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230001-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Parkstandsmarkierungen Elliger Höhe

Nummer
230001-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
27.01.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 29.03.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 230001 BBB-Antrag Parkstandsmarkierungen Elliger Höhe

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
230001-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Parkstandsmarkierungen Elliger Höhe
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.02.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
- die in Richtung Bergauffahrt linksseitigen Parkstandsmarkierungen im
unteren Bereich ab Elfstraße zu erneuern
- die in Richtung Bergauffahrt linksseitigen Parkstandsmarkierungen im
oberen Bereich ab Haus-Nr. 27 bis zum Übergang in den Kurvenbereich
zur Hohlen Gasse zu erneuern
Der Auftrag an die ausführende Firma wurde bereits erteilt. Aufgrund der
niedrigen Priorität und erschwerter Bedingungen aufgrund des dort
vorhandenen Pflasters konnte der Auftrag bisher nicht ausgeführt werden
- den gesamten Gehweg mit ausreichender Anzahl Bodenzeichen (Blau-
Weiß Fußgänger) zu versehen
Der besagte Seitenbereich der Elliger Höhe ist bereits durch entsprechende
Beschilderungen und Markierungen als Gehweg gekennzeichnet. Das Parken
auf Gehwegen ist laut gesetzlichem Tatbestand verboten. Einer zusätzlichen
Beschilderung (auch durch Markierungen) bedarf es grds. nicht. Die Ursache
der Problematik liegt hier nicht in der Sichtbeziehung, sondern im vorsätzlichen
Verkehrsverhalten der Kraftfahrzeug-Führenden. Daher können hier nur durch
bauliche Maßnahmen wie bspw. der Ausbau des Gehweges (u.a. mit
eventuellen Beitragserhebungen der Anlieger*innen) das Problem beheben.
Die Verwaltung wird darüber hinaus die Erneuerung der bereits vorhandenen
vier Piktogramme im Rahmen der Bestandserhaltungsmaßnahmen prüfen.
- den Halter des seit mehr als 9 Monaten auf der ersten Parkfläche im
unteren Bereich der Elliger Höhe/Elfstraße abgestellten und seitdem nicht
bewegten Fahrzeuges mit EU-Kennzeichen zu ermitteln und diesen
aufzufordern, den dauernden Gebrauch der städtischen Fläche zu
beenden. Kommt der Fahrzeughalter der Aufforderung nicht nach, ist er
anzuhalten, die Verkehrstüchtigkeit seines Fahrzeuges nachzuweisen.
Das Fahrzeug parkt ordnungsgemäß im unteren Bereich der Elliger Höhe /
Elfstraße. Es ist angemeldet hat gültigen TÜV und verfügt über einen gültigen
Versicherungsschutz. Das Fahrzeug verursacht keine Gefahr, die eine
Halterfeststellung rechtfertigen würde bzw. ein Anschreiben des Halters
erforderlich machen würde. Von der Verwaltung wurde bislang nicht
festgestellt, ob das Fahrzeug bewegt wurde, es besteht allerdings auch keinSeite 1 von 2
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Grund dies zu ermitteln. Aus Sicht der zuständigen Ermittlungsbehörde, besteht
kein Grund eine Halterfeststellung oder weiter gehende Maßnahmen
einzuleiten.
Hinweis: Nach Einschätzung der Verwaltung wäre ein Beschluss zum 4.
Spiegelstrich zu beanstanden. Es handelt sich eindeutig um ein Geschäft der
laufenden Verwaltung und zusätzlich um eine Ermessensentscheidung im
Rahmen des Gefahrenabwehrrechts, die der Verwaltung nicht durch einen
Beschluss abgenommen werden kann.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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