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222328-03 · Beschlussvorlage

Fällung eines Alleebaumes - Rotblühende Kastanie - in der Hermannstraße - vor Haus Nr. 70 -, Bonn - Beuel

Nummer
222328-03
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
02.02.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 09.02.2023 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 222328 Fällung eines Alleebaumes - Rotblühende Kastanie - in der Hermannstraße - vor Haus Nr. 70 -, Bonn - Beuel

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Beschlussvorlage
öffentlich
222328-03
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Fällung eines Alleebaumes - Rotblühende Kastanie
- in der Hermannstraße - vor Haus Nr. 70 -, Bonn -
Beuel
Beratungsfolge
Rat 09.02.2023 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Es handelt sich um ein genehmigungsfähiges Bauvorhaben. Das Verfahren hat
sich aufgrund Prüfungen und der Beratung in den politischen Gremien sehr
stark verzögert, weshalb der Bauherr bei einer weiteren Verzögerung rechtliche
Schritte gegen die Stadt Bonn prüfen wird. Sobald die Entscheidung des Rates
vorliegt, könnte die Baugenehmigung kurzfristig erteilt werden.
Beschlussvorschlag
Der Rat stimmt der Fällung des Alleebaumes ID 317 – Rotblühende Kastanie –
an der Hermannstraße im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Hermannstr.
70, Bonn – Beuel, zu.
Begründung
Mit der Beschlussvorlage DS 220833 wurde die Fällung des Alleebaumes
(Rotblühende Kastanie - Aesculus x carnea, Stammumfang 175 cm,
Kronendurchmesser 11 m, Zustand ausreichend) im Bereich der
Hermannstraße 70 in der BV Beuel am 01.06.2022 beschlossen, nachdem die
Baumkommission dies am 30.05.2022 empfohlen hatte.
Der Naturschutzbeirat hat der Befreiung zur Fällung des geschützten
Alleebaumes unter der DS 222328 am 06.12.2022 nicht zugestimmt.
Nach § 75 Landesnaturschutzgesetz kann der Naturschutzbeirat einer
beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die
Vertretungskörperschaft der kreisfreien Stadt über den Widerspruch zu
entscheiden hat. Hält der Rat den Widerspruch für unberechtigt, kann die
Befreiung erteilt werden. Hält der Rat den Widerspruch für berechtigt, ist die
Befreiung zu versagen.
Daher bedarf es jetzt einer Entscheidung des Rates über den
Beiratswiderspruch zur Fällung des Alleebaumes mit der Baum-ID 317.Seite 1 von 6
Seite 2
- - -
Die ursprüngliche Beschlussvorlage DS 220833 für die BV Beuel und
Baumkommission war wie folgt begründet:
Die Hermannstr. ist durchgehend als Allee inklusive der Ecke Steinerstr.
mit Rotblühenden Kastanien (Aesculus x carnea) bepflanzt.
Im Bereich des geplanten Gebäudes stehen zwei Kastanien so nah an
der Grundstücksgrenze und somit am geplanten Gebäude, dass unter
Berücksichtigung des notwendigen Platzes für Gerüst und Arbeitsraum
einseitig mindestens 1/3 der Krone zurückgenommen werden müsste.
Dies stellt einen solch massiven Eingriff in den Starkastbereich dar,
dass die Bäume in ihrer Vitalität so stark geschädigt werden, dass diese
nicht zu erhalten sind und gefällt werden müssen.
Die Erdarbeiten unterschreiten für den Baum in der Steinerstr. die
Mindestabstände von 2,5 m der RAS-LP 4 und stellen daher einen
massiven Eingriff in den Wurzelschutzbereich mit statisch relevanten
Starkwurzeln dar, auch müsste für den Mindestarbeitsraum des zu
stellenden Gerüstes die Krone beider Bäume bis ca. einen Meter an den
Stamm zurückgenommen werden.
Aufgrund dieses massiven Eingriffs in den Starkwurzel- sowie
Starkastbereich können die Bäume nicht erhalten werden. Gem. § 15
BNatschG wurde die Vermeidbarkeit sowie die Minderung des Eingriffes
geprüft. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse stellen sich keine
Alternativen zur vorliegenden Planung, welche die Nutzung nicht unter
wesentlichen Beschränkungen verwirklichen lassen.
Da durch das Amt 63 geprüftes geltendes Baurecht besteht, beantragt
die Verwaltung das Erteilen der Fällgenehmigung gem. § 4 Abs. 1 lit. b)
für diese Bäume.
Ersatzpflanzungen sollen nach Möglichkeit an gleicher Stelle
durchgeführt werden. Somit ist der Alleenbestand gem. § 41 Abs. 3
LNatschG sichergestellt. Die Pflanzungen gehen zu Lasten der
Baumaßnahme.
Die ursprüngliche Beschlussvorlage DS 222328 des Naturschutzbeirates war
wie folgt begründet:
Die Hermannstraße ist durchgehend mit Rotblühenden Kastanien
(Aesculus carnea) bepflanzt.
Es handelt sich hier um eine gesetzlich geschützte Allee gemäß § 41
Landesnaturschutzgesetz.Seite 2 von 6
Seite 3
Grundsätzlich sind Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen
gesetzlich geschützt. Sie stellen gemäß § 29 Bundesnaturschutzgesetz
geschützte Landschaftsbestandteile dar. Die Beseitigung von Alleen
sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder
nachteiliger Veränderung führen können, sind verboten.
Im Bereich des geplanten Gebäudes steht eine Kastanie so nah an der
Grundstücksgrenze und somit am geplanten Gebäude, dass unter
Berücksichtigung des notwendigen Platzes für Gerüst und Arbeitsraum
einseitig mindestens 1/3 der Krone zurückgenommen werden müsste.
Bei der Kastanie handelt es sich um einen geschützten Alleebaum im
Verlauf der Hermannstraße.
Die geplanten Maßnahmen stellen einen solch massiven Eingriff in den
Starkastbereich dar, dass der Baum in seiner Vitalität so stark
geschädigt wird, dass er nicht zu erhalten ist und gefällt werden muss.
Für den Mindestarbeitsraum des zu stellenden Gerüstes müsste die
Krone bis ca. einen Meter an den Stamm zurückgenommen werden.
Durch diesen massiven Eingriff kann der Baum nicht erhalten werden.
Aufgrund der örtlichen Verhältnisse stellen sich keine Alternativen zur
vorliegenden Planung, welche die Nutzung nicht unter wesentlichen
Beschränkungen verwirklichen lassen.
Eine Ersatzpflanzung soll nach Möglichkeit an gleicher Stelle
durchgeführt werden. Somit ist der Alleenbestand gemäß § 41
Landesnaturschutzgesetz sichergestellt. Die Pflanzung geht zu Lasten
der Baumaßnahme.
Der Naturschutzbeirat wird um Zustimmung gebeten.
Anlage/n
1 Lageplan (öffentlich)
2 Luftbild (öffentlich)
3 Kastanie ID 317 (öffentlich)Seite 3 von 6
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Datenstand: 02.11.2026, 20:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de