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222501 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Bad Godesberg, Bonner Straße 113 - Neubau eines Zweifamilienhauses Az. 460292 (neu: 2143/2021)

Nummer
222501
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
02.01.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 25.01.2023 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
222501
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Bad Godesberg, Bonner
Straße 113
- Neubau eines Zweifamilienhauses
Az. 460292 (neu: 2143/2021)
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.01.2023 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, die Bauvoranfrage abzulehnen, weil das Vorhaben dem
Grundsatz des Einfügens auf Grundlage der Inhalte und Vorgaben des § 34
Baugesetzbuch (BauGB), hier der Bauweise bzw. der Grundstücksfläche, die
überbaut werden soll, nicht entspricht.
Begründung
Angefragt ist der Neubau eines Zweifamilienhauses.
Für den Grundstücksbereich des eingereichten Vorhabens liegt kein
qualifizierter Bebauungsplan vor, es gilt jedoch der Fluchtlinienplan Nr. 10/G
aus dem Jahre 1895, in Folge dessen die Zulässigkeit des Bauvorhabens im
Übrigen gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen ist.
Die Eigenart der näheren Umgebung wird grundsätzlich bestimmt durch eine
abweichende, teils offene, teils geschlossene, bis zu dreigeschossige
Bebauung, die in der unmittelbaren Umgebung der eines allgemeinen
Wohngebietes entspricht. Das angefragte Vorhaben entspricht sowohl im
Hinblick auf die Art – Wohnen –, als auch das Maß der baulichen Nutzung –
zweigeschossig – der Eigenart der näheren Umgebung.
Die Bauweise bzw. die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, werden in
Bezug zu den Vorgaben des Fluchtlinienplans bzw. den Grundlagen des § 34
Baugesetzbuch (BauGB) hingegen nicht vollumfänglich beachtet.
Im südlichen Vorhabenbereich überschreitet das angefragte Vorhaben die
Vorgaben des Fluchtlinienplans Nr. 10/G. Im Zuge des angefragten Neubaus
wird im Hinblick auf den Fluchtlinienplan Nr. 10/G die dort hinterlegte FluchtlinieSeite 1 von 3
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mit einem Maximalmaß von circa 0,7 Meter überschritten.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Fluchtlinienplanes Nr. 10/G gem. §
31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) könnte zwar in Aussicht gestellt werden, im
Hinblick auf die gewählte Stellplatzanordnung im Vorgartenbereich wäre jedoch
eine deutliche Entwurfsanpassung zwingend vorzunehmen.
Dem Bauherrn wurde aus den o.a. Gründen anheimgestellt, sein Vorhaben im
Hinblick auf die gewählte Stellplatzanordnung im Vorgartenbereich
umzuplanen. Diese Überarbeitung bzw. Umplanung des Vorhabens hat seitens
des Bauherrn nicht stattgefunden, entsprechende Unterlagen wurden bis zum
heutigen Tage nicht vorgelegt.
Die Verwaltung beabsichtigt daher, aus den o.g. Gründen die Bauvoranfrage
abzulehnen.
Anlage/n
1 Plan Bonner Straße 113_ (öffentlich)
2 Plan Bonner Straße 113_n. ö. (nichtöffentlich)
3 Süd-West-Ansicht Bonner Straße 113 (nichtöffentlich)
4 Ansichten Bonner Straße 113 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 17:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de