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222491 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn, Mirbachstraße 3, 5 - Neubau Verwaltungsgebäude: Alexander-von-Humboldt-Stiftung Az.: 40061/2022

Nummer
222491
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
03.01.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 25.01.2023 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
222491
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn, Mirbachstraße 3, 5
- Neubau Verwaltungsgebäude: Alexander-von-
Humboldt-Stiftung
Az.: 40061/2022
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.01.2023 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, die Bauvoranfrage positiv zu bescheiden, weil das Vorhaben den
Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans im Sinne von § 30 BauGB
im Grundsatz nicht widerspricht bzw. die Erteilung von Befreiungen im Sinne
von § 31 BauGB für vertretbar gehalten wird.
Begründung
Die Bauherrschaft plant, das bestehende Verwaltungsgebäude an der
Mirbachstr. 3 und 5 niederzulegen und durch einen Neubau zu ersetzen.
Das Baugrundstück liegt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr.
8217-74, in Kraft getreten am 26.07.1991, und ist daher gemäß § 30
Baugesetzbuch (BauGB) planungsrechtlich zu beurteilen.
Der Bebauungsplan setzt für das Baugrundstück ein allgemeines Wohngebiet
fest, mit einer geschlossenen, max. viergeschossigen Bebauung. Die
überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen gefasst. Die
maximal zulässige Grundflächenzahl gem. § 19 Bau NVO beträgt 0,5, die
höchstzulässige Geschossflächenzahl gemäß § 20 Bau NVO beträgt 1,1.
Entsprechend der textlichen Festsetzungen sind Anlagen für Verwaltungen
generell zulässig.
Der geplante viergeschossige Baukörper mit einem fünften, allseits
zurückgesetzten Staffelgeschoss entspricht der zulässigen Geschossigkeit, die
Baugrenzen werden mit dem Baukörper nicht voll ausgenutzt. Eine
Baugrenzüberschreitung ist nicht geplant.
Durch die geplante Grundfläche und der sich hieraus entwickelnden
Geschossfläche ergeben sich Überschreitungen der zulässigen Werte für dieSeite 1 von 4
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GRZ und die GFZ. Die Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) in Höhe
von ca. 6 % wird als untergeordnet betrachtet, ihr kann entsprochen werden.
Die Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ), die einen Wert von
deutlich über 2 erreichen wird (bei zulässigen 1,1), wird zwar als erheblich
eingestuft, auf Grund der bereits im Bestand vorhandenen massiven
Überschreitung wird hier jedoch eine Befreiung als zulässig erachtet.
Bodenrechtlich relevante Spannungen, ausgehend von der vorgenannten
Überschreitung sind nicht zu erwarten.
Insbesondere der Sachverhalt, dass der vorgenannte Bebauungsplan ein
durchgängiges Baufenster mit einer geschlossenen, bis zu vier geschossigen
Bebauung zugrunde legt, lässt den Schluss zu, dass eine Überschreitung des
zulässigen Wertes der Geschossflächenzahl bereits im Rahmen der
Bebauungsplanaufstellung als grundsätzlich denkbar erachtet wurde. Das
vorrangige Ziel des Bebauungsplans legt einen Focus auf eine viergeschossige
Straßenrandbebauung.
Beide Befreiungen sind städtebaulich vertretbar und Berühren die Grundzüge
der Planung nicht. Als Bedingungen für diese Befreiungen wird dem
Antragsteller aufgegeben, die Flachdächer zu begrünen und die Vorgaben der
Vorgartensatzung in der Außengestaltung umzusetzen.
Ein Erfordernis im Rahmen des Neubaus weitere Stellplätze zu errichten, wird
aufgrund des vorgelegten Mobilitätskonzeptes für die Gesamtliegenschaften
der Alexander von Humboldt Stiftung und den bestehenden Tiefgaragenplätzen
nicht gesehen. Schon heute setzt die Alexander von Humboldt Stiftung
verschiedene Mobilitätsmaßnahmen um.
Das Grundstück liegt zudem im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung der
Stadt Bonn. Diese findet hier allerdings keine Anwendung, da das
Bestandsgebäude nicht der schützenswerten Struktur aus freistehenden
Stadtvillen entspricht und somit nicht prägend auf das Ortsbild wirkt.
Insgesamt bestehen aus städtebaulicher Sicht gegen die Errichtung des
Verwaltungsgebäudes in der beabsichtigten Form keine Bedenken. Die
Verwaltung beabsichtigt daher, die Bauvoranfrage positiv zu bescheiden.
Anlage/n
1 Auszug Liegenschaftskataster Mirbachstr. 3, 5 (öffentlich)
2 Luftbild Mirbachstraße 3, 5 (öffentlich)
3 Lageplan Mirbachstraße 3, 5_n. ö. (nichtöffentlich)
4 Schnitt Mirbachstraße 3, 5_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 4
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Datenstand: 02.11.2026, 20:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de