222445 · Beschlussvorlage
Änderung der Satzung der Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 222445
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 13.02.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Kulturausschusses Empfehlung
- Sitzung noch nicht verknüpft Genehmigung
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Beschlussvorlage öffentlich 222445 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 41 Kulturamt Dezernat: Dez. IV Änderung der Satzung der Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Kulturausschuss 28.02.2023 Empfehlung Beschlussvorschlag Der Änderung der Satzung der Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn in der Fassung des Beschlusses des Kuratoriums der Stiftung vom 24.11.2022 (s. Anlage 1 und Synopse, Anlage 2) wird zugestimmt. Die Satzungsänderung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Stiftungsaufsicht. Begründung Bereits 2019 wurde die Notwendigkeit einer Prüfung der Satzung auf Änderungsbedarf angesprochen. Die Satzung stammt aus dem Gründungsjahr der Stiftung 2006. Da in 2020 und in 2021 coronabedingt keine Kuratoriumssitzungen stattfanden, hat das Kuratorium der Beethovenstiftung in seiner Sitzung am 24.11.2022 nun vorbehaltlich der Zustimmung der Stiftungsaufsicht Änderungen der Satzung beschlossen. Die Änderungen können der als Anlage 2 beigefügten Synopse entnommen werden. Ziel der Satzungsänderung war es, die Satzung auf den notwendigen Regelungsbedarf zu fokussieren. Weitergehende Regelungen finden sich künftig in Regelungen, die nicht der Stiftungsaufsicht unterliegen und über die die Organe der Stiftung selbstständig entscheiden können. Dies sind z.B. Geschäftsordnungen des Kuratoriums, des Vorstandes und der Fachjury. Neben Vorschlägen zu sprachlichen und redaktionellen Änderungen soll u.a. die Handlungsfähigkeit des Kuratoriums verbessert werden. Hier wurden auch Erfahrungen der Pandemiejahre und ein sich daraus ergebender Regelungsbedarf erkannt und umgesetzt. Ferner soll die Satzung an das tatsächliche Förderverhalten der Stiftung angepasst werden. Der Stiftungszweck, die Vermögensregelungen und weitere zwingende Regelungen bleiben von den Änderungs-vorschlägen unberührt.Seite 1 von 16 Seite 2 Anlage/n 1 Anlage 1 Satzungsänderung Beethovenstiftung Bonn (öffentlich) 2 Anlage 2 Synopse Satzung (öffentlich)Seite 2 von 16 1 Kuratoriumssitzung 24.11.2022, Beethovenstiftung Bonn, Haus der Kultur, Weberstraße 59a, 53113 Bonn Satzungsänderung Beschluss: Das Kuratorium beschließt einstimmig die Satzung in der folgenden Form - vorbehaltlich der Zustimmung der Stiftungsaufsicht: Satzung § 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung (1) Die Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn hat ihren Sitz in Bonn im „Haus der Kultur“, Weberstraße 59-61, 53113 Bonn. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts. § 2 Zweck der Stiftung und Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). (2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst und Kultur in der Bundesstadt Bonn gemäß Abs. 3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; sie dürfen insbesondere nicht zur Entlastung des kommunalen Haushalts eingesetzt werden. (3) Stiftungszweck ist insbesondere die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Einrichtungen, die der Förderung der Kunst und Kultur zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke (§ 58 Abs. 1 AO) dienen. In Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 und der Vereinbarung über die Ausgleichsmaßnahmen für die Region Bonn vom 29. Juni 1994 unterstützt die Stiftung mit den beschafften Mitteln kulturell herausragende Vorhaben und Veranstaltungen, die das Ansehen und die internationale Bedeutung der Bundesstadt Bonn als Kulturstandort, insbesondere als die Geburtsstadt Ludwig van Beethovens, stärken. Die beschafften Mittel kommen insbesondere Vorhaben und Veranstaltungen zugute, die das von der Bundesstadt Bonn jährlich durchgeführte Internationale Beethovenfest begleiten und ergänzen sollen. Die Vorhaben sollen eine überregionale Resonanz erwarten lassen. Sie fördern die internationale Zusammenarbeit und leisten demzufolge einen wichtigen Beitrag der Kultur zur Attraktivität Bonns als Sitz internationaler Organisationen und als internationale Kongressstadt. Daneben kann die Stiftung die in Absatz 2 genannten Zwecke der Förderung der Kunst und Kultur auch unmittelbar selbst verwirklichen. Darüber hinaus können die Stiftungszwecke nach § 4 Abs. 5 auch durch die Überlassung der im „Haus der Kultur“ gelegenen Räume an die diese nutzenden steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Kulturverbände und –organisationen verwirklicht werden. (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 Förder- und Vergaberichtlinien Das Kuratorium kann sich Förder- und Vergaberichtlinien geben. § 4 Vermögen der Stiftung (1) Die Stiftung erhält im Jahr 2004 aus Ausgleichsmitteln des Bundes einen Gesamtbetrag von 7.670.000,00 EUR. (2) Dem Stiftungsvermögen können Zustiftungen Dritter zuwachsen. (3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Das Stiftungsvermögen ist so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist. (4) Das Stiftungsvermögen kann ausnahmsweise bis zu einer Höhe von 10 v. H. seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung eines Stiftungszweckes erforderlich werden sollte. Gleichzeitig ist ein Plan für die Wiederauffüllung des Vermögens in den folgenden fünf Jahren zu erstellen. Das Kuratorium trifft die Entscheidungen nach diesem Absatz mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder. (5) Das Stiftungsvermögen kann bis zu maximal 3.937.000,00 EUR als eigenbewirtschaftetes Immobiliarvermögen durch den Erwerb des „Hauses der Kultur“, Weberstraße 59-61, 53113 Bonn, angelegt werden. Die Mieteinnahmen aus der Liegenschaft stehen der Stiftung ab dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung (01.01.2005) zu. Die Stiftung kann nach 2014 (dem Ablauf des vorgesehenenSeite 3 von 16 2 ersten 10-jährigen Mietvertrages1) bei der Gestaltung der Mietverhältnisse mit den dort angesiedelten Kulturverbänden und - organisationen für die Höhe des Mietzinses deren Leistungsfähigkeit berücksichtigen. Die Liegenschaft wird unentgeltlich durch die Bundesstadt Bonn für die Stiftung verwaltet. Die Stiftung ist zur Veräußerung des Immobiliarvermögens nach Satz 1 oder Teilen hiervon berechtigt, wenn der Stiftungszweck nach § 2 Abs. 3, letzter Satz, dauerhaft nicht mehr erreicht werden kann. Hierzu bedarf es eines Beschlusses von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums. (6) Darüber hinaus ist das Stiftungsvermögen entsprechend den Beschlüssen des Kuratoriums anzulegen. § 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Stiftungsvermögen nicht zufließenden Zuwendungen Dritter (Spenden) sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Sie können bis zur Hälfte im Sinne des § 58 Nr. 2 AO verwandt werden. (2) Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks können im Rahmen der Vorgaben des § 58 Nr. 6 AO Zweckrücklagen gebildet werden. (3) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 6 Rechtsstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu. § 7 Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind: a) das Kuratorium, b) der Geschäftsführende Vorstand und c) die Fachjury (2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen können gegen Nachweis erstattet werden. § 8 Zusammensetzung des Kuratoriums (1) Das Kuratorium besteht zunächst aus bis zu acht Mitgliedern. Es wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden. (2) a) Drei Mitglieder, die kein kommunalpolitisches Mandat innehaben dürfen, werden vom Rat der Bundesstadt Bonn für eine Amtsdauer von fünf Jahren mit Zweidrittelmehrheit berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. b) Der Bund entsendet zwei Mitglieder. c) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister und die Kulturdezernentin/ der Kulturdezernent der Bundesstadt Bonn sind ständige Mitglieder. d) Das Land Nordrhein-Westfalen entsendet einen Vertreter in das Kuratorium, wenn es eine namhafte Zustiftung zum Stiftungskapital leistet. (3) Die Mitglieder zu Abs. 2 a) und zukünftige Zustifter mit Sitz im Kuratorium (Abs. 5) werden ad personam bestimmt. (4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds beruft jeweils die vorschlagsberechtigte Institution nach dem in Abs. 2 bestimmten Verfahren eine andere Person. (5) Das Kuratorium kann mit Zustimmung des Rates der Bundesstadt Bonn entscheiden, ob Zustifter mit einer Zustiftung von über 500.000 EUR zum Stiftungskapital weitere Sitze im Kuratorium erhalten. Die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums wird auf fünfzehn Mitglieder begrenzt. § 9 Aufgaben des Kuratoriums Das Kuratorium hat folgende Aufgaben. Es: • entscheidet über Satzungsänderungen. • bestellt den Geschäftsführenden Vorstand der Stiftung. 1 abgeschlossener Mietvertrag zwischen Stiftung und Trägerverein „Haus der Kultur e.V.“ für die Zeit vom 01.01.2005 - 31.12.2014 auf der Grundlage der Mietkalkulation in Anlage 6 des Beschlusses des Rates der Bundesstadt Bonn vom 11.12.2003Seite 4 von 16 3 • verabschiedet den vom geschäftsführenden Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplan. • überwacht die Rechtmäßigkeit, die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Arbeit des Geschäftsführenden Vorstandes. • beschließt die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes und kann zur Erfüllung dieser Aufgabe einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer bestellen. • verabschiedet ggf. Richtlinien für die Förderung von Vorhaben. • entscheidet über die Vergabe von Stiftungsmitteln und das Verfahren zur Verwendungskontrolle von Stiftungsmitteln. • wählt die Fachjury und bestimmt die Geschäftsordnung der Fachjury. • beschließt die Geschäftsordnung für den Geschäftsführenden Vorstand. § 10 Innere Ordnung des Kuratoriums (1) Das Kuratorium tagt in der Regel zweimal jährlich. Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt im Auftrag der Kuratoriumsvorsitzenden / des Kuratoriumsvorsitzenden die Einberufung der Sitzungen. Die Sitzungen finden in der Regel am Stiftungssitz statt. Auch andere Sitzungsformate sind zulässig. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Kuratoriums. (2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Mitglieder zu Abs. 2 b), c) und d) können von Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter ihrer Behörden vertreten werden. Zulässig ist die schriftliche Übertragung eines Stimmrechts auf andere Mitglieder des Kuratoriums sowie die Wahrnehmung eines Stimmrechts durch eine Stimmbotschaft. (3) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Abstimmungen steht der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Kuratoriums im Falle einer Stimmengleichheit ein doppeltes Stimmenrecht zu. § 11 Zusammensetzung des Geschäftsführenden Vorstandes (1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der ersten und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht zugleich dem Kuratorium oder der Verwaltung der Stadt Bonn angehören dürfen. (2) Der Geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von jeweils fünf Jahren bestellt. Erneute Berufungen sind zulässig. § 12 Rechte und Pflichten des Geschäftsführenden Vorstandes (1) Der Geschäftsführende Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und führt die Geschäfte der Stiftung. Die Stiftung darf nur gemeinsam durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden und deren/dessen Vertreter rechtsgeschäftlich verpflichtet werden. (2) Der Geschäftsführende Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Zweck der Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere: a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens b) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes c) die Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums und des Fachbeirates d) die Umsetzung der Beschlüsse des Kuratoriums und e) die Durchführung der Förderentscheidungen. f) Der Geschäftsführende Vorstand informiert den Kulturausschuss der Bundesstadt Bonn einmal jährlich über seine Arbeit und die Situation der Stiftung, insbesondere über deren Förderungen. (3) Der Geschäftsführende Vorstand hat die Möglichkeit, im „Haus der Kultur“ eine Geschäftsstelle einzurichten. Bei der Verwaltung der Stiftung sind die Gebote der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. (4) Die Stadt Bonn unterstützt die Stiftung personell bei den Verwaltungsaufgaben (z. B. Buchführung, Aufstellung des Jahresabschlusses, Kontrolle der Projektabrechnungen). Sie übernimmt ferner die Immobilienverwaltung des „Hauses der Kultur“ und stellt die für die Verwaltungsaufgaben notwendige Infrastruktur zur Verfügung. Die Stadt erbringt die Leistungen unentgeltlich. § 13 Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Geschäftsführende Vorstand legt dem Kuratorium bis zum 30. November einen Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr vor. § 14 Zusammensetzung der FachjurySeite 5 von 16 4 (1) Die Fachjury besteht aus drei anerkannten Fachleuten aus der Kultur. (2) Die Mitglieder der Fachjury dürfen nicht dem Kuratorium der Stiftung angehören. Sie werden vom Kuratorium gewählt. Die Wahlzeit beträgt drei Jahre mit Ausnahme der ersten Wahl gemäß Abs. 3. Eine erneute Wahl ist erst nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung der letzten Wahlperiode des jeweiligen Mitglieds möglich. (3) Um einen kontinuierlichen Wechsel der Mitglieder der Fachjury zum Zwecke der Weitergabe erworbener Erfahrungen zu gewährleisten, werden bei der ersten Wahl der Fachjury - ein Mitglied nur für die Dauer eines Jahres, - ein Mitglied nur für die Dauer von zwei Jahren und - ein Mitglied für die Dauer von drei Jahren gewählt. (4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes wählt das Kuratorium für die verbleibende Wahlzeit eine andere Person. § 15 Aufgaben der Fachjury (1) Die Fachjury bewertet auf der Basis der Richtlinien des Kuratoriums die gestellten Förderanträge in fachlicher Hinsicht und empfiehlt dem Kuratorium die Vergabe der Fördermittel auf der Grundlage von § 3 und § 9. (2) Die Mitglieder des Kuratoriums und des Geschäftsführenden Vorstandes können an den Sitzungen der Fachjury ohne Stimmrecht teilnehmen. § 16 Zusammenarbeit mit anderen Kulturstiftungen (1) Die Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn unterhält Kontakte zu anderen Stiftungen, die die Förderung der Kultur zur Aufgabe haben. Sie soll auf eine Koordinierung der jeweiligen Aktivitäten hinwirken. (2) Die Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn kann unselbständige Stiftungen, deren Ziele mit dem Stiftungszweck vereinbar sind, treuhänderisch verwalten. Unter entsprechenden Voraussetzungen ist auch die vertragliche Übernahme einzelner Verwaltungsaufgaben von rechtlich selbstständigen Stiftungen möglich. Auch hier wird die Stadt auf Wunsch die Stiftung unentgeltlich unterstützen. § 17 Satzungsänderungen Das Kuratorium entscheidet mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder über Änderungen der Satzung. Satzungsänderungen sind zulässig, wenn die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint oder die Änderung sonst einer Verbesserung der Stiftungsarbeit dient. Der Stiftungszweck nach § 2 darf in seinem Wesen nicht verändert werden. Der Änderungsbeschluss bedarf der Genehmigung des Rates der Bundesstadt Bonn und der zuständigen Stiftungsaufsicht. Er ist dem Finanzamt vorzulegen. § 18 Auflösung der Stiftung Das Kuratorium löst die Stiftung durch einen Beschluss von drei Vierteln seiner Mitglieder auf, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die Erfüllung eines geänderten Stiftungszweckes weder sinnvoll ist noch sonst in Betracht kommt. Die Auflösung bedarf eines bestätigenden Beschlusses des Rates der Bundesstadt Bonn sowie der Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsicht. § 19 Vermögensanfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Bundesstadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke in Bonn zu verwenden hat. § 2 Abs. 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend. § 20 Stellung des Finanzamtes Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei der Satzungsänderung, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Einwilligung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen. § 21 Stiftungsaufsichtsbehörde Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Behördliche Genehmigungen und Zustimmungserfordernisse der Stiftungsaufsicht sind zu beachten.Seite 6 von 16 5 § 22 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht in Kraft. Satzung gemäß Beschluss des Kuratoriums vom 24.11.2022 – vorbehaltlich der Zustimmung durch die StiftungsaufsichtSeite 7 von 16 1 Kuratoriumssitzung 24.11.2022 Satzungsänderung – Synopse gültige Fassung Vorschläge Änderungen Begründung / Erläuterung § 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung (1) Die Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn hat ihren Sitz in Bonn im „Haus der Kultur“, Weberstraße 59-61, 53113 Bonn. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts. § 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung (1) Die Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn hat ihren Sitz in Bonn im „Haus der Kultur“, Weberstraße 59-61, 53113 Bonn. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts. § 2 Zweck der Stiftung und Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). (2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst und Kultur in der Bundesstadt Bonn gemäß Abs. 3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; sie dürfen insbesondere nicht zur Entlastung des kommunalen Haushalts eingesetzt werden. (3) Stiftungszweck ist insbesondere die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Einrichtungen, die der Förderung der Kunst und Kultur zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke (§ 58 Abs. 1 AO) dienen. In Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 und der Vereinbarung über die Ausgleichsmaßnahmen für die Region Bonn vom 29. Juni 1994 unterstützt die Stiftung mit den beschafften Mitteln kulturell herausragende Vorhaben und Veranstaltungen, die das Ansehen und die internationale Bedeutung der Bundesstadt Bonn als Kulturstandort, insbesondere als die Geburtsstadt Ludwig van Beethovens, stärken. Die beschafften Mittel kommen insbesondere Vorhaben und Veranstaltungen zugute, die das von der Bundesstadt Bonn jährlich durchgeführte Internationale Beethovenfest begleiten und ergänzen sollen. Die Vorhaben sollen eine überregionale Resonanz erwarten lassen. Sie fördern die internationale Zusammenarbeit und leisten demzufolge einen wichtigen Beitrag der Kultur zur Attraktivität Bonns als Sitz internationaler Organisationen und als internationale Kongressstadt. Daneben kann die Stiftung die in Absatz 2 genannten Zwecke der Förderung der Kunst und Kultur auch unmittelbar selbst verwirklichen. Darüber hinaus können die Stiftungszwecke nach § 4 Abs. 5 auch durch die Überlassung der im „Haus der Kultur“ gelegenen Räume an die diese § 2 Zweck der Stiftung und Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). (2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst und Kultur in der Bundesstadt Bonn gemäß Abs. 3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; sie dürfen insbesondere nicht zur Entlastung des kommunalen Haushalts eingesetzt werden. (3) Stiftungszweck ist insbesondere die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Einrichtungen, die der Förderung der Kunst und Kultur zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke (§ 58 Abs. 1 AO) dienen. In Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 und der Vereinbarung über die Ausgleichsmaßnahmen für die Region Bonn vom 29. Juni 1994 unterstützt die Stiftung mit den beschafften Mitteln kulturell herausragende Vorhaben und Veranstaltungen, die das Ansehen und die internationale Bedeutung der Bundesstadt Bonn als Kulturstandort, insbesondere als die Geburtsstadt Ludwig van Beethovens, stärken. Die beschafften Mittel kommen insbesondere Vorhaben und Veranstaltungen zugute, die das von der Bundesstadt Bonn jährlich durchgeführte Internationale Beethovenfest begleiten und ergänzen sollen. Die Vorhaben sollen eine überregionale Resonanz erwarten lassen. Sie fördern die internationale Zusammenarbeit und leisten demzufolge einen wichtigen Beitrag der Kultur zur Attraktivität Bonns als Sitz internationaler Organisationen und als internationale Kongressstadt. Daneben kann die Stiftung die in Absatz 2 genannten Zwecke der Förderung der Kunst und Kultur auch unmittelbar selbst verwirklichen. Darüber hinaus können die Stiftungszwecke nach § 4 Abs. 5 auch durch die Überlassung der im „Haus der Kultur“ gelegenen Räume an die dieseSeite 8 von 16 2 nutzenden steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Kulturverbände und – organisationen verwirklicht werden. (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. nutzenden steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Kulturverbände und – organisationen verwirklicht werden. (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3 Förderrichtlinien Die Einzelheiten regeln vom Kuratorium der Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn zu beschließende Förderrichtlinien. Das Kuratorium überprüft alle drei Jahre den Inhalt der nach dieser Bestimmung beschlossenen Förderrichtlinien. § 3 Förderrichtlinien Förder- und Vergaberichtlinien Die Einzelheiten regeln vom Kuratorium der Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn zu beschließende Förderrichtlinien. Das Kuratorium überprüft alle drei Jahre den Inhalt der nach dieser Bestimmung beschlossenen Förderrichtlinien. Das Kuratorium kann sich Förder- und Vergaberichtlinien geben. Umbenennung des § 3 und neue Regelung Die Förder- und Vergaberichtlinien sollen zunächst aufgehoben werden. Die neue Regelung ermöglicht dem Kuratorium tätig zu werden oder, wenn dies nicht für erforderlich erachtet wird, auch nicht. § 4 Vermögen der Stiftung (1) Die Stiftung erhält im Jahr 2004 aus Ausgleichsmitteln des Bundes einen Gesamtbetrag von 7.670.000,00 EUR. (2) Dem Stiftungsvermögen können Zustiftungen Dritter zuwachsen. (3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Das Stiftungsvermögen ist so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist. (4) Das Stiftungsvermögen kann ausnahmsweise bis zu einer Höhe von 10 v. H. seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung eines Stiftungszweckes erforderlich werden sollte. Gleichzeitig ist ein Plan für die Wiederauffüllung des Vermögens in den folgenden fünf Jahren zu erstellen. Das Kuratorium trifft die Entscheidungen nach diesem Absatz mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder. (5) Das Stiftungsvermögen kann bis zu maximal 3.937.000,00 EUR als eigenbewirtschaftetes Immobiliarvermögen durch den Erwerb des „Hauses der Kultur“, Weberstraße 59-61, 53113 Bonn, angelegt werden. Die Mieteinnahmen aus der Liegenschaft stehen der Stiftung ab dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung (01.01.2005) zu. Die Stiftung kann nach 2014 (dem Ablauf des vorgesehenen ersten 10-jährigen Mietvertrages) bei der Gestaltung der Mietverhältnisse mit den dort angesiedelten Kulturverbänden und - organisationen für die Höhe des Mietzinses deren Leistungsfähigkeit berücksichtigen. Die Liegenschaft wird unentgeltlich durch die Bundesstadt Bonn für die Stiftung verwaltet. Die Stiftung ist zur Veräußerung des Immobiliarvermögens nach Satz 1 oder Teilen hiervon berechtigt, wenn der Stiftungszweck nach § 2 Abs. 3, letzter Satz, dauerhaft nicht mehr erreicht werden kann. Hierzu bedarf es eines Beschlusses von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums. § 4 Vermögen der Stiftung (1) Die Stiftung erhält im Jahr 2004 aus Ausgleichsmitteln des Bundes einen Gesamtbetrag von 7.670.000,00 EUR. (2) Dem Stiftungsvermögen können Zustiftungen Dritter zuwachsen. (3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Das Stiftungsvermögen ist so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist. (4) Das Stiftungsvermögen kann ausnahmsweise bis zu einer Höhe von 10 v. H. seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung eines Stiftungszweckes erforderlich werden sollte. Gleichzeitig ist ein Plan für die Wiederauffüllung des Vermögens in den folgenden fünf Jahren zu erstellen. Das Kuratorium trifft die Entscheidungen nach diesem Absatz mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder. (5) Das Stiftungsvermögen kann bis zu maximal 3.937.000,00 EUR als eigenbewirtschaftetes Immobiliarvermögen durch den Erwerb des „Hauses der Kultur“, Weberstraße 59-61, 53113 Bonn, angelegt werden. Die Mieteinnahmen aus der Liegenschaft stehen der Stiftung ab dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung (01.01.2005) zu. Die Stiftung kann nach 2014 (dem Ablauf des vorgesehenen ersten 10-jährigen Mietvertrages) bei der Gestaltung der Mietverhältnisse mit den dort angesiedelten Kulturverbänden und - organisationen für die Höhe des Mietzinses deren Leistungsfähigkeit berücksichtigen. Die Liegenschaft wird unentgeltlich durch die Bundesstadt Bonn für die Stiftung verwaltet. Die Stiftung ist zur Veräußerung des Immobiliarvermögens nach Satz 1 oder Teilen hiervon berechtigt, wenn der Stiftungszweck nach § 2 Abs. 3, letzter Satz, dauerhaft nicht mehr erreicht werden kann. Hierzu bedarf es eines Beschlusses von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums.Seite 9 von 16 3 (6) Darüber hinaus ist das Stiftungsvermögen entsprechend den Beschlüssen des Kuratoriums anzulegen. (6) Darüber hinaus ist das Stiftungsvermögen entsprechend den Beschlüssen des Kuratoriums anzulegen. § 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Stiftungsvermögen nicht zufließenden Zuwendungen Dritter (Spenden) sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Sie können bis zur Hälfte im Sinne des § 58 Nr. 2 AO verwandt werden. (2) Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks können im Rahmen der Vorgaben des § 58 Nr. 6 AO Zweckrücklagen gebildet werden. (3) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Stiftungsvermögen nicht zufließenden Zuwendungen Dritter (Spenden) sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Sie können bis zur Hälfte im Sinne des § 58 Nr. 2 AO verwandt werden. (2) Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks können im Rahmen der Vorgaben des § 58 Nr. 6 AO Zweckrücklagen gebildet werden. (3) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 6 Rechtsstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu. § 6 Rechtsstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu. § 7 Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind: a) das Kuratorium, b) der Geschäftsführende Vorstand und c) die Fachjury (2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen können gegen Nachweis erstattet werden. § 7 Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind: a) das Kuratorium, b) der Geschäftsführende Vorstand und c) die Fachjury (2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen können gegen Nachweis erstattet werden. § 8 Zusammensetzung des Kuratoriums (1) Das Kuratorium besteht zunächst aus bis zu acht Mitgliedern. Es wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden. (2) a) Drei Mitglieder, die kein kommunalpolitisches Mandat innehaben dürfen, werden vom Rat der Bundesstadt Bonn für eine Amts-dauer von fünf Jahren mit Zweidrittelmehrheit berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. b) Der Bund entsendet zwei Mitglieder. c) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister und die Kulturdezernentin/ der Kulturdezernent der Bundesstadt Bonn sind ständige Mitglieder. § 8 Zusammensetzung des Kuratoriums (1) Das Kuratorium besteht zunächst aus bis zu acht Mitgliedern. Es wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden. (2) a) Drei Mitglieder, die kein kommunalpolitisches Mandat innehaben dürfen, werden vom Rat der Bundesstadt Bonn für eine Amtsdauer von fünf Jahren mit Zweidrittelmehrheit berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. b) Der Bund entsendet zwei Mitglieder. c) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister und die Kulturdezernentin/ der Kulturdezernent der Bundesstadt Bonn sind ständige Mitglieder. d) Das Land Nordrhein-Westfalen entsendet einen Vertreter in das Kuratorium, wenn es eine namhafte Zustiftung zum Stiftungskapital leistet. Verschiebung des Absatzes 5 (§ 8) als neuen Absatz 2d (§ 8) Die Entsendung der Mitglieder ist inhaltlich dem Absatz 2 zugehörig.Seite 10 von 16 4 (3) Die Mitglieder zu Abs. 2 a) und zukünftige Zustifter mit Sitz im Kuratorium (Abs. 6) werden ad personam bestimmt. Eine Vertretung ist unzulässig. Zulässig ist die schriftliche Übertragung eines Stimmrechts auf andere Mitglieder des Kuratoriums. Die Mitglieder zu Abs. 2 b), c) und Abs. 5 werden von ihren ständigen Vertretern im Amt vertreten. (4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds beruft jeweils die vorschlagsberechtigte Institution nach dem in Abs. 2 bestimmten Verfahren eine andere Person. (5) Das Land Nordrhein-Westfalen entsendet einen Vertreter in das Kuratorium, wenn es eine namhafte Zustiftung zum Stiftungskapital leistet. (6) Das Kuratorium kann mit Zustimmung des Rates der Bundesstadt Bonn entscheiden, ob Zustifter mit einer Zustiftung von über 500.000 EUR zum Stiftungskapital weitere Sitze im Kuratorium erhalten. Die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums wird auf fünfzehn Mitglieder begrenzt. (3) Die Mitglieder zu Abs. 2 a) und zukünftige Zustifter mit Sitz im Kuratorium (Abs. 6 5) werden ad personam bestimmt. Eine Vertretung ist unzulässig. Zulässig ist die schriftliche Übertragung eines Stimmrechts auf andere Mitglieder des Kuratoriums. Die Mitglieder zu Abs. 2 b), c) und Abs. 5 werden von ihren ständigen Vertretern im Amt vertreten. (4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds beruft jeweils die vorschlagsberechtigte Institution nach dem in Abs. 2 bestimmten Verfahren eine andere Person. (5) Das Land Nordrhein-Westfalen entsendet einen Vertreter in das Kuratorium, wenn es eine namhafte Zustiftung zum Stiftungskapital leistet. (6) (5) Das Kuratorium kann mit Zustimmung des Rates der Bundesstadt Bonn entscheiden, ob Zustifter mit einer Zustiftung von über 500.000 EUR zum Stiftungskapital weitere Sitze im Kuratorium erhalten. Die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums wird auf fünfzehn Mitglieder begrenzt. Verschiebung der Regelungen zu Vertretungen und Stimmrechtübertragung § 8 (3) in den § 10 (2) in veränderter Form Diese Regelungen sind inhaltlich dem Verfahren des Kuratoriums zuzurechnen, § 10 Verfahren des Kuratoriums, Absatz 2. Verschiebung des Absatzes 5 (§ 8) als neuen Absatz 2d (§ 8) Die Entsendung der Mitglieder ist inhaltlich dem Absatz 2 zugehörig. Änderung der Absatznummerierung Aufgrund der Verschiebung des § 8 alter Absatz 5 wird aus § 8 alter Absatz 6 der neue Absatz 5. § 9 Aufgaben des Kuratoriums (1) Das Kuratorium bestellt den Geschäftsführenden Vorstand der Stiftung. (2) Das Kuratorium verabschiedet den vom geschäftsführenden Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplan. (3) Das Kuratorium überwacht die Rechtmäßigkeit, die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Arbeit des Geschäftsführenden Vorstandes. Es beschließt über die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes. Das § 9 Aufgaben des Kuratoriums (1) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben. Es: entscheidet über Satzungsänderungen. bestellt den Geschäftsführenden Vorstand der Stiftung. verabschiedet den vom geschäftsführenden Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplan. überwacht die Rechtmäßigkeit, die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Arbeit des Geschäftsführenden Vorstandes. beschließt die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes und kann zur Erfüllung dieser Aufgabe einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer bestellen. verabschiedet ggf. Richtlinien für die Förderung von Vorhaben. entscheidet über die Vergabe von Stiftungsmitteln und das Verfahren zur Verwendungskontrolle von Stiftungsmitteln. wählt die Fachjury und bestimmt die Geschäftsordnung der Fachjury. beschließt die Geschäftsordnung für den Geschäftsführenden Vorstand. (2) Das Kuratorium verabschiedet den vom geschäftsführenden Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplan. (3) Das Kuratorium überwacht die Rechtmäßigkeit, die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Arbeit des Geschäftsführenden Vorstandes. Es be- schließt über die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes. Das Streichung der Absatznummerierungen in § 9 Zugunsten einer einfacheren Darstellung werden die Absatznummerierungen 1-6 gestrichen und durch Punktaufzählung ersetzt. Einfügung eines neuen Punktes § 9 In § 12 (5) Rechte und Pflichten des Geschäftsführenden Vorstands heißt es bereits: „Das Kuratorium kann eine Geschäftsordnung für den Geschäftsführenden Vorstand beschließen.“ Dies ist aber Aufgabe des Kuratoriums und daher hier zu regeln. Streichung alter Absatz 2, § 9 stattdessen Punktaufzählung § 9 Streichung alter Absatz 3, § 9 stattdessen Punktaufzählung § 9Seite 11 von 16 5 Kuratorium kann zur Erfüllung dieser Aufgabe einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer bestellen. Kuratorium kann zur Erfüllung dieser Aufgabe einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer bestellen. (4) Das Kuratorium entscheidet über die Leitlinien für die Förderung von Vorhaben. Es beschließt Richtlinien für das Verfahren zur Vergabe und der Verwendungskontrolle von Stiftungsmitteln. (5) Das Kuratorium wählt die Fachjury. (6) Das Kuratorium entscheidet über Satzungsänderungen (4) Das Kuratorium entscheidet über die Leitlinien für die Förderung von Vorhaben. Es beschließt Richtlinien für das Verfahren zur Vergabe und der Verwendungskontrolle von Stiftungsmitteln. (5) Das Kuratorium wählt die Fachjury. (6) Das Kuratorium entscheidet über Satzungsänderungen Streichung alter Absatz 4, § 9 stattdessen Punktaufzählung § 9 Der Begriff „Leitlinien“ im ersten alten Satz wird durch „Richtlinien“ ersetzt, da Leitlinien nur empfehlen, aber Richtlinien einen verbindlichen Handlungsrahmen darstellen. Inhaltliche Änderung: Analog zur Änderung der Vergabe der Fördermittel Absatz 1, § 15 (Jury empfiehlt, Kuratorium entscheidet) wird aus der Formulierung „Verfahren zur Vergabe…von Stiftungsmitteln“ die Formulierung „Vergabe von Stiftungsmitteln“. Streichung alter Absatz 5, § 9 stattdessen Punktaufzählung § 9 mit Ergänzung Der Punkt „wählt die Fachjury“ wird ergänzt mit „und bestimmt die Geschäftsordnung der Fachjury“, da diese Aufgabe des Kuratoriums bisher noch nicht in der Satzung genannt ist. Streichung alter Absatz 6, § 9 stattdessen Punktaufzählung § 9 § 10 Verfahren des Kuratoriums (1) Das Kuratorium tagt mindestens zweimal jährlich. Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt die Einberufung der Sitzungen. (2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder persönlich anwesend sind. § 10 Verfahren Innere Ordnung des Kuratoriums (1) Das Kuratorium tagt mindestens in der Regel zweimal jährlich. Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt im Auftrag der Kuratoriumsvorsitzenden / des Kuratoriumsvorsitzenden die Einberufung der Sitzungen. Die Sitzungen finden in der Regel am Stiftungssitz statt. Auch andere Sitzungsformate sind zulässig. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Kuratoriums. (2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder persönlich anwesend sind. die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Umbenennung des § 10, da das Verfahren in der neu aufzustellenden Geschäftsordnung des Kuratoriums geregelt werden soll, wird der Begriff „Verfahren“ durch „Innere Ordnung“ ersetzt. Wortaustausch § 10 (1) erster Satz Da das Kuratorium nicht immer zweimal im Jahr tagen kann, wird „mindestens“ durch „in der Regel“ ersetzt. Ergänzung § 10 (1) zweiter Satz Um der üblichen Vorgehensweise des Kuratoriums zu entsprechen, wird der Satz mit „im Auftrag der Kuratoriumsvorsitzenden / des Kuratoriumsvorsitzenden“ ergänzt. Ergänzung § 10 (1) 2 Sätze, da die Möglichkeit anderer Sitzungsformate (z.B. digital) bisher nicht gegeben war, wird Absatz 1 um entsprechende Sätze ergänzt. Änderung Beschlussfähigkeit § 10 (2) Der Begriff „zwei Drittel“ wird durch „die Mehrheit“ ersetzt. Nach bisheriger Satzung ist das Kuratorium (7 Mitglieder) beschlussfähig bei 5 anwesenden Mitgliedern. Die AnzahlSeite 12 von 16 6 (3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht in § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5, § 16 und § 17 etwas anderes bestimmt ist. Bei Abstimmungen steht der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Kuratoriums im Falle einer Stimmengleichheit ein doppeltes Stimmenrecht zu. Die Mitglieder zu Abs. 2 b), c) und d) können von Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter ihrer Behörden vertreten werden. Zulässig ist die schriftliche Übertragung eines Stimmrechts auf andere Mitglieder des Kuratoriums sowie die Wahrnehmung eines Stimmrechts durch eine Stimmbotschaft. (3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht in § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5, § 16 und § 17 etwas anderes bestimmt ist. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Abstimmungen steht der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Kuratoriums im Falle einer Stimmengleichheit ein doppeltes Stimmenrecht zu. der benötigten anwesenden Mitglieder für die Beschlussfähigkeit wird somit von 5 auf 4 Mitglieder gesenkt, um eine bessere Handlungsfähigkeit des Kuratoriums herzustellen. Verschiebung der Regelungen zu Vertretungen und Stimmrechtübertragung § 8 (3) in den § 10 (2) in veränderter Form und Aufnahme der Möglichkeit einer Stimmbotschaft Änderung Übertragung des Stimmrechts § 10 (2) Die Übertragung des Stimmrechts soll für alle Kuratoriumsmitglieder gelten. Laut Satzung ist die schriftliche Übertragung des Stimmrechts bisher nur möglich für die drei vom Rat der Stadt Bonn berufenen Mitglieder (2 a: Dr. Wulf-Mathies, Prof. Dr. Eller-Rüter, Dr. Eisermann). Die Satzung sieht keine Übertragung des Stimmrechts für die zwei Mitglieder des Bundes (2 b: Eifler, Frey-Stilz) und für die zwei ständigen Vertreter der Bundesstadt Bonn (2 c: Dr. Schneider-Bönninger, König) vor. Vereinfachung des Satzes § 10 (3) Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird der Satz vereinfacht. § 11 Zusammensetzung des Geschäftsführenden Vorstandes (1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der ersten und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht zugleich dem Kuratorium oder der Verwaltung der Stadt Bonn angehören dürfen. (2) Der Geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von jeweils fünf Jahren bestellt. Erneute Berufungen sind zulässig. § 11 Zusammensetzung des Geschäftsführenden Vorstandes (1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der ersten und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht zugleich dem Kuratorium oder der Verwaltung der Stadt Bonn angehören dürfen. (2) Der Geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von jeweils fünf Jahren bestellt. Erneute Berufungen sind zulässig. § 12 Rechte und Pflichten des Geschäftsführenden Vorstandes (1) Der Geschäftsführende Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und führt die Geschäfte der Stiftung. Die Stiftung darf nur gemeinsam durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden und deren/dessen Vertreter rechtsgeschäftlich verpflichtet werden. (2) Der Geschäftsführende Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Zweck der Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der § 12 Rechte und Pflichten des Geschäftsführenden Vorstandes (1) Der Geschäftsführende Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und führt die Geschäfte der Stiftung. Die Stiftung darf nur gemeinsam durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden und deren/dessen Vertreter rechtsgeschäftlich verpflichtet werden. (2) Der Geschäftsführende Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Zweck der Beethovenstiftung für Kunst und Kultur derSeite 13 von 16 7 Bundesstadt Bonn so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere: a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens b) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes c) die Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums und des Fachbeirates d) die Umsetzung der Beschlüsse des Kuratoriums und e) die Durchführung der Förderentscheidungen. f) Der Geschäftsführende Vorstand informiert den Kulturausschuss der Bundesstadt Bonn einmal jährlich über seine Arbeit und die Situation der Stiftung, insbesondere über deren Förderungen. (3) Der Geschäftsführende Vorstand hat die Möglichkeit, im „Haus der Kultur“ eine Geschäftsstelle einzurichten, die die Aufgaben der Stiftung erfüllt. Die Kosten für die Verwaltung der Stiftung dürfen 5 v. H. der jährlichen Erträge des Stiftungsvermögens nicht übersteigen. (4) Die Stadt Bonn unterstützt die Stiftung personell bei den Verwaltungsaufgaben (z. B. Buchführung, Aufstellung des Jahresabschlusses, Kontrolle der Projektabrechnungen). Sie übernimmt ferner die Immobilienverwaltung des „Hauses der Kultur“ und stellt die für die Verwaltungsaufgaben notwendige Infrastruktur zur Verfügung. Die Stadt erbringt die Leistungen unentgeltlich. (5) Das Kuratorium kann eine Geschäftsordnung für den Geschäftsführenden Vorstand beschließen. Bundesstadt Bonn so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere: a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens b) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes c) die Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums und des Fachbeirates d) die Umsetzung der Beschlüsse des Kuratoriums und e) die Durchführung der Förderentscheidungen. f) Der Geschäftsführende Vorstand informiert den Kulturausschuss der Bundesstadt Bonn einmal jährlich über seine Arbeit und die Situation der Stiftung, insbesondere über deren Förderungen. (3) Der Geschäftsführende Vorstand hat die Möglichkeit, im „Haus der Kultur“ eine Geschäftsstelle einzurichten, die die Aufgaben der Stiftung erfüllt. Die Kosten für die Verwaltung der Stiftung dürfen 5 v. H. der jährlichen Erträge des Stiftungsvermögens nicht übersteigen. Bei der Verwaltung der Stiftung sind die Gebote der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. (4) Die Stadt Bonn unterstützt die Stiftung personell bei den Verwaltungsaufgaben (z. B. Buchführung, Aufstellung des Jahresabschlusses, Kontrolle der Projektabrechnungen). Sie übernimmt ferner die Immobilienverwaltung des „Hauses der Kultur“ und stellt die für die Verwaltungsaufgaben notwendige Infrastruktur zur Verfügung. Die Stadt erbringt die Leistungen unentgeltlich. (5) Das Kuratorium kann eine Geschäftsordnung für den Geschäftsführenden Vorstand beschließen. Streichung letzter Satz Absatz 3, § 12 und Einfügen neuer Satz Anpassung an die tatsächlichen Verwaltungskosten der Stiftung aufgrund der niedrigeren jährlichen Erträge des Stiftungsvermögens und der veränderten Verwaltungskosten seit Stiftungsgründung Streichung alter Absatz 5, § 12 Dies zählt zu den Aufgaben des Kuratoriums und findet sich jetzt in § 9. § 13 Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der geschäftsführende Vorstand legt dem Kuratorium einen Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr vor. § 13 Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Geschäftsführende Vorstand legt dem Kuratorium bis zum 30. November einen Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr vor. Ergänzung im Satz Absatz 2, § 13 Eine Zeitangabe für die Vorlage des Wirtschaftsplanes, fehlte bisher. § 14 Zusammensetzung der Fachjury (1) Die Fachjury besteht aus drei anerkannten Fachleuten aus der Kultur. (2) Die Mitglieder der Fachjury dürfen nicht dem Kuratorium der Stiftung angehören. Sie werden vom Kuratorium gewählt. Die Wahlzeit beträgt drei Jahre mit Ausnahme der ersten Wahl gemäß Abs. 3. Eine erneute Wahl ist erst nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung der letzten Wahlperiode des jeweiligen Mitglieds möglich. (3) Um einen kontinuierlichen Wechsel der Mitglieder der Fachjury zum Zwecke der Weitergabe erworbener Erfahrungen zu gewährleisten, werden bei der ersten Wahl der Fachjury § 14 Zusammensetzung der Fachjury (1) Die Fachjury besteht aus drei anerkannten Fachleuten aus der Kultur. (2) Die Mitglieder der Fachjury dürfen nicht dem Kuratorium der Stiftung angehören. Sie werden vom Kuratorium gewählt. Die Wahlzeit beträgt drei Jahre mit Ausnahme der ersten Wahl gemäß Abs. 3. Eine erneute Wahl ist erst nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung der letzten Wahlperiode des jeweiligen Mitglieds möglich. (3) Um einen kontinuierlichen Wechsel der Mitglieder der Fachjury zum Zwecke der Weitergabe erworbener Erfahrungen zu gewährleisten, werden bei der ersten Wahl der FachjurySeite 14 von 16 8 - ein Mitglied nur für die Dauer eines Jahres, - ein Mitglied nur für die Dauer von zwei Jahren und - ein Mitglied für die Dauer von drei Jahren gewählt. (4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes wählt das Kuratorium für die verbleibende Wahlzeit eine andere Person. - ein Mitglied nur für die Dauer eines Jahres, - ein Mitglied nur für die Dauer von zwei Jahren und - ein Mitglied für die Dauer von drei Jahren gewählt. (4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes wählt das Kuratorium für die verbleibende Wahlzeit eine andere Person. § 15 Aufgaben der Fachjury (1) Die Fachjury bewertet auf der Basis der Richtlinien des Kuratoriums die gestellten Förderanträge in fachlicher Hinsicht und entscheidet über die Vergabe der Fördermittel auf der Grundlage nach § 3 und § 9 Abs. 4. (2) Die Mitglieder des Kuratoriums und des Geschäftsführenden Vorstandes können an den Sitzungen der Fachjury ohne Stimmrecht teilnehmen. § 15 Aufgaben der Fachjury (1) Die Fachjury bewertet auf der Basis der Richtlinien des Kuratoriums die gestellten Förderanträge in fachlicher Hinsicht und entscheidet über empfiehlt dem Kuratorium die Vergabe der Fördermittel auf der Grundlage von § 3 und § 9. (2) Die Mitglieder des Kuratoriums und des Geschäftsführenden Vorstandes können an den Sitzungen der Fachjury ohne Stimmrecht teilnehmen. Änderung Vergabe Fördermittel § 15 (1) „entscheidet über“ wird durch „empfiehlt dem Kuratorium“ ersetzt. Die Regelung wird an die tatsächliche Vorgehensweise der Stiftung seit 2009 angepasst: Laut bestehender Satzung bedarf es der Zustimmung des Kuratoriums bei einer Projektförderung über € 50.000. Seit 2009 hat die Jury dem Kuratorium die Projekte vorgeschlagen und das Kuratorium die Förderentscheidung getroffen. Dies sollte auch so in der Satzung verankert werden (Jury bewertet und empfiehlt, Kuratorium entscheidet) mit entsprechenden Änderungen in der Geschäftsordnung der Fachjury (alte Absätze 4 und 5, neuer § 2, Absatz 1) § 16 Zusammenarbeit mit anderen Kulturstiftungen (1) Die Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn unterhält Kontakte zu anderen Stiftungen, die die Förderung der Kultur zur Aufgabe haben. Sie soll auf eine Koordinierung der jeweiligen Aktivitäten hinwirken. (2) Die Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn kann unselbständige Stiftungen, deren Ziele mit dem Stiftungszweck vereinbar sind, treuhänderisch verwalten. Unter entsprechenden Voraussetzungen ist auch die vertragliche Übernahme einzelner Verwaltungsaufgaben von rechtlich selbstständigen Stiftungen möglich. Auch hier wird die Stadt auf Wunsch die Stiftung unentgeltlich unterstützen. § 16 Zusammenarbeit mit anderen Kulturstiftungen (1) Die Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn unterhält Kontakte zu anderen Stiftungen, die die Förderung der Kultur zur Aufgabe haben. Sie soll auf eine Koordinierung der jeweiligen Aktivitäten hinwirken. (2) Die Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn kann unselbständige Stiftungen, deren Ziele mit dem Stiftungszweck vereinbar sind, treuhänderisch verwalten. Unter entsprechenden Voraussetzungen ist auch die vertragliche Übernahme einzelner Verwaltungsaufgaben von rechtlich selbstständigen Stiftungen möglich. Auch hier wird die Stadt auf Wunsch die Stiftung unentgeltlich unterstützen. § 17 Satzungsänderungen Das Kuratorium entscheidet mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder über Änderungen der Satzung. Satzungsänderungen sind zulässig, wenn die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint oder die Änderung sonst einer Verbesserung der Stiftungsarbeit dient. Der Stiftungszweck nach § 2 darf in seinem Wesen nicht verändert werden. Der Änderungsbeschluss bedarf der Genehmigung des Rates der Bundesstadt Bonn und der zuständigen Stiftungsaufsicht. Er ist dem Finanzamt vorzulegen. § 17 Satzungsänderungen Das Kuratorium entscheidet mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder über Änderungen der Satzung. Satzungsänderungen sind zulässig, wenn die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint oder die Änderung sonst einer Verbesserung der Stiftungsarbeit dient. Der Stiftungszweck nach § 2 darf in seinem Wesen nicht verändert werden. Der Änderungsbeschluss bedarf der Genehmigung des Rates der Bundesstadt Bonn und der zuständigen Stiftungsaufsicht. Er ist dem Finanzamt vorzulegen.Seite 15 von 16 9 § 18 Auflösung der Stiftung Das Kuratorium löst die Stiftung durch einen Beschluss von drei Vierteln seiner Mitglieder auf, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die Erfüllung eines geänderten Stiftungszweckes weder sinnvoll ist noch sonst in Betracht kommt. Die Auflösung bedarf eines bestätigenden Beschlusses des Rates der Bundesstadt Bonn sowie der Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsicht. § 18 Auflösung der Stiftung Das Kuratorium löst die Stiftung durch einen Beschluss von drei Vierteln seiner Mitglieder auf, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die Erfüllung eines geänderten Stiftungszweckes weder sinnvoll ist noch sonst in Betracht kommt. Die Auflösung bedarf eines bestätigenden Beschlusses des Rates der Bundesstadt Bonn sowie der Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsicht. § 19 Vermögensanfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Bundesstadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke in Bonn zu verwenden hat. § 2 Abs. 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend. § 19 Vermögensanfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Bundesstadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke in Bonn zu verwenden hat. § 2 Abs. 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend. § 20 Stellung des Finanzamtes Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei der Satzungsänderung, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Einwilligung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen. § 21 Stiftungsaufsichtsbehörde Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein- Westfalen. Behördliche Genehmigungen und Zustimmungserfordernisse der Stiftungsaufsicht sind zu beachten. § 20 Stellung des Finanzamtes Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei der Satzungsänderung, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Einwilligung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen. § 21 Stiftungsaufsichtsbehörde Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein- Westfalen. Behördliche Genehmigungen und Zustimmungserfordernisse der Stiftungsaufsicht sind zu beachten. § 22 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht in Kraft. § 22 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht in Kraft. Bonn, 14. November 2006, Dr. Monika Wulf-Mathies, Kuratoriumsvorsitzende der Beethovenstiftung Bonn Bonn, 14. November 2006, Dr. Monika Wulf-Mathies, Kuratoriumsvorsitzende der Beethovenstiftung Bonn Nennung des Datums (erst möglich nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht) Änderung des BeschlussdatumsSeite 16 von 16
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