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222255 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Kessenich, Bergstraße 211 - Errichtung einer Erweiterung Az.: 10504/2022

Nummer
222255
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
10.11.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 25.01.2023 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
222255
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Kessenich, Bergstraße 211
- Errichtung einer Erweiterung
Az.: 10504/2022
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 18.01.2023 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden, da das beantragte
Vorhaben gemäß § 35 BauGB nicht zulässig ist.
Begründung
Das Vorhabengrundstück liegt im Außenbereich, womit das Vorhaben nach §
35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist. Geplant ist die Erweiterung eines als
Wohnheim genutzten Wohngebäudes mit einer Grundfläche von ca. 200 m² um
einen Wintergarten mit einer Größe von ca. 81 m² (zzgl. einer Galerie mit einer
Größe von ca. 32 m²).
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB privilegiert. Des
Weiteren steht dem Vorhaben der für das gegenständliche Grundstück
geltende Flächennutzungsplan entgegen, der den betreffenden Bereich als
Fläche für die Forstwirtschaft ausweist, sowie der Landschaftsplan Kottenforst,
in dessen Geltungsbereich das Grundstück liegt und laut dessen
Festsetzungen die Errichtung baulicher Anlagen in den geschützten Bereichen
verboten ist.
Da das bestehende Wohngebäude zulässigerweise errichtet wurde, könnte das
beantragte Vorhaben ebenfalls zulässig sein, sofern die beantragte Erweiterung
des Wohngebäudes im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter
Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen ist. Da das Gebäude eine
Wohnung mit einer Größe von ca. 200 m² aufweist, steht die beantragte
Erweiterung des Gebäudes um weitere 123 m² weder in einem
untergeordneten Verhältnis zum Bestand noch scheint sie zur Befriedigung
eines angemessenen Wohnbedürfnisses erforderlich. Hierbei ist das Gebot des
§ 35 Abs. 5 S. 1 BauGB zu berücksichtigen, wonach die gemäß § 35 Abs. 1 bis
4 zulässigen Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung aufSeite 1 von 3
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das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise
auszuführen sind.
Nach alldem ist beabsichtigt, die gegenständliche Bauvoranfrage abzulehnen.
Anlage/n
1 Lageplan Bergstraße 211_ (öffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 21:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de