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230017 · Antrag

CDU-Antrag: Verkehrsregelungen Einmündung Nipkowstraße/Köhlstraße zur Reaumurstraße im Ortsteil Brüser Berg

Nummer
230017
Art
Antrag
Veröffentlicht
04.01.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 04.01.2023
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 28.02.2023

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 28.02.2023 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 230017-01 ST Verkehrsregelungen Einmündung Nipkowstraße/Köhlstraße zur Reaumurstraße im Ortsteil Brüser Berg

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Antrag
öffentlich
230017
Antragsteller/in:
Bert Moll
CDU Bezirksfraktion Hardtberg
03.01.2023 gez. Trützler
CDU-Antrag: Verkehrsregelungen Einmündung
Nipkowstraße/Köhlstraße zur Reaumurstraße im
Ortsteil Brüser Berg
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 24.01.2023 Entscheidung
Inhalt des Antrags
Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen,
ob und wie die Verkehrsregelungen an der Einmündung
der Nipkowstraße/Köhlstraße zur Reaumurstraße optimiert werden können.
Begründung
Die Nipkowstraße im Ortsteil Brüser Berg ist ebenso wie die parallel
verlaufende Köhlstraße als Spielstraße/verkehrsberuhigter Bereich mit dem
Verkehrsschildzeichen 325.1 der Anlage 3 zur Straßenverkehrsordnung
ausgewiesen. Die Schilder stehen etwas rückversetzt 4,80 m von der
Einmündung in die Reaumurstraße entfernt.
Nach § 10 der Straßenverkehrsordnung ist eine verkehrsberuhigte Straße, die
in eine Straße ohne diese Beschränkung einmündet, nachrangig. Auf den
ersten Blick wären also die Nipkowstraße und die Köhlstraße nachrangig
gegenüber der Reaumurstraße.
Ein Verkehrsschild, also auch das mit dem Zeichen 325.1, entfaltet und
beendet seine Wirkung von seinem Standort an. Daraus folgt, dass bei den
Ausfahrten aus der Nipkowstraße und der Köhlstraße auf die Reamurstraße
jeweils eine Strecke von 4,80 m rechtlich nicht mehr als verkehrsberuhigte und
damit nachrangige Straße zu bewerten ist.
Die für die Nipkowstraße und Köhlstraße getroffene Regelung birgt somit durch
den zur vorrangigen Straße gelegenen Aufstellort des Verkehrsschildes 325.1.
Gefahren für die Verkehrsteilnehmer, weil diese irrtümlich davon ausgehen
könnten, diese Straßen seien im Ausfahrtbereich zur Reaumurstraße noch
nachrangig.
Dieses Gefahrenpotential wird dadurch verstärkt, dass an der Einmündung der
gegenüberliegenden Lilienthalstraße das Rechtsfahrgebot gilt. Außerdem ist zuSeite 1 von 2
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beobachten, dass ortskundige Verkehrsteilnehmer, die fälschlicherweise von
einer Nachrangigkeit der Nipkowstraße und Köhlstraße ausgehen, auf der
Reaurmurstraße in noch höherem Maße die Höchstgeschwindigkeit
überschreiten.
Es bietet sich daher an, durch die Anbringung des Schildes Zeichen 101 der
Anlage 1 zur Straßenverkehrsordnung (Kreuzung oder Einmündung mit
Vorfahrt von rechts) an den Einmündungen von Nipkowstraße und Köhlstraße
zur Reaumurstraße für eine rechtlich eindeutige Situation zu sorgen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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