230001-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Parkstandsmarkierungen Elliger Höhe
Kerndaten
- Nummer
- 230001-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 27.01.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 230001-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Parkstandsmarkierungen Elliger Höhe Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.02.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: - die in Richtung Bergauffahrt linksseitigen Parkstandsmarkierungen im unteren Bereich ab Elfstraße zu erneuern - die in Richtung Bergauffahrt linksseitigen Parkstandsmarkierungen im oberen Bereich ab Haus-Nr. 27 bis zum Übergang in den Kurvenbereich zur Hohlen Gasse zu erneuern Der Auftrag an die ausführende Firma wurde bereits erteilt. Aufgrund der niedrigen Priorität und erschwerter Bedingungen aufgrund des dort vorhandenen Pflasters konnte der Auftrag bisher nicht ausgeführt werden - den gesamten Gehweg mit ausreichender Anzahl Bodenzeichen (Blau- Weiß Fußgänger) zu versehen Der besagte Seitenbereich der Elliger Höhe ist bereits durch entsprechende Beschilderungen und Markierungen als Gehweg gekennzeichnet. Das Parken auf Gehwegen ist laut gesetzlichem Tatbestand verboten. Einer zusätzlichen Beschilderung (auch durch Markierungen) bedarf es grds. nicht. Die Ursache der Problematik liegt hier nicht in der Sichtbeziehung, sondern im vorsätzlichen Verkehrsverhalten der Kraftfahrzeug-Führenden. Daher können hier nur durch bauliche Maßnahmen wie bspw. der Ausbau des Gehweges (u.a. mit eventuellen Beitragserhebungen der Anlieger*innen) das Problem beheben. Die Verwaltung wird darüber hinaus die Erneuerung der bereits vorhandenen vier Piktogramme im Rahmen der Bestandserhaltungsmaßnahmen prüfen. - den Halter des seit mehr als 9 Monaten auf der ersten Parkfläche im unteren Bereich der Elliger Höhe/Elfstraße abgestellten und seitdem nicht bewegten Fahrzeuges mit EU-Kennzeichen zu ermitteln und diesen aufzufordern, den dauernden Gebrauch der städtischen Fläche zu beenden. Kommt der Fahrzeughalter der Aufforderung nicht nach, ist er anzuhalten, die Verkehrstüchtigkeit seines Fahrzeuges nachzuweisen. Das Fahrzeug parkt ordnungsgemäß im unteren Bereich der Elliger Höhe / Elfstraße. Es ist angemeldet hat gültigen TÜV und verfügt über einen gültigen Versicherungsschutz. Das Fahrzeug verursacht keine Gefahr, die eine Halterfeststellung rechtfertigen würde bzw. ein Anschreiben des Halters erforderlich machen würde. Von der Verwaltung wurde bislang nicht festgestellt, ob das Fahrzeug bewegt wurde, es besteht allerdings auch keinSeite 1 von 2 Seite 2 Grund dies zu ermitteln. Aus Sicht der zuständigen Ermittlungsbehörde, besteht kein Grund eine Halterfeststellung oder weiter gehende Maßnahmen einzuleiten. Hinweis: Nach Einschätzung der Verwaltung wäre ein Beschluss zum 4. Spiegelstrich zu beanstanden. Es handelt sich eindeutig um ein Geschäft der laufenden Verwaltung und zusätzlich um eine Ermessensentscheidung im Rahmen des Gefahrenabwehrrechts, die der Verwaltung nicht durch einen Beschluss abgenommen werden kann. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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