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222383 · Beschlussvorlage

Neufassung der Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn (Alternative ohne Umsatzsteuer)

Nummer
222383
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
01.12.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 12.12.2022 Entscheidung federführend
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  1. 222383-01 ST Neufassung der Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn (Alternative ohne Umsatzsteuer)

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Beschlussvorlage
öffentlich
222383
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
37 Feuerwehr und Rettungsdienst
Dezernat:
Dez. I
Neufassung der Entgeltordnung für sonstige
Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn
(Alternative ohne Umsatzsteuer)
Beratungsfolge
Rat 08.12.2022 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Die Verwaltung wurde kurzfristig durch den Deutschen Städtetag darüber
informiert, dass eine Änderung des Jahressteuergesetzes dahingehend
vorgesehen ist, dass die Übergangsfrist für die Neuordnung der Besteuerung
der öffentlichen Hand nochmals um 2 Jahre, also bis zum 31.12.2024, weiter
verlängert werden soll.
Die Verwaltung war bisher von einer umsatzsteuerrechtlichen Behandlung
verschiedener Leistungen der Feuerwehr in der Beschlussvorlage DS 221953
zur Neufassung der Entgeltordnung ausgegangen. Die abschließende
Rechtslage ist bis zur Ratssitzung am 08.12.2022. nicht bekannt. Um für beide
rechtliche Szenarien ab dem 01.01.2023 eine entsprechende Entgeltordnung
vorliegen zu haben, legt die Verwaltung hiermit für die Variante „ohne
Umsatzsteuer“ eine Beschlussvorlage zur Neufassung der Entgeltordnung vor.
Beschlussvorschlag
1. Der Rat nimmt die nachfolgend dargestellten Hinweise hinsichtlich der
Rechtslage zum § 2 b Umsatzsteuergesetz zur Kenntnis.
2. Die Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt
Bonn wird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen. Sie findet in
dem Fall Anwendung, dass der Bundesgesetzgeber im noch zu
beschließenden Jahressteuergesetz 2022 die Neuordnung der Besteuerung
der öffentlichen Hand (§ 2b Umsatzsteuergesetz) nochmals um 2 Jahre
verlängert. Sollte der Gesetzgeber diese beabsichtigte Änderung nicht
vornehmen, gilt die Beschlussfassung gemäß DS 221953.
Begründung
Zu 1.Seite 1 von 36
Seite 2
Seitens des Bundesgesetzgebers ist geplant, die Übergangsfrist für die
Neuordnung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand nochmals um 2
Jahre, also bis Ende 2024, zu verlängern. Dies würde bedeuten, dass –anders
als bislang vorgesehen – es zum 01.01.2023 keine Änderung der
umsatzsteuerlichen Behandlung bei der Bundesstadt Bonn gäbe und die
bisherigen Besteuerungsgrundsätze für weitere zwei Jahre angewandt werden
können. Das notwendige Gesetzgebungsverfahren sieht nach Information der
Verwaltung eine abschließende Beschlussfassung darüber in der Sitzung des
Bundesrates am 16.12.2022, also nach der letzten Ratssitzung in 2022, vor.
Zu 2.
Die vorgeschlagene Fassung der Entgeltordnung für sonstige Leistungen der
Feuerwehr Bonn berücksichtigt in dieser Fassung, dass die Übergangsfrist für
die Neuordnung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand bis Ende 2024
verlängert wird. Daher findet eine Umsatzbesteuerung in den Tarifpositionen
keine Berücksichtigung.
I. Allgemeine Rechtsgrundlagen
Nach § 52 Abs. 5 S. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung
und den Katastrophenschutz (BHKG) können die Gemeinden für Leistungen
der öffentlichen Feuerwehren, die über den im BHKG genannten
Aufgabenbereich hinausgehen, Entgelte erheben.
II. Städtische Rechtsgrundlagen
Die Entgelte für sonstige Leistungen der Feuerwehr werden zurzeit aufgrund
der Entgeltordnung für die sonstigen Leistungen der Feuerwehr der
Bundesstadt Bonn vom 14. Dezember 2018 erhoben. Die Tarife zu der
Entgeltordnung wurden zuletzt zum 01.01.2022 angepasst (DS-Nr. 211879).
III. Änderungen in der Entgeltordnung und Entgeltanpassung
Durch die Feuerwehr werden nachfolgende Leistungen erbracht, die über den
im BHKG geregelten Aufgabenbereich hinausgehen:
• Gestellung von Brandsicherheitswachen nach § 27 BHKG
• Schriftliche Bestätigung über einen Einsatz der Feuerwehr
• Außerhalb von Baugenehmigungsverfahren besteht seitens von
Entwurfsverfasser:nnen und Brandschutzgutachter:innen häufig
objektbezogen Beratungsbedarf. Für die entsprechenden schriftlich
erteilten gutachterlichen Stellungnahmen bzw. mündlichen Beratungen
zur Erstellung eines Brandschutzgutachtens oder Brandsicherheits-
konzeptes werden Entgelte erhoben.
• Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Überprüfung
des 2. Rettungsweges auf Wunsch der AuftraggebendenSeite 2 von 36
Seite 3
• Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder
Erweiterung der Brandmeldeanlage; Beratungsleistungen bei der
Erstellung der Brandmeldeanlage
• Inbetriebnahme, jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüssel-
depots und/ oder Feuerwehrschlüsselrohres
• Prüfen und Instandsetzen von Schlauchmaterial, Atemluft-, Sauerstoff-
und medizinischem Gerät, Funk- und Fernmeldegerät sowie sonstigem
Gerät
• Füllen von Atemluft- und Sauerstoffflaschen
Darüber hinaus hat sich die Notwendigkeit gezeigt, Feuerwehrlaufkarten und
Feuerwehrpläne zu Objekten vorab zu prüfen, um so eine Einheitlichkeit des
Planmaterials zu gewährleisten und ortsspezifische Festlegungen im
Stadtgebiet Bonn berücksichtigen zu können. Es erfolgt eine Erstprüfung und
die zweijährige Revision der Feuerwehrpläne nach anerkannter technischer
Regel DIN 14095. Für die Abrechnung dieser Leistungen wurde eine neue
Tarifstelle (6.3) hinzugenommen.
Ebenfalls neu ist sind die Tarifstellen bezüglich der Aufschaltungsüberprüfung
bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung einer Objektfunkanlage (6.9.1
und 6.9.2). Durch die Einführung des Digitalfunks bei Behörden und
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben kann zur Sicherstellung des
Sprechfunks in Gebäuden, bei denen es aufgrund der Größe oder der
baulichen Beschaffenheit zu Einschränkungen kommt, Objektfunkanlagen
baurechtlich gefordert werden. Die Inbetriebnahme und –haltung solcher
Anlagen bedürfen weiterer Tätigkeiten der Feuerwehr.
Die Anpassung der Personalkostentarife erfolgt aufgrund der in 2022 erfolgten
Entgelterhöhungen bei den Beschäftigten und Erhöhungen der Bezüge der
Beamten. Für die Besoldungsanpassung in 2023 wurde ein kalkulatorischer
Zuschlag von 2,8 % zugrunde gelegt, für eine Entgeltanpassung bei den
Beschäftigten in 2023 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von 1,0 % zugrunde
gelegt.
Bei einigen Tarifen, bei denen ein Grundentgelt erhoben wird, wurden die mit
dieser Pauschale abgedeckten Leistungen aufgrund des zeitlichen Umfangs
evaluiert. Die sich hieraus ergebenen Kenntnisse haben teilweise eine
Anpassung der Berechnung der Pauschalen erfordert, so dass es sowohl zu
Erhöhungen als auch Reduzierungen der Tarife gekommen ist.
Bei den Fahrzeugkosten gibt es in den einzelnen Tarifpositionen sowohl
Veränderungen nach oben als auch nach unten, insbesondere aufgrund der
unterschiedlichen variablen Kosten (z.B. für Reparaturen), die auf die
tatsächliche Nutzung der Fahrzeuge (Jahreskilometer) umgelegt werden.
Unabhängig davon sind die fixen Kosten je Fahrzeug zu sehen, die als sog.
Vorhaltekosten auf die Jahresstunden umgelegt werden.
Um eine Kontinuität zu erreichen und Schwankungen in den Fahrzeugtarifen zu
vermeiden, wurden bei der Kalkulation die Fahrzeugkosten der letzten 3 Jahre
als Grundlage herangezogen und hieraus ein Mittelwert gebildet. Bei den in derSeite 3 von 36
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Entgeltordnung aufgeführten Leistungen handelt es sich nicht um hoheitliche
Tätigkeiten und somit auch nicht um gebührenpflichtige, sondern
entgeltpflichtige Leistungen.
Auf Auf- und Abrundungen der rechnerisch ermittelten Entgeltsätze über
mathematische Rundungen hinaus wurde aufgrund eines Urteils des OVG
Münster vom 04.06.2008 – 9 A 208/05 verzichtet, da dieses in dem
verhandelten Fall wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz zu
einer Nichtigkeit der Gebührensätze geführt hat.
Die Berechnung des Entgelttarifs ergibt sich aus der Anlage B.
Eine Gegenüberstellung des alten und neuen Entgelttarifs ist als Anlage C
beigefügt.
Ein interkommunaler Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen,
Bielefeld und Münster ist als Anlage D beigefügt.
Die mit dieser Beschlussvorlage dargestellten Veränderungen haben keine
Auswirkungen auf die Haushaltsplanung 2023.
Anlage/n
1 Anlage_Entgeltordnung 2023 (öffentlich)Seite 4 von 36
Anlage A
Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr
der Bundesstadt Bonn
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund des
§ 52 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung
und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW.
S.886), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021
(GV.NRW. S. 762) sowie des § 41 Absatz 1 i) der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV.NRW. S. 666/ SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490) folgende
Entgeltordnung beschlossen:
1. Entgeltpflichtige Leistungen
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte werden erhoben:
a) von dem Veranstalter/ der Veranstalterin, dem Betreiber/ der
Betreiberin der Anlage oder dem Betreiber/ der Betreiberin
einer Versammlungsstätte bei der Gestellung von
Brandsicherheitswachen nach § 27 BHKG,
b) für das Ausstellen von Bestätigungen über einen Einsatz der
Feuerwehr,
c) für die Überprüfung und Freigabe von Feuerwehrlaufkarten
und/oder Feuerwehrplänen,
d) von denjenigen, die eine sonstige Leistung, die über den nach
§ 1 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für
Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn genannten
Aufgabenbereich hinausgeht, in Anspruch genommen haben
oder diese Leistung angefordert haben oder in deren Auftrag
angefordert wurde. Ein Anspruch auf sonstige Leistungen der
Feuerwehr besteht nicht. Eine Entscheidung hierüber trifft die
Leitstelle oder der Einsatzleiter / die Einsatzleiterin nach
pflichtgemäßem Ermessen.
Privatrechtliche Leistungsentgelte werden erhoben:
e) für Leistungen auf dem Gebiet des vorbeugenden und
abwehrenden Brandschutzes außerhalb des
Baugenehmigungsverfahrens, für die mündlich oder schriftlich
ein Auftrag erteilt worden ist und mit der die Anfertigung einer
gutachterlichen Stellungnahme, einer Beratung zur
Vorbereitung eines Brandschutzgutachtens oder Brandschutz-
konzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind,
f) für die Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben
zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges,Seite 5 von 36
g) für die Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme,
Änderung oder Erweiterung der Brandmeldeanlage, für
sonstige Einzeltermine oder Beratungsleistungen bei der
Erstellung der Brandmeldeanlage,
h) für die Inbetriebnahme, jährliche Überprüfung eines
Feuerwehrschlüsseldepots und/ oder Feuerwehrschlüssel-
rohres sowie für sonstige Einzeltermine aus besonderem
Anlass,
i) für die Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme,
Änderung oder Erweiterung einer Objektfunkanlage sowie für
sonstige Einzeltermine aus besonderem Anlass.
2. Entgeltmaßstab
Die Entgelte werden nach der Dauer der einzelnen Leistungen
(einschließlich An- und Abfahrtsweg) und nach der Zahl der
notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Fahrkosten werden -
sofern sie nicht bereits mit einer Pauschale abgegolten sind -
besonders berechnet.
Die Bemessung der Entgelte erfolgt im Einzelnen nach den im
nachstehenden Entgelttarif (Abschnitt 6) festgelegten
Bestimmungen und Sätzen. Als Tag gilt ein Zeitraum von 24 Stunden
ab Beginn der Leistung.
Für Leistungen aufgrund Abschnitt 1 Buchstabe d) dieser
Entgeltordnung gelten die Tarife der Satzung über die Erhebung von
Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn
in jeweils geltender Fassung.
3. Entgeltpflichtige/r
Entgeltpflichtig sind diejenigen, die eine Leistung nach Abschnitt 1
beauftragen.
4. Fälligkeit, Vorausleistungen
Die Zahlungspflicht entsteht mit Abschluss der erbrachten Leistung.
Das Entgelt wird durch Rechnung eingefordert. Es ist innerhalb von
14 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig.
Die Leistungen der Entgeltordnung können von einer vorherigen
Zahlung in der voraussichtlichen Höhe des Entgeltes abhängig
gemacht werden.
5. Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr in derSeite 6 von 36
Bundesstadt Bonn vom 14. Dezember 2018 (Amtsblatt S. 1510)
außer Kraft.Seite 7 von 36
6. Entgelttarif zur Entgeltordnung
6.1 Personal Brandsicherheitswache
6.1.1 pro Kraft der Brandsicherheitswache je Viertelstunde 8,33 €
Pro eingesetzter Kraft wird eine volle Stunde für die An- und
Abfahrt berechnet; für jede angefangene Viertelstunde der
Wachtätigkeit wird je Kraft der vorgenannte Tarif berechnet.
Sollten nach den Vorgaben für die Durchführung der
Brandsicherheitswache Löschfahrzeuge benötigt werden, so
richtet sich deren Abrechnung nach Ziffer 6.6.2.
6.1.2 Bei kurzfristiger oder nicht erfolgter Absage einer
Brandsicherheitswache
a) bei Absage weniger als 14 Werktage bis 2 Werktage vor
Beginn der Brandsicherheitswache
pauschal 14,61 €
b) bei Absage weniger als 2 Werktage vor Beginn der
Brandsicherheitswache
pauschal 33,32 €
c) bei nicht erfolgter Absage der Brandsicherheitswache wird
pro Kraft die erste Stunde als volle Stunde nach 6.1.1 für die
erfolglose An- und Abfahrt berechnet; jede weitere
angefangene Viertelstunde vor Ort wird nach Tarif 6.1.1
abgerechnet
6.2 Schriftliche Bestätigung über einen Einsatz der Feuerwehr 33,14 €
6.3 Überprüfung und Freigabe von Feuerwehrlaufkarten
und/oder Feuerwehrplänen
je angefangene Viertelstunde 21,98 €
6.4 schriftlich erteilte gutachtliche Stellungnahme bzw.
mündliche Beratung zur Vorbereitung oder Erstellung eines
Brandschutzgutachtens/ Brandschutzkonzeptes
je angefangene Viertelstunde 22,61 €Seite 8 von 36
6.5 Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben
zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges
je angefangene Viertelstunde einschließlich notwendiger
Wegezeiten
22,61 €
zuzüglich Fahrkosten nach Ziffer 6.6.1 und nach Ziffer 6.6.2 für
das Lösch- und Hilfeleistungsfahrzeug bzw. nach Ziffer 6.6.3
für die Drehleiter je angefangene Viertelstunde einschließlich
notwendiger Wegezeiten, sowie die Fahrzeugbesatzung der
Einsatzfahrzeuge entsprechend Ziffer 6.11.2
6.6 Einsatz von Fahrzeugen
6.6.1 PKW
je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 4,30 €
6.6.2 Lösch- und Hilfeleistungsfahrzeug
je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 15,67 €
6.6.3 Drehleiter
je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 27,52 €
6.6.4 Werkstattwagen
je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 8,47 €
6.7 Brandmeldeanlage
6.7.1 Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung
oder Erweiterung einer Brandmeldeanlage mit Alarm-
weiterleitung zur Feuerwehr oder Beratungsleistungen bei
der Erstellung der Brandmeldeanlage
6.7.1.1 Grundentgelt 178,58 €
6.7.1.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 18,09 €
6.7.2 Einzeltermin aus besonderem Anlass (z.B.
Wiederholungsprüfung)
6.7.2.1 Grundentgelt 142,40 €
6.7.2.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 18,09 €Seite 9 von 36
6.8 Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) und
Feuerwehrschlüssel-rohr (FSR)
6.8.1 Inbetriebnahme Feuerwehrschlüsseldepot oder
Feuerwehrschlüsselrohr
6.8.1.1 Grundentgelt 173,86 €
6.8.1.2 Grundentgelt, wenn Inbetriebnahme zusammen mit der
Inbetriebnahme einer Brandmeldeanlage erfolgt
70,00 €
6.8.1.3 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 17,50 €
6.8.2 Einzeltermin auf besonderem Anlass (z.B.
Wiederholungsprüfung, Schlüsseltausch)
6.8.2.1 Grundentgelt 138,86 €
6.8.2.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 17,50 €
6.8.3 Jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüsseldepots
(FSD)
6.8.3.1 ab dem 1. Kalenderjahr nach Inbetriebnahme
pro Jahr und FSD 173,86 €
6.8.3.2 bei der Überprüfung des zweiten oder jedes weiteren FSD in
einem Objekt
ohne gesonderte Anfahrt
pro Jahr und FSD 70,00 €
6.9 Objektfunkanlage (OFA)
6.9.1 Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung
oder Erweiterung einer Objektfunkanlage
6.9.1.1 Grundentgelt 300,02 €
6.9.1.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 33,27 €
6.9.2 Einzeltermin auf besonderem Anlass (z.B.
Wiederholungsprüfung)
6.9.2.1 Grundentgelt 233,48 €
6.9.2.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 33,27 €
6.10 Halbzylinder „Schließung Bonn“ für
Feuerwehrinformationszentrale oder ähnliches
Selbstkostenpreis zuzüglich 10 % VerwaltungskostenzuschlagSeite 10 von 36
6.11 Personal
6.11.1 Werkstattpersonal, funk-, fernmeldetechnisches und
sonstiges Personal
je Person je angefangene Viertelstunde 15,54 €
6.11.2 Fahrzeugbesatzung Einsatzfahrzeuge
je Person je angefangene Viertelstunde 17,21 €
6.12 Sonstige Werkstattleistungen
6.12.1 Prüfen und Instandsetzen von Schlauchmaterial, Atemluft-
, Sauerstoff- und medizinischem Gerät, Funk- und
Fernmeldegerät sowie sonstigem Gerät
je angefangene Viertelstunde 15,54 €
6.12.2 Füllen von Atemluft- und Sauerstoffflaschen
je angefangene Viertelstunde 15,54 €Seite 11 von 36
Anlage B
Berechnung der Entgelttarife
6.1 Brandsicherheitswachen
Bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen richtet sich das Entgelt nach dem angeforderten
oder dem von der Bundesstadt Bonn für notwendig gehaltenen Umfang.
Brandsicherheitswachen werden zu rund 98 % durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
und zu 2 % von Mitarbeitenden der Laufbahngruppe 2.1 (ehemals gehobener Dienst) der
Berufsfeuerwehr (bei besonderen Lagen) geleistet.
Für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die die Brandsicherheitswachen aus der
Freizeit heraus leisten, wird ein Stundensatz von 11,70 € zuzüglich der Steuern entsprechend §
40a Einkommenssteuergesetz (= 15,00 €) und eines Verwaltungsgemeinkostenzuschlages von
15 % für Bekleidung, Funkgeräte etc. berechnet.
Für die Ermittlung der Kosten der Mitarbeitenden der Berufsfeuerwehr werden die tatsächlich
mit der Durchführung von Brandsicherheitswachen befassten Mitarbeitenden (siehe b, in 2021:
17) nach Anzahl und Besoldungsgruppe berücksichtigt. Es wird ein Durchschnittssatz
(Mittelwert) gebildet.
Außerdem werden die mit der Vor- und Nachbereitung der Brandsicherheitswachen befassten
Sachbearbeitenden prozentual berücksichtigt (Einteilung der Brandsicherheitswachen,
Abrechnung der Brandsicherheitswachen mit den Auftraggebern und der Freiwilligen
Feuerwehr). Der im Rahmen der Kalkulation berücksichtigte Anteil von 50 % bildet hierbei den
durchschnittlichen Aufwand für die Vor- und Nachbereitung der Brandsicherheitswache ab.
Danach ergibt sich folgende „Mischkalkulation“:
a) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr 15,00 €
15 % Verwaltungsgemeinkosten
(Funkgeräte, Bekleidung etc.) 2,25 €
17,25 €
davon 97,68 % 16,85 €
b) Mitarbeitende der Berufsfeuerwehr
1.360,86 € geteilt durch 17 ergibt 80,05 €
davon 2,32 % 1,86 €
c) Vor- und Nachbereitung (Anteil Stundensatz)
30 % A 7 (Sachgebiet 37-01) 15,348 €
20 % A 10 (Sachgebiet 37-12) 13,866 €
29,214 €
davon 50 % 14,61 €Seite 12 von 36
d) durchschnittlicher Stundensatz
16,85 € + 1,86 € + 14,61 € = 33,32 €
je Viertelstunde 33,32 € : 4 = 8,33 €
Sollten nach den Vorgaben für die Durchführung der Brandsicherheitswache Löschfahrzeuge
benötigt werden, so richtet sich deren Abrechnung nach Entgelttarif 6.6.2.
Bei kurzfristiger oder nicht erfolgter Absage einer Brandsicherheitswache wird zwischen
folgenden Fallgruppen unterschieden:
a) Absage bis 14 Werktage vor Beginn der Brandsicherheitswache kostenfrei
b) Absage einer Brandsicherheitswache weniger als 14 Tage bis
2 Werktage vor Beginn der Brandsicherheitswache
pauschal 14,61 €
c) Absage einer Brandsicherheitswache weniger als 2 Werktage vor
Beginn der Brandsicherheitswache
pauschal 33,32 €
d) Bei nicht erfolgter Absage der Brandsicherheitswache wird pro Kraft
1 Stunde für die erfolglose An- und Abfahrt berechnet; darüber hinaus
wird jede weitere angefangene Viertelstunde vor Ort, die zur Klärung
des Sachverhaltes benötigt wird, nach Ziffer 6.1.1 abgerechnet.
6.2 Schriftliche Bestätigungen über einen Einsatz der Feuerwehr
Für schriftliche Bestätigungen über einen Einsatz der Feuerwehr werden in Anwendung der
Gebührentarif-Nr. 15 der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn die tatsächlichen
Kosten für die Bearbeitung erhoben.
¼ Std. A9 Büroarbeitsplatz Feuerwehr 17,490 €
¼ Std. A10 Arbeitsplatz Verwaltung 15,645 €
33,135 €
insgesamt 33,14 €
6.3 Überprüfung und Freigabe von Feuerwehrlaufkarten und/oder Feuerwehrplänen
Feuerwehrpläne und Feuerwehrlaufkarten dienen im Einsatzfall den vorgehenden
Einsatzkräften als standardisiertes Instrument für eine schnelle Orientierung, sowie zu
Beurteilung der Lage. Sie bilden das Gebäude und Feuerwehraufstellflächen ab, geben
Hinweise auf potentielle Einsatzschwerpunkte und Gefahren für Nutzende, Nachbarn und
Einsatzkräfte. Feuerwehrpläne werden bei komplexen Gebäudestrukturen und im Rahmen der
Aufschaltbedingungen von Brandmeldeanlagen auf die Brandmeldeübertragungsanlage der
Bundesstadt Bonn gefordert.Seite 13 von 36
Feuerwehrlaufkarten bilden den schnellsten Weg vom Feuerwehranlaufpunkt zum ausgelösten
Brandmelder ab und sind für die schnelle Erkundung des Schadensereignisses zwingend
notwendig.
Die notwendige Prüfung und Freigabe resultiert daraus, dass die Einheitlichkeit des
Planmaterials gewährleistet und ortsspezifische Festlegungen im Stadtgebiet Bonn
berücksichtigt werden müssen.
Die Prüfungen werden von 10 Mitarbeitenden der Abteilung „Vorbeugender Brand- und
Gefahrenschutz“ durchgeführt. Insoweit wurde hier ein Mittelwert der Stundensätze aller
Mitarbeitenden in diesem Bereich gebildet. Es wird je angefangene Viertelstunde abgerechnet.
Die Abrechnung der erbrachten Leistung wird von einer Mitarbeiterin der Besoldungsgruppe A
9 vorgenommen. Da für eine Prüfung in der Regel mindestens ein Zeitansatz von 30 min
abzurechnen ist, wird für die Rechnungserstellung nur ein Anteil von 50 % hinzugerechnet.
Berechnung:
806,55 € (Gesamtstundensatz der Mitarbeitenden) : 10 = 80,66 €
Rechnungserstellung 25% A9, davon 50% 7,25 €
gesamt 87,91 €
je Viertelstunde 87,91 € : 4 = 21,98 €
6.4 Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme bzw. mündliche Beratung zur
Erstellung eines Brandschutzgutachten oder Brandsicherheitskonzeptes
Diese Beratungen und auf Anforderung auch gutachterliche Stellungnahmen werden von 10
Mitarbeitenden der Abteilung „Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz“ durchgeführt.
Insoweit wurde hier ein Mittelwert der Stundensätze aller Mitarbeitenden in diesem Bereich
gebildet. Es wird je angefangene Viertelstunde abgerechnet. Die Abrechnung der erbrachten
Leistung wird von einer Mitarbeiterin der Besoldungsgruppe A 9 vorgenommen. Da für eine
gutachterliche Stellungnahme in der Regel mindestens ein Zeitansatz von 30 min abzurechnen
ist, wird für die Rechnungserstellung nur ein Anteil von 50 % hinzugerechnet.
Berechnung:
831,88 € (Gesamtstundensatz der Mitarbeitenden) : 10 = 83,19 €
Rechnungserstellung 25% A9, davon 50% 7,25 €
gesamt 90,44 €
je Viertelstunde 88,78 € : 4 = 22,61 €Seite 14 von 36
6.5 Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Sicherstellung des
2. Rettungsweges
Die Abnahmen von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Sicherstellung des 2.
Rettungsweges werden durch die unter Ziffer 6.4 aufgeführten Mitarbeitenden der Abteilung
„Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz“ sowie durch Mitarbeitende des Einsatzdienstes
(Besatzung des Hilfeleistungslöschfahrzeugs oder der Drehleiter) durchgeführt. Es wird die
angefallene Zeit der Mitarbeitenden je angefangene Viertelstunde nach Ziffer 6.11.2 der
Entgeltordnung in Rechnung gestellt. Außerdem werden Fahrkosten für das von der Abteilung
„Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz“ eingesetzte Fahrzeug gemäß Ziffer 6.6.1 sowie
Kosten für den Einsatz des Hilfeleistungslöschfahrzeugs oder der Drehleiter gemäß Ziffer 6.6.2
/ 6.6.3 in Rechnung gestellt.
6.6 Einsatz von Fahrzeugen
Bei den Kosten für den Einsatz von Fahrzeugen sind Fixkosten wie z.B. kalkulatorische Kosten
für die Abschreibung, Verzinsung, Versicherung und Unterbringung sowie variable Kosten wie
z.B. Tank-, Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparatur- und Materialkosten berücksichtigt.
Die kalkulatorischen Kosten für die Verzinsung sind nur für den städtischen Eigenanteil, d.h.
nach Abzug der Landeszuwendungen, berechnet worden. Die Unterbringung der Fahrzeuge in
Kfz-Hallen, Garagen und Feuerwehrhäusern wird mit einem kalkulatorischen Mietzins plus
Bewirtschaftungskosten berechnet.
Für die Unterhaltung und den Betrieb der Fahrzeuge werden die entstandenen Betriebskosten
bei bonnOrange sowie die Werkstattkosten bei Amt 37 angesetzt.
Nach einem Urteil des OVG Münster (Az. 9 A 780/93) ist bei der Kalkulation von Kostentarifen
für Feuerwehreinsätze zwischen Kosten, die unabhängig von Einsätzen anfallen
(Vorhaltekosten) und den Kosten, die Folge konkreter Einsätze sind, zu unterscheiden. Danach
dürfen Vorhaltekosten (Fixkosten) nicht allein auf die Einsatzstunden umgelegt werden, sondern
müssen auf die Jahres-Vorhaltestunden (= 8.760) verteilt werden. Aus diesem Grunde ist bei
der Berechnung der Tarife für den Einsatz von Fahrzeugen in analoger Anwendung zur
Kalkulation der Fahrzeugkosten in der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für
Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn zwischen Fixkosten und variablen Kosten
unterschieden worden.
Einige Fahrzeugkosten fallen nicht jährlich an wie z.B. TÜV-Untersuchungen, UVV-
Untersuchungen etc. Für die Kontinuität und zur Vermeidung von Schwankungen im Tarif für
den Einsatz von Fahrzeugen wurden daher die Fahrzeugkosten der letzten 3 Jahre als
Grundlage herangezogen und hieraus ein Mittelwert gebildet.Seite 15 von 36
Fahrzeugtyp Pkw Lösch- und
Hilfeleistungs-
fahrzeug
Drehleiter Werkstattwagen
1. Abschreibung 4.866,33 € 16.045,33 € 29.380,93 € 2.903,33 €
(8 Jahre) (20 Jahre) (20 Jahre) (15 Jahre)
2. Verzinsung 665,11 € 10.947,20 € 6.241,67 € 414,67 €
vom Nettoaufwand
3. Fixkosten bonnOrange 472,58 € 472,58 € 4.425,87 € 472,58 €
4. kalk. Mietzins 4.509,00 € 4.509,00 € 5.636,25 € 4.509,00 €
Flächenbedarf nach DIN
14092-1 Feuerwehrhäuser
45 qm 45 qm 56,25 qm 45 qm
5. Unterhaltung u. Betrieb
- eigene Werkstätten 4.700,99 € 14.854,32 € 21.590,18 € 4.700,99 €
- bonnOrange 1.176,43 € 8.544,26 € 16.492,71 € 1.330,05 €
Einsatzstunden p.a. 367,82 396,41 363,21 183,25
Summe Fixkosten (Nr. 1 – 4) 10.513,03 € 31.974,12 € 45.684,72 € 8.299,58 €
Fixkosten pro Jahresstunde
(1/8760)
1,200 € 3,65 € 5,215 € 0,95 €
variable Kosten (Nr. 5) 5.877,42 € 23.398,58 € 38.082,89 € 6.031,04 €
variable Kosten pro Einsatzstunde 15,979 € 59,03 € 104,850 € 32,911 €
Kosten pro Einsatzstunde 17,179 € 62,68 € 110,065 € 33,859 €
je Viertelstunde 4,295 € 15,669 € 27,516 € 8,465 €
gerundet 4,30 € 15,67 € 27,52 € 8,47 €Seite 16 von 36
6.7 Brandmeldeanlage (BMA)
Auch wenn der Betrieb und die Unterhaltung der Brandmeldeanlagen an einen Konzessionär
übertragen worden ist, so sind einige Tätigkeiten, die erforderlich sind, um einen sicheren
Betrieb der Brandmeldeanlage zu gewährleisten, bei der Feuerwehr verblieben (siehe
nachfolgende Tarife).
6.7.1 Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung einer
Brandmeldeanlage mit Alarmweiterleitung zur Feuerwehr oder
Beratungsleistungen bei der Erstellung der Brandmeldeanlage
Es wird ein Grundentgelt erhoben, das einen 2-fachen Stundensatz (einen Anteil des
Verwaltungsaufwandes und einen Anteil des Personals vor Ort), sowie eine Fahrzeugpauschale
enthält. Für jede weitere angefangene Viertelstunde vor Ort wird ein Viertel des Stundensatzes
der für diese Aufgaben verantwortlichen Mitarbeitenden berechnet. Der Stundensatz beträgt
72,36 € und setzt sich wie folgt zusammen:
217,09 € (Gesamtstundensatz der Mitarbeitenden) : 3 = 72,36 €
je Viertelstunde 72,36 € : 4 = 18,09 €
Grundentgelt:
2 x Stundensatz Mitarbeitende 144,72 €
Fahrzeugpauschale (Stundensatz Werkstattwagen) 33,86 €
Insgesamt 178,58 €
6.7.2 Einzeltermin aus besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung)
Das Entgelt für einen Einzeltermin aus besonderem Anlass setzt sich aus dem 1,5-fachen
Stundensatz (wie unter 6.7.1 dargestellt) und der Fahrzeugpauschale zusammen. Für jede
weitere angefangene Viertelstunde vor Ort wird ein Viertel des Stundensatzes der für diese
Aufgaben verantwortlichen Mitarbeitenden berechnet.
Grundentgelt:
1,5 x Stundensatz Mitarbeitende 108,54 €
Fahrzeugpauschale (Stundensatz Werkstattwagen) 33,86 €
Insgesamt 142,40 €
6.8 Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) und Feuerwehrschlüsselrohr (FSR)
6.8.1 Inbetriebnahme Feuerwehrschlüsseldepot oder Feuerwehrschlüsselrohr
Es wird ein Grundentgelt erhoben, das einen 2-fachen Stundensatz (einen Anteil des
Verwaltungsaufwandes und einen Anteil des Personals vor Ort), sowie eine FahrzeugpauschaleSeite 17 von 36
enthält. Für jede weitere angefangene Viertelstunde vor Ort wird ein Viertel des Stundensatzes
der für diese Aufgaben verantwortlichen Mitarbeitenden berechnet. Allerdings sind hier andere
Mitarbeitende tätig, so dass sich ein anderer Stundensatz als unter 6.7 ergibt. Der Stundensatz
beträgt 70,00 € und setzt sich wie folgt zusammen:
279,98 € (Gesamtstundensatz der Mitarbeitenden) : 4 = 70,00 €
je Viertelstunde 70,00 € : 4 = 17,50 €
Grundentgelt:
2 x Stundensatz Mitarbeitende 140,00 €
Fahrzeugpauschale (Stundensatz Werkstattwagen) 33,86 €
Insgesamt 173,86 €
Wenn die Inbetriebnahme zusammen mit der Inbetriebnahme einer Brandmeldeanlage erfolgt,
reduziert sich das Grundentgelt, weil dann keine separate Anfahrt erfolgen muss.
6.8.2 Einzeltermin aus besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung,
Schlüsseltausch)
Das Entgelt für einen Einzeltermin aus besonderem Anlass setzt sich aus dem 1,5-fachen
Stundensatz (wie unter 6.8.1 dargestellt) und der Fahrzeugpauschale zusammen. Für jede
weitere angefangene Viertelstunde vor Ort wird ein Viertel des Stundensatzes der für diese
Aufgaben verantwortlichen Mitarbeitenden berechnet.
Grundentgelt:
1,5 x Stundensatz Mitarbeitende 105,00 €
Fahrzeugpauschale (Stundensatz Werkstattwagen) 33,86 €
Insgesamt 138,86 €
6.8.3 Jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüsseldepots (FSD)
Das Entgelt orientiert sich am jährlichen durchschnittlichen personellen Aufwand von etwa 2
Stunden für die Überprüfung und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand sowie der
Inanspruchnahme eines Fahrzeugs. Es wird ab dem 1. Kalenderjahr nach Inbetriebnahme pro
Jahr und FSD als Pauschale erhoben.
Sollten sich in einem Objekt weitere FSD befinden, wird pro Jahr und weiterem FSD eine
reduzierte Pauschale von 70,00 € berechnet, da keine erneute An- und Abfahrt erfolgt.
6.9 Objektfunkanlage (OFA)
In Gebäuden, bei denen durch ihre Größe oder die bauliche Beschaffenheit Einschränkungen
beim digitalen Sprechfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) zu
erwarten sind, kann eine Objektfunkanlage bauordnungsrechtlich gefordert werden. Solche
Objekte mit einer, zusätzlich zur Brandmeldeanlage, erforderlichen Objektfunkanlage bedürfenSeite 18 von 36
weiterer kostenpflichtiger Tätigkeiten durch die Feuerwehr. Die entsprechenden Tarife sind
nachfolgend aufgeführt.
6.9.1 Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung einer
Objektfunkanlage
Es wird ein Grundentgelt erhoben, das einen 2-fachen Stundensatz (einen Anteil des
Verwaltungsaufwandes und einen Anteil des Personals vor Ort) von 2 Personen, sowie eine
Fahrzeugpauschale enthält. Für jede weitere angefangene Viertelstunde vor Ort werden jeweils
zwei Viertel des Stundensatzes der für diese Aufgaben verantwortlichen Mitarbeitenden
berechnet. Die Aufschaltüberprüfung muss immer von 2 Mitarbeitenden vorgenommen werden.
Der Stundensatz beträgt 66,54 € und setzt sich wie folgt zusammen:
199,62 € (Gesamtstundensatz der Mitarbeitenden) : 3 = 66,54 € p. P.
je Viertelstunde 66,54 € : 4 = 16,64 € p. P.
Grundentgelt:
2 x 2 Stundensatz Mitarbeitende 266,16 €
Fahrzeugpauschale (Stundensatz Werkstattwagen) 33,86 €
Insgesamt 300,02 €
6.9.2 Einzeltermin aus besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung)
Das Entgelt für einen Einzeltermin aus besonderem Anlass setzt sich aus dem 1,5-fachen
Stundensatz (wie unter 6.9.1 dargestellt) für 2 Personen und der Fahrzeugpauschale
zusammen. Für jede weitere angefangene Viertelstunde vor Ort wird ein Viertel des
Stundensatzes der für diese Aufgaben verantwortlichen Mitarbeitenden berechnet. Da der
Termin immer von 2 Mitarbeitenden vorgenommen werden muss, wird der ermittelte Betrag
dann mit 2 multipliziert.
Grundentgelt:
2 x 1,5 Stundensatz Mitarbeitende 199,62 €
Fahrzeugpauschale (Stundensatz Werkstattwagen) 33,86 €
Insgesamt 233,48 €
6.10 Halbzylinder „Schließung Bonn“ für Feuerwehrinformationszentrale oder
ähnliches
Falls der Einbau eines entsprechenden Zylinders erforderlich ist, wird hierfür der
Selbstkostenpreis zuzüglich 10 % Verwaltungskostenzuschlag für die Beschaffung berechnet.Seite 19 von 36
6.11 Personal
6.11.1 Werkstattpersonal, funk-, fernmeldetechnisches und sonstiges Personal
Für die Berechnung des Stundensatzes wird von folgenden Grundlagen ausgegangen:
1. Berücksichtigt werden die tatsächlich in den Werkstätten eingesetzten Mitarbeitenden
nach Anzahl und tatsächlicher Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe.
2. Die Höhe der Kosten pro Stunde richtet sich nach den vom Personal- und
Organisationsamt festgestellten Arbeitsplatzkosten für Beamtinnen und Beamte bzw. für
Beschäftigte mit Büroarbeitsplätzen auf Basis der tatsächlich entstandenen
Jahresdurchschnittskosten 2022 zuzüglich einem kalkulatorischem Zuschlag von 2,8 %
für das Jahr 2023 bei den Beamtinnen und Beamten. Bei den Beschäftigten wurde ein
kalkulatorischer Zuschlag von 1,0 % für Tarifanpassungen für das Jahr 2023 zugrunde
gelegt. In den Arbeitsplatzkosten enthalten ist ein Sachkostenanteil, der Anteile für
Gebäude, Räume und Einrichtung, Dienst- und Schutzkleidung sowie
kommunikationstechnische Einrichtung (Funk- und Fernmeldetechnik,
Einsatzleitrechner) beinhaltet. Die in den Kosten ebenfalls enthaltene
Verwaltungsgemeinkostenpauschale von 20 % berücksichtigt Kosten für Leitungs-,
Verwaltungs- und Serviceaufgaben (u.a. Leitstelle der Feuerwehr) des eigenen Amtes
und anteilige Verwaltungskosten anderer Ämter und Einrichtungen mit zentralen
Aufgaben.
3. Als Jahresarbeitszeit werden 1.671 Stunden (41 Stunden-Woche) bei den Beamtinnen
und Beamten und 1.590 Stunden (39-Stunden-Woche) bei den Beschäftigten zugrunde
gelegt.
1.193,19 € (Gesamtstundensatz der Mitarbeitenden) : 19,2 = 62,15 €
je Viertelstunde: 62,15 € : 4 = 15,54 €
6.11.2 Fahrzeugbesatzung Einsatzfahrzeuge
Dieser Tarif betrifft die Besatzung der unter den Tarif-Ziffern 6.6.2 und 6.6.3 aufgeführten
Einsatzfahrzeuge. Die Höhe des Tarifs entspricht der Tarif-Nummer 1.1.1 „Beamtin / Beamter
des Einsatzdienstes“. der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der
Feuerwehr der Bundesstadt Bonn. Verwendet wird der Tarif in der Regel bei der Berechnung
der Leistung nach Tarif-Ziffer 6.5 „Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur
Sicherstellung des 2. Rettungsweges“.
6.12 Sonstige Werkstattleistungen
6.12.1 u. Prüfen und Instandsetzen, Füllen von Atemluft- und Sauerstoffflaschen
6.12.2
Die Tarife für die sonstigen Leistungen orientieren sich am tatsächlichen personellen
Werkstattaufwand entsprechend des durchschnittlichen Arbeitsaufwandes und werden je
angefangene Viertelstunde gem. Tarifstelle 6.11.1 abgerechnet.Seite 20 von 36
Anlage C
Alt Neu
Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr
der Bundesstadt Bonn
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 11.
Dezember 2018 aufgrund des § 52 Absatz 5 Satz 2 des
Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015
(GV.NRW. S.886), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 17. Mai 2018 (GV.NRW S. 244) sowie des § 41 Absatz 1 i)
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S.
666/ SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV.NRW. S. 90) folgende
Entgeltordnung beschlossen:
Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr
der Bundesstadt Bonn
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am
aufgrund des § 52 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
(BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW. S.886), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021
(GV.NRW. S. 762) sowie des § 41 Absatz 1 i) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S.
666/ SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490) folgende
Entgeltordnung beschlossen:
1. Entgeltpflichtige Leistungen
Privatrechtliche Entgelte werden erhoben:
a) für Leistungen auf dem Gebiet des vorbeugenden und
abwehrenden Brandschutzes außerhalb des
Baugenehmigungsverfahrens, für die mündlich oder
schriftlich ein Auftrag erteilt worden ist und mit der die
Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, einer
Beratung zur Vorbereitung eines Brandschutzgutachtens
oder Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt
verbunden sind,
b) für die Abnahme von Feuerwehrzufahrten und
Anleiterproben zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges,
c) von dem Veranstalter/ der Veranstalterin, dem Betreiber/
der Betreiberin der Anlage oder dem Betreiber/ der
1. Entgeltpflichtige Leistungen
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte werden erhoben:
a) von dem Veranstalter/ der Veranstalterin, dem Betreiber/
der Betreiberin der Anlage oder dem Betreiber/ der
Betreiberin einer Versammlungsstätte bei der Gestellung
von Brandsicherheitswachen nach § 27 BHKG,
b) für das Ausstellen von Bestätigungen über einen Einsatz
der Feuerwehr,
c) für die Überprüfung und Freigabe von Feuerwehrlaufkarten
und/oder Feuerwehrplänen,
d) von denjenigen, die eine sonstige Leistung, die über den
nach § 1 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von
Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr derSeite 21 von 36
Betreiberin einer Versammlungsstätte bei der Gestellung
von Brandsicherheitswachen nach § 27 BHKG,
d) für die Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme,
Änderung oder Erweiterung der Brandmeldeanlage, für
sonstige Einzeltermine oder Beratungsleistungen bei der
Erstellung der Brandmeldeanlage,
e) für die Inbetriebnahme, jährliche Überprüfung eines
Feuerwehrschlüsseldepots und/ oder Feuerwehr-
schlüsselrohres sowie für sonstige Einzeltermine aus
besonderem Anlass,
f) von denjenigen, die eine sonstige Leistung, die über den
nach § 1 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von
Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der
Bundesstadt Bonn genannten Aufgabenbereich hinaus-
geht, in Anspruch genommen haben oder diese Leistung
angefordert haben oder in deren Auftrag angefordert
wurde. Ein Anspruch auf sonstige Leistungen der Feuer-
wehr besteht nicht. Eine Entscheidung hierüber trifft die
Leitstelle oder der Einsatzleiter / die Einsatzleiterin nach
pflichtgemäßem Ermessen.
Bundesstadt Bonn genannten Aufgabenbereich
hinausgeht, in Anspruch genommen haben oder diese
Leistung angefordert haben oder in deren Auftrag
angefordert wurde. Ein Anspruch auf sonstige Leistungen
der Feuerwehr besteht nicht. Eine Entscheidung hierüber
trifft die Leitstelle oder der Einsatzleiter / die Einsatzleiterin
nach pflichtgemäßem Ermessen.
Privatrechtliche Entgelte werden erhoben:
e) für Leistungen auf dem Gebiet des vorbeugenden und
abwehrenden Brandschutzes außerhalb des
Baugenehmigungsverfahrens, für die mündlich oder
schriftlich ein Auftrag erteilt worden ist und mit der die
Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, einer
Beratung zur Vorbereitung eines Brandschutzgutachtens
oder Brandschutz-konzeptes zu einem definierten Objekt
verbunden sind,
f) für die Abnahme von Feuerwehrzufahrten und
Anleiterproben zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges,
g) für die Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme,
Änderung oder Erweiterung der Brandmeldeanlage, für
sonstige Einzeltermine oder Beratungsleistungen bei der
Erstellung der Brandmeldeanlage,
h) für die Inbetriebnahme, jährliche Überprüfung eines
Feuerwehrschlüsseldepots und/oder Feuerwehrschlüssel-
rohres sowie für sonstige Einzeltermine aus besonderem
Anlass,
i) für die Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme,
Änderung oder Erweiterung einer Objektfunkanlage sowie
für sonstige Einzeltermine aus besonderem Anlass.Seite 22 von 36
2. Entgeltmaßstab
Die Entgelte werden nach der Dauer der einzelnen Leistungen
(einschließlich An- und Abfahrtsweg) und nach der Zahl der
notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Fahrkosten werden -
sofern sie nicht bereits mit einer Pauschale abgegolten sind -
besonders berechnet.
Die Bemessung der Entgelte erfolgt im Einzelnen nach den im
nachstehenden Entgelttarif (Abschnitt 6) festgelegten
Bestimmungen und Sätzen. Als Tag gilt ein Zeitraum von 24
Stunden ab Beginn der Leistung.
Für Leistungen aufgrund Abschnitt 1 Buchstabe f) dieser
Entgeltordnung gelten die Tarife der Satzung über die Erhebung
von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt
Bonn in jeweils geltender Fassung.
2. Entgeltmaßstab
Die Entgelte werden nach der Dauer der einzelnen Leistungen
(einschließlich An- und Abfahrtsweg) und nach der Zahl der
notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Fahrkosten werden -
sofern sie nicht bereits mit einer Pauschale abgegolten sind -
besonders berechnet.
Die Bemessung der Entgelte erfolgt im Einzelnen nach den im
nachstehenden Entgelttarif (Abschnitt 6) festgelegten
Bestimmungen und Sätzen. Als Tag gilt ein Zeitraum von 24
Stunden ab Beginn der Leistung.
Für Leistungen aufgrund Abschnitt 1 Buchstabe d) dieser
Entgeltordnung gelten die Tarife der Satzung über die Erhebung
von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt
Bonn in jeweils geltender Fassung.
3. Entgeltpflichtige/r
Entgeltpflichtig sind diejenigen, die eine Leistung nach Abschnitt
1 beauftragen.
3. Entgeltpflichtige/r
Entgeltpflichtig sind diejenigen, die eine Leistung nach Abschnitt
1 beauftragen.
4. Fälligkeit, Vorausleistungen
Die Zahlungspflicht entsteht mit Abschluss der erbrachten
Leistung. Das Entgelt wird durch Rechnung eingefordert. Es ist
innerhalb eines Monats nach Zugang der Rechnung fällig.
Die Leistungen der Entgeltordnung können von einer vorherigen
Zahlung in der voraussichtlichen Höhe des Entgeltes abhängig
gemacht werden.
4. Fälligkeit, Vorausleistungen
Die Zahlungspflicht entsteht mit Abschluss der erbrachten
Leistung. Das Entgelt wird durch Rechnung eingefordert. Es ist
innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig.
Die Leistungen der Entgeltordnung können von einer vorherigen
Zahlung in der voraussichtlichen Höhe des Entgeltes abhängig
gemacht werden.Seite 23 von 36
5. Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt zum 01. Januar 2019 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für die sonstigen Leistungen
der Feuerwehr in der Bundesstadt Bonn vom 25. Februar 2016
außer Kraft.
5. Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für die sonstigen Leistungen
der Feuerwehr in der Bundesstadt Bonn vom 14. Dezember
2018 (Amtsblatt S. 1510) außer Kraft.Seite 24 von 36
6. Entgelttarif zur Entgeltordnung
6.1 Leistungen gemäß Ziffer 1 a)
Entgeltordnung
schriftlich erteilte gutachtliche
Stellungnahme bzw, mündliche
Beratung zur Vorbereitung oder
Erstellung eines
Brandschutzgutachtens/
Brandschutzkonzeptes
je angefangene Viertelstunde 21,84 €
6.2 Abnahme von Feuerwehrzufahrten und
Anleiterproben zur Sicherstellung des
2. Rettungsweges
je angefangene Viertelstunde
einschließlich notwendiger Wegezeiten 21,84 €
zuzüglich Fahrkosten nach Ziffer 6.3.1
und nach Ziffer 6.3.2/6.3.3 für die
Drehleiter je angefangene Viertelstunde
einschließlich notwendiger Wegezeiten,
sowie die Fahrzeugbesatzung nach Ziffer
6.7.2
6.3 Einsatz von Fahrzeugen
6.3.1 PKW
je angefangene Viertelstunde pro
Fahrzeug 4,47 €
6.3.2 Lösch- und Hilfeleistungsfahrzeug
je angefangene Viertelstunde pro
Fahrzeug 14,45 €
6. Entgelttarif zur Entgeltordnung
6.1 Personal Brandsicherheitswache
6.1.1 pro Kraft der Brandsicherheitswache
je Viertelstunde
8,33 €
Pro eingesetzter Kraft wird eine volle
Stunde für die An- und Abfahrt berechnet;
für jede angefangene Viertelstunde der
Wachtätigkeit wird je Kraft der
vorgenannte Tarif berechnet.
Sollten nach den Vorgaben für die
Durchführung der Brandsicherheitswache
Löschfahrzeuge benötigt werden, so
richtet sich deren Abrechnung nach Ziffer
6.6.2.
6.1.2 Bei kurzfristiger oder nicht erfolgter
Absage einer Brandsicherheitswache
a) bei Absage weniger als 14 Werktage
bis 2 Werktage vor Beginn der
Brandsicherheitswache
pauschal
14,61 €
b) bei Absage weniger als 2 Werktage
vor Beginn der Brandsicherheitswache
pauschal 33,32 €
c) bei nicht erfolgter Absage der
Brandsicherheitswache wird pro Kraft
die erste Stunde als volle Stunde nach
6.1.1 für die erfolglose An- und Abfahrt
berechnet; jede weitere angefangene
Viertelstunde vor Ort wird nach Tarif
6.1.1 abgerechnetSeite 25 von 36
6.3.3 Drehleiter
je angefangene Viertelstunde pro
Fahrzeug 27,34 €
6.3.4 Werkstattwagen
je angefangene Viertelstunde pro
Fahrzeug 9,87 €
6.4 Personal Brandsicherheitswache
6.4.1 pro Kraft der Brandsicherheitswache
je Viertelstunde 7,27 €
Pro eingesetzter Kraft wird eine volle
Stunde für die An- und Abfahrt berechnet;
für jede angefangene Viertelstunde der
Wachtätigkeit wird je Kraft der
vorgenannte Tarif berechnet.
Sollten nach den Vorgaben für die
Durchführung der Brandsicherheitswache
Löschfahrzeuge benötigt werden, so
richtet sich deren Abrechnung nach Ziffer
6.3.2.
6.4.2 Bei kurzfristiger oder nicht erfolgter
Absage einer Brandsicherheitswache
a) bei Absage weniger als 14 Werktage
bis 2 Werktage vor Beginn der
Brandsicherheitswache
pauschal 13,86 €
b) bei Absage weniger als 2 Werktage
vor Beginn der Brandsicherheits-
wache pauschal 29,08 €
c) bei nicht erfolgter Absage der
Brandsicherheitswache wird pro
6.2 Schriftliche Bestätigung über einen
Einsatz der Feuerwehr 33,14 €
6.3 Überprüfung und Freigabe von
Feuerwehrlaufkarten und/oder
Feuerwehrplänen
je angefangene Viertelstunde 21,98 €
6.4 schriftlich erteilte gutachtliche
Stellungnahme bzw. mündliche
Beratung zur Vorbereitung oder
Erstellung eines Brandschutzgut-
achtens/ Brandschutzkonzeptes
je angefangene Viertelstunde 22,61 €
6.5 Abnahme von Feuerwehrzufahrten und
Anleiterproben zur Sicherstellung des
2. Rettungsweges
je angefangene Viertelstunde
einschließlich notwendiger Wegezeiten
22,61 €
zuzüglich Fahrkosten nach Ziffer 6.6.1 und
nach Ziffer 6.6.2 für das Lösch- und
Hilfeleistungsfahrzeug bzw. nach Ziffer
6.6.3 für die Drehleiter je angefangene
Viertelstunde einschließlich notwendiger
Wegezeiten, sowie die Fahrzeug-
besatzung der Einsatzfahrzeuge
entsprechend Ziffer 6.11.2
6.6 Einsatz von Fahrzeugen
6.6.1 PKWSeite 26 von 36
Kraft die erste Stunde als volle Stunde
nach 6.4.1 für die erfolglose An- und
Abfahrt berechnet; jede weitere
angefangene Viertelstunde vor Ort
wird nach Tarif 6.4.1 abgerechnet
6.5 Brandmeldeanlage und
Gebäudefunkanlage
6.5.1 Aufschaltungsüberprüfung bei
Inbetriebnahme, Änderung oder
Erweiterung einer Brandmeldeanlage
mit Alarmweiterleitung zur Feuerwehr
oder einer Gebäudefunkanlage
a) Grundentgelt 109,71 €
b) zuzüglich je angefangene
Viertelstunde 17,56 €
6.5.2 Einzeltermin aus besonderem Anlass
(z.B. Wiederholungsprüfung)
a) Grundentgelt 109,71 €
b) zuzüglich je angefangene
Viertelstunde 17,56 €
6.5.3 Halbzylinder „Schließung Bonn“ für
Feuerwehrinformationszentrale oder
ähnliches
Selbstkostenpreis zuzüglich 10 %
Verwaltungskostenzuschlag
6.6 Feuerwehrschlüsseldepot
6.6.1 Inbetriebnahme
Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) oder
Feuerwehrschlüsselrohr (FSR)
a) Grundentgelt 109,71 €
je angefangene Viertelstunde pro
Fahrzeug 4,30 €
6.6.2 Lösch- und Hilfeleistungsfahrzeug
je angefangene Viertelstunde pro
Fahrzeug 15,67 €
6.6.3 Drehleiter
je angefangene Viertelstunde pro
Fahrzeug 27,52 €
6.6.4 Werkstattwagen
je angefangene Viertelstunde pro
Fahrzeug 8,47 €
6.7 Brandmeldeanlage (BMA)
6.7.1 Aufschaltungsüberprüfung bei
Inbetriebnahme, Änderung oder
Erweiterung einer Brandmeldeanlage
mit Alarmweiterleitung zur Feuerwehr
oder Beratungsleistungen bei der
Erstellung der Brandmeldeanlage
6.7.1.1 Grundentgelt 178,58 €
6.7.1.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 18,09 €
6.7.2 Einzeltermin aus besonderem Anlass
(z.B. Wiederholungsprüfung)
6.7.2.1 Grundentgelt 142,40 €
6.7.2.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 18,09 €
6.8 Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) und
Feuerwehrschlüsselrohr (FSR)Seite 27 von 36
b) zuzüglich je angefangene
Viertelstunde 17,56 €
6.6.2 Einzeltermin auf besonderem Anlass
(z.B. Wiederholungsprüfung,
Schlüsseltausch)
a) Grundentgelt 109,71 €
b) zuzüglich je angefangene
Viertelstunde 17,56 €
6.6.3 Jährliche Überprüfung eines
Feuerwehrschlüsseldepots (FSD)
a) ab dem 1. Kalenderjahr nach
Inbetriebnahme pro Jahr und FSD 179,94 €
b) bei der Überprüfung des zweiten
oder jedes weiteren FSD in einem
Objekt ohne gesonderte Anfahrt
pro Jahr und FSD 105,34 €
6.7 Personal
6.7.1 Werkstattpersonal, funk-,
fernmeldetechnisches und sonstiges
Personal
je angefangene Viertelstunde 14,92 €
6.7.2 Fahrzeugbesatzung Einsatzfahrzeuge
je Person je angefangene Viertelstunde 16,53 €
6.8 Schriftliche Bestätigung über einen
Einsatz der Feuerwehr 32,21 €
6.9 Sonstige Werkstattleistungen
6.9.1 Prüfen und Instandsetzen von
Schlauchmaterial, Atemluft-,
6.8.1 Inbetriebnahme
Feuerwehrschlüsseldepot oder
Feuerwehrschlüsselrohr
6.8.1.1 Grundentgelt 173,86 €
6.8.1.2 Grundentgelt, wenn Inbetriebnahme
zusammen mit der Inbetriebnahme einer
Brandmeldeanlage erfolgt
70,00 €
6.8.1.3 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 17,50 €
6.8.2 Einzeltermin auf besonderem Anlass
(z.B. Wiederholungsprüfung,
Schlüsseltausch)
6.8.2.1 Grundentgelt 138,86 €
6.8.2.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 17,50 €
6.8.3 Jährliche Überprüfung eines
Feuerwehrschlüsseldepots (FSD)
6.8.3.1 ab dem 1. Kalenderjahr nach
Inbetriebnahme
pro Jahr und FSD 173,86 €
6.8.3.2 bei der Überprüfung des zweiten oder
jedes weiteren FSD in einem Objekt
ohne gesonderte Anfahrt
pro Jahr und FSD 70,00 €
6.9 Objektfunkanlage
6.9.1 Aufschaltungsüberprüfung bei
Inbetriebnahme, Änderung oder
Erweiterung einer Objektfunkanlage
6.9.1.1 Grundentgelt 300,02 €Seite 28 von 36
Sauerstoff- und medizinischem Gerät,
Funk- und Fernmeldegerät sowie
sonstigem Gerät
je angefangene Viertelstunde 14,92 €
6.9.2 Füllen von Atemluft- und
Sauerstoffflaschen
je angefangene Viertelstunde 14,92 €
6.9.1.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 33,27 €
6.9.2 Einzeltermin auf besonderem Anlass
(z.B. Wiederholungsprüfung)
6.9.2.1 Grundentgelt 233,48 €
6.9.2.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 33,27 €
6.10 Halbzylinder „Schließung Bonn“ für
Feuerwehrinformationszentrale oder
ähnliches
Selbstkostenpreis zuzüglich 10 %
Verwaltungskostenzuschlag
6.11 Personal
6.11.1 Werkstattpersonal, funk-,
fernmeldetechnisches und sonstiges
Personal
je Person je angefangene Viertelstunde 15,54 €
6.11.2 Fahrzeugbesatzung Einsatzfahrzeuge
je Person je angefangene Viertelstunde 17,21 €
6.12 Sonstige Werkstattleistungen
6.12.1 Prüfen und Instandsetzen von
Schlauchmaterial, Atemluft-,
Sauerstoff- und medizinischem Gerät,
Funk- und Fernmeldegerät sowie
sonstigem Gerät
je angefangene Viertelstunde 15,54 €Seite 29 von 36
6.12.2 Füllen von Atemluft- und
Sauerstoffflaschen
je angefangene Viertelstunde 15,54 €
zzgl.
Umsatz-
steuerSeite 30 von 36
Anlage D
Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn
Entgelterhebung in Bonn
Entgeltänderung vorletzte letzte geplante
am/zum 01.01.2021 01.01.2022 01.01.2023
Interkommunaler Vergleich
Stadt Letzte
Änderung
bzw.
Satzung
gültig ab
6.1.1 Personal Brandsicherheitswache:
pro Kraft pro Brandsicherheitswache je
15 Minuten (für An- und Abfahrt wird
eine volle Stunde berechnet)
6.1.2 Personal Brandsicherheitswache:
bei kurzfristiger oder nicht erfolgter
Absage einer Brandsicherheitswache
a) Absage weniger als 14 bis 2 Werktage
vor Beginn
b) Absage weniger als 2 Werktage vor
Beginn
c) bei nicht erfolgter Absage
6.2 Schriftliche Bestätigung über einen
Einsatz der Feuerwehr
Bonn
(derzeit)
01.01.
2022
7,27 € a) 13,86 €
b) 29,08 €
c) pro Kraft die erste Stunde als volle
Stunde nach 6.4.1 alt; jede weitere 15
Minuten vor Ort nach 6.4.1 alt
32,21 €
Bonn
(geplant)
01.01.
2023
8,33 a) 14,61 €
b) 33,32
c) pro Kraft die erste Stunde als volle
Stunde nach 6.1.1; jede weitere 15
Minuten vor Ort nach 6.1.1
33,14
Vergleichsstädte
Aachen 01.01.
2017
10,00 € (mD)
16,00 € (gD)
21,00 € (hD)
8,00 € (FF)
kein Tarif kein Tarif
Bielefeld 01.07.
2020
12,50 € (mD)
15,50 € (gD)
21,75 € (hD)
5,00 € (FF)
kein Tarif kein Tarif
Münster 14.12.
2018
15,75 € Wachhabender
9,00 € Wachposten
kein Tarif kein TarifSeite 31 von 36
Anlage D
Stadt Letzte
Änderung
bzw.
Satzung
gültig ab
6.3 Überprüfung und Freigabe
von Feuerwehrlaufkarten
und/oder Feuerwehrplänen
6.4 Stellungnahme/
Beratung zur Vorbereitung oder
Erstellung eines Brandschutzgut-
achtens/Brandschutzkonzepts
je 15 Minuten
6.5 Abnahme von Feuerwehrzufahrten
und Anleiterproben zur Sicherstellung des
2. Rettungsweges
je 15 Minuten einschließlich notwendiger
Wegezeiten
Bonn
(derzeit)
01.01.
2022
kein Tarif 21,84 € 21,84 € zzgl. Fahrkosten nach Ziff. 6.3.1 alt
und nach Ziff. 6.3.2 / 6.3.3 alt f. d.
Löschfahrzeug / Drehleiter sowie f.
Fahrzeugbesatzung nach Ziff. 6.7.2 alt
Bonn
(geplant)
01.01.
2023
21,98 € 22,61 € 22,61 € zzgl. Fahrkosten nach Ziff. 6.6.1
und nach Ziff. 6.6.2 / 6.6.3 f. d.
Löschfahrzeug / Drehleiter sowie f.
Fahrzeugbesatzung nach Ziff. 6.11.2
Vergleichsstädte
Aachen 01.01.
2017
kein Tarif kein Tarif kein Tarif
Bielefeld 01.07.
2020
kein Tarif kein Tarif kein Tarif
Münster 14.12.
2018
kein Tarif 15,75 € (mD)
18,00 € (gD)
21,75 € (hD)
183,00 € pauschalSeite 32 von 36
Anlage D
Stadt Letzte
Änderung
bzw.
Satzung
gültig ab
6.6.1
Fahrzeugkosten
PKW
je 15 Minuten
pro Fahrzeug
6.6.2
Fahrzeugkosten
Lösch- und
Hilfeleistungs-
fahrzeug
je 15 Minuten
pro Fahrzeug
6.6.3
Fahrzeugkosten
Drehleiter
je 15 Minuten
pro Fahrzeug
6.6.4
Fahrzeugkosten
Werkstattwagen je
15 Minuten pro
Fahrzeug
6.7.1 Brandmeldeanlage:
Aufschaltungsüberprüfung bei
Inbetriebnahme, Änderung/Erweiterung
einer Brandmeldeanlage mit
Alarmweiterleitung zur Feuerwehr oder
Beratungsleistungen bei der Erstellung
einer Brandmeldeanlage
Bonn
(derzeit)
01.01.
2022
4,47 € 14,45 € 27,34 € 9,87 € a) Grundentgelt 109,71 €
b) zzgl. je 15 Minuten 17,56 €
Bonn
(geplant)
01.01.
2023
4,30 € 15,67 € 27,52 € 8,47 € a) Grundentgelt 178,58 €
b) zzgl. je 15 Minuten 18,09 €
Vergleichsstädte
Aachen 01.01.
2017
2,00 € 11,75 € 11,00 € 2,00 € kein Tarif
Bielefeld 01.07.
2020
16,00 € 32,56 € 67,78 € 16,56 € kein Tarif
Münster 14.12.
2018
8,00 € 13,25 € 12,75 € kein Tarif je 15 Minuten
15,75 € (mD)
18,00 € (gD)
21,75 € (hD)Seite 33 von 36
Anlage D
Stadt Letzte
Änderung
bzw.
Satzung
gültig ab
6.7.2 Brandmeldeanlage:
Einzeltermin aus besonderem Anlass
(z.B. Wiederholungsprüfung)
6.8.1 Feuerwehrschlüsseldepot und
Feuerwehrschlüsselrohr:
Inbetriebnahme Feuerwehrschlüsseldepot
(FSD) oder Feuerwehrschlüsselrohr (FSR)
6.8.2 Feuerwehrschlüsseldepot und
Feuerwehrschlüsselrohr:
Einzeltermin aus besonderem Anlass
(z.B. Wiederholungsprüfung,
Schlüsseltausch)
Bonn
(derzeit)
01.01.
2022
a) Grundentgelt 109,71 €
b) zzgl. je 15 Minuten 17,56 €
a) Grundentgelt 109,71 €
b) zzgl. je 15 Minuten 17,56 €
a) Grundentgelt 109,71 €
b) zzgl. je 15 Minuten 17,56 €
Bonn
(geplant)
01.01.
2023
a) Grundentgelt 142,40 €
b) zzgl. je 15 Minuten 18,09 €
a) Grundentgelt 173,86 €
b) Grundentgelt, wenn Inbetriebnahme
zusammen mit Inbetriebnahme
Brandmeldeanlage erfolgt: 70,00 €
c) zzgl. je 15 Minuten 17,50 €
a) Grundentgelt 138,86 €
b) zzgl. je 15 Minuten 17,50 €
Vergleichsstädte
Aachen 01.01.
2017
kein Tarif kein Tarif kein Tarif
Bielefeld 01.07.
2020
kein Tarif kein Tarif kein Tarif
Münster 14.12.
2018
kein Tarif 172,00 € pauschal 99,00 € pauschalSeite 34 von 36
Anlage D
Stadt Letzte
Änderung
bzw.
Satzung
gültig ab
6.8.3 Feuerwehrschlüsseldepot:
Jährliche Überprüfung eines
Feuerwehrschlüsseldepots (FSD)
6.9.1 Objektfunkanlage:
Aufschaltungsüberprüfung bei
Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung
einer Objektfunkanlage
6.9.2 Objektfunkanlage:
Einzeltermin aus besonderem Anlass
(z.B. Wiederholungsprüfung)
Bonn
(derzeit)
01.01.
2022
a) ab dem 1. Kalenderjahr nach
Inbetriebnahme pro Jahr und FSD
179,94 €
b) bei der Überprüfung des zweiten
oder jedes weiteren FSD in einem
Objekt ohne gesonderte Anfahrt
pro Jahr und FSD 105,34 €
kein Tarif kein Tarif
Bonn
(geplant)
01.01.
2023
a) ab dem 1. Kalenderjahr nach
Inbetriebnahme pro Jahr und FSD
173,86 €
b) bei der Überprüfung des zweiten
oder jedes weiteren FSD in einem
Objekt ohne gesonderte Anfahrt
pro Jahr und FSD 70,00 €
a) Grundentgelt 300,02 €
b) zzgl. je 15 Minuten 33,27 €
a) Grundentgelt 233,48 €
b) zzgl. je 15 Minuten 33,27 €
Vergleichsstädte
Aachen 01.01.
2017
kein Tarif kein Tarif
Bielefeld 01.07.
2020
kein Tarif kein Tarif
Münster 14.12.
2018
99,00 € (Klasse 1)
148,00 € (Klassen 2 u. 3)
kein TarifSeite 35 von 36
Anlage D
Stadt Letzte
Änderung
bzw.
Satzung
gültig ab
6.10 Halbzylinder
„Schließung Bonn“
für Feuerwehr-
informationszentrale
oder ähnliches
6.11.1
Werkstattpersonal,
funk-, fernmeldetech-
nisches und sonstiges
Personal
je 15 Minuten
6.11.2
Fahrzeugbesatzung
Einsatzfahrzeuge
je Person
je 15 Minuten
6.12.1 Prüfen und
Instandsetzen von
Schlauchmaterial,
Atemluft-, Sauerstoff-
und medizinischem
Gerät, Funk- und
Fernmeldegerät sowie
sonstigem Gerät
je 15 Minuten
6.12.2 Füllen von Atemluft-
und Sauerstoffflaschen
je 15 Minuten
Bonn
(derzeit)
01.01.
2022
Selbstkostenpreis
zzgl. 10 %
Verwaltungskosten-
zuschlag
14,92 € 16,53 € 14,92 € 14,92 €
Bonn
(geplant)
01.01.
2023
Selbstkostenpreis
zzgl. 10 %
Verwaltungskosten-
zuschlag
15,54 € 17,21 € 15,54 € 15,54 €
Vergleichsstädte
Aachen 01.01.
2017
kein Tarif 10,00 € (mD)
16,00 € (gD)
kein Tarif 10,00 € (mD)
16,00 € (gD)
10,00 € (mD)
16,00 € (gD)
Bielefeld 01.07.
2020
kein Tarif kein Tarif 12,50 € kein Tarif kein Tarif
Münster 14.12.
2018
kein Tarif kein Tarif kein Tarif 15,75 € (mD)
18,00 € (gD)
zzgl. Materialkosten
zum Tagespreis
13,00 € (mD)
16,00 € (gD)
zzgl. Materialkosten zum
Tagespreis
Im Entgeltbereich ist es den Kommunen generell freigestellt, Art und Umfang der umzulegenden Kosten festzulegen. Insoweit ist eine Vergleichbarkeit der
Entgeltordnungen nicht gegeben. Weiterhin ist die Aktualität der Tarife der Vergleichsstädte zu berücksichtigen.Seite 36 von 36

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Datenstand: 02.11.2026, 18:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de