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222442 · Beschlussvorlage

202. Änderung des Flächennutzungsplanes der Bundesstadt Bonn, im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Lannesdorf „Deutschherrenstraße“

Nummer
222442
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
23.01.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 01.03.2023 Anhörung
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 15.03.2023 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 09.03.2023 Anhörung
  4. Sitzung des Rates 23.03.2023 Entscheidung federführend
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  1. 222442-02 ST 202. Änderung des Flächennutzungsplanes der Bundesstadt Bonn, im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Lannesdorf „Deutschherrenstraße“

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Beschlussvorlage
öffentlich
222442
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
202. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Bundesstadt Bonn, im Stadtbezirk Bad Godesberg,
Ortsteil Lannesdorf „Deutschherrenstraße“
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.02.2023 Anhörung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 15.03.2023 Empfehlung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
09.03.2023 Anhörung
Rat 23.03.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 202. Flächennutzungsplanänderung wird gem. § 8 Abs. 3 BauGB parallel
zum Bebauungsplan Nr. 7014-1 aufgestellt (DS-Nr. 221871). Die Änderung
wird gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt und gemäß § 3 Abs. 2
BauGB einschließlich der dazugehörenden Begründung und Planzeichnung
öffentlich ausgelegt.
Begründung
Allgemeines
Die Eigentümerin der Flächen des ehemaligen Metallverarbeitungsbetriebes
Lubig plant nach der erfolgten Aufgabe der gewerblichen Nutzung und
Abräumung des Geländes eine Neubebauung. Aufgrund der nördlicher an das
Ortszentrum Lannesdorf angrenzenden Lage soll der hier vorhandene
Versorgungsbereich auf das Plangebiet erweitert und somit gestärkt werden.
Hierzu ist eine bedarfsgerechte Einzelhandelsnutzung für die Nahversorgung
und eine Wohnnutzung zur Ergänzung der innerstädtischen Wohnbebauung
vorgesehen. Dazu wird der Bebauungsplan Nr. 7014-1 (DS 221871) aufgestellt.
Parallel dazu erfolgt gem. § 8 Abs. 3 BauGB die Änderung des
Flächennutzungsplanes.
Plangebiet
Auf den Flächen des ehemaligen Metallverarbeitungsbetriebes Lubig soll nach
der erfolgten Aufgabe der gewerblichen Nutzung und Abräumung desSeite 1 von 42
Seite 2
Geländes eine Neubebauung erfolgen. Das im Ortszentrum von Lannesdorf im
Stadtbezirk Bad Godesberg liegende Plangebiet umfasst eine Fläche von rund
1,24 ha zwischen der Deutschherrenstraße im Südwesten und der
Paracelsusstraße im Nordosten. Zusammen mit der rund 300 m² großen in
städtischem Eigentum verbleibenden Wegeparzelle des nordwestlich
angrenzenden Schenkpfädchens (Flurstück 745) ergibt sich eine
Plangebietsgröße von rund 1,27 ha.
Der hier im Jahre 1949 gegründete Metallverarbeitungsbetrieb wurde auch
aufgrund der Lage inmitten von Lannesdorf und den mit ihm verbundenen
Emissionen für die umgebende Wohnbebauung aufgegeben. Im Jahr 1999
wurde die Produktion und im Jahr 2014 die Verwaltung nach Deuselbach in
Rheinland-Pfalz verlagert. Nach den Abriss- und Räumungsarbeiten stellt sich
das Betriebsareal derzeit als Brachfläche am nördlichen Rand des
Lannesdorfer Ortszentrums dar.
Die benachbarte Bebauung ist westlich und südlich im Bereich
Deutschherrenstraße / Drachenburgstraße von einer gemischten Nutzung aus
Handel, Gewerbe, Dienstleistung und Wohnen bestimmt. Von der
Paracelsusstraße her prägt nördlich und östlich die Wohnnutzung den
Charakter des Gebietes.
Planungserfordernis
Bisherige Darstellung: gemischte Baufläche
Künftige Darstellung: Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel –
„Vollsortimenter
max. 2.500 m² VK, min. 90 %
nahversorgungsrelevante Sortimente“
Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel –
„Drogeriemarkt max. 800 m² VK“
Wohnbaufläche
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt das Plangebiet als
gemischte Baufläche (M) dar. Diese erstreckt sich von dem am Nordrand der
Mischbaufläche gelegenen Plangebiet bis zu der Wohnbebauung am Floßweg
und an der Hoverstraße im Süden, von der Ellesdorfer Straße im Osten bis zu
Lynsbergstraße im Westen. Die Mischbaufläche erfasst den Kern des Ortsteils
Lannesdorf. Das Plangebiet wird außer im Süden von Wohnbauflächen
umgrenzt. Im Süden grenzt die Darstellung gemischte Baufläche an.
Die geplante gemischte Nutzung – Einzelhandel und Wohnen – entspricht von
der grundsätzlichen Ausrichtung den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes. Aufgrund der Vorgaben des § 11 der BauNVO zum
großflächigen Einzelhandel soll der Teilbereich mit der geplanten
Einzelhandelsnutzung als Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel dargestellt
werden. Im Flächennutzungsplan wird zudem die maximale Verkaufsfläche desSeite 2 von 42
Seite 3
Vollsortimenters mit max. 2.500 m² und min. 90 % nahversorgungsrelevante
Sortimente sowie die Verkaufsfläche des Drogeriemarktes mit max. 800 m²
angegeben. Auf der Einzelhandelsnutzung sollen 88 Wohneinheiten entstehen.
Der östliche Planbereich soll als Wohnbaufläche dargestellt werden, da hier
Wohnbebauung mit ca. 72 Wohneinheiten realisiert werden soll.
Anpassung an die Ziele der Raumordnung
Im Regionalplan des Regierungsbezirkes Köln, Teilabschnitt Region
Bonn/Rhein-Sieg, wird das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)
ausgewiesen. Die Übereinstimmung der 202. Änderung des
Flächennutzungsplanes mit den Zielen der Landesplanung gemäß § 34 Abs. 1
LPlG (Landesplanungsgesetz NRW) durch die Bezirksregierung Köln wurde mit
Schreiben vom 02.02.2022 bestätigt, unter der Voraussetzung, dass im
Flächennutzungsplan zwei Sondergebiete mit den Zweckbestimmungen
„Vollsortimenter max. VK 2.500 m², mind. 90% nahversorgungsrelevante
Sortimente“ und „Drogeriemarkt max. VK 800 m²“ dargestellt werden.
Politische Beratung und Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 7014-1 (DS
221871)
Im März 2009 wurde seitens der Vorhabenträgerin ein Antrag auf Einleitung
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Sinne des § 12
Baugesetzbuch (BauGB) für die Fläche des ehemaligen Fabrikgeländes
gestellt. Der Rat der Bundesstadt Bonn hatte dem Vorhaben einer
Einzelhandels- und Wohnentwicklung im Grundsatz zugestimmt und am
07.05.2009 die Einleitung der Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen (DS-Nr.
0910930). Die von der Bezirksvertretung Bad Godesberg am 29.09.2009
beschlossene frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde auf Grundlage
eines mit der Verwaltung abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans mit
einem Lebensmittelvollsortimenter, sechs Wohnungen in Obergeschossen,
sowie einer oberirdischen großflächigen Stellplatzanlage durchgeführt. Das
weitere Verfahren wurde anschließend aufgrund einer Altlastenproblematik
nicht fortgeführt.
Nach Abschluss eines Sanierungsvertrages zur Altlastensanierung im Jahr
2016 durch die Josef Lubig GmbH mit der Stadt Bonn hat die damalige
Vorhabenträgerin in Abstimmung mit der Eigentümerin einen erneuten Antrag
auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt. Die
Bezirksvertretung Bad Godesberg hatte darauf am 08.03.2017, unter Vorbehalt
der vorherigen planerischen Umsetzung von städtebaulichen Maßgaben, eine
erneute frühzeitige Beteiligung für das Vorhaben einer Einzelhandelsnutzung
mit ebenerdigen Pkw- Stellplätzen und einer Wohnnutzung an
der Deutschherrenstraße beschlossen (DS-Nr. 1710452). Daraufhin erfolgte ein
Wechsel des Projektträgers von der damaligen Vorhabenträgerin zu Lubig Real
Estate GmbH & Co. KG und die Beauftragung des ArchitekturbürosSeite 3 von 42
Seite 4
BauWerkStadt mit dem Ziel, ein neues städtebauliches Konzept mit mehr
Aufenthaltsqualität zu erarbeiten.
Nachdem die Vorhabenträgerin Lubig Real Estate das Vorhaben nunmehr
deutlich weiterentwickelt hat und an Stelle der oberirdischen Stellplatzanlage
eine Wohnbebauung plant, wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (1) BauGB auf der Grundlage dieser neuen Vorhabenplanung von
der Bezirksvertretung Bad Godesberg am 25. August 2020 beschlossen (DS-
Nr.: 201273) und im Zeitraum vom 12.04.2021 bis einschließlich 07.05. 2021
durchgeführt.
Die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung
konnten auf der Internetseite der Stadt Bonn und unter www.bonn-macht-mit.de
sowie im Ratssaalfoyer des Stadthauses eingesehen werden.
Die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 BauGB erfolgte im Zeitraum vom
18.10.2021 bis 19.11.2021.
Im Ergebnis wurden im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im
Wesentlichen folgende Themenbereiche angesprochen:
• ·Parkplatzsituation,
• · zukünftiges Verkehrsaufkommen, Regelung des Verkehrsflusses
sowie Straßenausbau,
• · bauliche Dichte und Architektur,
• · Erhaltung des bisherigen Dorfcharakters,
• · Aktualität des „Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts“
• · (Verkehrs-)Lärm und Lärmschutz.
Zur Darstellung der zu erwartenden Verkehrssituation wurde ein
Verkehrsgutachten erarbeitet, welches im Ergebnis die Möglichkeit zur
Erschließung des Plangebietes nicht negiert. Die zu erwartenden
Lärmimmissionen wurden gleichfalls durch ein Gutachten untersucht, dessen
Ergebnisse zum passiven Schallschutz in die Festsetzungen des
Bebauungsplanes aufgenommen wurden. Die Auswirkungen des
Lebensmittelbetriebs und des Drogeriemarktes wurden mittels einer
Auswirkungsanalyse dargelegt und der Standort in Lannesdorf als geeignet
bewertet. Zum Bebauungsplan wurde eine mikroklimatische Untersuchung
erstellt, welche insbesondere die bioklimatischen Auswirkungen des Vorhabens
untersucht.
Stellungnahmen, die sich direkt auf den Flächennutzungsplan beziehen, liegen
nicht vor.
Die Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens beteiligt. Anregungen, die sich auf die
Flächennutzungsplanänderung bezogen, ergaben sich nicht. Eine gesonderte
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB ist für die 202. FNP-
Änderung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht erforderlich.
Die Träger öffentlicher Belange werden im weiteren Verfahren nach § 4 Abs. 2
BauGB gesondert zum Flächennutzungsplanverfahren beteiligt.Seite 4 von 42
Seite 5
Anlage/n
1 Begründung 202.FNP Änderung Deutschherrenstr 230109 (öffentlich)
2 Planzeichnung 202. FNP Änderung Deutscherrenstraße (öffentlich)Seite 5 von 42
Bundesstadt Bonn
202. Änderung Flächennutzungsplan
„Deutschherrenstraße“
Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Lannesdorf
Begründung mit UmweltberichtSeite 6 von 42
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung
Teil A: Begründung ..................................................................................................... 1
1 Allgemeines ................................................................................................... 1
1.1 Plangebiet................................................................................................................ 1
1.2 Derzeitige und künftige Darstellung ......................................................................... 1
1.3 Planungsvorgaben ................................................................................................... 2
1.3.1 Regionalplan ........................................................................................................ 2
1.3.2 Anpassung an die Ziele der Raumordnung .......................................................... 2
1.3.3 Bebauungsplan .................................................................................................... 3
1.3.4 Integriertes Freiraumsystem ................................................................................. 3
1.3.5 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen zu großflächigem Einzelhandel .... 3
1.3.6 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept ......................................................... 4
1.3.7 Wohnungsbedarf .................................................................................................. 6
1.4 Planungsanlass, Ziele und Erfordernis der Änderung .............................................. 6
1.5 Planverfahren .......................................................................................................... 6
2 Auswirkungen der Planung ............................................................................ 7
Teil B: Umweltbericht .................................................................................................. 7
1 Einleitung ....................................................................................................... 7
1.1 Kurzdarstellung des Inhaltes und der Ziele der Flächennutzungsplanänderung ....... 7
1.2 Flächendarstellungen .............................................................................................. 8
2 Umweltschutzziele in Fachgesetzen und Fachplänen ................................... 8
2.1 Planerische Vorgaben ............................................................................................11
3 Beschreibung und Bewerten der erheblichen Umweltauswirkungen ........... 12
3.1 Schutzgut Flora, Fauna, Lebensräume und Biodiversität ........................................12
3.2 Schutzgut Boden und Fläche ..................................................................................14
3.3 Schutzgut Wasser...................................................................................................15
3.4 Schutzgut Klima und Luft ........................................................................................16
3.5 Schutzgut Mensch uns seine Gesundheit ...............................................................19
3.6 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung ................................................................23
3.7 Kultur- und Sachgüter .............................................................................................23
3.8 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes ..........................24
3.9 Sonstige Umweltbelange ........................................................................................24
4 Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichmaßnahmen sowie
Überwachungsmaßnahmen ......................................................................... 25
4.1 Maßnahmen zum Artenschutz ................................................................................26
4.2 Maßnahmen zum Ausgleich und zur Kompensation ...............................................26Seite 7 von 42
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung
4.3 Plankonforme Alternativprüfungen ..........................................................................27
4.4 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ..................................................................27
5 Prüfmethoden und Zusammenfassung ........................................................ 29
5.1 Technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Umweltprüfung ........................29
5.2 Maßnahmen zur Überwachung von Umweltauswirkungen (Monitoring) ..................29
6 Allgemein verständliche Zusammenfassung ................................................ 30
Anlage 1Seite 8 von 42
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 1
Teil A: Begründung
1 Allgemeines
1.1 Plangebiet
Auf den Flächen des ehemaligen Metallverarbeitungsbetriebes Lubig soll nach der erfolgten
Aufgabe der gewerblichen Nutzung und Abräumung des Geländes eine Neubebauung
erfolgen. Das im Ortszentrum von Lannesdorf im Stadtbezirk Bad Godesberg liegende
Plangebiet umfasst eine Fläche von rund 1,24 ha zwischen der Deutschherrenstraße im
Südwesten und der Paracelsusstraße im Nordosten. Zusammen mit der rund 300 m² großen
in städtischem Eigentum verbleibenden Wegeparzelle des nordwestlich angrenzenden
Schenkpfädchens (Flurstück 745) ergibt sich eine Plangebietsgröße von rund 1,27 ha.
Der hier im Jahre 1949 gegründete Metallverarbeitungsbetrieb wurde auch aufgrund der Lage
inmitten von Lannesdorf und den damit verbundenen Emissionen für die umgebende
Wohnbebauung aufgegeben. Im Jahr 1999 wurde die Produktion und im Jahr 2014 die
Verwaltung nach Deuselbach in Rheinland-Pfalz verlagert. Nach den Abriss- und
Räumungsarbeiten stellt sich das Betriebsareal derzeit als Brachfläche am nördlichen Rand
des Lannesdorfer Ortszentrums dar.
Die benachbarte Bebauung ist westlich und südlich im Bereich Deutschherrenstraße /
Drachenburgstraße von einer gemischten Nutzung aus Handel, Gewerbe, Dienstleistung und
Wohnen bestimmt. Von der Paracelsusstraße her prägt nördlich und östlich die Wohnnutzung
den Charakter des Gebietes.
1.2 Derzeitige und künftige Darstellung
Bisherige Darstellung: gemischte Baufläche
Künftige Darstellung: Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel – „Vollsortimenter
max. 2.500 m² VK, min. 90 % nahversorgungsrelevante
Sortimente“
Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel – „Drogeriemarkt
max. 800 m² VK“
Wohnbaufläche
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt das Plangebiet als gemischte
Baufläche (M) dar. Diese erstreckt sich von dem am Nordrand der Mischbaufläche gelegenen
Plangebiet bis zu der Wohnbebauung am Floßweg und an der Hoverstraße im Süden, von der
Ellesdorfer Straße im Osten bis zu Lynsbergstraße im Westen. Die Mischbaufläche erfasst
den Kern des Ortsteils Lannesdorf. Das Plangebiet wird außer im Süden von Wohnbauflächen
umgrenzt. Im Süden grenzt die Darstellung gemischte Baufläche an.
Die geplante gemischte Nutzung – Einzelhandel und Wohnen – entspricht von der
grundsätzlichen Ausrichtung den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Aufgrund derSeite 9 von 42
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 2
Vorgaben des § 11 der BauNVO zum großflächigen Einzelhandel soll der Teilbereich mit der
geplanten Einzelhandelsnutzung als Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel dargestellt
werden. Im Flächennutzungsplan wird zudem die maximale Verkaufsfläche des
Vollsortimenters mit max. 2.500 m² und min. 90 % nahversorgungsrelevante Sortimente sowie
die Verkaufsfläche des Drogeriemarktes mit max. 800 m² angegeben. Auf der
Einzelhandelsnutzung sollen 88 Wohneinheiten entstehen. Der östliche Planbereich soll als
Wohnbaufläche dargestellt werden, da hier Wohnbebauung mit ca. 72 Wohneinheiten
realisiert werden soll.
1.3 Planungsvorgaben
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln; Teilabschnitt Region Bonn /Rhein-Sieg (GEP
Region Bonn/Rhein-Sieg) weist für den Geltungsbereich des Plangebietes einen Allgemeinen
Siedlungsbereich (ASB) aus. Auch im Entwurf des Regionalplans Köln, der sich derzeit in der
Neuaufstellung befindet, liegt das Plangebiet innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereichs.
In den Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) sollen Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen,
wohnungsnahe Freiflächen, zentralörtliche Einrichtungen und sonstige Dienstleistungen sowie
gewerbliche Arbeitsstätten in der Weise zusammengefasst werden, dass sie nach Möglichkeit
unmittelbar, d.h. ohne größeren Verkehrsaufwand untereinander erreichbar sind (vgl. Kap. D.I.
Ziel 2.1.9 LEP NRW). Innerhalb der ASB sollen entsprechend dem Bedarf in der Bauleit-
planung dargestellt bzw. festgesetzt werden:
 Flächen für den Wohnungsbau und die damit verbundenen Folgeeinrichtungen,
 Flächen für die zentralörtlichen Einrichtungen,
 Flächen für die sonstigen privaten und öffentlichen Einrichtungen der Bildung und
Kultur sowie der sozialen und medizinischen Betreuung,
 gewerbliche Bauflächen für die Bestandssicherung und Erweiterung vorhandener
Gewerbebetriebe und für die Ansiedlung neuer, überwiegend nicht erheblich
belästigender Gewerbebetriebe,
 wohnungsnahe Sport-, Freizeit-, Erholungs- und sonstige Grünflächen.
Des Weiteren formulieren der Regionalplan als auch der Landesentwicklungsplan NRW (LEP
NRW) als Ziel, dass in der Bauleitplanung Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächige
Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Absatz 3 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur in ASB geplant werden dürfen (Regionalplan Ziel 1,
Kapitel 1.1.1 „Allgemeine Siedlungsbereiche“; LEP Ziel 6.5-1).
Anpassung an die Ziele der Raumordnung
Im Regionalplan des Regierungsbezirkes Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg, wird
das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Die Übereinstimmung
der 202. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Zielen der Landesplanung gemäß §
34 Abs. 1 LPlG (Landesplanungsgesetz NRW) durch die Bezirksregierung Köln wurde mit
Schreiben vom 02.02.2022 bestätigt, unter der Voraussetzung, dass im
Flächennutzungsplan zwei Sondergebiete mit den Zweckbestimmungen „Vollsortimenter
max. VK 2.500 m², mind. 90% nahversorgungsrelevante Sortimente“ und „Drogeriemarkt
max. VK 800 m²“ dargestellt werden.Seite 10 von 42
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 3
Bebauungsplan
Für das Plangebiet und seine nähere Umgebung besteht mit Ausnahme der Wohnbebauung
an der Paracelsusstraße in nordöstlicher Angrenzung zum Plangebiet, für die der
rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 8315-28 ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt,
kein verbindliches Planungsrecht durch einen qualifizierten Bebauungsplan. Der
Bebauungsplan Nr. 8315-28 überlappt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7014-1,
der parallel zur 202. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Vorhaben aufgestellt wird,
um rund 4,50 m im Bereich der nordöstlichen Grundstücksgrenze. Mit Rechtskraft des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7014-1 wird dieser Teilbereich ersetzt. Nach
bisherigem Recht sind hier nicht überbaubare Grundstücksflächen des angrenzenden
allgemeinen Wohngebiets festgesetzt und es bestehen Baulasten des benachbarten
Wohngebäudes und seiner Garagen.
Das Plangebiet wird durch den Fluchtlinienplan „1/L“ aus dem Jahr 1895 überlagert, welcher
im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7014-1 ausschließlich
Fluchtlinien im Bereich der Deutschherrenstraße und Verkehrsflächen beidseits des
Schenkpfädchens festsetzt. Dieser Fluchtlinienplan mit Zielsetzung zur Schaffung eines neuen
Erschließungssytems parallel zur Drachenburgstraße wird heute nicht mehr verfolgt und ist
durch den Bebauungsplan Nr. 8315-28 bereits in Teilen überplant. Mit Rechtskraft des
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7014-1 wird der Fluchtlinienplan in dessen
Geltungsbereich ebenfalls ersetzt.
Bauvorhaben im Plangebiet sind heute u.a. nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen.
Integriertes Freiraumsystem
Das integrierte Freiraumsystem (IFS) gibt für den Planungsbereich keine Entwicklungsziele
an.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen zu großflächigem Einzelhandel1
Mit dem Landesentwicklungsplan (LEP) Nordrhein-Westfalen bestehen Ziele und Grundsätze
der Raumordnung, die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens hinsichtlich der
Einzelhandelsnutzung in der Abwägung beachtet (Ziele) bzw. berücksichtigt (Grundsätze)
werden müssen. Für das Planvorhaben sind folgende Ziele und Grundsätze von Bedeutung:
 Ziel 6.5-1: Standorte nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO dürfen nur
in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt
werden. Der Regionalplan stellt für den Untersuchungsstandort einen Allgemeinen
Siedlungsbereich dar, das landesplanerische Ziel wird somit gewahrt.
 Ziel 6.5-2: Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen
Versorgungsbereichen
1 Quelle: Auswirkungsanalyse Entwicklung zusätzlicher Einzelhandelsnutzungen an der
Deutschherrenstraße im Nahversorgungszentrum (D-Zentrum) Bonn-Lannesdorf Überarbeitung
Oktober 2020, BBE Handelsberatung, Kap. 6.4, S. 36 ff.Seite 11 von 42
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 4
Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO
mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur:
- in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie
- in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten Lagen, die
aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung für die Versor-
gung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs er-
füllen sollen,
dargestellt und festgesetzt werden.
Zentrenrelevant sind
- die Sortimente gemäß Anlage 1 des LEP und
- weitere von der jeweiligen Gemeinde als zentrenrelevant festgelegte Sortimente (ortstypi-
sche Sortimentsliste).
 Ziel 6.5-3: Beeinträchtigungsverbot
Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten im Sinne des
§ 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen zentrale Versorgungsbereiche
von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Das Ziel des Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Bundesstadt Bonn von 2008, mit
Fortschreibung im Jahr 2012, ist die Stärkung der gewachsenen Stadt-, Stadtbezirks- und
Ortsteilzentren. Zum einen soll die zentrale Versorgungsfunktion und die wohnungsnahe
Versorgung gesichert werden. Zum anderen soll die Einzelhandels- und Funktionsvielfalt der
Innenstadt, der Stadtbezirks- und Ortsteilzentren erhalten und gestärkt werden.
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Bundesstadt Bonn stuft die Ortsmitte von
Lannesdorf als D-Zentrum in Bonn ein. Es beschreibt den Planungsraum wie folgt: „Das im
attraktiven Dorfkern von Lannesdorf am Brunnenplatz gelegene gefährdete
Nahversorgungszentrum besticht durch seine funktionale Vielfalt und soll trotz seiner Nähe
zum nicht integrierten Einzelhandelsstandort an der Drachenburgstraße aktiv gestützt werden.
In diesem Zusammenhang ist neben Privataktivitäten der Eigentümer und Handeltreibenden
die städtebauliche Erweiterung nach Norden durch die Einbeziehung des Grundstücks der
ehemaligen Maschinenfabrik Lubig als Möglichkeit der Verkaufsflächenerweiterung des
Lebensmittelmagneten zu sehen.“
In der Auswirkungsanalyse zur Entwicklung des Einzelhandels2 die im Zuge der Aufstellung
des Bebauungsplans NR. 7014-1 erstellt wurde, heißt es hier: “Das Bonner Einzelhandels-
und Zentrenkonzept gibt Leitlinien zur Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben vor, grenzt die
zentralen Versorgungsbereiche ab und definiert die zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimente.“
Sowohl der Lebensmittel- als auch der Drogeriemarkt sind als Einzelhandelsbetriebe mit
nahversorgungsrelevantem Kernsortiment zu bewerten. Der Ansiedlungsstandort ist einem
2 Quelle: Auswirkungsanalyse Entwicklung zusätzlicher Einzelhandelsnutzungen an der
Deutschherrenstraße im Nahversorgungszentrum (D-Zentrum) Bonn-Lannesdorf Überarbeitung
Oktober 2020, BBE Handelsberatung, Kap. 6.3, S. 35Seite 12 von 42
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 5
zentralen Versorgungsbereich zugeordnet. Zentrale Versorgungsbereiche werden als
Vorrangstandorte zur Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben vor allem mit zentren- und
nahversorgungsrelevanten (Kern-)Sortimenten bestimmt. Dabei sollen sich neue
Einzelhandelsbetriebe an der Versorgungsfunktion des jeweiligen zentralen
Versorgungsbereiches orientieren. Das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept weist
demgemäß Zentren der Kategorien A (Innenstadt) bis D (Nahversorgungszentrum) aus.
Grundsätzlich sollen in C- und D-Zentren keine großflächigen Einzelhandelsbetriebe mit
zentrenrelevanten Kernsortimenten angesiedelt werden. Um den Größenordnungen der
jeweiligen Betriebseinheiten Rechnung zu tragen, wurde für Lebensmittelmärkte in C-Zentren
eine Ausnahmeregelung mit max. 1.500 m² Verkaufsfläche aufgenommen. In D-Zentren sind
großflächige Lebensmittelmärkte nur dann ausnahmsweise genehmigungsfähig, wenn das
Vorhaben eine sinnvolle Ergänzung benachbarter Zentren darstellt. In jedem Fall soll sich die
Dimensionierung des Vorhabens an der im Nahbereich lebenden Einwohnerzahl orientieren.
Das Untersuchungsvorhaben ist dem D-Zentrum Lannesdorf zugeordnet, das
Versorgungsfunktionen für die angrenzenden Ortsteile Lannesdorf, Muffendorf, Pennenfeld
und Obermehlem mit zusammen ca. 19.850 Einwohnern (inkl. 160 zusätzlicher Einwohner des
Wohnbauvorhabens) übernehmen soll. Der projektierte Lebensmittelmarkt3 überschreitet die
Grenze der Großflächigkeit deutlich, stellt jedoch eine sinnvolle Ergänzung benachbarter
Versorgungszentren dar, ohne die Versorgungsstrukturen und deren Entwicklungsfähigkeit
der benachbarten zentralen Versorgungsbereiche Mehlem (C-Zentrum), Pennenfeld,
Heiderhof und Rüngsdorf (D-Zentren) wesentlich einzuschränken.
Im Rahmen einer Auswirkungsanalyse im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 7014-1 konnte nachgewiesen werden, dass von dem Vorhaben keine wesentliche
Beeinträchtigung der Versorgungsstrukturen und keine Gefährdung (anderer) städtebaulich
schutzwürdiger zentraler Versorgungsbereiche und deren Entwicklungsfähigkeit ausgehen
wird. Das Beeinträchtigungsverbot wird somit gewahrt.
Nach der vorgelegten Umsatzprognose kann der projektierte Supermarkt am
Vorhabenstandort innerhalb des zugewiesenen Verflechtungsbereiches des D-Zentrums ca.
8,3 Mio. € der für Nahrungs- und Genussmittel verfügbaren Kaufkraft von ca. 50 Mio. € binden.
Dies entspricht einer Kaufkraftbindung von etwa 16 %, eine - bezogen auf den
Versorgungsanspruch an ein D-Zentrum - immer noch geringe Versorgungsleistung.
Im Fazit ist festzuhalten, dass der projektierte Lebensmittelmarkt als heute marktüblicher
Betriebstyp mit ca. 2.500 m² Verkaufsfläche den seit 2008 gültigen Grenzwerte für
Lebensmittelmärkte in D-Zentren deutlich überschreitet. Gleichwohl ist das Planvorhaben mit
den Vorgaben des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes aus Sicht der Gutachter
vereinbar. Denn die Versorgungsfunktion orientiert sich am zugeordneten
Verflechtungsbereich und das Vorhaben stellt eine sinnvolle Ergänzung der benachbarten
zentralen Versorgungsbereiche dar. Auch der projektierte Drogeriemarkt entspricht als nicht-
großflächiger Einzelhandelbetrieb den Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes Die geplante
Dimensionierung der geplanten Einzelhandelsbetriebe ist - bezogen auf das
sortimentsrelevante Nachfragepotenzial im zugeordneten Verflechtungsbereich - als
maßstabsgerecht zu bewerten. Im Flächennutzungsplan wird dargestellt, dass der
Vollsortimenter max. 2.500 m² Verkaufsfläche umfassen darf und mindestens 90 %
3 Anmerkung: Im Rahmen der Prüfung wurde die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit ca.
2.500 m² und eines Drogeriemarktes mit 800 m² zu Grunde gelegt.Seite 13 von 42
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 6
nahversorgungsrelevante Sortimente4 gem. der `Bonner Liste` führen muss. Für den
Drogeriemarkt wird ergänzend dargestellt, dass dieser max. 800 m² Verkaufsfläche umfassen
darf.
Wohnungsbedarf
Entsprechend der jüngsten Bevölkerungsvorausberechnung des Landesbetriebs IT.NRW
ergibt sich durch den für Bonn zu erwartenden Bevölkerungszuwachs bis 2025 von rund 4.700
Einwohner*Innen theoretisch ein zusätzlicher Bedarf von rund 2.500 Wohnungen; bis 2030 bei
einem anzunehmenden Plus von rund 10.800 Einwohner*Innen entsteht absehbar ein
zusätzlicher Bedarf von insgesamt 5.700 Wohnungen. Neben der prognostischen Unschärfe
dürfte sich die Zahl der tatsächlich benötigten Wohneinheiten einerseits durch entstehende
Ersatzbedarfe im Bestand und andererseits durch weitere, demographisch bedingte Faktoren
um einige hundert Wohnungen erhöhen.
Die vorliegende Planung trägt durch die Schaffung von Wohnraum im Zuge einer maßvollen
Innenentwicklung dazu bei, zumindest für den Ortskern von Lannesdorf ein dringend
benötigtes Wohnungsangebot zu schaffen.
1.4 Planungsanlass, Ziele und Erfordernis der Änderung
Nach der Aufgabe der gewerblichen Nutzung und Abräumung des Geländes an der
Deutschherrenstraße plant die Eigentümerin die Flächen einer Neubebauung und Nutzung zu
unterziehen. Die Planung der Vorhabenträgerin sieht rund 2.500 m² Verkaufsfläche vor, die
sich auf rund 1.800 m² Lebensmittel-Einzelhandel und knapp 700 m² Drogeriemarkt verteilt.
Die Planung entspricht insofern den im Einzelhandels- und Zentrenkonzept formulierten
städtebaulichen Zielsetzungen der Bundesstadt Bonn für diesen Bereich.
Weiter ist die Errichtung von ca. 88 Wohnungen auf dem Einzelhandelsgebäude an der
Deutschherrenstraße sowie ca. 72 Wohnungen an der Paracelsusstraße geplant. Mit diesem
Konzept erfährt der Lannesdorfer Ortskern eine Erweiterung durch eine gemischte Nutzung,
die seine Versorgungsfunktion stärkt und gleichzeitig die bisherige Lücke im städtebaulichen
Zusammenhang schließt. Dem hohen Wohnraumbedarf in der Bundesstadt Bonn wird dabei
auf der Grundlage der Beschlusslage zur Einleitung des Planverfahrens durch ca. 30%
geförderten Wohnungsbau und 70% frei finanzierten Wohnungen Rechnung getragen.
Für die mit dem Vorhaben verbundene Nutzungsänderung durch Ansiedlung eines
Vollsortimenters als ergänzende Marktfläche des Versorgungsbereichs und Schaffung neuen
Wohnraums in kompakter Bauweise ist die Beurteilung auf der Grundlage des § 34 BauGB
(Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) nicht
ausreichend, so dass ein Planungserfordernis für die Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 7014-1 besteht.
1.5 Planverfahren
Da im Zuge der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
der Öffentlichkeit bereits umfassende Informationen zu den Zielen und Zwecken des
4 Die `Bonner Liste` (Anhang 1) umfasst die zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Sortimente
(Sortimentsliste) und ist dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept von 2008 bzw. der
Fortschreibung von 2012 entnommen.Seite 14 von 42
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 7
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7014-1 gegeben wurden, die weit über die Inhalte
der Flächennutzungsplanänderung hinausgehen, ist es zulässig, das Änderungsverfahren des
Flächennutzungsplans auch ohne explizite frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
durchzuführen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 kann von der Unterrichtung und Erörterung abgesehen
werden, wenn die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt
sind. Dieser Fall liegt hier vor.
2 Auswirkungen der Planung
Mit der 202. Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine unmittelbaren Auswirkungen
auf der maßstabsebene des Flächennutzungsplans verursacht.
Auf der nachfolgenden Planungsebene bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7014-1
„Deutschherrenstraße 175 – 187“ werden mögliche städtebauliche, soziale und verkehrliche
Auswirkungen detaillierter untersucht und erläutert. Die Auswirkungen auf die Umwelt, die mit
der Flächennutzungsplanänderung einhergehen, werden im folgenden Umweltbericht unter
Rückgriff auf die Inhalte des Umweltberichts zum Bebauungsplan Nr. 7014-1 beschrieben.
Teil B: Umweltbericht
Die mit der Planung verbundenen Umweltauswirkungen werden im nachfolgenden detailliert
dargestellt. Eine Zusammenfassung findet sich unter Punkt 6 des Umweltberichts.
1 Einleitung
Das Baugesetzbuch sieht im Rahmen der Aufstellung der Bauleitpläne vor, dass für die
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB
eine Umweltprüfung durchgeführt wird, in der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Die Ergebnisse dieser Umweltprüfung werden im nachfolgenden Umweltbericht gemäß der
gesetzlichen Vorgabe nach § 2a S. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB festgehalten und
bewertet.
1.1 Kurzdarstellung des Inhaltes und der Ziele der Flächennutzungsplanänderung
Das Lannesdorfer Ortszentrum soll gestärkt und hierzu an seinem nördlichen Rand erweitert
werden. Hierzu wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 7014-1 für eine rund 1,2 ha
große Brachfläche innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils aufgestellt. Parallel
zum Bebauungsplan Nr. 7014-1 wird gem. § 8 Abs. 3 BauGB der Flächennutzungsplan
geändert und die 202. Flächennutzungsplanänderung durchgeführt.
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt das Plangebiet als gemischte
Baufläche (M) dar. Diese erstreckt sich von dem am Nordrand der Mischbaufläche gelegenen
Plangebiet bis zu der Wohnbebauung am Floßweg und an der Hoverstraße im Süden, von der
Ellesdorfer Straße im Osten bis zu Lyngsbergstraße im Westen. Die Mischbaufläche erfasstSeite 15 von 42
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 8
den Kern des Ortsteils Lannesdorf. Das Plangebiet wird außer im Süden von Wohnbauflächen
umgrenzt. Im Süden grenzt die Darstellung gemischte Baufläche an.
Die geplante gemischte Nutzung – Einzelhandel und Wohnen – entspricht von der
grundsätzlichen Ausrichtung den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Wegen der
Vorgaben des § 11 der BauNVO zum großflächigen Einzelhandel soll der Teilbereich mit der
geplanten Einzelhandelsnutzung als Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel dargestellt
werden. Im Flächennutzungsplan wird zudem die maximale Verkaufsfläche des
Vollsortimenters mit max. 2.500 m² und min. 90 % nahversorgungsrelevante Sortimente sowie
die Verkaufsfläche des Drogeriemarktes mit max. 800 m² angegeben. Auf dem
Einzelhandelsgebäude sollen 88 Wohneinheiten entstehen. Der östliche Planbereich soll als
Wohnbaufläche dargestellt werden, da hier Wohnbebauung mit ca. 72 Wohneinheiten
realisiert werden soll.
1.2 Flächendarstellungen
Insgesamt werden folgende Flächendarstellungen vorgesehen:
Gesamtgröße Plangebiet: ca. 1,2 ha
Sonderbaufläche Wohnen + Einzelhandel ca. 0,7 ha
Wohnbaufläche ca. 0,5 ha
2 Umweltschutzziele in Fachgesetzen und Fachplänen
Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7
und § 1a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht entsprechend der Anlage
1 zum BauGB beschrieben und bewertet werden.
Auf der Planungsebene des Flächennutzungsplanes ist die Umweltprüfung nicht in der
Detailschärfe erforderlich wie auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Trotzdem sind
auch auf dieser Ebene alle Umweltmedien und -belange zu prüfen, die im § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB aufgeführt sind.
Dabei wird auch dargestellt, auf welche Weise die in einschlägigen Fachgesetzen und
Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes umgesetzt werden, die für die
Flächennutzungsplanänderung von Bedeutung sind und wie die Umweltbelange bei der
Aufstellung berücksichtigt wurden.
Tabelle 1: Wesentliche Fachgesetzte und Bestimmungen zum Umweltschutz5
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes
und der Landschaftspflege
Fachrecht/ Fachplan
Tiere und Pflanzen
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Belange des
Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu berücksichtigen, insbesondere die
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und
§ 1 (6) 7a
Baugesetzbuch
5 Entnommen aus dem Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 7014-1Seite 16 von 42
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 9
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes
und der Landschaftspflege
Fachrecht/ Fachplan
das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die
biologische Vielfalt.
Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften
sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlich und historisch
gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und ihre
sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu
entwickeln oder wiederherzustellen.
§ 1 (2), (3) 5 und § 2
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
Erhalt der europäisch geschützten Arten sowie der Vogelarten. Hierzu
ist im Rahmen der Bauleitplanung eine Artenschutzprüfung (ASP)
durchzuführen.
§ 44 und 45 (7)
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
Die FFH-Richtlinie sieht vor, die biologische Vielfalt auf dem Gebiet
der Europäischen Union durch ein nach einheitlichen Kriterien
ausgewiesenes Schutzgebietssystems dauerhaft zu schützen und zu
erhalten.
Mit der Vogelschutzrichtlinie soll der Rückgang der europäischen
Vogelbestände aufgehalten und insbesondere die Zugvögel besser
geschützt werden. Die Richtlinie gilt für sämtliche wildlebenden
Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten leben, für
ihre Eier, Nester und Lebensräume.
Europ. Schutzgebietssystem
"Natura 2000" -
FFH (Flora, Fauna, Habitat) -
und Vogelschutzrichtlinie
(Richtlinien 92/43/EWG und
2009/147/EG)
Boden
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Belange des
Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu berücksichtigen, insbesondere die
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und
das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die
biologische Vielfalt.
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen
werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur im
notwendigen Umfang umgenutzt werden.
§ 1 (6) 7a und § 1a (2)
Baugesetzbuch (BauGB)
Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt
erfüllen können. Natürliche oder von Natur aus geschlossene
Pflanzendecken sowie die Ufervegetationen sind zu sichern.
Bodenerosionen sind zu vermeiden.
§ 202 Baugesetzbuch (BauGB)
§ 1 (3) 2
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des
Bodens als:
- Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere,
Pflanzen und Bodenorganismen,
- Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen
Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
- Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche
Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und
Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum
Schutz des Grundwassers.
§ 1 und § 2 (2)
Bundes-Bodenschutzgesetz
(BBodSchG)Seite 17 von 42
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 10
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes
und der Landschaftspflege
Fachrecht/ Fachplan
Wasser
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Belange des
Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu berücksichtigen, insbesondere die
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und
das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die
biologische Vielfalt.
§ 1 (6) 7a
Baugesetzbuch (BauGB)
Sicherung der Gewässer (oberirdische Gewässer, Grundwasser) als
Bestandteil des Naturhaushalts. Unterlassen vermeidbarer
Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen.
Schutz von Überschwemmungsgebieten.
§ 1, § 2 (1) 1 u. 3,
§ 27 (1) und
§ 76 (1)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Keine Bebauung in Überschwemmungsgebieten § 82
Landeswassergesetz (LWG)
Änderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer Zerstörung oder
nachhaltigen Beeinträchtigungen schutzwürdiger Biotope führen
können, sind zu vermeiden.
§ 1, § 2 (1) und § 46
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG),
§ 1 und § 32
Landeswassergesetz (LWG)
Klima
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Belange des
Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu berücksichtigen, insbesondere die
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und
das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die
biologische Vielfalt.
§ 1 (6) 7a Baugesetzbuch
(BauGB)
Vermeidung von Beeinträchtigungen des Klimas, Aufbau einer
nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende
Nutzung erneuerbarer Energien, Schutz und Verbesserung des
Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas auch durch Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Erhalt, Entwicklung
und Wiederherstellung von Wald und sonstigen Gebieten mit günstiger
klimatischer Wirkung sowie von Luftaustauschbahnen
§ 1 (3) 4
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG),
Luft, Gesundheit des Menschen
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, sowie die
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und
das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die
biologische Vielfalt, und seine umweltbezogenen Auswirkungen auf
den Menschen und seine Gesundheit zu berücksichtigen.
§ 1 (6) 1 u. 7a, c
Baugesetzbuch (BauGB)
Schädliche Umwelteinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten.
§ 2 (1)
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG),
§ 2 (7) Landesnaturschutzgeset
z (LNatSchG)
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des
Wassers, der Atmosphäre sowie von Kultur- und sonstigen
Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen, Vorbeugung des
Entstehens schädlicher Umwelteinwirkungen
§ 1
Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG)
Abschätzung und Bewertung von Verkehrsgeräuschen, Zielwerte DIN 18005 Schallschutz im
Städtebau
Abschätzung und Bewertung von Verkehrsgeräuschen, Grenzwerte 16. BImSchV
Verkehrslärmschutzverordnung
(Bund) RLS90
Nachweis passiver Schallschutzmaßnahmen DIN 4109 Schallschutz im
HochbauSeite 18 von 42
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 11
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes
und der Landschaftspflege
Fachrecht/ Fachplan
Landschaft und Erholung
Bauleitpläne sollen dazu beitragen die städtebauliche Gestalt und das
Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Berücksichtigung der Darstellungen von Landschaftsplänen.
§ 1 (5) S.2, (6) 5 u. 7 g
Baugesetzbuch (BauGB)
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so
zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich,
wiederherzustellen, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie
der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.
§1 und § 2 (1)
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG),
§ 2 (7)
Landesnaturschutzgesetz
(LNatSchG)
Wechselwirkungen, biologische Vielfalt
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes zu
berücksichtigen.
§ 1 (6) 7i
Baugesetzbuch (BauGB)
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so
zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich,
wiederherzustellen, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes auf Dauer gesichert sind.
§ 1 und § 2 (3)
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
§ 2 (7)
Landesnaturschutzgesetz
(LNatSchG)
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die umweltbezogenen
Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter zu
berücksichtigen.
§ 1 (6) 5 u. 7d
Baugesetzbuch (BauGB)
Historische Kulturlandschaften und –landschaftsteile von besonderer
Eigenart, einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die
Eigenart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-,
Bau- und Bodendenkmäler, sind zu erhalten.
§ 1 (4) 1
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG).
Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und
wissenschaftlich zu erforschen.
§ 1 (1)
Denkmalschutzgesetz (DSchG)
2.1 Planerische Vorgaben
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln; Teilabschnitt Region Bonn /Rhein-Sieg (GEP
Region Bonn/Rhein-Sieg) weist für den Geltungsbereich des Plangebietes einen Allgemeinen
Siedlungsbereich (ASB) aus. Auch im Entwurf des Regionalplans Köln, der sich derzeit in der
Neuaufstellung befindet, liegt das Plangebiet innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereichs.
Nationale und europäische Schutzgebiete und Schutzfestsetzungen
Das Plangebiet berührt keine nationalen Schutzgebiete oder -objekte nach
Bundesnaturschutzgesetz oder Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW). Es
befinden sich hier weder gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG noch
Biotopverbundflächen. Im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes liegen keine gemeldeten
FFH- oder Vogelschutzgebiete (Natura 2000) vor.
Baumschutzsatzung, Integrierte Freiraumsystem und LandschaftsplanSeite 19 von 42
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 12
Für das Plangebiet liegt keine Baumschutzsatzung vor und es liegt nicht innerhalb eines
Landschaftsplan. Das Integrierte Freiraumsystem der Stadt Bonn (IFS) gibt keine Hinweise für
das Plangebiet.
3 Beschreibung und Bewerten der erheblichen Umweltauswirkungen
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes verbunden mit der Aufstellung des
entsprechenden Bebauungsplanes Nr. 7014-1 sind durch Schaffung von Baurecht
Auswirkungen auf den Menschen und seine Umwelt verbunden. Die Beschreibung der
Umweltbelange, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, erfolgt
entsprechend der Systematik nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB anhand der
Einteilung in verschiedene Umweltschutzgüter. Im Folgenden werden die
Umweltauswirkungen der einzelnen Schutzgüter mit den Angaben zum Bestand, der Prognose
und der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen beschrieben und bewertet.
3.1 Schutzgut Flora, Fauna, Lebensräume und Biodiversität
Bestandsaufnahme
Innerhalb des Plangebiets sind keine Schutzgebietsausweisungen vorhanden. Natura 2000-
Gebiete sind von der Planung auch in der Nachbarschaft nicht betroffen.
Westlich des Plangebietes in einer Entfernung von rund 400 m liegt das Naturschutzgebiet
Steinbruch Lyngsberg (BN-012). Die Unterschutzstellung des ca. 5,4 ha großen Gebietes
erfolgt: aufgrund der besonderen Bedeutung des Gebietes gemäß § 23 (1) Nr. 1 BNatSchG
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung, gemäß § 23 (1) Nr. 2 BNatSchG aus
wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen sowie gemäß § 23
(1) Nr. 3 BNatSchG wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden
Schönheit. Eine Beeinträchtigung des Schutzgebiets und seiner Ziele sind durch die
Realisierung des Vorhabens in der gegebenen Lange sowie seine Nutzung nicht erkennbar.
Flora
Das Plangebiet selbst ist nach Abbruch der bisherigen Gewerbebauten vollständig geräumt
und weitgehend frei von Gehölzvegetation. Entlang des Schenkpfädchens befinden sich noch
vereinzelt Einzelbäume, davon fünf satzungsgeschützt, aus dem Garten des abgebrochenen
Gebäudes Deutschherrenstraße 175. Auf der Brachfläche stellt sich in den nicht befahrenen
Bereichen langsam eine Krautschicht sowie Pioniervegetation ein.
Fauna / Artenschutz
Die Auswirkungen des Vorhabens auf europäisch geschützte Arten (Störung, Verletzung,
Tötung) wurde durch ein Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) vorlaufend zum
Bauleitplanverfahren untersucht, um eine Verletzung von Verboten nach dem
Bundesnaturschutzgesetz auszuschließen.6 Die Notwendigkeit der Durchführung einer ASP
ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Die ASP I wurde noch unter Bestand des Gewerbebetriebes und zwei Wohnhäusern erarbeitet
welche daher in die Vorprüfung der Wirkfaktoren berücksichtigt fanden. Da das Eintreten von
Verbotstatbeständen im Sinne des § 44 BNatSchG für einige Arten nicht ausgeschlossen
6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7014-1, Bonn-Bad Godesberg Artenschutzrechtliche Prüfung
Stufe I /II, Büro für Freiraumplanung D. Liebert, Alsdorf, 23.02.2017 // 0109.2017Seite 20 von 42
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 13
werden konnte, wurde eine ASP II als vertiefende Untersuchung durchgeführt. Bei den dann
durchgeführten Ortsbegehungen konnten keine Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter
Brutvögel festgestellt werden. Es wurde das Vorkommen einzelner Zwergfledermausarten
nachgewiesen aber keine weiteren Fledermausarten. Nachgewiesen wurden die Vogelarten:
Amsel, Haussperling, Zilpzalp, Hausrotschwanz, Ringeltaube, Blaumeise, Gartengrasmücke,
Kohlmeise, Buchfink, Stieglitz und Elster. Als CEF-Maßnahme (Schutz gebäudebewohnender
Arten) wurden vor Abbruch der Betriebs- und Wohngebäude, im Einvernehmen mit der UNB -
sechs Nistkästen auf einem Grundstück in der Gotenstraße angebracht. Die in der ASP I und
II benannten Vermeidungsmaßnahmen im Zuge der Baufeldfreimachung betreffen das weitere
Vorhaben - mit Ausnahme der Entnahme der restlichen Vegetation - nicht mehr.
Im Jahr 2020 wurde eine weitere ASP zum möglichen Vorkommen von planungsrelevanten
Arten im Bereich der Freiflächen durchgeführt7.Im Rahmen einer Begehung und der
Betrachtung des zu erwartenden Artenspektrums konnte prognostiziert werden, dass keine
potentiellen planungsrelevanten Arten auf der Betrachtungsfläche zu erwarten sind.
Aus Sicht des Artenschutzes ist jedoch das Anbringen von Fledermausnisthilfen empfohlen.
Biotopverbund/ Biodiversität
Das Plangebiet liegt innerhalb des bebaute Ortsbereichs. Weder Verbundfläche noch lineare
Verbundelemente werden von der Planung tangiert.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Insgesamt ist das Plangebiet ökologisch als geringwertig einzustufen. Ein Strukturreichtum ist
nicht gegeben. Die noch 2020 angetroffene ´günstige Biotopstruktur für den Flussregenpfeifer
ist aufgrund der aufkommenden Sukzession nicht mehr anzutreffen. Mit der Planung geht
langfristig potentieller Lebensraum für Pflanzen und Tiere verloren was aber auch bei
Realisierung nach bestehendem Baurecht erfolgen würde. Letzteres gilt auch für die Fällung
der Satzungsbäume.
Zum Schutz der Artenvielfalt erfolgt bei der Begrünung der Dächer eine insektenfreundliche
Pflanzenauswahl, die neben Sedum- Arten auch Blühpflanzen in Form standortangepasster
Stauden berücksichtigt. Bei den sonstigen Pflanzen werden standortangepasste regionale
Pflanzen verwendet.
Nach Durchführung der Vermeidungsmaßnahmen M 1 (Baufeldfreimachung außerhalb der
regulären Brutsaison zwischen Anfang Oktober und Ende Februar und erneute Kontrolle auf
Fledermausbesatz) und der Ausgleichsmaßnahme C1 (Ersatzquartiere für Fledermäuse)
sowie dem Rückgang offener Kiesflächen durch Sukzession kann das Eintreten von
Verbotstatbeständen i. S. des § 44 BNatSchG im Vorfeld ausgeschlossen werden.
Ergebnis
Mit der Umsetzung des Vorhabens wird das Biotoppotential durch den Verlust von Brachfläche
beeinträchtigt, es verbleiben jedoch keine negativen Auswirkungen auf die Biodiversität, da
diese durch den jetzt vorherrschenden Charakter als defizitär angesehen werden kann. Die
entstehende Stadtlandschaft bietet den anzutreffenden Kulturfolgern weiterhin Raum. Durch
die extensiv begrünte Dachlandschaft, das Anbringen von Fassadenbegrünung, die Anlage
7 Faunistische Potenzialeinschätzung unter besonderer Berücksichtigung planungsrelevanter Arten im
Bereich der Deutschherrenstraße in Bonn, Oktober 2020Seite 21 von 42
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 14
von Gärten und Pflanzung von Bäumen wird der Erhalt eines breiten Artenspektrums im
Bereich der Insekten unterstützt.
3.2 Schutzgut Boden und Fläche
Bestandsaufnahme
Das Plangebiet ist Teil des bebauten Ortsteils Lannesdorf. Bis zu den 50er Jahren des vorigen
Jahrhunderts erstreckte sich der Bebauungszusammenhang entlang der Deutschherren-
straße. Mitte der 60er Jahre wurde die Bebauung entlang der Paracelsusstraße geschlossen.
Als Siedlungsfläche besitzt das Plangebiet keine Bedeutung für die Landwirtschaft. Sie erfüllt
auch keine planrelevante Funktion im Naturhaushalt.
Das Plangrundstück ist auf Grund der historischen Nutzung durch die Metallverarbeitung der
Josef Lubig GmbH als Altstandort (Nr. 8214-804) registriert. Während der Betriebszeit kam es
zu Einträgen von MKW (Mineralölkohlenwasserstoffen) und LHKW (leichtflüchtigen
halogenierten Kohlenwasserstoffen) in Boden, Bodenluft und Grundwasser. Die Stadt Bonn
hat mit der Josef Lubig GmbH im Mai 2016 einen Sanierungsvertrag über die Sanierung der
Altlasten abgeschlossen. Wesentliche Bestandteile der Vereinbarung sind die Entfernung von
MKW und LHKW durch einen Bodenaustausch im Bereich des ehemaligen Betriebsgeländes
sowie durch Reinigung von Bodenluft und Grundwasser. Der Bodenaustausch wurde zum
01.02.2019 ordnungsgemäß abgeschlossen. In größeren Tiefen verbleibende Belastungen
stellen für das Vorhaben und die Planungen kein Hemmnis dar.
Die noch bis in die 2010er Jahre bestehende Überbauung und die befestigten Flächen wurden
zur Aufbereitung des Standortes abgebrochen. Es wurde mit Blick auf die zu erwartende
Bautätigkeit bisher kein neuer Boden aufgebracht. Die derzeit unversiegelte Fläche stellt einen
Zwischenzustand zwischen der früheren und der zukünftigen Nutzung dar.
Historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im
Plangebiet. Eine generelle Überprüfung auf Kampfmittel ist nicht erforderlich. Sollten
Spezialbaumaßnahmen wie Ramm-, Verpressungs- und Verbaumaßnahmen oder
Pfahlgründungen durchgeführt werden, wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Die Planung sieht die Realisierung von Einzelhandelsnutzung und Wohnungen in einem
zentralen Bereich, an einem städtebaulich integrierten Standort vor. Damit einher geht ein
hoher Grad der Überbauung und Befestigung und somit eine Beeinträchtigung der
Bodenfunktionen. Retentionsflächen für Niederschlagswasser gehen verloren. Auch unter
Berücksichtigung einer möglichen Bebauung nach heutigem Baurecht bleibt der Eingriff in das
Schutzgut Boden hoch.
Während der Bauphase ist von einer Inanspruchnahme der gesamten Fläche und einer
Bodenveränderung durch Einbauten mit ihren Baugruben, Geländemodellierungen und die
Herstellung der Frostschutzkörper auf dem größten Teil des Plangebiets auszugehen.
Im Bereich der gärtnerisch angelegten Flächen wird Boden als Vegetationsschicht neu
aufgetragen. Teilflächen werden als intensive Dachbegrünung der geplanten Tiefgarage und
der Terrasse im SO ausgeführt.
Somit werden die im Plangebiet vorkommende Böden vollkommen anthropogen sein. Eine
natürliche Horizontierung wird sich auch innerhalb eines längeren Zeitraums nicht mehr
einstellen.Seite 22 von 42
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 15
Ergebnis
Mit der Realisierung des Vorhabens sind – auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung
durch ehemalige Bebauung und Altlasten - keine negativen nachhaltigen Auswirkungen auf
das Schutzgut Boden verbunden. Die Umnutzung des Plangebiets berücksichtigt den
Grundsatz der Wiedernutzbarmachung von ehemals bebauten Flächen. Das Lannesdorfer
Zentrum erfährt eine funktionale Aufwertung. Eine Inanspruchnahme von Außenbereichs-
flächen und der damit verbundenen Herstellung von neuen Erschließungsmaßnahmen wird
vermieden.
Natürliche Böden sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die belebte Oberbodenzone beschränkt
sich auf Restfläche im Bereich der Baumstandorte. Aufgrund der Lage des Plangebiets
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil sowie des mit dem Vorhaben verfolgten
Ziels der Wiedernutzbarmachung des Geländes bzw. seiner Rückkehr in den Kreislauf der
städtischen Funktionen, ist der mit der Umsetzung der Planung verbundene Eingriff in das
Schutzgut Boden insgesamt als gering zu bewerten.
3.3 Schutzgut Wasser
Bestandsaufnahme
Das Plangrundstück ist auf Grund der historischen Nutzung durch die Metallverarbeitung der
Josef Lubig GmbH als Altstandort (Nr. 8214804) registriert. Während der Betriebszeit kam es
zu Einträgen von MKW (Mineralölkohlenwasserstoffen) und LHKW (leichtflüchtigen
halogenierten Kohlenwasserstoffen) in Boden, Bodenluft und Grundwasser. Die Stadt Bonn
hat mit der Josef Lubig GmbH im Mai 2016 einen Sanierungsvertrag über die Sanierung der
Altlasten abgeschlossen. Im Rahmen des Sanierungskonzepts werden auch leichtflüchtige
halogenierte Kohlenwasserstoffe aus dem Grundwasser entfernt. Maßnahmen zur
fortlaufenden Grundwasserreinigung und zur Überwachung werden auch zukünftig noch für
voraussichtlich weitere 14 Jahre durchgeführt. Aufgrund der Lage des Plangebiet innerhalb
einer bebauten Ortslage sowie historisch bedingten Verunreinigung des Grundwassers kommt
dem Plangebiet derzeit keine Rolle bei Neubildung des Grundwassers zu.
Oberflächengewässer sind weder im Plangebiet noch angrenzend betroffen. Das Plangebiet
liegt außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten.
Auf Grund der vorangegangenen gewerblichen Nutzung und Folge der Altlastensituation wird
keine Versickerung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers vorgesehen.
Das Vorhaben ist abwässertechnisch grundsätzlich über die öffentliche
Mischwasserkanalisation in der Deutschherrenstraße und Paracelsusstraße erschlossen.
Der Flurabstand des Grundwassers liegt im Plangebiet bei mehr als zehn Metern. Eine
Berührung des Grundwasserleiters ist weder bei den Bauarbeiten noch durch die unterir-
dischen Gebäude gegeben.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Mit der Neubebauung und der erhöhten Versiegelung gegenüber heute zulässiger Bebauung
verringern sich die Flächen für die Rückhaltung von Niederschlagswasser.
Für extreme Regenereignisse ist auf der Ebene der Objektplanung noch ein
Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 zu führen, um nachteiligen Auswirkungen auf die
geplante Bebauung und angrenzende Nutzungen vorzubeugen. Für die Wegeparzelle des
Schenkpfädchens erfolgt eine Gefährdungsbeurteilung im Zuge der Ausbauplanung.Seite 23 von 42
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 16
Durch Begrenzung der Abflussmenge aus dem Plangebiet wird sichergestellt, dass die
Leistungsfähigkeit des vorhandenen Kanals durch den Zulauf aus dem Plangebiet nicht
überschritten wird.
Ergebnis
Der mit der geplanten Überbauung des Plangebiets verbundene Eingriff in das Schutzgut
Wasser ist gegenüber dem Bestand als gering zu bewerten.
3.4 Schutzgut Klima und Luft
Bestandsaufnahme
Der Planungsraum weist laut ZURES-Klimaanalyse von 2018 für sommerliche austauscharme
Hochdruckwetterlagen am Tag eine mäßige bis starke Wärmebelastung auf. In der Nacht tritt
mit bis zu 5,5 K Temperaturabweichung zur durchschnittlichen Temperatur der Bonner
Freiflächen ein deutlicher Wärmeinseleffekt auf. Dieser wird auch durch die derzeit offene
Fläche nur in sehr geringem Umfang gedämpft.
Aufgrund des mit 2,5 km bereits engen Rheintals ist das Plangebiet häufiger von feuchtwarmer
Witterung (Schwüle) sowie von Inversionswetterlagen (Austauscharme Lagen mit
umgekehrter Temperatur-schichtung) betroffen.
Im Bereich des Plangrundstücks erfolgt der Übergang aus der zum Teil 100 %igen
Überbauung der Grundstücke im Ortskern zur offeneren Bebauung mit Einzelhäusern nördlich
des Schenkpfädchens und Gebäuderiegeln an der Paracelsusstraße.
Wesentliche Quelle für stoffliche Belastungen der Luft ist der Straßenverkehr durch Abgase,
Abrieb und Staub. Der Eintrag aus Feuerstätten zur Raumheizung und Kaminöfen ist für die
Umgebung des Plangebiets nicht quantifizierbar.
Zur Beurteilung der mikroklimatischen Veränderungen durch das geplante Projekt wurde ein
Detailklimagutachten8 für einen 750 m x 750 m großen Umgebungsbereich des Plangebiets
erarbeitet und für den Bebauungsplan ausgewertet. Hierzu wurden in Abstimmung mit dem
Amt für Umwelt und Stadtgrün der Stadt Bonn jeweils zwei Simulationsrechnungen für den Ist-
und den Planfall in zwei Hauptwindrichtungen für einen heißen Sommertag durchgeführt.
Die Beurteilung der Simulationsergebnisse erfolgte anhand der resultierenden
Temperaturverhältnisse zu zwei verschiedenen Tageszeiten (14:00 Uhr und 4:00 Uhr) sowie
anhand der Kenngröße des PET- Wertes9 am Nachmittag. Zusätzlich wurden die
Windverhältnisse in Höhen von 1,5 m und 14,5 m über Grund dargestellt und ausgewertet. In
die Berechnungen eingeflossen sind die Gebäudehöhen und –stellungen, helle
Oberflächenmaterialien der Plangebäude und zudem die Dach- und Fassadenvegetation
entsprechend der Vorentwurfsplanung des Bauvorhabens. Die bestehende und geplante
Vegetation sowie die Oberflächenbeschaffenheit wurden gleichfalls berücksichtigt.
Temperatur: Die Berechnungsergebnisse zum Istfall zeigen im gesamten Untersuchungsraum
die erwartete Überwärmung in stark versiegelten und gering durchlüfteten Bereichen. Dies ist
insbesondere in Straßenabschnitten mit geschlossener Bebauung und gewerblichen
Bauflächen mit großflächig versiegelten Grundstücken erkennbar. Das Plangebiet selber
8 Mikroklimatische Untersuchung für das Projekt B18-028 Deutschherrenstraße in Bonn, Bericht GA
7450-1 vom 30.09.2022
9 PET: physiologisch äquivalente Temperatur (von Physiological Equivalent Temperature) zur
Beurteilung des thermischen KomfortsSeite 24 von 42
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 17
erwärmt sich im Bestand schneller, als die umgebenden Baugrundstücke und erreicht
tagsüber ein etwas höheres Temperaturniveau. Während der Abkühlungsphase in der Nacht
passt sich das Temperaturniveau in Abhängigkeit von der vorherrschenden Windrichtung mehr
oder weniger wieder dem der Umgebung an. Die Simulation weist für 14:00 Uhr ein
Temperaturniveau von 27,6 °C bis 28,5 °C aus. Nach der nächtlichen Abkühlung wurden für
4:00 Uhr Temperaturen zwischen 22,5 °C und 23,5 °C errechnet.
Durchlüftung: Die Windgeschwindigkeiten sind im gesamten Untersuchungsgebiet mit einer
durch die Bebauungsstruktur erhöhten Rauigkeit bereits deutlich gegenüber dem Freiland
reduziert. Typicherweise werden im Bebauungsbestand Strömungsgeschwindigkeiten von
unter 0,5 m/s erreicht. Die derzeit unbebaute Planfläche sowie der Sportpark Pennefeld und
der Friedhof Lannesdorf sind in den Simulationsergebnissen als Lüftungsleitbahnen ablesbar.
Hier können Windgeschwindigkeiten von bis zu 1,25 m/s als Belüftungsleitbahn auftreten.
Bioklima: Die Beurteilung des in der Simulation ermittelten Bioklimas (PET- Werte) erfolgte für
einen Mittelwert der Ergebnisse zwischen 12:00 Uhr und 16:00 Uhr. Bereits aufgrund der
Simulationsbedingungen mit einem Sommertag und einer maximalen Temperatur von 30 °C
ist im gesamten Untersuchungsgebiet mit signifikanten Wärmebelastungen zu rechnen. Die
derzeitige bioklimatische Belastung im Plangebiet selber reicht von schwach (29 °C im
verschatteten Bereich) bis extrem (43 °C im Bereich der geschotterten Flächen). Positiv für
das Belastungsniveau wirkt sich hier insbesondere die Durchlüftung des Plangebiets aus.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Die Ergebnisse aus dem Detailklimagutachten stellen sich hier wie folgt dar:
Temperatur: Für den Planfall ergab die Simulation für 14:00 Uhr gegenüber dem Ist- Zustand
leicht verringerte Temperaturen im Plangebiet und auch außerhalb der Plangebietsgrenzen
von -0,1 °C bis – 0,8 °C in Abhängigkeit von der untersuchten Anströmrichtung. Diese
Temperaturminderung ergibt sich daraus, dass die sich langsam aufheizenden Gebäude der
Umgebungsluft Wärme entziehen. Zusätzlich werden Bodenflächen verschattet. Lediglich an
der Deutschherrenstraße ergibt sich bei Anströmung aus Nordwest über die Abgabe der
Wärme der geplanten Fassaden mit 0,2 °C leicht erhöhte Temperaturen gegenüber dem
Bestand.
Nach der nächtlichen Abkühlungsphase weist das Modell für 4:00 Uhr in Teilen des
Plangebiets und jeweils im Lee der geplanten Gebäude eine leichte Temperaturerhöhung von
maximal 0,2 °C aus. Begründet ist dies mit der in den heißen Nachmittagsstunden in den
Plangebäuden aufgenommene Energie, welche nachts wieder an die Umgebungsluft
abgegeben wird.
Durchlüftung: Mit der Planung sinkt die Windgeschwindigkeit auf den Freiflächen im Plangebiet
auf weniger als 0,25 m/s. In der Simulation des Planfalls sinken die Windgeschwindigkeiten
innerhalb des Plangebietes in Bodennähe (1,5 m) mit um bis zu 1,0 m/s deutlich; im Lee des
östlich gelegenen L-förmigen Gebäudes auch mehr. Das Windfeld über Dachniveau (14,5 m)
ist aufgrund weniger Strömungshindernisse von höheren Windgeschwindigkeiten geprägt und
wird durch die geplante Bebauung lediglich um im Mittel ca. 0,5 m/ s gedämpft. Die
Veränderungen der bodennahen Belüftung beschränkt sich weitgehend auf das Plangebiet
und dessen nahes Umfeld. Im Überdachniveau haben die Planungen keine Auswirkung auf
die Nachbarbebauung.
Bioklima: Die mit einer Bebauung des Plangrundstücks zu erwartende Erhöhung der PET-
Werte beschränkt sich auf das Plangebiet selber und auf direkte Nachbarschaften. Die
maximalen Belastungen mit PET- Werten über 49 °C ergeben sich vor Fassaden (entlang derSeite 25 von 42
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 18
Deutschherrenstraße [Westfassade], auf dem Dach des Marktgebäudes, zwischen den
Bauteilen des WA) die während des gesamten Nachmittags unverschattet bleiben. In Teilen
des Plangebiets muss mit einer Erhöhung des PET- Wertes gegenüber dem Bestand von mehr
als 15 °C gerechnet werden. Verursacht wird dies durch niedrige Windgeschwindigkeiten und
die Strahlungsreflexionen der Fassaden sowie den versiegelten Oberflächen im Plangebiet.
Zum Teil sind aber auch Verringerungen der thermischen Belastungssituation zu erkennen
sofern Flächen die im Istfall offen lagen nun verschattet sind. Für die unmittelbar benachbarten
Gebäude an der Deutschherrenstraße und ein Wohngebäude an der Paracelsusstraße
ergeben sich Verschlechterungen des bioklimatischen Komforts um bis zu 5 °C.
 Zusammenfassung
Zusammengefasst betreffen die lokalen Klimaveränderungen weitestgehend das Plangebiet
hinsichtlich einer verminderten Durchlüftung und einer erhöhten bioklimatischen Belastung
insbesondere in den Aufenthaltsbereichen wie Terrassen und Spielflächen. Am Nachmittag ist
mit einer Abkühlung, in der Nacht mit einer Erwärmung gegenüber der Istsituation zu rechnen,
dies auch über das Plangebiet hinaus.
Entlang der südlichen Plangebietsgrenze kommt es durch den Grenzanbau in der
geschlossenen Bauweise zu einer zusätzlichen Verschattung der benachbarten Bebauung.
Diese Verschattung ist bei Wiedernutzbarmachung des Plangrundstücks nicht vermeidbar und
wesentlich durch die Baukörper an der Deutschherrenstraße bedingt. Sie betrifft ein Gebäude,
in dem auch bisher die Anforderungen an die Mindestbelichtung für Wohnräume nicht erfüllt
werden.
 Berücksichtigte Maßnahmen bei der Gutachtenerstellung
Die Umsetzung folgender Maßnahmen zur Klimaanpassung wurde bereits im Vorfeld der
gutachterlichen Betrachtung verbindlich abgestimmt (die Maßnahmenwirkungen wurden im
Gutachten als Planfall bereits berücksichtigt):
Sämtliche Gebäude werden mit begrünten Flachdächern und mit Fassadenbegrünung an den
öffnunglosen Fassadenabschnitten geplant. Durch Verzicht auf eine Fahrerschließung der
einzelnen Gebäudezugänge für Pkw werden die versiegelten Flächen zwischen den
Gebäuden reduziert und zusätzliche Abgase im Innenraum des Quartiers vermieden.
Zusätzlich zur Tiefgaragenbegrünung sowie auf dem Dach des Einzelhandelsgeschosses sind
Baumreihen vorgesehen; entlang des Schenkpfädchens ein schmaler Grünstreifen zur
geplanten Fahrbahn hin. Dach- und Fassadenbegrünung werden als Maßnahmen zur
Verbesserung des Mikroklimas verbindlich vereinbart.
Zwischen den Gebäuden und auf den unterbauten Flächen werden Bäume zur Verschattung
und zur Erhöhung der Verdunstungsleistung an warmen Tagen eingesetzt. Eine Anpassung
des Vorhabens an die Folgen des Klimawandels erfolgt im Bereich des sommerlichen
Wärmeschutzes weiter durch die Dämmung der Fassaden und die Funktion der
Fensterverglasung sowie durch Vorsorge gegen Überflutung bei Starkregen. Zusätzliche
Möglichkeiten einer wirkungsvollen Verschattung bestehen im Rahmen der individuellen
Nutzung der Balkone, Loggien und Freiflächen durch Sonnenschirme, -segel und Markisen.
Aus gutachterlicher Sicht eignen sich über die im Vorfeld bereits geplanten Maßnahmen
hinaus folgende Maßnahmen zur Reduktion des bioklimatischen Belastungsniveaus:
- Erhöhung des Baumanteils
- Erhöhung der Gebäudebegrünung
- Oberflächen im Außenraum klimaoptimiert gestalten:
- geeignete Baumaterialien (thermische Eigenschaften berücksichtigen)Seite 26 von 42
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 19
- offene Wasserflächen und Grünflächenbewässerung.
Ergebnis
Durch die Realisierung des Vorhabens wird die Fläche des städtischen Klimatops auf die
heutige Brachfläche ausgedehnt. Die in die Bebauung integrierbaren Maßnahmen zur
Reduzierung der städtischen Wärmeinsel und zur Anpassung an den Klimawandel werden
jedoch zur Minderung der nachteiligen Folgen genutzt.
Eine Verbesserung / ein Erhalt der aktuellen stadtklimatischen Situation ist mit Blick auf die
vorgesehene neue Dichte im Planungsraum auch bei Umsetzung sämtlicher empfohlenen
Maßnahmen nicht zu erwarten. Im Sinne einer mehrfachen Innenentwicklung und vor dem
Hintergrund des sich weiter intensivierenden Klimawandels, werden jedoch zur Verfügung
stehende Möglichkeiten der Klimaanpassung genutzt, um zusätzliche Belastungen zu
reduzieren.
3.5 Schutzgut Mensch uns seine Gesundheit
Bestandsaufnahme
Für die menschliche Gesundheit stellen erhöhte Lufttemperaturen im Stadtgebiet ein erhöhtes
Risiko insbesondere für ältere Menschen, vorerkrankte Personen oder Kleinkinder dar (siehe
hierzu Abschnitt 2.2.4).
Verkehrslärm
Neben der gegeben klimatischen Belastung werden die Menschen im Plangebiet und seiner
direkten Nachbarschaft durch Verkehrslärm der Deutschherrenstraße sowie der
Paracelsusstraße vorbelastet. So werden unmittelbar entlang der Deutschherrenstraße die
Orientierungswerte der DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau für ein Mischgebiet
überschritten10. Die auf das Plangebiet einwirkende Immission der Verkehrsgeräusche wurde
in einem schalltechnischen Prognosegutachten anhand der vorliegenden Verkehrszahlen
detailliert ermittelt11.
Gewerbelärm
Einzelne Quellen für Lärmimmissionen gewerblicher Betriebe wirken gegenwärtig nicht auf das
Plangebiet ein. Die gewerbliche Tätigkeit im Mischgebiet an der Deutschherrenstraße erzeugt
keine planrelevante Vorbelastung.
Verschattung
Für das Hinterhaus Nr. 189a auf dem südlich angrenzenden Grundstück bestand bis zum
seinem Abbruch 2016 eine Verschattung durch ein grenzständiges zweigeschossiges
Verwaltungsgebäude und die daran anschließende Produktionshalle.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Verkehrslärm
10 Schalltechnisches Prognosegutachten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7014-1,
Abschnitt 9.1, Bezugsfall, Graner + Partner Ingenieure GmbH, Bergisch Gladbach, Juni 2022
11 Schalltechnisches Prognosegutachten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7014-1, Graner +
Partner Ingenieure GmbH, Bergisch Gladbach, Juni 2022Seite 27 von 42
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 20
Mit dem Prognosegutachten zum Verkehrslärm liegen sowohl Berechnungsergebnisse für den
auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm vor, als auch für die mit dem Vorhaben
verbundene Erhöhung der Lärmeinwirkung auf die Umgebung. Zusätzlich ist dem Gutachten
die zu erwartende Lärmeinwirkung durch den Bau der geplanten Straßenverbindung zwischen
der Deutschherrenstraße und der Paracelsusstraße nach 16. BImSchV (16. Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung) zu
entnehmen.
 Einwirkung von Verkehrslärm auf das Plangebiet
Die höchsten Geräuscheinwirkungen auf das Plangebiet selber sind im südwestlichen Bereich
an der Deutschherrenstraße zu erwarten. Die Orientierungswerte für ein Mischgebiet (MI)
gemäß DIN 18005-1 werden an den jeweils den Straßen zugewandten Fassaden tagsüber um
bis zu 7 dB(A) und nachts um bis zu 8 dB(A) überschritten. Unter Berücksichtigung der
Eigenabschirmung der geplanten Gebäude ergeben sich in den Innenbereichen sowohl
während der Tages- als auch während der Nachtzeit Beurteilungspegel unterhalb der
Orientierungswerte.
Im nordöstlichen Plangebiet an der Paracelsusstraße sind die höchsten Geräuschimmissionen
unmittelbar entlang der neu geplanten Erschließungsstraße zu erwarten. Die gebiets-
bezogenen Orientierungswerte gemäß DIN 18005-1 für ein allgemeines Wohngebiet werden
an den Nordwestfassaden tagsüber um bis zu 8 dB(A) und nachts um bis zu 10 dB(A)
überschritten. Entlang den straßenabgewandten Fassaden werden die Orientierungswerte für
ein allgemeines Wohngebiet tagsüber und nachts in großen Teilen eingehalten.
Aufgrund der städtebaulich begründeten Baustruktur der geschlossenen Blockrandbebauung
sind aktive Schallschutzmaßnahmen zur Reduzierung der Geräuscheinwirkungen an den
Fahrwegen praktisch nicht möglich. Insofern sind passive Schallschutzmaßnahmen an der
Neubebauung erforderlich, mit welchen die anzustrebenden Innenpegel zur Sicherung von
ausreichenden akustischen Qualitäten in schutzbedürftigen Räumen eingehalten werden.
 Lärmeinwirkung durch planinduzierten Verkehr
Um die verkehrsbedingten Auswirkungen der Planung auf die Umgebung zu beurteilen, wird
zunächst die derzeitige Verkehrssituation auf den Erschließungsstraßen Paracelsus- und der
Deutschherrenstraße (Bezugsfall) betrachtet. Die Geräuschimmissionen überschreiten bereits
jetzt nachts an zwei von acht untersuchten Immissionspunkten die Immissionsgrenzwerte der
16. BImSchV. Dabei liegen die Nachtwerte in der Deutschherrenstraße am IP1
(Deutschherrenstr. 186) um 0,2 dB(A) und am IP10 (Deutschherrenstr. 194) um 1,4 dB(A)
höher, als der Immissionsgrenzwert von 54 dB(A) für ein Mischgebiet.
Durch den mit dem Vorhaben verbundenen zusätzlichen Verkehr auf den bestehenden
Verkehrswegen erhöhen sich der Tag- und der Nachtwert am IP1 (Deutschherrenstr. 186) um
jeweils 0,9 dB(A); am IP10 (Deutschherrenstr. 194) tagsüber um 1,3 dB(A) und nachts um
1,4 dB(A). Am IP6 (Max-Planck-Straße 120) nördlich der Paracelsusstraße werden die
Immissionsgrenzwerte für ein Allgemeines Wohngebiet trotz einer Erhöhung von 1,2 dB(A)
tagsüber und 1,5 dB(A) nachts weiterhin um mindestens 4 dB(A) unterschritten.
 Lärmeinwirkung durch planbedingte Verkehrszunahme auf den öffentlichen Straßen
inkl. neuer ErschließungsstraßeSeite 28 von 42
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 21
Bei gemeinsamer Betrachtung der Verkehrszunahme auf den bestehenden Straßen und des
Verkehrs auf der neu geplanten Verbindungsstraße geben sich mit Ausnahme des IP9
(Deutschherrenstr. 194) in der 2. Bautiefe der Deutschherrenstraße für alle Immissionspunkte
gegenüber dem Bezugsfall erhöhte Beurteilungspegel. Eine Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV liegt jedoch auch für diesen Fall ausschließlich für die
bereits im Bezugsfall über den Immissionsgrenzwert für die Nachtzeit hinaus belasteten IP1
und IP10 an der Deutschherrenstraße vor. Die Pegeldifferenz zwischen Bezugsfall und Planfall
erhöht sich dabei lediglich am IP1 um 0,2 dB(A) tags und 0,3 dB(A) nachts auf 1,1 dB(A) am
Tag und 1,2 dB(A) in der Nacht.
Für die Immissionspunkte IP3 bis IP5 (Deutschherrenstr. 173b, 173a, 106) des nördlich
angrenzenden Allgemeinen Wohngebietes ergeben sich durch den Bau der geplanten
Straßenverbindung gegenüber dem Bezugsfall zwischen 2,1 dB(A) am IP3 tagsüber und
8,7 dB(A) am IP5 (Paracelsusstr. 106) in der Nacht erhöhte Beurteilungspegel. Hierdurch
werden unter Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV die Orientierungswerte
im Anhang zur DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau tagsüber an den Immissionspunkten
IP3 bis IP 5 um 0,8 dB(A) bis 1,6 dB(A) überschritten. Nachts zeigt sich die Überschreitung
der Orientierungswerte, die bisher lediglich den IP3 mit 1,3 dB(A) betraf, auch an den übrigen
Immissionspunkten mit 0,5 dB(A) am IP2 (Deutschherrenstr. 173) und bis 3,5 dB(A) am IP3.
Die Werte liegen aber weiterhin unterhalb der Orientierungswerte für ein Mischgebiet und
dessen Wohnnutzungen. Gesunde Wohnverhältnisse sind damit auch bei der genannten
Überschreitung weiterhin gewährleistet.
 Straßenneubau Erschließungsstraße nach 16. BImSchV
Für den Bau einer öffentlichen Straße gilt die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV).
Eine entsprechende Betrachtung der Geräuscheinwirkungen der geplanten Straße zwischen
der Paracelsus- und der Deutschherrenstraße wurden durch den Gutachter für insgesamt 12
repräsentative Immissionspunkte durchgeführt. Hiernach ergibt sich für zwei
Immissionspunkte an den Nordwestfassaden der geplanten Bebauung im Allgemeinen
Wohngebiet eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte gem. 16. BImSchV um 1 dB(A)
und 2 dB(A) am Tag sowie 3 dB(A) und 4 dB(A) in der Nacht. In der bestehenden
Nachbarschaft hingegen werden die Immissionsgrenzwerte sowohl tagsüber als auch nachts
eingehalten. An den übrigen untersuchten Immissionspunkten sinkt die Lärmbelastung
aufgrund der Abschirmung durch die geplanten Gebäude.
Gewerbelärm
Das Gutachten ermittelt die zu erwartenden Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft durch
Einzelpunktberechnungen an den Immissionspunkten IP1 – IP10. Diese Punkte liegen in der
Deutschherren- und Paracelsusstraße sowie innerhalb der geplanten Wohnnutzung im
Plangebiet. Der Lage nach sind den Immissionspunkten unterschiedliche, der Gebietscharak-
teristik entsprechend Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet
(WA) nördlich des Schenkpfädchens und an der Paracelsusstraße sowie für ein Mischgebiet
(MI) an der Deutschherrenstraße herangezogen.
Den Berechnungsergebnissen zufolge sind die gemäß TA Lärm zulässigen Immissionsricht-
werte für das Mischgebiet sowohl während des Tages- als auch während des Nachtzeitraumes
an allen relevanten Immissionspunkten eingehalten. Für die Immissionspunkte IP2 - IP5 im
Allgemeinen Wohngebiet werden die Immissionsrichtwerte während des Nachtzeitraumes in
allen Bereichen eingehalten. Während des Tageszeitraumes ergeben sich jedoch im Bereich
der Immissionspunkte IP2 und IP3 Überschreitungen, die wesentlich auf die Anlieferung undSeite 29 von 42
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 22
die Garagenzufahrt des Marktgebäudes zurückzuführen sind. Unter Berücksichtigung einer
2,0 m hohen Schallschutzwand über eine Länge von 41 m zwischen Schenkpfädchen und
neuer Erschließungsstraße der nordwestlichen Grundstücksgrenze und ansonsten
unveränderten Randbedingungen werden die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm für das
allgemeine Wohngebiet im Bereich der Immissionspunkte IP2 - IP5 auch tagsüber eingehalten.
Notwenige Maßnahmen zum Lärmschutz
 Passiver Lärmschutz
Die städtebauliche Planung sieht entlang der Deutschherrenstraße eine geschlossene
Blockrandbebauung in Fortsetzung der Baustruktur des Ortskerns vor. Im Nordöstlichen Teil
an der Paracelsusstraße wurde eine verdichtete Wohnbebauung aus der bestehenden
Zeilenbebauung in der Nachbarschaft entwickelt. Eine Konfliktvermeidung durch Abstände der
Bebauung von den Verkehrswegen entsprechend der freien Schallausbreitung ist nicht mit den
städtebaulichen Entwicklungszielen für den Ortskern Lannesdorf vereinbar. Die geplante
Wohnnutzung kann entlang der bestehenden innerstädtischen Verkehrswege auch nicht durch
aktive Maßnahmen hinreichend gegen Verkehrslärm geschützt werden.
Die Kosten wirksamer Schutzmaßnahmen entlang der neu geplanten Straßenverbindung,
beispielsweise in Form einer Einhausung, stehen außer Verhältnis zu dem angemessenen
Schutzzweck. Damit kann von der Maßgabe des § 41 (1) BImSchG zur Einhaltung der
Immissionsgrenzwerte bei Neubau einer öffentlichen Straße abgesehen werden. Aufgrund der
parallelen Entwicklung der geplanten Wohnbebauung und der neuen Erschließungsstraße im
Rahmen eines gemeinsamen Vorhabens können Überschreitungen der Immissionsgrenz-
werte mit passiven Schallschutzmaßnahmen an der Fassade kompensiert werden. Die
Geräuscheinwirkungen der neuen Erschließungsstraße sind in der Ermittlung der
maßgeblichen Außenlärmpegel für die geplante Bebauung berücksichtigt.
Durch die Umsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen entsprechend den im
Bebauungsplan festgesetzten Lärmpegelbereichen können gesunde Wohn- und Arbeitsver-
hältnisse auch für die geplante Wohnnutzung gewährleistet werden.
Die zur Deutschherrenstraße und zum Schenkpfädchen gelegenen Außenwohnbereiche sind
mit geeigneten Maßnahmen zu schützen (siehe textl. Festsetzung 6.1.3).
 Lärmschutzwand
Nach den Ergebnissen der Schallprognose sind zum Schutz vor Gewerbelärm aktive
Schutzmaßnahmen erforderlich. Als Maßnahmen am Gebäude ist eine Einhausung der
Anlieferzone mit zu schließenden Toren sowie eine hochabsorbierende Auskleidung des
Zufahrtsbereichs der Garage erforderlich. Darüber hinaus ist eine mindestens 2 m hohe
Lärmschutzwand entlang der Grenze zum Schenkpfädchen über den Bereich der Toranlage
zu errichten.
Mit der Errichtung der Schallschutzwand werden die Immissionsgrenzwerte nach der 16.
BImSchV sowie die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den vorhandenen schutzbedürftigen
Nutzungen jenseits des Schenkpfädchens für ein Allgemeines Wohngebiet eingehalten.
Verschattung
Durch die geplante Bebauung kommt es zu einer leichten Minderung der Tageslichtversorgung
einzelner Räume des Hinterhauses Deutschherrenstraße 189a. Diese Minderung erfolgt für
Räume, die auch bisher die Anforderungen der DIN EN 17037 unterschreiten. Der
Verschattung des Hintergebäudes kann jedoch nicht durch kleinere Änderungen an derSeite 30 von 42
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 23
Planung abgeholfen werden. Vielmehr wäre ein Verzicht auf größere Teile der
straßenbegleitenden Bebauung erforderlich, um auch nur die bisherige Belichtungssituation
zu erhalten. Das Ausmaß der Minderung ist zumutbar und in Abwägung gegen die Begründung
für eine geschlossene Bauweise hinzunehmen. Die Verschattung der Hinterhausbebauung
wurde durch ein Fachgutachten12 geprüft.
Ergebnis
Mit der geplanten Bebauung und ihrer Erschließung sind Lärmeinwirkungen auf die Umgebung
und auf die geplante Nutzung verbunden. Mit den vom Gutachter vorgegebenen Maßnahmen
können die Auswirkung der Planung so begrenzt werden, dass die Lärmbelastung der
Umgebung nicht unzumutbar über die Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerte hinaus erhöht
werden.
Maßnahmen an den geplanten Gebäuden gewährleisten gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse auch für die zukünftige Wohnnutzung. Eine Beeinträchtigung der
Menschen bzw. deren Gesundheit durch das Vorhaben ist nicht zu erwarten.
3.6 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung
Bestandsaufnahme
Das Plangebiet stellt sich als eine Brachfläche der ehemaligen Gewerbenutzung in
unmittelbarer Nähe zum Lannesdorfer Ortskern dar. Die umgebende Bebauung von
Lannesdorf grenzt das Plangebiet von den westlich und südlich gelegenen Strukturen des
Naturparks Rheinland mit dem Landsbergs und dem ‚Gartenland Lannesdorf‘ ab.
Das Schenkpfädchen bietet eine Fuß- und Radverbindung zwischen der Paracelsusstraße und
der Deutschherrenstraße. Eine Verknüpfung mit dem Rad- und Wanderwegenetz fehlt
hingegen. Das Plangebiet bietet in seinem jetzigen Zustand keinen Erholungsraum an. Eine
planrelevante Bedeutung im Landschaftsbild ist nicht gegeben.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Mit der Realisierung des geplanten Vorhabens erfolgt eine Erweiterung des Ortszentrums in
den bisher bereits bebauten Bereich hinein. Wesentliche Auswirkungen auf das Landschafts-
bild können ausgeschlossen werden. Der geplante Ausbau des Schenkpfädchens wertet den
Weg für Fußgänger und Radfahrer auch zum Zweck der wohnumfeldnahen Erholung auf.
Ergebnis
Auf Grund der Lage, der Vorprägung und der derzeitigen Ausprägung des Plangebietes sind
mit dem Vorhaben keine negativen nachteiligen Wirkungen auf das Landschaftsbild und den
Erholungsraum verbunden.
3.7 Kultur- und Sachgüter
Bestandsaufnahme
Erhaltenswerte Bauten, Bau- und Bodendenkmale sind im Bereich des Plangebiets nicht
vorhanden bzw. nach heutigem Kenntnisstand nicht bekannt.
12 Tageslichtstudie -Lohmeyer GmbH, Bauvorhaben Deutschherrenstraße in Bonn - Niederlassung
Bochum, Februar 2022Seite 31 von 42
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Nach dem Abbruch der baulichen Anlagen des bisherigen Gewerbebetriebes sind auf dem
Plangrundstück keine weiteren Sachgüter betroffen. In der näheren Nachbarschaft existieren
vier Baudenkmäler:
 Bildstock VII, Kreuzwegstationen Muffendorf/Lannesdorf an der Kreuzung
Deutschherrenstraße mit der Splickgasse (A 2481),
 Bildstock VII, Lannesdorf mit Motiven der 7 Schmerzen Mariens - Bildstock III in der
Drachenburgstraße (A 2481),
 Bildstock VII, Lannesdorf mit Motiven der 7 Schmerzen Mariens - Bildstock I in der
Lannesdorfer Straße (A 2481) und
 Steinkreuz Lannesdorf - Kirchberg Anna-Kreuz in der Lannesdorfer Straße (A 2353)13.
Bodendenkmäler können aufgrund der zurückliegenden flächenhaften Bodenarbeiten bei der
Beräumung des Gewerbestandortes praktisch ausgeschlossen werden.
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Aufgrund der Entfernung sowie der abschirmenden Wirkung der vorhandenen Bebauung
werden alle vier Denkmäler von der vorliegenden Planung nicht beeinträchtigt.
Ergebnis
Denkmäler und sonstige Sachgüter sind von der Planung nicht betroffen.
3.8 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Mit Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern, die die Belange des
Umweltschutzes negativ beeinflussen, ist unter Beachtung der vorgenannten
Vermeidungsmaßnahmen nicht zu rechnen. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch
und seine Gesundheit ist jedoch vollständig erst durch Summierung der Auswirkungen auf
das Schutzgut wie auch der Wechselwirkungen erfasst.
3.9 Sonstige Umweltbelange
Umgang mit Emissionen, Abfall und Abwasser
Die ordnungsgemäße Entsorgung von Abwässern und Abfällen ist durch die kommunalen
Dienste oder private Firmen sichergestellt.
Nutzung erneuerbarer Energien, Energieeinsparung
Durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist bereits ein verbindlicher Anteil regenerativer
Energien an der Deckung des Gebäudeenergiebedarfs vorgegeben. Mit der Installation einer
Photovoltaikanlage auf den Dachflächen wird lokal ein erheblicher Anteil regenerativer Energie
gewonnen.
Die kompakte Bauweise mit einem günstigen Verhältnis von Außenwandfläche zu nutzbarem
Volumen (A/V) mindert die Transmissionsverluste bereits strukturell. Durch Errichtung der
Gebäude als Effizienzgebäude Stufe 55wird der Energiebedarf zusätzlich unter die gesetzliche
Mindestanforderung gesenkt.
13 Denkmalschutz _ Bundesstadt Bonn, www.bonn.de/themen-entdecken/planen-
bauen/denkmalschutz/phpSeite 32 von 42
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Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen
Anhaltspunkte für eine Verpflichtung zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von
schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestehen im
Plangebiet nicht. Im Planungsraum befinden sich weder Betriebsbereiche mit entsprechenden
angemessenen Abständen oder Achtungsabständen. Das Plangebiet selber nimmt keine
Betriebsbereiche auf.
Sonstigen Katastrophenrisiken sind bei der Planung erfasst, soweit sie in den anzuwendenden
Baunormen Berücksichtigung finden. Darüberhinausgehende Anforderungen an den
Katastrophenschutz bestehen nicht. Mit der geplanten Nutzung sind keine besonders
vulnerablen Personengruppen oder besondere Kultur- und Sachwerte betroffen. Im Plangebiet
befindet sich keine besonders zu schützende Infrastruktur.
Kumulierung benachbarter Plangebiete
Das Plangrundstück befindet sich innerhalb der flächig bebauten Umgebung des Ortsteils
Lannesdorf. In der Umgebung sind nach heutigem Stand keine raumwirksamen Planungen zu
berücksichtigen, deren aktuelle Umsetzung auf ein Zusammenwirken mit dem Vorhaben zu
prüfen wäre.
Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber Folgen des Klimawandels
Das Vorhaben ist – wie alle städtischen Gebiete – durch den Klimawandel voraussichtlich
häufiger von extremen Sommertemperaturen und Starkregenereignissen betroffen. Mit der
geplanten Wohnbebauung sind jedoch keine besonders vulnerablen Personengruppen
betroffen.
Die Gefahr durch urbane Sturzfluten betrifft keine besonderen Kultur- und Sachwerte. Im
Rahmen der Entwässerungsplanung und der Planung zur Starkregenvorsorge (Überflutungs-
nachweis) werden hinreichende Vorkehrungen zu Vermeidung von Gefahren und Schäden bei
Starkregenereignissen getroffen.
4 Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichmaßnahmen sowie
Überwachungsmaßnahmen
In dieser Beschreibung wird erläutert, inwieweit erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die
Umwelt vermieden, verhindert, verringert oder ausgeglichen werden, Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen
 Das Vorhaben erweitert und stärkt des Lannesdorfer Zentrum. Es dient der
Entwicklung einer Stadt der kurzen Wege zwischen gemischte Nutzungen.
Mit der kompakten, mehrgeschossigen Bauweise wird der Flächenbedarf je Wohnung
auf rund 100 m² Bruttobauland, d.h. einschließlich der öffentlichen Erschließung
begrenzt. Die Funktionsunterlagerung durch das Marktgeschoss einschließlich der
unterirdischen Kundenparkplätze spart weitere Fläche und Boden ein.
Grundsätzlich sind höhere Siedlungsdichten mit kompakten Siedlungsstrukturen -
neben der Deckung von Wohnraumbedarf und Sicherung der Versorgung - hinsichtlich
Energieverbrauch, Mobilitätsaufwand und Auslastung vorhandener Infrastrukturen
ressourcenschonender als niedrige Siedlungsdichten.Seite 33 von 42
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 26
 Der Beitrag zur städtischen Wärmeinsel wird durch Dach- und Fassadenbegrünung
gemindert. Die Dachbegrünung dient gleichzeitig als Puffer für die Regulierung
Niederschlagsabflusses.
 Abbruch- und Rodungsarbeiten von Gebäuden und Gehölzen sind ausschließlich in
der Zeit vom 15. November bis 29. Februar durchzuführen. Sofern außerhalb dieses
Zeitraumes Abbruch- und Rodungsarbeiten durchgeführt werden sollen, bedarf es
zunächst einer weitergehenden Untersuchung zum tatsächlichen
Fledermausvorkommen.
 Zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsbedingungen setzt der
Bebauungsplan Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen fest.
4.1 Maßnahmen zum Artenschutz
Maßnahmen zum Artenschutz (Fledermäuse) wurden bereits im Vorfeld der Beräumung des
Gewerbestandortes auf einem Grundstück in der Gotenstraße durchgeführt. Zur Vermeidung
von Verstößen gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG im Zusammenhang mit dem
Vorhaben ist die verbindliche Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen bezüglich Rodung
und Gebäudeabbruch erforderlich.
Zur Vermeidung von Vogelschlag wird empfohlen an großflächigen Verglasungen und
Gebäudeteilen mit verglasten Sichtachsen Maßnahmen nach dem Leitfaden der
Vogelschutzwarte Sempach durchzuführen.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen vor den Auswirkungen von Beleuchtungen sollen neu zu
errichtende Beleuchtungen an Straßen und Wegen – ebenso wie Außenbeleuchtungen
baulicher Anlagen und Grundstücke und beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen –
nach § 41a BNatSchG technisch und konstruktiv so zu gestalten und mit Leuchtmitteln
auszustatten, dass Tiere und Pflanzen vor Lichtimmissionen umfassend geschützt werden.
Auf der Ebene des kommunalen Satzungsrechts sind daher ohne Vorliegen besonderer
Planungsumstände keine eigenen Vorschriften zu Lichtemissionen erforderlich. Für die
Neuerrichtung von Werbeanlagen ist eine Baugenehmigung erforderlich. Im Genehmigungs-
prozess werden Auflagen zum Artenschutz geprüft. Bei Werbeanlagen sollte die Beleuchtung
nicht über die Horizontale nach oben abstrahlen und das Beleuchtungsniveau muss auf das
funktionale notwendige Maß begrenzt werden. Die durchgehende Beleuchtung von
Werbeanlagen während der Dunkelheit soll vor allem während der Vogelzugzeiten vermieden
werden.
Zur Verbesserung der Habitatstrukturen für Fledermäuse und Höhlenbrüter sind an den
Gebäuden geeignete Nisthilfen anzubringen. Diese sind ordnungsgemäß der Art
entsprechend in ihrer Lage und in der geeigneten Jahreszeit anzubringen.
4.2 Maßnahmen zum Ausgleich und zur Kompensation
Durch die gegenüber der bisher zulässigen Bebauung erhöhte bauliche Dichte des Vorhabens
und der Nutzung wird der verbleibende Biotopwert des Plangrundstücks in etwa halbiert. Die
verbleibenden Flächen lassen zwar eingriffsmindernde Maßnahmen zu; Flächen für
darüberhinausgehende Maßnahmen zum Ausgleich der naturschutzrechtlichen Eingriffe
stehen im Plangebiet jedoch nicht zur Verfügung. Die Vorhabenträgerin kann im unmittelbarenSeite 34 von 42
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 27
Umfeld aufgrund der dichten Bebauung und kleinteiligen Parzellenstruktur keine für einen
Ausgleich geeigneten Flächen erwerben.
Der private Erwerb von Außenbereichsflächen zu Lasten der Landwirtschaft und in Konkurrenz
zu einer koordinierten Entwicklung durch die Bundesstadt Bonn ist nicht sinnvoll und treibt
mittelfristig die Preise für geeignete Flächen durch kurzfristigen Bedarf und Grundstücks-
spekulation. Dies gilt sinngemäß auch für Flächen im Rhein-Sieg-Kreis.
Entsprechend erfolgt eine Kompensation über eine vertragliche Vereinbarung mit der
Vorhabenträgerin zu Lasten des Ökokontos der Stadt Bonn.
4.3 Plankonforme Alternativprüfungen
Die Errichtung eines Lebensmittel- Vollsortimenters in Erweiterung des Zentrums von
Lannesdorf ist Teil des Zentren- und Einzelhandelskonzepts der Stadt Bonn. Mit dem 2017
beteiligten Planentwurf wurde eine Variante ausgearbeitet und vorgestellt, die das gesamte
Plangrundstück mit einer Handelsfläche an der Deutschherrenstraße und 165 oberirdischen
Stellplätzen im rückwärtigen Grundstücksbereich zur Paracelsusstraße belegte.
Als Planvariante wurde das Marktgebäude mit einzelnen Wohnungen entlang der
Deutschherrenstraße aufgestockt.
Nach Klärung der Bebaubarkeit des sanierten Altstandortes auch mit Wohngebäuden wurde
das nunmehr vorliegende Vorhaben mit unterirdischen Kundenparkplätzen und einer
Bebauung des gesamten Grundstücks mit insgesamt 160 Wohnungen entwickelt.
Eine reine Wohnbebauung schied dem gegenüber aus, weil ohne eine Fläche für einen
Lebensmittel-Vollsortimenter die Funktion des Ortszentrum Lannesdorf gefährdet und die
Versorgung der Bevölkerung über den städtebaulich nicht- integrierten Standort an der
Drachenburgstraße verfestigt würde.
Die vorliegende Planung wurde gewählt, wie sie gleichermaßen die Sicherung der
Versorgungsstruktur in Lannesdorf als auch einen beachtlichen Beitrag zur Deckung des
Wohnraumbedarfs in der Stadt Bonn ermöglicht.
4.4 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Nach § 1a (3) BauGB ist der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in der
Abwägung nach § 1 (7) BauGB zu berücksichtigen. Ein Ausgleich ist in der Regel so weit
erforderlich, als Eingriffe nicht bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder
zulässig waren. Die Zulässigkeit von Vorhaben ergibt sich hier unmittelbar aus den
Bestimmungen des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile).Seite 35 von 42
Bundesstadt Bonn, 202. Änderung Flächennutzungsplan „Deutschherrenstraße“, Begründung 28
ABBILDUNG 6 BEREICHE NACH § 34 BAUGB, QUELLE: LANDESVERMESSUNGSAMT, EIGENE DARSTELLUNG
Dies bedeutet für das Plangrundstück, dass der naturschutzfachliche Eingriff, der über das
bisher aufgrund der Zugehörigkeit zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil zulässige Maß
hinausgeht, auszugleichen ist. Ist ein Ausgleich durch Maßnahmen innerhalb des
Plangebietes nicht möglich, kann dies auch an anderer Stelle, als am Ort des Eingriffs erfolgen
(Kompensation).
Bei der Eingriffsbilanzierung sind die möglichen nach § 34 BauGB bebaubaren Flächen mit
verschiedenen Biotoptypen einzustufen. Neben den Versiegelungen durch Hauptbaukörper
sind des Weiteren zulässige Versiegelungen durch Zuwegungen, Garagen und Stellplätze mit
ihren Zufahrten, Nebenanlagen sowie Tiefgaragen aber auch Zier- und Nutzgärten zu
berücksichtigen. Der Umfang dieser zulässigen Versiegelung kann dabei sachverständig nur
in Analogie zu § 19 (4) BauNVO abgeschätzt werden.
Die Ermittlung des Mindestumfangs des Ausgleichs erfolgt anhand des numerischen
Bewertungsverfahrens für Biotoptypen nach Froehlich+Sporbeck14. Die Bewertung der
Ausgangssituation wurde anhand der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl
(GRZ) vorgenommen. Höheren bauliche Ausnutzungen auf den benachbarten Grundstücken
südlich und nördlich des Plangrundstücks blieben dabei unberücksichtigt.
Bei Ausnutzung der vorgenannten Grundflächenzahlen einschließlich der zulässigen Fl

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Datenstand: 02.11.2026, 20:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de