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222397 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Nordstadt, Ellerstraße 67 - Errichtung einer Appartementanlage für Studierende Az.: 168688 (neu: 3831/2020)

Nummer
222397
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.12.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 25.01.2023 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
222397
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Nordstadt, Ellerstraße 67
- Errichtung einer Appartementanlage für
Studierende
Az.: 168688 (neu: 3831/2020)
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.01.2023 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden, da sich das Vorhaben
nicht gemäß § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Begründung
Beantragt wurde die Errichtung einer Appartementanlage für Studierende im
rückwärtigen Bereich des Grundstücks Ellerstr. 67.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Fluchtlinienplanes Nr. B 195 c (94)
und ist planungsrechtlich nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB), im Übrigen nach
§ 34 BauGB zu beurteilen.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,
in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert
ist.
Geprägt wird die nähere Umgebung sowohl von Gewerbe- sowie Büro- als
auch von Wohnnutzungen; das Gebiet entspricht dabei keinem der Baugebiete
nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sondern stellt sich als
Gemengelage i.S. d. § 34 Abs. 1 BauGB dar.
In den rückwärtigen Grundstücksbereichen und angrenzend daran prägen
insbesondere gewerbliche (Haupt)Nutzungen das maßgebliche Umfeld, so
dass dieser rückwärtige Bereich als faktisches Gewerbegebiet zu beurteilen ist.
In einem Gewerbegebiet ist eine reine Wohnbebauung gemäß § 8 BauNVO
allerdings nicht zulässig. Damit fügt sich das Vorhaben nach der Art derSeite 1 von 3
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baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Aufgrund des langen Abstands zwischen der letzten Sitzung im Jahr 2022 und
der nächsten Sitzung des Ausschusses im Jahr 2023 beabsichtigt die
Verwaltung, zur Wahrung von Fristen den Antrag zwischenzeitlich abzulehnen.
Anlage/n
1 Lageplan Ellerstraße 67 (öffentlich)
2 Lageplan Ellerstraße 67_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 03.11.2026, 02:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de