222328-03 · Beschlussvorlage
Fällung eines Alleebaumes - Rotblühende Kastanie - in der Hermannstraße - vor Haus Nr. 70 -, Bonn - Beuel
Kerndaten
- Nummer
- 222328-03
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 02.02.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 222328-03 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Fällung eines Alleebaumes - Rotblühende Kastanie - in der Hermannstraße - vor Haus Nr. 70 -, Bonn - Beuel Beratungsfolge Rat 09.02.2023 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Es handelt sich um ein genehmigungsfähiges Bauvorhaben. Das Verfahren hat sich aufgrund Prüfungen und der Beratung in den politischen Gremien sehr stark verzögert, weshalb der Bauherr bei einer weiteren Verzögerung rechtliche Schritte gegen die Stadt Bonn prüfen wird. Sobald die Entscheidung des Rates vorliegt, könnte die Baugenehmigung kurzfristig erteilt werden. Beschlussvorschlag Der Rat stimmt der Fällung des Alleebaumes ID 317 – Rotblühende Kastanie – an der Hermannstraße im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Hermannstr. 70, Bonn – Beuel, zu. Begründung Mit der Beschlussvorlage DS 220833 wurde die Fällung des Alleebaumes (Rotblühende Kastanie - Aesculus x carnea, Stammumfang 175 cm, Kronendurchmesser 11 m, Zustand ausreichend) im Bereich der Hermannstraße 70 in der BV Beuel am 01.06.2022 beschlossen, nachdem die Baumkommission dies am 30.05.2022 empfohlen hatte. Der Naturschutzbeirat hat der Befreiung zur Fällung des geschützten Alleebaumes unter der DS 222328 am 06.12.2022 nicht zugestimmt. Nach § 75 Landesnaturschutzgesetz kann der Naturschutzbeirat einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft der kreisfreien Stadt über den Widerspruch zu entscheiden hat. Hält der Rat den Widerspruch für unberechtigt, kann die Befreiung erteilt werden. Hält der Rat den Widerspruch für berechtigt, ist die Befreiung zu versagen. Daher bedarf es jetzt einer Entscheidung des Rates über den Beiratswiderspruch zur Fällung des Alleebaumes mit der Baum-ID 317.Seite 1 von 6 Seite 2 - - - Die ursprüngliche Beschlussvorlage DS 220833 für die BV Beuel und Baumkommission war wie folgt begründet: Die Hermannstr. ist durchgehend als Allee inklusive der Ecke Steinerstr. mit Rotblühenden Kastanien (Aesculus x carnea) bepflanzt. Im Bereich des geplanten Gebäudes stehen zwei Kastanien so nah an der Grundstücksgrenze und somit am geplanten Gebäude, dass unter Berücksichtigung des notwendigen Platzes für Gerüst und Arbeitsraum einseitig mindestens 1/3 der Krone zurückgenommen werden müsste. Dies stellt einen solch massiven Eingriff in den Starkastbereich dar, dass die Bäume in ihrer Vitalität so stark geschädigt werden, dass diese nicht zu erhalten sind und gefällt werden müssen. Die Erdarbeiten unterschreiten für den Baum in der Steinerstr. die Mindestabstände von 2,5 m der RAS-LP 4 und stellen daher einen massiven Eingriff in den Wurzelschutzbereich mit statisch relevanten Starkwurzeln dar, auch müsste für den Mindestarbeitsraum des zu stellenden Gerüstes die Krone beider Bäume bis ca. einen Meter an den Stamm zurückgenommen werden. Aufgrund dieses massiven Eingriffs in den Starkwurzel- sowie Starkastbereich können die Bäume nicht erhalten werden. Gem. § 15 BNatschG wurde die Vermeidbarkeit sowie die Minderung des Eingriffes geprüft. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse stellen sich keine Alternativen zur vorliegenden Planung, welche die Nutzung nicht unter wesentlichen Beschränkungen verwirklichen lassen. Da durch das Amt 63 geprüftes geltendes Baurecht besteht, beantragt die Verwaltung das Erteilen der Fällgenehmigung gem. § 4 Abs. 1 lit. b) für diese Bäume. Ersatzpflanzungen sollen nach Möglichkeit an gleicher Stelle durchgeführt werden. Somit ist der Alleenbestand gem. § 41 Abs. 3 LNatschG sichergestellt. Die Pflanzungen gehen zu Lasten der Baumaßnahme. Die ursprüngliche Beschlussvorlage DS 222328 des Naturschutzbeirates war wie folgt begründet: Die Hermannstraße ist durchgehend mit Rotblühenden Kastanien (Aesculus carnea) bepflanzt. Es handelt sich hier um eine gesetzlich geschützte Allee gemäß § 41 Landesnaturschutzgesetz.Seite 2 von 6 Seite 3 Grundsätzlich sind Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen gesetzlich geschützt. Sie stellen gemäß § 29 Bundesnaturschutzgesetz geschützte Landschaftsbestandteile dar. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiliger Veränderung führen können, sind verboten. Im Bereich des geplanten Gebäudes steht eine Kastanie so nah an der Grundstücksgrenze und somit am geplanten Gebäude, dass unter Berücksichtigung des notwendigen Platzes für Gerüst und Arbeitsraum einseitig mindestens 1/3 der Krone zurückgenommen werden müsste. Bei der Kastanie handelt es sich um einen geschützten Alleebaum im Verlauf der Hermannstraße. Die geplanten Maßnahmen stellen einen solch massiven Eingriff in den Starkastbereich dar, dass der Baum in seiner Vitalität so stark geschädigt wird, dass er nicht zu erhalten ist und gefällt werden muss. Für den Mindestarbeitsraum des zu stellenden Gerüstes müsste die Krone bis ca. einen Meter an den Stamm zurückgenommen werden. Durch diesen massiven Eingriff kann der Baum nicht erhalten werden. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse stellen sich keine Alternativen zur vorliegenden Planung, welche die Nutzung nicht unter wesentlichen Beschränkungen verwirklichen lassen. Eine Ersatzpflanzung soll nach Möglichkeit an gleicher Stelle durchgeführt werden. Somit ist der Alleenbestand gemäß § 41 Landesnaturschutzgesetz sichergestellt. Die Pflanzung geht zu Lasten der Baumaßnahme. Der Naturschutzbeirat wird um Zustimmung gebeten. Anlage/n 1 Lageplan (öffentlich) 2 Luftbild (öffentlich) 3 Kastanie ID 317 (öffentlich)Seite 3 von 6 Seite 4 von 6 Seite 5 von 6 Seite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de