222383 · Beschlussvorlage
Neufassung der Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn (Alternative ohne Umsatzsteuer)
Kerndaten
- Nummer
- 222383
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 01.12.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 222383 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 37 Feuerwehr und Rettungsdienst Dezernat: Dez. I Neufassung der Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn (Alternative ohne Umsatzsteuer) Beratungsfolge Rat 08.12.2022 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Die Verwaltung wurde kurzfristig durch den Deutschen Städtetag darüber informiert, dass eine Änderung des Jahressteuergesetzes dahingehend vorgesehen ist, dass die Übergangsfrist für die Neuordnung der Besteuerung der öffentlichen Hand nochmals um 2 Jahre, also bis zum 31.12.2024, weiter verlängert werden soll. Die Verwaltung war bisher von einer umsatzsteuerrechtlichen Behandlung verschiedener Leistungen der Feuerwehr in der Beschlussvorlage DS 221953 zur Neufassung der Entgeltordnung ausgegangen. Die abschließende Rechtslage ist bis zur Ratssitzung am 08.12.2022. nicht bekannt. Um für beide rechtliche Szenarien ab dem 01.01.2023 eine entsprechende Entgeltordnung vorliegen zu haben, legt die Verwaltung hiermit für die Variante „ohne Umsatzsteuer“ eine Beschlussvorlage zur Neufassung der Entgeltordnung vor. Beschlussvorschlag 1. Der Rat nimmt die nachfolgend dargestellten Hinweise hinsichtlich der Rechtslage zum § 2 b Umsatzsteuergesetz zur Kenntnis. 2. Die Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen. Sie findet in dem Fall Anwendung, dass der Bundesgesetzgeber im noch zu beschließenden Jahressteuergesetz 2022 die Neuordnung der Besteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b Umsatzsteuergesetz) nochmals um 2 Jahre verlängert. Sollte der Gesetzgeber diese beabsichtigte Änderung nicht vornehmen, gilt die Beschlussfassung gemäß DS 221953. Begründung Zu 1.Seite 1 von 36 Seite 2 Seitens des Bundesgesetzgebers ist geplant, die Übergangsfrist für die Neuordnung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand nochmals um 2 Jahre, also bis Ende 2024, zu verlängern. Dies würde bedeuten, dass –anders als bislang vorgesehen – es zum 01.01.2023 keine Änderung der umsatzsteuerlichen Behandlung bei der Bundesstadt Bonn gäbe und die bisherigen Besteuerungsgrundsätze für weitere zwei Jahre angewandt werden können. Das notwendige Gesetzgebungsverfahren sieht nach Information der Verwaltung eine abschließende Beschlussfassung darüber in der Sitzung des Bundesrates am 16.12.2022, also nach der letzten Ratssitzung in 2022, vor. Zu 2. Die vorgeschlagene Fassung der Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr Bonn berücksichtigt in dieser Fassung, dass die Übergangsfrist für die Neuordnung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand bis Ende 2024 verlängert wird. Daher findet eine Umsatzbesteuerung in den Tarifpositionen keine Berücksichtigung. I. Allgemeine Rechtsgrundlagen Nach § 52 Abs. 5 S. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) können die Gemeinden für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren, die über den im BHKG genannten Aufgabenbereich hinausgehen, Entgelte erheben. II. Städtische Rechtsgrundlagen Die Entgelte für sonstige Leistungen der Feuerwehr werden zurzeit aufgrund der Entgeltordnung für die sonstigen Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn vom 14. Dezember 2018 erhoben. Die Tarife zu der Entgeltordnung wurden zuletzt zum 01.01.2022 angepasst (DS-Nr. 211879). III. Änderungen in der Entgeltordnung und Entgeltanpassung Durch die Feuerwehr werden nachfolgende Leistungen erbracht, die über den im BHKG geregelten Aufgabenbereich hinausgehen: • Gestellung von Brandsicherheitswachen nach § 27 BHKG • Schriftliche Bestätigung über einen Einsatz der Feuerwehr • Außerhalb von Baugenehmigungsverfahren besteht seitens von Entwurfsverfasser:nnen und Brandschutzgutachter:innen häufig objektbezogen Beratungsbedarf. Für die entsprechenden schriftlich erteilten gutachterlichen Stellungnahmen bzw. mündlichen Beratungen zur Erstellung eines Brandschutzgutachtens oder Brandsicherheits- konzeptes werden Entgelte erhoben. • Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Überprüfung des 2. Rettungsweges auf Wunsch der AuftraggebendenSeite 2 von 36 Seite 3 • Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung der Brandmeldeanlage; Beratungsleistungen bei der Erstellung der Brandmeldeanlage • Inbetriebnahme, jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüssel- depots und/ oder Feuerwehrschlüsselrohres • Prüfen und Instandsetzen von Schlauchmaterial, Atemluft-, Sauerstoff- und medizinischem Gerät, Funk- und Fernmeldegerät sowie sonstigem Gerät • Füllen von Atemluft- und Sauerstoffflaschen Darüber hinaus hat sich die Notwendigkeit gezeigt, Feuerwehrlaufkarten und Feuerwehrpläne zu Objekten vorab zu prüfen, um so eine Einheitlichkeit des Planmaterials zu gewährleisten und ortsspezifische Festlegungen im Stadtgebiet Bonn berücksichtigen zu können. Es erfolgt eine Erstprüfung und die zweijährige Revision der Feuerwehrpläne nach anerkannter technischer Regel DIN 14095. Für die Abrechnung dieser Leistungen wurde eine neue Tarifstelle (6.3) hinzugenommen. Ebenfalls neu ist sind die Tarifstellen bezüglich der Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung einer Objektfunkanlage (6.9.1 und 6.9.2). Durch die Einführung des Digitalfunks bei Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben kann zur Sicherstellung des Sprechfunks in Gebäuden, bei denen es aufgrund der Größe oder der baulichen Beschaffenheit zu Einschränkungen kommt, Objektfunkanlagen baurechtlich gefordert werden. Die Inbetriebnahme und –haltung solcher Anlagen bedürfen weiterer Tätigkeiten der Feuerwehr. Die Anpassung der Personalkostentarife erfolgt aufgrund der in 2022 erfolgten Entgelterhöhungen bei den Beschäftigten und Erhöhungen der Bezüge der Beamten. Für die Besoldungsanpassung in 2023 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von 2,8 % zugrunde gelegt, für eine Entgeltanpassung bei den Beschäftigten in 2023 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von 1,0 % zugrunde gelegt. Bei einigen Tarifen, bei denen ein Grundentgelt erhoben wird, wurden die mit dieser Pauschale abgedeckten Leistungen aufgrund des zeitlichen Umfangs evaluiert. Die sich hieraus ergebenen Kenntnisse haben teilweise eine Anpassung der Berechnung der Pauschalen erfordert, so dass es sowohl zu Erhöhungen als auch Reduzierungen der Tarife gekommen ist. Bei den Fahrzeugkosten gibt es in den einzelnen Tarifpositionen sowohl Veränderungen nach oben als auch nach unten, insbesondere aufgrund der unterschiedlichen variablen Kosten (z.B. für Reparaturen), die auf die tatsächliche Nutzung der Fahrzeuge (Jahreskilometer) umgelegt werden. Unabhängig davon sind die fixen Kosten je Fahrzeug zu sehen, die als sog. Vorhaltekosten auf die Jahresstunden umgelegt werden. Um eine Kontinuität zu erreichen und Schwankungen in den Fahrzeugtarifen zu vermeiden, wurden bei der Kalkulation die Fahrzeugkosten der letzten 3 Jahre als Grundlage herangezogen und hieraus ein Mittelwert gebildet. Bei den in derSeite 3 von 36 Seite 4 Entgeltordnung aufgeführten Leistungen handelt es sich nicht um hoheitliche Tätigkeiten und somit auch nicht um gebührenpflichtige, sondern entgeltpflichtige Leistungen. Auf Auf- und Abrundungen der rechnerisch ermittelten Entgeltsätze über mathematische Rundungen hinaus wurde aufgrund eines Urteils des OVG Münster vom 04.06.2008 – 9 A 208/05 verzichtet, da dieses in dem verhandelten Fall wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz zu einer Nichtigkeit der Gebührensätze geführt hat. Die Berechnung des Entgelttarifs ergibt sich aus der Anlage B. Eine Gegenüberstellung des alten und neuen Entgelttarifs ist als Anlage C beigefügt. Ein interkommunaler Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen, Bielefeld und Münster ist als Anlage D beigefügt. Die mit dieser Beschlussvorlage dargestellten Veränderungen haben keine Auswirkungen auf die Haushaltsplanung 2023. Anlage/n 1 Anlage_Entgeltordnung 2023 (öffentlich)Seite 4 von 36 Anlage A Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 52 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW. S.886), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV.NRW. S. 762) sowie des § 41 Absatz 1 i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/ SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490) folgende Entgeltordnung beschlossen: 1. Entgeltpflichtige Leistungen Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte werden erhoben: a) von dem Veranstalter/ der Veranstalterin, dem Betreiber/ der Betreiberin der Anlage oder dem Betreiber/ der Betreiberin einer Versammlungsstätte bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen nach § 27 BHKG, b) für das Ausstellen von Bestätigungen über einen Einsatz der Feuerwehr, c) für die Überprüfung und Freigabe von Feuerwehrlaufkarten und/oder Feuerwehrplänen, d) von denjenigen, die eine sonstige Leistung, die über den nach § 1 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn genannten Aufgabenbereich hinausgeht, in Anspruch genommen haben oder diese Leistung angefordert haben oder in deren Auftrag angefordert wurde. Ein Anspruch auf sonstige Leistungen der Feuerwehr besteht nicht. Eine Entscheidung hierüber trifft die Leitstelle oder der Einsatzleiter / die Einsatzleiterin nach pflichtgemäßem Ermessen. Privatrechtliche Leistungsentgelte werden erhoben: e) für Leistungen auf dem Gebiet des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, für die mündlich oder schriftlich ein Auftrag erteilt worden ist und mit der die Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, einer Beratung zur Vorbereitung eines Brandschutzgutachtens oder Brandschutz- konzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind, f) für die Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges,Seite 5 von 36 g) für die Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung der Brandmeldeanlage, für sonstige Einzeltermine oder Beratungsleistungen bei der Erstellung der Brandmeldeanlage, h) für die Inbetriebnahme, jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüsseldepots und/ oder Feuerwehrschlüssel- rohres sowie für sonstige Einzeltermine aus besonderem Anlass, i) für die Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung einer Objektfunkanlage sowie für sonstige Einzeltermine aus besonderem Anlass. 2. Entgeltmaßstab Die Entgelte werden nach der Dauer der einzelnen Leistungen (einschließlich An- und Abfahrtsweg) und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Fahrkosten werden - sofern sie nicht bereits mit einer Pauschale abgegolten sind - besonders berechnet. Die Bemessung der Entgelte erfolgt im Einzelnen nach den im nachstehenden Entgelttarif (Abschnitt 6) festgelegten Bestimmungen und Sätzen. Als Tag gilt ein Zeitraum von 24 Stunden ab Beginn der Leistung. Für Leistungen aufgrund Abschnitt 1 Buchstabe d) dieser Entgeltordnung gelten die Tarife der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn in jeweils geltender Fassung. 3. Entgeltpflichtige/r Entgeltpflichtig sind diejenigen, die eine Leistung nach Abschnitt 1 beauftragen. 4. Fälligkeit, Vorausleistungen Die Zahlungspflicht entsteht mit Abschluss der erbrachten Leistung. Das Entgelt wird durch Rechnung eingefordert. Es ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig. Die Leistungen der Entgeltordnung können von einer vorherigen Zahlung in der voraussichtlichen Höhe des Entgeltes abhängig gemacht werden. 5. Inkrafttreten Diese Entgeltordnung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr in derSeite 6 von 36 Bundesstadt Bonn vom 14. Dezember 2018 (Amtsblatt S. 1510) außer Kraft.Seite 7 von 36 6. Entgelttarif zur Entgeltordnung 6.1 Personal Brandsicherheitswache 6.1.1 pro Kraft der Brandsicherheitswache je Viertelstunde 8,33 € Pro eingesetzter Kraft wird eine volle Stunde für die An- und Abfahrt berechnet; für jede angefangene Viertelstunde der Wachtätigkeit wird je Kraft der vorgenannte Tarif berechnet. Sollten nach den Vorgaben für die Durchführung der Brandsicherheitswache Löschfahrzeuge benötigt werden, so richtet sich deren Abrechnung nach Ziffer 6.6.2. 6.1.2 Bei kurzfristiger oder nicht erfolgter Absage einer Brandsicherheitswache a) bei Absage weniger als 14 Werktage bis 2 Werktage vor Beginn der Brandsicherheitswache pauschal 14,61 € b) bei Absage weniger als 2 Werktage vor Beginn der Brandsicherheitswache pauschal 33,32 € c) bei nicht erfolgter Absage der Brandsicherheitswache wird pro Kraft die erste Stunde als volle Stunde nach 6.1.1 für die erfolglose An- und Abfahrt berechnet; jede weitere angefangene Viertelstunde vor Ort wird nach Tarif 6.1.1 abgerechnet 6.2 Schriftliche Bestätigung über einen Einsatz der Feuerwehr 33,14 € 6.3 Überprüfung und Freigabe von Feuerwehrlaufkarten und/oder Feuerwehrplänen je angefangene Viertelstunde 21,98 € 6.4 schriftlich erteilte gutachtliche Stellungnahme bzw. mündliche Beratung zur Vorbereitung oder Erstellung eines Brandschutzgutachtens/ Brandschutzkonzeptes je angefangene Viertelstunde 22,61 €Seite 8 von 36 6.5 Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges je angefangene Viertelstunde einschließlich notwendiger Wegezeiten 22,61 € zuzüglich Fahrkosten nach Ziffer 6.6.1 und nach Ziffer 6.6.2 für das Lösch- und Hilfeleistungsfahrzeug bzw. nach Ziffer 6.6.3 für die Drehleiter je angefangene Viertelstunde einschließlich notwendiger Wegezeiten, sowie die Fahrzeugbesatzung der Einsatzfahrzeuge entsprechend Ziffer 6.11.2 6.6 Einsatz von Fahrzeugen 6.6.1 PKW je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 4,30 € 6.6.2 Lösch- und Hilfeleistungsfahrzeug je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 15,67 € 6.6.3 Drehleiter je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 27,52 € 6.6.4 Werkstattwagen je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 8,47 € 6.7 Brandmeldeanlage 6.7.1 Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung einer Brandmeldeanlage mit Alarm- weiterleitung zur Feuerwehr oder Beratungsleistungen bei der Erstellung der Brandmeldeanlage 6.7.1.1 Grundentgelt 178,58 € 6.7.1.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 18,09 € 6.7.2 Einzeltermin aus besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung) 6.7.2.1 Grundentgelt 142,40 € 6.7.2.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 18,09 €Seite 9 von 36 6.8 Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) und Feuerwehrschlüssel-rohr (FSR) 6.8.1 Inbetriebnahme Feuerwehrschlüsseldepot oder Feuerwehrschlüsselrohr 6.8.1.1 Grundentgelt 173,86 € 6.8.1.2 Grundentgelt, wenn Inbetriebnahme zusammen mit der Inbetriebnahme einer Brandmeldeanlage erfolgt 70,00 € 6.8.1.3 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 17,50 € 6.8.2 Einzeltermin auf besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung, Schlüsseltausch) 6.8.2.1 Grundentgelt 138,86 € 6.8.2.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 17,50 € 6.8.3 Jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) 6.8.3.1 ab dem 1. Kalenderjahr nach Inbetriebnahme pro Jahr und FSD 173,86 € 6.8.3.2 bei der Überprüfung des zweiten oder jedes weiteren FSD in einem Objekt ohne gesonderte Anfahrt pro Jahr und FSD 70,00 € 6.9 Objektfunkanlage (OFA) 6.9.1 Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung einer Objektfunkanlage 6.9.1.1 Grundentgelt 300,02 € 6.9.1.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 33,27 € 6.9.2 Einzeltermin auf besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung) 6.9.2.1 Grundentgelt 233,48 € 6.9.2.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 33,27 € 6.10 Halbzylinder „Schließung Bonn“ für Feuerwehrinformationszentrale oder ähnliches Selbstkostenpreis zuzüglich 10 % VerwaltungskostenzuschlagSeite 10 von 36 6.11 Personal 6.11.1 Werkstattpersonal, funk-, fernmeldetechnisches und sonstiges Personal je Person je angefangene Viertelstunde 15,54 € 6.11.2 Fahrzeugbesatzung Einsatzfahrzeuge je Person je angefangene Viertelstunde 17,21 € 6.12 Sonstige Werkstattleistungen 6.12.1 Prüfen und Instandsetzen von Schlauchmaterial, Atemluft- , Sauerstoff- und medizinischem Gerät, Funk- und Fernmeldegerät sowie sonstigem Gerät je angefangene Viertelstunde 15,54 € 6.12.2 Füllen von Atemluft- und Sauerstoffflaschen je angefangene Viertelstunde 15,54 €Seite 11 von 36 Anlage B Berechnung der Entgelttarife 6.1 Brandsicherheitswachen Bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen richtet sich das Entgelt nach dem angeforderten oder dem von der Bundesstadt Bonn für notwendig gehaltenen Umfang. Brandsicherheitswachen werden zu rund 98 % durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr und zu 2 % von Mitarbeitenden der Laufbahngruppe 2.1 (ehemals gehobener Dienst) der Berufsfeuerwehr (bei besonderen Lagen) geleistet. Für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die die Brandsicherheitswachen aus der Freizeit heraus leisten, wird ein Stundensatz von 11,70 € zuzüglich der Steuern entsprechend § 40a Einkommenssteuergesetz (= 15,00 €) und eines Verwaltungsgemeinkostenzuschlages von 15 % für Bekleidung, Funkgeräte etc. berechnet. Für die Ermittlung der Kosten der Mitarbeitenden der Berufsfeuerwehr werden die tatsächlich mit der Durchführung von Brandsicherheitswachen befassten Mitarbeitenden (siehe b, in 2021: 17) nach Anzahl und Besoldungsgruppe berücksichtigt. Es wird ein Durchschnittssatz (Mittelwert) gebildet. Außerdem werden die mit der Vor- und Nachbereitung der Brandsicherheitswachen befassten Sachbearbeitenden prozentual berücksichtigt (Einteilung der Brandsicherheitswachen, Abrechnung der Brandsicherheitswachen mit den Auftraggebern und der Freiwilligen Feuerwehr). Der im Rahmen der Kalkulation berücksichtigte Anteil von 50 % bildet hierbei den durchschnittlichen Aufwand für die Vor- und Nachbereitung der Brandsicherheitswache ab. Danach ergibt sich folgende „Mischkalkulation“: a) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr 15,00 € 15 % Verwaltungsgemeinkosten (Funkgeräte, Bekleidung etc.) 2,25 € 17,25 € davon 97,68 % 16,85 € b) Mitarbeitende der Berufsfeuerwehr 1.360,86 € geteilt durch 17 ergibt 80,05 € davon 2,32 % 1,86 € c) Vor- und Nachbereitung (Anteil Stundensatz) 30 % A 7 (Sachgebiet 37-01) 15,348 € 20 % A 10 (Sachgebiet 37-12) 13,866 € 29,214 € davon 50 % 14,61 €Seite 12 von 36 d) durchschnittlicher Stundensatz 16,85 € + 1,86 € + 14,61 € = 33,32 € je Viertelstunde 33,32 € : 4 = 8,33 € Sollten nach den Vorgaben für die Durchführung der Brandsicherheitswache Löschfahrzeuge benötigt werden, so richtet sich deren Abrechnung nach Entgelttarif 6.6.2. Bei kurzfristiger oder nicht erfolgter Absage einer Brandsicherheitswache wird zwischen folgenden Fallgruppen unterschieden: a) Absage bis 14 Werktage vor Beginn der Brandsicherheitswache kostenfrei b) Absage einer Brandsicherheitswache weniger als 14 Tage bis 2 Werktage vor Beginn der Brandsicherheitswache pauschal 14,61 € c) Absage einer Brandsicherheitswache weniger als 2 Werktage vor Beginn der Brandsicherheitswache pauschal 33,32 € d) Bei nicht erfolgter Absage der Brandsicherheitswache wird pro Kraft 1 Stunde für die erfolglose An- und Abfahrt berechnet; darüber hinaus wird jede weitere angefangene Viertelstunde vor Ort, die zur Klärung des Sachverhaltes benötigt wird, nach Ziffer 6.1.1 abgerechnet. 6.2 Schriftliche Bestätigungen über einen Einsatz der Feuerwehr Für schriftliche Bestätigungen über einen Einsatz der Feuerwehr werden in Anwendung der Gebührentarif-Nr. 15 der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn die tatsächlichen Kosten für die Bearbeitung erhoben. ¼ Std. A9 Büroarbeitsplatz Feuerwehr 17,490 € ¼ Std. A10 Arbeitsplatz Verwaltung 15,645 € 33,135 € insgesamt 33,14 € 6.3 Überprüfung und Freigabe von Feuerwehrlaufkarten und/oder Feuerwehrplänen Feuerwehrpläne und Feuerwehrlaufkarten dienen im Einsatzfall den vorgehenden Einsatzkräften als standardisiertes Instrument für eine schnelle Orientierung, sowie zu Beurteilung der Lage. Sie bilden das Gebäude und Feuerwehraufstellflächen ab, geben Hinweise auf potentielle Einsatzschwerpunkte und Gefahren für Nutzende, Nachbarn und Einsatzkräfte. Feuerwehrpläne werden bei komplexen Gebäudestrukturen und im Rahmen der Aufschaltbedingungen von Brandmeldeanlagen auf die Brandmeldeübertragungsanlage der Bundesstadt Bonn gefordert.Seite 13 von 36 Feuerwehrlaufkarten bilden den schnellsten Weg vom Feuerwehranlaufpunkt zum ausgelösten Brandmelder ab und sind für die schnelle Erkundung des Schadensereignisses zwingend notwendig. Die notwendige Prüfung und Freigabe resultiert daraus, dass die Einheitlichkeit des Planmaterials gewährleistet und ortsspezifische Festlegungen im Stadtgebiet Bonn berücksichtigt werden müssen. Die Prüfungen werden von 10 Mitarbeitenden der Abteilung „Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz“ durchgeführt. Insoweit wurde hier ein Mittelwert der Stundensätze aller Mitarbeitenden in diesem Bereich gebildet. Es wird je angefangene Viertelstunde abgerechnet. Die Abrechnung der erbrachten Leistung wird von einer Mitarbeiterin der Besoldungsgruppe A 9 vorgenommen. Da für eine Prüfung in der Regel mindestens ein Zeitansatz von 30 min abzurechnen ist, wird für die Rechnungserstellung nur ein Anteil von 50 % hinzugerechnet. Berechnung: 806,55 € (Gesamtstundensatz der Mitarbeitenden) : 10 = 80,66 € Rechnungserstellung 25% A9, davon 50% 7,25 € gesamt 87,91 € je Viertelstunde 87,91 € : 4 = 21,98 € 6.4 Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme bzw. mündliche Beratung zur Erstellung eines Brandschutzgutachten oder Brandsicherheitskonzeptes Diese Beratungen und auf Anforderung auch gutachterliche Stellungnahmen werden von 10 Mitarbeitenden der Abteilung „Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz“ durchgeführt. Insoweit wurde hier ein Mittelwert der Stundensätze aller Mitarbeitenden in diesem Bereich gebildet. Es wird je angefangene Viertelstunde abgerechnet. Die Abrechnung der erbrachten Leistung wird von einer Mitarbeiterin der Besoldungsgruppe A 9 vorgenommen. Da für eine gutachterliche Stellungnahme in der Regel mindestens ein Zeitansatz von 30 min abzurechnen ist, wird für die Rechnungserstellung nur ein Anteil von 50 % hinzugerechnet. Berechnung: 831,88 € (Gesamtstundensatz der Mitarbeitenden) : 10 = 83,19 € Rechnungserstellung 25% A9, davon 50% 7,25 € gesamt 90,44 € je Viertelstunde 88,78 € : 4 = 22,61 €Seite 14 von 36 6.5 Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges Die Abnahmen von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges werden durch die unter Ziffer 6.4 aufgeführten Mitarbeitenden der Abteilung „Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz“ sowie durch Mitarbeitende des Einsatzdienstes (Besatzung des Hilfeleistungslöschfahrzeugs oder der Drehleiter) durchgeführt. Es wird die angefallene Zeit der Mitarbeitenden je angefangene Viertelstunde nach Ziffer 6.11.2 der Entgeltordnung in Rechnung gestellt. Außerdem werden Fahrkosten für das von der Abteilung „Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz“ eingesetzte Fahrzeug gemäß Ziffer 6.6.1 sowie Kosten für den Einsatz des Hilfeleistungslöschfahrzeugs oder der Drehleiter gemäß Ziffer 6.6.2 / 6.6.3 in Rechnung gestellt. 6.6 Einsatz von Fahrzeugen Bei den Kosten für den Einsatz von Fahrzeugen sind Fixkosten wie z.B. kalkulatorische Kosten für die Abschreibung, Verzinsung, Versicherung und Unterbringung sowie variable Kosten wie z.B. Tank-, Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparatur- und Materialkosten berücksichtigt. Die kalkulatorischen Kosten für die Verzinsung sind nur für den städtischen Eigenanteil, d.h. nach Abzug der Landeszuwendungen, berechnet worden. Die Unterbringung der Fahrzeuge in Kfz-Hallen, Garagen und Feuerwehrhäusern wird mit einem kalkulatorischen Mietzins plus Bewirtschaftungskosten berechnet. Für die Unterhaltung und den Betrieb der Fahrzeuge werden die entstandenen Betriebskosten bei bonnOrange sowie die Werkstattkosten bei Amt 37 angesetzt. Nach einem Urteil des OVG Münster (Az. 9 A 780/93) ist bei der Kalkulation von Kostentarifen für Feuerwehreinsätze zwischen Kosten, die unabhängig von Einsätzen anfallen (Vorhaltekosten) und den Kosten, die Folge konkreter Einsätze sind, zu unterscheiden. Danach dürfen Vorhaltekosten (Fixkosten) nicht allein auf die Einsatzstunden umgelegt werden, sondern müssen auf die Jahres-Vorhaltestunden (= 8.760) verteilt werden. Aus diesem Grunde ist bei der Berechnung der Tarife für den Einsatz von Fahrzeugen in analoger Anwendung zur Kalkulation der Fahrzeugkosten in der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn zwischen Fixkosten und variablen Kosten unterschieden worden. Einige Fahrzeugkosten fallen nicht jährlich an wie z.B. TÜV-Untersuchungen, UVV- Untersuchungen etc. Für die Kontinuität und zur Vermeidung von Schwankungen im Tarif für den Einsatz von Fahrzeugen wurden daher die Fahrzeugkosten der letzten 3 Jahre als Grundlage herangezogen und hieraus ein Mittelwert gebildet.Seite 15 von 36 Fahrzeugtyp Pkw Lösch- und Hilfeleistungs- fahrzeug Drehleiter Werkstattwagen 1. Abschreibung 4.866,33 € 16.045,33 € 29.380,93 € 2.903,33 € (8 Jahre) (20 Jahre) (20 Jahre) (15 Jahre) 2. Verzinsung 665,11 € 10.947,20 € 6.241,67 € 414,67 € vom Nettoaufwand 3. Fixkosten bonnOrange 472,58 € 472,58 € 4.425,87 € 472,58 € 4. kalk. Mietzins 4.509,00 € 4.509,00 € 5.636,25 € 4.509,00 € Flächenbedarf nach DIN 14092-1 Feuerwehrhäuser 45 qm 45 qm 56,25 qm 45 qm 5. Unterhaltung u. Betrieb - eigene Werkstätten 4.700,99 € 14.854,32 € 21.590,18 € 4.700,99 € - bonnOrange 1.176,43 € 8.544,26 € 16.492,71 € 1.330,05 € Einsatzstunden p.a. 367,82 396,41 363,21 183,25 Summe Fixkosten (Nr. 1 – 4) 10.513,03 € 31.974,12 € 45.684,72 € 8.299,58 € Fixkosten pro Jahresstunde (1/8760) 1,200 € 3,65 € 5,215 € 0,95 € variable Kosten (Nr. 5) 5.877,42 € 23.398,58 € 38.082,89 € 6.031,04 € variable Kosten pro Einsatzstunde 15,979 € 59,03 € 104,850 € 32,911 € Kosten pro Einsatzstunde 17,179 € 62,68 € 110,065 € 33,859 € je Viertelstunde 4,295 € 15,669 € 27,516 € 8,465 € gerundet 4,30 € 15,67 € 27,52 € 8,47 €Seite 16 von 36 6.7 Brandmeldeanlage (BMA) Auch wenn der Betrieb und die Unterhaltung der Brandmeldeanlagen an einen Konzessionär übertragen worden ist, so sind einige Tätigkeiten, die erforderlich sind, um einen sicheren Betrieb der Brandmeldeanlage zu gewährleisten, bei der Feuerwehr verblieben (siehe nachfolgende Tarife). 6.7.1 Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung einer Brandmeldeanlage mit Alarmweiterleitung zur Feuerwehr oder Beratungsleistungen bei der Erstellung der Brandmeldeanlage Es wird ein Grundentgelt erhoben, das einen 2-fachen Stundensatz (einen Anteil des Verwaltungsaufwandes und einen Anteil des Personals vor Ort), sowie eine Fahrzeugpauschale enthält. Für jede weitere angefangene Viertelstunde vor Ort wird ein Viertel des Stundensatzes der für diese Aufgaben verantwortlichen Mitarbeitenden berechnet. Der Stundensatz beträgt 72,36 € und setzt sich wie folgt zusammen: 217,09 € (Gesamtstundensatz der Mitarbeitenden) : 3 = 72,36 € je Viertelstunde 72,36 € : 4 = 18,09 € Grundentgelt: 2 x Stundensatz Mitarbeitende 144,72 € Fahrzeugpauschale (Stundensatz Werkstattwagen) 33,86 € Insgesamt 178,58 € 6.7.2 Einzeltermin aus besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung) Das Entgelt für einen Einzeltermin aus besonderem Anlass setzt sich aus dem 1,5-fachen Stundensatz (wie unter 6.7.1 dargestellt) und der Fahrzeugpauschale zusammen. Für jede weitere angefangene Viertelstunde vor Ort wird ein Viertel des Stundensatzes der für diese Aufgaben verantwortlichen Mitarbeitenden berechnet. Grundentgelt: 1,5 x Stundensatz Mitarbeitende 108,54 € Fahrzeugpauschale (Stundensatz Werkstattwagen) 33,86 € Insgesamt 142,40 € 6.8 Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) und Feuerwehrschlüsselrohr (FSR) 6.8.1 Inbetriebnahme Feuerwehrschlüsseldepot oder Feuerwehrschlüsselrohr Es wird ein Grundentgelt erhoben, das einen 2-fachen Stundensatz (einen Anteil des Verwaltungsaufwandes und einen Anteil des Personals vor Ort), sowie eine FahrzeugpauschaleSeite 17 von 36 enthält. Für jede weitere angefangene Viertelstunde vor Ort wird ein Viertel des Stundensatzes der für diese Aufgaben verantwortlichen Mitarbeitenden berechnet. Allerdings sind hier andere Mitarbeitende tätig, so dass sich ein anderer Stundensatz als unter 6.7 ergibt. Der Stundensatz beträgt 70,00 € und setzt sich wie folgt zusammen: 279,98 € (Gesamtstundensatz der Mitarbeitenden) : 4 = 70,00 € je Viertelstunde 70,00 € : 4 = 17,50 € Grundentgelt: 2 x Stundensatz Mitarbeitende 140,00 € Fahrzeugpauschale (Stundensatz Werkstattwagen) 33,86 € Insgesamt 173,86 € Wenn die Inbetriebnahme zusammen mit der Inbetriebnahme einer Brandmeldeanlage erfolgt, reduziert sich das Grundentgelt, weil dann keine separate Anfahrt erfolgen muss. 6.8.2 Einzeltermin aus besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung, Schlüsseltausch) Das Entgelt für einen Einzeltermin aus besonderem Anlass setzt sich aus dem 1,5-fachen Stundensatz (wie unter 6.8.1 dargestellt) und der Fahrzeugpauschale zusammen. Für jede weitere angefangene Viertelstunde vor Ort wird ein Viertel des Stundensatzes der für diese Aufgaben verantwortlichen Mitarbeitenden berechnet. Grundentgelt: 1,5 x Stundensatz Mitarbeitende 105,00 € Fahrzeugpauschale (Stundensatz Werkstattwagen) 33,86 € Insgesamt 138,86 € 6.8.3 Jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) Das Entgelt orientiert sich am jährlichen durchschnittlichen personellen Aufwand von etwa 2 Stunden für die Überprüfung und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand sowie der Inanspruchnahme eines Fahrzeugs. Es wird ab dem 1. Kalenderjahr nach Inbetriebnahme pro Jahr und FSD als Pauschale erhoben. Sollten sich in einem Objekt weitere FSD befinden, wird pro Jahr und weiterem FSD eine reduzierte Pauschale von 70,00 € berechnet, da keine erneute An- und Abfahrt erfolgt. 6.9 Objektfunkanlage (OFA) In Gebäuden, bei denen durch ihre Größe oder die bauliche Beschaffenheit Einschränkungen beim digitalen Sprechfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) zu erwarten sind, kann eine Objektfunkanlage bauordnungsrechtlich gefordert werden. Solche Objekte mit einer, zusätzlich zur Brandmeldeanlage, erforderlichen Objektfunkanlage bedürfenSeite 18 von 36 weiterer kostenpflichtiger Tätigkeiten durch die Feuerwehr. Die entsprechenden Tarife sind nachfolgend aufgeführt. 6.9.1 Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung einer Objektfunkanlage Es wird ein Grundentgelt erhoben, das einen 2-fachen Stundensatz (einen Anteil des Verwaltungsaufwandes und einen Anteil des Personals vor Ort) von 2 Personen, sowie eine Fahrzeugpauschale enthält. Für jede weitere angefangene Viertelstunde vor Ort werden jeweils zwei Viertel des Stundensatzes der für diese Aufgaben verantwortlichen Mitarbeitenden berechnet. Die Aufschaltüberprüfung muss immer von 2 Mitarbeitenden vorgenommen werden. Der Stundensatz beträgt 66,54 € und setzt sich wie folgt zusammen: 199,62 € (Gesamtstundensatz der Mitarbeitenden) : 3 = 66,54 € p. P. je Viertelstunde 66,54 € : 4 = 16,64 € p. P. Grundentgelt: 2 x 2 Stundensatz Mitarbeitende 266,16 € Fahrzeugpauschale (Stundensatz Werkstattwagen) 33,86 € Insgesamt 300,02 € 6.9.2 Einzeltermin aus besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung) Das Entgelt für einen Einzeltermin aus besonderem Anlass setzt sich aus dem 1,5-fachen Stundensatz (wie unter 6.9.1 dargestellt) für 2 Personen und der Fahrzeugpauschale zusammen. Für jede weitere angefangene Viertelstunde vor Ort wird ein Viertel des Stundensatzes der für diese Aufgaben verantwortlichen Mitarbeitenden berechnet. Da der Termin immer von 2 Mitarbeitenden vorgenommen werden muss, wird der ermittelte Betrag dann mit 2 multipliziert. Grundentgelt: 2 x 1,5 Stundensatz Mitarbeitende 199,62 € Fahrzeugpauschale (Stundensatz Werkstattwagen) 33,86 € Insgesamt 233,48 € 6.10 Halbzylinder „Schließung Bonn“ für Feuerwehrinformationszentrale oder ähnliches Falls der Einbau eines entsprechenden Zylinders erforderlich ist, wird hierfür der Selbstkostenpreis zuzüglich 10 % Verwaltungskostenzuschlag für die Beschaffung berechnet.Seite 19 von 36 6.11 Personal 6.11.1 Werkstattpersonal, funk-, fernmeldetechnisches und sonstiges Personal Für die Berechnung des Stundensatzes wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: 1. Berücksichtigt werden die tatsächlich in den Werkstätten eingesetzten Mitarbeitenden nach Anzahl und tatsächlicher Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe. 2. Die Höhe der Kosten pro Stunde richtet sich nach den vom Personal- und Organisationsamt festgestellten Arbeitsplatzkosten für Beamtinnen und Beamte bzw. für Beschäftigte mit Büroarbeitsplätzen auf Basis der tatsächlich entstandenen Jahresdurchschnittskosten 2022 zuzüglich einem kalkulatorischem Zuschlag von 2,8 % für das Jahr 2023 bei den Beamtinnen und Beamten. Bei den Beschäftigten wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von 1,0 % für Tarifanpassungen für das Jahr 2023 zugrunde gelegt. In den Arbeitsplatzkosten enthalten ist ein Sachkostenanteil, der Anteile für Gebäude, Räume und Einrichtung, Dienst- und Schutzkleidung sowie kommunikationstechnische Einrichtung (Funk- und Fernmeldetechnik, Einsatzleitrechner) beinhaltet. Die in den Kosten ebenfalls enthaltene Verwaltungsgemeinkostenpauschale von 20 % berücksichtigt Kosten für Leitungs-, Verwaltungs- und Serviceaufgaben (u.a. Leitstelle der Feuerwehr) des eigenen Amtes und anteilige Verwaltungskosten anderer Ämter und Einrichtungen mit zentralen Aufgaben. 3. Als Jahresarbeitszeit werden 1.671 Stunden (41 Stunden-Woche) bei den Beamtinnen und Beamten und 1.590 Stunden (39-Stunden-Woche) bei den Beschäftigten zugrunde gelegt. 1.193,19 € (Gesamtstundensatz der Mitarbeitenden) : 19,2 = 62,15 € je Viertelstunde: 62,15 € : 4 = 15,54 € 6.11.2 Fahrzeugbesatzung Einsatzfahrzeuge Dieser Tarif betrifft die Besatzung der unter den Tarif-Ziffern 6.6.2 und 6.6.3 aufgeführten Einsatzfahrzeuge. Die Höhe des Tarifs entspricht der Tarif-Nummer 1.1.1 „Beamtin / Beamter des Einsatzdienstes“. der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn. Verwendet wird der Tarif in der Regel bei der Berechnung der Leistung nach Tarif-Ziffer 6.5 „Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges“. 6.12 Sonstige Werkstattleistungen 6.12.1 u. Prüfen und Instandsetzen, Füllen von Atemluft- und Sauerstoffflaschen 6.12.2 Die Tarife für die sonstigen Leistungen orientieren sich am tatsächlichen personellen Werkstattaufwand entsprechend des durchschnittlichen Arbeitsaufwandes und werden je angefangene Viertelstunde gem. Tarifstelle 6.11.1 abgerechnet.Seite 20 von 36 Anlage C Alt Neu Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2018 aufgrund des § 52 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW. S.886), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV.NRW S. 244) sowie des § 41 Absatz 1 i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/ SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV.NRW. S. 90) folgende Entgeltordnung beschlossen: Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 52 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW. S.886), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV.NRW. S. 762) sowie des § 41 Absatz 1 i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/ SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490) folgende Entgeltordnung beschlossen: 1. Entgeltpflichtige Leistungen Privatrechtliche Entgelte werden erhoben: a) für Leistungen auf dem Gebiet des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, für die mündlich oder schriftlich ein Auftrag erteilt worden ist und mit der die Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, einer Beratung zur Vorbereitung eines Brandschutzgutachtens oder Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind, b) für die Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges, c) von dem Veranstalter/ der Veranstalterin, dem Betreiber/ der Betreiberin der Anlage oder dem Betreiber/ der 1. Entgeltpflichtige Leistungen Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte werden erhoben: a) von dem Veranstalter/ der Veranstalterin, dem Betreiber/ der Betreiberin der Anlage oder dem Betreiber/ der Betreiberin einer Versammlungsstätte bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen nach § 27 BHKG, b) für das Ausstellen von Bestätigungen über einen Einsatz der Feuerwehr, c) für die Überprüfung und Freigabe von Feuerwehrlaufkarten und/oder Feuerwehrplänen, d) von denjenigen, die eine sonstige Leistung, die über den nach § 1 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr derSeite 21 von 36 Betreiberin einer Versammlungsstätte bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen nach § 27 BHKG, d) für die Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung der Brandmeldeanlage, für sonstige Einzeltermine oder Beratungsleistungen bei der Erstellung der Brandmeldeanlage, e) für die Inbetriebnahme, jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüsseldepots und/ oder Feuerwehr- schlüsselrohres sowie für sonstige Einzeltermine aus besonderem Anlass, f) von denjenigen, die eine sonstige Leistung, die über den nach § 1 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn genannten Aufgabenbereich hinaus- geht, in Anspruch genommen haben oder diese Leistung angefordert haben oder in deren Auftrag angefordert wurde. Ein Anspruch auf sonstige Leistungen der Feuer- wehr besteht nicht. Eine Entscheidung hierüber trifft die Leitstelle oder der Einsatzleiter / die Einsatzleiterin nach pflichtgemäßem Ermessen. Bundesstadt Bonn genannten Aufgabenbereich hinausgeht, in Anspruch genommen haben oder diese Leistung angefordert haben oder in deren Auftrag angefordert wurde. Ein Anspruch auf sonstige Leistungen der Feuerwehr besteht nicht. Eine Entscheidung hierüber trifft die Leitstelle oder der Einsatzleiter / die Einsatzleiterin nach pflichtgemäßem Ermessen. Privatrechtliche Entgelte werden erhoben: e) für Leistungen auf dem Gebiet des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, für die mündlich oder schriftlich ein Auftrag erteilt worden ist und mit der die Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, einer Beratung zur Vorbereitung eines Brandschutzgutachtens oder Brandschutz-konzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind, f) für die Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges, g) für die Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung der Brandmeldeanlage, für sonstige Einzeltermine oder Beratungsleistungen bei der Erstellung der Brandmeldeanlage, h) für die Inbetriebnahme, jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüsseldepots und/oder Feuerwehrschlüssel- rohres sowie für sonstige Einzeltermine aus besonderem Anlass, i) für die Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung einer Objektfunkanlage sowie für sonstige Einzeltermine aus besonderem Anlass.Seite 22 von 36 2. Entgeltmaßstab Die Entgelte werden nach der Dauer der einzelnen Leistungen (einschließlich An- und Abfahrtsweg) und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Fahrkosten werden - sofern sie nicht bereits mit einer Pauschale abgegolten sind - besonders berechnet. Die Bemessung der Entgelte erfolgt im Einzelnen nach den im nachstehenden Entgelttarif (Abschnitt 6) festgelegten Bestimmungen und Sätzen. Als Tag gilt ein Zeitraum von 24 Stunden ab Beginn der Leistung. Für Leistungen aufgrund Abschnitt 1 Buchstabe f) dieser Entgeltordnung gelten die Tarife der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn in jeweils geltender Fassung. 2. Entgeltmaßstab Die Entgelte werden nach der Dauer der einzelnen Leistungen (einschließlich An- und Abfahrtsweg) und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Fahrkosten werden - sofern sie nicht bereits mit einer Pauschale abgegolten sind - besonders berechnet. Die Bemessung der Entgelte erfolgt im Einzelnen nach den im nachstehenden Entgelttarif (Abschnitt 6) festgelegten Bestimmungen und Sätzen. Als Tag gilt ein Zeitraum von 24 Stunden ab Beginn der Leistung. Für Leistungen aufgrund Abschnitt 1 Buchstabe d) dieser Entgeltordnung gelten die Tarife der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn in jeweils geltender Fassung. 3. Entgeltpflichtige/r Entgeltpflichtig sind diejenigen, die eine Leistung nach Abschnitt 1 beauftragen. 3. Entgeltpflichtige/r Entgeltpflichtig sind diejenigen, die eine Leistung nach Abschnitt 1 beauftragen. 4. Fälligkeit, Vorausleistungen Die Zahlungspflicht entsteht mit Abschluss der erbrachten Leistung. Das Entgelt wird durch Rechnung eingefordert. Es ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Rechnung fällig. Die Leistungen der Entgeltordnung können von einer vorherigen Zahlung in der voraussichtlichen Höhe des Entgeltes abhängig gemacht werden. 4. Fälligkeit, Vorausleistungen Die Zahlungspflicht entsteht mit Abschluss der erbrachten Leistung. Das Entgelt wird durch Rechnung eingefordert. Es ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig. Die Leistungen der Entgeltordnung können von einer vorherigen Zahlung in der voraussichtlichen Höhe des Entgeltes abhängig gemacht werden.Seite 23 von 36 5. Inkrafttreten Diese Entgeltordnung tritt zum 01. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für die sonstigen Leistungen der Feuerwehr in der Bundesstadt Bonn vom 25. Februar 2016 außer Kraft. 5. Inkrafttreten Diese Entgeltordnung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für die sonstigen Leistungen der Feuerwehr in der Bundesstadt Bonn vom 14. Dezember 2018 (Amtsblatt S. 1510) außer Kraft.Seite 24 von 36 6. Entgelttarif zur Entgeltordnung 6.1 Leistungen gemäß Ziffer 1 a) Entgeltordnung schriftlich erteilte gutachtliche Stellungnahme bzw, mündliche Beratung zur Vorbereitung oder Erstellung eines Brandschutzgutachtens/ Brandschutzkonzeptes je angefangene Viertelstunde 21,84 € 6.2 Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges je angefangene Viertelstunde einschließlich notwendiger Wegezeiten 21,84 € zuzüglich Fahrkosten nach Ziffer 6.3.1 und nach Ziffer 6.3.2/6.3.3 für die Drehleiter je angefangene Viertelstunde einschließlich notwendiger Wegezeiten, sowie die Fahrzeugbesatzung nach Ziffer 6.7.2 6.3 Einsatz von Fahrzeugen 6.3.1 PKW je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 4,47 € 6.3.2 Lösch- und Hilfeleistungsfahrzeug je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 14,45 € 6. Entgelttarif zur Entgeltordnung 6.1 Personal Brandsicherheitswache 6.1.1 pro Kraft der Brandsicherheitswache je Viertelstunde 8,33 € Pro eingesetzter Kraft wird eine volle Stunde für die An- und Abfahrt berechnet; für jede angefangene Viertelstunde der Wachtätigkeit wird je Kraft der vorgenannte Tarif berechnet. Sollten nach den Vorgaben für die Durchführung der Brandsicherheitswache Löschfahrzeuge benötigt werden, so richtet sich deren Abrechnung nach Ziffer 6.6.2. 6.1.2 Bei kurzfristiger oder nicht erfolgter Absage einer Brandsicherheitswache a) bei Absage weniger als 14 Werktage bis 2 Werktage vor Beginn der Brandsicherheitswache pauschal 14,61 € b) bei Absage weniger als 2 Werktage vor Beginn der Brandsicherheitswache pauschal 33,32 € c) bei nicht erfolgter Absage der Brandsicherheitswache wird pro Kraft die erste Stunde als volle Stunde nach 6.1.1 für die erfolglose An- und Abfahrt berechnet; jede weitere angefangene Viertelstunde vor Ort wird nach Tarif 6.1.1 abgerechnetSeite 25 von 36 6.3.3 Drehleiter je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 27,34 € 6.3.4 Werkstattwagen je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 9,87 € 6.4 Personal Brandsicherheitswache 6.4.1 pro Kraft der Brandsicherheitswache je Viertelstunde 7,27 € Pro eingesetzter Kraft wird eine volle Stunde für die An- und Abfahrt berechnet; für jede angefangene Viertelstunde der Wachtätigkeit wird je Kraft der vorgenannte Tarif berechnet. Sollten nach den Vorgaben für die Durchführung der Brandsicherheitswache Löschfahrzeuge benötigt werden, so richtet sich deren Abrechnung nach Ziffer 6.3.2. 6.4.2 Bei kurzfristiger oder nicht erfolgter Absage einer Brandsicherheitswache a) bei Absage weniger als 14 Werktage bis 2 Werktage vor Beginn der Brandsicherheitswache pauschal 13,86 € b) bei Absage weniger als 2 Werktage vor Beginn der Brandsicherheits- wache pauschal 29,08 € c) bei nicht erfolgter Absage der Brandsicherheitswache wird pro 6.2 Schriftliche Bestätigung über einen Einsatz der Feuerwehr 33,14 € 6.3 Überprüfung und Freigabe von Feuerwehrlaufkarten und/oder Feuerwehrplänen je angefangene Viertelstunde 21,98 € 6.4 schriftlich erteilte gutachtliche Stellungnahme bzw. mündliche Beratung zur Vorbereitung oder Erstellung eines Brandschutzgut- achtens/ Brandschutzkonzeptes je angefangene Viertelstunde 22,61 € 6.5 Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges je angefangene Viertelstunde einschließlich notwendiger Wegezeiten 22,61 € zuzüglich Fahrkosten nach Ziffer 6.6.1 und nach Ziffer 6.6.2 für das Lösch- und Hilfeleistungsfahrzeug bzw. nach Ziffer 6.6.3 für die Drehleiter je angefangene Viertelstunde einschließlich notwendiger Wegezeiten, sowie die Fahrzeug- besatzung der Einsatzfahrzeuge entsprechend Ziffer 6.11.2 6.6 Einsatz von Fahrzeugen 6.6.1 PKWSeite 26 von 36 Kraft die erste Stunde als volle Stunde nach 6.4.1 für die erfolglose An- und Abfahrt berechnet; jede weitere angefangene Viertelstunde vor Ort wird nach Tarif 6.4.1 abgerechnet 6.5 Brandmeldeanlage und Gebäudefunkanlage 6.5.1 Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung einer Brandmeldeanlage mit Alarmweiterleitung zur Feuerwehr oder einer Gebäudefunkanlage a) Grundentgelt 109,71 € b) zuzüglich je angefangene Viertelstunde 17,56 € 6.5.2 Einzeltermin aus besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung) a) Grundentgelt 109,71 € b) zuzüglich je angefangene Viertelstunde 17,56 € 6.5.3 Halbzylinder „Schließung Bonn“ für Feuerwehrinformationszentrale oder ähnliches Selbstkostenpreis zuzüglich 10 % Verwaltungskostenzuschlag 6.6 Feuerwehrschlüsseldepot 6.6.1 Inbetriebnahme Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) oder Feuerwehrschlüsselrohr (FSR) a) Grundentgelt 109,71 € je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 4,30 € 6.6.2 Lösch- und Hilfeleistungsfahrzeug je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 15,67 € 6.6.3 Drehleiter je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 27,52 € 6.6.4 Werkstattwagen je angefangene Viertelstunde pro Fahrzeug 8,47 € 6.7 Brandmeldeanlage (BMA) 6.7.1 Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung einer Brandmeldeanlage mit Alarmweiterleitung zur Feuerwehr oder Beratungsleistungen bei der Erstellung der Brandmeldeanlage 6.7.1.1 Grundentgelt 178,58 € 6.7.1.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 18,09 € 6.7.2 Einzeltermin aus besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung) 6.7.2.1 Grundentgelt 142,40 € 6.7.2.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 18,09 € 6.8 Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) und Feuerwehrschlüsselrohr (FSR)Seite 27 von 36 b) zuzüglich je angefangene Viertelstunde 17,56 € 6.6.2 Einzeltermin auf besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung, Schlüsseltausch) a) Grundentgelt 109,71 € b) zuzüglich je angefangene Viertelstunde 17,56 € 6.6.3 Jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) a) ab dem 1. Kalenderjahr nach Inbetriebnahme pro Jahr und FSD 179,94 € b) bei der Überprüfung des zweiten oder jedes weiteren FSD in einem Objekt ohne gesonderte Anfahrt pro Jahr und FSD 105,34 € 6.7 Personal 6.7.1 Werkstattpersonal, funk-, fernmeldetechnisches und sonstiges Personal je angefangene Viertelstunde 14,92 € 6.7.2 Fahrzeugbesatzung Einsatzfahrzeuge je Person je angefangene Viertelstunde 16,53 € 6.8 Schriftliche Bestätigung über einen Einsatz der Feuerwehr 32,21 € 6.9 Sonstige Werkstattleistungen 6.9.1 Prüfen und Instandsetzen von Schlauchmaterial, Atemluft-, 6.8.1 Inbetriebnahme Feuerwehrschlüsseldepot oder Feuerwehrschlüsselrohr 6.8.1.1 Grundentgelt 173,86 € 6.8.1.2 Grundentgelt, wenn Inbetriebnahme zusammen mit der Inbetriebnahme einer Brandmeldeanlage erfolgt 70,00 € 6.8.1.3 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 17,50 € 6.8.2 Einzeltermin auf besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung, Schlüsseltausch) 6.8.2.1 Grundentgelt 138,86 € 6.8.2.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 17,50 € 6.8.3 Jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) 6.8.3.1 ab dem 1. Kalenderjahr nach Inbetriebnahme pro Jahr und FSD 173,86 € 6.8.3.2 bei der Überprüfung des zweiten oder jedes weiteren FSD in einem Objekt ohne gesonderte Anfahrt pro Jahr und FSD 70,00 € 6.9 Objektfunkanlage 6.9.1 Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung einer Objektfunkanlage 6.9.1.1 Grundentgelt 300,02 €Seite 28 von 36 Sauerstoff- und medizinischem Gerät, Funk- und Fernmeldegerät sowie sonstigem Gerät je angefangene Viertelstunde 14,92 € 6.9.2 Füllen von Atemluft- und Sauerstoffflaschen je angefangene Viertelstunde 14,92 € 6.9.1.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 33,27 € 6.9.2 Einzeltermin auf besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung) 6.9.2.1 Grundentgelt 233,48 € 6.9.2.2 zuzüglich je angefangene Viertelstunde 33,27 € 6.10 Halbzylinder „Schließung Bonn“ für Feuerwehrinformationszentrale oder ähnliches Selbstkostenpreis zuzüglich 10 % Verwaltungskostenzuschlag 6.11 Personal 6.11.1 Werkstattpersonal, funk-, fernmeldetechnisches und sonstiges Personal je Person je angefangene Viertelstunde 15,54 € 6.11.2 Fahrzeugbesatzung Einsatzfahrzeuge je Person je angefangene Viertelstunde 17,21 € 6.12 Sonstige Werkstattleistungen 6.12.1 Prüfen und Instandsetzen von Schlauchmaterial, Atemluft-, Sauerstoff- und medizinischem Gerät, Funk- und Fernmeldegerät sowie sonstigem Gerät je angefangene Viertelstunde 15,54 €Seite 29 von 36 6.12.2 Füllen von Atemluft- und Sauerstoffflaschen je angefangene Viertelstunde 15,54 € zzgl. Umsatz- steuerSeite 30 von 36 Anlage D Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Feuerwehr der Bundesstadt Bonn Entgelterhebung in Bonn Entgeltänderung vorletzte letzte geplante am/zum 01.01.2021 01.01.2022 01.01.2023 Interkommunaler Vergleich Stadt Letzte Änderung bzw. Satzung gültig ab 6.1.1 Personal Brandsicherheitswache: pro Kraft pro Brandsicherheitswache je 15 Minuten (für An- und Abfahrt wird eine volle Stunde berechnet) 6.1.2 Personal Brandsicherheitswache: bei kurzfristiger oder nicht erfolgter Absage einer Brandsicherheitswache a) Absage weniger als 14 bis 2 Werktage vor Beginn b) Absage weniger als 2 Werktage vor Beginn c) bei nicht erfolgter Absage 6.2 Schriftliche Bestätigung über einen Einsatz der Feuerwehr Bonn (derzeit) 01.01. 2022 7,27 € a) 13,86 € b) 29,08 € c) pro Kraft die erste Stunde als volle Stunde nach 6.4.1 alt; jede weitere 15 Minuten vor Ort nach 6.4.1 alt 32,21 € Bonn (geplant) 01.01. 2023 8,33 a) 14,61 € b) 33,32 c) pro Kraft die erste Stunde als volle Stunde nach 6.1.1; jede weitere 15 Minuten vor Ort nach 6.1.1 33,14 Vergleichsstädte Aachen 01.01. 2017 10,00 € (mD) 16,00 € (gD) 21,00 € (hD) 8,00 € (FF) kein Tarif kein Tarif Bielefeld 01.07. 2020 12,50 € (mD) 15,50 € (gD) 21,75 € (hD) 5,00 € (FF) kein Tarif kein Tarif Münster 14.12. 2018 15,75 € Wachhabender 9,00 € Wachposten kein Tarif kein TarifSeite 31 von 36 Anlage D Stadt Letzte Änderung bzw. Satzung gültig ab 6.3 Überprüfung und Freigabe von Feuerwehrlaufkarten und/oder Feuerwehrplänen 6.4 Stellungnahme/ Beratung zur Vorbereitung oder Erstellung eines Brandschutzgut- achtens/Brandschutzkonzepts je 15 Minuten 6.5 Abnahme von Feuerwehrzufahrten und Anleiterproben zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges je 15 Minuten einschließlich notwendiger Wegezeiten Bonn (derzeit) 01.01. 2022 kein Tarif 21,84 € 21,84 € zzgl. Fahrkosten nach Ziff. 6.3.1 alt und nach Ziff. 6.3.2 / 6.3.3 alt f. d. Löschfahrzeug / Drehleiter sowie f. Fahrzeugbesatzung nach Ziff. 6.7.2 alt Bonn (geplant) 01.01. 2023 21,98 € 22,61 € 22,61 € zzgl. Fahrkosten nach Ziff. 6.6.1 und nach Ziff. 6.6.2 / 6.6.3 f. d. Löschfahrzeug / Drehleiter sowie f. Fahrzeugbesatzung nach Ziff. 6.11.2 Vergleichsstädte Aachen 01.01. 2017 kein Tarif kein Tarif kein Tarif Bielefeld 01.07. 2020 kein Tarif kein Tarif kein Tarif Münster 14.12. 2018 kein Tarif 15,75 € (mD) 18,00 € (gD) 21,75 € (hD) 183,00 € pauschalSeite 32 von 36 Anlage D Stadt Letzte Änderung bzw. Satzung gültig ab 6.6.1 Fahrzeugkosten PKW je 15 Minuten pro Fahrzeug 6.6.2 Fahrzeugkosten Lösch- und Hilfeleistungs- fahrzeug je 15 Minuten pro Fahrzeug 6.6.3 Fahrzeugkosten Drehleiter je 15 Minuten pro Fahrzeug 6.6.4 Fahrzeugkosten Werkstattwagen je 15 Minuten pro Fahrzeug 6.7.1 Brandmeldeanlage: Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung/Erweiterung einer Brandmeldeanlage mit Alarmweiterleitung zur Feuerwehr oder Beratungsleistungen bei der Erstellung einer Brandmeldeanlage Bonn (derzeit) 01.01. 2022 4,47 € 14,45 € 27,34 € 9,87 € a) Grundentgelt 109,71 € b) zzgl. je 15 Minuten 17,56 € Bonn (geplant) 01.01. 2023 4,30 € 15,67 € 27,52 € 8,47 € a) Grundentgelt 178,58 € b) zzgl. je 15 Minuten 18,09 € Vergleichsstädte Aachen 01.01. 2017 2,00 € 11,75 € 11,00 € 2,00 € kein Tarif Bielefeld 01.07. 2020 16,00 € 32,56 € 67,78 € 16,56 € kein Tarif Münster 14.12. 2018 8,00 € 13,25 € 12,75 € kein Tarif je 15 Minuten 15,75 € (mD) 18,00 € (gD) 21,75 € (hD)Seite 33 von 36 Anlage D Stadt Letzte Änderung bzw. Satzung gültig ab 6.7.2 Brandmeldeanlage: Einzeltermin aus besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung) 6.8.1 Feuerwehrschlüsseldepot und Feuerwehrschlüsselrohr: Inbetriebnahme Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) oder Feuerwehrschlüsselrohr (FSR) 6.8.2 Feuerwehrschlüsseldepot und Feuerwehrschlüsselrohr: Einzeltermin aus besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung, Schlüsseltausch) Bonn (derzeit) 01.01. 2022 a) Grundentgelt 109,71 € b) zzgl. je 15 Minuten 17,56 € a) Grundentgelt 109,71 € b) zzgl. je 15 Minuten 17,56 € a) Grundentgelt 109,71 € b) zzgl. je 15 Minuten 17,56 € Bonn (geplant) 01.01. 2023 a) Grundentgelt 142,40 € b) zzgl. je 15 Minuten 18,09 € a) Grundentgelt 173,86 € b) Grundentgelt, wenn Inbetriebnahme zusammen mit Inbetriebnahme Brandmeldeanlage erfolgt: 70,00 € c) zzgl. je 15 Minuten 17,50 € a) Grundentgelt 138,86 € b) zzgl. je 15 Minuten 17,50 € Vergleichsstädte Aachen 01.01. 2017 kein Tarif kein Tarif kein Tarif Bielefeld 01.07. 2020 kein Tarif kein Tarif kein Tarif Münster 14.12. 2018 kein Tarif 172,00 € pauschal 99,00 € pauschalSeite 34 von 36 Anlage D Stadt Letzte Änderung bzw. Satzung gültig ab 6.8.3 Feuerwehrschlüsseldepot: Jährliche Überprüfung eines Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) 6.9.1 Objektfunkanlage: Aufschaltungsüberprüfung bei Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung einer Objektfunkanlage 6.9.2 Objektfunkanlage: Einzeltermin aus besonderem Anlass (z.B. Wiederholungsprüfung) Bonn (derzeit) 01.01. 2022 a) ab dem 1. Kalenderjahr nach Inbetriebnahme pro Jahr und FSD 179,94 € b) bei der Überprüfung des zweiten oder jedes weiteren FSD in einem Objekt ohne gesonderte Anfahrt pro Jahr und FSD 105,34 € kein Tarif kein Tarif Bonn (geplant) 01.01. 2023 a) ab dem 1. Kalenderjahr nach Inbetriebnahme pro Jahr und FSD 173,86 € b) bei der Überprüfung des zweiten oder jedes weiteren FSD in einem Objekt ohne gesonderte Anfahrt pro Jahr und FSD 70,00 € a) Grundentgelt 300,02 € b) zzgl. je 15 Minuten 33,27 € a) Grundentgelt 233,48 € b) zzgl. je 15 Minuten 33,27 € Vergleichsstädte Aachen 01.01. 2017 kein Tarif kein Tarif Bielefeld 01.07. 2020 kein Tarif kein Tarif Münster 14.12. 2018 99,00 € (Klasse 1) 148,00 € (Klassen 2 u. 3) kein TarifSeite 35 von 36 Anlage D Stadt Letzte Änderung bzw. Satzung gültig ab 6.10 Halbzylinder „Schließung Bonn“ für Feuerwehr- informationszentrale oder ähnliches 6.11.1 Werkstattpersonal, funk-, fernmeldetech- nisches und sonstiges Personal je 15 Minuten 6.11.2 Fahrzeugbesatzung Einsatzfahrzeuge je Person je 15 Minuten 6.12.1 Prüfen und Instandsetzen von Schlauchmaterial, Atemluft-, Sauerstoff- und medizinischem Gerät, Funk- und Fernmeldegerät sowie sonstigem Gerät je 15 Minuten 6.12.2 Füllen von Atemluft- und Sauerstoffflaschen je 15 Minuten Bonn (derzeit) 01.01. 2022 Selbstkostenpreis zzgl. 10 % Verwaltungskosten- zuschlag 14,92 € 16,53 € 14,92 € 14,92 € Bonn (geplant) 01.01. 2023 Selbstkostenpreis zzgl. 10 % Verwaltungskosten- zuschlag 15,54 € 17,21 € 15,54 € 15,54 € Vergleichsstädte Aachen 01.01. 2017 kein Tarif 10,00 € (mD) 16,00 € (gD) kein Tarif 10,00 € (mD) 16,00 € (gD) 10,00 € (mD) 16,00 € (gD) Bielefeld 01.07. 2020 kein Tarif kein Tarif 12,50 € kein Tarif kein Tarif Münster 14.12. 2018 kein Tarif kein Tarif kein Tarif 15,75 € (mD) 18,00 € (gD) zzgl. Materialkosten zum Tagespreis 13,00 € (mD) 16,00 € (gD) zzgl. Materialkosten zum Tagespreis Im Entgeltbereich ist es den Kommunen generell freigestellt, Art und Umfang der umzulegenden Kosten festzulegen. Insoweit ist eine Vergleichbarkeit der Entgeltordnungen nicht gegeben. Weiterhin ist die Aktualität der Tarife der Vergleichsstädte zu berücksichtigen.Seite 36 von 36
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de