222396 · Beschlussvorlage
Änderung der Ziffer 5 der Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 222396
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 21.12.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Anregung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anregung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anregung
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Betriebsausschusses für Seniorenzentren Empfehlung
- Sitzung des Betriebsausschusses SGB Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anregung
- Sitzung des Hauptausschusses Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 222396 Die Oberbürgermeisterin Federführung: II-2 Referat Vergabedienste Dezernat: Dez. II Änderung der Ziffer 5 der Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 18.01.2023 Anregung Betriebsausschuss für Seniorenzentren 24.01.2023 Empfehlung Bezirksvertretung Hardtberg 24.01.2023 Anregung Bezirksvertretung Beuel 25.01.2023 Anregung Betriebsausschuss SGB 26.01.2023 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 31.01.2023 Anregung Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 01.02.2023 Empfehlung Hauptausschuss 16.03.2023 Empfehlung Rat 23.03.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat stimmt der folgenden Fassung der Ziffer 5 der Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn zu: 5 Entscheidung über die Zuschlagserteilung 5.1 Zuständigkeit Über die Vergabe von Aufträgen nach der UVgO, VgV, VOB/A und VOB/A-EU entscheidet die Verwaltung unter Berücksichtigung der Ziffer 5.2 dieser Vergabeordnung. 5.2 Mitteilungsverpflichtung bei Überschreitung der Schätzwerte um mehr als 10 % Sofern die Auftragssumme den Schätzwert um mehr als 10 % überschreitet, erhält der in der Zuständigkeitsordnung festgelegte Ausschuss bzw. die gem. Bezirkssatzung zuständige Bezirksvertretung nach Auftragserteilung eine Mitteilung ab den folgenden Wertgrenzen: Bei Maßnahmen nach - UVgO und VgV ab einer Auftragssumme von mehr als 75.000 EURO - VOB/A und VOB/A-EU ab einer Auftragssumme von mehr als 175.000 EURO - § 50 UVgO (freiberufliche Leistungen) ab einer Auftragssumme von mehr als 50.000 EURO 5.3 Zuständigkeit bei Nichtzustimmung des Rechnungsprüfungsamtes Der in der Zuständigkeitsordnung festgelegte Ausschuss bzw. die gem.Seite 1 von 4 Seite 2 Bezirkssatzung zuständige Bezirksvertretung trifft auch die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen nach UVgO und VgV von mehr als 15.000 EURO und bei Maßnahmen nach VOB/A und VOB/A-EU von mehr als 25.000 EURO, wenn das Rechnungsprüfungsamt dem Vergabevorschlag der Verwaltung nicht zustimmt und keine Einigung über die weitere Vorgehensweise erzielt werden kann. Begründung Die Ziffer 5 der derzeit geltenden Fassung der Vergabeordnung hat folgenden Wortlaut: 5 Entscheidung über die Zuschlagserteilung 5.1 Aufträge nach UVgO Über die Vergabe von Aufträgen nach UVgO von mehr als 75.000 EURO entscheidet vorbehaltlich der Ziffer 5.4 der in der Zuständigkeitsordnung festgelegte Ausschuss bzw. die gem. Bezirkssatzung zuständige Bezirksvertretung. 5.2 Aufträge nach VOB/A Über die Vergabe von Aufträgen nach VOB/A von mehr als 175.000 EURO entscheidet vorbehaltlich der Ziffer 5.4 der in der Zuständigkeitsordnung festgelegte Ausschuss bzw. die gem. Bezirkssatzung zuständige Bezirksvertretung. 5.3 Honoraraufträge gem. § 50 UVgO Über die Vergabe von Honoraraufträgen mit einer Honorarsumme von über 50.000 EURO entscheidet vorbehaltlich der Ziffer 5.4 der in der Zuständigkeitsordnung festgelegte Ausschuss bzw. die gem. Bezirkssatzung zuständige Bezirksvertretung. 5.4 Entscheidung bei Einhaltung der Haushaltsansätze und Schätzwerte Über die Vergabe von Aufträgen oberhalb der vorgenannten Wertgrenzen entscheidet die Verwaltung, sofern der entsprechende Haushaltsansatz eingehalten und der Schätzwert der Maßnahme zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes um nicht mehr als 10 % überschritten werden. 5.5 Entscheidung unterhalb vorgenannten Wertgrenzen Unterhalb der vorgenannten Wertgrenzen entscheidet die Verwaltung. 5.6 Entscheidung bei Nichtzustimmung des Rechnungsprüfungsamtes Der in der Zuständigkeitsordnung festgelegte Ausschuss bzw. die gem.Seite 2 von 4 Seite 3 Bezirkssatzung zuständige Bezirksvertretung trifft auch die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen von mehr als 15.000 EURO und bei Bauleistungen (VOB) von mehr als 25.000 EURO, wenn das Rechnungsprüfungsamt dem Vergabevorschlag der Verwaltung nicht zustimmt und keine Einigung über die weitere Vorgehensweise erzielt werden kann. Die im Beschlussvorschlag formulierte Änderung der Ziffer 5 Vergabeordnung begründet sich wie folgt: Die derzeitige Marktlage ist durch Unsicherheiten in allen Bereichen geprägt, sodass sich Schätzkosten kaum noch seriös ermitteln lassen. Dies führt in der letzten Zeit zu einem Mehr an Beschlussvorlagen bzw. Dringlichkeitsentscheidungen zur Vergabe von Aufträgen. Nicht selten ist dies mit Bindefristverlängerungen verbunden, die aber der Zustimmung der Bieter bedürfen. Stimmt der Bestbieter nicht zu, ist mit Mehrkosten zu rechnen. In der Vergabeterminplanung führt die ggf. erforderliche Beratung von Vergabevorlagen zu einem Verzug von bis zu 4 Wochen. Dieser Verzug kommt aber eben nur zum Tragen, wenn die Schätzkosten um mehr als 10 % überschritten werden. Gleichwohl muss dieser Puffer im Vorhinein im Rahmen der Bindefristplanung (Regelfrist 30 Tage) berücksichtigt werden. Weiterhin hat sich die Gemeindeprüfungsanstalt NRW mit Blick auf die vergaberechtlichen Gegebenheiten unlängst eindeutig in einem Forumsbeitrag positioniert: (Auszug…) „… wir plädieren schon seit Jahren dafür, für die Zuschlagsentscheidung keinen Gremienbeschluss mehr einzuholen und begründen dies wie folgt: Der Rat hat bereits bei den Haushaltsplanberatungen über die durchzuführenden Maßnahmen und deren Haushaltsansätze beschlossen. Die jeweilige Planung der Maßnahmen kann die Kommune dann ggf. in den Fachausschüssen sowie im Rat kommunalpolitisch abstimmen. Die Entscheidung über die Vergabe der zur Umsetzung der politischen Entscheidungen notwendigen Leistungen ist dann aber nach den Regeln des Vergaberechts zu treffen. Unter den vorliegenden Angeboten ist unter Berücksichtigung der festgelegten Wertungskriterien das wirtschaftlichste Angebot auszuwählen. Insofern gibt es keinen Ermessensspielraum. Entschiede sich der Rat (oder Ausschuss) für ein anderes als das durch Wertung festgestellte wirtschaftlichste Angebot, macht sich die Kommune schadenersatzpflichtig gegenüber dem Bestbieter, denn dieser hat einen Rechtsanspruch auf den Zuschlag. Folglich kann der Beschluss lediglich eine Bestätigung der Zuschlagserteilung sein. Da der Rat (oder Ausschuss) nur wenige Male im Jahr tagt, können bei seiner pflichtigen vorherigen Beteiligung erhebliche Zeitverzögerungen eintreten, die beispielsweise die vergaberechtliche Bindefrist gefährden können. Daher muss die betroffene Kommune die Entscheidung des Rates (oder Ausschusses)Seite 3 von 4 Seite 4 regelmäßig über Dringlichkeitsentscheidungen einholen. Diese führen zu zusätzlichem und in der Sache nicht erforderlichem Aufwand. Die Entscheidung über den Zuschlag von Vergabemaßnahmen, die im Rahmen der Haushaltsplanberatungen vom Rat legitimiert wurden, bedürfen keiner weiteren Entscheidung eines Gremiums. Sie haben nach der Wertung der Angebote auf das wirtschaftlichste Angebot zu entfallen. Zur Information des Rates (oder Ausschusses) sollten diesem die Zuschlagsergebnisse dann in Form eines Berichtswesens zur Kenntnis gegeben werden.“ (Auszug Ende...) In diesem Sinne hatte sich die Verwaltung bereits in der Vergangenheit regelmäßig positioniert, auch, weil die zuständigen Gremien durch sogenannte Einleitungsbeschlüsse bzw. Maßnahmenpläne (SGB) über die Maßnahmen bereits informiert sind. Mit der vorgeschlagenen Änderung werden Vergabeverfahren beschleunigt und planbarer. Ein weiterer positiver Nebeneffekt ist, dass die Beratungsfolge des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe wieder an den Beratungszyklus des Rates angepasst werden kann. Der guten Ordnung halber weist die Verwaltung daraufhin, dass die Vergabeordnung gem. deren Ziffer 1.1 für alle Vergaben, sofern nicht im Einzelfall abweichende Regelungen beschlossen sind, einschließlich die der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen (§ 107 Abs. 2 GO) gilt. Die Betriebssatzungen des städtischen Gebäudemanagements und der Seniorenzentren der Bundesstadt Bonn nehmen Bezug auf die Regelungen der Vergabeordnung, Eine Änderung ist daher nicht erforderlich. Gleiches gilt für die Zuständigkeitsordnung und die Bezirkssatzung. Auch dort wird auf die Vergabeordnung Bezug genommen. Der Beschlussvorschlag ist mit den Fachämtern mit Beschaffungsaufgaben abgestimmt und basiert auf einem Beschluss des Verwaltungsvorstandes vom 18.10.2022. Der Beschlussvorschlag ist ebenfalls mit dem Rechnungsprüfungsamt abgestimmt und wird von dort befürwortet. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de