← zurück zu 222330

222330-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

CDU-Große Anfrage: Gewinnung von Wohnraum durch den Ausbau von Dachgeschossen und Dachaufstockungen

Nummer
222330-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
16.03.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 25.04.2023 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 66,7 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 222330 CDU-Große Anfrage: Gewinnung von Wohnraum durch den Ausbau von Dachgeschossen und Dachaufstockungen

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (3.976 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
222330-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
CDU-Große Anfrage: Gewinnung von Wohnraum
durch den Ausbau von Dachgeschossen und
Dachaufstockungen
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 15.03.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Frage 1:
Hat die Stadtverwaltung einen Überblick, wieviel Wohnraum durch Ausbau/
Dachaufstockungen im Wohnhausbestand der Stadt gewonnen werden könn-
te?
Antwort:
Nein, da dies nicht separat statistisch erfasst wird.
Frage 2:
Welche Maßnahmen hat die Stadt unternommen, um den Dachausbau bzw.
Dachaufstockungen zu unterstützen?
Antwort:
Das Bauordnungsamt prüft Bauanträge anhand der maßgeblichen baurechtli-
chen Vorschriften. Entspricht eine Baumaßnahme geltendem Recht, wird eine
Baugenehmigung erteilt.
Frage 3:
Werden dabei Erkenntnisse des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumfor-
schung (BBSR) u.a. in der Veröffentlichung „Potenziale und Rahmenbedingun-
gen von Dachaufstockungen und Dachausbauten“ berücksichtigt?
Antwort:
Wie unter Ziffer 2 bereits ausgeführt, sind die Beurteilungsgrundlagen die Lan-
desbauordnung – BauO NRW – sowie das maßgebliche Bauplanungsrecht
nach §§ 30, 34 oder 35 des Baugesetzbuches sowie ggf. weiteres Nebenrecht,
wie z.B. Denkmalrecht, Immissionsschutz etc. Widerspricht ein Vorhaben die-
sen Vorschriften nicht, hat die Bauherrschaft einen Rechtsanspruch auf Ertei-
lung einer Baugenehmigung.Seite 1 von 3
Seite 2
Frage 4:
Inwieweit unterstützt die Untere Denkmalschutzbehörde den Dachausbau bei
denkmalgeschützten Wohnhäusern? Gibt es eine Initiative Wohnen vor Denk-
malschutz?
Antwort:
Gem. §9 (3) DSchG NRW ist eine denkmalrechtliche „Erlaubnis zu erteilen,
wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwie-
gendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Bei der Entscheidung
sind insbesondere auch die Belange des Wohnungsbaus, … angemessen zu
berücksichtigen.“ Insofern werden die Belange des Wohnungsbaus gegen die
Belange des Denkmalschutzes im denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren ge-
geneinander abgewogen. Eine „Initiative Wohnen vor Denkmalschutz“ kann es
aus denkmalrechtlicher Sicht nicht geben, da damit der in der Landesverfas-
sung Nordrhein-Westfalen verankerte gesetzliche Auftrag des Denkmalschut-
zes ausgehebelt würde.
Frage 5:
Welche finanziellen Förderungen gibt es und macht die Stadt auf ev. Förderun-
gen aufmerksam?
Antwort:
Der Bauverwaltung ist nicht bekannt, ob es entsprechende Fördermittel gibt.
Frage 6:
Wie viele Anträge wurden von Hauseigentümern bzw. Hauseigentümerinnen an
die Stadt gestellt, das Dach ihres Hauses zu Wohnzwecken auszubau-
en/aufzustocken und wie viele dieser Anträge wurden positiv entschieden?
Antwort:
Wie auch zur Frage unter Ziffer 1 können zu dieser Frage keine Antworten ge-
liefert werden, da die Baumaßnahmen zur Aufstockung oder dem Ausbau eines
Dachgeschosses nicht separat statistisch erfasst werden.
Soweit die Antragsteller ausführen, dass die Aufstockung von Dächern bzw. der
Ausbau von Dachgeschossen keinen zusätzlichen Flächenverbrauch erfordert,
so ist dies sicherlich richtig. Dennoch kann gerade eine Aufstockung gegen
bauplanungsrechtliche Vorgaben verstoßen und zeigt die Erfahrung, dass
Nachbarn sehr wohl Bedenken gegen eine Aufstockung des Nachbargebäudes
bzw. eine Nutzungsintensivierung vortragen. Gerade in einer geschlossenen
Bebauungsstruktur oder in einer Hausgruppe sowie bei Doppelhäusern führt
dies regelmäßig zu Konflikten. Zudem müssen sich Doppelhäuser und Reihen-
häuser an einander anpassen. Eine einseitige Aufstockung eines Doppelhau-
ses bzw. eines Gebäudes in einer Reihenhauszeile ist unzulässig. Auf die Stel-
lungnahme zum Bürgerantrag DS 220241 wird verwiesen.
Im Übrigen gibt es auch oft Probleme mit dem Brandschutz, da in dicht bebau-
ten Bereichen die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges oft schwierig ist.Seite 2 von 3
Seite 3
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 11:28 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de