230001 · Antrag
BBB-Antrag Parkstandsmarkierungen Elliger Höhe
Kerndaten
- Nummer
- 230001
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 02.01.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (6.064 Zeichen)
Antrag öffentlich 230001 Antragsteller/in: BBB Bezirksfraktion Bad Godesberg Jutta Acar Marcel Schmitt 28.12.2022 gez. Jansen BBB-Antrag Parkstandsmarkierungen Elliger Höhe Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 18.01.2023 Anregung Inhalt des Antrags Die Verwaltung wird beauftragt, im Straßenzug Elliger Höhe kurzfristig - die in Richtung Bergauffahrt linksseitigen Parkstandsmarkierungen im unteren Bereich ab Elfstraße zu erneuern - die in Richtung Bergauffahrt linksseitigen Parkstandsmarkierungen im oberen Bereich ab Haus-Nr. 27 bis zum Übergang in den Kurvenbereich zur Hohlen Gasse zu erneuern - den gesamten Gehweg mit ausreichender Anzahl Bodenzeichen (Blau-Weiß Fußgänger) zu versehen - den Halter des seit mehr als 9 Monaten auf der ersten Parkfläche im unteren Bereich der Elliger Höhe/Elfstraße abgestellten und seitdem nicht bewegten Fahrzeuges mit EU-Kennzeichen zu ermitteln und diesen aufzufordern, den dauernden Gebrauch der städtischen Fläche zu beenden. Kommt der Fahrzeughalter der Aufforderung nicht nach, ist er anzuhalten, die Verkehrstüchtigkeit seines Fahrzeuges nachzuweisen. Begründung Aufgrund der Hanglage Muffendorfs, insbesondere im Bereich der Elliger Höhe mit 15%-igem Anstieg, sind die Anwohner in den allermeisten Fällen auf die Nutzung von Kraftfahrzeugen angewiesen. Fahrzeughalter und Fußgänger haben sich durch gegenseitige Rücksichtnahme mit dieser Situation längst arrangiert und halten die vorgegebenen Abstellmöglichkeiten ein. Besucher, Dienstleister und Lieferanten der anliegenden Hausgemeinschaften hingegen stellen ihre Fahrzeuge – oft tagelang – immer wieder auf dem Fußweg ab. In den genannten Bereichen ist oft für Fußgänger mit Kinderwagen und Rollatoren kaum ein Durchkommen mehr möglich. Wie andere Passanten auch, sind sie zur Fortsetzung ihres Weges gezwungen, auf die Fahrbahn auszuweichen. Brenzlig wird diese Situation insbesondere im oberen BereichSeite 1 von 5 Seite 2 der Elliger Höhe, wenn dort wieder einmal der Schrittweg zum Kurvenbereich in die Hohle Gasse zugeparkt ist. Aufgrund der eingeschränkten Sicht der Fahrzeugführer besteht hier eine besondere Gefährdungslage für auf der Fahrbahn laufende Fußgänger. Die Ansprache von sich fehlverhaltenen Autofahrern ist oft nicht möglich, müßig oder stößt bei diesen auf dümmliches Unverständnis. Bereits im Frühjahr 2021 wurde auf Nachfrage bei der Verwaltung zugesichert, die Parkstandsmarkierungen zu erneuern. Dies wurde bisher leider nicht umgesetzt. Der Stadtordnungsdienst kontrolliert bereits soweit möglich die widerrechtlich abgestellten Fahrzeuge und wird die beschriebene Situation sicher auch bestätigen können. Das unter Ziffer 4 genannte Fahrzeug wurde vor Monaten abgestellt und ist seither nicht mehr bewegt worden. In dem Bereich der Elliger Höhe/ Ecke Elfstraße existieren lediglich vier Parkplätze, wovon dann dieser eine seit Monaten blockiert wird und es deshalb zu widerrechtlichem Parken im umliegenden Straßenareal kommt. Das in Euskirchen angemeldete Fahrzeug wirkt eher „entsorgt“ als geparkt. Zwar ist das dauernde Abstellen von ordnungsgemäß zugelassenen und verkehrstüchtigen Kraftfahrzeugen an dafür im öffentlichen Verkehrsraum geeigneten Stellen nach der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich erlaubt, im vorliegenden Fall dürfte der vorwiegende Zweck des Abstellens aber nicht mehr die Möglichkeit, der jederzeitigen Inbetriebnahme des Fahrzeuges sein. Eine Parkdauer von mehr als sechs Monaten ist als deutlicher Hinweis darauf zu werten, dass es vorliegend um die Nutzung des öffentlichen Straßenraums als Dauerlagerfläche geht.* Auch wenn im Falle einer nicht abgelaufenen Hauptuntersuchung und keinen die Verkehrssicherheit erkennbar einschränkenden Mängeln am Fahrzeug zunächst noch im ersten Anschein eine Fahrtüchtigkeit des Kfz unterstellt werden könnte, kann diese nach einer so langen Standzeit durchaus in Zweifel gezogen werden. Falls dennoch keine direkte Handhabe zur Entfernung des Fahrzeuges vorliegt, wäre nach einer Halterüberprüfung zumindest eine Ansprache des Halters aus Sicht der Antragsteller geboten. *Der Verkehrsbezug des Parkens wird …dort aufgegeben, wo ein aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht umgehend betriebsbereites oder ein vorrangig zu anderen Zwecken als sofortiger Inbetriebnahme abgestelltes Fahrzeug den öffentlichen Straßengrund in Anspruch nimmt und somit zu einer auf die Straße aufgebrachten verkehrsfremden Sache - nicht anders als jeder beliebige sonstige körperliche Gegenstand - wird. Derartige Vorgänge fallen aus der Widmung zum Verkehr und damit aus dem einschlägigen Gemeingebrauch heraus.Seite 2 von 5 Seite 3 (Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12.05.2016 - 15 K 6236/15) *Das Abstellen eines nicht betriebsbereiten Kraftfahrzeuges ist kein Parken i. S. d. § 12 StVO und damit auch kein Gemeingebrauch i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW, sondern Sondernutzung. Denn der für die Annahme eines Gemeingebrauchs erforderliche Verkehrsbezug des Parkens fehlt, wenn ein aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht umgehend betriebsbereites Fahrzeug den öffentlichen Straßengrund in Anspruch nimmt. Voraussetzung für ein Parken im Rechtssinn ist daher, dass es sich um ein zum Straßenverkehr zugelassenes und jederzeit (technisch) betriebsbereites Kraftfahrzeug handelt. Wenn diese objektiven Merkmale der Zulässigkeit einer jederzeitigen Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs nicht gegeben sind, kann eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße vorliegen. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1982 - 7 C 73/79 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2000 - 11 A 2870/97 -, juris, Rn. 8, und Beschluss vom 23. April 2004 - 11 A 2594/02 -, juris, Rn. 7. siehe auch : Vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 17.09.2020 - 11 A 2961/19; RN 49-52) Anlage/n 1 Anlage BBB-Antrag Schrittweg Elliger Hoehe (öffentlich)Seite 3 von 5 Anlage BBB-Antrag Parkstandsmarkierungen Elliger Höhe Zugeparkter Gehweg Elliger Höhe im oberen AbschnittSeite 4 von 5 Seit 9 Monaten abgestelltes Fahrzeug Elliger Höhe /Ecke ElfstraßeSeite 5 von 5
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de