222306 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Vilich-Müldorf, Burbankstraße 62 - Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage Az.: 40727/2022
Kerndaten
- Nummer
- 222306
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 01.12.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 222306 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Vilich-Müldorf, Burbankstraße 62 - Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage Az.: 40727/2022 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.01.2023 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den Antrag auf Vorbescheid abzulehnen, weil das Vorhaben in der beantragten Form nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 8025-12 entspricht. Begründung Beabsichtigt ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Burbankstraße Nr. 62 (tlw. Flurstück 1829 und 1830). Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 8025-12 und ist planungsrechtlich nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Der vorgenannte Bebauungsplan legt das Gebiet als reines Wohngebiet mit maximal zweigeschossiger Einzel- und/oder Doppelhausbebauung sowie als Fläche für die Landwirtschaft fest. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baulinien und Baugrenzen festgelegt. Die Grundflächenzahl hat einen Wert von 0,4 und die zulässige Geschossflächenzahl liegt bei einem Wert von 0,7. Das Grundstück liegt zudem teilweise im Bereich des Landschaftsplanes Siegmündung sowie dem eines Wasserschutzgebietes. Das angefragte Bauvorhaben befindet sich gänzlich außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und in einem Bereich, der durch den vorgenannten Bebauungsplan teilweise als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen ist. Der gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2-3 BauGB beantragten Befreiung von denSeite 1 von 3 Seite 2 Festsetzungen der überbaubaren Fläche und der Überbauung der landwirtschaftlichen Fläche im Bebauungsplan Nr. 8025-12 kann nicht entsprochen werden, da das Vorhaben grundsätzlich den Grundzügen der Planung entgegensteht. Weiterhin kann dem Vorhaben auch nicht ausnahmsweise gemäß § 31 Abs. 1 BauGB entsprochen werden, da ein solches nach Art und Umfang am angefragten Ort ausdrücklich nicht vorgesehen war. Aufgrund des langen Abstands zwischen der letzten Sitzung im Jahr 2022 und der nächsten Sitzung des Ausschusses im Jahr 2023 beabsichtigt die Verwaltung, zur Wahrung von Fristen den Antrag zwischenzeitlich abzulehnen. Anlage/n 1 Plan Burbankstr. 62_ (öffentlich) 2 Plan Burbankstr. 62_n. ö.__ (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de