222501 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Bad Godesberg, Bonner Straße 113 - Neubau eines Zweifamilienhauses Az. 460292 (neu: 2143/2021)
Kerndaten
- Nummer
- 222501
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 02.01.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 222501 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Bad Godesberg, Bonner Straße 113 - Neubau eines Zweifamilienhauses Az. 460292 (neu: 2143/2021) Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.01.2023 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bauvoranfrage abzulehnen, weil das Vorhaben dem Grundsatz des Einfügens auf Grundlage der Inhalte und Vorgaben des § 34 Baugesetzbuch (BauGB), hier der Bauweise bzw. der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht entspricht. Begründung Angefragt ist der Neubau eines Zweifamilienhauses. Für den Grundstücksbereich des eingereichten Vorhabens liegt kein qualifizierter Bebauungsplan vor, es gilt jedoch der Fluchtlinienplan Nr. 10/G aus dem Jahre 1895, in Folge dessen die Zulässigkeit des Bauvorhabens im Übrigen gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen ist. Die Eigenart der näheren Umgebung wird grundsätzlich bestimmt durch eine abweichende, teils offene, teils geschlossene, bis zu dreigeschossige Bebauung, die in der unmittelbaren Umgebung der eines allgemeinen Wohngebietes entspricht. Das angefragte Vorhaben entspricht sowohl im Hinblick auf die Art – Wohnen –, als auch das Maß der baulichen Nutzung – zweigeschossig – der Eigenart der näheren Umgebung. Die Bauweise bzw. die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, werden in Bezug zu den Vorgaben des Fluchtlinienplans bzw. den Grundlagen des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) hingegen nicht vollumfänglich beachtet. Im südlichen Vorhabenbereich überschreitet das angefragte Vorhaben die Vorgaben des Fluchtlinienplans Nr. 10/G. Im Zuge des angefragten Neubaus wird im Hinblick auf den Fluchtlinienplan Nr. 10/G die dort hinterlegte FluchtlinieSeite 1 von 3 Seite 2 mit einem Maximalmaß von circa 0,7 Meter überschritten. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Fluchtlinienplanes Nr. 10/G gem. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) könnte zwar in Aussicht gestellt werden, im Hinblick auf die gewählte Stellplatzanordnung im Vorgartenbereich wäre jedoch eine deutliche Entwurfsanpassung zwingend vorzunehmen. Dem Bauherrn wurde aus den o.a. Gründen anheimgestellt, sein Vorhaben im Hinblick auf die gewählte Stellplatzanordnung im Vorgartenbereich umzuplanen. Diese Überarbeitung bzw. Umplanung des Vorhabens hat seitens des Bauherrn nicht stattgefunden, entsprechende Unterlagen wurden bis zum heutigen Tage nicht vorgelegt. Die Verwaltung beabsichtigt daher, aus den o.g. Gründen die Bauvoranfrage abzulehnen. Anlage/n 1 Plan Bonner Straße 113_ (öffentlich) 2 Plan Bonner Straße 113_n. ö. (nichtöffentlich) 3 Süd-West-Ansicht Bonner Straße 113 (nichtöffentlich) 4 Ansichten Bonner Straße 113 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de