222453 · Beschlussvorlage
Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn Pflegesatzanpassung zum 01.01.2023
Kerndaten
- Nummer
- 222453
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 19.12.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Betriebsausschusses für Seniorenzentren Empfehlung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 222453 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn Dezernat: Dez. II Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn Pflegesatzanpassung zum 01.01.2023 Beratungsfolge Betriebsausschuss für Seniorenzentren 24.01.2023 Empfehlung Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 01.02.2023 Empfehlung Rat 09.02.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Den von den Kostenträgern vorgeschlagenen Änderungen der Pflegesätze für die Seniorenzentren Haus Elisabeth und Wilhelmine-Lübke-Haus wird zum 01.01.2023 zugestimmt. Begründung Gemäß der §§ 85, 87 SGB XI ist die Höhe der Pflegesätze zwischen dem Träger der Einrichtung und den Vertretern der Pflegekassen sowie dem Landschaftsverband Rheinland prospektiv zu verhandeln und gem. § 41 Abs. 1 GO NRW durch den Rat festzusetzen. Im Pflegesatzverfahren sind neben den Sach- und Personalkosten- entwicklungen die sonstigen entgeltrelevanten Veränderungen zu vereinbaren. Zum 01.01.2020 wurden die Ausbildungen in der Altenpflege, Krankenpflege und Kinderkrankenpflege fusioniert zur sogenannten generalistischen Ausbildung zum Pflegefachmann bzw. zur Pflegefachfrau. Daraus resultierte für den dreijährigen Übergangszeitraum, dass neben der bekannten Ausbildungsumlage in der Altenpflege eine zweite separate Ausbildungsumlage für die generalistische Ausbildung hinzugekommen ist. Da aktuell der letzte Ausbildungsjahrgang nach der alten Systematik in der Altenpflege beendet wurde, entfällt zum 01.01.2023 diese Ausbildungsumlage. Für jede Einrichtung wird von der Bezirksregierung Münster für die verbleibende generalistische Ausbildung ein individueller Betrag festgesetzt. Die bisherigen Pflegesatzbestandteile „Allgemeine Pflegeleistungen“, „Unterkunft und Verpflegung“ sowie der Betreuungszuschlag nach § 43 b SGB XI wurden letztmalig zum 01.09.2020 angepasst und gelten insofern seit über zwei Jahren in unveränderter Höhe.Seite 1 von 4 Seite 2 Bei den Planungen für den künftigen Pflegesatzzeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 sind die Kosten zu berücksichtigen, die bislang nicht in den Pflegesätzen enthalten sind. Bei dieser Kalkulation waren, neben den allgemeinen insbesondere durch die Pandemie und Inflation entstandenen Kostensteigerungen, ganz maßgeblich die Auswirkungen der zwischenzeitlichen Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst in den beiden letzten Jahren. Konkret waren die Erhöhungen der Personalkosten um 1,4 % zum 01.04.2021, um weitere 1,8 % zum 01.04.2022, die Gewährung von zwei zusätzlichen Pflegezulagen für die Pflegekräfte sowie die noch nicht ausgehandelte Erhöhung zum 01.01.2023 in die Pflegesatzkalkulation zu integrieren. Auch wenn die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes für 2023 eine Erhöhung von 10,5% fordern, so ist davon auszugehen, dass sich das Tarifergebnis voraussichtlich in seiner Größenordnung am aktuellen Abschluss der IG Metal in Höhe von 5,2% orientieren wird. Im Bereich der Sachkosten sind für vielfältige Produkte des Wirtschaftsbedarfs, des medizinischen Bedarfs und für Hygieneartikel deutliche Kosten- steigerungen eingetreten. Bislang ungekannte Teuerungsraten haben sich auch bei den Lebensmitteln ergeben. Laut Publikation der Verbraucherzentrale sind Nahrungsmittel zwischen Oktober 2021 und Oktober 2022 um 20,3 Prozent teurer geworden. Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben nach Maßgabe von § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht. Der zur Finanzierung dieser Leistungen notwendige Betreuungszuschlag nach § 43b SGB XI ist nicht durch die Bewohnerinnen und Bewohner, sondern seitens der Pflegekassen zu übernehmen. Auf Basis der eingereichten Kostennachweise nach § 85 SGB XI überprüfen die Pflegekassen, ob die erhöhten Pflegesätze im Vergleich zu denen anderer Einrichtungen im vergleichbaren Rahmen liegen und bestätigen aus ihrer Perspektive die Angemessenheit der Erhöhung. Seitens der Pflegekassen und des Landschaftsverbands Rheinland wurden unter Berücksichtigung der Tarifsteigerungen und unter Anwendung der landesweiten Vergleichswerte die in der Anlage beigefügten Pflegesatzveränderungen vorgeschlagen. Diese Anpassungen sind nach Einschätzung der Betriebsleitung geeignet und angemessen, um die Kostensteigerungen kompensieren zu können. Für das St. Albertus-Magnus-Haus und das Tagespflegehaus sollen die Pflegesatzverhandlungen eingedenk des zum Beginn des zweiten Quartals 2023 geplanten Umzugs in den Ersatzneubau bis zu diesem Zeitpunkt aufgeschoben werden, um eine zweimalige Pflegesatzanpassung innerhalb eines derart kurzen Zeitraums zu vermeiden.Seite 2 von 4 Seite 3 Anlage/n 1 SZB Beschlussvorlage Pflegesatzanpassung 2023 Anlage (öffentlich)Seite 3 von 4 Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn Pflegesatzanpassung zum 01.01.2023 1. Haus Elisabeth Entgeltbestandteile Bisher pro Tag Ab 01.01.2023 pro Tag Differenz pro Tag Abweichung in % Pflegegrad 1 46,60 € 54,59 € 7,99 € 17,1 Pflegegrad 2 59,74 € 68,15 € 8,41 € 14,1 Pflegegrad 3 75,92 € 84,33 € 8,41 € 11,1 Pflegegrad 4 92,78 € 101,19 € 8,41 € 9,1 Pflegegrad 5 100,34 € 108,75 € 8,41 € 8,4 Unterkunft 21,93 € 23,98 € 2,05 € 9,3 Verpflegung 16,89 € 18,46 € 1,57 € 9,3 Verpflegung Sonde 11,26 € 12,31 € 1,05 € 9,3 Landschaftsverband 0,53 € - € 0,53 €- -100,0 Bezirksregierung Münster 4,38 € 5,07 € 0,69 € 15,8 Betreuungszuschlag § 43 b 191,86 € 199,20 € 7,34 € 3,8 Allgemeine Pflegeleistung Unterkunft und Verpflegung Zusätzliche Leistungen Ausbildungsumlagen 2. Wilhelmine-Lübke-Haus Entgeltbestandteile Bisher pro Tag Ab 01.01.2023 pro Tag Differenz pro Tag Abweichung in % Pflegegrad 1 48,59 € 53,31 € 4,72 € 9,7 Pflegegrad 2 62,29 € 67,61 € 5,32 € 8,5 Pflegegrad 3 78,46 € 83,79 € 5,33 € 6,8 Pflegegrad 4 95,32 € 100,65 € 5,33 € 5,6 Pflegegrad 5 102,88 € 108,21 € 5,33 € 5,2 Unterkunft 21,06 € 23,72 € 2,66 € 12,6 Verpflegung 16,22 € 18,27 € 2,05 € 12,6 Verpflegung Sonde 10,81 € 12,18 € 1,37 € 12,7 Landschaftsverband 0,53 € - € 0,53 €- -100,0 Bezirksregierung Münster 4,16 € 5,20 € 1,04 € 25,0 Betreuungszuschlag § 43 b 194,41 € 203,76 € 9,35 € 4,8 Allgemeine Pflegeleistung Unterkunft und Verpflegung Zusätzliche Leistungen AusbildungsumlagenSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de