222491 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn, Mirbachstraße 3, 5 - Neubau Verwaltungsgebäude: Alexander-von-Humboldt-Stiftung Az.: 40061/2022
Kerndaten
- Nummer
- 222491
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 03.01.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (4.179 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 222491 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn, Mirbachstraße 3, 5 - Neubau Verwaltungsgebäude: Alexander-von- Humboldt-Stiftung Az.: 40061/2022 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.01.2023 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bauvoranfrage positiv zu bescheiden, weil das Vorhaben den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans im Sinne von § 30 BauGB im Grundsatz nicht widerspricht bzw. die Erteilung von Befreiungen im Sinne von § 31 BauGB für vertretbar gehalten wird. Begründung Die Bauherrschaft plant, das bestehende Verwaltungsgebäude an der Mirbachstr. 3 und 5 niederzulegen und durch einen Neubau zu ersetzen. Das Baugrundstück liegt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 8217-74, in Kraft getreten am 26.07.1991, und ist daher gemäß § 30 Baugesetzbuch (BauGB) planungsrechtlich zu beurteilen. Der Bebauungsplan setzt für das Baugrundstück ein allgemeines Wohngebiet fest, mit einer geschlossenen, max. viergeschossigen Bebauung. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen gefasst. Die maximal zulässige Grundflächenzahl gem. § 19 Bau NVO beträgt 0,5, die höchstzulässige Geschossflächenzahl gemäß § 20 Bau NVO beträgt 1,1. Entsprechend der textlichen Festsetzungen sind Anlagen für Verwaltungen generell zulässig. Der geplante viergeschossige Baukörper mit einem fünften, allseits zurückgesetzten Staffelgeschoss entspricht der zulässigen Geschossigkeit, die Baugrenzen werden mit dem Baukörper nicht voll ausgenutzt. Eine Baugrenzüberschreitung ist nicht geplant. Durch die geplante Grundfläche und der sich hieraus entwickelnden Geschossfläche ergeben sich Überschreitungen der zulässigen Werte für dieSeite 1 von 4 Seite 2 GRZ und die GFZ. Die Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) in Höhe von ca. 6 % wird als untergeordnet betrachtet, ihr kann entsprochen werden. Die Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ), die einen Wert von deutlich über 2 erreichen wird (bei zulässigen 1,1), wird zwar als erheblich eingestuft, auf Grund der bereits im Bestand vorhandenen massiven Überschreitung wird hier jedoch eine Befreiung als zulässig erachtet. Bodenrechtlich relevante Spannungen, ausgehend von der vorgenannten Überschreitung sind nicht zu erwarten. Insbesondere der Sachverhalt, dass der vorgenannte Bebauungsplan ein durchgängiges Baufenster mit einer geschlossenen, bis zu vier geschossigen Bebauung zugrunde legt, lässt den Schluss zu, dass eine Überschreitung des zulässigen Wertes der Geschossflächenzahl bereits im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung als grundsätzlich denkbar erachtet wurde. Das vorrangige Ziel des Bebauungsplans legt einen Focus auf eine viergeschossige Straßenrandbebauung. Beide Befreiungen sind städtebaulich vertretbar und Berühren die Grundzüge der Planung nicht. Als Bedingungen für diese Befreiungen wird dem Antragsteller aufgegeben, die Flachdächer zu begrünen und die Vorgaben der Vorgartensatzung in der Außengestaltung umzusetzen. Ein Erfordernis im Rahmen des Neubaus weitere Stellplätze zu errichten, wird aufgrund des vorgelegten Mobilitätskonzeptes für die Gesamtliegenschaften der Alexander von Humboldt Stiftung und den bestehenden Tiefgaragenplätzen nicht gesehen. Schon heute setzt die Alexander von Humboldt Stiftung verschiedene Mobilitätsmaßnahmen um. Das Grundstück liegt zudem im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung der Stadt Bonn. Diese findet hier allerdings keine Anwendung, da das Bestandsgebäude nicht der schützenswerten Struktur aus freistehenden Stadtvillen entspricht und somit nicht prägend auf das Ortsbild wirkt. Insgesamt bestehen aus städtebaulicher Sicht gegen die Errichtung des Verwaltungsgebäudes in der beabsichtigten Form keine Bedenken. Die Verwaltung beabsichtigt daher, die Bauvoranfrage positiv zu bescheiden. Anlage/n 1 Auszug Liegenschaftskataster Mirbachstr. 3, 5 (öffentlich) 2 Luftbild Mirbachstraße 3, 5 (öffentlich) 3 Lageplan Mirbachstraße 3, 5_n. ö. (nichtöffentlich) 4 Schnitt Mirbachstraße 3, 5_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 4 Seite 3 von 4 Seite 4 von 4
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de