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222280-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Geschwindigkeitsbeschränkung Tempo 30 im Bereich Trierer Straße

Nummer
222280-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
25.11.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 06.12.2022 Entscheidung federführend
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  1. 222280 Bürgerantrag: Geschwindigkeitsbeschränkung Tempo 30 im Bereich Trierer Straße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
222280-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
09.11.2022
Bürgerantrag: Geschwindigkeitsbeschränkung
Tempo 30 im Bereich Trierer Straße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 06.12.2022 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Beantragt wird die Herabsetzung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50
km/h auf 30 km/h auf der „Trierer Straße“ zwischen den Straßen „Melbweg“ und
„Im Wingert“. Dies würde durch Anordnung des Verkehrszeichen VZ 274-30
„Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h“ erfolgen. Die Anordnung von
Verkehrszeichen obliegt der Straßenverkehrsbehörde als ein Geschäft der
laufenden Verwaltung. Die Verwaltung hat unter Berücksichtigung der
Begründung des Antragstellers überprüft, ob eine Herabsenkung der erlaubten
Höchstgeschwindigkeit zulässig ist.
Die Trierer Straße gehört dem Vorfahrtstraßennetz der Bundesstadt Bonn an
und ist eine klassifizierte Kreisstraße „K1“. Es handelt sich damit um eine
Straße mit überörtlicher Verkehrsbedeutung. Grundsätzlich steht eine
Verringerung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ihrer Funktion entgegen
und darf nur unter ganz bestimmten Tatbestandsvoraussetzungen
vorgenommen werden. Auf diesem Streckenabschnitt verkehren die Linien 602
und 603. Beidseitig existieren im Straßenabschnitt Nebenanlagen für den
Fußgängerverkehr, der Radverkehr wird in Fahrtrichtung Poppelsdorf im
Mischverkehr auf der Fahrbahn geführt, bergauf in Fahrtrichtung Süden auf
einem Fahrradschutzstreifen.
Um die innerorts geltende Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h zu
reduzieren, sieht die Straßenverkehrsordnung strenge
Tatbestandsvoraussetzungen vor, die für die Verwaltung maßgeblich sind. Zur
Überprüfung des Anliegens des Antragstellers hat sich die Verwaltung intern
abgestimmt und hat die Polizei im Rahmen einer Anhörung kontaktiert. Die
Stellungnahme steht noch aus. Die Polizei hat in dem genannten Bereich
bisher weder eine Unfallhäufungsstelle gemeldet, noch liegen Erkenntnisse vor,
die Rückschlüsse auf eine konkrete Gefahrenlage zuließen. Unmittelbar an der
Strecke befinden sich keine schützenswerten Einrichtungen (z.B.
Kindertagesstätten oder Grundschulen). Insgesamt betrachtet besteht wegen
örtlicher Verhältnisse keine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer
Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Auch andere
Tatbestandsvoraussetzungen liegen nicht vor, die die Verwaltung ermächtigen
würde, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zu senken. Die
Verwaltung weist darauf hin, dass eine Anordnung von Tempo 30 gegen
geltendes Recht verstoßen würde.Seite 1 von 2
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Die Verwaltung nimmt die Schilderung des Antragstellers ernst, dass dort die
erlaubte Höchstgeschwindigkeit häufig nicht eingehalten wird. Die Befugnis zur
Geschwindigkeitskontrolle liegt aktuell bei der Polizei. Die Verwaltung kann den
Bürgerantrag zum Anlass nehmen, die Polizei um Durchführung von
Geschwindigkeitskontrollen im thematisierten Streckenabschnitt zu bitten.
Weiterhin kann die Verwaltung eine Seitenradarmessung durchführen, um das
Geschwindigkeitsniveau zu ermitteln und dadurch abhängig vom Ergebnis die
Befugnis für eigene Geschwindigkeitskontrollen zu erhalten.
Beschlussvorschlag:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird über die für die
ablehnende Entscheidung maßgeblichen Gründe entsprechend den
Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung informiert. Die Verwaltung
wird beauftragt, eine Seitenradarmessung durchzuführen und die Polizei mit
der Bitte um Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen zu kontaktieren. Mit
diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
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