222255 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Kessenich, Bergstraße 211 - Errichtung einer Erweiterung Az.: 10504/2022
Kerndaten
- Nummer
- 222255
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 10.11.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 222255 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Kessenich, Bergstraße 211 - Errichtung einer Erweiterung Az.: 10504/2022 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 18.01.2023 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden, da das beantragte Vorhaben gemäß § 35 BauGB nicht zulässig ist. Begründung Das Vorhabengrundstück liegt im Außenbereich, womit das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist. Geplant ist die Erweiterung eines als Wohnheim genutzten Wohngebäudes mit einer Grundfläche von ca. 200 m² um einen Wintergarten mit einer Größe von ca. 81 m² (zzgl. einer Galerie mit einer Größe von ca. 32 m²). Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB privilegiert. Des Weiteren steht dem Vorhaben der für das gegenständliche Grundstück geltende Flächennutzungsplan entgegen, der den betreffenden Bereich als Fläche für die Forstwirtschaft ausweist, sowie der Landschaftsplan Kottenforst, in dessen Geltungsbereich das Grundstück liegt und laut dessen Festsetzungen die Errichtung baulicher Anlagen in den geschützten Bereichen verboten ist. Da das bestehende Wohngebäude zulässigerweise errichtet wurde, könnte das beantragte Vorhaben ebenfalls zulässig sein, sofern die beantragte Erweiterung des Wohngebäudes im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen ist. Da das Gebäude eine Wohnung mit einer Größe von ca. 200 m² aufweist, steht die beantragte Erweiterung des Gebäudes um weitere 123 m² weder in einem untergeordneten Verhältnis zum Bestand noch scheint sie zur Befriedigung eines angemessenen Wohnbedürfnisses erforderlich. Hierbei ist das Gebot des § 35 Abs. 5 S. 1 BauGB zu berücksichtigen, wonach die gemäß § 35 Abs. 1 bis 4 zulässigen Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung aufSeite 1 von 3 Seite 2 das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen sind. Nach alldem ist beabsichtigt, die gegenständliche Bauvoranfrage abzulehnen. Anlage/n 1 Lageplan Bergstraße 211_ (öffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de