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230001 · Antrag

BBB-Antrag Parkstandsmarkierungen Elliger Höhe

Nummer
230001
Art
Antrag
Veröffentlicht
02.01.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 02.01.2023
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 29.03.2023

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 29.03.2023 Anregung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 2,3 MB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 230001-01 ST Parkstandsmarkierungen Elliger Höhe

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Antrag
öffentlich
230001
Antragsteller/in:
BBB Bezirksfraktion Bad Godesberg
Jutta Acar
Marcel Schmitt
28.12.2022 gez. Jansen
BBB-Antrag Parkstandsmarkierungen Elliger Höhe
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 18.01.2023 Anregung
Inhalt des Antrags
Die Verwaltung wird beauftragt, im Straßenzug Elliger Höhe kurzfristig
- die in Richtung Bergauffahrt linksseitigen Parkstandsmarkierungen im unteren
Bereich ab Elfstraße zu erneuern
- die in Richtung Bergauffahrt linksseitigen Parkstandsmarkierungen im oberen
Bereich ab Haus-Nr. 27 bis zum Übergang in den Kurvenbereich zur Hohlen
Gasse zu erneuern
- den gesamten Gehweg mit ausreichender Anzahl Bodenzeichen (Blau-Weiß
Fußgänger) zu versehen
- den Halter des seit mehr als 9 Monaten auf der ersten Parkfläche im unteren
Bereich der Elliger Höhe/Elfstraße abgestellten und seitdem nicht bewegten
Fahrzeuges mit EU-Kennzeichen zu ermitteln und diesen aufzufordern, den
dauernden Gebrauch der städtischen Fläche zu beenden. Kommt der
Fahrzeughalter der Aufforderung nicht nach, ist er anzuhalten, die
Verkehrstüchtigkeit seines Fahrzeuges nachzuweisen.
Begründung
Aufgrund der Hanglage Muffendorfs, insbesondere im Bereich der Elliger Höhe
mit 15%-igem Anstieg, sind die Anwohner in den allermeisten Fällen auf die
Nutzung von Kraftfahrzeugen angewiesen. Fahrzeughalter und Fußgänger
haben sich durch gegenseitige Rücksichtnahme mit dieser Situation längst
arrangiert und halten die vorgegebenen Abstellmöglichkeiten ein. Besucher,
Dienstleister und Lieferanten der anliegenden Hausgemeinschaften hingegen
stellen ihre Fahrzeuge – oft tagelang – immer wieder auf dem Fußweg ab.
In den genannten Bereichen ist oft für Fußgänger mit Kinderwagen und
Rollatoren kaum ein Durchkommen mehr möglich. Wie andere Passanten
auch, sind sie zur Fortsetzung ihres Weges gezwungen, auf die Fahrbahn
auszuweichen. Brenzlig wird diese Situation insbesondere im oberen BereichSeite 1 von 5
Seite 2
der Elliger Höhe, wenn dort wieder einmal der Schrittweg zum Kurvenbereich in
die Hohle Gasse zugeparkt ist. Aufgrund der eingeschränkten Sicht der
Fahrzeugführer besteht hier eine besondere Gefährdungslage für auf der
Fahrbahn laufende Fußgänger.
Die Ansprache von sich fehlverhaltenen Autofahrern ist oft nicht möglich, müßig
oder stößt bei diesen auf dümmliches Unverständnis. Bereits im Frühjahr 2021
wurde auf Nachfrage bei der Verwaltung zugesichert, die
Parkstandsmarkierungen zu erneuern. Dies wurde bisher leider nicht
umgesetzt.
Der Stadtordnungsdienst kontrolliert bereits soweit möglich die widerrechtlich
abgestellten Fahrzeuge und wird die beschriebene Situation sicher auch
bestätigen können.
Das unter Ziffer 4 genannte Fahrzeug wurde vor Monaten abgestellt und ist
seither nicht mehr bewegt worden. In dem Bereich der Elliger Höhe/ Ecke
Elfstraße existieren lediglich vier Parkplätze, wovon dann dieser eine seit
Monaten blockiert wird und es deshalb zu widerrechtlichem Parken im
umliegenden Straßenareal kommt. Das in Euskirchen angemeldete
Fahrzeug wirkt eher „entsorgt“ als geparkt. Zwar ist das dauernde Abstellen
von ordnungsgemäß zugelassenen und verkehrstüchtigen Kraftfahrzeugen an
dafür im öffentlichen Verkehrsraum geeigneten Stellen nach der
Straßenverkehrsordnung grundsätzlich erlaubt, im vorliegenden Fall dürfte der
vorwiegende Zweck des Abstellens aber nicht mehr die Möglichkeit, der
jederzeitigen Inbetriebnahme des Fahrzeuges sein. Eine Parkdauer von mehr
als sechs Monaten ist als deutlicher Hinweis darauf zu werten, dass es
vorliegend um die Nutzung des öffentlichen Straßenraums als Dauerlagerfläche
geht.*
Auch wenn im Falle einer nicht abgelaufenen Hauptuntersuchung und keinen
die Verkehrssicherheit erkennbar einschränkenden Mängeln am Fahrzeug
zunächst noch im ersten Anschein eine Fahrtüchtigkeit des Kfz unterstellt
werden könnte, kann diese nach einer so langen Standzeit durchaus in Zweifel
gezogen werden.
Falls dennoch keine direkte Handhabe zur Entfernung des Fahrzeuges vorliegt,
wäre nach einer Halterüberprüfung zumindest eine Ansprache des Halters aus
Sicht der Antragsteller geboten.
*Der Verkehrsbezug des Parkens wird …dort aufgegeben, wo ein aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht umgehend betriebsbereites oder
ein vorrangig zu anderen Zwecken als sofortiger Inbetriebnahme abgestelltes
Fahrzeug den öffentlichen Straßengrund in Anspruch nimmt und somit zu einer
auf die Straße aufgebrachten verkehrsfremden Sache - nicht anders als jeder
beliebige sonstige körperliche Gegenstand - wird. Derartige Vorgänge fallen
aus der Widmung zum Verkehr und damit aus dem einschlägigen
Gemeingebrauch heraus.Seite 2 von 5
Seite 3
(Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12.05.2016 - 15 K 6236/15)
*Das Abstellen eines nicht betriebsbereiten Kraftfahrzeuges ist kein Parken i. S.
d. § 12 StVO und damit auch kein Gemeingebrauch i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1
StrWG NRW, sondern Sondernutzung. Denn der für die Annahme eines
Gemeingebrauchs erforderliche Verkehrsbezug des Parkens fehlt, wenn ein
aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht umgehend betriebsbereites
Fahrzeug den öffentlichen Straßengrund in Anspruch nimmt. Voraussetzung für
ein Parken im Rechtssinn ist daher, dass es sich um ein zum Straßenverkehr
zugelassenes und jederzeit (technisch) betriebsbereites Kraftfahrzeug handelt.
Wenn diese objektiven Merkmale der Zulässigkeit einer jederzeitigen
Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs nicht gegeben sind, kann eine über den
Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße vorliegen.
(Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1982 - 7 C 73/79 -, juris, Rn. 11; OVG NRW,
Urteil vom 4. Dezember 2000 - 11 A 2870/97 -, juris, Rn. 8, und Beschluss vom
23. April 2004 - 11 A 2594/02 -, juris, Rn. 7. siehe auch : Vgl. OVG Nordrhein-
Westfalen, Urteil vom 17.09.2020 - 11 A 2961/19; RN 49-52)
Anlage/n
1 Anlage BBB-Antrag Schrittweg Elliger Hoehe (öffentlich)Seite 3 von 5
Anlage BBB-Antrag Parkstandsmarkierungen Elliger Höhe
Zugeparkter Gehweg Elliger Höhe im oberen AbschnittSeite 4 von 5
Seit 9 Monaten abgestelltes Fahrzeug Elliger Höhe /Ecke ElfstraßeSeite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 00:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de