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222328 · Beschlussvorlage

Fällung eines Alleebaumes - Rotblühende Kastanie - in der Hermannstraße - vor Haus Nr. 70 -, Bonn - Beuel

Nummer
222328
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
20.11.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 06.12.2022 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 222328-03 Fällung eines Alleebaumes - Rotblühende Kastanie - in der Hermannstraße - vor Haus Nr. 70 -, Bonn - Beuel

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Beschlussvorlage
öffentlich
222328
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Fällung eines Alleebaumes - Rotblühende Kastanie
- in der Hermannstraße - vor Haus Nr. 70 -, Bonn -
Beuel
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat 06.12.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Naturschutzbeirat stimmt der Fällung eines Alleebaumes – Rotblühende
Kastanie – an der Hermannstraße im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben
Hermannstr. 70, Bonn – Beuel, zu.
Begründung
Die Hermannstraße ist durchgehend mit Rotblühenden Kastanien (Aesculus
carnea) bepflanzt.
Es handelt sich hier um eine gesetzlich geschützte Allee gemäß § 41
Landesnaturschutzgesetz.
Grundsätzlich sind Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen
gesetzlich geschützt. Sie stellen gemäß § 29 Bundesnaturschutzgesetz
geschützte Landschaftsbestandteile dar. Die Beseitigung von Alleen sowie alle
Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiliger
Veränderung führen können, sind verboten.
Im Bereich des geplanten Gebäudes steht eine Kastanie so nah an der
Grundstücksgrenze und somit am geplanten Gebäude, dass unter
Berücksichtigung des notwendigen Platzes für Gerüst und Arbeitsraum einseitig
mindestens 1/3 der Krone zurückgenommen werden müsste.
Bei der Kastanie handelt es sich um einen geschützten Alleebaum im Verlauf
der Hermannstraße.
Die geplanten Maßnahmen stellen einen solch massiven Eingriff in den
Starkastbereich dar, dass der Baum in seiner Vitalität so stark geschädigt wird,
dass er nicht zu erhalten ist und gefällt werden muss.
Für den Mindestarbeitsraum des zu stellenden Gerüstes müsste die Krone bisSeite 1 von 5
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ca. einen Meter an den Stamm zurückgenommen werden.
Durch diesen massiven Eingriff kann der Baum nicht erhalten werden. Aufgrund
der örtlichen Verhältnisse stellen sich keine Alternativen zur vorliegenden
Planung, welche die Nutzung nicht unter wesentlichen Beschränkungen
verwirklichen lassen.
Eine Ersatzpflanzung soll nach Möglichkeit an gleicher Stelle durchgeführt
werden. Somit ist der Alleenbestand gemäß § 41 Landesnaturschutzgesetz
sichergestellt. Die Pflanzung geht zu Lasten der Baumaßnahme.
Der Naturschutzbeirat wird um Zustimmung gebeten.
Anlage/n
1 Lageplan_yjdj (öffentlich)
2 Kastanie ID 289_ux2v (öffentlich)
3 Luftbild_e8kd (öffentlich)Seite 2 von 5
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Datenstand: 02.11.2026, 17:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de