222308 · Beschlussvorlage
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7022-1, Waldcáfe, Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Holzlar, „Am Rehsprung 33-35“
Kerndaten
- Nummer
- 222308
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 09.05.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 222308 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7022-1, Waldcáfe, Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Holzlar, „Am Rehsprung 33-35“ Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 31.05.2023 Anhörung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.05.2023 Empfehlung Rat 13.06.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Beschlussvorschlag: I. Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 7022-1 gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Die mit Stellungnahme 1 vom 10.03.2016 und 12.04.2016 vorgetragenen Aspekte werden insoweit berücksichtigt, als der Geltungsbereich des Bebauungsplanes neben dem geplanten Appartement- und Boardinghouse das gesamte Betriebsgrundstück des Hotelbetriebes erfasst, ein schallschutztechnisches und ein verkehrstechnisches Gutachten für den bestehenden Betrieb und die geplante Erweiterung erstellt wurden und der vorhabenbezogene Bebauungsplan neben einer Gliederung zur Art der baulichen Nutzung Festsetzungen zum aktiven Schallschutz trifft. Die darüber hinausgehenden Aspekte werden nicht berücksichtigt. 2. Die mit Stellungnahme 2 vom 27.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden insoweit berücksichtigt, als die umweltrelevanten Auswirkungen der Planung untersucht, bewertet und die Ergebnisse in den Abwägungsvorgang eingestellt wurden. Die darüber hinausgehenden Gesichtspunkte werden nicht berücksichtigt. 3. Die mit Stellungnahme 3 vom 27.10.2020 vorgetragenen Aspekte werden insoweit berücksichtigt, als die umweltrelevanten Auswirkungen der Planung untersucht, bewertet und die Ergebnisse in den Abwägungsvorgang eingestellt wurden. Die darüber hinausgehendenSeite 1 von 64 Seite 2 Gesichtspunkte werden nicht berücksichtigt. 4. Die von der Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW der Bezirksregierung Arnsberg mit Mail am 19.10.2020 vorgetragenen Hinweise und Aspekte zur bergbaulichen Situation werden der Vorhabenträgerin zur Kenntnis gegeben. 5. Die von der Stadtwerke Bonn GmbH vorgetragene Stellungnahme vom 29.10.2020 wird insoweit berücksichtigt, als die Hinweise zur Gas- und Wasserversorgung der Vorhabenträgerin zur Kenntnis gegeben werden. Die darüberhinausgehenden Aspekte werden nicht berücksichtigt. 6. Die vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Kreisgruppe Bonn im Schreiben vom 29.10.2020 vorgetragenen Gesichtspunkte werden nicht berücksichtigt. 7. Die von der Bezirksregierung Düsseldorf vorgetragene Stellungnahme vom 29.10.2020 wird insoweit berücksichtigt, als in der Begründung zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan bereits auf die gegebene Lärmvorbelastung des Plangebietes durch Fluglärm hingewiesen wird. Die darüber hinausgehenden Bedenken werden nicht berücksichtigt. 8. Die vom Polizeipräsidium Bonn mit Stellungnahme vom 30.10.2020 vorgebrachten Hinweise sowie das Beratungsangebot zur Kriminalprävention werden der Vorhabenträgerin zur Kenntnis gegeben. Von einer Aufnahme der Hinweise in den Bebauungsplan wird abgesehen. II. Hinweise: Zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird vor der Fassung des Satzungsbeschlusses ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. III. Satzungsbeschluss: 1. Die Begründung zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7022-1 der Bundesstadt Bonn in der Fassung des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung (Stand Juli 2020) wird unverändert als Satzungsbegründung übernommen. 2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 7022-1 der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Holzlar, Flurstücke 154 und 155, Flur 10, Gemarkung Holzlar (Hausgrundstücke Am Rehsprung 33 und 35) ist gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. BegründungSeite 2 von 64 Seite 3 Plangebiet: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan betrifft das an der Straße „Am Rehsprung“ in Beuel gelegene Grundstück Gemarkung Holzlar, Flur 10, Flurstücke 154 und 155 (Hausgrundstücke Am Rehsprung 33 und 35). Ein Teil des Grundstücks ist mit dem Hotel- und Gaststättenbetrieb Waldcafé bebaut (Flurstück 155), der übrige Teil des Grundstücks ist unbebaut (Flurstück 154). Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst dieses gesamte 6.275 m² große Areal. Für einen Bereich, der das Flurstück Nr. 154 sowie einen geringen Teil des Flurstücks 155 einnimmt, soll durch einen Vorhaben- und Erschließungsplan das zukünftige Planungsrecht bestimmt werden. Für den übrigen Bereich des Flurstücks Nr. 155 mit den bestehenden baulichen Einrichtungen des Gaststätten- und Hotelbetriebes erfolgt eine Änderung der planungsrechtlichen Festsetzungen. Die nähere Umgebung des Plangebietes ist neben dem zu erweiternden Beherbergungsbetrieb durch ein- und zweigeschossige Wohnbebauung geprägt. Diese erstreckt sich beidseitig entlang des nördlichen Abschnitts der Straße Am Rehsprung zwischen Holzlarer Weg und Hauptstraße sowie beidseitig der Straße Küppersgarten. Das Plangebiet grenzt unmittelbar nördlich an ausgedehnte Waldflächen des FFH- und Naturschutzgebiets “Siebengebirge, Teilgebiet Ennert an. Westlich der Straße Am Rehsprung erstreckt sich ein weitläufiges, im überwiegenden Teil im Landschaftsschutzgebiet gelegenen, Kleingartengelände mit einer zugehörigen Stellplatzanlage. Regionalplan: Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln; Teilabschnitt Region Bonn stellt das Plangebiet als Waldbereich dar, der sich im Übergangsbereich zum Allgemeinen Siedlungsbereich des Ortsteils Holzlar befindet. Die Darstellungen sind überlagert mit der Signatur für einen regionalen Grünzug sowie als Bereich zum Schutz der Landschaft und zur landschaftsorientierten Erholung. Die Planung widerspricht nicht den Darstellungen des Regionalplans, da dieser zum einen nicht flächenscharf betrachtet werden kann und zum anderen auch kleinere, untergeordnete Siedlungsteile – zum Teil auch ganze Ortslagen - im Regionalplan den Freiraumbereichen zugeordnet sein können und nur größere zusammenhängende Bereiche als Siedlungsbereiche dargestellt werden. Der bereits aus dem Regionalplan entwickelte Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet vollumfänglich als Baufläche dar. Durch die geringe Inanspruchnahme der Flächen, die weiterhin bestehende Durchgrünung und die nur geringfügige Erweiterung bestehender Baurechte sind die Ziele des Regionalplans durch den VEP nicht beeinträchtigt. Flächennutzungsplan: Der Flächennutzungsplan stellt den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich des bestehenden Hotel- und Restaurantbetriebes sowie die angrenzenden Flächen entlang der Straße Küppersgarten als Wohnbaufläche dar. Östlich des Standortes ist eine kleine Fläche als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, die durch die vorliegende Planung nicht berührt wird. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein Sondergebiet für Hotel und Gastronomie entwickelt. Aufgrund der bestehenden Darstellung des Flächennutzungsplanes (Wohnbaufläche) ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan zwar nicht aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB 2 entwickelt, die geordnete städtebaulicheSeite 3 von 64 Seite 4 Entwicklung des Gemeindegebiets wird durch die künftige Darstellung einer Sonderbaufläche jedoch nicht beeinträchtigt. Da hier ein Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB aufgestellt wird, ist der Flächennutzungsplan nach Rechtskraft des Bebauungsplans im Wege der Berichtigung anzupassen. Geltendes Planungsrecht: Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestimmt der aus dem Jahre 1982 stammende Bebauungsplan Nr. 8223-11 der Bundesstadt Bonn die städtebaulichen Zielsetzungen. Für den Bereich des Waldcafés (Am Rehsprung 35) setzt der Bebauungsplan das vorhandene Hotel- und Gaststättengebäude in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) in seinem Bestand fest. Für das nördlich angrenzende zum Waldcafé zugehörige Grundstück Am Rehsprung 33 setzt der Bebauungsplan eine weitere Baumöglichkeit für ein Wohngebäude fest. Der Bebauungsplan weist hier ein reines Wohngebiet (WR) bei einer eingeschossigen offenen Bauweise und einer maximal zulässigen Anzahl von 2 Wohnungen je Wohngebäude aus. Die festgesetzte Grundflächenzahl sowie Geschossflächenzahl entsprechen mit 0,3 bzw. 0,4 den Festsetzungen, die auch für das Bestandsgebäude Am Rehsprung 35 gelten. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen eng gefasst. Von der Möglichkeit einer Bebauung dieses Grundstücksteils ist bis heute kein Gebrauch gemacht worden. Der angrenzende bebaute Bereich entlang der Straße Küppersgarten wird planungsrechtlich durch den Bebauungsplan 8223-4 bestimmt. Mit den Festsetzungen eines reinen Wohngebiets (WR), GRZ = 0,4 und GFZ = 0,5 sowie einer eingeschossigen offenen Bauweise sind vergleichbare städtebauliche Rahmenbedingungen wie auf dem südlich angrenzenden Grundstück des Waldcafés gegeben. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind hingegen etwas großzügiger gefasst. Das angrenzende Waldgebiet ist Bestandteil des Naturschutzgebietes Siebengebirge, das hier durch den Landschaftsplan Ennert festgesetzt ist. Die südlich gelegenen Waldflächen werden darüber hinaus auch durch das Fauna- Flora-Habitatgebiet Siebengebirge erfasst. Die westlich angrenzenden Flächen jenseits der Straße Am Rehsprung unterliegen dem Landschaftsschutz. Im Umfeld des Eingriffsgebietes (1 km Radius) liegen mehrere gesetzlich geschützte Biotope nach § 62 Landschaftsgesetz NRW. Planungsanlass / Planverfahren: Anlass der Planung ist die Absicht des Eigentümers und Betreibers des Waldcafés, die auf dem benachbarten Flurstück 154 gemäß geltendem Planungsrecht bereits bestehende Baumöglichkeit auszunutzen und die Hotelnutzung auf diesen Bereich auszudehnen. Die überbaubare Grundstücksfläche soll von bisher von ca. 12 m x 18 m auf künftig 14 m x 19 m vergrößert werden. Gleichzeitig soll die Beschränkung auf bisher 2 Wohneinheiten im reinen Wohngebiet zugunsten von 5 Gästeappartements sowie einer Wohnung für den Betreiber des benachbarten Hotel-RestaurantsSeite 4 von 64 Seite 5 „Waldcafé“ aufgehoben werden. Die 5 Appartements dienen der Nutzung durch Hotelgäste. Momentan verfügt die Einrichtung über 45 Gästezimmer. Eine gemeinsame Studie der IHK-Bonn und der Internationalen Hochschule Bad Honnef aus dem Jahre 2014 weist für die Stadt Bonn einen hohen Bedarf an Hotelzimmern im 3- und 4-Sterne Segment aus. Um den geänderten Marktanforderungen gerecht zu werden, empfiehlt zudem die Firma HOTOUR den Bonner Hotels ihre Betriebsgröße zu optimieren und sich noch weiter den Standards Geschäftsreisender anzupassen, wobei die Hoteliers jedoch auch den Freizeittouristen, die individuelle Hotels bevorzugen, Rechnung tragen sollten. Zurzeit gibt es an vielen Wochen des Jahres für Geschäftsreisende nicht genug bezahlbare Übernachtungsmöglichkeiten. Die steigende Anzahl an Kongressen und Veranstaltungen im zwischenzeitlich fertig gestellten World Conference Center Bonn erhöht den Bedarf. Mit einem erhöhten Angebot an Übernachtungsmöglichkeiten sieht sich der Betreiber des Hotel-Restaurants „Waldcafé“ künftig in der Lage, den wachsenden Erfordernissen des Hotelmarktes gerecht zu werden. Insbesondere die Auslastung des Personals ist ein wesentliches Argument für eine Mindestbetriebsgröße. Momentan sind im Hotel-Restaurant „Waldcafé“ 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt, dazu 8 Auszubildende und 10 geringfügig Beschäftigte. Diese Arbeitsplätze sollen mit der Erweiterung gesichert werden. Hinzu kommen zwei neue Arbeitsplätze, die konkret mit der Erweiterungsmaßnahme eingerichtet werden sollen. Da im betreffenden Bereich das vorhandene Planungsrecht die Nutzung als Beherbergungsbetrieb nur ausnahmsweise für kleine Betriebe zulässt und der bestehende Betrieb gemeinsam mit dem Erweiterungsbau einen größeren Betrieb darstellt, ist zur Realisierung der Ziele des Grundstückseigentümers die Änderung des Planungsrechts erforderlich. Entsprechend wurde mit Schreiben vom 13.03.2016 ein Antrag auf Einleitung eines Planverfahrens gestellt mit dem Ziel, die Änderung des Planungsrechts für die angestrebte Nutzung zu erlangen. In der Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 01.09.2016 erfolgte ein entsprechender Grundsatzbeschluss. Da mit der beabsichtigten Planaufstellung die Nachverdichtung eines bereits bestehenden Wohngebietes und somit eine Innenentwicklung beabsichtigt ist, kann die Aufstellung des Bebauungsplanes in einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13a durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens sind gegeben. So wird der Schwellenwert gemäß § 13a Absatz 1 Ziffer 1 Baugesetzbuch eingehalten; Anhaltspunkte für nachhaltige Beeinträchtigungen der Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b Baugesetzbuch sowie evtl. vorhandener FFH- bzw. Vogelschutzgebiete liegen gemäß der durchgeführten FFH Vorprüfung und der Artenschutzprüfung (ASP 1) nicht vor. Ein Umweltbericht gemäß § 2a Nr. 2 BauGB ist im beschleunigten Verfahren nicht erforderlich. Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dennoch wurden die Umweltbelange im Rahmen der vorliegenden Planung berücksichtigt und die Planungsauswirkungen durch gutachterlicheSeite 5 von 64 Seite 6 Untersuchungen beschrieben und bewertet. Baumbestand: Im Norden des Plangebiet ist durch das jahrelange Brachliegen der Fläche eine Wiese mit unterschiedlichen Baumarten entstanden. Im südwestlichen Grundstücksbereich stehen zwei Laubbäume, die der Baumschutzsatzung der Stadt Bonn unterliegen. Durch die Verschiebung des Baufensters in östliche Richtung wird gewährleistet, dass die satzungsgeschützten Bäume nicht von der Baumaßnahme betroffen werden und erhalten werden können. Einzelne Bäume müssen im Zuge der Erschließung und der Bebauung auf dem Grundstück gefällt werden. Diese fallen allerdings nicht unter die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn. Artenschutz: Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wurde eine artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP I), durchgeführt, bei der naturschutzrechtlich fest umrissene Artenspektren einem besonderen Prüfverfahren unterzogen wurden. Im Zuge der Durchführung der vor Ort erfolgten Untersuchungen sowie bei Einhaltung allgemeiner Vermeidungsmaßnahmen können etwaige artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgeschlossen werden. Um Konflikte mit Vogelbruten und Verbotsbestände nach § 44 (1) BNatSchG zu vermeiden, werden die Abbruch-, Rodungs- und Fällarbeiten, ausschließlich außerhalb des allgemeinen Brutzeitraums der Vögel (d.h. außerhalb des Zeitraumes vom 01. März bis 30. September, Bauzeitenregelung gem. § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG) durchgeführt. Weitere Maßnahmen zum Artenschutz und zur Habitatverbesserung, mit Ausnahme von vogelschlagvermeidenden baulichen Maßnahmen aufgrund der unmittelbaren Nähe zum FFH-/Vogelschutzgebiet sind nicht angezeigt und werden gutachterlich nicht empfohlen. Da in der direkten Nachbarschaft ein FFH-Gebiet liegt, ist für das Plangebiet eine FFH-Vorprüfung durchgeführt worden. Die FFH-Vorprüfung kam zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks der Natura 2000-Gebiete vorliegen (vgl. 3.4.2 Begründung). Die durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ermöglichte maßvolle Neubebauung fügt sich in die umgebende Bebauung ein. Mit der Aufstellung verlieren die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 8223-11 ihre Wirksamkeit, die planungsrechtlichen Regelungen ergeben sich zukünftig aus dem Bebauungsplan Nr. 7022-1. Sollte trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Aufstellung des neuen Bebauungsplanes dessen Unwirksamkeit eintreten, so treten anstelle des neuen Planungsrechts wieder die bisherigen Festsetzungen. Aufgrund der Verfügbarkeit der Vorhabenträgerin über die vom Bauleitplanverfahren betroffenen Grundstücke wird der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Planungsablauf:Seite 6 von 64 Seite 7 Zur Realisierung der Planungsziele ist die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 8223-11 erforderlich. Diese erfolgt als Neuaufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7022-1 zur Nachverdichtung eines bereits bestehenden bebauten Bereichs für die genannten Flurstücke 154 und 155. Der übrige Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes bleibt unverändert. Da eine Innenentwicklung beabsichtigt ist, kann die Aufstellung des Bebauungsplanes in einem Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens nach § 13 a BauGB sind gegeben. Entsprechend wurde mit Schreiben vom 13.03.2016 ein Antrag auf Einleitung eines Planverfahrens mit dem Ziel, die Änderung des Planungsrechts für die angestrebte Nutzung zu erlangen, gestellt. In der Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 01.09.2016 erfolgte ein entsprechender Grundsatzbeschluss (DS-Nrn. 1612012 und 1612012EB4). In der Sitzung der Bezirksvertretung Beuel vom 13.09.2017 erfolgte dann der Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach vorangegangener Beratung im Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 06.09.2017 (DS-Nr. 1712371). Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB): Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte im Zeitraum vom 06. November bis zum 17. November 2017 durch Aushang der Planunterlagen in der Bezirksverwaltungsstelle Beuel sowie im Stadtplanungsamt im Stadthaus. Während dieser Zeit sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit eingegangen. Aufgrund anderer prioritär zu bearbeitenden Bebauungsplanverfahren zur Schaffung von dringend benötigten Wohnbauflächen, musste das vorliegende Verfahren zur Realisierung einer erweiterten Hotelnutzung in der Bearbeitung zeitweise zurückgestellt werden. Öffentliche Auslegung Bebauungsplanentwurf" (§ 3 Abs. 2 BauGB): Nach vorheriger Anhörung in der Bezirksvertretung Beuel (11.08.2020) und des Ausschusses für Umwelt und Verbraucherschutz (18.08.2020) beschloss der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz in seiner Sitzung am 26.08.2020, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7022-1 „Am Rehsprung 33-35“ der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Holzlar, Flur 10, Flurstück 154 und 155 gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) einschließlich seiner Begründung und aller Gutachten öffentlich auszulegen (DS-Nr. 201250). Die öffentliche Bekanntmachung hierzu erfolgte am 09.09.2020. Anschließend erfolgte die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 17.09.2020 bis einschließlich 30.10.2020 im Stadthaus der Bundesstadt Bonn. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, verkleinerte Farbkopien des Planes in der Bezirksverwaltungsstelle Beuel einzusehen. Die Öffentlichkeit hatte damit erneut Gelegenheit, sich über die Planungsziele zu informieren und gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben. Wegen der pandemiebedingten Zugangsbeschränkungen zum Stadthaus war die Einsichtnahme vor Ort nur mit Termin und Maske möglich. Zusätzlich konnten die Planunterlagen im Rahmen öffentlichen Auslegung aufSeite 7 von 64 Seite 8 der Internetseite der Bundesstadt Bonn eingesehen und bei Bedarf Stellungnahmen per e-mail abgegeben werden. Die Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange wurden über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes unterrichtet. In diesem Zeitraum sind 2 Stellungnahmen aus der Bevölkerung eingegangen. Im Vorfeld der Planung sind im März 2016 und April 2016 darüber hinaus 2 Schreiben eines Bürgers zum Bebauungsplan eingegangen, die ebenfalls als Stellungnahme gewertet werden. Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit wurden anonymisiert. Insgesamt sind damit 3 Stellungnahmen von seitens der Bevölkerung eingegangen. - Stellungnahme 1 am 10.03.2016 und dem 12.04.2016 - Stellungnahme 2 am 27.10.2020 - Stellungnahme 3 am 27.10.2020 Diese Stellungnahmen umfassten verschiedene thematische Schwerpunkte. Darunter Lärm, Schallschutz- und Umweltaspekte als auch generelle planungsrechtliche Bedenken gegen den Ausbau des vorhandenen Beherbergungsbetriebs durch das geplante Gästehaus. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB: Die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte ebenfalls im Zeitraum von 17.09.2020 bis 30.10.2020. Hierzu gingen 5 Stellungnahmen ein. Im Rahmen dieser Beteiligung wurden keine grundlegenden Bedenken gegen das Vorhaben vorgetragen. Die eingegangenen Stellungnahmen beschränken sich im Wesentlichen auf Hinweise zur Strom- und Wasserversorgung, möglichen Fluglärm innerhalb des Plangebiets aufgrund dessen Lage am Rande der An- und Abflugstrecken des Flughafens Hangelar sowie auf bergbauliche Hinweise. Insgesamt sind während der Offenlage 8 Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlichen Belange eingegangen. Diese sind in der Anlage "Abwägung" zu dieser Vorlage unter den Ziffern 1 bis 8 wiedergegeben und mit einem Abwägungsvorschlag versehen worden (Beschlusspunkt I). Die Originale der eingereichten Stellungnahmen und eine Liste mit den Namen der derjenigen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eine Stellungnahme abgegeben haben, liegen den Mitgliedern der Bezirksvertretung Beuel, des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen und des Rates der Bundesstadt Bonn eine Viertelstunde vor und während den Sitzungen zur Einsicht bereit. Gleiches gilt für die gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eingegangenen Stellungnahmen (Beschlusspunkt I) und die dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Gutachten, sowie für den zwischen der Bundesstadt Bonn und der Vorhabenträgerin abgeschlossenen Durchführungsvertrag. Durchführungsvertrag:Seite 8 von 64 Seite 9 Vor Fassung des Satzungsbeschlusses wurde zwischen der Vorhabenträgerin und der Bundesstadt Bonn ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. Mit dem Durchführungsvertrag bindet sich die Vorhabenträgerin im Wesentlichen, in einem festgesetzten Zeitraum nach Erteilung der Baugenehmigung mit der baulichen Maßnahme zu beginnen und das Vorhaben innerhalb des vereinbarten Zeitraums vollständig abzuschließen. Zusätzlich sind vertragliche Vereinbarungen zur Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Flurstückgrenzen zwischen den Flurstücken 154 und 155 sowie zum KfW-Effizienzhaus 55 Standard EnEV 2014 für das geplante Appartementhaus getroffen worden. Da die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit bereits vor dem Ratsbeschluss zur Solarverpflichtung im Neubau (DS-Nr. 210919) durchgeführt wurde, werden hier keine Vereinbarungen zur Installation und den Betrieb von PV-Anlagen getroffen. Zur Vermeidung von Auslösen des strikten Tötungsverbotes nach §44 Abs. 1 BNatSchG für alle in Europa nachgewiesenen vorkommenden Vogelarten sind zur Minimierung der Gefährdungsquellen für Glasflächen bereits bauseitig nachweislich wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Empfehlungen und Praxisbeispiele zum Umgang mit Vögeln bei der Fassaden- und Lichtgestaltung von Gebäuden finden sich im Leitfaden: Leitfaden: Rössler, M. (et al. (2022)): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 3., überarbeitete Auflage. Schweizerische Vogelwarte Sempach. Das Vorhaben im Kontext der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie Nachhaltige Entwicklung ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller an der Bauleitplanung beteiligten Akteure. Einzelne Fachinteressen sollen vor allen Dingen im Hinblick der Ziele der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie (DS-Nr. 1812770) sowie des Leitbildes zu Klimaschutz und Klimaanpassung, mit dem Vorhaben bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden auch in der Bauleitplanung bestmöglich in Einklang gebracht werden bzw. bei Interessenskonflikten abgewogen werden. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen wird daher entsprechend der Mehrstufigkeit von Planverfahren ein ebenfalls mehrstufiger Nachhaltigkeitscheck (Zielbeschluss, Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung sowie Offenlagebeschluss) durchgeführt (DS-Nr. 220501). Hier steht im Vordergrund die Frage, welche im Verfahren erreichten Qualitäten im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsstrategie sich durch Festsetzungen im Bebauungsplan oder durch Vereinbarungen im Städtebaulichen Vertrag verbindlich sichern lassen. Die Nachhaltigkeitscheckliste wird daher nach der politischen Sommerpause im Jahr 2022 verpflichtend für jedes Verfahren durchgeführt. Da das Verfahren bereits vor der Einführung der Checkliste nachhaltiges Planen den Verfahrensschritt der Offenlage abgeschlossen hat kam die Checkliste bei den zurückliegenden Verfahrensschritten nicht zur Anwendung.Seite 9 von 64 Seite 10 Aufgrund von Anregungen der unteren Naturschutzbehörde im Mitzeichnungsprozess sind die öffentlich ausgelegen Planunterlagen (Offenlagezeitraum 17.09.2020- 30.10.2020) redaktionell überarbeitet und die dazugehörigen Anlagen der Vorlage ausgetauscht worden. Es hat allerdings keine inhaltliche Änderung in den Planunterlagen gegeben. Die Planunterlagen sind um einen Hinweis zum Vogelschlag und kleinere redaktionelle Änderungen („Der Oberbürgermeister“ wurde teilweise durch „Die Oberbürgermeisterin“ in der Planlegende ersetzt) abweichend gegenüber den ausgelegten Planunterlagen geändert worden. Anlage/n 1 Übersichtsplan VEP Nr. 7022-1 (öffentlich) 2 Begründung (öffentlich) 3 Bebauungsplan (öffentlich) 4 Vorhaben- und Erschließungsplan (öffentlich) 5 Abwägung (öffentlich) Anlage/n 1 ÜPLAN 7022-1 (öffentlich) 2 Begründung (öffentlich) 3 Bebauungsplan (öffentlich) 4 Vorhaben- und Erschließungsplan (öffentlich) 5 Abwägung (öffentlich)Seite 10 von 64 Bebauungsplan Nr.. 77002222--11 Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Beuel Ortsteil HolzlarSeite 11 von 64 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7022-1 Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Holzlar, Am Rehsprung BegründungSeite 12 von 64 Inhalt 1 Allgemeine Vorgaben ................................................................................................ 1 1.1 Plangebiet................................................................................................................................1 1.2 Planungsvorgaben .................................................................................................................1 1.2.1 Regionalplan ...........................................................................................................................1 1.2.2 Flächennutzungsplan.............................................................................................................1 1.2.3 Geltendes Planungsrecht ......................................................................................................2 1.3 Planungsanlass / Planverfahren ..........................................................................................2 2 Inhalt der Planung ...................................................................................................... 3 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans .............................................................................4 2.2 Vorhabenbeschreibung .........................................................................................................4 2.3 Festsetzungen des Bebauungsplans ..................................................................................4 2.3.1 Art der baulichen Nutzung ....................................................................................................4 2.3.2 Maß der baulichen Nutzung .................................................................................................5 2.3.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche................................................................6 2.3.4 Grün- und Freiflächen............................................................................................................7 2.3.5 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen....................................................................8 2.3.6 Örtliche Bauvorschriften ..................................................................................................... 10 2.4 Erschließung ........................................................................................................................ 11 2.4.1 Äußere Erschließung .......................................................................................................... 11 2.4.2 Ruhender Verkehr / Mobilitätskonzept ............................................................................. 11 2.4.3 Ver- und Entsorgung ........................................................................................................... 11 2.4.3.1 Niederschlagswasser.......................................................................................................... 11 2.4.3.2 Starkregen ............................................................................................................................ 12 3 Auswirkungen der Planung .....................................................................................12 3.1 Städtebauliche Auswirkungen ........................................................................................... 12 3.2 Verkehrliche Auswirkungen ............................................................................................... 13 3.3 Sonstige Auswirkungen ...................................................................................................... 15 3.4 Auswirkungen auf die Umwelt ........................................................................................... 15 3.4.1 Mensch / Gesundheit .......................................................................................................... 15 3.4.2 Klima / Luft ........................................................................................................................... 16 3.4.3 Flora / Fauna / Artenschutz ............................................................................................... 17 3.4.3.1 Schutzgut Fauna ................................................................................................................. 17 3.4.3.2 Schutzgut Flora.................................................................................................................... 18 3.4.3.3 FFH-Richtlinie ...................................................................................................................... 18 3.4.3.4 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung .......................................................................... 19 3.4.4 Boden / Wasser ................................................................................................................... 19 3.4.4.1 Schutzgut Boden ................................................................................................................. 19 3.4.4.2 Schutzgut Wasser ............................................................................................................... 20 3.4.5 Landschaftsbild / Erholung ................................................................................................ 20 3.4.6 Kultur- und Sachgüter......................................................................................................... 20 3.5 Kosten und Finanzierung ................................................................................................... 20Seite 13 von 64 1 1 Allgemeine Vorgaben 1.1 Plangebiet Der vorhabenbezogene Bebauungsplan betrifft das an der Straße Am Rehsprung in Beuel gelegene Grundstück Gemarkung Holzlar, Flur 10, Flurstücke 154 und 155. Ein Teil des Grundstücks ist mit dem Hotel- und Gaststättenbetrieb Waldcafé bebaut (Flurstück 155), der übrige Teil des Grundstücks ist unbebaut (Flurstück 155). Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst dieses gesamte 6.275 m² große Areal. Für einen Bereich, der das Flurstück Nr. 154 sowie einen geringen Teil des Flurstücks 155 einnimmt, soll durch einen Vorhaben- und Erschließungsplan das zukünftige Planungsrecht bestimmt werden. Für den übrigen Bereich des Flurstücks Nr. 155 mit den bestehenden baulichen Einrichtungen des Gaststätten- und Hotelbetriebes erfolgt eine Änderung der planungsrechtlichen Festsetzungen. Die nähere Umgebung des Plangebietes ist neben dem zu erweiternden Beherbergungsbetrieb durch ein- und zweigeschossige Wohnbebauung geprägt. Diese erstreckt sich beidseitig entlang des nördlichen Abschnitts der Straße Am Rehsprung zwischen Holzlarer Weg und Hauptstraße sowie beidseitig der Straße Küppersgarten. Der Standort ist in das südlich und östlich angrenzende Waldgebiet des Ennerts eingebettet, westlich der Straße Am Rehsprung erstreckt sich ein weitläufiges Kleingartengelände mit einer zugehörigen Stellplatzanlage. 1.2 Planungsvorgaben 1.2.1 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln; Teilabschnitt Region Bonn stellt das Plangebiet als Waldbereich dar, der sich im Übergangsbereich zum Allgemeinen Siedlungsbereich des Ortsteils Holzlar befindet. Die Darstellungen sind überlagert mit der Signatur für einen regionalen Grünzug sowie als Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung. Die Planung widerspricht nicht den Darstellungen des Regionalplans, da dieser zum einen nicht flächenscharf betrachtet werden kann und zum anderen auch kleinere, untergeordnete Siedlungsteile – zum Teil auch ganze Ortslagen - im Regionalplan den Freiraumbereichen zugeordnet sein können und nur größere zusammenhängende Bereiche als Siedlungsbereiche dargestellt werden. Der bereits aus dem Regionalplan entwickelte Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet vollumfänglich als Baufläche dar. Durch die geringe Inanspruchnahme der Flächen, die weiterhin bestehende Durchgrünung und die nur geringfügige Erweiterung bestehender Baurechte sind die Ziele des Regionalplans durch den VEP nicht beeinträchtigt. 1.2.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan stellt den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich des bestehenden Hotel- und Restaurantbetriebes sowie die angrenzenden Flächen entlang der Straße Küppersgarten als Wohnbaufläche dar. Östlich des Standortes ist eine kleine Fläche als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, die durch die vorliegende Planung nicht berührt wird. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein Sondergebiet für Hotel und Gastronomie entwickelt. Aufgrund der bestehenden Darstellung des Flächennutzungsplanes (Wohnbaufläche) ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan zwar nicht aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGBSeite 14 von 64 2 entwickelt, die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets wird durch die künftige Darstellung einer Sonderbaufläche jedoch nicht beeinträchtigt. Da hier ein Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB aufgestellt wird, ist der Flächennutzungsplan nach Rechtskraft des Bebauungsplans im Wege der Berichtigung anzupassen. 1.2.3 Geltendes Planungsrecht Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestimmt der aus dem Jahre 1982 stammende Bebauungsplan Nr. 8223-11 der Bundesstadt Bonn die städtebaulichen Zielsetzungen. Für den Bereich des Waldcafés (Am Rehsprung 35) setzt der Bebauungsplan das vorhandene Hotel- und Gaststättengebäude in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) in seinem Bestand fest. Für das nördlich angrenzende zum Waldcafé zugehörige Grundstück Am Rehsprung 33 setzt der Bebauungsplan eine weitere Baumöglichkeit für ein Wohngebäude fest. Der Bebauungsplan weist hier ein reines Wohngebiet (WR) bei einer eingeschossigen offenen Bauweise und einer maximal zulässigen Anzahl von 2 Wohnungen aus. Die festgesetzte Grundflächenzahl sowie Geschossflächenzahl entsprechen mit 0,3 bzw. 0,4 den Festsetzungen, die auch für das Bestandsgebäude Am Rehsprung 35 gelten. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen eng gefasst. Von der Möglichkeit einer Bebauung dieses Grundstücksteils ist bis heute kein Gebrauch gemacht worden. Der angrenzende bebaute Bereich entlang der Straße Küppersgarten wird planungsrechtlich durch den Bebauungsplan 8223-4 bestimmt. Mit den Festsetzungen eines reinen Wohngebiets (WR), GRZ = 0,4 und GFZ = 0,5 sowie einer eingeschossigen offenen Bauweise sind vergleichbare städtebauliche Rahmenbedingungen wie auf dem südlich angrenzenden Grundstück des Waldcafés gegeben. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind hingegen etwas großzügiger gefasst. Das angrenzende Waldgebiet ist Bestandteil des Naturschutzgebietes Siebengebirge, das hier durch den Landschaftsplan Ennert festgesetzt ist. Die südlich gelegenen Waldflächen werden darüber hinaus auch durch das Fauna-Flora-Habitatgebiet Siebengebirge erfasst. Die westlich angrenzenden Flächen jenseits der Straße Am Rehsprung unterliegen dem Landschaftsschutz. Im Umfeld des Eingriffsgebietes (1 km Radius) liegen mehrere gesetzlich geschützte Biotope nach § 62 Landschaftsgesetz NRW. 1.3 Planungsanlass / Planverfahren Anlass der Planung ist die Absicht des Eigentümers und Betreibers des Waldcafés, die auf dem benachbarten Flurstück 154 gemäß geltendem Planungsrecht bereits bestehende Baumöglichkeit auszunutzen und die Hotelnutzung auf diesen Bereich auszudehnen. Die überbaubare Grundstücksfläche soll von bisher von ca. 12 x 18 auf künftig 14 x 19 m vergrößert werden. Gleichzeitig soll die Beschränkung auf bisher 2 Wohneinheiten im Reinen Wohngebiet zugunsten von 5 Gästeappartements sowie einer Wohnung für den Betreiber des benachbarten Hotel-Restaurants „Waldcafé“ aufgehoben werden. Die 5 Appartements dienen der Nutzung durch Hotelgäste. Momentan verfügt die Einrichtung über 45 GästezimmerSeite 15 von 64 3 Eine gemeinsame Studie der IHK-Bonn und der Internationalen Hochschule Bad Honnef aus dem Jahre 2014 weist einen hohen Bedarf an Hotelzimmern im 3- und 4-Sterne Segment aus. Um den geänderten Marktanforderungen gerecht zu werden, empfiehlt zudem die Firma HOTOUR den Bonner Hotels ihre Betriebsgröße zu optimieren und sich noch weiter den Standards Geschäftsreisender anzupassen, wobei die Hoteliers jedoch auch den Freizeittouristen, die individuelle Hotels bevorzugen, Rechnung tragen sollten. Zurzeit gibt es an vielen Wochen des Jahres für Geschäftsreisende nicht genug bezahlbare Übernachtungsmöglichkeiten. Die steigende Anzahl an Kongressen und Veranstaltungen im zwischenzeitlich fertig gestellten WCCB erhöht den Bedarf. Mit einem erhöhten Angebot an Übernachtungsmöglichkeiten sieht sich der Betreiber künftig in der Lage, den wachsenden Erfordernissen des Hotelmarktes gerecht zu werden. Insbesondere die Auslastung des Personals ist ein wesentliches Argument für eine Mindestbetriebsgröße. Momentan sind 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt, dazu 8 Auszubildende und 10 geringfügig Beschäftigte. Diese Arbeitsplätze sollen mit der Erweiterung gesichert werden. Hinzu kommen zwei neue Arbeitsplätze, die konkret mit der Erweiterungsmaßnahme eingerichtet werden sollen. Da im betreffenden Bereich das vorhandene Planungsrecht die Nutzung als Beherbergungsbetrieb nur ausnahmsweise für kleine Betriebe zulässt und der bestehende Betrieb gemeinsam mit dem Erweiterungsbau einen größeren Betrieb darstellt, ist zur Realisierung der Ziele des Grundstückseigentümers die Änderung des Planungsrechts erforderlich. Entsprechend wurde mit Schreiben vom 13.03.2016 ein Antrag auf Einleitung eines Planverfahrens gestellt mit dem Ziel, die Änderung des Planungsrechts für die angestrebte Nutzung zu erlangen. In der Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 01.09.2016 erfolgte ein entsprechender Grundsatzbeschluss. Da mit der beabsichtigten Planaufstellung eine Nachverdichtung eines bereits bestehenden Wohngebietes und somit eine Innenentwicklung beabsichtigt ist, kann die Aufstellung des Bebauungsplanes in einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13a durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens sind gegeben. So wird der Schwellenwert gemäß § 13a Absatz 1 Ziffer 1 Baugesetzbuch eingehalten; Anhaltspunkte für nachhaltige Beeinträchtigungen der Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b Baugesetzbuch sowie evtl. vorhandener FFH- bzw. Vogelschutzgebiete liegen gemäß der durchgeführten Artenschutzprüfung (ASP 1) nicht vor. Die durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ermöglichte maßvolle Neubebauung fügt sich in die umgebende Bebauung ein. Mit der Aufstellung verlieren die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 8223-11 ihre Wirksamkeit, die planungsrechtlichen Regelungen ergeben sich zukünftig aus dem Bebauungsplan Nr. 7022-1. Sollte sich trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Aufstellung des neuen Bebauungsplanes dessen Unwirksamkeit eintreten, so treten anstelle des neuen Planungsrechts wieder die bisherigen Festsetzungen. 2 Inhalt der PlanungSeite 16 von 64 4 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans soll auf einem Teil des unbebauten Grundstücks ein Gebäude mit 5 Gästeappartements sowie einer Wohnung für den Eigentümer des Hotel- und Restaurantbetriebes errichtet werden. Die Ausdehnung der betrieblichen Nutzung auf dieses Grundstück in direkter Nachbarschaft zum bestehenden Beherbergungsbetrieb ist notwendig, um die Existenz des Betriebes und der Arbeitsplätze zu sichern und dessen Entwicklungsmöglichkeiten zu begünstigen. 2.2 Vorhabenbeschreibung Das Vorhaben sieht insofern für das gesamte Grundstück des Hotelbetriebes die Umwidmung des reinen Wohngebiets (WR) bzw. des allgemeinen Wohngebietes (WA) zu einem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Beherbergungsbetrieb" (SO) vor. Für den Bereich des bisher unbebauten Grundstücks ermöglicht die Bebauungsplanänderung eine maßvolle Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche. Zudem soll hier die Beschränkung auf ein zulässiges Vollgeschoss aufgehoben und durch eine zweigeschossige Bauweise ersetzt werden. Ferner wird die Beschränkung auf 2 Wohneinheiten zugunsten von 5 Appartements und einer Betreiberwohnung geändert. Das zusätzliche Gebäude wird in seiner Längs- und Tiefenausdehnung nur moderate Unterschiede gegenüber dem nach geltendem Planungsrecht möglichen Baukörper aufweisen. Für den Bereich des bestehenden Hotel- und Gaststättenbetriebes erfolgt lediglich die Änderung der festgesetzten Nutzung, eine wesentliche bauliche Erweiterung der Bestandsgebäude wird mit der Änderung des Bebauungsplanes nicht ermöglicht. 2.3 Festsetzungen des Bebauungsplans 2.3.1 Art der baulichen Nutzung Gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO sind in reinen Wohngebieten kleine Beherbergungsbetriebe ausnahmsweise zulässig. Dabei sollen sich diese Betriebe gemäß Rechtsprechung dem Charakter des Wohngebietes angleichen und eine dem Wohnen besonders angenäherte Form der Beherbergung darstellen. Sie sollen baulich nicht besonders in Erscheinung treten. Im vorliegenden Fall ist die Errichtung des neuen Gebäudes im Zusammenhang mit dem bestehenden Hotel- und Restaurantbetrieb mit seinen 48 Zimmern, 70 Betten und ca. 150 Restaurantplätzen zu sehen, so dass bei gemeinsamer Betrachtung nicht von einem kleinen Beherbergungsbetrieb auszugehen ist. Das bestehende Hotel-Restaurant ist im Allgemeinen Wohngebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes zwar ausnahmsweise zulässig, da es sich aber um das einzige Gebäude im WA handelt, wäre die Zweckbestimmung eines Allgemeinen Wohngebiets, das vorwiegend dem Wohnen dienen soll, nicht gewahrt. Daher sollen zur Realisierung der Baumaßnahme die Baugebiete für das unbebaute Flurstück (bisher: WR) und für den Bestandsbetrieb (bisher: WA) zusammengefasst und in ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Beherbergungsbetrieb" geändert werden. Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgt eine differenzierte Nutzungsfestsetzung in SO 1 für den Bereich des bestehenden Hotel- und Gaststättenbetriebes (Flurstück 155) und SO 2 für den Bereich des bisher unbebauten Grundstücksteils (Flurstück 154), der zusätzlich bebaut werden soll. Der BebauungsplanSeite 17 von 64 5 beschränkt hier den Umfang der Nutzungseinheiten auf 5 Gästeappartements und eine Betreiberwohnung. Für die Teilbereiche des Sondergebiets trifft der Bebauungsplan durch textliche Festsetzungen unterschiedliche Zulässigkeiten. So sind im SO1 für den bestehenden Betrieb (Flurstück 155) nur die folgenden Nutzungen zulässig: • Hotelgebäude für die Fremdenbeherbergung sowie Gaststätte / Restaurant • Branchenübliche Nebennutzungen und Dienstleistungen, • Anlagen und Räume für Einrichtungen der Fort-und Weiterbildung, sofern sie in sachlichem Zusammenhang mit den Nutzungen des Beherbergungsgewerbes stehen • Nebenanlagen • Personal- und Betriebsleiterwohnungen • Räumlichkeiten zur Unterbringung von Büros und Verwaltung • Wellnessanlagen (Spa, Fitness, Sauna) Für das Sondergebiet SO 2 (Flurstück 154) mit der Zweckbestimmung Beherbergungsbetrieb sind nur die folgenden Nutzungen zulässig • 5 Gästeappartements als Appartement- und Boarding-Haus für nicht-dauerhaftes Wohnen. • als Bestandteil des benachbarten Beherbergungsbetriebes (SO 1) eine Betreiberwohnung Für den Bereich des SO 2 schließt der Bebauungsplan Einrichtungen zum Zwecke der Bewirtung von Gästen sowie zur Durchführung von Feierlichkeiten aus. Derartige Einrichtungen und Aktivitäten würden die benachbarte Wohnnutzung im reinen Wohngebiet im Bereich der Straße Küppersgarten beeinträchtigen. 2.3.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans wird gegenüber dem bestehenden Planungsrecht geringfügig verändert. Einschließlich der Terrasse nimmt das Gebäude eine Fläche von ca. 330 m² ein, bei einer zweigeschossigen Bauweise ergibt sich eine Geschossfläche von etwa 530 m². Dies entspricht bei einer Grundstücksgröße von 2.050 m² einem Anteil von 16 bzw. 26 %. Aufgrund dieser geringen Inanspruchnahme von Flächenressourcen und der Erhöhung der Zahl der Vollgeschosse von bisher I auf künftig II für das Appartementhaus wird dem erforderlichen Flächenanspruch für die vorgesehene Erweiterung des Hotelbetriebes Rechnung getragen bei gleichzeitig möglichst beschränkter Inanspruchnahme von Freiflächen. Im SO 2 werden mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 und Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,3 (bisher: 0,4) die zulässigen Werte des § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) für die Allgemeine und Reine Wohngebiete, die für die nähere Umgebung des Plangebiets prägend sind, deutlich unterschritten. Maximale Traufhöhen von 88 m ü. NHN und maximale Firsthöhen von 90 m ü. NHN im SO 2 schränken eine zu massive Gebäudeentwicklung gegenüber der Umgebungsbebauung ein. So liegt die Firsthöhe der Neubebauung etwa 5 - 6 m unterhalb des Firsts des bestehendenSeite 18 von 64 6 Hotelbetriebes. Gegenüber dem mit einem Flachdach versehenen Nachbargebäude Am Rehsprung 31 liegt der First des Neubaus etwa 4 m höher, die Traufe des Neubaus überragt das Nachbargebäude um 2,5 m. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gelände vom Küppersgarten aus betrachtet nach Süden ansteigt und allein daraus bereits eine Erhöhung um etwa 1,5 m resultiert. Gegenüber dem Gebäude Küppersgarten 4 werden die Werte für First (89,7 m ü. NHN) bzw. Traufe (88,1 m ü.NHN) nur sehr geringfügig über- bzw. unterschritten. Zur Sicherung des Gebäudes vor Überflutung bei Starkregenereignissen (vgl. Gliederungspunkt 2.4.3.2. Starkregen) wird die Mindesthöhe des Erdgeschossfußbodens (EGFOK) auf 82,1 m ü. NHN festgesetzt, die damit ca. 0,3-1,0 m über der natürlichen Geländeoberfläche liegt. Für das Bestandsgebäude des Hotel- und Gaststättenbetriebes im SO 1 werden die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen weitestgehend übernommen. Zur Anpassung des Planungsrechts an die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten erfolgt eine leichte Erhöhung der GRZ auf 0,4 (vormals 0,3), die GFZ bleibt unverändert bei 0,4. Bei der Ermittlung der zulässigen Grundflächenzahl kann gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer GRZ von 0,8. Im vorliegenden Fall ergibt sich für das bestehende Gebäudeensemble im SO 1 einschließlich der Terrassen eine Überbauung des 4.386 m² großen Grundstücks zu 33 %. Unter Berücksichtigung der Zuwegungen und der Stellplätze einschließlich der bestehenden Garage ergibt sich eine Flächenversiegelung von 57 % des Gesamtgrundstücks. Mithin wird bei einer Festsetzung der GRZ = 0,4 die Bestandssituation im Bereich des Hotel- und Gaststättenbetriebes planungsrechtlich abgebildet. Für die Gebäudehöhe im SO 1 setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan entsprechend dem Gebäudebestand eine Firsthöhe von maximal 96,2m ü.NHN fest. Diese Höhe entspricht etwa der maximalen Höhe des Bestandsgebäudes. Für beide Teilgebiete SO 1 und SO 2 gilt, dass die festgesetzte maximale Firsthöhe durch Anlagen, die der Gewinnung regenerativer Energien dienen, um bis zu 1 m überschritten werden dürfen. Damit wird eine Möglichkeit geschaffen, künftigen technischen Anforderungen bei der Nutzung erneuerbarer Energien zu entsprechen. 2.3.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen festgesetzt. Die Positionierung entspricht etwa der im Bebauungsplan 8223-11 festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche. Um das erforderliche Bauvolumen für den Teilbereich des SO 2 realisieren zu können, ist die überbaubare Grundstücksfläche hier nach Osten und nach Süden jeweils geringfügig erweitert worden von bisher ca. 12m x 18m auf künftig 14m x 19m. Die Erweiterung nach Süden erfolgte unter dem Gesichtspunkt, dass ein Heranrücken des Neubaus an das Wohngrundstück Am Rehsprung 31 möglichst vermieden wird und gleichzeitig die funktionale Zuordnung des Neubaus zu den Bestandsgebäuden des Hotel- und Gaststättenbetriebes und dessen Nutzungen sichergestellt ist.Seite 19 von 64 7 Zum Schutz eines durch die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn geschützten Baumes (Eiche) wird die überbaubare Grundstücksfläche zusätzlich um etwa 3,5 m nach Osten verschoben. Der bezeichnete Baum hat sich im Verlauf der Jahrzehnte derart entwickelt, dass er mit seinem Wurzelwerk in die durch den bestehenden Bebauungsplan Nr. 8223-11 festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche hineinragt. Diese Verschiebung und die Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche nach Osten führen dazu, dass sich der Abstand zwischen dem neuen Baufenster und den nördlich schräg angrenzenden Wohngrundstücken geringfügig gegenüber dem Status quo verkürzt. Unzumutbare Beeinträchtigungen sind damit jedoch nicht verbunden. Da Terrassen zu den baulichen Anlagen der Hauptnutzung zählen, sind sie gem. § 23 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Angesichts der maßvoll festgesetzten Bautiefen wird festgesetzt, dass bei der Errichtung von Terrassen im SO 2 Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen auf der Ostseite des Gebäudes um bis zu 5 m zulässig sind. Dies ist aufgrund der großzügigen Grundstückzuschnitts und der Weite des Freiraums in Richtung zum östlich gelegenen Wald unbedenklich. Für den Bereich des SO 1 orientiert sich die künftige überbaubare Grundstücksfläche am heutigen Gebäudebestand. Für die vorhandene Terrasse auf der westlichen Gebäudeseite sind Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen um bis zu 10 m zulässig. Die vorhandenen Stellplätze im Umfeld des Hotel- und Gaststättenbetriebes werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan planungsrechtlich festgesetzt. Der Bebauungsplan weist sie als Fläche für Stellplätze aus. Das vorhandene Garagengebäude mit insgesamt 4 Stellplätzen wird entsprechend als Fläche für Garagen planungsrechtlich festgesetzt. 2.3.4 Grün- und Freiflächen Das Flurstück 154 als Teil des Plangebietes, für das zwecks Neubebauung das Planungsrecht aufgestellt wird, ist derzeit unbebaut und stellt sich als große Wiese mit zahlreichen Baumplanzungen dar. Dieser junge Baumbestand ist teilweise von der Neubebauung betroffen, der überwiegende Anteil kann jedoch erhalten bleiben. Eine Festsetzung von Flächen für Anpflanzungen oder Bindungen für Bepflanzungen ist nicht vorgesehen. Aus Gründen des Natur-, Arten- und Klimaschutzes werden Ersatzpflanzungen im Plangebiet zur Kompensation allerdings empfohlen. Grundsätzlich haben extensive Dachbegrünungen vielfältige positive Umweltauswirkungen, wie Schadstoffbindung, Kleinklimaverbesserung und Regenwasserrückhaltung zur Folge. Extensivbegrünungen sind naturnah angelegte Vegetationsformen, die sich weitgehend selbst erhalten und weiterentwickeln. Abgesehen von der Zusatzbewässerung im Rahmen der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege beschränkt sich die weitere Pflege auf ein bis zwei Kontrollgänge im Jahr. Extensivbegrünungen erfordern eine relativ geringe statische Auflast und sind in der Regel kostengünstig herstellbar. Da im vorliegenden Fall der Neubau mit einem flach geneigten Satteldach von etwa 15 ° Dachneigung versehen werden soll, setzt der Bebauungsplan eine extensive Dachbegrünung fest. Die Verpflichtung zu einer Dachbegrünung ergibt sich aus dem Ratsbeschluss vom 08.09.2010: „Dachbegrünung in Bonn“, Drucksachen-Nr.: 0912064), demnach Dächer von mehr als 200 m² Dachfläche und einer Neigung bis 15 ° extensiv zu begrünen sind.Seite 20 von 64 8 2.3.5 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Das Hotel-Restaurant Wald-Café wird täglich im Durchschnitt von 126 Restaurant- und 34 Hotelgästen besucht. Diese Gästezahlen stellen den Durchschnitt des Jahres 2018, gebildet aus den täglich erstellten Controllingwerten des Betriebes dar. Damit wird deutlich, dass sich durch das geplante Gästehaus mit maximal zusätzlichen 5 Appartements keine messbaren Mehrbelastungen in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht ergeben. Auch die technische Ausstattung sowohl des bestehenden Betriebes als auch des geplanten Gästehauses (keine Klimaanlage oder Wärmepumpen vorgesehen, Belüftung der Hotelzimmer erfolgt nur über Fenster) sichert eine ruhige Wohnqualität für die nähere Umgebung. Aufgrund seiner Lage am Waldrand und abseits von Hauptverkehrsstraßen ist das Plangebiet durch Straßenverkehrslärm nur gering vorbelastet. Lärmauswirkungen sind hingegen in geringem Umfang durch den bestehenden Hotelbetrieb sowie durch den vorhandenen Parkplatz im Bereich der Kleingartenanlage gegeben. Mit der Erweiterung der Hotelnutzung werden zwar zusätzliche Fahrten generiert, die jedoch bei fünf Appartements und einer Wohnung im Vergleich zur bestehenden verkehrlichen Inanspruchnahme keine relevanten zusätzlichen Verkehrslärmemissionen bewirken. Der bestehende Hotel- und Gaststättenbetrieb ist in einem WA-Gebiet ausnahmsweise zulässig und hat auf dieser Grundlage seine Genehmigung erhalten. Der Betrieb in seinem jetzigen Umfang hatte sich daher am Störgrad eines allgemeinen Wohngebiets zu orientieren. Durch die Erweiterung des Gewerbebetriebes um ein Appartementhaus und durch die gebotene zusammengefasste Betrachtung beider Gebietsteile mit ihren Nutzungen ergibt sich die Notwendigkeit, den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans als Sondergebiet "Beherbergungsbetrieb" festzusetzen, da das betreffende Areal vollständig durch diese Art der baulichen Nutzung geprägt wird. Insofern haben sich beide Betriebsteile künftig untereinander am Störgrad des festzusetzenden SO zu orientieren. Aufgrund des Abstandes von ca. 21m des Baufensters für das Appartementhaus im SO 2 zum nächsten Wohngebäude im benachbarten reinen Wohngebiet (WR) sind auch unter Berücksichtigung des Ausschlusses von störenden Nutzungen (Einrichtungen zur Bewirtung sowie zur Durchführung von Feierlichkeiten) im SO 2 für dieses keine störenden Auswirkungen zu erwarten. Die Erhöhung des Verkehrslärms auf den öffentlichen Verkehrsflächen erscheint durch die rechnerisch 10 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen pro Tag vernachlässigbar. Die Verkehrslärmimmissionen dürften aber in Teilen des angrenzenden reinen Wohngebiets auch bereits ohne die Planung über den Orientierungswerten der DIN 18005 (50 dB (A) tags/40 dB(A) nachts) liegen. So ist nach überschlägiger Abschätzung für den Bereich der Kreuzung Küppersgarten/Am Rehsprung bei 1.200 Kraftfahrzeugen (Schwerverkehr konnte nicht nachgewiesen werden) von Schalleistungspegeln von ca. 55/48 dB(A) an den Wohngebäuden des dort befindlichen WR auszugehen. Diese Werte erhöhen sich durch den planbedingten Mehrverkehr in einem zu vernachlässigenden Umfang, der unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegt.Seite 21 von 64 9 Verkehrsbedingte Lärmemissionen, die auf dem vorhandenen Betriebsgelände des Hotels sowie auf dem benachbarten öffentlichen Parkplatz im Bereich der Kleingartenanlage erzeugt werden, könnten beeinträchtigend auf die Wohnnutzung im reinen Wohngebiet wirken, auch wenn aufgrund der Entfernung zum WR und der Stellung des neuen Baukörpers auch hier kaum störende Auswirkungen bzw. Immissionsrichtwertüberschreitungen zu erwarten sind. Das geplante Gebäude wirkt zudem abschirmend und reduziert die möglicherweise hier auftretenden Emissionen. Da auf der rückwärtigen straßenabgewandten Seite des Neubaus Grundstücke mit reiner Wohnnutzung unmittelbar angrenzen, könnten durch gastronomische Aktivitäten auf der Terrasse des Neubaus schützenswerte Belange beeinträchtigt sein. Aus diesem Grunde setzt der Bebauungsplan fest, dass im Geltungsbereich des SO2-Beherbergungsbetrieb Einrichtungen zum Zwecke der Bewirtung von Gästen sowie zur Durchführung von Feierlichkeiten nicht zulässig sind. Mit diesem Ausschluss von potentiell störenden Aktivitäten sind die verbleibenden Nutzungen mit denen eines reinen Wohngebiets vergleichbar und es ergeben sich im Vergleich zur jetzigen planungsrechtlichen Situation keine weiteren Lärmemissionen im Umfeld des Standortes. Von der ausschließlich beherbergungsspezifischen Wohnfunktion gehen somit insgesamt voraussichtlich keine unzulässigen Beeinträchtigungen auf das Wohnumfeld aus. Zur Überprüfung dieser Zusammenhänge wurde ein Lärmgutachten erarbeitet, das die bestehenden Einrichtungen des Restaurant- und Hotelbetriebs in schalltechnischer Hinsicht bewertet. Dabei wurde eine Gesamtlärmbetrachtung aller Betriebs-Nutzungen (geplante und bestehende) gemäß TA Lärm durchgeführt. Hieraus ergab sich eine schalltechnische Untersuchung, in der neben der geplanten Erweiterung innerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans zudem der angrenzende bestehende Hotel- und Gaststättenbetrieb „Waldcafé“ aufsummiert betrachtet wurde. Das der Untersuchung zugrunde gelegte Nutzungskonzept inklusive der geplanten und vorhandenen Gebäudestruktur, stellt dabei ebenso eine einzuhaltende bzw. sicherzustellende schalltechnische Voraussetzung dar, wie eine geplante 2,5 m hohe Lärmschutzwand, die nördlich entlang des bestehenden Hotelparkplatzes festgesetzt werden soll. Vergleicht man die ermittelten Beurteilungspegel durch alle zugrunde gelegten Geräuschquellen des Gesamtbetriebs des Waldcafés zur Tageszeit zum einen an Werktagen und zum anderen an Sonn- und Feiertagen mit den entsprechenden Immissionsrichtwerten, so wird ersichtlich, dass diese an allen berücksichtigten Immissionsorten eingehalten werden. Dabei werden die geltenden Immissionsrichtwerte im Bereich der Baugrenzen des geplanten Vorhabens im SO 2 tagsüber an Werktagen um mindestens 4 dB und an Sonn- und Feiertagen um mindestens 3 dB unterschritten. An den bestehenden Wohnhäusern werden die Immissionsrichtwerte tagsüber an Werktagen um mindestens 6 dB und an Sonn- und Feiertagen um mindestens 4 dB unterschritten. Die geltenden Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm werden ebenso zur Nachtzeit an allen berücksichtigten Immissionsorten eingehalten. An den bestehenden Wohnhäusern ist von einer Unterschreitung der Immissionsrichtwerte um mindestens 1 dB auszugehen. Kurzzeitige Überschreitungen durch einzelne Schallereignisse, die die Immissionsrichtwerte tags um mehr als 30 dB und nachts um mehr als 20 dB überschreiten, können ausgeschlossenSeite 22 von 64 10 werden. Betriebsbezogene Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen sind im vorliegenden Fall nicht beurteilungsrelevant. Unter Beachtung und Umsetzung der vorgesehenen und hier beschriebenen Nutzungen/Ansätze sowie der grundsätzlichen schalltechnischen Voraussetzungen - hier: Errichtung einer 2,5 m hohen Lärmschutzwand - werden die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm zur Tages- und Nachtzeit ausgehend vom gesamten Hotel- und Gaststättenbetrieb „Waldcafé“ inklusive der geplanten Errichtung des Appartementgebäudes eingehalten. Unter diesen Voraussetzungen kann dieser Gesamtbetrieb aus schalltechnischer Sicht wie geplant realisiert werden. Die bezeichnete geplante Lärmschutzwand liegt auf dem Betriebsgelände des Hotel- und Restaurantbetriebes, innerhalb des Geltungsbereichs dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die verpflichtende Errichtung dieser Wand entsprechend der Vorgaben des Lärmgutachtens wird in den Festsetzungskatalog dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans textlich und zeichnerisch aufgenommen. Zugleich wird festgesetzt, dass die Nutzung der baulichen Einrichtungen im SO 2 erst zulässig ist, wenn die festgesetzte Lärmschutzeinrichtung hergestellt ist. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird durch Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Verkehrslandeplatz im Sankt Augustiner Stadtteil Hangelar betroffen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Auswirkungen des Fluglärms im Rahmen der Ausübung von Freizeitaktivitäten bei Überflug über das Plangebiet. Diese finden überwiegend an Wochenenden statt. Aufgrund der Nutzung der im Plangebiet vorgesehenen Erweiterungsflächen findet keine dauerhafte Wohnnutzung statt, sondern die Appartements werden überwiegend während der späten Abendstunden und in der Nacht bewohnt, wenn der Flugbetrieb nachgelassen hat. Es ist insofern davon auszugehen, dass keine wesentlichen durch den Flugbetrieb hervorgerufene Beeinträchtigungen auf die Nutzung im Plangebiet hervorgerufen werden. Gleichzeitig hat der Flugbetrieb bereits heute auf die an das Plangebiet angrenzenden Reinen Wohngebiete Rücksicht zu üben. Durch die Errichtung eines Appartementhauses treten keine schutzbedürftigen Nutzungen hinzu, die den Flugbetrieb zu verstärkter Rücksichtnahme über den Status quo hinaus verpflichten. 2.3.6 Örtliche Bauvorschriften Der bestehende Gebäudekomplex des Hotel- und Gaststättenbetriebes ist in all seinen Teilen mit Satteldächern ausgestattet. Der im SO-2 vorgesehene Neubau soll diesem Gestaltungsprinzip folgen und ebenfalls mit einem Satteldach ausgestattet werden um daraus die Zugehörigkeit mit dem Hauptbetrieb hervorzuheben. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt für das Appartementhaus entsprechend die Dachform fest und begrenzt gleichzeitig die Dachneigung auf ≤ 15°. Damit werden in Verbindung mit den festgesetzten Höhen von First und Traufe eine maßvolle Bebauung und ein Einordnen in die bauliche Struktur der Umgebung bewirkt.Seite 23 von 64 11 2.4 Erschließung 2.4.1 Äußere Erschließung Das Plangebiet ist an das örtliche Verkehrsnetz über die Straße Am Rehsprung, die im betreffenden Bereich ausschließlich auf den Hotel- und Gaststättenbetrieb sowie auf die Nutzer und Besucher der Kleingartenanlage und Erholungssuchende ausgerichtet ist, sowie über Holzlarer Weg und Küppersgarten angeschlossen. Der Holzlarer Weg verbindet die Ortsteile Pützchen und Holzlar, ist aber am Ortsausgang Pützchen in Höhe der Jugendfarm abgebunden. Der Küppersgarten stellt eine leistungsfähige reine Erschließungsstraße für ein angrenzendes Wohngebiet dar und nimmt im Wesentlichen reinen Anliegerverkehr auf. Die verkehrlichen Belastungen sind gering. Die nächsten erreichbaren Buslinien verlaufen über die Hauptstraße in einer fußläufigen Entfernung von etwa 350 m. Die Linien 516, 608, 635 mit der Haltestelle Holzlar, Am Rehsprung binden den Standort unmittelbar an das Beueler Zentrum an. Einer inneren Erschließung des Grundstücks bedarf es nicht. Der Geltungsbereich der Planänderung befindet sich direkt an der öffentlichen Verkehrsfläche Am Rehsprung und ist damit erschlossen. Vorgesehen ist, die Zuwegung über das bestehende Grundstück des Hotelbetriebes anzulegen. 2.4.2 Ruhender Verkehr / Mobilitätskonzept Für den ruhenden Verkehr sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Die bestehende Stellplatzanlage für den Hotel- und Restaurantbetrieb verfügt über insgesamt 45 Stellplätze. Bauordnungsrechtlich sind hingegen lediglich 35 Stellplätze erforderlich, so dass ein Überhang von 10 Stellplätzen besteht. Die Neubaumaßnahme erfordert somit keine zusätzlichen Stellplätze, da auf diese überzähligen Stellplätze zurückgegriffen werden kann. Die innerhalb der Garage vorhandenen 4 Stellplätze werden momentan vom Eigentümer des Hotelbetriebes für seine eigenen Fahrzeuge genutzt. Sie werden von Osten angefahren. Im Rahmen der Bauausführung werden an geeigneter Stelle im Gesamtzusammenhang mit dem bestehenden Hotelkomplex Stellplätze für Fahrräder sowie eine Ladestation für Elektrofahrräder errichtet. 2.4.3 Ver- und Entsorgung Die vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom, Medienleitungen, Mischwasserkanalisation) in der Straße Am Rehsprung gewährleisten die technische Erschließung des Plangebietes. 2.4.3.1 Niederschlagswasser Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, das Niederschlagswasser gemäß § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu beseitigen. Das Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen (§ 55 Abs. 2 WHG). Im vorliegenden FallSeite 24 von 64 12 ist jedoch die Versickerungsfähigkeit aufgrund der Bodenverhältnisse nicht gegeben, so dass das Niederschlagswasser in den in der Straße Am Rehsprung vorhandenen Kanal eingeleitet werden soll. Im Zuge des Bauantragsverfahrens zur Errichtung des Appartementhauses soll jedoch geprüft werden, ob die Einleitung des Niederschlagswassers in einen Nebenarm des Alaunbaches, der auf der westlichen Seite der Straße Am Rehsprung verläuft, möglich ist. Dazu müsste die Straße gequert werden. Die Einleitung in einen auf der östlichen Seite des Grundstücks verlaufenden Seitenarm des Alaunbaches scheidet aufgrund der Topografie und der großen Distanz von etwa 110 m zwischen Bachlauf und Neubau aus. 2.4.3.2 Starkregen Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben vielerorts in den letzten Jahren zu erheblichen Überflutungen geführt. Überflutungen infolge von Starkregenereignissen können folgende Ursachen haben: Hochwasser in einem Gewässer, Überlastung der Kanalisation, Sturzfluten, die sich aufgrund massiver Niederschläge auf der Geländeoberfläche bilden. Bei den geplanten Bauvorhaben ist auszuschließen, dass Gefährdungen durch Überflutungen sowohl für im Umfeld bestehenden Baukörper als auch für die geplanten Baukörper selbst entstehen. Empfehlungen zum Schutz vor Starkregen und Gewittern geben zum Beispiel die Stadt Bonn auf ihrer Internetseite www.bonn.de und der DWA-Themenband T1/2013 „Starkregen und urbane Sturzfluten – Praxisleitfaden zur Überflutungsvorsorge“. Im Rahmen der Realisierung der durch den Bebauungsplan gegebenen zusätzlichen Baumöglichkeiten ist daher insbesondere darauf zu achten, dass ebenerdige Eingänge und Terrassen, befestigte Flächen mit Gefälle zum Haus, Einfahrten mit Gefälle zum Haus, Souterrainarbeitsbereiche, tiefliegende Einfahrten zu vermeiden oder mit geeigneten Mitteln zu sichern sind. Darüber hinaus gehört zu einer Sicherung der Gebäude vor Starkregenereignissen auch eine Rückstausicherung des Kanalanschlusses. Der Bebauungsplan trägt dieser Problematik in der Weise Rechnung, als eine Erdgeschossfußbodenhöhe von 82,10 ü. NHN als Mindesthöhe festgesetzt wird, die leicht über dem Niveau der Straße Am Rehsprung und des umliegenden natürlichen Geländes liegt. Im Rahmen der Bauausführung wird auf der Basis eines im Hinblick auf die Standfestigkeit des Neubauprojekts noch zu erstellenden Bodengutachtens auch die Problematik von drückendem Grund- und Schichtenwasser untersucht, so dass entsprechende Sicherungsmaßnahmen sodann erfolgen können. 3 Auswirkungen der Planung 3.1 Städtebauliche Auswirkungen Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 7022-1 sind keine wesentlichen städtebaulichen Auswirkungen auf die Nachbarbebauung zu erwarten. Mit der vorgesehenen baulichen Ergänzung zwischen den Bestandsbauten des Hotel- und Restaurantbetriebes und der Wohnbebauung im Eckbereich von Küppersgarten und Am Rehsprung wird im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung eine Nachverdichtung eines bereits bisher bebaubaren Bereiches betrieben. Gleichzeitig erfolgt dadurch eine Bestandsicherung des Gewerbebetriebes und damit die Sicherung von Arbeitsplätzen.Seite 25 von 64 13 Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie einer zweigeschossigen Bauweise im SO 2 in Verbindung mit einer Begrenzung der Gebäudehöhen tragen dazu bei, dass sich das Gebäude an die vorhandenen Bauvolumina in der näheren Umgebung anpasst. Die Dichte der vorgesehenen Neubebauung unterschreitet die im Umfeld vorhandene Struktur. Mit den zusätzlichen Gästeappartements und einer Wohneinheit steht die Planung im Kontext mit der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Bonn, durch Förderung der Innenentwicklung der Zersiedelung der Landschaft entgegen zu wirken. Das städtebauliche Erscheinungsbild erfährt bei Realisierung der Neubebauung unter Berücksichtigung des bestehenden Planungsrechts nur einen geringfügigen Wandel. Der Bereich war bisher bereits bebaubar, die geringe Erweiterung des möglichen Bauvolumens in horizontaler und vertikaler Richtung führt unter Zugrundelegung des sehr großen Grundstücks zu einer maßvollen städtebaulichen Dichte. Mit der Planänderung erfolgt insofern eine Anpassung an die gegebenen städtebaulichen Strukturen. Durch das Heranziehen bereits weitestgehend erschlossener Siedlungsflächen können Neuausweisungen von Bauflächen in der freien Landschaft minimiert und der Landschaftsverbrauch eingeschränkt werden. So entspricht die Planung dem im Baugesetzbuch definierten Planungsgrundsatz, mit Grund und Boden sparsam umzugehen. 3.2 Verkehrliche Auswirkungen Eine Verkehrszählung hat ergeben, dass die verkehrlichen Beziehungen im Planungsraum in erster Linie auf den Straßenzug westlicher Abschnitt Am Rehsprung - Küppersgarten ausgerichtet sind. Innerhalb des 4-Stunden-Blocks zwischen 15.00 Uhr und 19.00 Uhr befuhren insgesamt 411 Kfz (100 %) den Knotenpunkt Am Rehsprung / Küppersgarten / Rothwiesenweg. Bei Betrachtung der einzelnen Straßenquerschnitte ist ersichtlich, dass der maßgebliche südliche Straßenabschnitt Am Rehsprung in diesem Zeitraum von 88 ein- und ausfahrenden Kfz, mithin von 11 % des Gesamtverkehrs (822 Kfz) betroffen wird. Schwerlastverkehr wurde in diesem Zeitraum nicht angetroffen. Die Querschnitte Westlicher Rehsprung (401 Kfz) und Küppersgarten (294 Kfz) tragen mit 49 % bzw. 36 % die Hauptlast der Verkehrsbeziehungen. Der Querschnitt Rothwiesenweg ist mit etwa 5 % Verkehrsbelastung nahezu vernachlässigbar.Seite 26 von 64 14 In der abendlichen Spitzenstunde zwischen 16.30 und 17.30 Uhr ergaben sich mit 14 % (Rehsprung), 48 % (westlicher Rehsprung), 34 % (Küppersgarten) und 4 % (Rothwiesenweg) ähnliche verkehrliche Verhältnisse. Eine Differenzierung zwischen dem auf den Hotelbetrieb ausgerichteten Verkehr einerseits und Besuchern der Kleingartenanlage sowie Wanderern und Spaziergängern, die das Waldgebiet Ennert aufsuchten, andererseits, wurde nicht vorgenommen. Die überwältigende verkehrliche Bedeutung kommt insofern dem Straßenzug Küppersgarten - Holzlarer Weg - westlicher Ast Am Rehsprung - zu. Mit etwa 82 % hat diese Beziehung sowohl in der Spitzenstunde wie auch im 4-Stundenblock mit 84 % die weitaus größte Verkehrsbedeutung. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind aufgrund der bestehenden Verkehrsverhältnisse keine wesentlichen Auswirkungen auf das vorhandene Verkehrsgefüge zu erwarten. Nach überschläglicher Abschätzung des Verkehrsaufkommens ist bei 1 Wohneinheit und 5 Gästeappartements mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von lediglich maximal 5 Bewegungen in der morgendlichen Spitzenstunde zwischen 7.00 und 8.00 Uhr zu rechnen, wenn man davon ausgeht, dass alle Hotelgäste motorisiert sind und in diesem Zeitraum das Hotel verlassen. Gleiches gilt für den Abend, wenn diese Gäste das Hotel wieder aufsuchen, dann jedoch über einen längeren Zeitraum verteilt. Insofern ist mit zusätzlichen 10 Verkehrsbewegungen über den Tagesverlauf zu rechnen, die durch die Erweiterung der Hotelkapazitäten generiert werden. Die Inhaberwohnung erzeugt keinen messbaren Zusatzverkehr, da sich der Inhaber bereits heute nahezu ausschließlich im UmfeldSeite 27 von 64 15 des Hotel- und Restaurantbetriebes aufhält und diese Verkehrsbeziehung mithin bereits jetzt durch den Bestandsverkehr abgedeckt ist. Betrachtet man die Verkehrsmenge für den ganzen Tag (Faktor 10 in Bezug zur Spitzenstunde), dann ergibt sich für den Knotenpunkt eine Mehrbelastung aufgrund der Hotelerweiterung in einer Größenordnung von 1.210 Fahrten zu 10 Fahrten, mithin zu einer Erhöhung um weniger als 1 %. Eine merkliche Zunahme der Verkehrsbelastung gegenüber der heutigen Situation ist somit nicht gegeben. Dies würde sich auch nicht ändern, falls das Appartementhaus künftig vom übrigen Betrieb getrennt und damit die Betreiberwohnung von einem neuen Betreiber übernommen würde. Die Querschnitte der beiden angrenzenden Straßenzüge Am Rehsprung und Küppersgarten sind ausreichend bemessen, diese geringfügige Mehrbelastung, die durch die zusätzlichen Nutzungseinheiten generiert wird, aufzunehmen. 3.3 Sonstige Auswirkungen Es findet kein mit der Planung verbundener Bevölkerungszuwachs statt, so dass keine Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur wie Kindergärten und Schulen gegeben sind. Eine Bodenordnung innerhalb des Plangebietes ist nicht erforderlich. Die Kosten der Verwirklichung des Bebauungsplanes werden durch den Grundstückseigentümer übernommen und belasten die Allgemeinheit nicht. Auch für Dritte entsteht keine Verpflichtung zur Zahlung von Anliegerbeiträgen oder Gebühren. 3.4 Auswirkungen auf die Umwelt Da die Aufstellung des Bebauungsplanes als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB erfolgt, bedarf es keiner förmlichen Umweltprüfung. Damit ist auch kein Umweltbericht erforderlich. Dennoch werden die wesentlichen Umweltauswirkungen, die durch die vorliegende Planung zu erwarten sind, nachfolgend beschrieben und bewertet. Erhebliche Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Klima, Luft sowie Kultur- und Sachgüter sind im Hinblick auf das geplante Vorhaben nicht zu erwarten. Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-2000, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope sowie Flächen mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des Bebauungsplans nicht direkt betroffen. Das Plangebiet grenzt allerdings unmittelbar nördlich an ausgedehnte Waldflächen des FFH- und Naturschutzgebiets “Siebengebirge, Teilgebiet Ennert” an. Die westlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen, sind im Landschaftsplan Ennert, als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt.Seite 28 von 64 16 Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP Stufe I)1 sowie eine FFH-Vorprüfung2 durchgeführt. Beide Gutachten kommen im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Mensch / Gesundheit Insgesamt gesehen wird mit der neuen Planung zwar eine Verdichtung der derzeit bestehenden Bebauung bewirkt. Diese war aber bereits aufgrund des bestehenden Planungsrechts grundsätzlich möglich. Unter Berücksichtigung der nach Landesbauordnung NRW erforderlichen Abstände sind Beeinträchtigungen zwischen Alt- und Neubebauung nicht zu erwarten. Die Belichtung und Belüftung der Nachbarbebauung ist im ausreichenden Umfang gewährleistet. Beeinträchtigende Verschattungen an benachbarten Gebäuden und Grundstücken treten nicht auf. Das Plangebiet grenzt unmittelbar an das Naturschutzgebiet Siebengebirge an. Darüber hinaus verlaufen westlich und nördlich mit Am Rehsprung und Küppersgarten zwei Anliegerstraßen, ferner besteht eine weitläufige Kleingartenanlage westlich der Straße Am Rehsprung. Für das Plangebiet bestehen insofern keine bedeutsamen Vorbelastungen durch Lärmimmissionen. Dies bleibt durch die Planung unverändert. Auf den angrenzenden Straßen, besonders auch im Knotenpunkt Rehsprung / Küppersgarten / Rothwiesenweg wird sich die durch den Quell- und Zielverkehr des neuen Gebäudes bedingte Verkehrsgeräuschsituation nicht wahrnehmbar verändern. Wie sich im Zuge der Verkehrszählung gezeigt hat, ist die überwiegende Verkehrsmenge auf das Wohngebiet Küppersgarten / Rothwiesenweg gerichtet. Bei dem hier zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsaufkommen ist unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Verkehrsbelastungen nur von Veränderungen der Verkehrsgeräuschsituation deutlich unterhalb des Relevanzkriteriums von 3 dB(A) auszugehen. Aktive oder passive Schallschutzmaßnahmen sind im Hinblick auf den fließenden Verkehr demnach nicht erforderlich. (Bezüglich des ruhenden Verkehrs vgl. die Ausführungen zum Lärmschutz / Lärmschutzwand) Hinsichtlich der von dem Hotelbetrieb ausgehenden Emissionen wird auf die Ausführungen unter Kapitel 2.3.5 verwiesen. 3.4.1 Klima / Luft Stadtklimatisch ist das Grundstück im Übergangsbereich vom Stadtrandklima zum Freilandklima der Tieflagen zuordnen. Der Planungsraum besteht im nördlichen Bereich aus einer Freifläche, die teils mit Bäumen bestanden ist. Zudem befinden sich der Bestandsbau des Waldcafes sowie bereits versiegelte, aber nicht bebaute Flächen wie Zuwege und Parkplätze im Planungsraum. Die Klimaanalyse der Stadt Bonn weist für die Fläche für sommerliche austauscharme Hochdruckwetterlagen am Tag eine nur mäßige Wärmebelastung aus. In der Nacht prägt sich mit 3-4K Differenz zur durchschnittlichen Temperatur der Bonner Freiflächen ein geringer bis mäßiger Wärmeinseleffekt aus. Die sehr 1 Büro für Umweltplanung, A. Königsmark, Artenschutzprüfung Stufe I, Oktober 2016 2 Gesellschaft für angewandte Geowissenschaften - GefaG, FFH-Vorprüfung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7022‐1 als Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8223‐11, Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Holzlar, „Waldcafé“, Bonn im Dezember 2017Seite 29 von 64 17 gute bioklimatische Situation der bereits bebauten Bereiche im Planungsraum ergibt sich im Wesentlichen durch den hohen Grünanteil (auch in der Umgebung) sowie die sehr gute Durchlüftung. Die Freifläche im Planungsraum weist laut Planungshinweiskarte der Stadt Bonn eine sehr hohe bioklimatische Bedeutung auf. Die bauliche Inanspruchnahme der vorhandenen Freiflächen führt, wie jede Art der Bodenversiegelung, zu kleinklimatischen Auswirkungen. Der veränderte Strahlungshaushalt, die verringerte Verdunstung und erhöhte Wärmespeicherung durch Vegetationsverluste, die Errichtung von Gebäuden und Versiegelung von Flächen wird kleinräumig zu einem Absinken der Luftfeuchtigkeit und einem Anstieg der Temperatur führen. Aufgrund des fortschreitenden Klimawandels sollte im Rahmen der Planung grundsätzlich der Erhalt der klimaökologischen Funktionen einer Fläche beabsichtigt und Potenziale zu einer diesbezüglichen Aufwertung berücksichtigt werden. Neben einer maßvollen Inanspruchnahme von Freiflächen für bauliche Maßnahmen wird durch die zusätzliche Bebauung aufgrund der Begrenzung der Baukörperhöhen und der geringen baulichen Dichte die Bildung von Barrieren für den Luftaustausch und die damit verbundenen Staueffekte weitgehend vermieden. Die ausgewiesene Grundflächenzahl stellt in Verbindung mit einer Begrenzung der baulichen Höhenentwicklung auf eine möglichst geringe Behinderung der bodennahen Durchlüftung ab. Maßnahmen am Gebäude wie eine Dachbegrünung wirken sich positiv auf das Kleinklima aus. Ab einer Größe von 200m² müssen Flachdächer sowie flach geneigte Dächer (bis 15°) mit einer Dachbegrünung ausgestattet werden (Ratsbeschluss vom 08.09.2010: „Dachbegrünung in Bonn“, Drucksachen-Nr.: 0912064). Diesem Beschluss folgend trifft der Bebauungsplan die Festsetzungen, dass das flachgeneigte etwa 260 m² große Dach des Neubaus extensiv zu begrünen ist. Für regenerative Energiequellen werden innerhalb des Plangebietes nur vergleichsweise geringe Einsatzpotentiale gesehen. Die Ausrichtung der geplanten Baukörperstellung ermöglicht für das künftige Gebäude eine West-Ost-Orientierung der Dachflächen. Durch die damit geschaffenen Voraussetzungen zur aktiven Nutzung der Sonnenenergie kann letztlich auch ein Beitrag zum allgemeinen Klimaschutz geleistet werden. Andererseits trägt die vorhandene Begrünung, die auch nach Realisierung der Planung teilweise erhalten bleibt, zu einer starken Verschattung der Dachflächen bei, so dass der positive Effekt eines Einsatzes von Photovoltaik werden könnte. Im Rahmen der Konkretisierung des Vorhabens wird eine Verschattung der Dachflächen durch den Baumbestand geprüft und im Fall, dass keine negative Beeinflussung erfolgt, die Realisierung einer PV-Anlage in Kombination mit einer Dachbegrünung untersucht. Darüber hinaus werden bei der Realisierung des Bauvorhabens die Anforderungen des Ratsbeschlusses zu „Energieeffizienzstandards im Neubau“ vom 22.10.2015 erfüllt. Der Bauherr wird sich vor Satzungsbeschluss in einem städtebaulichen Vertrag zur Errichtung eines KfW-Effizienzhauses 55 verpflichten (bezogen auf die EnEV 2016). 3.4.2 Flora / Fauna / Artenschutz 3.4.2.1 Schutzgut Fauna Eine im Oktober 2016 durchgeführte artenschutzrechtliche Prüfung hat keine Hinweise auf das Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten (FFH Anhang-Seite 30 von 64 18 IV-Arten und europäische Vogelarten) im Plangebiet ergeben (Büro für Umweltplanung, A. Königsmark, Artenschutzprüfung Stufe I, Oktober 2016). Die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführte artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP Stufe I) kommt zu dem Ergebnis, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 (1) Nrn. 1-3 BNatSchG (Zugriffsverbote), im Plangebiet ausgeschlossen werden können. Eine vertiefende Artenschutzprüfung mit Art-für-Art Analyse (ASP Stufe II), sowie eine Prüfung der Ausnahmetatbestände nach § 45 (7) BNatSchG ist nicht erforderlich. Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist die Planaufstellung somit zulässig. Um Konflikte mit Vogelbruten bzw. Fledermäusen und um Verbotsbestände nach § 44 (1) BNatSchG zu vermeiden, sind Abbruch-, Rodungs- und Fällarbeiten, einschließlich der Entfernung von Fassadenbewuchs, grundsätzlich ausschließlich außerhalb des allgemeinen Brutzeitraums der Vögel (d.h. außerhalb des Zeitraumes vom 01. März bis 30. September / Bauzeitenregelung gem. § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG) durchzuführen. Da durch das geplante Vorhaben potenzielle Brutplätze und Spaltenquartiere für Vögel und Fledermäuse verloren gehen, wird als Maßnahme zum Artenschutz und zur Habitatverbesserung empfohlen Ersatzquartiere an verbleibenden, geeigneten Bäumen, fachgerecht durch eine Fachperson (Artenschutz) anzubringen. Bei der Beleuchtung des Geländes wird empfohlen, insektenfreundliche Leuchtmittel mit staubdichter Abdeckung zum Schutz von Insekten zu verwenden. Die Leuchten sollten nicht über die Horizontale hinaus nach oben hin abstrahlen. Sollen in Neubauten großflächige Glaselemente (Fensterscheiben) eingesetzt werden, so können dadurch Verbotstatbestände der Verletzung oder Tötung (vgl. § 44 Abs. 1 BNatSchG) ausgelöst werden, etwa wenn Glasflächen letztlich zum Tod von Tieren führen (Vogelschlag). Zur Minimierung der Gefährdungsquellen wird empfohlen, für Glasflächen daher bereits bauseitig nachweislich wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Empfehlungen und Praxisbeispiele zum Umgang mit Vögeln bei der Fassaden- und Lichtgestaltung von Gebäuden finden sich im Leitfaden: H. Schmid, W. Doppler, D. Heynen & M. Rössler (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 2. überarbeitete Auflage. Schweizerische Vogelwarte Sempach. 3.4.2.2 Schutzgut Flora Der nördliche Teil des Plangebiets war bisher nicht baulich genutzt, das Grundstück stellt eine Wiese mit einem Baumbestand unterschiedlicher Größe dar. Im südwestlichen Grundstücksbereich stehen zwei Laubbäume, die der Baumschutzsatzung der Stadt Bonn unterliegen. Durch die Verschiebung des Baufensters in östliche Richtung und o.a. Schutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass die satzungsgeschützten Bäume nicht von der Baumaßnahme betroffen werden und erhalten bleiben können. 3.4.2.3 FFH-Gebiet „Siebengebirge“ Nach der "Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Seite 31 von 64 19 Habitatschutz)" können erhebliche Beeinträchtigungen in der Regel dann ausgeschlossen werden, wenn die baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs.1 der BauO NRW einen Mindestabstand von 300 Metern zum Natura 2000-Gebiet aufweisen. Die kürzeste Distanz zum benachbarten Natura 2000-Schutzgebiet „Siebengebirge" beträgt etwa 70 m, so dass eine Beeinträchtigung des Schutzgebietes nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Mögliche Projekte, die im Rahmen kumulativer Wirkungen zu einer Erheblichkeit von Beeinträchtigungen führen könnten, liegen nicht vor, so dass summative Effekte aufgrund von Vorbelastungen ausgeschlossen werden können. Die durchgeführte FFH-Vorprüfung für das angrenzende FFH-Gebiet „Siebengebirge“, kommt zu dem Ergebnis, dass Störungen während der Bauphase nicht auszuschließen sind. Insgesamt wird davon ausgegangen, dass das geplante Vorhaben zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks der Natura 2000-Gebiete führen wird. Eine weitergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich. 3.4.2.4 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Die durch die Änderung des Bebauungsplanes ermöglichte zusätzliche Bebauung greift in die bestehenden Frei- und Gartenflächen ein. Insgesamt bedingt die Planung somit einen Eingriff in Natur und Landschaft. Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung gelten Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a Absatz 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Ein Ausgleich für Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft ist damit nicht erforderlich. Bei der mit der Planaufstellung eröffneten Bebauung handelt es sich um eine Nachverdichtung eines bereits bebauten bzw. beplanten Gebietes. Die Nachverdichtung und Innenentwicklung sind erklärte Ziele der Stadt Bonn und sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne gemäß §1 Abs. 5 BauGB vorrangig zu berücksichtigen. Unter Abwägung des Belanges, die noch zur Verfügung stehenden innerörtlichen Bauflächen einer Bebauung zuzuführen und damit auch dem landschaftspflegerischen Gesichtspunkt einer vorrangigen Nutzung innerörtlicher Freiflächen zur Vermeidung einer Ausuferung der Bebauung in die Außenbereiche Rechnung zu tragen, werden die aufgezeigten Auswirkungen hingenommen. 3.4.3 Boden / Wasser 3.4.3.1 Schutzgut Boden Das Plangebiet ist vollständig unversiegelt. Durch die zukünftig ermöglichte Baumaßnahme geht ein Teil der bisher unversiegelten Bodenfläche verloren; zum einen durch die Bauflächenausweisung, zum anderen durch Zufahrten, Stellplätze, Terrassen und sonstige Nebenanlagen. Aufgrund der hohen Priorität, die dem Belang der Sicherung eines bestehenden Gewerbebetriebes und des Erhalts und Weiterentwicklung von Arbeitsplätzen beizumessen ist, kann dies jedoch insgesamt hingenommen werden. Im Übrigen schränkt die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,2 für das Appartementhaus die Versiegelung des Bodens auch zukünftig ein. Die Erhöhung der GRZ im SO 1 von 0,3 auf 0,4 vollzieht dort die tatsächliche Grundstücksausnutzung nach. Der größte Teil der Baugrundstücke bleibt unbefestigt und kann wie bisher als Wiese oder Haus- / Ziergarten genutzt werden. In Abwägung der ökologischen Belange mit dem Erfordernis zur Schaffung des für denSeite 32 von 64 20 Menschen notwendigen Aufenthaltsraums soll hier letzterem der Vorrang gegeben werden, zumal der Eingriff weitestgehend bereits nach heutigem Planungsrecht zulässig ist. 3.4.3.2 Schutzgut Wasser Eine Versiegelung von Freiflächen verhindert die Versickerung des Niederschlagswassers vor Ort. Damit sind zwangsläufig negative Folgewirkungen wie eine Erhöhung des Oberflächenabflusses und eine Verringerung der Grundwasserneubildung verbunden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu 2.3.4.1 (Niederschlagswasser) verwiesen. 3.4.4 Landschaftsbild / Erholung Das Neubauvorhaben gliedert sich in einen bereits vollständig bebauten Siedlungsbereich ein. Das Baugrundstück ist das einzige noch nicht bebaute Grundstück östlich der Straße Am Rehsprung und südlich der Straße Küppersgarten. Die Bebauung war auch nach bisher geltendem Planungsrecht zulässig, jedoch in geringfügig kleinerem Umfang. Grundsätzlich hat jede neue Bebauung Auswirkungen auf das Landschaftsbild, da der Blick in die Landschaft – im vorliegenden Fall auf eine Wiese mit dahinter liegender Waldkulisse – verändert wird. Die Veränderung ist jedoch nicht wesentlich, da die offene Bauweise auch weiterhin einen derartigen Blick ermöglicht. Insofern können die Auswirkungen aufgrund der geänderten planungsrechtlichen Festsetzungen hingenommen werden. Das Grundstück befand sich bisher und befindet sich auch weiterhin in Privatbesitz, so dass es nicht für Erholungszwecke der Allgemeinheit zugänglich ist. Eine Beeinträchtigung der Erholungsfunktion liegt mithin nicht vor. 3.4.5 Kultur- und Sachgüter Durch die Planung werden keine Kultur- und Sachgüter betroffen. Denkmalpflegerische Belange werden nicht berührt. 3.5 Kosten und Finanzierung Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden die Voraussetzungen sowie der planungsrechtliche Rahmen für eine Bebauung des Plangebietes geschaffen. Durch das Vorhaben ergeben sich keine relevanten Auswirkungen (z.B. durch erhöhten Schülerzuwachs oder Bedarf an Kitaplätzen) auf den Stadtteil, so dass sich hieraus keine Notwendigkeit zu baulichen Ergänzungen ergibt. Das gesamte Areal befindet sich in der Verfügungsgewalt des Vorhabenträgers, Maßnahmen zur Bodenordnung sind nicht erforderlich. Das Plangebiet ist bereits erschlossen. Der Bundesstadt Bonn entstehen keine Kosten. Bonn, im Juni 2020Seite 33 von 64 21 Anhang Auflistung der wesentlichen umweltbezogenen Gutachten • Büro für Umweltplanung, A. Königsmark, Artenschutzprüfung Stufe I, Oktober 2016 • ISV Ingenieurgruppe STADT + VERKEHR, Dipl.-Ing. Gerd Uschkamp, Verkehrszählung Knotenpunkt Am Rehsprung - Küppersgarten - Rothwiesenweg, Bonn, im November 2017 • Gesellschaft für angewandte Geowissenschaften - GefaG, FFH-Vorprüfung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 7022‐1 als Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8223‐11, Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Holzlar, „Waldcafé“, Bonn im Dezember 2017 • Kramer Schalltechnik GmbH: Schalltechnische Untersuchung im Zuge des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 7022-1 (Erweiterung des Waldcafés), St. Augustin März 2019Seite 34 von 64 Seite 35 von 64 Seite 36 von 64 Bebauungsplan-Nummer: 7022-1 Stellungnahmen zum Bebauungsplan 17.09.2020 – 30.10.2020 Beteiligung gem. § 3 (2) i. V. m. § 4 (2) BauGB Abwägung Anmerkung: Obwohl die unter Ziffer 1 abgegebenen Stellungnahmen vom 10.03.2016 und 12.04.2016 vor dem Zeitraum der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB und der Offenlange der Pläne gemäß § 3 (2) BauGB eingegangen sind, werden Sie aufgrund ihrer Relevanz in den Abwägungsvorgang eingestellt und als formale Einwendung zum Bebauungsplanverfahren behandelt. Stellungnahme 1 Schreiben vom 10.03.2016 und dem 12.04.2016 Schreiben von 10.03.2016 Ich beziehe mich auf das Telefongespräch am 25.02.2016 und teile Ihnen —wie besprochen — einige allgemeine Informationen zur oben bezeichneten Angelegenheit mit. Die Auswirkungen der Errichtung des Gästehauses sind m. E. nicht beschränkt auf das Grundstück Am Rehsprung 33, sondern in Verbindung mit dem danebenliegenden Grundstück Am Rehsprung 35 zu sehen, auf dem das Waldcafé steht sowie den davon im Geschäftsbetrieb ausgehenden Störungen auf die Bewohner um das Straßendreieck Rehsprung / Küppersgarten/Rotwiesenweg und in diesen Straßen, insbesondere auf die Rückfront der Häuser Küppersgarten zu sehen. Ich bin Bewohner des Grundstücks Küppersgarten NN. Nach Meinung der Bezirksvertretung Beuel entsteht durch die gewerbliche Nutzung des Grundstücks Am Rehsprung 33 mit einem Gästehaus zur Erweiterung der Hotelkapazität des Waldcafés keine gravierende zusätzliche Lärm- und Verkehrsbelastung. Dem möchte ich entschieden widersprechen. Die Lärm- und Verkehrsbelastung ist schon jetzt außerordentlich störend, und zwar bis in die Gebäude hinein. Das ist so nicht länger hinnehmbar. Dazu kommen gelegentliche lärmintensive Reparaturen an Fremdfahrzeugen, die in dieser Zeit z. B. die Nutzung von Terrassen der Häuser im unteren Küppersgarten nicht nur stören, sondern unmöglich machen. Gesprächsweise wird dieses unter den Bewohnern der vornehmlich betroffenen Gebiete immer wieder beklagt und auch dem Waldcafébetreiber vorgetragen. Allerdings ergebnislos. Das Waldcafé ist schon heute kein reines Caféhaus mehr. Es ist ein Restaurant und ein Eventhaus mit Außenbetrieb. Im Hausprospekt ist das wie folgt beschrieben: ,,Feiern im Waldcafé”, ,,im engsten Familienkreis und im großen Rahmen von bis zu 300 Gästen”. Dazu gehören auch Cafe’ - Fahrten überregionaler Omnibusunternehmer. ,,Ob Seminar, Tagung oder Präsentation, für jede Herausforderung bieten wir das passende Raumkonzept. In unseremSeite 37 von 64 Schlemmergarten, dem roten Salon und dem kleinen Saal, sowie im Außenbereich haben Sie genügend Möglichkeiten, Ihr Event zu realisieren”. Der Betreiber des Waldcafés wird vermutlich diese Geschäftstätigkeit unter Einbeziehung der Möglichkeiten des Gästehauses weiter intensivieren wollen, und zwar insbesondere auch in die Abend- und Nachstunden hinein. Das Parkplatzangebot ist bei größeren Veranstaltungen knapp. Durch den Betrieb eines Gästehauses entsteht weitere Nachfrage nach Parkplätzen. Ich vermute, mit der angestrebten gewerblichen Nutzung des Grundstücks Am Rehsprung 33 möchte der Caféhausbetreiber dieses Problem unter Einbeziehung von Parkplätzen unmittelbar hinter den Häusern Küppersgarten lösen, vielleicht nur bei dringendem Bedarf. Er hat dieses schon mal vom angebauten Bettenhaus aus bis in das Grundstück Rehsprung Nr. 33 hinein versucht. Es würde eine weitere Lärmquelle unmittelbar hinter den Häusern Küppersgarten entstehen. Ich vermute, dass der Betreiber des Waldcafés sein Geschäftsmodell auch durch Einbeziehung der ihm gehörenden Flächen hinter dem Waldcafé auf einem erhöhten Plateau im Ennert (baurechtlich landwirtschaftliche Fläche bzw. Naturschutzgebiet) für Eventmöglichkeiten ergänzen wird. Eine entsprechende Aufbereitung ist in letzter Zeit durch Anlage einer planierten Fläche neben einem bestehenden Gartenhaus und Herrichtung eines Weges dahin schon erfolgt. Hier entstehender Lärm dürfte bis weit nach Holzlar hinein wahrnehmbar sein, insbesondere wiederum vor allem von den Bewohnern des Küppersgartens. Zu berücksichtigen ist, dass sich der Lärm, der im Geschäftsbereich des Waldcafés entsteht, offensichtlich beim Abprall vom Gebäude und vom Ennertwald verstärkt und trichterförmig auf die Häuser in der Umgebung Ecke Rehsprung /Küppersgarten / Rotwiesenweg und in diese Straßen hinein gelenkt wird, wie ein Echo. Nicht unerwähnt möchte ich lassen, - das allerdings hat die Stadtverwaltung nicht zu verantworten - dass mich der Wortlaut des Beschlusses der Bezirksvertretung verwundert hat, um den Wunsch des Hotelbetreibers nach dessen Rechtskraft entsprechen zu können.” Deutlicher interessenbezogen geht es nicht. Betroffene Bürger und Bürgerinnen spielen in der Bezirksvertretung wohl keine Rolle. Bei einer solchen Gesamtschau bitte ich um Verständnis, wenn ich die Zulassung eines weiteren Gewerbetriebes auf einem relativ großen Gelände und heute als Wohngebiet ausgewiesenen Grundstück ablehne. Hoffentlich verpasse ich mangels Kenntnis die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Vorschlag der Stadtverwaltung nicht. Dieses Schreiben erfolgt im Einvernehmen mit Frau N.N., Küppersgarten N.N. Schreiben vom 12.04.2016 Ich bin Eigentümer des angrenzenden Grundstücks Küppersgarten … bin durch eine bauplanmäßige Änderung der Nutzung des Grundstücks Am Rehsprung 33 von ausschließlich wohnlicher zur gewerblichen Nutzung unmittelbar betroffen. Ich halte den Beschluss der Bezirksvertretung Drucksache 1513080EB7 (Anlage) für rechtswidrig, weil er die hinreichende Klarheit vermissen lässt und das ausführendeSeite 38 von 64 Amt 62 verpflichtet den bestehenden Bebauungsplan so zu ändern „um dem Wunsch des Hotelbetreibers nach dessen Rechtskraft entsprechen zu können“, ohne Einwände Betroffener zu ermitteln, geschweige denn zu berücksichtigen. Sogar im weiteren Verfahren ausschließt. Was der Wunsch des Hotelbetreibers ist, geht aus dem Beschluss nicht hervor. Nach einer Bauvoranfrage beabsichtigt dieser auf dem Grundstück ein Gästehaus mit 5 Appartements und einer Wohnung zu errichten. Die Stadt beabsichtigte, das Vorhaben abzulehnen. Die Bezirksvertretung hat demgegenüber fraktionsübergreifend ohne weitere Ermittlungen beschlossen, eine Änderung des Bebauungsplanes ausschließlich nach den Wünschen des Hotelbetreibers einzuleiten. Der Cafébetreiber hat seine Voranfrage inzwischen zurückgezogen. Auf welchen Wunsch sich der Beschluss der Bezirksregierung bezieht, ist daher zurzeit nicht öffentlich. Der Beschluss ist jetzt aber aus meiner Sicht ein Freibrief für den Caféhausbetreiber, jedweden Wunsch geltend machen zu können, den das Amt 62 dann umzusetzen hat. Eine solche Einseitigkeit kann m.E. nicht rechts sein. Im Bauplanänderungsverfahren sind Anhörungen für betroffene Bürgerinnen und Bürger vorgesehen. Dies wird das Amt 62 sicherlich durchführen. Aber das Ergebnis ist durch den Beschluss der Bezirksregierung bereits vorgeben. Der neue Bebauungsplan des Amtes 62 ist so zu fassen, um dem Wusch (welchem?) des Caféhausbetreibers entsprechen zu können. Durch diese Ergebnisvorwegnahme ist eine Anhörung eine reine Alibiveranstaltung. Was bei einer Anhörung von mir aus – und auch anderen Betroffenen – vorgebracht wird, können Sie einer von mir verfassten Vorwegstellungnahme entnehmen, ist aber aufgrund des Beschlusses der Bezirksvertretung bereits vorab Makulatur. So kann es doch wohl nicht sein. Ich bitte den Beschluss der Bezirksvertretung zu beanstanden, damit auch Anliegen der Betroffenen bis hin zur Ablehnung der Wünsche des Caféhausbetreibers Rechnung getragen werden können.Seite 39 von 64 Seite 40 von 64 Seite 41 von 64 Seite 42 von 64 Seite 43 von 64 Seite 44 von 64 Seite 45 von 64 Abwägungsvorschlag: Für das Grundstück Am Rehsprung 33 (Gemarkung Holzlar, Flur 10, Flurstück 154) trifft der seit dem 27.08.1982 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 8223-11 der Bundesstadt Bonn die planungsrechtlichen Festsetzungen. Entsprechend den damaligen städtebaulichen Zielsetzungen wird das Grundstück ein Reines Wohngebiet mit einem Vollgeschoss, Grundflächenzahl 0,3, Geschossflächenzahl 0,4 und maximal 2 Wohnungen je Wohngebäude festgesetzt. Eine für das Grundstück mit Datum von 28.05.2015 gestellte Bauvoranfrage „Errichtung eines Gästehaues mit 5 Appartements und einer Wohnung“ (Az.:454997) konnte auf Grundlage des ge
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