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222453 · Beschlussvorlage

Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn Pflegesatzanpassung zum 01.01.2023

Nummer
222453
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
19.12.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 01.02.2023 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 09.02.2023 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Betriebsausschusses für Seniorenzentren 24.01.2023 Empfehlung
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Untergeordnet

  1. 222453-02 ST Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn Pflegesatzanpassung zum 01.01.2023
  2. 222453-01 ST Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn Pflegesatzanpassung zum 01.01.2023

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Beschlussvorlage
öffentlich
222453
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn
Dezernat:
Dez. II
Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn
Pflegesatzanpassung zum 01.01.2023
Beratungsfolge
Betriebsausschuss für Seniorenzentren 24.01.2023 Empfehlung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
01.02.2023 Empfehlung
Rat 09.02.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Den von den Kostenträgern vorgeschlagenen Änderungen der Pflegesätze für
die Seniorenzentren Haus Elisabeth und Wilhelmine-Lübke-Haus wird zum
01.01.2023 zugestimmt.
Begründung
Gemäß der §§ 85, 87 SGB XI ist die Höhe der Pflegesätze zwischen dem
Träger der Einrichtung und den Vertretern der Pflegekassen sowie dem
Landschaftsverband Rheinland prospektiv zu verhandeln und gem. § 41 Abs. 1
GO NRW durch den Rat festzusetzen.
Im Pflegesatzverfahren sind neben den Sach- und Personalkosten-
entwicklungen die sonstigen entgeltrelevanten Veränderungen zu vereinbaren.
Zum 01.01.2020 wurden die Ausbildungen in der Altenpflege, Krankenpflege
und Kinderkrankenpflege fusioniert zur sogenannten generalistischen
Ausbildung zum Pflegefachmann bzw. zur Pflegefachfrau. Daraus resultierte für
den dreijährigen Übergangszeitraum, dass neben der bekannten
Ausbildungsumlage in der Altenpflege eine zweite separate Ausbildungsumlage
für die generalistische Ausbildung hinzugekommen ist.
Da aktuell der letzte Ausbildungsjahrgang nach der alten Systematik in der
Altenpflege beendet wurde, entfällt zum 01.01.2023 diese Ausbildungsumlage.
Für jede Einrichtung wird von der Bezirksregierung Münster für die
verbleibende generalistische Ausbildung ein individueller Betrag festgesetzt.
Die bisherigen Pflegesatzbestandteile „Allgemeine Pflegeleistungen“,
„Unterkunft und Verpflegung“ sowie der Betreuungszuschlag nach § 43 b SGB
XI wurden letztmalig zum 01.09.2020 angepasst und gelten insofern seit über
zwei Jahren in unveränderter Höhe.Seite 1 von 4
Seite 2
Bei den Planungen für den künftigen Pflegesatzzeitraum vom 01.01.2023 bis
zum 31.12.2023 sind die Kosten zu berücksichtigen, die bislang nicht in den
Pflegesätzen enthalten sind. Bei dieser Kalkulation waren, neben den
allgemeinen insbesondere durch die Pandemie und Inflation entstandenen
Kostensteigerungen, ganz maßgeblich die Auswirkungen der
zwischenzeitlichen Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst in den beiden letzten
Jahren.
Konkret waren die Erhöhungen der Personalkosten um 1,4 % zum 01.04.2021,
um weitere 1,8 % zum 01.04.2022, die Gewährung von zwei zusätzlichen
Pflegezulagen für die Pflegekräfte sowie die noch nicht ausgehandelte
Erhöhung zum 01.01.2023 in die Pflegesatzkalkulation zu integrieren. Auch
wenn die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes für 2023 eine Erhöhung
von 10,5% fordern, so ist davon auszugehen, dass sich das Tarifergebnis
voraussichtlich in seiner Größenordnung am aktuellen Abschluss der IG Metal
in Höhe von 5,2% orientieren wird.
Im Bereich der Sachkosten sind für vielfältige Produkte des Wirtschaftsbedarfs,
des medizinischen Bedarfs und für Hygieneartikel deutliche Kosten-
steigerungen eingetreten. Bislang ungekannte Teuerungsraten haben sich auch
bei den Lebensmitteln ergeben. Laut Publikation der Verbraucherzentrale sind
Nahrungsmittel zwischen Oktober 2021 und Oktober 2022 um 20,3 Prozent
teurer geworden.
Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben nach Maßgabe von
§ 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 Anspruch auf zusätzliche Betreuung und
Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit
notwendige Versorgung hinausgeht. Der zur Finanzierung dieser Leistungen
notwendige Betreuungszuschlag nach § 43b SGB XI ist nicht durch die
Bewohnerinnen und Bewohner, sondern seitens der Pflegekassen zu
übernehmen.
Auf Basis der eingereichten Kostennachweise nach § 85 SGB XI überprüfen
die Pflegekassen, ob die erhöhten Pflegesätze im Vergleich zu denen anderer
Einrichtungen im vergleichbaren Rahmen liegen und bestätigen aus ihrer
Perspektive die Angemessenheit der Erhöhung.
Seitens der Pflegekassen und des Landschaftsverbands Rheinland wurden
unter Berücksichtigung der Tarifsteigerungen und unter Anwendung der
landesweiten Vergleichswerte die in der Anlage beigefügten
Pflegesatzveränderungen vorgeschlagen.
Diese Anpassungen sind nach Einschätzung der Betriebsleitung geeignet und
angemessen, um die Kostensteigerungen kompensieren zu können.
Für das St. Albertus-Magnus-Haus und das Tagespflegehaus sollen die
Pflegesatzverhandlungen eingedenk des zum Beginn des zweiten Quartals
2023 geplanten Umzugs in den Ersatzneubau bis zu diesem Zeitpunkt
aufgeschoben werden, um eine zweimalige Pflegesatzanpassung innerhalb
eines derart kurzen Zeitraums zu vermeiden.Seite 2 von 4
Seite 3
Anlage/n
1 SZB Beschlussvorlage Pflegesatzanpassung 2023 Anlage (öffentlich)Seite 3 von 4
Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn
Pflegesatzanpassung zum 01.01.2023
1. Haus Elisabeth
Entgeltbestandteile Bisher pro Tag Ab 01.01.2023
pro Tag
Differenz pro
Tag
Abweichung
in %
Pflegegrad 1 46,60 € 54,59 € 7,99 € 17,1
Pflegegrad 2 59,74 € 68,15 € 8,41 € 14,1
Pflegegrad 3 75,92 € 84,33 € 8,41 € 11,1
Pflegegrad 4 92,78 € 101,19 € 8,41 € 9,1
Pflegegrad 5 100,34 € 108,75 € 8,41 € 8,4
Unterkunft 21,93 € 23,98 € 2,05 € 9,3
Verpflegung 16,89 € 18,46 € 1,57 € 9,3
Verpflegung Sonde 11,26 € 12,31 € 1,05 € 9,3
Landschaftsverband 0,53 € - € 0,53 €- -100,0
Bezirksregierung Münster 4,38 € 5,07 € 0,69 € 15,8
Betreuungszuschlag § 43 b 191,86 € 199,20 € 7,34 € 3,8
Allgemeine Pflegeleistung
Unterkunft und Verpflegung
Zusätzliche Leistungen
Ausbildungsumlagen
2. Wilhelmine-Lübke-Haus
Entgeltbestandteile Bisher pro Tag Ab 01.01.2023 pro
Tag
Differenz pro
Tag
Abweichung
in %
Pflegegrad 1 48,59 € 53,31 € 4,72 € 9,7
Pflegegrad 2 62,29 € 67,61 € 5,32 € 8,5
Pflegegrad 3 78,46 € 83,79 € 5,33 € 6,8
Pflegegrad 4 95,32 € 100,65 € 5,33 € 5,6
Pflegegrad 5 102,88 € 108,21 € 5,33 € 5,2
Unterkunft 21,06 € 23,72 € 2,66 € 12,6
Verpflegung 16,22 € 18,27 € 2,05 € 12,6
Verpflegung Sonde 10,81 € 12,18 € 1,37 € 12,7
Landschaftsverband 0,53 € - € 0,53 €- -100,0
Bezirksregierung Münster 4,16 € 5,20 € 1,04 € 25,0
Betreuungszuschlag § 43 b 194,41 € 203,76 € 9,35 € 4,8
Allgemeine Pflegeleistung
Unterkunft und Verpflegung
Zusätzliche Leistungen
AusbildungsumlagenSeite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 17:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de