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222394 · Beschlussvorlage

Gebührenordnung des Friedhofs- und Begräbniswesens für das Jahr 2023 (Alternative ohne Umsatzsteuer)

Nummer
222394
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
07.12.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 12.12.2022 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 222394-01 ST Gebührenordnung des Friedhofs- und Begräbniswesens für das Jahr 2023 (Alternative ohne Umsatzsteuer und 3,25 % als Einheitszins)

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Beschlussvorlage
öffentlich
222394
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Gebührenordnung des Friedhofs- und
Begräbniswesens für das Jahr 2023 (Alternative
ohne Umsatzsteuer)
Beratungsfolge
Rat 08.12.2022 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Die Verwaltung wurde kurzfristig durch den Deutschen Städtetag darüber
informiert, dass eine Änderung des Jahressteuergesetzes dahingehend
vorgesehen ist, dass die Übergangsfrist für die Neuordnung der Besteuerung
der öffentlichen Hand nochmals um 2 Jahre, also bis zum 31.12.2024,
weiterverlängert werden soll.
Die Verwaltung war bisher von einer umsatzsteuerrechtlichen Behandlung
verschiedener Leistungen des Friedhofs- und Begräbniswesens in der
Beschlussvorlage DS 222240 ausgegangen. Die abschließende Rechtslage ist
bis zur Ratssitzung am 08.12.2022 nicht bekannt. Um für beide rechtlichen
Szenarien ab dem 01.01.2023 eine entsprechende Entgeltordnung vorliegen zu
haben, legt die Verwaltung hiermit für die Variante „ohne Umsatzsteuer“ eine
Beschlussvorlage zur Neufassung der Entgeltordnung vor.
Beschlussvorschlag
1. Die Gebührenordnung des Friedhofs- und Begräbniswesens für das
Jahr 2023 wird in der als Anlage 01 beigefügten Fassung beschlossen.
Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2023, wie sie sich aus der
Begründung und den beigefügten Anlagen ergibt, war Gegenstand der
Beratung.
2. Die aus den Gebührenpositionen für Kinderbegräbnisse bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr aufgrund des reduzierten Gebührensatzes
resultierende Unterdeckung in Höhe von voraussichtlich 60.338,60 EUR
geht wie bisher zu Lasten des allgemeinen Haushalts.
3. Die sich aus den Gebührenpositionen für die Nutzungsrechte an
Wahlgrabkammern bzw. Reihengrabkammern aufgrund des reduzierten
Gebührensatzes ergebende Unterdeckung für 1 Jahr sowie der
Unterdeckung bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes bei
Wahlgrabkammern gemäß § 21 Friedhofssatzung in Höhe von
voraussichtlich 13.945,35 EUR geht zu Lasten des allgemeinen
Haushalts.Seite 1 von 49
Seite 2
4. Die sich aus der Gebührenposition 4er Urnenwahlgrab Urnenhain FH
Poppelsdorf aufgrund des reduzierten Gebührensatzes ergebene
Unterdeckung für das 1. Jahr sowie der Unterdeckung bei der
Verlängerung des Nutzungsrechtes für das Urnenwahlgrab im
Urnenhain FH Poppelsdorf in Höhe von voraussichtlich 53.900,04 EUR
geht zu Lasten des allgemeinen Haushaltes.
5. Die aus der Gebührenposition für die Nutzung der Trauerhallen
resultierende Unterdeckung in Höhe von voraussichtlich 380.320,22
EUR geht zu Lasten des allgemeinen Haushalts.
6. Die beschlossene Satzung in der vorliegenden Fassung wird nur dann
bekannt gemacht und in Kraft gesetzt, wenn der Bundesgesetzgeber im
noch zu beschließenden Jahressteuergesetz 2022 die Neuordnung der
Besteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b Umsatzsteuergesetz)
nochmals um 2 Jahre verlängert. Die Feststellung, ob diese Bedingung
eingetreten ist, oder nicht, obliegt der Oberbürgermeisterin.
Begründung
Die Gebühren für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Bonn werden jährlich
neu kalkuliert und dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt.
Zur Verbesserung der Transparenz sowie der Verlässlichkeit zukünftiger
Gebührenkalkulationen wird zur Zeit eine "Zielperspektive Friedhofgebühren"
erarbeitet. Diese beinhaltet als Kernzielsetzung die Neuaufstellung der
Friedhofsgebührenordnung mit der Realisierung eines langfristig stabilen und
dringend erforderlichen Geschäftsprozesses für die Gebührenberechnung.
Dieser Prozess soll transparent dargestellt und kontinuierlich jederzeit alle
steuerungsrelevanten Parameter, auch im Hinblick auf die Verwirklichung des
beschlossenen Friedhofskonzeptes, bereitstellen. Die sehr komplexe Arbeit
hierzu befinden sich derzeit in der Schlussphase. Sobald diese abgeschlossen
ist, wird die Verwaltung das Ergebnis den politischen Gremien zur
Kenntnisnahme vorlegen.
Aktuell stellt sich die Situation für die vorliegende Beschlussfassung wie folgt
dar:
Für die Gebührenkalkulation 2023 wurden die Flächen aller städtischen
Friedhöfe neu aufgenommen und im Hinblick auf ihre Nutzung begutachtet.
Hierbei wurde der Fokus auf die Einteilung in Flächen „öffentliches Grün auf
Friedhöfen“ und Nutzflächen der Friedhöfe gelegt. Auch der Park- oder
Erholungscharakter der einzelnen Friedhöfe wurde unter anderem sowohl
durch Interviews mit Mitarbeitenden auf den Anlagen als auch Besucher*innen
mit aufgenommen. Die Erfassung erfolgte durch das Institut für kommunale
Haushaltswirtschaft. Hierdurch konnte bei der Kalkulation eine bessere
Abbildung der Flächennutzungen berücksichtigt werden. Durch diese
detaillierte Flächenaufnahme und Berücksichtigung der unterschiedlichen
notwendigen Pflegeintensitäten der verschiedenen Grabformen ergibt sich ein
sehr differentes Kostenbild. Dadurch müssen Gebührentatbestände weiter
aufgesplittet werden (z.B. pflegefreie Urnenreihengräber).Seite 2 von 49
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So werden zukünftig Wahlgräber im muslimischen Teil des Nordfriedhofes
separat als neuer Gebührentatbestand ausgewiesen. Aufgrund der besseren
Belegungsdichte und der Relation zwischen vorhandenen Flächen (auch unter
Einbeziehung der aktuellen Erweiterungsfläche) und den Nachfragen sind diese
etwas günstiger anzubieten als Wahlgräber gem. § 20 der Friedhofssatzung.
Aufgrund der Regelungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz
NRW müssen nicht nur Kostenüberdeckungen, sondern sollen auch
Kostenunterdeckungen innerhalb eines Vierjahreszeitraums ausgeglichen
werden.
Bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung 2019, deren Unterdeckung in
der Kalkulation 2023 letztmalig ausgeglichen werden kann, wurde ein Defizit in
Höhe von insgesamt 1.252.143,22 € (931.318,87 € bei den Nutzungsrechten;
82.241,89 € bei den Bestattungsleistungen und 238.582,45 € bei den sonstigen
Leistungen) ermittelt. Der Kostendeckungsgrad liegt bei den Nutzungsrechten
bei 77,24 %, Bestattungen bei 91,82% sowie bei den sonstigen Leistungen bei
47,39%. Die Kostenrechnende Einrichtung (KRE) Friedhöfe erreichte in 2019
einen Kostendeckungsgrad von insgesamt 77,44 %. Im Rahmen der
zukünftigen Realisierung der Zielperspektive Friedhofsgebühren werden
weitere kostenverursachende Faktoren überprüft. Die Kostenträger- und
Kostenartenrechnung hat eine grundsätzlich und tendenziell positive
Entwicklung bei den Gebühren ergeben. Diese kann jedoch durch den
notwendigen Defizitzuschlag nicht im vollen Umfang an die
Nutzungsberechtigten weitergegeben werden.
Generell lassen sich die Fallzahlen einzelner Gebührenpositionen aufgrund des
sich weiter verändernden Nachfrageverhaltens bei Bestattungsformen nur
äußerst vage prognostizieren. Dieses wirkt sich sichtbar in der Höhe der
Gebühren für die entsprechenden Gebührenpositionen sowie die
nachfolgenden Betriebskostenabrechnungen aus.
Mit seiner Entscheidung vom 17.05.2022 hat das Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die bis dahin über 28 Jahre
gefestigte Rechtsprechung zu den Grundlagen der Gebührenkalkulation
geändert.
Zwischenzeitlich wurde ein Gesetzentwurf „Zweites Gesetz zur Änderung
kommunalrechtlicher Vorschriften“ in den Landtag NRW eingebracht, in dem
unter anderem die Änderung des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vorgesehen ist.
Auch auf Grundlage dieses Gesetzentwurfs bestehen weiterhin Unklarheiten
über die jetzt anzuwendenden Maßgaben zur Berechnung der kalkulatorischen
Kosten und des Ansatzes des kalkulatorischen Zinssatzes. Der Austausch u.a.
mit dem Städtetag hat kurzfristig neue Erkenntnisse ergeben, so dass die
Gebührenkalkulation in diesen wesentlichen Punkten nachgebessert werden
musste. Für die Nominalverzinsung darf laut Gesetzentwurf der 30-jährige
Durchschnitt als Bezug der genannten Emissionsrenditen verwendet werden
(bisher 50-jähriger Durchschnitt). Die Anwendung eines Risikozuschlages ist
nicht mehr zulässig. Das Fremdkapital wird nun nach dem durchschnittlichen
Fremdkapitalzins zum 31.12. des Vorvorjahres berücksichtigt. Durch
entsprechende Gewichtung nach dem jeweiligen Anteil amSeite 3 von 49
Seite 4
betriebsnotwendigen Kapital ergibt sich für die kalkulatorische Verzinsung ein
Nominalzinssatz, der die Mischkalkulation aus Eigen- und Fremdkapital
berücksichtigt. Danach ergibt sich für 2023 ein kalkulatorischer Zinssatz von
2,43 %. Die kalkulatorischen Abschreibungen erfolgten, wie in den letzten
Jahren, vom Wiederbeschaffungszeitwert.
Die bisher geltende Übergangsfrist für die Neuordnung der Umsatzbesteuerung
u.a. der Kommunen endet zum 31.12.2022. Damit unterliegen die Kommunen
zukünftig der Steuerpflicht. Derzeit liegt das Jahressteuergesetz 2022 im
Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens dem Deutschen Bundestag sowie dem
Bundesrat vor. Hierin wird sowohl die Möglichkeit einer Verlängerung der
Übergangsfrist für die Neuordnung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen
Hand nochmals um zwei Jahre, also bis zum Ende 2024, als auch die
Anwendung der neuen Rechtslage zum 01.01.2023 vorgeschlagen. Die
Bundesstadt Bonn wird, sofern eine entsprechende Beschlusslage auf
Bundesebene gegeben ist, weiterhin nicht von der neuen Rechtslage Gebrauch
machen, da die neuen Besteuerungsregelungen des § 2b UstG tendenziell zu
einer Belastung des städtischen Haushalts bzw. der Bürger*innen führen.
Aufgrund des Beschlusses des Rates vom 18.06.2015 (DS-Nr. 1511065EB7)
besteht für die Verwaltung grundsätzlich der Auftrag, alle Gebührenpositionen
zu 100% kostendeckend zu kalkulieren.
Dennoch schlägt die Verwaltung, wie auch bereits in den vergangenen Jahren,
aus sozialen und nachfragepolitischen Gründen vor, von dieser Vorgabe in
einigen wenigen Positionen abzuweichen. Die Darstellung zur Ermittlung der
Höhe der „gewollten Unterdeckung“ ist der Anlage 07 zu entnehmen. Die
Differenz zwischen dem dort ausgewiesenen Gebührensatz für 2022 und dem
in der Kostenträgerliste für das Planungsjahr 2022 (Anlage 04) ergibt sich aus
der Beschlussfassung zur Gebührenkalkulation aus dem vergangenen Jahr.
Insgesamt beträgt die vorgeschlagene „gewollte Unterdeckung“ rund
508.504,21 EUR.
Gebührentatbestände 1.17, 1.18, 2.2.5 und 2.2.6
Die Verwaltung empfiehlt, wie im vergangenen Jahr erstmalig, eine moderate
Steigerung der Gebührentatbestände, ohne jedoch von der grundsätzlichen
Minderung dieser Gebührentatbestände abzuweichen.
Hierzu wurde erneut der Mittelwert des Verbraucherpreisindexes der letzten 13
Monate (September 2021 bis September 2022) herangezogen. Dieser
entspricht einem Wert von 114,68. Um diesen Faktor wurden die Gebühren
2022 auf den o.g. Tatbeständen angehoben. Entgegen der
Gebührenkalkulation 2022 wird der Gebührentatbestand des Grabes auf dem
Tot- und Fehlgeburtenfeld aufgrund der diesjährigen Entwicklung der
Kalkulation wieder zur Reduktion der Gebührenhöhe empfohlen. Die
Berechnung der sich ergebenden Unterdeckung in Höhe von 60.338,60 EUR ist
der Anlage 07 zu entnehmen.
Gebührentatbestände 1.6, 1.7 und 1.8
Auf den Friedhöfen Duisdorf neu, Kottenforst, und Südfriedhof wurden in derSeite 4 von 49
Seite 5
Vergangenheit Grabkammersysteme eingebaut. Hierdurch kann die
normalerweise für Erdbestattungen auf diesen Friedhöfen geltende Ruhezeit
von 30 Jahren auf 15 Jahre verkürzt werden.
Die bereits in die Grabkammersysteme geflossenen Investitionen können nur
über eine Belegung refinanziert werden. Die Subventionierung dient daher der
Verbesserung der „Marktgängigkeit“ dieser Grabform.
Um eine Vergleichbarkeit der für die auf dem jeweiligen Friedhof angebotenen
Körperbestattungsmöglichkeiten gewährleisten zu können sowie keine
Besserstellung in der monetären Belastung der Nutzungsberechtigten zu
erzielen, schlägt die Verwaltung daher vor, auch hier die Gebühren aus dem
vergangenen Jahr um den Faktor 1,1468 anzuheben. Der Vorteil für die
Hinterbliebenen ergibt sich durch die Verkürzung der Ruhefristen und der damit
einhergehenden Einsparungen bei der Pflege. Die Gebühr für eine
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabkammer gem. § 21 der
Friedhofsatzung wird analog zum erstmaligen Nutzungsrecht ebenfalls durch
die Verwaltung zur Subventionierung vorgeschlagen.
Somit ergibt sich für diese Gebührentatbestände eine Unterdeckung in Höhe
von 13.945,35 EUR (siehe Anlage 07).
Gebührentatbestand 1.12.2.
Im Rahmen der Aufnahme der Nutzungsflächen sowie der gärtnerischen
Gestaltung der Friedhöfe (öffentliches Grün auf den Anlagen, parkähnliche
Nutzung und Gestaltung, gärtnerische bzw. natürliche Anlage im direkten
Umfeld von Gräberfeldern) wurde festgestellt, dass der Urnenhain auf dem FH
Poppelsdorf sich in einem nicht unerheblichen Maße von anderen
Urnenwahlgrabbereichen unterscheidet. Die Grabstellen liegen hier aufgrund
der natürlichen Gegebenheiten und dem Bewuchs erheblich weiter
auseinander. Durch diese Anordnung, im Gegensatz zu den klassischen
gradlinigen Strukturen, wird vor Ort eher der Charakter eines Hains als einer
klassischen Friedhofsstruktur realisiert. Da diese Grabstellen nicht dicht
beieinander liegen, sondern in einem Waldgelände mit erheblichem Abstand,
ist diesem Grabnutzungsrecht eine erheblich größere Brutto-Gräberfeldfläche
zuzurechnen als in normalen Urnenwahlgrabfeldern (18 m² statt 5 m²).
Weiterhin muss berücksichtigt werden, dass den Kosten dieses relativ großen
Areals (rund 13.000 m²) nur eine jährliche Nachfrage von 9
Grabnutzungsrechten gegenübergestellt werden können. Die Kosten hierfür
wurden für 2023 daher erstmals separat ermittelt. Sie fallen aufgrund der
dargestellten Individualität erheblich höher aus als bei anders gelegenen
Urnenwahlgräbern. Um diese Kostenumverteilung abzumildern, jedoch der
Besonderheiten Rechnung zu tragen, schlägt die Verwaltung eine um 20 %
höhere Gebühr als für den vergleichbaren Grabtyp statt des kalkulierten
Betrages vor. Analog wird mit der Gebühr zur Verlängerung des
Nutzungsrechtes für Grabstätten innerhalb des Urnenhains auf dem Friedhof
Poppelsdorf verfahren. Die sich hieraus ergebene Unterdeckung beträgt rund
53.900,04 EUR und wird in Anlage 07 dargestellt.
Gebührentatbestand 3.1
Im Rahmen der politischen Beratungen und vielfältigen Gespräche mitSeite 5 von 49
Seite 6
Interessenvertretenden zur Beschlussfassung des Friedhofkonzeptes wurde die
Bedeutung der Trauerhallen häufig thematisiert. In den kommenden Jahren
wird auf die Ertüchtigung, aber auch die Nutzungskonzepte für diese Bauwerke
ein besonderes Augenmerk zu richten sein. Investitionen an den Gebäuden
werden stets dahingehend geprüft, inwieweit die entstehenden Kosten den
Gebühren zuzurechnen oder durch den allgemeinen Haushalt zu decken sind.
Die für 2023 als kostendeckend ermittelte Gebühr in Höhe von 669,06 EUR ist
nach wie vor nicht marktgängig. Zudem ist die Ausstattung mancher städtischer
Trauerhallen derzeit nicht mit dem der privaten Anbieter vergleichbar und auf
dem gleichen Standard. Daher schlägt die Verwaltung auch in diesem Jahr vor,
die Gebühren für die Nutzung der Trauerhallen um den bereits dargestellten
Faktor (Mittelwert Verbraucherpreisindex der letzten 13 Monate Faktor 1,1468)
im Vergleich zu 2022 anzuheben.
Die Höhe der geplanten Unterdeckung (380.320,22 EUR) ist in Anlage 07
dargestellt.
Der Gebührentatbestand 1.22 „Verlängerungsgebühr ohne Bestattungsrecht“
wurde vor einigen Jahren neu in die Gebührenordnung aufgenommen. Dieser
wird nicht durch die Kostenträgerliste ausgewiesen. Dieses Angebot wird gut
angenommen. Insbesondere sollen hierdurch Nutzungsberechtige
angesprochen werden, die keine weitere Bestattung in der Grabstätte planen,
die Stätte aber als Erinnerungsort gerne nutzen möchten. Aus Sicht der
Verwaltung dient sie dem Zweck des reinen Graberhalts, da ansonsten
Grabstätten nach Ablauf der Nutzungsdauer zurückgeben würden. Durch die
verminderte Gebühr ist zu beobachten, dass viele Nutzungsberechtige
weiterhin die Rechte an den Wahlgräbern nicht zurückgeben und diese auch in
ihrer Pflegeverantwortlichkeit behalten. Hierdurch kann einer Zerstückelung im
Bereich der Wahlgrabfelder zumindest entgegengewirkt werden.
Da für die Nutzungsberechtigten jedoch das Leistungsangebot durch die
Einschränkung, dass keine Beisetzungen durchgeführt werden können,
erheblich minimiert ist, wurde hierfür in den vergangenen Jahren eine
gegenüber der Verlängerung des Nutzungsrechtes mit Bestattungsrecht um
40% niedrigere Gebühr angesetzt. Die Verwaltung schlägt vor, dieses
Vorgehen beizubehalten.
Die Datenbasis für die Leistungsdaten wird, durch die beim Amt für Umwelt und
Stadtgrün eingesetzte Software ORLANDO ermittelt. Zudem dient ein Mittelwert
der letzten drei Jahre als Grundlage für die Plandaten der Kalkulation 2023
(Anlage 04 Kostenträgerrechnung).
Die Kosten wurden auf Grundlage der Erfassungen in SAP ermittelt.
Verrechnungsschlüssel sowie Kennzahlen entsprechen denen der vergangen
Jahre. Eine Überprüfung sowie eine ggfs. notwendige Anpassung erfolgt in den
kommenden Jahren. Die Aufstellung der Kostenarten ist der Anlage 03 zu
entnehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass es vereinzelt aufgrund der
komplexen Zusammenstellung von verschiedensten Daten (Fallmengen,
Personalkosten, Sachkosten etc.) zu geringen Rundungsdifferenzen kommen
kann, dieses lässt sich leider nicht verhindern; so sind z.B. die Beträge der
Gebühren auf den Cent gerundet.
Die Verwaltung der Friedhöfe wird auch weiterhin durch städtisches PersonalSeite 6 von 49
Seite 7
gewährleistet. Ebenso werden die allgemeine Friedhofsunterhaltung, die
Bestattungsleistungen als auch alle übrigen Friedhofsarbeiten durch
Mitarbeitende des Amtes für Umwelt und Stadtgrün realisiert. Nur zum Teil
werden Pflegearbeiten an Fremdfirmen vergeben. Die Abfallsammlung und
Entsorgung erfolgt durch die AöR bonnorange. Die Kostenverteilung ist der
Anlage 05 zu entnehmen.
Die Kosten der Gesamt-Friedhofunterhaltung werden in Anlage 06 dargestellt.
Anlage 02 enthält eine Darstellung der Entwicklung der Gebühren im Friedhofs-
und Bestattungswesen der letzten 3 Jahre inklusive der vorgesehenen
Gebühren für 2023.
Es wird darauf hingewiesen, dass die für die Unterhaltung erforderlichen
Ausgaben für die Haushaltsberatungen des Haushaltes 2023/2024 angemeldet
wurden. Diesen wurde ein Einnahmebetrag für die zu erwartenden Gebühren
gegenüber gestellt. In den zu erwartenden Einnahmen sind die zum Beschluss
vorgeschlagenen gewollten Mindereinnahmen grundsätzlich berücksichtigt.
Ein Vergleich der Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen aus dem Jahr
2022 ist der Anlage 08 zu entnehmen. Aufgrund der unterschiedlichen
rechtlichen Organisationsformen sowie der Anwendung teilweiser anderer
Gebührentatbestände bzw. Zusammenfassung von Arbeiten sind die
entstehenden Kosten nur teilweise vergleichbar.
Anlage/n
1 An01_Gebuehrenordnung_221128_steuerfrei (öffentlich)
2 An02_Synopse_n_analyse_221129_steuerfrei (öffentlich)
3 An03_Kostenarten_221115_final (öffentlich)
4 anl_04_Kostentraeger_221130_steuerfrei (öffentlich)
6 An05_Personalkosten_221115_final (öffentlich)
7 An06_Friedhofsunterhaltung_221115_final (öffentlich)
8 An07_Unterdeckung_221128_steuerfrei (öffentlich)
9 An08_staedtevergleich (öffentlich)Seite 7 von 49
Anlage 1
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt
Bonn
Vom xx.xx.xxxx
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV.NRW S. 666/SGV.NRW. S. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13.April 2022 (GV.NRW. S. 490) der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712/SGV.NRW 610), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19.Dezember 2019 (GV.NRW S. 1029), § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und
Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV.NRW S. 313/SGV.NRW 2127), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV.NRW S. 405) und der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen
der Bundesstadt Bonn vom 31. Mai 2010 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 268), zuletzt geändert
durch Satzung vom 25. August 2015 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 829), folgende
Gebührenordnung beschlossen:
Für die Benutzung der Friedhöfe der Bundesstadt Bonn und der für die Bestattungen vor-gesehenen
Einrichtungen des Friedhofs- und Begräbniswesens und deren Anlagen sowie für die
Inanspruchnahme der damit zusammenhängenden städtischen Leistungen werden Gebühren
erhoben. Die Gebühren ergeben sich aus dem nachstehenden Gebührentarif zu dieser
Gebührenordnung.
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist diejenige Person verpflichtet, welche die Benutzung beantragt
oder die Einrichtung und Leistung in Anspruch genommen hat.
(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über das
Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn; bei antragsabhängigen Leistungen mit der
Antragstellung. Die Gebühren werden nach Ablauf eines Monats nach Zugang des
Gebührenbescheids fällig.Seite 8 von 49
Anlage 1
§ 4 Inkrafttreten
Die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn tritt am
01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen
der Bundesstadt Bonn vom 20. Dezember 2021 außer Kraft.Seite 9 von 49
Anlage 1
1. Gebühren für die Benutzung von Grabstätten (je Grabstelle)
1.1. Bearbeitung des Antrages zur Erteilung/Verlängerung eines Grabnutzungsrechts
1.1.1. Neuvergabe 132,42 €
1.1.1.1 Neuvergabe anonyme UGA u. Friedhain FH Heiderhof 132,42 €
1.1.2. Verlängerung 55,17 €
1.2. Reihengrab gem. § 18 FS*;
103,99 €
1.3.1. Wahlgrab gem. § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gem. § 33 FS*
103,99 €
1.3.2.
zur Zeit: 15 Jahre 1.515,58 € 101,04 €
1.4. Kinderreihengrab gem. § 18 FS*:
88,77 €
1.5. Pflegefreies Reihengrab gem. § 19 FS*:
Zur Zeit: 15 Jahre 1.921,19 € 128,08 €
1.6. Reihengrabkammer gem. § 21 FS*;
Zur Zeit: 15 Jahre 3.212,16 € 214,14 €
1.7. Wahlgrabkammer gem. § 21 FS*
Zur Zeit: 15 Jahre 3.212,16 € 214,14 €
1.8. Pflegefreie Reihengrabkammer gem. § 22 FS*:
Zur Zeit: 15 Jahre 3.845,31 € 256,35 €
Gebührentarif zur Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt
Bonn
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene
Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird.
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene
Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive
Rasenpflege.
Die Gebühr wird berechnet, indem die Nutzungsdauer mit dem Jahresbetrag
multipliziert wird.
Ruhefristen je Friedhof siehe Anlage
Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem
Jahresbetrag multipliziert wird.
Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem
Jahresbetrag multipliziert wird.
Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem
Jahresbetrag multipliziert wird. Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden
nicht erhoben.
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene
Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive
Rasenpflege.
Muslimisches Wahlgrab 15 gem. § 20 FS*Seite 10 von 49
Anlage 1
1.10. Landschaftsgrabfeld Körper gem. § 32 FS*
Zur Zeit: 20 Jahre 117,94 € 5,90 €
1.11. Urnenreihengrab gem. § 23 FS*
Zur Zeit: 15 Jahre 1.315,13 € 87,68 €
1.12.1. Urnenwahlgrab gem. § 26 FS*
Zur Zeit: 15 Jahre 1.315,13 € 87,68 €
1.12.2.
Zur Zeit: 15 1.578,85 € 105,26 €
1.13. Pflegefreie Urnenreihengräber
- für eine Beisetzung mit Gedenkzeichen gem. § 24 FS*
- für eine anonyme Beisetzung gem. § 25 FS*
Zur Zeit: 15 Jahre 1.676,54 € 111,77 €
1.13.1. Friedhain (FH Heiderhof) gem. § 29 FS*
Zur Zeit: 15 Jahre 230,35 € 15,36 €
1.14.1. Gemeinschaftsgrab Urne gem. § 27 FS*
Zur Zeit: 15 Jahre 130,69 € 8,71 €
1.14.2.
zur Zeit 15 164,77 € 10,98 €
1.15. Landschaftsgrabfeld Urne gem. § 32 FS*
1.15.1.
Zur Zeit: 15 Jahre 88,45 € 5,90 €
1.15.2.
Zur Zeit: 15 Jahre 173,26 € 11,55 €
1.16. Aschenfeld gem. § 30 FS*
Zur Zeit: 15 Jahre 395,27 € 26,35 €
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene
Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird (je Urne).
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene
Gedenkzeit mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive
Grabpflege.
Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem
Jahresbetrag multipliziert wird.
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Ruhefrist
mit dem Jahresbetrag multipliziert wird.
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene
Nutzungszeit mit dem Jahresbetrag multipliziert wird.
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene
Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive
Rasenpflege.
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene
Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird.
Memoriamgrab - ULG Landschaftsgrabfeld Urne gem. § 32 FS*
Gärtnerei-UGA-ULG Landschaftsgrabfeld Urne gem. § 32 FS*
4er UWG Urnenhain FH Poppelsdorf gem. § 26 FS*
Anonyme UGA Gemeinschaftsgrab Urne gem. § 25 FS*Seite 11 von 49
Anlage 1
1.17. Tot- und Fehlgeburtenfeld gem. § 31 FS*
Zur Zeit: 10 Jahre 201,45 € 20,15 €
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene
Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive
Grabpflege. Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht erhoben.Seite 12 von 49
Anlage 1
1.18.
Zur Zeit: 15 Jahre 278,67 € 18,58 €
1.19. Kolumbarium gem. § 28 FS*
zur Zeit: 15 Jahre 755,66 € 50,38 €
1.20. Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt bei den Tarif-Nummern: pro Jahr
1.3.1. Wahlgrab gem. § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gem. § 33 FS* 103,99 €
1.3.2. Muslimisches Wahlgrab gem. § 20 FS* 101,04 €
1.7. Wahlgrabkammer gem. § 21 FS* 214,14 €
1.12.1. Urnenwahlgrab gem. § 26 FS* 87,68 €
1.12.2. Urnenwahlgrab Urnenhain FH Poppelsdorf 105,25 €
1.19. Kolumbarium gem. § 28 FS* 50,25 €
Ehrengrab 184,30 €
1.21.
1.21.1.
131,06 €
1.21.2.
187,42 €
1.22. Verlängerungsgebühr zum Erhalt des Grabes ohne Bestattungsrecht.
62,39 €
2. Gebühren für die Durchführung einer Bestattung
2.1. Sargbestattung
2.1.1.
797,91 €
2.1.2. Sargbestattung in einem Kindergrab gem. § 18 FS*
Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. 471,51 €
Die Gebühr für die Pflege eines Reihen- und Wahlgrabes wird berechnet, indem die
verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird.
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene
Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. (Gebühr für die Nutzung der
anteiligen Grabstätte für die Dauer der Ruhefrist - je Bestattungsfall). Weitere
Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht erhoben.
Sargbestattung in einem Reihengrab gem. § 18 FS* und in einem pflegefreien
Reihengrab gem. § 19 FS*
Die Gebühr wird berechnet, indem die Nutzungsdauer mit dem Jahresbetrag
multipliziert wird.
Rasenpflege in den Fällen des § 42 Abs. 2 FS* für die Zeit ab Einebnung bis zum
Ablauf der Ruhefrist.
Die Gebühr für die Pflege eines Urnenreihen- und Urnenwahlgrabes wird berechnet,
indem die verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird.
Grabstätte für die gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und
von den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gem. § 18
Abs. 3 FS*
Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Ausheben des Grabes, die
Grabausschmückung, das Schließen des Grabes und den Transport der Kränze und
des Blumenschmucks zum Grab sowie die Errichtung eines Kranzhügels ein.
Die Gebühr für den Erhalt eines Wahlgrabes gem. § 20 FS* ohne Bestattungsrecht
wird festgesetzt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstellen zu
Pflegezwecken ist nur bei Ablauf des Nutzungsrechts ohne Anspruch auf eine erneute
Beisetzung möglich. § 42 Abs. 2 bleibt davon unberührt. Es entstehen weitere
Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1.2).Seite 13 von 49
Anlage 1
2.1.3.
471,51 €
Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt.
2.1.4.
868,36 €
Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt.
2.1.5.
Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt 938,80 €
2.1.6.
542,46 €
2.1.7. Sargbestattung in einer Wahlgrabkammer gem. § 21 FS*:
Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.6 aufgeführt:
bei Erstbelegung 542,46 €
bei Zweitbelegung 612,50 €
2.1.9. Sargbestattung in einem Landschaftsgrabfeld gem. § 32 FS* 797,91 €
2.1.10.
Der Stundensatz für die Arbeiterleistung beträgt: 46,96 €
Hinzu kommen für die Verwaltungsleistung: 86,01 €
2.2. Urnenbeisetzungen
2.2.1. Urnenbeisetzung
- in einem Urnenreihengrab gem. § 23 FS*
- in einem Reihengrab gem. § 18 FS*
- in einem pflegefreien Urnenreihengrab gem. § 24 FS*
- in einem Gemeinschaftsgrab Urne gem. § 27 FS*
- in einem Landschaftsgrabfeld gem. § 32 FS*
270,88 €
2.2.2. Anonyme Urnenbeisetzung gem. § 25 FS* und Friedhain FH Heiderhof gem. § 29 FS
- Durchführung der Beisetzung 249,98 €
2.2.3. Urnenbeisetzung in einem Kolumbarium gem. § 28 FS*:
249,84 €
46,97 €
- Urnenbeisetzung und Wiederbeisetzung einer Urne in einem Urnenwahlgrab gem. §
26 FS* oder in einem Wahlgrab gem. § 20 FS*
Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne,
das Öffnen und Schließen des Kolumbariums und den Transport der Kränze und des
Blumenschmucks zum Kolumbarium ein.
Bei gleichzeitiger Beisetzung von 2 Urnen kommt der Personal-kostenaufwand als
Mehraufwand hinzu. Der Stundensatz beträgt:
Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen
bis zum 5. Lebensjahr:
Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen
nach dem 5. Lebensjahr:
Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne,
das Ausheben und Schließen des Grabes und die Grabausschmückung, sowie den
Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab bzw. Gedenkzeichen ein.
Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Tieflage bei Verstorbenen nach
dem vollendeten 5. Lebensjahr:
Sargbestattung in einer Reihengrabkammer gem. § 21 FS* und in einer pflegefreien
Reihengrabkammer gem. § 22 FS:
Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Ausheben des Grabes, die
Grabausschmückung, das Schließen des Grabes und den Transport der Kränze und
des Blumenschmucks sowie die Errichtung eines Kranzhügels zum Grab ein.
Bei einer Bestattung in einer Gruft / Mausoleum gem. § 33 FS* oder bei einer
gleichzeitigen Beisetzung von 2 Särgen wird eine Gebühr nach dem jeweiligen Sach-
und Personalkostenaufwand erhoben.Seite 14 von 49
Anlage 1
2.2.4. Beisetzung auf dem Aschenfeld gem. § 30 FS*:
249,84 €
2.2.5. Bestattung auf dem Tot- und Fehlgeburtenfeld gem. § 31 FS* 123,85 €
2.2.6.
123,85 €
2.2.7. Beisetzung einer Gebeinekiste 437,96 €
2.3. Durchführung von Bestattungen durch private Unternehmen
86,01 €
2.4.
2.4.1.
214,75 €
2.4.1.1. 214,75 €
2.4.2. Je Sargbeisetzung 644,26 €
3. Gebühren für die Benutzung der sonstigen Friedhofseinrichtungen
3.1. 272,48 €
4. Gebühren für Ausgrabungen, Umbettungen und die Herausnahme aus Kolumbarien
4.1. Ausgrabung Sarggrab Normallage 1.057,26 €
4.2. Ausgrabung Sarggrab Tieflage 1.151,19 €
4.3. Ausgrabung Urnengrab, Öffnen und Schließen Kolumbarium 196,18 €
4.4. Bergung eines Sarges aus Normallage im Rahmen einer Beisetzung in Tieflage 466,51 €
4.5.
208,99 €
5. Grabräumung
Das Abräumen eines Grabes wird nicht mehr als städtische Leistung angeboten
Je Urnenbeisetzung (auch für Tot- & Fehlgeburtenfeld sowie Beisetzungen von
Kindern)
Benutzung der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier einschließlich
Grundausstattung bis max. 45 Minuten.
Wiederbeisetzung eines geborgenen Sarges in Normallage im Rahmen einer
Beisetzung in Tieflage
Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne,
die Durchführung der Beisetzung und den Transport der Kränze und des
Blumenschmucks zum Grab bzw. zum Gedenkzeichen ein.
Gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von den aus
Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gem. § 18 Abs. 3 FS*
Falls das Öffnen und Schließen des Grabes (inkl. Grabausschmückung, Grabhügel und
Kranz- und Dekorationsablage) gem. § 10 der FS durch private Unternehmen
durchgeführt wird, reduziert sich die Gebühr auf:
Zuschlag für die Durchführung einer Bestattung bzw. Beisetzung an einem Samstag.
je Urnenbeisetzung im Friedhain FH HeiderhofSeite 15 von 49
Anlage 1
6. Verwaltungsgebühren
6.1.
55,17 €
6.2. Ausstellen einer Ersatzurkunde über das Nutzungsrecht 27,59 €
6.3. Genehmigung für die Ausführung gewerblicher Arbeiten gem. § 6 FS*
6.3.1. Erteilung einer Genehmigung für die Dauer von 3 Jahren 31,13 €
6.3.2. Einmalgenehmigung gem. § 6 Abs. 3 FS* 31,13 €
6.4.
Die Gebühren nach Tarif-Nr. 5.4.1 bis 5.4.3 beinhalten
- Prüfung der angegebenen Grablage
- Ausstellen der Genehmigung
6.4.1. Erteilung der Genehmigung für ein stehendes Gedenkzeichen 93,38 €
6.4.2.
93,38 €
6.4.3. Erteilung der Genehmigung für eine Steineinfassung 93,38 €
6.5. Urnenversand (inkl. Porto 65,60 €) 96,73 €
7. Ausstattung
7.1. Liegender Gedenkstein 314,72 €
7.2. Sammelnamensschild für pflegefreie Urnengräber
7.2.1. Steintafel Friedhain FH Heiderhof 99,15 €
7.2.2. Metalltafel Friedhain FH Heiderhof 112,27 €
7.2.3. Bronzetafel UGA FH Beuel 192,54 €
7.2.4. Namenstafel Nordfriedhof 99,44 €
7.3. Einzelnamensschild
7.3.1. Gravurschild Zentralfriedhof 50,42 €
7.4. Verschlusstafel Kolumbarium 190,84 €
Hinweis:
Im Übrigen gelten die Gebühren der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
(AVerwGebO NRW) in der jeweils gültigen Fassung.
- regelmäßige Überprüfung der Standsicherheit und der Verkehrssicherheit der
genehmigten Grablage bis zu deren Entfernung.
Erteilung der Genehmigung für ein liegendes Gedenkzeichen oder für eine
Abdeckplatte
Genehmigung für die Errichtung von Gedenkzeichen, Steineinfassungen und
Abdeckplatten gem. § 38 FS*:
- Prüfung der Zulässigkeit der geplanten Grabgestaltung nach den einschlägigen
Bestimmungen der FS*
- Prüfung der Übereinstimmung zwischen genehmigter und ausgeführter
Grabgestaltung
Überschreiben des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten auf den Rechtsnachfolger
gem. § 20 Abs. 8 FS*Seite 16 von 49
Anlage 1
* FS = Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt BonnSeite 17 von 49
Stadtbezirk Friedhof
Alter Friedhof 15 Jahre 15 Jahre
Buschdorf 15 Jahre 30 Jahre
Dottendorf 15 Jahre 15 Jahre
Dransdorf 15 Jahre 15 Jahre
Endenich 15 Jahre 15 Jahre
Grau-Rheindorf 15 Jahre 15 Jahre
Ippendorf alt 15 Jahre 30 Jahre
Ippendorf neu 15 Jahre 30 Jahre
Kessenich alt 15 Jahre 20 Jahre
Kessenich neu 15 Jahre 20 Jahre
Kottenforst (Ückesdorf) 15 Jahre 30 Jahre
Lessenich 15 Jahre 30 Jahre
Nordfriedhof 15 Jahre 15 Jahre
Poppelsdorf 15 Jahre 20 Jahre
Röttgen 15 Jahre 30 Jahre
Südfriedhof 25 Jahre 30 Jahre
Geislar 15 Jahre 20 Jahre 30 Jahre
Holzlar 20 Jahre 40 Jahre
Küdinghoven 20 Jahre 20 Jahre 30 Jahre
Niederholtdorf 15 Jahre 20 Jahre 30 Jahre
Oberkassel 25 Jahre 30 Jahre
Platanenweg (Beuel) 15 Jahre 20 Jahre 25 Jahre
Pützchen 15 Jahre 20 Jahre
Roleber (Om Berg) 25 Jahre 30 Jahre
Schwarz-Rheindorf 15 Jahre 20 Jahre 30 Jahre
Vilich 15 Jahre 20 Jahre
Vilich Müldorf 20 Jahre 25 Jahre
Burgfriedhof 15 Jahre 20 Jahre
Friesdorf 25 Jahre 30 Jahre
Heiderhof 15 Jahre 25 Jahre
Lannesdorf 15 Jahre 20 Jahre
Mehlem 15 Jahre 20 Jahre
Muffendorf 15 Jahre 20 Jahre
Plittersdorf 15 Jahre 20 Jahre
Rüngsdorf 15 Jahre 20 Jahre
Zentralfriedhof 15 Jahre 20 Jahre
Duisdorf alt 15 Jahre 30 Jahre
Duisdorf neu 15 Jahre 30 Jahre
Lengsdorf alt 15 Jahre 30 Jahre
Lengsdorf neu 15 Jahre 30 Jahre
Bad
Godesberg
Hardtberg
Ruhefrist Kinder (bis zum 5. LJ) Ruhefrist Personen ab dem 5. LJ
Anlage zur Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn
Bonn
BeuelSeite 18 von 49
Anlage 2
1.
1.1. 2020 2021 2022 2023 2020 2021 2022 2023
1.1.1. 29,98 € 62,24 € 61,47 € 132,42 €
1.1.1.1. Neuvergabe anonyme UGA u. Friedhain FH Heiderhof 132,42 €
1.1.2. 7,80 € 25,93 € 25,61 € 55,17 €
1.2. 84,36 € 86,45 € 86,85 € 103,99 €
1.3.1. 84,36 € 86,45 € 86,85 € 103,99 €
1.3.2. Muslimisches Wahlgrab 15 gem. § 20 FS* 1.515,58 € 101,04 €
1.4. 61,81 € 67,39 € 67,69 € 88,77 €
1.5.
Zur Zeit: 15 Jahre 1.487,25 € 1.552,35 € 1.559,40 € 1.921,19 € 99,15 € 103,49 € 103,96 € 128,08 €
1.6.
Zur Zeit: 15 Jahre 2.530,80 € 2.593,50 € 2.800,98 € 3.212,16 € 168,72 € 172,90 € 186,73 € 214,14 € Kostendeckender Betrag in 2023: 7.161,35 €
1.7.
Zur Zeit: 15 Jahre 2.530,80 € 2.593,50 € 2.800,98 € 3.212,16 € 168,72 € 172,90 € 186,73 € 214,14 € Kostendeckender Betrag in 2023: 7.161,35 €
1.8.
Zur Zeit: 15 Jahre 2.974,50 € 3.104,70 € 3.353,08 € 3.845,31 € 198,30 € 206,98 € 223,54 € 256,35 € Kostendeckender Betrag in 2023:7.522,76 €
1.9.
Zur Zeit: 15 Jahre 1.260,00 € 84,00 € entfällt
1.10.
Zur Zeit: 20 Jahre 422,80 € 681,40 € 762,40 € 117,99 € 21,14 € 34,07 € 38,12 € 5,90 €
1.11. 873,45 € 965,55 € 969,80 € 1.315,13 € 58,23 € 64,37 € 64,65 € 87,68 €
1.12.1.
Zur Zeit: 15 Jahre 873,45 € 965,55 € 969,80 € 1.315,13 € 58,23 € 64,37 € 64,65 € 87,68 €
1.12.2. 4er UWG Urnenhain FH Poppelsdorf gem. § 26 FS*
Zur Zeit: 15 Jahre 1.578,85 € 105,26 € Kostendeckender Betrag in 2023: 7.312,89 €
1.13.
Zur Zeit: 15 Jahre 1.095,60 € 1.239,90 € 1.245,16 € 1.676,54 € 73,04 € 82,66 € 83,01 € 111,77 €
1.13.1. Pflegefreies Urnenreihengrab Friedhain FH Heiderhof gem. § 29 FS*
Zur Zeit: 15 Jahre 230,35 € 15,36 €
1.14.1.
Zur Zeit: 15 Jahre 665,85 € 764,10 € 875,60 € 130,69 € 44,39 € 50,94 € 58,37 € 8,71 €
1.14.2. Anonyme UGA Gemeinschaftsgrab Urne gem. § 25 FS*
Zur Zeit: 15 Jahre 164,77 € 10,98 €
1.15.
Zur Zeit: 15 Jahre 131,70 € 114,60 € 97,20 € 8,78 € 7,64 € 6,48 €
1.15.1. Memoriamgrab - ULG Landschaftsgrabfeld Urne gem. § 32 FS*
Zur Zeit: 15 Jahre 88,45 € 5,90 €
1.15.2. Gärtnerei-UGA_ULG Landschaftsgrabfeld Urne gem. § 32 FS*
Zur Zeit: 15 Jahre 173,26 € 11,55 €
Synopse- Gebührenveränderungen der letzten 4 Jahre
Bearbeitung des Antrages zur Erteilung/Verlängerung
eines Grabnutzungsrechts
Gebühren für die Benutzung von Grabstätten (je Grabstelle)
Ruhefristen je Friedhof siehe Anlage 1
Pflegefreie Reihengrabkammer gem. § 22 FS*:
Neuvergabe
Verlängerung
Reihengrab gem. § 18 FS*;
Wahlgrab gem. § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gem. § 33 FS*
Kinderreihengrab gem. § 18 FS*:
Pflegefreies Reihengrab gem. § 19 FS*:
Reihengrabkammer gem. § 21 FS*;
Wahlgrabkammer gem. § 21 FS*
Einzelsummen je Jahr Erläuterungen
Pflegefreie Urnenreihengräber
Gemeinschaftsgrab Urne gem. § 27 FS*
Landschaftsgrabfeld Urne gem. § 32 FS*
Summe für Gesamtnutzungsdauer
Gemeinschaftsgrab Körper gem. § 27 FS*
Landschaftsgrabfeld Körper gem. § 32 FS*
Urnenreihengrab gem. § 23 FS*
Urnenwahlgrab gem. § 26 FS*Seite 19 von 49
Anlage 2
1.16.
Zur Zeit: 15 Jahre 375,90 € 316,65 € 316,45 € 395,27 € 25,06 € 21,11 € 21,10 € 26,35 €
1.17.
Zur Zeit: 10 Jahre 150,00 € 150,00 € 175,66 € 201,45 € 15,00 € 15,00 € 17,57 € 20,15 € Kostendeckender Betrag in 2023:306,05 €
1.18.
Zur Zeit: 15 Jahre 225,00 € 225,00 € 243,00 € 278,67 € 15,00 € 15,00 € 16,20 € 18,58 € Kostendeckender Betrag in 2023: 1230,07 €
1.19.
zur Zeit: 15 Jahre 1.182,72 € 755,66 € 44,81 € 75,33 € 78,85 € 50,38 €
pro Jahr 2020 2021 2022 2023
1.20.
1.3.1. Wahlgrab gem. § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gem. § 33 FS* 84,36 € 86,45 € 86,85 € 103,99 €
1.3.2. Muslimisches Wahlgrab gem. § 20 FS* 101,04 €
1.7. Wahlgrabkammer gem. § 21 FS* 168,72 € 172,90 € 186,73 € 214,14 € kostendeckender Betrag 2023: 477,42 €
1.9. Gemeinschaftsgrab Körper gem. § 27 FS* 84,00 € entfällt entfällt entfällt
1.12.1. Urnenwahlgrab gem. § 26 FS* 58,23 € 64,37 € 64,65 € 87,68 €
1.12.2. Urnenwahlgrab Urnenhain FH Poppelsdorf gem. § 26 FS* 105,25 € kostendeckender Betrag 2023: 487,53 €
1.14.1. Gemeinschaftsgrab Urne gem. § 27 FS* 44,39 € 50,94 € 58,37 €
1.19. Kolumbarium gem. § 28 FS* 45,29 € 80,58 € 84,50 € 50,25 €
Ehrengrab 180,30 €
1.21.
1.21.1.
28,08 € 71,13 € 70,55 € 131,06 €
1.21.2.
51,57 € 111,13 € 110,38 € 187,42 €
1.22. 50,62 € 51,87 € 52,11 € 62,39 €
2.
2.1.
2.1.1. 566,02 € 554,72 € 589,22 € 797,91 €
2.1.2. Sargbestattung in einem Kindergrab gem. § 18 FS* 306,35 € 314,46 € 332,21 € 471,51 €
2.1.3. 306,35 € 314,46 € 332,21 € 471,51 €
2.1.4. 623,21 € 608,65 € 646,96 € 868,36 €
2.1.5.
680,40 € 663,22 € 704,71 € 938,80 €
2.1.6.
360,55 € 378,93 € 400,73 € 542,46 €
2.1.7. Sargbestattung in einer Wahlgrabkammer gem. § 21 FS*:
bei Erstbelegung 360,55 € 378,93 € 400,73 € 542,46 €
bei Zweitbelegung 430,55 € 448,93 € 470,73 € 612,50 € (inkl. 70,00 € für Holzständer)
Verlängerungsgebühr zum Erhalt des Grabes ohne Bestattungsrecht.
Kolumbarium gem. § 28 FS*
Grabstätte für die gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und
Fehlgeburten und von den aus Schwangerschaftsabbrüchen
stammenden Leibesfrüchten gem. § 18 Abs. 3 FS*
Die Gebühr für die Pflege eines Urnenreihen- und Urnenwahlgrabes wird berechnet, indem die
verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird.
Die Gebühr für die Pflege eines Reihen- und Wahlgrabes wird berechnet, indem die verbleibende
Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird.
Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr:
Sargbestattung in einem Reihengrab gem. § 18 FS* und in einem pflegefreien Reihengrab gem. § 19 FS*
Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Tieflage bei Verstorbenen nach dem vollendeten 5.
Lebensjahr:
Sargbestattung in einer Reihengrabkammer gem. § 21 FS* und in einer pflegefreien Reihengrabkammer
gem. § 22 FS:
Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen nach dem 5.
Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt bei den Tarif-Nummern:
Sargbestattung
Gebühren für die Durchführung einer Bestattung
Rasenpflege in den Fällen des § 42 Abs. 2 FS* für die Zeit ab Einebnung bis zum Ablauf der Ruhefrist.
Aschenfeld gem. § 30 FS*
Tot- und Fehlgeburtenfeld gem. § 31 FS*Seite 20 von 49
Anlage 2
2.1.8. Sargbestattung in einem Gemeinschaftsgrab Körper gem. § 27 FS* 566,02 € entfällt entfällt entfällt
2.1.9. Sargbestattung in einem Landschaftsgrabfeld gem. § 32 FS* 566,02 € 554,72 € 589,22 € 797,91 €
2.1.10.
Der Stundensatz für die Arbeiterleistung beträgt: 38,13 € 36,38 € 38,49 € 46,96 €
Hinzu kommen für die Verwaltungsleistung: 88,79 € 138,08 € 145,26 € 86,01 €
2.2. Urnenbeisetzungen
2.2.1. Urnenbeisetzung 125,64 € 161,74 € 170,69 € 270,88 €
2.2.2. Anonyme Urnenbeisetzung gem. § 25 FS* und Friedhain Heiderhof gem. § 29 FS* 92,09 € 145,00 € 152,95 € 249,98 €
2.2.3. Urnenbeisetzung in einem Kolumbarium gem. § 28 FS*: 90,74 € 142,09 € 149,67 € 249,84 €
2.2.4. Beisetzung auf dem Aschenfeld gem. § 30 FS*: 125,64 € 144,89 € 152,83 € 249,84 €
2.2.5. Bestattung auf dem Tot- und Fehlgeburtenfeld gem. § 31 FS* 100,00 € 100,00 € 108,00 € 123,85 € Kostendeckender Betrag in 2023: 291,65 €
2.2.6.
100,00 € 100,00 € 108,00 € 123,85 € Kostendeckender Betrag in 2023: 201,77 €
2.2.7. Beisetzung einer Gebeinekiste 306,35 € 314,46 € 332,21 € 437,96 €
2.3. Durchführung von Bestattungen durch private Unternehmen 88,79 € 138,08 € 145,26 € 86,01 €
2.4. 2020 2021 2022 2023
2.4.1. 200,00 € 200,00 € 200,00 € 214,75 €
2.4.1.1. 214,75 €
2.4.2. Je Sargbeisetzung 600,00 € 600,00 € 600,00 € 644,26 €
3.
3.1. 220,00 € 237,60 € 272,48 €
3.1.1. Trauerfeier mit über 40 Sitzplätzen 195,73 €
3.1.2. Trauerfeier mit bis zu 40 Sitzplätzen 163,95 €
3.2. Benutzung der Kühlzelle/Leichenzelle pro Kalendertag
3.3. Benutzung des Waschraums für rituelle Waschungen
4.
4.1. Ausgrabung Sarggrab Normallage 828,72 € 790,48 € 839,78 € 1.057,26 €
4.2. Ausgrabung Sarggrab Tieflage 904,97 € 863,23 € 916,77 € 1.151,19 €
4.3. Ausgrabung Urnengrab, Öffnen und Schließen Kolumbarium 133,66 € 140,43 € 148,55 € 196,18 €
4.4. Bergung eines Sarges aus Normallage im Rahmen einer Beisetzung in Tieflage 300,96 € 294,49 € 311,49 € 466,51 €
4.5. 76,25 € 109,13 € 115,48 € 208,99 €
5.
gestrichen
gestrichen
6.
6.1. 7,50 € 25,93 € 25,61 € 55,17 €
6.2. Ausstellen einer Ersatzurkunde über das Nutzungsrecht 5,10 € 12,97 € 12,81 € 27,59 €
Zuschlag für die Durchführung einer Bestattung bzw. Beisetzung an einem Samstag.
Gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von den aus Schwangerschaftsabbrüchen
stammenden Leibesfrüchten gem. § 18 Abs. 3 FS*
Gebühren für die Benutzung der sonstigen Friedhofseinrichtungen
Das Abräumen eines Grabes wird nicht mehr als städtische Leistung angeboten
Überschreiben des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten auf den Rechtsnachfolger gem. § 20 Abs. 8 FS*
Verwaltungsgebühren
Grabräumung
Gebühren für Ausgrabungen, Umbettungen und die Herausnahme aus Kolumbarien
Benutzung der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier einschl. Grundausstattung bis max. 45 Minuten.
Wiederbeisetzung eines geborgenen Sarges in Normallage im Rahmen einer Beisetzung in Tieflage
Ab 2021 einheitl. Gebühr kostendeckender Betrag 2023:
669,06 €
je Urnenbeisetzung im Friedhain FH Heiderhof
Je Urnenbeisetzung (auch für Tot- & Fehlgeburtenfeld sowie Beisetzungen von Kindern)
Bei einer Bestattung in einer Gruft / Mausoleum gem. § 33 FS* oder bei einer gleichzeitigen Beisetzung
von 2 Särgen wird eine Gebühr nach dem jeweiligen Sach- und Personalkostenaufwand erhoben.
Gebühr ab 2021 nicht aufgeführt, da Kap. Nordfriedhof
geschlossen.Seite 21 von 49
Anlage 2
6.3. Genehmigung für die Ausführung gewerblicher Arbeiten gem. § 6 FS*
6.3.1. Erteilung einer Genehmigung für die Dauer von 3 Jahren 4,20 € 21,14 € 17,92 € 31,13 €
6.3.2. Einmalgenehmigung gem. § 6 Abs. 3 FS* 4,20 € 21,14 € 17,92 € 31,13 €
6.4.
6.4.1. Erteilung der Genehmigung für ein stehendes Gedenkzeichen 15,01 € 63,41 € 53,75 € 93,38 €
6.4.2. 13,51 € 63,41 € 53,75 € 93,38 €
6.4.3. Erteilung der Genehmigung für eine Steineinfassung 13,51 € 63,41 € 53,75 € 93,38 €
6.5. Urnenversand (inkl. Porto) 68,60 € 76,44 € 83,52 € 96,73 € Portokosten (65,60 €)+ € Gebühr
7.
7.1. Liegender Gedenkstein 201,56 € 211,82 € 211,80 € 314,72 €
7.2. Sammelnamensschild an einer Stele 73,00 € 81,64 € 81,39 €
7.2.1. Schiefertafel Friedhain FH Heiderhof 99,15 €
7,2,2, Metalltafel Friedhain FH Heiderhof 112,27 €
7.2.3. Bronzetafel UGA FH Beuel 192,54 €
7.2.4. Namenstafel Nordfriedhof 99,44 €
7.3. Einzelnamensschild 53,00 € 61,46 € 61,39 €
7.3.1. Gravurschild Zentalfriedhof 50,42 €
7.4. Verschlusstafel Kolumbarium 48,00 € 56,46 € 56,39 € 190,84 €
Ausstattung
Erteilung der Genehmigung für ein liegendes Gedenkzeichen oder für eine Abdeckplatte
Genehmigung für die Errichtung von Gedenkzeichen, Steineinfassungen und Abdeckplatten gem. § 38
FS*:Seite 22 von 49
Seite 23 von 49
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Seite 31 von 49
Anlage 7
Unterdeckung Kindergräber Menge
jährl.* Gebührensatz 2022
kalkulierte
Kosten Defizitzuschlag
Kosten incl.
DZ jährl.
Gebühr
2023
geplante
Unterdeckung
2023
1.17 Grab auf dem Tot- und Fehlgeburtenfeld 11 175,66 238,55 67,51 306,05 201,45 1.150,60
1.18 Grab für gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und
Fehlgeburten und von den aus Schwangerschaftsabbrüchen
stammenden Leibesfrüchten gemäß § 18 Abs. 3 FS 56 243,00 958,75 271,33 1.230,07 278,67 53.278,40
2.2.5 Bestattung auf dem Tot- und
Fehlgeburtenfeld gemäß § 31 FS 12 108 271,61 20,04 291,65 123,85 2.013,60
2.2.6 Gemeinschaftl. Bestatt. von
Tot- und Fehlgeburten und
Leibesfrüchten gem. § 18(3) FS
50
108 187,91 13,86 201,77 123,85 3.896,00
Unterdeckung: 60.338,60
Unterdeckung Grabkammern
Menge
jährl.* Gebührensatz 2022
kalkulierte
Kosten Defizitzuschlag
Kosten incl.
DZ jährl.
Gebühr
2023
geplante
Unterdeckung
2023
1.6 Reihengrabkammer gemäß § 21 FS 1 2.800,98 5.581,72 1.579,63 7.161,35 3.212,16 3.949,19
1.7 Wahlgrabkammer gemäß § 21 FS 1 2.800,98 5.581,72 1.579,63 7.161,35 3.212,16 3.949,19
1.8 Pflegefreie Reihengrabkammer gemäß § 22 FS 1 3.353,08 5.863,41 1.659,35 7.522,76 3.845,31 3.677,45
1.20 Verlängerung Nutzungsrecht Wahlgrabkammer gem. § 21
FS* 9 186,73 372,11 105,31 477,42 214,14 2.369,52
Unterdeckung: 13.945,35
Unterdeckung Urnenwahlgräber
Menge
jährl.* Gebührensatz 2022
kalkulierte
Kosten Defizitzuschlag
Kosten incl.
DZ jährl.
Gebühr
2023
geplante
Unterdeckung
2023
1.12 4er UWG Urnenhain FH Poppelsdorf gemäß § 26 FS 9 969,80 5.699,83 1.613,05 7.312,89 1.578,85 51.606,36
1.20 Verlängerung Nutzungsrecht Urnenhain Poppelsdorf gem. §
26 FS* 6 64,65 379,99 107,54 487,53 105,25 2.293,68
Unterdeckung: 53.900,04
Unterdeckung Trauerhallen
Menge
jährl.* Gebührensatz 2022
kalkulierte
Kosten Defizitzuschlag
Kosten incl.
DZ jährl.
Gebühr
2023
geplante
Unterdeckung
2023
TF 3.1 Trauerfeier 959 237,60 462,18 206,87 669,06 272,48 380.320,22
Unterdeckung: 380.320,22
*durch gerundete Fallzahlen kann es zu geringen Differenzen kommenSeite 32 von 49
Städtevergleich
Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld
Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt
1. Gebühren für die Benutzung von
Grabstätten (je Grabstelle)
1.1 Bearbeitung des Antrages zur
Erteilung/Verlängerung eines
Grabnutzungsrechts
1.1.1.Neuvergabe 61,47 €
1.1.2.Verlängerung 25,61 €
1.2.Reihengrab gemäß § 18 FS*; 86,85 €
20 Jahre
1.737 € 1.253 €
20 Jahre
1.456 €
20 Jahre
1.456 €
Stadtfrie
dhof
1477,71
€
Sennefri
edhof
985,14 €Seite 33 von 49
Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld
Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt
1.3.Wahlgrab gemäß § 20 FS* oder
Grüfte/Mausoleen gemäß § 33 FS* 86,85 €
25 Jahre
2.171,25
€
25-30
Jahre
1.945 €
Bevorzu
gte Lage
184 €/
Sonderla
ge 217
€/
normale
Lage 98
€/ Gruft
527 €
25 Jahre
Bevorzu
gte Lage
4.600€/
Sonderl
age
5.425€/
normale
Lage
2.450€/
Gruft
13.175€
20 Jahre
Normalg
röße
2.020 €
Übergrö
ße 2.460
€
30 Jahre
1.830 €/
besonde
re Lage
2.280 € 57,99 €
25 Jahre
1.449,75
€
Tiefgrab
Bevorzu
gte Lage
291 €/
Sonderla
ge 359
€/
normale
Lage 213
€
30 Jahre
2.100 €Seite 34 von 49
Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld
Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt
1.4. Kinderreihengrab gemäß § 18 FS*; 67,69 €
20 Jahre
1.353,80
€
736 €
Analog
1.2 308 €
15 Jahre
690 €
20 Jahre
134 €
Stadtfrie
dhof
732,31 €
Sennefri
edhof
488,21 €
1.5.Pflegefreies Reihengrab gemäß §
19 FS*; 103,96 €
15 Jahre
1.559,40
€ 101,15 €
20 Jahre
2.023 € 31,93 €
30 Jahre
958 €
Stadtfrie
dhof
2.445,59
€
Sennefri
edhof
1.630,39
€
1.6.Reihengrabkammer gemäß § 21
FS*; 186,73 €
15 Jahre
2.800,98
€
1.7 Wahlgrabkammer gemäß § 21 FS*; 186,73 €
15 Jahre
2.800,98
€Seite 35 von 49
Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld
Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt
1.8.Pflegefreie Reihengrabkammer
gemäß § 22 FS*: 223,54 €
15 Jahre
3.353,08
€
1.765 €
Analog
1.3.1
1.10.Landschaftsgrabfeld Körper
gemäß § 32 FS* 38,12 €
20 Jahre
762,40 € 196 €
30 Jahre
5.880,00
€
1.11.Urnenreihengrab gemäß § 23 FS* 64,65 €
15 Jahre
969,80 € 1.253 €
20 Jahre
52,45€/
Anonym
55,10€
20 Jahre
1.049 €/
Anonym
1.102 € 21,23 €
30 Jahre
637€ 967,69 €
1.12.Urnenwahlgrab gemäß § 26 FS* 64,65 €
15 Jahre
965,80 € 76,20 €
25 Jahre
1.905 €
bevorzug
te Lage
217 €
normale
Lage 103
€
15 Jahre
bevorzu
gte Lage
3.255€/
normale
Lage
1.545€
20 Jahre
69€/Ma
uernisch
e 54€
20 Jahre
1.380 € /
Mauerni
sche
1.080 € 45 €
30 Jahre
1.350 € 59,29 €Seite 36 von 49
Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld
Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt
1.13.Pflegefreie Urnenreihengräber 83,01 €
15 Jahre
1.245,16
€ 1.899 € 52,45 €
20 Jahre
1.049 € 71,21 € 1.139,72
1.14.Gemeinschaftsgrab Urne gemäß §
27 FS* 58,37 €
15 Jahre
875,16 € 1.923 € 1.253 € 92 €
20 Jahre
1.840 € 92 €
20 Jahre
1.840 € 96,80 €
1.15.Landschaftsgrabfeld Urne gemäß
§ 32 FS* 6,48 €
15 Jahre
97,20 €
1.16.Aschenfeld gemäß § 30 FS* 21,10 €
15 Jahre
316,45 € 943 € 563,00 €
Aschegra
bfeld
1.257,66
€ /
1.437,70
€
Sennefri
edhof
1.17.Tot- und Fehlgeburtenfeld gemäß
§ 31 FS* 17,57 €
10 Jahre
175,66 €Seite 37 von 49
Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld
Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt
1.18.Grabstätte für die
gemeinschaftliche Bestattung von Tot-
und Fehlgeburten und von den aus
Schwangerschaftsabbrüchen
stammenden Leibesfrüchten gemäß §
18 Absatz 3 FS* 16,20 €
15 Jahre
243 € 52 €
15 Jahre
780 €
1.19. Kolumbarium gemäß § 28 FS* 78,85 €
15 Jahre
1.182,72
€
118 €
Analog
2.12
30 Jahre
je
Nische
54€/je
Nische
im
Gebäud
e 108€
30 Jahre
je Nische
1.620 €/
je Nische
im
Gebäude
3.240 € 96,80 €
1.20. Verlängerung des Nutzungsrechts
beträgt bei den Tarif-Nummern: pro
Jahr
1.3. Wahlgrab gemäß § 20 FS* oder
Grüfte/Mausoleen gemäß § 33 FS* 86,85 €
1/25
77,80€/
1/30
64,83€Seite 38 von 49
Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld
Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt
1.7. Wahlgrabkammer gemäß § 21 FS* 186,73 €
147,08
Analog
1.3.1
1.12. Urnenwahlgrab gemäß § 26 FS* 64,65 €
1 Jahr
76,20€
1.14. Gemeinschaftsgrab Urne gemäß §
27 FS* 58,37 €
1/25
76,92 €
1/30
64,10 €
1.19. Kolumbarium gemäß § 28 FS* 84,50 €
20 Jahre
1.690 €
20 Jahre
1.260 €
1.21. Rasenpflege in den Fällen des §
42 Abs. 2 FS* für die Zeit ab Einebnung
bis zum Ablauf der Ruhefrist.
1.21.1. Die Gebühr für die Pflege eines
Urnenreihen- und Urnenwahlgrabes
wird berechnet, indem die
verbleibende Ruhefrist mit dem
Jahresbetrag multipliziert wird. 70,55 €Seite 39 von 49
Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld
Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt
1.21.2. Die Gebühr für die Pflege eines
Reihen- und Wahlgrabes wird
berechnet, indem die verbleibende
Ruhefrist mit dem Jahresbetrag
multipliziert wird. 110,38 €
1.22. Verlängerungsgebühr zum Erhalt
des Grabes ohne Bestattungsrecht. 52,11 €
2. Gebühren für die Durchführung
einer Bestattung
2.1. Sargbestattung 605 €
2.1.1. Sargbestattung in einem
Reihengrab gemäß § 18 FS* und in
einem pflegefreien Reihengrab gemäß
§ 19 FS*
589,22 € 833 € 529 €
560,45 €
Analog
1.11
2.1.2. Sargbestattung in einem
Kindergrab gemäß § 18 FS* 332,21 € 388 € 308 €
517 €
Analog
2.1.1
341 €
Reihengr
ab 311,12 €Seite 40 von 49
Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld
Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt
2.1.3. Sargbestattung in einem
Wahlgrab gemäß § 20 FS* in
Normallage bei Verstorbenen bis zum
5. Lebensjahr: 332,21 € 311,12 €
2.1.4. Sargbestattung in einem
Wahlgrab gemäß § 20 FS* in
Normallage bei Verstorbenen nach
dem 5. Lebensjahr: 646,96 € 775 € 605 €
Obere
Lage 977
€ Untere
Lage
1.005 € 594 € 682,02 €
2.1.5. Sargbestattung in einem
Wahlgrab gemäß § 20 FS* in Tieflage
bei Verstorbenen nach dem
vollendeten 5. Lebensjahr: 704,71 €
Untere
Bestattu
ng 995
€/ Obere
Bestattu
ng in
Verbindu
ng 278 €
2.1.6. Sargbestattung in einer
Reihengrabkammer gemäß § 21 FS*
und in einer pflegefreien
Reihengrabkammer gemäß § 22 FS: 400,73 €
432 €
Analog
2.1.3Seite 41 von 49
Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld
Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt
2.1.7. Sargbestattung in einer
Wahlgrabkammer gemäß § 21 FS*:
bei Erstbelegung 400,73 €
bei Zweitbelegung 470,73 €
2.1.9. Sargbestattung in einem
Landschaftsgrabfeld gemäß § 32 FS* 589,22 €
2.1.10. Bei einer Bestattung in einer
Gruft/Mausoleum gemäß § 33 FS*
oder bei einer gleichzeitigen
Beisetzung von zwei Särgen wird eine
Gebühr nach dem jeweiligen Sach- und
Personalkostenaufwand erhoben.
Der Stundensatz für die Arbeiterleistung
beträgt 38,49 €
Hinzu kommen für die
Verwaltungsleistung 145,26 €
2.2. Urnenbeisetzungen 170,69 € 361 € 314 €
in einem Urnenreihengrab gemäß § 23
FS* 220 €
in einem Reihengrab gemäß § 18 FS* 58,19 €Seite 42 von 49
Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld
Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt
in einem pflegefreien Urnenreihengrab
gemäß § 24 FS*
337 €
Analog
2.2.1 58,19 €
Urnenbeisetzung und Wiederbeisetzung
einer Urne in einem Urnenwahlgrab
gemäß § 26 FS* oder in einem
Wahlgrab gemäß § 20 FS*
349 €/
untere
Bestattu
ng 356 €
Urnenwa
hlgrabst
ätte 279
€
Wahlgra
b 209 € 84,79 €
in einem Gemeinschaftsgrab Urne
gemäß § 27 FS*
223 € 84,03 €
in einem Landschaftsgrabfeld gemäß §
32 FS*
im Friedhain gemäß § 29 FS*
344 €
Analog
2.2.5 223 € 69,95 €
2.2.2. Anonyme Urnenbeisetzung
gemäß § 25 FS*: 152,95 € 176 € 200 €
54,34 €
Analog
1.39
Aufbewahren der Urne
Durchführung der Beisetzung
2.2.3. Urnenbeisetzung in einem
Kolumbarium gemäß § 28 FS*: 149,67 € 247 €
136,76 €
Analog
1.33Seite 43 von 49
Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld
Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt
Bei gleichzeitiger Beisetzung von zwei
Urnen kommt der
Personalkostenaufwand als
Mehraufwand hinzu. Der Stundensatz
beträgt: 38,49 €
2.2.4. Beisetzung auf dem Aschenfeld
gemäß § 30 FS*: 152,83 € 472 € 198 €
Aschegra
bfeld
65,79 €
Aschestr
eufeld
98,77 €
2.2.5. Bestattung auf dem Tot- und
Fehlgeburtenfeld gemäß § 31 FS* 108,00 € 194 €
2.2.6. Gemeinschaftliche Bestattung
von Tot- und Fehlgeburten und von
den aus Schwangerschaftsabbrüchen
stammenden Leibesfrüchten gemäß §
18 Abs. 3 FS* 108,00 €
2.2.7. Beisetzung einer Gebeinekiste 332,21 €
2.3. Durchführung von Bestattungen
durch private Unternehmen 145,26 €Seite 44 von 49
Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld
Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt
2.4. Zuschlag für die Durchführung
einer Bestattung beziehungsweise
Beisetzung an einem Samstag.
2.4.1. Je Urnenbeisetzung (auch für Tot-
und Fehlgeburtenfeld sowie
Beisetzungen von Kindern) 200,00 €
2.4.2. Je Sargbeisetzung 600,00 €
3. Gebühren für die Benutzung der
sonstigen Friedhofseinrichtungen
3.1 Benutzung der Friedhofskapelle für
eine Trauerfeier einschließlich
Grundausstattung bis maximal 45
Minuten 237,60 €
Analog
2.3
/238,91
€
Aufbahrungsräume 130,00 € 218,59 €
Kühlanlage 42 € 63 € 52 € 23 € Tag 53,75 €
Trauerhalle 198 € 70 €/139 € 246 € 124 € 59,73 €
4. Gebühren für Ausgrabungen,
Umbettungen und die Herausnahme
aus KolumbarienSeite 45 von 49
Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld
Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt
4.1. Ausgrabung Sarggrab Normallage 839,78 € 594 € 908 €
132 €
zuzüglich
die
Beisetzu
ngsgebü
hr
4.2. Ausgrabung Sarggrab Tieflage 916,77 €
Ausgrab
en und
Wiederb
eisetzen
1.139 €
Analog
3.1.2
4.3. Ausgrabung Urnengrab, Öffnen
und Schließen Kolumbarium 148,55 €
247 €
Analog
3.3.2 270 € Analog 2.2
4.4. Bergung eines Sarges aus
Normallage im Rahmen einer
Beisetzung in Tieflage 311,49 €
4.5. Wiederbeisetzung eines
geborgenen Sarges in Normallage im
Rahmen einer Beisetzung in Tieflage 115,48 €
688 €
Analog
3.3.2Seite 46 von 49
Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld
Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt
5. Grabräumung
6. Verwaltungsgebühren
6.1. Überschreiben des Nutzungsrechts
an Wahlgrabstätten auf den
Rechtsnachfolger gemäß § 20 Abs. 8
FS* 25,61 €
17,54 €
Analog
5.1
6.2. Ausstellen einer Ersatzurkunde
über das Nutzungsrecht 12,81 € 11 €
17,54
Analog
5.0
6.3. Genehmigung für die Ausführung
gewerblicher Arbeiten gemäß § 6 FS* 36 €
6.3.1. Erteilung einer Genehmigung für
die Dauer von drei Jahren 17,92 €
6.3.2. Einmalgenehmigung gemäß § 6
Abs. 3 FS* 17,92 €
6.4. Genehmigung für die Errichtung
von Gedenkzeichen, Steineinfassungen
und Abdeckplatten gemäß § 38 FS*: 36 € 40 €Seite 47 von 49
Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld
Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt
Die Gebühren nach Tarif-Nr. 5.4.1 bis
5.4.3 beinhalten:
Prüfung der Zulässigkeit der geplanten
Grabgestaltung nach den einschlägigen
Bestimmungen der FS*
Prüfung der angegebenen Grablage
Ausstellen der Genehmigung
Prüfung der Übereinstimmung zwischen
genehmigter und ausgeführter
Grabgestaltung
regelmäßige Überprüfung der
Standsicherheit und der
Verkehrssicherheit der genehmigten
Grablage bis zu deren Entfernung.
6.4.1. Erteilung der Genehmigung für
ein stehendes Gedenkzeichen 53,75 €
Reihengr
abstätte
110,18 €
Wahlgra
bstätte
165, 77 €Seite 48 von 49
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Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt
6.4.2. Erteilung der Genehmigung für
ein liegendes Gedenkzeichen oder für
eine Abdeckplatte 53,75 € 43,48 €
6.4.3. Erteilung der Genehmigung für
eine Steineinfassung 53,75 €
6.5. Urnenversand (inklusive Porto) 83,52 €
7. Ausstattung
7.1. Liegender Gedenkstein 211,80 € 97 €
7.2. Sammelnamensschild an einer
Stele (zum Beispiel Friedhain) 81,39 €
7.3. Einzelnamensschild 61,39 €
7.4. Verschlusstafel Kolumbarium 56,39 €Seite 49 von 49

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Datenstand: 02.11.2026, 18:53 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de