumbestand vorhanden, der unter den Schutz der
Baumschutzsatzung der Stadt Bonn fallen könnte (keine Lage im Außenbereich).
Die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne.
Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr, bei Nadelbäumen von
150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden.
Für alle Bäume im Plangebiet die unter die Baumschutzsatzung fallen und die nicht erhalten
werden können, ist eine Fällgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.
Über die Fällgenehmigung von privaten Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 200
cm entscheidet die Bezirksvertretung.
Wird die Rodung der satzungsgeschützten Bäume gestattet, so ist der Antragsteller gem. § 7
der Satzung verpflichtet Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Die konkrete Regelung über
Anzahl, Baumarten und Standorte werden im Zusammenhang mit der Baugenehmigung
getroffen.Seite 12 von 21
 Die Untere Naturschutzbehörde fordert eine Optimierung der Planung, die zum
größtmöglichen Schutz, zum Erhalt und zur Vermeidung von Eingriffen in den
vorhandenen Baumbestand, beiträgt.
 Notwendige Ersatzpflanzungen für die Fällung von satzungsgeschütztem
Baumbestand sind innerhalb des Plangebietes auf gewachsenem Boden außerhalb
des Bereiches von Tiefgaragen, vorzunehmen.
Notwendige Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zum Erhalt des Baumbestands
 Zum Schutz des Baumbestands ist ein Mindestabstand von 3 m Breite zwischen
Kronenaußenrand und ober- bzw. unterirdischer Baubereiche einzuhalten. Eine Spundung
zum Schutz des Wurzelraums beim Bau der Tiefgarage darf zur Zweckerfüllung nicht
innerhalb des o.a. Mindestabstands von 3 m angelegt werden.
 Um den Bäumen weiterhin eine artgerechte Entwicklung zu gewähren und um Schäden
auszuschließen sind durch die Abgrabung bedingte Beeinträchtigungen des Wurzelraums
zu vermeiden und nur in Ausnahmefällen geringfügige Kronenkorrekturen zur Herstellung
von Bauraum zulässig.
 Eine ökologische Baubegleitung und eine damit einhergehende laufende Kontrolle der
Bäume während der gesamten Bauausführung ist zur Sicherung der vorgesehenen
Maßnahmen erforderlich. Die Protokolle sind in regelmäßigen Abständen der Unteren
Naturschutzbehörde zeitnah und unaufgefordert vorzulegen.
 Mittels geeigneter Schutzmaßnahmen gemäß ZTV-Baumpflege* 3.11 und DIN 18920 sind
die zum Erhalt vorgesehenen Bäume während der gesamten Baumaßnahme zu schützen.
Damit verbunden ist das zwingende Aufstellen ortsfester Baumschutzzäune.
 Nach Abschluss der Bautätigkeiten sind alle Bäume gegen An- und Überfahren der
Baumbeete zu schützen.
Dachflächen- und Fassadenbegrünung
Eine Begrünung von Flachdächern der Neubebauung wird aus naturschutzfachlicher Sicht
ausdrücklich begrüßt. Durch die Schaffung neuer Lebensräume für seltene Tier- und
Pflanzenarten tragen sie zur Erhaltung der Biodiversität bei.
Oberflächengewässer
Das Plangebiet liegt außerhalb eines gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebietes des
Rheins oder von Bächen, sowie außerhalb einer festgesetzten oder geplanten
Trinkwasserschutzzone. Für den Bereich der Oberflächengewässer bestehen aus
wasserrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben.
Anlage 2a:
Stellungnahme des Naturschutzbeirates zum Bebauungsplan 6823-1 „Siegburger Straße“ im Rahmen
der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
Der Naturschutzbeirat lehnt das Vorhaben ab, vor allem weil die geplante Autobahnerweiterung in
der Planung nicht mit abgewogen wird und weil hier im Außenbereich gebaut werden soll. DamitSeite 13 von 21
werden und müssen eigentlich vorlaufende Planungen, z. B. das Freiraumkonzept oder die
Flächennutzungsplanänderung geändert werden.
Der Naturschutzbeirat schließt sich grundsätzlich der Stellungnahme der LNU an:
1. Das Bauvorhaben wird in einem deutlich zu positiven Licht dargestellt, weil alle
Veränderungen, die in unmittelbarer Nähe und teilweise auf der Fläche selbst durch den
Ausbau der A 59 zu erwarten sind, ausgeblendet werden. Dazu gehören laut dem
Erläuterungsbericht zum Planungsvorhaben Ausbau/Anschlusstelle Maarstraße (§. 39 – 42):
- Durch den Ausbau der A 59 kommt es zum vollständigen Verlust der Gehölzbestände auf den
Böschungen der Autobahn und damit verbunden zu einer visuellen Beeinträchtigung der
umgebenden Freiräume.
- Im Untersuchungsgebiet sind die lokalklimatischen Verhältnisse durch die Becken- bzw.
Tallage (Rheintal) und besonders durch den städtischen Charakter (Verkehr, Emissionen,
starker Versiegelungsgraf) geprägt. Klimatische Austauschprozesse finden nur in sehr
geringem Ausmaß statt.
- Durch die Baumaßnahme ergibt sich eine Eingriffsfläche durch den Straßenkörper und die
Nebenanlagen von rund 66.400 m² sowie durch indirekte Projektwirkungen von rund 23.200
m². Die nach dem angewandten Bewertungsverfahren durchgeführte Bilanzierung ergibt
einen Gesamtkompensationsbedarf von 324.120 WP.
Es ist also damit zu rechnen, dass die Beeinträchtigung der Planfläche durch Emissionen und
Wärme erheblich größer sein wird als vorgetragen. Außerdem wird die Autobahn deutlich
näher an die geplanten Gebäude heranrücken.
2. Es liegt allein deshalb nahe, Bauvorhaben auf dieser Fläche zumindest zurückzustellen, bis
die Planung für die A 59 abgeschlossen ist. Dadurch können ggf. Teile der Fläche zum
räumlich nahen Ausgleich von Beeinträchtigungen der Schutzgülter durch den Ausbau der A
59 genutzt werden, anstatt sie zu überbauen. Das wäre unserer Meinung nach sinnvoller als
ein rein rechnerischer Ausgleich im irgendwo.
3. Durch den Ausbau der A 59 werden planungsrelevante Arten beeinträchtigt. Zu deren Schutz
müssen Maßnahmen ergriffen werden. Es ist sicherzustellen, dass nicht durch das hier
vorgestellte Vorhaben für sie vorgesehene Rückzugsräume überplant werden. Die
Artenschutzprüfung muss unserer Meinung nach diesen Aspekt umfänglich berücksichtigen.
Das gilt vor allem für das Vorkommen der Zauneidechse.
4. Auch im Hinblick auf weitere planungsrelevante Arten wie die möglicherweise
vorkommenden Fledermausarten ist zu überprüfen, in welchem Umfang der alte
Baumbestand als Ausweichquartier benötigt wird.
5. Die Doppelreihigkeit der Allee beschränkt sich auf drei ums Überleben kämpfende Bäume auf
einer Verkehrsinsel in der Siegburger Straße. Die südseitigen Alleebäume zwischen
Montessor-Allee und langem Graben sind bereits auf einen verschwunden. Gleiches gilt für
die nordseitigen Alleebäume zwischen Montessori-Allee und Autobahn. Der Alleecharakter
der Straße würde, anders als vorgetragen, durch die vorgesehenen Fällungen weiter
beeinträchtigt.
Der Naturschutzbeirat erweitert die Stellungnahme um folgende Punkte:
6. Die Überschwemmungsgefahr wird in der Planung zu wenig bewertet. Aus den
Planungsunterlagen geht hervor, dass das städtische Kanalnetz nicht für die Ableitung von
Oberflächenwasser aus Starkregenereignissen geeignet ist, gleichzeitig geht aus der Planung
nicht hervor, ob die notwendige Neubewertung der Überschwemmungsgefahr durch
Starkregenereignisse schon erfolgt ist. Angesichts der Starkregenproblematik und derSeite 14 von 21
Lärmbelastung ist ein Risikopotential vorhanden, das weitgehend ausgeblendet wird, das
aber grundsätzlich gegen die Bebauung spricht.
7. Die Biotopverbundfunktion der autobahnbegleitenden Flächen wird hier entscheidend
geschwächt und nicht, wie im Freiraumkonzept gefordert, gestärkt.
8. Es sollte geprüft werden, ob die Fläche nicht anderweitig beplant werden kann, zum Beispiel
als Versickerungsfläche für die umliegende Bebauung oder zur Minimierung und/oder
Kanalisierung des MIV bei Großveranstaltungen (Pützchens Markt).Seite 15 von 21
ANLAGE 3:
NATURSCHUTZFACHLICHE STELLUNGNAHME BEBAUUNGSPLAN 6122-1
„GROOTESTRAßE/LENAUSTRAßE“
Das ca. 4,5 ha große, am Rand des Ortsteil Dransdorf gelegene Plangebiet wurde bis vor
kurzem intensiv landwirtschaftlich genutzt. Im Süden grenzt eine schutzwürdige Biotopfläche
(BK-5208-504) an sowie eine Kleingärtenanlage im Westen. In den Randbereichen weisst das
Plangebiet lineare Gehölz- und Baumbestände auf, die satzungsgeschützt und artenrechtlich
relevant sein könnten.
Von der Aufstellung des BP 6122-1 sind keine Natura-2000, Natur- und
Landschaftsschutzgebiete, gesetzlich geschützte oder besonders wertvolle Biotope direkt
betroffen. Das Vorkommen der planungsrelevanten Wechselkröte ist im Plangebiet bekannt.
Zur Realisierung der Planung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen durch die Aufstellung
eines Bebauungsplans im Vollverfahren (gem. § 2 (4) BauGB) mit Umweltprüfung /
Umweltbericht erstellt werden.
Umweltprüfung / Umweltbericht mit Abhandlung der Eingriffsregelung
Von der Aufstellung des BP Nr. 6122-1 gehen Wirkungen auf Naturhaushalt und
Landschaftsbild aus, die Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen
hervorrufen und somit einen Eingriff im Sinne des § 14 (1) BNatSchG verursachen. Die
geplante Bebauung führt durch Neuversiegelung zu einem Verlust bisher landwirtschaftlich
genutzter Grünflächen sowie von linearen Baum- und Gehölzbeständen. Sind auf Grund der
Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen
nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die
Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu
entscheiden (§ 18 BNatSchG Verhältnis zum Baurecht).
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Ermittlung der
abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und
der Landschaftspflege eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt sowie in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet werden. Im Umweltbericht sind zudem erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung,
Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen darzustellen.
Der Umweltbericht zur Aufstellung des BP Nr. 6122-1 muss daher alle notwendigen Angaben
zur Abhandlung der Eingriffsregelung beinhalten, die für eine gerechte Abwägung der privaten
und öffentlichen Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB erforderlich sind. Dazu ist ein
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zu erarbeiten der die Eingriffs- /Ausgleichbewertung/
Bilanzierung sowie Aussagen zu Kompensations-/Ausgleichmaßnahmen enthält.
Nach § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits
vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Dies bedeutet, dass die
Eingriffe durch den neu aufzustellenden Bebauungsplan in einer Bilanzierung den Eingriffen
gegenüberzustellen sind, die der bislang rechtskräftige Bebauungsplan bereits ermöglicht. Nur
ein zusätzlicher Eingriff ist nach der gesetzlichen Regelung auszugleichen.
Da der Vorgänger-Bebauungsplan für das Plangebiet (BP 7323-12 aus dem Jahr 1984) aus in
einer Zeit vor Einführung der Eingriffsregelung stammt, wurden auch für diesen B-Plan keine
Kompensationsmaßnahmen ermittelt oder festgesetzt. Die Anwendung dieser Regelung führt
in der Konsequenz dazu, dass ein Plangebiet von ca. 4,5 ha überplant und bebaut wird undSeite 16 von 21
die dadurch entstehenden erheblichen Eingriffe in Natur und Landschaft nicht kompensiert
werden.
Aus diesem Grund wird dringend empfohlen im Rahmen des zu erstellenden
landschaftspflegerischen Fachbeitrags die Biotoptypen der realen Situation im Plangebiet als
Bestand heranzuziehen, um die tatsächlich stattfindenden Eingriffe in Natur und Landschaft
zu ermitteln, bewerten und auszugleichen. Multifunktional angelegte
Kompensationsmaßnahmen leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufwertung von
Lebensräumen von Pflanzen und Tieren, zum Erhalt der Biodiversität sowie zum Schutz von
Klima, Boden- und Wasserhaushalt.
 Zur Berücksichtigung der Umweltbelange und Abhandlung der Eingriffsregelung, ist
eine Umweltprüfung / Umweltbericht mit Landschaftspflegerischem Fachbeitrag zu
erarbeiten. Dieser ist der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung und Freigabe
vorzulegen.
 Bei der Bearbeitung des LFB ist ein besonderes Augenmerk auf Maßnahmen zur
Vermeidung und Verminderung von Eingriffen in Natur und Landschaft zu legen.
 Bei der Abhandlung der Eingriffsregelung sollen die Biotoptypen der realen Situation
im Plangebiet als Bestand anzusetzen.
 Maßnahmen zur Kompensation, artenschutzrechtlich notwendige Maßnahmen sowie
geeignete Maßnahmenflächen sind frühzeitig mit der UNB abzustimmen.
 Die Planung eines klimaangepassten Quartiers mit ausreichenden und hochwertigen
Grün- und Freiflächen, im Sinne einer qualitätsvollen und mehrfachen
Innenentwicklung soll angestrebt werden.
Artenschutzprüfung
Bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren müssen grund-
sätzlich Artenschutzbelange beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP)
durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem
besonderen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP
ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Im Zusammenhang mit der Aufstellung des BP Nr. 6122-1 „Grootestraße / Lenaustraße“
wurden artenschutzrechtliche Belange bereits geprüft (ASP I; 2019) und Konflikte mit den
artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes für die im Plangebiet
vorkommende Wechselkröte konnten nicht ausgeschlossen werden. In Folge wurde eine
vertiefende Artenschutzprüfung mit Art-für-Art Analyse (ASP Stufe II; 2019) durchgeführt und
kam zum Ergebnisse, dass nur bei verbindlicher Umsetzung der im Gutachten detailliert
beschriebenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie der notwendigen,
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44
(1) Nrn. 1-3 BNatSchG (Zugriffsverbote), im Plangebiet ausgeschlossen werden können. Eine
Prüfung der Ausnahmetatbestände gem. § 45 (7) BNatSchG ist dann nicht erforderlich.
Die unter „Notwendige Maßnahmen zum Artenschutz“ aufgelisteten Maßnahmen sind
verbindlich umzusetzen.
Die Maßnahmenumsetzung der vorgezogenen Ausgleichmaßnahme (CEF) für die
Wechselkröten auf externen Maßnahmenflächen erfolgte im Jahr 2021. Eine Akzeptanz der
Gewässer durch die die Wechselkröten konnte durch die Biostation bereits bestätigt werden.
Notwendige Maßnahmen zum Artenschutz
 Vermeidungsmaßnahme Haselmaus: Fang und Umsiedlung.
 Vermeidungsmaßnahme Vögel:
Rodungsarbeiten und Baufeldfreimachung außerhalb der Fortpflanzungs-und Ruhezeiten.Seite 17 von 21
 Vermeidungsmaßnahmen für Amphibien:
Amphibienschutzzaun, amphibiensichere Gullys und Kellerschächte .
 Ökologische Baubegleitung und Monitoring.
 Vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF) für die Wechselkröten.
 Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung und die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen
zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen sind in den weiteren
Planungsprozess einzubinden.
 Bei Umsetzung der genannten Vermeidungs- /Minimierungsmaßnahmen sowie
der Vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, werden durch das Vorhaben in
Bezug auf die Wechselkröte sowie Haselmaus, Feldlerche, Rebhuhn und
Nachtigall keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst.
Ökologische Baubegleitung
Neben der Einhaltung der Bauzeitenregelung ist eine ökologische Baubegleitung notwendig,
die folgende Leistungen beinhalten sollte:
 Unterstützung bei der Kontrolle sowie bei der genehmigungsgerechten,
umweltverträglichen, fachgerechten und konfliktmindernden Vorbereitung und Durch-
führung des Bauvorhabens.
 Kontinuierliche Beratung des Bauherrn, der Bauoberleitung und der örtlichen Bau-
überwachung sowie Vermittlung zwischen dem Baubetrieb und den Naturschutzbehörden.
CEF Maßnahmen
Die Ausgleichsmaßnahme für die Wechselkröte wurden bereits teilweise im Nahumfeld des
Plangebietes umgesetzt. Eine Akzeptanz dieser Maßnahme durch die Kröten konnte durch ein
Monitoring der biologischen Station bereits bestätigt werden. Andere
Maßnahmenumsetzungen sowie eine schriftliche Dokumentation stehen noch aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine vollumfängliche Anerkennung als CEF Maßnahme für
den Bebauungsplan erst möglich ist, wenn der UNB formell und unaufgefordert in schriftlicher
Form eine detaillierte Ausführungsplanung für die artenschutzrechtlichen Maßnahmen zur
Prüfung und Abnahme vorgelegt wird. Hierbei sind die artenschutzrechtlichen
Maßnahmensteckbriefe des LANUVs anzuwenden und umzusetzen.
Die bereits umgesetzten Maßnahmen (Gewässeranlage) als auch die zukünftigen
Maßnahmen sind in Plänen vorzulegen. Die in den Gutachten benannten Maßnahmen sind im
weiteren Planverfahren im Bebauungsplan mittels Festsetzungen und Hinweisen
entsprechend zu berücksichtigen bzw. im Durchführungsvertrag zu fixieren.
Bauzeitenregelung
Die Baufeldfreimachung ist ausschließlich außerhalb des allgemeinen Brutzeitraums der Vögel
(d.h. außerhalb des Zeitraumes vom 01. März bis 30. September. Bauzeitenregelung gem. §Seite 18 von 21
39 (5) Nr. 2 BNatSchG).) durchzuführen, um Konflikte mit Vogelbruten und Verbotsbestände
nach § 44 (1) BNatSchG zu vermeiden.
Dachflächenbegrünung
Eine Begrünung von Flachdächern der Neubebauung wird aus naturschutzfachlicher Sicht
ausdrücklich begrüßt. Durch die Schaffung neuer Lebensräume für seltene Tier- und
Pflanzenarten tragen sie zur Erhaltung der Biodiversität bei.
Maßnahmen zur Habitatverbesserung
Als Maßnahme zum Artenschutz und zur Habitatverbesserung, wird empfohlen an geeigneten
Baumstandorten im Plangebiet Nisthilfen für Fledermäuse sowie an geeigneten Fassaden
Nisthilfen für Fassadenbrüter fachgerecht anzubringen. In Fassaden integrierte Nisthilfen sind
bereits bauseitig mitzuplanen.
Vermeidung von Vogelschlag
Sollen im Neubau großflächige Glaselemente (Fensterscheiben) eingesetzt werden, so
können dadurch Verbotstatbestände der Verletzung oder Tötung (vgl. § 44 Abs. 1 BNatSchG)
ausgelöst werden etwa, wenn Glasflächen letztlich zum Tod von Tieren führen (Vogelschlag).
Zur Minimierung der Gefährdungsquellen sind für Glasflächen daher bereits bauseitig
nachweislich wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Folgende Maßnahmen sind dazu geeignet:
 Sichtbarmachung von Glasflächen mittels hoch wirksamer Markierungen (horizontale /
vertikale Streifen, gepunktete Linien, individuelle Muster, Sandstrahlungen).
 Verwendung alternativer lichtdurchlässiger, nicht transparenter Materialen (Milchglas,
Ornamentglas, Glasbausteine, Sandstrahlungen).
 Vermeidung von großflächigen Glasfronten, sowie von Durchsichten und Korridoren.
Weitere Empfehlungen und Praxisbeispiele zum Umgang mit Vögeln bei der Fassaden- und
Lichtgestaltung von Gebäuden finden sich im Leitfaden: H. Schmid, W. Doppler, D. Heynen &
M. Rössler (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 2. überarbeitete Auflage.
Schweizerische Vogelwarte Sempach.
Oberflächengewässer
Das Plangebiet liegt im südlichen Teilbereich im festgesetzten Überschwemmungsgebiet des
Hardtbach-Systems. Die Teilflächen Gemarkung Bonn, Flur 47, Flurstücke 1046 und 1045
liegen zu einem geringen Teil im festgesetzten Überschwemmungsgebiet. An das
Überschwemmungsgebiet schließt noch Hochwasserrisikogebiet an.
Grundsätzlich sind bauliche Anlagen gemäß § 78 Abs. 4 WHG im festgesetzten Über-
schwemmungsgebiet nicht zulässig. Wenn jedoch die Voraussetzungen nach § 78 Abs. 5
WHG erfüllt werden, können Anlagen ausnahmsweise zugelassen werden.
Diese Ausnahmegenehmigung kann in Aussicht gestellt werden, wenn nachgewiesen wird,
dass
 die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und der Verlust
von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen
wird,
 der Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert wird,
 der bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
 das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird.
Sofern Anlagen nach anderen Rechtsvorschriften einer Genehmigung oder einer sonstigen
Zulassung bedürfen, schließt die Genehmigung oder sonstige Zulassung auch die für AnlagenSeite 19 von 21
im Überschwemmungsgebiet notwendige Genehmigung ein (§ 84 LWG). Eine
Ausnahmegenehmigung gemäß § 78 Abs. 5 WHG ist somit zusammen mit dem Bauantrag zu
beantragen.
Für die betroffenen Flächen im Hochwasserrisikogebiet des Hardtbach-System weise ich
darauf hin, dass gemäß § 78b WHG bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen
Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden sollen, soweit eine solche Bauweise nach
Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei den Anforderungen an die Bauweise
sollen auch die Lage des betroffenen Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens
angemessen berücksichtigt werden.
Hinweise zum weiteren Verfahren / Beteiligung Naturschutzbeirat
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans oder eines
Schutzgebietes. Eine Befreiung von den Ge- und Verboten des Landschaftsschutzes (gem. §
67 BNatSchG) durch die Untere Naturschutzbehörde ist daher nicht erforderlich.
Da es sich im vorliegenden Fall um einen bedeutenden Bebauungsplan (i.S. des
Beiratserlasses, RdErl. MURL 1990) handelt ist eine Beteiligung des Naturschutzbeirates im
weiteren Verfahren notwendig.Seite 20 von 21
Anlage 3a:
Stellungnahme des Naturschutzbeirates zum Bebauungsplan 6122-1 „ Grootestraße/Lenaustraße“ im
Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange, nach § 4 Abs. 1 BauGB
Der Naturschutzbeirat sieht mit großem Unverständnis, dass die 2019 vorgelegte Planung
weitgehend unverändert weiterverfolgt wird.
Er bekräftigt deshalb noch einmal seine Stellungnahme aus 2019.
Des Weiteren weist der Naturschutzbeirat darauf hin, dass nach wie vor nicht untersucht wurde, in
wie weit die älteren rechtskräftigen Bebauungspläne durch genehmigte Einzelmaßnahmen in der
Nachbarschaft nicht mehr stimmig sind. Der hier vorgelegte Bebauungsplan scheint immer noch
davon auszugehen, dass in der Umgebung größere Freiflächen zur Verfügung stünden, die aber
längst als Gewerbegebiete und Verkehrsflächen genutzt werden. Für die Wechselkröte wurden CEF-
Maßnahmen im Raum durchgeführt, für die ein Nachweis des Erfolges noch aussteht. Bis jetzt
wurden weitere planungsrelevante Arten wie Rebhuhn und Feldlerche noch nicht berücksichtigt. Eine
weitere Belastung dieses naturschutzfachlich wichtigen Gebietes mit Baumaßnahmen muss
vermieden werden.Seite 21 von 21

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Datenstand: 02.11.2026, 18:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de