222358-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Parkverbot für die südliche Seite der Julius-Plücker-Straße
Kerndaten
- Nummer
- 222358-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 09.12.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 222358-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Parkverbot für die südliche Seite der Julius-Plücker- Straße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 31.01.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Julius-Plücker-Straße ist im Bereich der Argelanderstraße insgesamt ca. 6,00m breit und wird in Fahrtrichtung Geißlerstraße stetig enger. Aktuell werden beide Seiten gekippt beparkt. Im südlichen Gehweg-Bereich ist das gekippte Parken durch Beschilderung erlaubt. Der Gehweg weist eine Breite von ca. 2,50m aus, so dass eine restliche Gehwegbreite durchgängig von min. 1,50m gewährleistet werden kann. Die Wegnahme aller Parkflächen würde in Anbetracht der wenigen privaten Stellflächen den Parkdruck unnötig erhöhen. Um zu verhindern, dass Kraftfahrzeuge zu weit auf dem Gehweg parken und somit Engstellen entstehen, bietet die Verwaltung an, bei entsprechender Beschlusslage die Parkplätze mit entsprechenden Markierungen zu verdeutlichen und die restliche Gehwegbreite von 1,50m sicherzustellen. Der Radverkehr darf aktuell die Einbahnstraße nur in Richtung der Argelanderstraße befahren. Der Radverkehr konnte aufgrund der o.g. Verhältnisse und der damit einhergehenden Fahrbahnbreite von weniger als 3,50m nicht weiter entgegen der Einbahnstraße zugelassen werden, da insbesondere im Bereich der Geißlerstraße eine erhöhte Gefahrenlage durch unzureichende Ausweichflächen für den Individualverkehr vorlag. Um eine erforderliche Fahrbahnbreite von 3,50m zu gewährleisten, regt die Verwaltung an, den nördlichen Bereich der Julius-Plücker-Straße mit einem Halteverbot zu versehen, so dass das Parken im Fahrbahnbereich auch nachhaltig durch Kontrollen unterbunden werden kann. Durch die damit erreichte Fahrbahnbreite kann dann der Radverkehr in beiden Richtungen zugelassen werden. Beschlussvorschlag: Der Bürgerantrag wird im beantragten Umfang abgelehnt. Stattdessen wird dem Antrag in einer reduzierten Form gefolgt, wie die Verwaltung es in ihrer Stellungnahme vorschlägt. Die Antragstellenden werden über die hierfür maßgeblichen Gründe entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert. Mit diesem Beschluss ist das in § 24 GO NRW fürSeite 1 von 2 Seite 2 die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gebracht. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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